VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2005 - 11 K 233/05
Fundstelle
openJur 2013, 13754
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf € 10.250,-- festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

Die Antragstellerin betreibt in ... ein Netz auf Basis der so genannten Powerline Communications (PLC)-Technologie, das angeschlossenen Nutzern den Zugang zum Internet über die Stromleitung ermöglicht. Die Technik ist leitungsgebunden und sieht eine Datenübertragung durch die Luft nicht vor. Die Nutzer erhalten Zugang, indem sie ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Gleichwohl werden beim Betrieb von PLC-Netzen auch elektromagnetische Felder außerhalb der Leitungen erzeugt, da die verwendeten Stromkabel nicht gegen Funkwellen abgeschirmt sind und gleich Antennen elektromagnetische Wellen an die Umgebung abgeben.

Mit Schreiben vom 25.08.2002 wandte sich der Beigeladene, der Bewohner des Anwesens ... in ... ist, an die Bundesregierung, da in seiner Wohnung wegen starker breitbandiger Funkstörungen seit Ende Juni 2002 kein Kurzwellenempfang mehr möglich sei. Die Funkstörungen gingen von nahezu allen PLC-Straßenverteilerkästen in ... aus. Das Schreiben wurde an die RegTP weitergeleitet. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2002 an die RegTP beklagte der Beigeladene erneut die Störung des Kurzwellenempfangs durch die PLC-Technik.

Am 06.03.2003 führte die RegTP daraufhin im Beisein des Beigeladenen und eines Mitarbeiters der MAnet GmbH, der damaligen Betreiberin des Powerline-Netzes, in der Wohnung des Beigeladenen Messungen durch.

Mit Schreiben vom 22.09.2003 übermittelte die RegTP der MAnet GmbH die Messergebnisse vom 06.03.2003 und stellte fest, ihres Erachtens seien die Powerline-Signale als Quelle für die Empfangsbeeinträchtigung des Amateurfunk-Kurzwellenempfangs identifiziert worden. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2003, zugestellt am 24.10.2003, teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass tatsächlich Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen. Zur Behebung der Störungen sei beabsichtigt, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben. Als Rechtsgrundlage wurde § 8 Abs. 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) angegeben. Am 16.12.2003 fand eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt.

Mit Schreiben vom 28.01.2004 gab der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin im Namen der MAnet GmbH eine schriftliche Stellungnahme zu dem beabsichtigten Erlass der Verfügung ab. Unter dem 08.03.2004 legte er der RegTP eine auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der MAnet GmbH vor. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2004 teilte er mit, dass die MAnet GmbH den Betrieb der Powerline-Anlage abgegeben habe und neuer Betreiber die Antragstellerin sei. Solle die Fortsetzung des Verfahrens beabsichtigt sein, könne eine neue Anhörung der Antragstellerin durchgeführt werden. Zugleich legte er eine wiederum auf ihn lautende Verfahrensvollmacht der Antragstellerin vor.

Mit Schreiben vom 06.01.2005, zugestellt am 07.01.2005, erließ die RegTP gegenüber der Antragstellerin einen Gebührenbescheid über 1000,-- € auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Ziff. 6 TKG i.V.m. § 1 der Frequenzgebührenverordnung (FGebV) sowie eine weitere Verfügung mit folgendem Tenor:

„Ich fordere Sie (daher) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auf, die Powerline-Anlage im Bereich der ... in ... so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) nicht überschritten werden und die Einhaltung der Nutzungsbestimmung 30 (NB 30) bis zum 04.02.2005 gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

Sollten Sie dem bis zum vorgenannten Termin nicht nachkommen, wird Ihnen aufgegeben, die Anlage für den vorgenannten Bereich solange abzuschalten, bis Sie gegenüber der Regulierungsbehörde nachgewiesen haben, dass die von Ihnen betriebene Powerline-Anlage in diesem Bereich die NB 30 der FreqBZPV einhält.“

Gegen diese Bescheide erhob die Antragstellerin am 28.01.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihrem ebenfalls am 28.01.2005 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden vorgenannten Verfügungen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Es fehle an einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Die Störungsmeldung des Beigeladenen sei mit Schreiben vom 25.08.2002 erfolgt. Seither laufe das Verfahren bei der RegTP. Aus der Bearbeitungsdauer sei erkennbar, dass auch seitens der RegTP eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gesehen worden sei. Im Verhältnis zu der Zeit zwischen der Stellungnahme der MAnet GmbH am 28.01.2004 und dem Bescheid vom 06.01.2005 sei die Frist zur Vollziehung der Maßnahme erkennbar zu kurz und unangemessen.

