VG Freiburg, Urteil vom 19.10.2005 - 2 K 1812/04
Fundstelle
openJur 2013, 14043
  • Rkr:
Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die beiden Kinder der Kläger besuchen das Gymnasium am R. im Stadtbezirk Y der Großen Kreisstadt X. Im vorliegenden Verfahren begehren sie die Unterlassung von Äußerungen des Schulleiters, die dieser öffentlich über sie getätigt habe. Weiter wollen die Kläger erreichen, dass in Klassenpflegschaftssitzungen Angelegenheiten, welche ihre Tochter S. betreffen, nicht ohne ihr Einverständnis besprochen oder erwähnt werden und dass sie zu Klassenpflegschaftssitzungen einschließlich informeller Klassenpflegschaftssitzungen schriftlich eingeladen werden.

Am 13.4.2004 stellten die Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (2 K 789/04). In diesem Verfahren haben sie beantragt, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Ordnung aufzugeben, es zu unterlassen, sich über die Kläger gegenüber Dritten wie folgt zu äußern:

„Die Kläger stellen die Frage, sind nicht wir im Unrecht, nicht. Die Kläger stören den Schulfrieden. Die Kläger verstoßen gegen ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 55 SchulG. Die Kläger beschweren sich gegen alles und jeden. Die Beschwerden und Drohungen der Kläger füllen in der Zwischenzeit einen Aktenordner, 90 % dieser Schreiben sind ohne jeden sachlichen Hintergrund. Es wäre am besten für die Kinder der Kläger, wenn ihren Kindern ein Neuanfang an einer anderen Schule geboten werde, was allerdings nur die Verlagerung des Problems an eine andere Schule bedeuten könnte.“

Zur Begründung haben die Kläger in diesem Verfahren vorgetragen: Unter dem Aktenzeichen 2 K 2345/03 sei vor dem Verwaltungsgericht Freiburg eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme anhängig. Die Einleitung dieses Verfahrens habe der Direktor des Gymnasiums am R. zum Anlass genommen, die Kläger in der Öffentlichkeit zu diskreditieren. Hinter dem Rücken der Kläger sei in der Aula des Gymnasiums ein Treffen mit denjenigen Eltern von der Schulleitung organisiert worden, deren Kinder die beiden Klassen besuchten, denen die Kinder der Kläger angehörten. Hierzu seien nach Aufforderung des Schulleiters Journalisten aller Lokalredaktionen eingeladen worden. Aufgrund dieses Elterntreffens seien vier Zeitungsberichte veröffentlicht worden, in denen sich die im Antrag im Einzelnen genannten ehrverletzenden und beleidigenden Äußerungen des Schulleiters fänden. Die Kläger wiesen die unterstellten Vorwürfe mit Entschiedenheit als unrichtig zurück. Die von dem Schulleiter getätigten Äußerungen seien dienstlich erfolgt. Sei seien unwahr und ehrverletzend. Darüber hinaus habe der Schulleiter gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 79 LBG verstoßen. Er könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten liege nicht vor. Hierdurch seien die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Schulleiter habe eine Hetzkampagne ungeahnten Ausmaßes gegen die Personen der Kläger losgetreten. Es bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr.

Mit Beschluss vom 13.5.2004 hat die Kammer den Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kläger hätten schon nicht glaubhaft dargelegt, dass die dem Beklagten zuzurechnenden öffentlichen Äußerungen des Schulrektors allesamt in der behaupteten Weise gefallen seien. Damit fehlte es insoweit bereits an der für den Unterlassungsanspruch notwendigen Wiederholungsgefahr. Soweit sie glaubhaft gemacht hätten, dass die beanstandeten Äußerungen gefallen seien, seien die Kläger entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Der Beklagte könne sich zur Legitimation dieser Äußerungen des Schulleiters auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB analog) berufen.

Mit Beschluss vom 22.7.2004 wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1395/04 - die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger zurück. In den Gründen heißt es: Es fehle an der Glaubhaftmachung eines auf die erstrebte Unterlassung der beanstandeten Äußerungen gerichteten Anordnungsanspruchs. Mit dem Verwaltungsgericht sei der Senat der Auffassung, dass die Kläger bereits nicht glaubhaft gemacht hätten, dass die streitigen Äußerungen allesamt vom Schulleiter des Gymnasiums herrührten, so dass sie nicht allesamt dem Beklagten zugerechnet werden könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Zeitungsartikeln. Denn diesen Artikeln zufolge habe es sich dabei, soweit es um die Störung des Schulfriedens und den Hinweis auf § 55 SchulG gegangen sei, um Zustandsbeschreibungen ohne Schuldzuweisung an bestimmte Personen und im Übrigen um Äußerungen der Elternschaft gehandelt. Hinsichtlich der übrigen von den Klägern gerügten Äußerungen, „die Kläger stellten sich nicht die Frage, ob nicht sie im Unrecht seien, die Beschwerden und Drohungen der Kläger füllten in der Zwischenzeit einen Aktenordner, 90 % dieser Schreiben seien ohne sachlichen Hintergrund, und ein Schulwechsel sei für die Kinder der Kläger das Beste, bedeute aber unter Umständen eine Verlagerung des Problems“, seien die Kläger wohl nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 GG herrührenden Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn diese Äußerungen bewegten sich aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit und seien zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) gerechtfertigt. Insbesondere sei der beschließende Senat der Ansicht, dass es unter Berücksichtigung der hier vorangegangenen heftigen, in die Öffentlichkeit getragenen Angriffe der Kläger gegen die Schule, die das Interesse der Medien erst geweckt hätten, wohl nicht als rechtswidrig angesehen werden könne, wenn der Schulleiter als Reaktion und ohne Namensnennung der Kläger die Öffentlichkeit hinsichtlich bestimmter Tatsachen wahrheitsgemäß informiere und dabei auch mit der gebotenen Zurückhaltung Wertungen abgebe. Soweit Wertungen des Schulleiters zu erkennen seien, dürfte es sich angesichts der gegebenen Umstände um vertretbare Wertungen handeln, die die gebotene Sachlichkeit nicht vermissen ließen und deshalb keinen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger darstellten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Kläger dürfte die Teilnahme des Schulleiters an Versammlungen der Eltern nicht rechtswidrig gewesen sein. Verstöße gegen § 55 Abs. 4 SchulG und § 8 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung seien nicht ersichtlich. Der ebenfalls gerügte Verstoß gegen § 79 LBG scheide schon deshalb aus, weil diese Vorschrift lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn betreffe und Dritten keine subjektiven Rechte verleihe.

