VG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 K 2989/05
Fundstelle
openJur 2013, 14070
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.08.2005, mit welcher ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde.

Der Antragsteller war am Dienstag, den 26.07.2005 gegen 18.00 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Betäubungsmittelkontrolle von Beamten der Verkehrsüberwachung angehalten und kontrolliert worden. Auf etwaigen BTM-Konsum angesprochen gab er, zuletzt in der Nacht von Sonntag auf Montag 2 Joints geraucht zu haben. Ansonsten würde er jeden zweiten oder dritten Tag Marihuana konsumieren. Daraufhin wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. In dem über die Blutentnahme angefertigten ärztlichen Protokoll vermerkte der untersuchende Arzt, der Antragsteller scheine äußerlich nicht merkbar unter Drogeneinfluss zu stehen. Im Blut des Antragstellers wurde nach dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. W. - Universität T. - vom 05.08.2005 folgende Substanzen nachgewiesen:

Tetrahydrocannabinol (THC): 1,0 ng/ml

Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (PHC-COOH): 10,0 ng/ml

Dieses Ergebnis wertete der Sachverständige als Nachweis eines akuten Cannabis-Konsums, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht die medizinischen Voraussetzungen des § 24 a StVG gegeben seien.

Mit Verfügung vom 17.08.2005 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, nachdem sie ihn zuvor unter dem 27. Juli 2005 zur beabsichtigten Entziehung angehört hatte. Mit Schreiben vom 29.08.2005 erhob der Antragsteller gegen diese Verfügung Widerspruch. Am 12. September 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt.

II. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwar das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sind nämlich für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.08.1976 - 10 S 1318/76 -, NVW 1977, 165 und Beschl. v. 31.01.1984 - 5 S 3142/83 -, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, RdNr. 57 m.w.N.).

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und, dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen.

Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Dagegen berührt der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt und weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Von einem regelmäßigen Cannabiskonsum kann beim Antragsteller nicht ausgegangen werden, da ein solcher nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., nur bei täglichem oder nahezu täglichen Konsum gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - DAR 2004, 170). Auch der festgestellte THC-COOH-Wert von 10,0 ng/ml spricht gegen einen regelmäßigen Konsum von Cannabis (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003, NVwZ 2003 S. 899).

Aber auch der festgestellte THC-Wert von 1 ng/ml lässt allein noch nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Konsum von Cannabis und Fahren zu trennen. Die Berichterstatterin schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Bayer. VGH an, der mit Beschluss vom 11.11.2004 entschieden hat, dass allein aufgrund eines solchen Befundes ein Cannabiskonsument, der gelegentlich konsumiert, nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als fahrungeeignet angesehen werden könne mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei (Bayer. VGH, Beschl. v. 11.11.2004 11 Cs 04.2348 - zitiert nach Juratek). Dabei geht er davon aus, dass sich dem Beschluss der Grenzwertkommission vom 20.11.2002 nicht entnehmen lässt, eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit von Cannabiskonsumenten liege schon ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut vor. Dies dürfte deshalb zutreffend sein, weil es sich bei diesem Grenzwert nicht um einen Gefahrengrenzwert oder einen Wert, ab dem die Leistungsfähigkeit gemindert ist, handelt, sondern lediglich um einen rein analytischen Grenzwert, bei dem der Nachweis aus analytischer Sicht als gesichert gelten kann (vgl. TO Bönke, Blutalkohol Vol. 41-2004 S. 4-6 und Weitbrecht, Blutalkohol Vol. 40-2003 S. 130, 135).

Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 ff.) entschieden, dass „unter der Wirkung“ eines berauschenden Mittels wie Cannabis i.S.d. § 24 a Abs. 2 StVG nicht derjenige ein Kraftfahrzeug führe, bei dem ein THC-Wert < als 1 ng/ml im Blut festgestellt werde. Es hat dies damit begründet, dass die Annahme des Gesetzgebers, Wirkungs- und Nachweisdauer stimme überein, nicht mehr zutreffe. Vielmehr habe sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht, was zur Folge habe, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden könne, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgt sei und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden könne. Ob von einer solchen Wirkung bereits ab 1 ng/ml im Blut auszugehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden müssen. Es hat sich deshalb mit dem Hinweis begnügen können, dass sich dies aus gutachterlichen Äußerungen ergebe, die vom Bundesverkehrsministerium in diesem Verfahren vorgelegt worden seien (die aber offenbar nicht veröffentlicht worden sind), während es gleichzeitig aber auch auf die im Verfahren 1 BvR 2062/96 (vgl. NJW 2002, 2373) eingeholten Gutachten von Berghaus und Krüger verwiesen hat, wonach eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab 2 ng/ml angenommen werde. Im Übrigen hat es auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, die im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zugrunde lege, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Die dort zitierte Rechtsprechung enthält aber keinerlei wissenschaftliche Belege dafür, dass von einer Leistungsbeeinträchtigung ab 1 ng/ml THC im Blut mit Sicherheit ausgegangen werden kann. Zum Teil wird dort lediglich auf den durch die Grenzwertwertkommission festgelegten - aber fälschlicher Weise als Gefahrenwert verstandenen - Grenzwert von 1 ng/ml Bezug genommen (so OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.07.2003 NVwZ-RR 2003, 899, 900 und VG München, Beschl. v. 26. Mai 2004 - M Ca S 04.2632, auf ersteres Bezug nehmend) oder aber darauf hingewiesen, dass nach dem Gutachten von Prof. K. vom 15.08.2001, welches im Verfahren 1 BvR 2062/96 vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) eingeholt worden sei, bei einer THC-Konzentration unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung erfolge (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 - VRS Band 107 S. 234, 236). Hingegen hat das ebenfalls zitierte OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG - DAR 2004, 413 gerade nicht allein auf die Überschreitung des Grenzwertes von 1 ng/ml abgestellt. Vielmehr hat es unter Hinweis auf die Ausführung eines von ihm beauftragten Gutachters, wonach derzeit kein Grenzwert als wissenschaftlich gesichert angesehen werden könne, bei dem von einem die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogeneinfluss ausgegangen werden könne, eine Beeinträchtigung der Fahreignung in diesen Fällen nur dann bejaht, wenn bei einem THC-Nachweis im Blut von mindestens 1 ng/ml zusätzlich beim Fahrer cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind. Die Berichterstatterin schließt sich dieser Auffassung an. Da beim Antragsteller nach dem Urteil des die Blutentnahme durchführenden Arztes keinerlei cannabisbedingten Beeinträchtigungen aufgetreten sind und auch von Seiten der Polizei keinerlei Auffälligkeiten festgehalten worden sind, kann allein aufgrund des festgestellten THC-Wertes von 1 ng/mg nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, weil er nicht in ausreichendem Maße zwischen Konsum und Fahren zu Trennen in der Lage wäre. Es erschiene bedenklich, allein aufgrund eines charakterlich sittlichen Mangels, der in der unzureichenden Bereitschaft liegt, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nicht zugleich objektiv festgestellt werden kann, dass tatsächlich eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.