Die Bescheide seien auch offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits eine wirksame Anhörung, denn der Bescheid richte sich an sie, obwohl sie bis heute nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei gegenüber der MAnet GmbH, der früheren Betreiberin, erfolgt. Die beiden Gesellschaften seien unterschiedliche juristische Personen. Die Geschäftsführer seien unterschiedlich. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte identisch sei, lasse nicht die Notwendigkeit der Anhörung entfallen. Zudem entspreche der Bescheid - was den Inhalt der Maßnahme und deren Rechtsgrundlage angehe - nicht der in der Anhörung vom 23.10.2003 angekündigten Maßnahme. Die in der Tabelle im Bescheid aufgeführten Werte seien im Rahmen der Anhörung nicht genannt worden. Am 03.05.2004 sei eine Nachmessung erfolgt. Weder sie noch die MAnet GmbH noch der Bevollmächtigte seien davon unterrichtet worden. Über das Ergebnis liege ihr bis heute keine Information vor. Auch dieses hätte im Rahmen der Anhörung bereitgestellt werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, an den Messungen teilzunehmen, die Methoden zu prüfen und selbst Aufzeichnungen zu fertigen. Anschließend hätten die Protokolle übergeben werden müssen.

Der Bescheid sei nicht hinreichend konkretisiert, denn es sei nicht erkennbar, was genau die auferlegte Verpflichtung sei. Die Formulierung „im Bereich der ...“ lasse nicht erkennen, ob damit das Grundstück oder auch dessen Umgebung und gegebenenfalls welche Entfernung gemeint sei. Auch die räumliche Ausdehnung auf dem Grundstück sei nicht erkennbar (Höhe über, Tiefe unter Erdoberfläche). Fatal sei diese Unbestimmtheit insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung von Grenzwerten. Nicht geregelt sei zudem, wie dieser Nachweis zu führen sein solle. Die Verpflichtung sei damit nicht vollziehbar. Es sei auch nicht geregelt, welche Frequenzen entstört werden sollten. Der Bescheid sei zu unbestimmt bzw. wegen der uferlosen Weite unverhältnismäßig und unzumutbar.

Der Bescheid stütze sich in seiner Begründung wesentlich auf Rec.ITU-R BS.703sowie Rec.ITU-P372-6.Dabei handele es sich um Empfehlungen der ITU (International Telecommunication Union). Die Empfehlungen seien unverbindliche Empfehlungen und keine Rechtsnormen in Deutschland, nicht auf Deutsch verfügbar (§ 23 VwVfG), in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht, nicht mit Fundstelle und Aktualität genau bezeichnet und teilweise sogar überholt. Daher dürften diese Empfehlungen nicht Gegenstand einer deutschen Verwaltungsentscheidung sein.

Es fehle rechtliches Gehör, denn eine Anhörung der Vertreter der MAnet GmbH sei zwar in den Räumen der RegTP erfolgt. Jedoch seien weder die dort vorgebrachten noch die schriftlich niedergelegten Argumente sorgfältig erwogen worden.

Die RegTP habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen. Die Behörde habe nach § 24 Abs. 2 VwVfG alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies sei erkennbar nicht geschehen. Vielmehr leide der Bescheid schon in sich an erheblichen logischen Fehlern, Unstimmigkeiten und einseitigen Wertungen. Die RegTP wäre dazu verpflichtet gewesen, die genaue Anzahl, Gerätetyp etc. der Empfangseinrichtungen des Störungsmelders zu erheben. Auch verschleiere der Wortlaut des Bescheides, dass die Erdung über das Stromnetz erfolgt sei. Es liege nahe, dass damit die angeblichen Störungen an den Empfänger weitergegeben würden. Derartige Störungen könne man aber nicht untersagen. Der Störungsmeldende könne nicht verlangen, dass ihm sein Stromversorger eine signalfreie Erdungsleitung zur Verfügung stelle.

Im Bescheid werde ausdrücklich erklärt, dass Mindestnutzfeldstärken im Amateurfunk nicht definiert seien. Ungeachtet dessen werde maßgeblich zur Begründung des Bescheides auf die Mindestnutzfeldstärke abgestellt.

Andere Störquellen seien nicht zuverlässig ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar, welche Geräte abgeschaltet worden seien, ob diese nicht bloß in einen Stand-by-Zustand versetzt worden seien und wie die angebliche Vollständigkeit geprüft worden sei. Auch bezüglich batteriebetriebener Geräte gebe es keinen Hinweis. Es sei auch nicht geprüft worden, ob sich in den anderen Wohnungen im Hause oder in Nachbarhäusern Störquellen befänden. In den umliegenden Wohnungen seien erkennbar keine Geräte abgeschaltet worden. Zudem nutze nicht nur sie das Stromnetz zur Nachrichtenübertragung. Auch dies hätte überprüft werden müssen. Es gebe vielfältige Angebote, ganz ähnliche technische Lösungen zu nutzen. Nur ein Beispiel sei das Unternehmen D., welches unter dem Begriff Microlink d-LAN eine PLC-Technologie für jedermann anbiete.

Die Messungen seien anzuzweifeln. Der Bescheid verwende den Begriff „Audio-Fingerabdruck“. Es handele sich jedoch nicht um eine zuverlässige, anerkannte Methode zur Identifikation von Signalen. Die Identifikation könne nicht ernsthaft auf den rein subjektiven Höreindruck eines Mitarbeiters gestützt werden. Im Bescheid werde dargelegt, die Kausalität der PLC-Nutzung folge daraus, dass ohne Datenübertragung durch PLC keine Störsignale bestünden, mit Datenübertragung aber lastabhängige Störsignale festzustellen seien. Es bleibe aber offen, wie die Lastabhängigkeit ermittelt worden sei. Wahrscheinlich handele es sich um Vermutungen.