Am 23.8.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Den geladenen Pressevertretern der Lokalredaktionen sei bei dem am 30.3.2004 abgehaltenen Klassenpflegschaftsabend eine stichwortartige Dokumentation der Vorfälle, die vier DIN A4-Seiten fülle, vom Schulleiter übergeben worden. In dieser Dokumentation seien die im Klageantrag näher bezeichneten ehrverletzenden Äußerungen enthalten. Eine Beweisaufnahme werde ergeben, dass der Schulleiter auch die Äußerungen, die Kläger störten den Schulfrieden, sie verstießen gegen ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 55 SchulG und sie beschwerten sich über alles und jeden, tatsächlich getätigt habe. Darüber hinaus sei auch der Name der Kläger und ihrer Kinder auf den Klassenpflegschaftsabenden vom Schulleiter genannt worden. Nachdem der Beklagte bestreite, dass diese ehrverletzenden Äußerungen gefallen seien, begründe dies eine Wiederholungsgefahr. Für unwahre und ehrverletzende Äußerungen in der Öffentlichkeit gebe es keinen Rechtfertigungsgrund. Hierdurch sei das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Die Klassenpflegschaftssitzungen seien nicht vom Schulleiter, sondern durch die Klassenpflegschaftsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Klassenlehrer einberufen worden. Aufgrund seines Hausrechts habe der Schulleiter diesen widerrechtlich einberufenen Klassenpflegschaftsabenden durch die Überlassung der Aula Vorschub geleistet. Darüber hinaus könnten Angelegenheiten einzelner Schüler gem. § 55 Abs. 4 SchulG nur mit Zustimmung der betroffenen Eltern durch die Elternvertretung behandelt werden. Obwohl gem. § 8 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung Sitzungen der Klassenpflegschaft nicht öffentlich seien, seien dennoch nicht beteiligte Eltern und Pressevertreter zugelassen worden. Die durchgeführten Klassenpflegschaftsabende und die anschließend lancierten Presseberichte hätten nur dem Zweck gedient, mit den Klägern abzurechnen. Soweit sich der Beklagte zur Rechtfertigung auf in der Vergangenheit erschienene Presseberichte berufe, erfolge dies zu Unrecht. Die Leserbriefe der Kläger enthielten weder ehrverletzende Äußerungen noch Rufschädigungen gegenüber dem Gymnasium am R.. Die Kläger könnten insoweit ihr Recht auf Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Sie hätten auf völlig legale Weise Kontakt mit der Hauptredaktion des Südkurier in Konstanz aufgenommen, um ohne Nennung des Namens des Gymnasiums auf das zum damaligen Zeitpunkt anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welchem grundsätzliche Bedeutung zukomme, aufmerksam zu machen. Dies habe der Schulleiter zum Anlass genommen, die Kläger in den Klassenpflegschaftssitzungen in aller Öffentlichkeit anzuklagen, seine Aktenordner vorzuzeigen und den Pressevertretern eine Dokumentation über die angeblichen Vorfälle zu übergeben. Darüber hinaus habe er sich nicht gescheut, in der Öffentlichkeit die Kultusministerin in seine „schmutzige Kampagne“ einzubeziehen. Nachdem die Kläger bewusst nicht ordnungsgemäß zu den beiden Klassenpflegschaftsabenden am 23.3.2004 und am 30.3.2004 eingeladen und darüber hinaus noch Angelegenheiten ihrer Tochter S. ohne ihre Zustimmung behandelt worden seien, bestehe Wiederholungsgefahr. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Klassenpflegschaftsvorsitzende nicht als Privatperson, sondern hoheitlich für den Beklagten gehandelt habe.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich über die Person der Kläger gegenüber (außen stehenden) Dritten auch nur sinngemäß wie folgt schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise zu äußern:

Die Kläger stellen die Frage, sind nicht wir im Unrecht, nicht,

die Kläger stören den Schulfrieden,

die Kläger verstoßen gegen ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 55 SchulG,

die Kläger beschweren sich gegen alles und jeden,

die Beschwerden und Drohungen der Kläger füllen in der Zwischenzeit einen Aktenordner,

90 % dieser Schreiben sind ohne jeden sachlichen Hintergrund,

es wäre am besten für die Kinder der Kläger, wenn ihnen ein Neuanfang an einer anderen Schule geboten werde, was allerdings nur die Verlagerung des Problems an eine andere Schule bedeuten könnte,

und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Pflegschaftssitzungen der Klassen des Gymnasiums am R., welcher die Tochter S. der Kläger angehört, ohne Zustimmung der Kläger Angelegenheiten, welche ihre Tochter S. betreffen, zu besprechen oder zu erwähnen,

und den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kläger zu - auch informellen - Klassenpflegschaftssitzungen der Klasse am Gymnasium am R., welcher ihre Tochter S. angehört, durch den zuständigen Klassenpflegschaftsvorsitzenden schriftlich einzuladen,

sowie hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, sich über die Person der Kläger gegenüber (außen stehenden) Dritten wie folgt zu äußern:

Die Kläger stellen die Frage, sind nicht wir im Unrecht, nicht,

die Kläger stören den Schulfrieden,

die Kläger verstoßen gegen ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 55 SchulG,

die Kläger beschweren sich gegen alles und jeden,

die Beschwerden und Drohungen der Kläger füllen in der Zwischenzeit einen Aktenordner,

90 % dieser Schreiben sind ohne jeden sachlichen Hintergrund,

es wäre am besten für die Kinder der Kläger, wenn ihnen ein Neuanfang an einer anderen Schule geboten werde, was allerdings nur die Verlagerung des Problems an eine andere Schule bedeuten könnte,