Entlastende Elemente seien missachtet worden. Das Powerline-Signal sei ein breitbandiges Signal, welches über das Frequenzspektrum 2 - 19 MHz relativ gleichmäßig abstrahle. Wenn man eine Störung durch Powerline behaupte, müsse diese Störung im ganzen Frequenzbereich vorhanden sein. Dass sie auf 5,452 MHz nicht gemessen worden sei, beweise, dass bei den anderen Messungen zusätzliche Faktoren eine Rolle spielen müssten. Die Messfrequenzen von 7,05 MHz und 5 MHz seien von den angeblich gestörten Frequenzen (6,005 MHz und 6,075 MHz) weiter weg als die zu ihren Gunsten sprechende Messung bei 5,452 MHz. Die Daten in Tabelle 2 seien dagegen nicht verwertbar, weil es sich nicht um stumme Frequenzen (Frequenzen, die keinem Nutzer zugewiesen sind) handele, sondern um solche, die dem Amateurfunk offen stünden. Tatsächlich sei keine Störung vorhanden, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen würde. Aus der Messvorschrift 322MV05 ergebe sich, dass eine Messung zwingend eine Störung voraussetze. Ohne Störung habe keine Messung zu erfolgen. Die Gebühr für die Messung könne deshalb nicht geltend gemacht werden. Der Störungsmelder setze keine geeignete Antenne ein.

Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie setze Geräte ein, die die europaweit gültige CE-Kennzeichnung hätten und die den Vorgaben des EMVG entsprächen. Das EMVG sei die Umsetzung der EMV-Richtlinie. Alle Geräte, die diesen Vorgaben entsprächen, dürften aber auch betrieben werden. Eine weitergehende Einschränkung, wie sie die RegTP mit der NB 30 versuche, verstoße gegen das Gesetz und gegen die Richtlinie. Die NB 30 sei daher unwirksam und keine taugliche Grundlage der Bescheide.

Komme man nicht zur Auffassung, dass die Bescheide offensichtlich rechtswidrig seien, so sei die überwiegende Erfolgsaussicht aber im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen. Auch dies führe zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Rein vorsorglich werde auf die Situation bei offenen Erfolgsaussichten eingegangen. Sie habe derzeit ca. 5.000 Kunden in Mannheim. In dem Gebiet, in dem sie derzeit PLC anbiete, lägen ca. 90.000 Haushalte. Auf ihrer Seite bestehe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, diesen Dienst weiter und ohne Einschränkung betreiben zu können. Auf der anderen Seite stehe ein einziger Funkamateur. Dieser könnte zudem mit wenigen einfachen Maßnahmen der angeblichen Störung ausweichen. Er könnte durch eine dem Stand der Technik entsprechende, optimal aufgebaute und geerdete Antenne seine Empfangsqualität deutlich verbessern. Soweit der Empfang eines Senders über Kurzwelle angeblich gestört sei, könne er diesen in bester Qualität über UKW empfangen. Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das im Rahmen des Eigentumsschutzes durch Art. 14 GG geschützt werde, sei betroffen. Ein vollzogener Bescheid hätte zudem Symbolwirkung für andere Funkamateure. Diese würde der Störungsmelder über den Deutschen Amateur-Radio Club e.V.(DARC)sehr schnell unterrichten. Dann wären unabsehbare Folgewirkungen für sie zu erwarten. Zusätzlich sei auf Seiten der Kunden die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen. Die Interessenabwägung müsse daher eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen.