und weiter festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, in den Klassenpflegschaftssitzungen vom 23. und vom 30.3.2004 ohne Zustimmung der Kläger Angelegenheiten zu besprechen oder zu erwähnen, welche ihre Tochter S. betreffen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Unterlassung der angeblichen Äußerungen des Schulleiters bestehe deshalb nicht, weil diese zum einen dem Schulleiter nicht zugeordnet werden könnten und weil sie zum anderen nicht ehrverletzend seien. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei den Elternversammlungen am 23. und 30.3.2004 nicht um offizielle Klassenpflegschaftssitzungen, sondern um informelle Treffen der Eltern der damaligen Klassen 6c und 7d gehandelt habe. Diese Treffen seien von den Eltern selbständig organisiert worden, der Schulleiter sei lediglich als Gast eingeladen gewesen. Auch die Presse sei durch die Eltern und nicht durch die Schulleitung geladen worden. Selbst wenn der Schulleiter die Äußerung „die Kläger stellen die Frage, sind nicht wir im Unrecht, nicht“ getätigt haben solle, sei dies keinesfalls ehrverletzend. Darin sei keine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung zu sehen. Diese Aussage sei als legitime Einschätzung der Lage an der Schule zu verstehen. Es habe sich bei dem Schulleiter der Eindruck aufdrängen müssen, dass eine kritische Reflektion bei den Klägern nicht stattfinde. Das vorliegende Verfahren sei bereits das vierte verwaltungsgerichtliche Verfahren seit November 2003. Darüber hinaus hätten die Kläger seit dem Jahr 2002 mindestens 19 Leserbriefe in der örtlichen Presse veröffentlicht, die sich sehr kritisch mit der Schule, der Schulverwaltung und dem Schulsystem befassten. Des weiteren lägen seit der Einschulung der ältesten Tochter der Kläger vor ca. drei Jahren der Schule sowie der Schulverwaltung eine Vielzahl an Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden vor, die zum größten Teil zurückgewiesen hätten werden müssen. Wie aus den vorliegenden Akten zu entnehmen sei, sei eine fast nicht mehr zu bewältigende Zahl an Faxen mit Beschwerden und Anfragen bei der Schule sowie bei der Schulverwaltung und im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg eingegangen. Darin seien sowohl die Lehrkräfte als auch die Schulleitung sowie die Schulverwaltung teilweise massiv angegriffen worden. Eine Vielzahl an Lehrern, die Schulleitung und auch Schulaufsichtsbeamte seien mit durchgehend unbegründeten Dienstaufsichtsbeschwerden überzogen worden. Des weiteren seien bereits mehrere verwaltungsgerichtliche Klagen angestrengt und zudem der Schulleiter mit drei Strafanzeigen belegt worden. Die Situation habe sich derartig zugespitzt, dass die Schulleitung größte Schwierigkeiten gehabt habe, die Klassen, denen die Kinder der Kläger angehörten, ausreichend mit Lehrkräften zu versorgen. Die massive Beschwerdehaltung der Kläger sei auch in der Schulverwaltung ein bisher nicht gekannter Vorgang, der die Schule an die Belastungsgrenze führe. Selbst normale Vorgänge würden von den Klägern problematisiert und angegriffen. So habe sich beispielsweise das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es Vorschriften über Grußformen in Schreiben von öffentlichen Stellen gebe, da sich die Kläger über die Briefendungen „es grüßt Sie“ und „mit Gruß“ beschwert hätten. Die Schulverwaltung und das Ministerium seien zudem nach Vorschriften über die Sitzordnung von Schülern befragt worden, da die Kläger augenscheinlich mit der Sitzordnung in der Klasse ihrer Tochter nicht einverstanden gewesen seien. Die Bearbeitung derartiger Beschwerden binde derart viele Ressourcen, dass der normale Geschäftsbetrieb in der Schule gefährdet sei. Schließlich kämen noch drei Strafanzeigen gegen den Schulleiter hinzu, wobei bisher keine zu einer Eröffnung eines Verfahrens geführt habe. Bereits hieraus lasse sich erkennen, dass die Schule davon ausgehen müsse, dass eine kritische Auseinandersetzung mit eigenen Verhaltensweisen bei den Klägern nicht anzunehmen sei. Es würden lediglich die Schule und die Schulverwaltung überzogen kritisiert, ohne dass sich die Kläger auch mit ihrer Eigenschaft als Eltern im Verhältnis zur Schule differenziert auseinandersetzen würden. Die Äußerung „die Kläger stören den Schulfrieden“ lasse sich den in der Klage angeführten Presseartikeln nicht entnehmen. In den Artikeln sei lediglich zu lesen, dass der Schulfrieden gestört sei. Zudem lasse sich diese Äußerung wohl eher den anwesenden Eltern als dem Rektor zuordnen. Bei diesem Zitat handle es sich im Übrigen um eine Zustandsbeschreibung, ohne dass den Klägern die Schuld für diesen Zustand zugewiesen werde. Ebenso verhalte es sich mit den angeblichen Äußerungen „die Kläger verstoßen gegen ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 55 SchulG“. Wiederum lasse sich dem Presseartikel nur eine neutrale Formulierung entnehmen, die keine Schuldzuweisung an eine bestimmte Person erkennen lasse. Die Äußerung „die Kläger beschwerten sich gegen alles und jeden“ sei eindeutig den Eltern und nicht der Schulleitung zuzuordnen. Die Äußerung „die Beschwerden füllen in der Zwischenzeit einen Aktenordner, 90 % dieser Schreiben sind ohne jeden sachlichen Hintergrund“ sei als Kundgabe einer wahren Tatsache anzusehen und betreffe weder die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre der Kläger. Wie bereits angeführt liege eine Vielzahl an Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, die in der absoluten Mehrzahl als unrichtig oder unzulässig hätten zurückgewiesen werden müssen. Schließlich sei die Äußerung „es wäre am Besten für die Kinder der Kläger, wenn ihren Kindern ein Neuanfang an einer anderen Schule geboten werde, was allerdings nur die Verlagerung des Problems an eine andere Schule bedeuten könne“ ebenfalls nicht als ehrverletzend anzusehen, selbst wenn der Schulleiter sie getätigt hätte. Da sich die Kläger häufig über die Beschulung ihrer Kinder beschwerten und auf viele angebliche Mängel aufmerksam gemacht hätten, habe in der Schule nur der Eindruck entstehen können, dass auch nach Ansicht der Kläger ein Schulwechsel eine sinnvolle Alternative sei. Wie der Schulverwaltung bekannt sei, sei bereits das Verhältnis der Kläger zur ehemaligen Grundschule ihrer Kinder sehr belastet gewesen, so dass auch bei einer anderen Schule eine ähnliche Problematik nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem liege keine Wiederholungsgefahr vor. Ohne weitere Angriffe habe die Schulleitung keine Veranlassung, in der Öffentlichkeit weitere Angelegenheiten zu thematisieren. Ohne ein entsprechendes Verhalten der Kläger werde es wohl weder Treffen der Eltern noch sich daran anschließende Veröffentlichungen in der Presse ergeben. Selbst wenn die genannten Äußerungen dem Schulleiter zuzuordnen seien und eine Wiederholungsgefahr angenommen werde, seien die Kläger zur Duldung verpflichtet. Der Beklagte könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Da die Kläger mit Vorwürfen gegen die Schule in der Presse agitiert und diese sogar im Vorfeld über einen Erörterungstermin, der der gütlichen Einigung in dem Verfahren 2 K 2345/03 gedient habe, informiert hätten, hätten sie damit rechnen müssen, eine ebensolche Reaktion hervorzurufen. Sollten insoweit durch die Schulleitung über die Darstellung von Tatsachen hinaus Wertungen abgegeben worden sein, handle es sich hierbei in jedem Fall um vertretbare Wertungen. Unwahre oder gar beleidigende Äußerungen seien nicht getätigt worden. Weder seien Presseartikel lanciert worden, um mit den Klägern abzurechnen, noch sei eine Hetzkampagne losgetreten worden. Das beklagte Land habe niemals Klassenpflegschaftssitzungen in einer Klasse einer der Töchter der Kläger abgehalten, in welchen ohne Zustimmung der Kläger Angelegenheiten ihrer Töchter besprochen worden seien. Die Treffen der Eltern der damaligen Klassen 6c und 7d am 23. und am 30.3.2004 seien keine offiziellen Klassenpflegschaftssitzungen gewesen; diesbezüglich seien die Einladungen missverständlich gewesen. Es habe sich lediglich um informelle Treffen der Eltern der betroffenen Klassen gehandelt, um sich über die Gesamtsituation in den Klassen und an der Schule auszusprechen. Es sei nachvollziehbar, wenn die Eltern der Mitschüler Wege gesucht hätten, eine Lösung der für alle unbefriedigenden Situation zu finden. Dabei hätten sie keinesfalls ein konspiratives Treffen veranstaltet. Sie hätten lediglich ihr Recht auf Zusammenkunft ausgeübt. Dieses Treffen sei nicht auf Veranlassung des Schulleiters durchgeführt worden. Ein solches Treffen sei gem. § 8 Abs. 5 Elternbeiratsverordnung jederzeit möglich und daher auch nicht rechtswidrig. Zwar seien gem. § 8 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung Klassenpflegschaftssitzungen nicht öffentlich. Da es sich nicht um eine solche Sitzung gehandelt habe, sei diese Verordnung nicht anwendbar. Auch die Bereitstellung der Räumlichkeiten durch den Schulleiter sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe daher weder Klassenpflegschaftssitzungen durchgeführt, auf denen ohne Zustimmung der Kläger einzelne Schülerangelegenheiten besprochen worden seien, noch plane er dies in Zukunft. Insoweit bestehe weder ein rechtswidriges Handeln noch eine Wiederholungsgefahr. Schließlich habe der Beklagte auch keine Klassenpflegschaftssitzungen in Klassen einer der Töchter der Kläger durchgeführt, zu denen diese nicht eingeladen worden seien. Dies werde er auch zukünftig nicht tun. Es habe sich um von den Eltern selbst organisierte Treffen außerhalb der Klassenpflegschaft gehandelt, bei denen diese das Entscheidungsrecht hätten, wen sie einladen wollten.

Auf Anfrage des Berichterstatters teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.1.2005 mit, der Schulleiter des Gymnasiums am R. erkläre verbindlich, dass er zukünftig keine öffentlichen Äußerungen über die Kläger und ihre Kinder tätigen werde, sofern sich die Kläger ihrerseits nicht an die Öffentlichkeit wendeten. Eine Erklärung des Schulleiters dahingehend, dass die Kläger zu allen, auch informellen, Klassenpflegschaftssitzungen eingeladen würden, könne nicht abgegeben werden. Mitglied der Klassenpflegschaft seien allein die Eltern der Schüler der Klasse sowie alle Lehrer, die regelmäßig in der Klasse unterrichteten. Da der Schulleiter selbst nicht einlade, könne er diesbezüglich auch keine Erklärungen abgeben.

Nachdem der Berichterstatter darauf hingewiesen hatte, dass es nach der Erklärung des Schuldirektors möglicherweise an einer Wiederholungsgefahr fehle, nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 29.3.2005 wie folgt Stellung: Es mute eigenartig an, wenn auf Anregung des Berichterstatters Erklärungen abgeben würden, aufgrund derer den Klägern angeraten werde, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären oder eine Klagerücknahme in Erwägung zu ziehen. Derartige Verhaltensweisen des Gerichts rüttelten aus der Sicht der Kläger an der Unvoreingenommenheit des Berichterstatters. Die Kläger hätten ein Anrecht darauf, mit ihren Anliegen Gehör zu finden und ernst genommen zu werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seien die Kläger nur deshalb unterlegen, weil das beklagte Land wahrheitswidrig behauptet habe, der Name der Kläger bzw. ihrer Kinder sei vom Rektor des Gymnasiums am R. öffentlich nicht genannt worden. Die Kläger könnten und würden im Hauptsacheverfahren das Gegenteil nachweisen können. Unter diesem Blickwinkel sei die Erklärung des Schulleiters lediglich als „schamhaftes Feigenblatt“ anzusehen, durch welches die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt werde, zumal die Erklärung nicht vom Schulleiter persönlich abgegeben worden sei, sondern lediglich in einem Schriftsatz des beklagten Landes enthalten sei. Darüber hinaus verknüpfe das beklagte Land die Unterlassung zukünftiger ehrverletzender Äußerungen mit dem Junktim, dass sich die Kläger zukünftig öffentlicher Äußerungen zu enthalten hätten. Die Kläger seien aber nicht bereit, sich den „Mund verbieten zu lassen“. Darüber hinaus entfalle die Wiederholungsgefahr nach der herrschenden Rechtsprechung deshalb nicht, weil der überwiegende Teil der vom Schulleiter erfolgten ehrverletzenden Äußerungen seitens des beklagten Landes bestritten werde. Die Wiederholungsgefahr könne nicht durch die Abgabe einfachster Erklärungen, in welchen nicht einmal die Urheberschaft der von den Klägern beanstandeten ehrverletzenden Äußerungen eingeräumt werde, entfallen, zumal die Erklärung auch nicht aus innerer Überzeugung, sondern auf Anregung des Berichterstatters erfolgt sei, um das Verfahren auf einfache Art und Weise zu erledigen. Bei den Klassenpflegschaftsabenden habe es sich um „konspirative Treffen“ der Eltern von Mitschülern der Klassen, welcher die Töchter der Kläger angehörten, gehandelt. Diese Treffen seien unter ausdrücklicher Billigung, wahrscheinlich sogar auf Anregung des Schulleiters durchgeführt worden. Nach § 41 SchulG sei der Schulleiter verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit. Er sei verpflichtet gewesen, die Durchführung dieser Klassenpflegschaftssitzungen, welche für die Kläger ein „Femegericht“ darstellten, zu unterbinden. Es werde weiter darauf hingewiesen, dass die nur von der Klägerin veröffentlichten Leserbriefe nicht ohne weiteres auch dem Kläger zugerechnet werden könnten, zumindest aber nicht den beiden Kindern S. und F., deren Persönlichkeitsrecht durch das ehrverletzende und rechtswidrige Verhalten des Schulleiters in erheblicher Weise verletzt worden sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 4.8.2005 ergänzten die Kläger ihr Vorbringen wie folgt: Bereits am 25.2.2003 habe der Schulleiter die Presseorgane der Stadt X zu einem Informationsgespräch unter anderem mit dem Thema „Umgang mit schwierigen Eltern“ eingeladen. Der handschriftliche Vermerk des Schulleiters über die Tagesordnung dieser Besprechung beginne entwaffnender Weise mit dem Namen der Kläger. Der Entwurf eines offenen Briefes der Eltern der Klassen 6c und 7d sei unter Mithilfe des Schulleiters gefertigt worden. Dieser habe die Anwesenden auf den beiden Klassenpflegschaftssitzungen mit Informationen über die Familie der Kläger rechtswidriger Weise gefüttert. Die Absendung des offenen Briefes sei mit Billigung der Schulleitung erfolgt. In einem Antwortschreiben des Schulleiters auf eine Anfrage des Oberschulamts Freiburg stelle dieser selbst klar, dass von Anfang an allen Beteiligten klar gewesen sei, was Gesprächsgegenstand sein solle. Somit sei nachgewiesen, dass der Name der Kläger gegenüber unbeteiligten Dritten, insbesondere den örtlichen Pressevertretern, genannt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Schulleiter den Anwesenden Auszüge aus der Schulakte der Kläger übergeben (vierseitige Dokumentation). Nicht