Im Übrigen nehme sie Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren und in ihrem Widerspruch.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2005 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 06.01.2005 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihr Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Den Anforderungen des § 28 VwVfG habe sie durch die förmliche Anhörung der MAnet GmbH genügt. Auch der Antragstellerin sei in einer den Anforderungen des § 28 VwVfG genügenden Weise Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Sinn der Anhörung werde von der Antragstellerin falsch verstanden. Sie habe keineswegs einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides vorzulegen. Gegenstand des Anhörungsverfahrens seien nicht Rechtsgrundlagen und Rechtsansichten oder der genaue Wortlaut des Tenors. Eine Unterrichtung der Antragstellerin über die Durchführung neuerlicher Messungen sei nicht erforderlich gewesen. Zudem habe sie die Antragstellerin nicht informieren können, da sie zu diesem Zeitpunkt über den Betreiberwechsel noch nicht informiert gewesen sei. Der Bescheid beruhe auf einer gültigen und ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 64 Abs. 2 TKG i.V.m. §§ 53 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 TKG und Abs. 1 Nr. 2 der NB 30 zur FreqBZPV). An die Grenzwerte der NB 30 habe sich die Antragstellerin zu halten. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Sie habe mit der Formulierung des Tenors der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, eine drohende Abschaltungsanordnung abzuwenden. Um möglichst wenige Beschränkungen aufzuerlegen, sei bewusst offen formuliert worden. Da sie nur eingeschränkte Kenntnis von der Topologie des PLC-Netzes habe, sei die flexible Formulierung gewählt worden. Dass die Methode des Nachweises nicht genannt worden sei, sei unbedenklich. Der Antragstellerin seien die Methoden zur Überprüfung der Stärke elektromagnetischer Felder bekannt. Sie wäre im Übrigen bereits mit einer Anzeige über die Durchführung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen zufrieden. Selbst wenn man den Tenor indes als zu unbestimmt ansähe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, denn sie sei unabhängig von der Anordnung zur Einhaltung der Grenzwerte der NB 30 verpflichtet. Von ihr werde daher lediglich eine Information gefordert, über die sie ohnehin jederzeit verfügen sollte, egal wie sie die Formulierung des Bescheidtenors verstehen möge. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Die Antragstellerin sei Nutzerin von Frequenzen (§ 3 Nr. 9 TKG). Sie nutze die Frequenzen, ohne dass sie ihr zugeteilt wären oder die freizügige Nutzung gestattet sei. Es seien mehrfach Messungen vorgenommen worden, die Störungen durch PLC nachgewiesen hätten. Nicht von Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Bescheides sei die Frage, ob andere Frequenznutzer gestört würden. Von ihrem nach § 64 Abs. 2 TKG eröffneten Ermessen habe sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Für die Interessen der Antragstellerin und ihrer Kunden habe gesprochen, dass aus dem betroffenen Gebiet bisher nur die Störungsmeldung des Beigeladenen vorliege. Gegen sie habe hingegen gesprochen, dass sie trotz Kenntnis der Problematik und der Grenzwertüberschreitung nichts unternommen habe, ihr Netz zu verbessern. Die Folgen eines Einschreitens gegen die Antragstellerin seien als gering einzuschätzen. Durch Nachbesserungen am Netz (z.B. Einbau zusätzlicher Repeater), die das eigentliche Ziel des Bescheides seien, könnten allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen entstehen, welche ohne wesentliche Auswirkungen auf die Nutzer blieben. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Problematik der Abstrahlung elektromagnetischer Wellen sei der Antragstellerin seit geraumer Zeit bekannt, nicht zuletzt aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund des langen Vorlaufs sei eine Umsetzungsfrist von einem Monat ausreichend. Wegen des kleinen betroffenen Bereichs seien umfangreiche Arbeiten, welche eine längere Befristung erforderlich machen könnten, nicht erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Es sei nur ein kleiner Abschnitt der ...straße mit wohl kaum mehr als einer Handvoll Kunden betroffen. Dem Interesse der Antragstellerin gegenüber stünden die berechtigten Frequenznutzer. Diese könnten als Funkamateure oder Radiohörer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Auf Kurzwellenbändern würden aber auch sicherheitsrelevante Funkdienste abgewickelt. Bislang seien solche Dienste zwar noch nicht nachweislich beeinträchtigt worden, wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit müsse eine Störung jedoch bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Schließlich sei noch zu bemerken, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit unmittelbar aus § 137 Abs. 1 TKG ergebe. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten der vorliegenden Art bestehe. Daher gebühre bei Interessengleichheit dem Vollzug der Vorrang (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 28.01.1992 - 3 M 2/92 -).

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, ein Bescheid auf der Grundlage des EMVG und des TKG sei dringend erforderlich. Es lägen Störungen durch PLC vor. Die Funkstörungen seien durch die Messungen der RegTP eindeutig identifiziert worden. Auch der Südwestrundfunk (SWR) habe umfangreiche Messungen durchgeführt und habe die Störungsverursachung durch PLC festgestellt. Die von ihm verwendeten Empfangsgeräte seien für den Kurzwellenempfang geeignet. Konsens mit der Antragstellerin bestehe nur darin, dass die NB 30 als Grundlage der Störungsbeseitigung nicht in Betracht komme. Die Anwendung der darin genannten Störgrenzwerte hätte zur Folge, dass Funkstörungen fest zementiert würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten der RegTP (vier Aktenordner) sowie die Schriftsätze der Beteiligten, auch in dem anhängigen Klageverfahren des Beigeladenen gegen die RegTP (11 K 3763/04) verwiesen.

II. Der Antrag konnte keinen Erfolg haben, denn er ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

1. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der RegTP vom 06.01.2005 gerichtet ist, ist er bereits unzulässig, weil das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben (vgl. zu diesem Begriff VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, VBlBW 2004, 352). Ist bei Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages das Vorverfahren noch nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführt oder gar - wie hier - noch nicht einmal eingeleitet worden, so ist der gerichtliche Antrag unzulässig. Bei der in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO geforderten Voraussetzung handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die sich von einer sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzung durch ihre fehlende Nachholbarkeit nach Anhängigwerden unterscheidet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1992 - 2 S 3215/91 -, VBlBW 1992, 374; Bay. VGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, 990). Es kam deshalb nicht in Betracht, der Antragstellerin Gelegenheit zu einer entsprechenden Nachholung zu geben. Da hier auch keine der Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO eingreift, bleibt es insoweit bei der Unzulässigkeit des Antrags.