die Eltern der Mitschüler versuchten, die Problematik zu bewältigen, vielmehr versuche die Schulleitung, durch rechtswidrige Handlungen Fakten zu schaffen, um sich der Kläger und ihrer Kinder zu entledigen. Die Anfrage nach der Sitzordnung sei nicht grundlos erfolgt. Der Tochter S. sei wegen angeblicher Verhinderung der Landschulheimfahrt der ungünstigste Platz zugewiesen worden. Sie habe die Tafel und das Lehrerpult im Rücken, so dass sie sich dauernd umdrehen müsse und bereits Rücken- und Nackenschmerzen beklage. Der Inhalt des offenen Briefes spreche eindeutig von den Klägern, welche den Schulfrieden störten und gegen ihre Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstießen. Auch in einer gemeinsamen Erklärung von Schulleiter, Personalrat und Elternbeirat vom 3.12.2003 werde von einem angeblichen massiven und dauerhaften Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gesprochen. Höchst fürsorglich werde darauf hingewiesen, dass den Klägern aufgrund der Vorfälle ein Feststellungsinteresse zustehe, wonach das beklagte Land nicht befugt gewesen sei, die ehrverletzenden Äußerungen zu tätigen und somit rechtswidrig gehandelt habe.

Dem Gericht liegen zwei Aktenorder, vier Aktenhefte und zwei Aktenmappen des beklagten Landes (Gymnasium am R., Regierungspräsidium Freiburg und Ministerium für Kultus, Schule und Sport) sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 789/04 und 2 K 1431/04 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

I. A. Die Klage ist mit ihren Hauptanträgen zulässig.

Dies gilt auch in Bezug auf die mit dem ersten Hauptantrag begehrte Unterlassung verschiedener Äußerungen des Schulleiters, obwohl dieser erklärt hat, keine öffentlichen Erklärungen über die Kläger und deren Kinder zu tätigen, sofern sich diese nicht selbst an die Öffentlichkeit wenden. Denn damit ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er die in der Klageschrift näher bezeichneten Äußerungen in der Öffentlichkeit wiederholt oder, sofern er derartige Äußerungen bisher noch nicht gemacht hat, erstmalig von sich gibt. Anders als in anderen Rechtsbereichen (vgl. BBH, Urteil vom 12.7.2000 - XII ZR 159/98 -, MDR 2000, S. 1233 f.) ist zwar im vorliegenden Fall, in dem es um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung geht, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (so jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2004 - 12 B 2197/03 JURIS). Die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles lassen hier indes nicht die eindeutige Prognose zu, dass der Rektor die von den Klägern beanstandeten Äußerungen nicht mehr wiederholen bzw. abgeben wird, da zu erwarten ist, dass sie sich auch in Zukunft ihrerseits mit Vorwürfen, die möglicherweise eine Gegenäußerung rechtfertigen, an die Öffentlichkeit wenden wollen. In ihrem Schriftsatz vom 29.3.2005 haben sie ausdrücklich erklärt, sich auch zukünftig nicht den „Mund verbieten zu lassen“. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass die in der Erklärung des Rektors genannte Bedingung - dass sich die Kläger nicht selbst an die Öffentlichkeit wenden - für das Unterlassen zukünftiger Äußerungen über die Kläger eintritt.

B. Die von den Klägern gestellten Hauptanträge sind indes unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihnen beanstandeten Äußerungen des Schulleiters (1.) als auch für die geltend gemachten weiteren Begehren (2.). Den Klägern steht kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Er kann von Vornherein nicht auf § 79 LBG oder andere Vorschriften des Beamtenrechts gestützt werden, da diese nicht drittschützend sind. Der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch könnte sich hier nur aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Er ist die Reaktion auf die konkret drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehören alle ausschließlichen (absoluten) Rechte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.05.1979, -X 639/78- m.w.N.), insbesondere das hier angesprochene allgemeine Persönlichkeitsrecht.

1. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass die beanstandeten Äußerungen des Schulleiters allesamt in der behaupteten Weise gefallen sind und dabei die Namen der Kläger genannt worden sind bzw. zumindest aus dem Kontext heraus erkennbar waren, sind die Kläger entsprechend § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Der Schulrektor kann sich als staatliches Organ bei diesen Äußerungen allerdings nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Er unterliegt vielmehr im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 24.08.1994 - Bs III 326/93 -, NJW 1995, 1850 und VGH München, Beschl. vom 14.03.2002 - M 16 E 02.1187). Der Beklagte kann sich zur Legitimation der Äußerungen des Schulleiters aber auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB analog) berufen. Zwar besteht nicht von Vornherein ein öffentliches Interesse an einer Information der Öffentlichkeit über schulrechtliche Belange einzelner Schüler und Eltern. Auch gebietet die staatliche Neutralitätspflicht eine sorgfältige Güterabwägung bezüglich der Erteilung von Auskünften gegenüber der Presse.

Die Unterrichtung lokaler Medienvertreter durch den Schulrektor zum Nachteil der Kläger geschah hier dennoch nicht rechtswidrig. Sie ist durch die vorausgegangenen Leserbriefe der Klägerin und deshalb gerechtfertigt, weil diese selbst die Presse über den Vorfall, der dem Verfahren 2 K 2345/03 zugrunde liegt, in Kenntnis gesetzt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 14.12.1994 - 2 VAs 14/94, NJW 1995, 899 JURIS).

Wird ein Vorfall von den Beteiligten selbst durch Leserbriefe und eine einseitige Information von Pressevertretern in die Öffentlichkeit gebracht, setzt der Betroffene seine eigene Schutzwürdigkeit herab. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen heftigen Angriffe der Kläger gegen die Schule, die das Interesse der Medien erst geweckt hatten, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn der Schulleiter auch mit erkennbarem Bezug zu den Klägern die Öffentlichkeit aus seiner Sicht informiert und dabei auch Wertungen abgibt. Allerdings können - wie die Kläger zu Recht geltend machen - diejenigen Leserbriefe der Klägerin, die allgemeine schulpolitische Fragestellungen betreffen, nicht als Rechtfertigung für derartige Äußerungen des Schulleiters herangezogen werden. Ist ein Schulleiter mit derartigen Meinungsäußerungen nicht einverstanden, muss er sich inhaltlich mit ihnen auseinandersetzen, ohne einen persönlichen Bezug zu dem jeweiligen Autor herstellen zu dürfen. Anders ist es indes dann zu beurteilen, wenn eine konkrete Schule in Leserbriefen angegriffen wird. In diesem Fall ist der jeweilige Schulleiter grundsätzlich berechtigt, solchen Angriffen entgegen zu treten. Dass derartige Angriffe der Kläger gegen die Schule erfolgt sind, kann hier nicht in Zweifel gezogen werden. So bezeichnete die Klägerin eine Erziehungsmaßnahme der Schule gegen ihre Tochter öffentlich als „entwürdigend“ und „schulische Willkür“ (Südkurier vom 6.3.2004). Auch der Berichterstatter selbst ist - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - kurz vor dem nichtöffentlichen Erörterungstermin vor der Berichterstatterin im Verfahren 2 K 2345/03, in dem der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen werden sollte, in seiner Eigenschaft als Pressesprecher von einer Journalistin angerufen worden, die offenkundig von der Klägerin über das Verfahren und den ihm zugrunde liegenden Vorfall informiert worden war.

Aber auch schon zuvor hat die Klägerin in ihren Leserbriefen nicht nur zu allgemeinen schulpolitischen Themen Stellung genommen, sondern die Schule ihrer Kinder konkret kritisiert. So hat sie bereits mit Leserbrief vom 18.2.2003 und insbesondere auch einem Artikel des Südkurier vom selben Tag zufolge den Schulrektor wegen dessen Auffassung zur Einführung eines achtjährigen Gymnasiums angegriffen und dabei auch kritisiert, dass das Unterrichtstempo am Gymnasium am R. so niedrig sei, „dass selbst leistungsschwache Schüler, ja sogar Klassenwiederholer, gut mithalten können“. Die Schüler würden nicht - wie es der Erziehungsauftrag gebiete - individuell gefördert (Südwestpresse/Neckarquelle vom 20.2.2003). Auch in einem Leserbrief vom 24.5.2003 im Südkurier hat die Klägerin nicht nur allgemein die ihrer Ansicht nach nicht von Hingabe, Treue und Loyalität geprägte Einstellung der Lehrerschaft im Allgemeinen beklagt, sondern durch ihren Einleitungssatz („Nun hat auch das Lehrer-Kollegium des Gymnasiums am R...“) einen eindeutigen Bezug ihrer durchaus als herabsetzend zu verstehenden Äußerungen zu einer bestimmten Schule hergestellt.

Auch wenn diese Äußerungen gegenüber der Presse allein durch die Klägerin getätigt worden sein sollten, konnte und durfte der Schulleiter davon ausgehen, dass die Klägerin im Namen beider Eltern spricht. Grundsätzlich wird die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes ausgeübt (§ 1627 BGB). Dass es hier an einem solchen abgestimmten und einvernehmlichen Verhalten der Kläger gefehlt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger, die verheiratet sind und das Sorgerecht für ihre Kinder besitzen, sind gegenüber der Schule immer einheitlich aufgetreten. Es ist nicht erkennbar, dass es insoweit Meinungsverschiedenheiten der Kläger gegeben haben könnte. Fast alle Beschwerden sind im Namen von beiden Klägern erhoben worden. Der Kläger hat zudem selbst nicht vorgetragen, dass er sich von den Leserbriefen der Klägerin formal oder inhaltlich distanziert.

Die konkreten Äußerungen, die Kläger stellten sich nicht die Frage, ob sie selbst im Unrecht seien, und ein Schulwechsel sei für ihre Kinder das beste, sind unter den besonderen Umständen dieses Falles vertretbare Wertungen, zumal sich die Kläger selbst ständig in äußerst kritischer Weise mit der Schule auseinandersetzen, der Hinweis auf einen Schulwechsel also auch aus ihrer Sicht nicht fern liegend sein dürfte.