2. Soweit der Aussetzungsantrag die auf § 64 Abs. 2 TKG (BGBl. I 2004, 1190 ff.) gestützte Anordnung der RegTP betrifft, ist er hingegen zulässig. Der Antrag ist statthaft, da gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt.

Der Antrag hat allerdings insoweit in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Anordnung der RegTP vom 06.01.2005 erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Vollziehung hätte auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.

Die Anordnung der RegTP findet ihre Rechtsgrundlage in § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG. Danach kann die RegTP zur Sicherstellung der Frequenzordnung eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen.

a) Dem Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG wurde entsprochen. Danach ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entscheidungserheblich sind nur diejenigen Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. In der Anhörungsmitteilung muss deutlich gemacht werden, dass darin die Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG liegt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss ferner - damit die Anhörung als ordnungsgemäße Anhörung anzusehen ist - den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung und zu welchem ungefährem Zeitpunkt er in etwa zu rechnen hat (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RdNr. 34). Ändern sich nach der Anhörung die Tatsachen für die Entscheidung wesentlich, ist eine erneute Anhörung erforderlich. Eine erneute Anhörung kann ferner notwendig werden, wenn auf Grund des vom angehörten Beteiligten vorgebrachten Sachverhalts die Behörde die beabsichtigte Maßnahme in dem eingreifenden Verwaltungsakt gegenüber dem bisher geplanten und angekündigten Inhalt nicht unerheblich ändert und wesentlich verschärft oder den Wesensgehalt des Verwaltungsakts abwandelt (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 36). Von der in § 28 Abs. 1 VwVfG genannten Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sind die Nennung der Rechtsgrundlagen und die Erörterung von Rechtsfragen zu unterscheiden. Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten VA nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 39). Die Behörde genügt ihrer Anhörungspflicht nicht, wenn sie über den Tatsachenvortrag des Beteiligten hinweggeht; sie hat ihn vielmehr bei ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und für die Entscheidung ernsthaft (also nicht nur formal) in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass die Behörde, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist - wie die Gerichte - den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Anhörung muss den Beteiligten eine qualifizierte Stellungnahme zum Verfahrensgegenstand ermöglichen. Sie soll aber im Ergebnis nicht dazu dienen, die Beteiligten in umfassender Weise über die Erwägungen der entscheidenden Behörde zu informieren, sondern dient der Unterrichtung der Behörde (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RdNr. 11). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 28 RdNr. 40).

Gemessen daran liegt ein Verletzung des § 28 VwVfG nicht vor. Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte die RegTP der MAnet GmbH mit, dass Störungen durch den PLC-Betrieb vorlägen und beabsichtigt sei, ihr die Reduzierung der Störfeldstärken aufzugeben (Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 6 EMVG - BGBl. I 1998, 2882 ff.). Ferner fand am 16.12.2003 eine mündliche Anhörung in den Räumen der RegTP statt. Diese Maßnahmen zur Anhörung der MAnet GmbH wirken auch gegen die Antragstellerin, da sie in das laufende Verwaltungsverfahren eingetreten ist. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil die MAnet GmbH und die Antragstellerin sich von demselben Bevollmächtigten vertreten ließen. Auf die genauen gesellschafts- und schuldrechtlichen Modalitäten, nach denen der Übergang des PLC-Betriebs von der MAnet GmbH auf die Antragstellerin erfolgte, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf eine Gesellschafter- und Geschäftsführeridentität der beiden juristischen Personen. Die Anhörung ließ darüber hinaus mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welcher Sachverhalt (elektromagnetische Störungen durch den PLC-Betrieb in bestimmten Frequenzbereichen) von Seiten der RegTP zugrunde gelegt wurde und welche Konsequenz daran geknüpft werden sollte (Anordnung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung). Die hier angegriffene Verfügung vom 06.01.2005 hob auf die gleichen Störungen ab und enthielt dem Wesen nach nichts anderes als die angekündigte Anordnung. Unerheblich ist dagegen der Wechsel der Ermächtigungsgrundlage, da dieser zu keiner grundlegenden Änderung des Verfügungsinhalts führte, insbesondere aus Sicht der Antragstellerin keinen Anlass zu neuen Überlegungen gab. Die Anhörung war auch nicht insoweit unzureichend, als die in der Verfügung genannten Messergebnisse noch nicht vollständig mitgeteilt wurden. Die in einer ergänzenden Tabelle (Seite 3 oben der Verfügung) aufgeführten Messergebnisse lassen keine wesentliche Neubewertung der Sachlage zu. Das Anhörungsrecht der Antragstellerin war daher nicht eingeschränkt. Ob daneben die Gelegenheit zur Stellungnahme im gerichtlichen Aussetzungsverfahren etwaige Anhörungsfehler geheilt haben könnte (vgl. zu dieser Frage OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.1979 - 2 B 268/78 -, DÖV 1979, 606), muss daher nicht entschieden werden. Über die Nachmessung vom 03.05.2004 musste die RegTP die Antragstellerin nicht unterrichten, da die Nachmessung die früheren Feststellungen lediglich bestätigte und die RegTP auch zu keiner neuen Bewertung der Sach- und Rechtslage veranlasste.

b) Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, dass es der Verfügung vom 06.01.2005 an Bestimmtheit mangele oder die Anordnung gar nicht vollziehbar sei. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich bestimmt meint, dass der Regelungsgegenstand im Sinne des § 35 VwVfG, wie er in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck kommen soll, festgelegt wird. Sichergestellt muss sein, zwischen wem (Adressat, Betroffenem und Behörde) die Rechtsbeziehung geregelt werden soll. Darüber hinaus muss klar sein, welche Rechtsbeziehung geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 10). Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 11). Durch den Begriff hinreichend bestimmt wird klargestellt, dass Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 RdNr. 12).