Soweit der Schulleiter gegenüber der Presse behauptet hat, die Beschwerden und Drohungen der Kläger füllten mittlerweile einen Aktenordner, sie seien zu 90 % ohne sachlichen Hintergrund und ein Schulwechsel könne eine Verlagerung des Problems an eine andere Schule bedeuten, dürfte es sich jeweils um eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Werturteil handeln. Angesichts der Tatsache, dass die Kläger schon mehrere Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Schulleiter erhoben hatten und auch sonst nach eigenen Angaben etliche Anfragen an die Schulleitung gerichtet haben und dabei auch nachhaken, wenn keine ausreichende Antwort erfolgt (so die Klägerin laut Südwestpresse vom 2.4.2004), liegt dieser Behauptung des Schulleiters der wahre Tatsachenkern zugrunde, dass zahlreiche Beschwerden der Kläger in schulischen Dingen erfolgt sind. Dass dies der Fall ist, wird durch die vorliegenden Akten deutlich belegt. Darin sind seit der Grundschulzeit der Kinder der Kläger - auf einer anderen Schule - unzählige Beschwerden und Eingaben der Kläger in schriftlicher Form an die Schulen, die Schulaufsichtsbehörden bis hin zur zuständigen Ministerin, aber auch Strafanzeigen gegen den Rektor, dokumentiert. Die Kläger haben sogar förmliche Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Leiter von Schulen erhoben, an denen ihre Kinder niemals unterrichtet worden sind, weil diese nach Ansicht der Kläger ihre Schüler an dem letzten Unterrichtstag vor den Ferien zu früh nach Hause geschickt haben sollen. Angesichts dessen sind auch die Äußerungen, die Kläger beschwerten sich gegen alles und jeden und ein Schulwechsel könne eine Verlagerung des Problems an eine andere Schule bedeuten, als vertretbare Wertungen anzusehen. Vergleichbare Fälle, in denen derart viele schriftliche Beschwerden eines einzigen Elternpaares über schulische Sachverhalte dokumentiert sind, gibt es nach dem Vortrag des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Freiburg nicht.

Auch die Behauptungen, die Kläger störten den Schulfrieden und verstoße gegen ihre Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Schule, stellen nach alledem noch vertretbare Wertungen dar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kläger kaum Bereitschaft zur Kooperation mit der Schule haben erkennen lassen und ihre Anliegen in oftmals unangemessener Weise nicht nur gegenüber der Schule, sondern häufig auch ohne nachvollziehbaren Anlass gegenüber den Aufsichtsbehörden, Mitgliedern der Landesregierung, den Strafverfolgungsbehörden oder der Presse vorgebracht haben. Anstatt das mündliche Gespräch mit der Schule zu suchen, haben sich die Kläger per Fax schriftlich beschwert. Darauf, dass dies nicht (nur) durch Missstände an der gegenwärtigen Schule ihrer Kinder gerechtfertigt gewesen sein kann, deutet die Tatsache hin, dass auch schon das Verhältnis der Kläger zur ehemaligen Grundschule ihrer Kinder von Beschwerden und schriftlichen Anfragen der Kläger geprägt war.

Die Äußerungen des Schulleiters gegenüber den Medien entsprachen demnach - soweit es sich um Tatsachenbehauptungen gehandelt hat - der Wahrheit bzw. enthielten zumindest vertretbare Wertungen (vgl. dazu BVerwG NJW 1992, 62). Sie sind ohne beleidigende Begriffe in sachlicher Form erfolgt und nicht etwa in Form einer bloßen Schmähkritik, die allein der Herabsetzung der Kläger gedient hätte. Der Rektor hat sich bei seinem Sprachgebrauch übermäßig polemischer Begriffe enthalten. Daher hat er auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Kläger genügend beachtet und jedenfalls nicht mehr, als dies nach den von den Klägern selbst geschaffenen Umständen gerechtfertigt ist, in ihre Privatsphäre eingegriffen. Dies gilt auch in Bezug auf ihre Kinder, die in den von den Klägern beanstandeten Äußerungen nicht einmal erwähnt, geschweige denn kritisiert werden. Dass die Kläger selbst möglicherweise namentlich genannt wurden, jedenfalls aber relativ leicht zu identifizieren sind, und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand, beruht darauf, dass sie sich selbst zuvor an die Öffentlichkeit gewandt hatten und dabei mit ihrem mutmaßlichen Einverständnis in der Presse namentlich genannt wurden. Die von ihnen angegriffene Schule konnte und durfte sich bei dieser Sachlage öffentlich zur Wehr setzen, um den zuvor in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck aus ihrer Sicht zurechtzurücken. Etwaige den Klägern daraus entstandene gesellschaftliche Nachteile müssen sie als Folge eigenen vorangegangenen Handelns selbst verantworten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 14.12.1994 - 2 VAs 14/94, NJW 1995, 899 JURIS).

Schließlich ist bei der Frage, ob die Äußerungen des Schulleiters gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen, dass die Erteilung von Presseinformationen grundsätzlich einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht. Nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz sind die Behörden gehalten, den Vertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Aus der öffentlichen Aufgabenstellung einer freien Presse (Art. 5 Abs. 2 GG) folgt auch ihr Anspruch, von Behörden über Vorgänge in der Verwaltung im weiteren Sinne unterrichtet zu werden (vgl. Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts 2. Aufl. 18. Kapitel Rdnr. 6 m.w.N.). Ist ein bestimmter Vorgang wie hier durch eigenes Zutun der Betroffenen erst einmal in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt, umfasst das Informationsrecht der Presse auch Vorgänge, die andernfalls allein der Privatsphäre zuzuordnen wären.

2. Auch die weiter mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungs- und Leistungsbegehren bleiben ohne Erfolg.

a) Bezüglich des ersten Antrags, der darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Pflegschaftssitzungen der Klassen des Gymnasiums am R., welcher die Tochter S. der Kläger angehört, ohne Zustimmung der Kläger Angelegenheiten, welche ihre Tochter S. betreffen, zu besprechen oder zu erwähnen, fehlt es bereits an einem Verstoß gegen eine entsprechende Pflicht des Beklagten.

Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei den beiden von den Klägern beanstandeten Treffen der anderen Eltern der Klasse 6 c am 23. und am 30.3.2004 lediglich um informelle Treffen dieser Eltern i.S.v. § 8 Abs. 5 Elternbeiratsverordnung oder um förmliche Sitzungen der Klassenpflegschaft gemäß § 8 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung gehandelt hat. Denn jedenfalls ergibt sich aus der Vorschrift des § 55 Abs. 4 SchulG - wonach die Elternvertretungen Angelegenheiten einzelner Schüler nur mit Zustimmung von deren Eltern behandeln dürfen - kein Unterlassungsanspruch der Kläger, denn diese Vorschrift ist auf Klassenpflegschaftssitzungen nicht anwendbar. Dies zeigt sich darin, dass in § 55 Abs. 2 SchulG begrifflich zwischen der Klassenpflegschaft (Nr. 1) einerseits und der Elternvertretung (Nr. 2) andererseits unterscheiden wird und sich der darauf folgende Absatz 4 ausdrücklich allein auf die Elternvertretung bezieht.

Auch Sinn und Zweck der Vorschrift deutet darauf hin, dass sich das Verbot, Angelegenheiten einzelner Schüler ohne das Einverständnis von deren Eltern zu besprechen, allein auf die Elternvertretungen bezieht. Diese nehmen primär die Belange der Eltern einer Schule oder gar aller Schulen eines Schulträgers bzw. des Landes insgesamt wahr (vgl. §§ 57 ff. SchulG). Daher ist es sinnvoll, wenn nicht rechtlich geboten, dass in diesem Rahmen grundsätzlich nur mit Einverständnis der betroffenen Eltern über die Belange einzelner Schüler gesprochen wird. Anders verhält es sich indes bei der Klassenpflegschaft. Diese dient dazu, das Zusammenwirken von Eltern und Schülern innerhalb einer Klasse zu fördern (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Demgemäß gehört u.a. die Unterrichtung über Leistung, Verhalten und besondere Probleme der Klasse zu den Thermen, die von der Klassenpflegschaft zu besprechen sind (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG). In diesem Rahmen muss es aber grundsätzlich zulässig sein, auch Probleme zu thematisieren, die aus dem Verhalten einzelner Schüler oder deren Eltern resultieren, wenn die Klasse als solche hiervon betroffen ist.

Zudem fehlt es an einer rechtlichen Möglichkeit des Beklagten, auf die Themen eines Klassenpflegschaftsabends Einfluss zu nehmen. § 4 Satz 1 Elternbeiratsverordnung bestimmt ausdrücklich, dass die Elternvertreter - hier ist dieser Begriff anders als in § 55 SchulG auch auf die Elternvertreter in der Klassenpflegschaft bezogen, wie aus den nachfolgenden Vorschriften hervorgeht - frei von Weisungen der Schule, der Schulaufsichtsbehörde oder sonstiger Behörden sind. Diese Vorschrift trägt dem besonderen Verhältnis von Eltern und Schule Rechnung. Die Eltern sind nicht Bestandteil der Schule in dem Sinne, dass sie in die Schulverwaltung eingebunden und damit auch einer Rechts- und Fachaufsicht unterworfen wären. Eltern und Schule sind vielmehr jeweils unabhängige Partner, wobei die Elternvertreter gerade auch die Aufgabe und die Befugnis haben, das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber der Schule wahrzunehmen (vgl. Lambert/Müller/Sutor/Tischer, Das Schulrecht in BW, Loseblatt, 33.10, Erläuterung zu § 4 Elternbeiratsverordnung). Ein rechtlich unzulässiges Verhalten des Beklagten kann aber - auch nicht mittelbar im Wege einer gerichtlichen Unterlassungsklage - nicht erzwungen werden.

b) Auch der Leistungsantrag, den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kläger zu - auch informellen - Klassenpflegschaftssitzungen der Klasse am Gymnasium am R., welcher ihre Tochter S. angehört, durch den zuständigen Klassenpflegschaftsvorsitzenden schriftlich einzuladen, ist unbegründet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es informelle Klassenpflegschaftssitzungen nach der Systematik des Schulgesetzes und der Elternbeiratsverordnung nicht gibt. Entweder handelt es sich bei einem Treffen um eine - u.U. auch außerordentliche - Klassenpflegschaftssitzung i.S.v. § 8 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung. In diesem Fall sind selbstverständlich alle Vorschriften des Schulgesetzes und der Elternbeiratsverordnung einzuhalten. Hierzu gehört auch, dass diese Sitzungen nicht öffentlich sind (§ 8 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung) und alle Eltern der Schüler einer Klasse einzuladen sind (§§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Elternbeiratsverordnung). Oder es handelt sich um inoffizielle, nichtförmliche Treffen der Eltern außerhalb der Klassenpflegschaft, wozu die Eltern nach § 8 Abs. 5 Elternbeiratsverordnung berechtigt sind. In diesem Fall sind die Vorschriften des Schulgesetzes und der Elternbeiratsverordnung von Vornherein nicht anwendbar, so dass insoweit keine Rechtspflichten des Beklagten bestehen können. Ob es rechtlich zulässig und tatsächlich sinnvoll ist, wenn zu solchen Treffen der Schulleiter erscheint - der ihnen damit zumindest nach außen hin einen „offiziellen“ Anstrich gibt - und Pressevertreter eingeladen werden, sind Fragen, deren Beantwortung der Kammer in diesem Verfahren nicht obliegen. Denn jedenfalls kann eine Einladung der Kläger zu solchen informellen Treffen rechtlich nicht gegenüber dem Beklagten erzwungen werden, weil sie außerhalb des schulischen Verantwortungsbereichs stattfinden.

Soweit sich der Klageantrag auf offizielle Klassenpflegschaftssitzungen bezieht, besteht - wie soeben dargelegt - offensichtlich eine Rechtspflicht der gewählten Vertreter der Eltern einer Klasse, alle Eltern einzuladen. Dennoch kann der entsprechende Anspruch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden, da auch bezüglich dieser Frage keine (aufsichts-) rechtliche Möglichkeit des Beklagten besteht, auf die Eltern, die Vorsitzende der Klassenpflegschaft sind, Einfluss zu nehmen (§ 4 Elternbeiratsverordnung).

II. A. Die Klagen sind bezüglich der hilfsweise begehrten Feststellungen teilweise unzulässig. Soweit es um die von den Klägern beanstandeten Äußerungen des Schulleiters geht, sind ihre Feststellungsklagen gegenüber der Unterlassungsklage subsidiär und damit unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diesbezüglich wären die Klagen im Übrigen auch unbegründet, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass sich die Äußerungen des Schulleiters im Rahmen des rechtlich Zulässigen halten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I.B.1. verwiesen werden.

B. Soweit die Klagen im Übrigen zulässig sind, sind sie unbegründet. Der Hilfsantrag festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, in den Klassenpflegschaftssitzungen vom 23. und vom 30.3.2003 ohne Zustimmung der Kläger Angelegenheiten zu besprechen oder zu erwähnen, welche ihre Tochter S. betreffen, geht gegenüber dem Beklagten ins Leere. Denn selbst wenn es sich bei diesen Treffen um Klassenpflegschaftssitzungen gemäß § 8 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung gehandelt haben sollte, ergibt sich aus der Vorschrift des § 55 Abs. 4 SchulG - wie bereits unter I.B.2. dargelegt - kein Unterlassungsanspruch der Kläger. Schließlich sind die von den Eltern besprochenen Themen nicht dem Beklagten zuzurechnen. Denn nach § 4 Satz 1 Elternbeiratsverordnung ist weder die Schule noch die Schulaufsichtsbehörde berechtigt, den Eltern Weisungen bezüglich der behandelten Themen zu erteilen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).

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