Die Verfügung der RegTP ist bei Anwendung dieser Maßstäbe sowohl im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich als auch hinsichtlich der gestellten Anforderungen innerhalb dieses räumlichen Bereichs hinreichend bestimmt. Mit dem Ausdruck „im Bereich der ...“ bringt die RegTP für die Antragstellerin erkennbar zum Ausdruck, dass eine Störung der Frequenzordnung verhindert werden soll, welche die Bewohner des Hauses ... bei einer rechtmäßigen Frequenznutzung oder beim Empfang rechtmäßiger Frequenznutzungen beeinträchtigen könnte. Es kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Bewohner des Hauses ... aus ihren Wohnungen ungestört Rundfunk empfangen sowie dem Amateurfunkhobby nachgehen können sollen. Zum „Bereich“ der ... gehören dabei nicht nur die Innenräume, sondern auch der Außenbereich, soweit dort von den Bewohnern Antennen angebracht sind. All dies ergibt sich daraus, dass - wie der Antragstellerin bekannt ist - der Beigeladene als Bewohner des Anwesens ... einen maßgeblichen Anstoß für die Verfügung vom 06.01.2005 gegeben hat. Die Bestimmtheit der Verfügung ist auch nicht zu beanstanden, soweit mit ihr angeordnet wird, die Powerline-Anlage sei „so zu betreiben, dass die Grenzwerte der NB 30 der FreqBZPV nicht überschritten werden“. Das damit angesprochene Ziel der Anordnung ist klar, denn die entsprechenden Grenzwerte sind eindeutig normiert und für die Antragstellerin zugänglich. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil der Antragstellerin die Wahl des Mittels überlassen bleibt, um das in der Verfügung genannte Ziel zu erreichen. Dass die Wahl des Mittels zur Beseitigung einer Störung dem Adressaten einer Verfügung überlassen bleiben kann, ist im Grundsatz allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1968 - I C 29.67 -, BVerwGE 31, 15 = MDR 1969, 164; Knack, a.a.O., § 37 RdNr. 17 f.). Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Lösungen denkbar, die nicht nur technische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, sondern auch unternehmerische Entscheidungen voraussetzen, wobei nur die Antragstellerin über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt. Würde die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme im Einzelnen von der RegTP vorweggenommen, wäre ihre Verfügung wohl unverhältnismäßig. Nicht zu unbestimmt ist es schließlich auch, wenn der Antragstellerin geboten wird, die Einhaltung der NB 30 nachzuweisen (vgl. Satz 1 des Verfügungstenors) oder die Anlage solange abzuschalten, bis nachgewiesen ist, dass die Anlage die NB 30 einhält (vgl. Satz 2 des Verfügungstenors). Die Anordnung eines „Nachweises“ könnte zwar so missdeutet werden, dass die Antragstellerin erschöpfende Messergebnisse vorzulegen hätte. Dies könnte letztlich auf etwas Unmögliches hinauslaufen, da nicht klar wäre, wie viele Mess-Standorte gewählt werden müssten. Auch würde ein allumfassender Nachweis seitens der Antragstellerin einen uneingeschränkten Zugang zu allen Wohnungen im Hause ... voraussetzen. Eine solche Deutung des Begriffes „nachweisen“ verbietet sich im vorliegenden Zusammenhang jedoch, da es der RegTP nur darum geht, Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihrer Anordnung nachgekommen wurde. Eine Kontrollmessung könnte dann von ihrer Seite durchgeführt werden. Dieser Sinngehalt ist der Anordnung auch hinreichend deutlich zu entnehmen.

c) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung zum Schutze der Frequenzordnung dürften gegeben sein. Nach Auffassung der Kammer ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage in dem hier streitgegenständlichen Bereich der ... in ... auszugehen. Die Frequenzordnung ist gestört, weil von der Antragstellerin bestimmte Frequenzen in Anspruch genommen werden, ohne dass eine entsprechende Frequenzzuteilung erfolgt ist und ohne dass eine von einer individuellen Zuteilung unabhängige („freizügige“) Nutzung zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. In § 53 Abs. 1 TKG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Gemäß § 53 Abs. 2 TKG werden in dem Frequenzbereichszuweisungsplan die Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Der Plan enthält unter anderem auch Festlegungen über freizügige Frequenznutzungen in und längs von Leitern (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG). Von der Verordnungsermächtigung des § 53 Abs. 1 TKG wurde mit der FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2499 ff.) Gebrauch gemacht. Der Frequenzbereichszuweisungsplan in der Anlage zur FreqBZPV enthält die Zuweisung der Frequenzbereiche an einzelne Funkdienste und an andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen sowie Bestimmungen über die Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen, die auch Frequenznutzungen in und längs von Leitern betreffen (vgl. § 2 Abs. 1 FreqBZPV). Die NB 30 zur FreqBZPV (BGBl. I 2004, 2550 f.) legt fest, unter welchen Voraussetzungen in und längs von Leitern Frequenzen für Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) und Telekommunikationsnetze (TK-Netze) im Frequenzbereich von 9 kHz bis 3 GHz freizügig genutzt werden können. Danach ist eine freizügige Nutzung unter anderem nur dann zulässig, wenn am Betriebsort und entlang der Leitungsführung im Abstand von drei Metern zur TK-Anlage bzw. zum TK-Netz oder zu den angeschalteten Leitungen die Störfeldstärke (Spitzenwert) der Frequenznutzung bestimmte Werte (Tabelle 1 zur NB 30) nicht überschreitet; die Messung der Störfeldstärke erfolgt auf der Grundlage geltender EMV-Normen entsprechend der Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 „Messung von Störfeldern an Anlagen und Leitungen der Telekommunikation im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz“ (Fundstelle: Amtsblatt der RegTP 2001, 3794 ff.).

Für die Anordnung der RegTP besteht damit eine taugliche Rechtsgrundlage. Die NB 30 dürfte in jeder Hinsicht verfassungs-, insbesondere grundrechtskonform sein (vgl. Reinhardt, Powerline: Verfassungs-, verwaltungs- und telekommunikationsrechtliche Probleme, 2003, S. 138). Eine Unvereinbarkeit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung macht auch die Antragstellerin nicht geltend; sie ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Auch die europarechtlichen Bedenken gegen die Normierung der NB 30 teilt die Kammer indes - jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall - nicht. Die Anwendung der NB 30 verstößt hier insbesondere wohl weder gegen die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 03.05.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) noch gegen die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (R & TTE-RL) oder gegen die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Informations-RL).

Die EMV-RL wird durch die Anwendung der NB 30 nicht verletzt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin Geräte einsetzt, die mit der europaweit gültigen CE (Communauté Européenne) - Kennzeichnung versehen sind. Für diese Geräte gilt - jedenfalls soweit es sich nicht um Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, für die nach Art. 20 Abs. 2 der R & TTE-RL die R & TTE-RL eine speziellere Regelung enthält (vgl. Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 197) - die auf die EMV-RL zurückgehende Konformitätsvermutung des § 6 Abs. 6 EMVG. Diese Vermutung kann gemäß § 6 Abs. 8 EMVG (vgl. auch Buchstabe j) des Anhangs III zur EMV-RL) grundsätzlich auch auf Netze Anwendung finden. Von den an dem Netz der Antragstellerin angeschlossenen Geräten, welche eine CE-Kennzeichnung tragen, gehen die Funkstörungen jedoch nicht aus (vgl. dazu, dass die PLC-Modems als solche keine Emissionsprobleme verursachen: Reinhardt, a.a.O., S. 223). Die Emissionen gehen vielmehr auf die Stromleitungen zurück, die nicht wie spezielle Datenleitungen geschirmt sind. Auf die Nutzung von PLC auf Stromleitungen erstreckt sich die Konformitätsvermutung des EMVG und der EMV-RL nicht, denn diese bewegt sich jedenfalls außerhalb der Angaben der Leitungshersteller zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (vgl. Reinhardt, a.a.O., S. 160 f.). Auf das Stromnetz als PLC-Netz wurden von seinem Hersteller nicht die in § 3 Abs. 2 EMVG / Art. 7 Abs. 1 a) und b) EMV-RL genannten Normen angewandt, so dass nicht vermutet wird, die Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 EMVG / Art. 4 EMV-RL seien eingehalten (vgl. § 3 Abs. 3 EMVG / Art. 7 Abs. 1 EMV-RL). Die NB 30 war in Bezug auf das PLC-Netz auch nicht nach dem in Art. 7 Abs. 2 EMV-RL geregelten Verfahren gegenüber der Kommission zu notifizieren, da auf die NB 30 keine Konformitätsvermutung gestützt werden soll. Der Regelung des Art. 7 EMV-RL kann keine generelle Notifizierungspflicht für nationale Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entnommen werden. Die Notifizierungspflicht tritt vielmehr nur ein, wenn auf eine nationale Regelung die Konformitätsvermutung des Art. 7 Abs. 1 EMV-RL gestützt werden soll (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 198 f., die deshalb die NB 30 für gänzlich unanwendbar halten). Diese Einschränkung ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des Art. 7 EMV-RL, da Abs. 2 der Vorschrift die Mitteilung an die Kommission ausdrücklich auf nationale Normen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b) bezieht. Ob die NB 30 auch insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, als sie sich auf Geräte mit CE-Kennzeichnung beziehen oder Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Kennzeichnung sein soll, ist hier nicht zu entscheiden, da eine solche Unvereinbarkeit lediglich die Unanwendbarkeit der NB 30 in den entsprechenden Fällen wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts zur Folge haben könnte, während die Geltung der NB 30 für den vorliegenden Fall (Beschränkung eines PLC-Netzes, das keine CE-Kennzeichnung für den verfolgten Nutzungszweck hat) unberührt bliebe.

Von der Anwendbarkeit der NB 30 ist hier ungeachtet der Tatsache auszugehen, dass die Beschränkung der PLC-Anlage mittelbare Wirkungen für den Betrieb von CE-zertifizierten Geräten an dem betroffenen PLC-Netz hat. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 R & TTE-RL sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen, wenn diese mit dem in Anhang VII der Richtlinie abgebildeten CE-Kennzeichen versehen sind, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II genannten Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt. Ein Verbot, eine Beschränkung oder eine Behinderung in Bezug auf die CE-zertifizierten Geräte könnte angenommen werden, obwohl sich die Anordnung nicht direkt auf deren Einsatz, sondern nur auf den Gebrauch eines nicht bestimmungsgemäß verwendeten Netzes bezieht, an das diese Geräte angeschlossen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH liegt ein Eingriff (eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung) in die Warenverkehrsfreiheit bei allen Maßnahmen vor, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH, Rs. 8/74 - Dassonville -, Slg. 1974, 837, Tz. 5). Die Beschränkungen der NB 30 sind jedoch wohl durch Art. 7 Abs. 2 R & TTE-RL gerechtfertigt, denn nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen. Die Regelung der NB 30 erscheint im Lichte der widerstreitenden Interessen und der Einschätzungsprärogative des Normgebers auch nicht unverhältnismäßig (anderer Ansicht Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 201 ff.).

Die NB 30 ist ferner nicht wegen eines Verstoßes gegen die Informations-RL unanwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Informations-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vorbehaltlich des Artikels 10 unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Informations-RL nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Abs. 1 bei der Kommission an. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob es sich bei der NB 30 um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie handelt. Art. 1 Nr. 9 Informations-RL fasst unter dem Begriff „technische Vorschrift“ technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften zusammen. Eine Spezifikation schreibt nach der Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 Informations-RL Merkmale für ein Erzeugnis vor, eine „sonstige Vorschrift" ist gemäß Art. 1 Nr. 3 Informations-RL eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Die NB 30 bezieht sich lediglich auf die freizügige Nutzung von Frequenzen und weist nur einen mittelbaren Bezug zu den dabei verwendbaren „Erzeugnissen“ auf. Geht man jedoch angesichts der Schutzweite der Warenverkehrsfreiheit, der die Richtlinie dienen soll, davon aus, dass die NB 30 eine „technische Vorschrift“ bildet, so liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Informations-RL jedenfalls eine Ausnahme von den Verfahrenspflichten der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 9 Abs. 1 Informations-RL vor. Die NB 30 kann für sich nämlich Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind, insbesondere Art. 3 und Art. 4 i.V.m. Anhang III EMV-RL.

Eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der RegTP bilden hingegen nicht die im Bescheid zitierten Empfehlungen der ITU. Diese wurden lediglich zu Informationszwecken mitgeteilt, ohne dass darauf entscheidend abgestellt worden wäre. Die deutsche Amtssprache (§ 23 VwVfG) wurde damit nicht verlassen.

Die Antragstellerin macht geltend, ihre PLC-Anlage verursache entsprechend der maßgeblichen Messvorschrift Reg TP 322 MV 05 keine elektromagnetischen Wellen außerhalb des Bereiches freizügiger Nutzung. Die Grenzwerte der Störfeldstärke von TK-Anlagen und TK-Netzen gemäß der Tabelle 1 zur NB 30 werden jedoch nach den vorliegenden Messergebnissen der RegTP überschritten. Messungen wurden in der ... von Mitarbeitern der RegTP am 06.03.2003 sowie am 03.05.2004 vorgenommen. Auf den Frequenzen 6,005 MHz und 7,05 MHz wurden sowohl in der Wohnung des Beigeladenen als auch bei Messungen auf dem Bürgersteig Störungen gemessen, in der Wohnung des Beigeladenen außerdem auf der Frequenz 5 MHz. Nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung muss gegenwärtig davon ausgegangen werden, dass die Störungen durch den Betrieb der PLC-Anlage der Antragstellerin verursacht werden. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass der Beigeladene nach eigenem Bekunden erst mit der Aufnahme des PLC-Betriebs der MAnet GmbH bei seinen Amateurfunkaktivitäten gestört wurde. Die elektromagnetischen Emissionen von PLC-Systemen sind vielmehr als technisches Problem seit vielen Jahren bekannt. Es existieren - wie den Beteiligten bekannt ist - umfangreiche Publikationen zu diesem Problemfeld (vgl. neben den von den Beteiligten vorgelegten Artikeln aus dem Internet z.B. Dostert, Powerline-Kommunikation, 2000; Hrasnica/Haidine/Lehnert, Broadband Powerline Communications, 2004; Kistner/Pauler, Powerline auf dem Prüfstand, Funkschau 10/1999, S. 28 ff.; aus juristischer Sicht: Koenig/Capito, TMR 2002, 195 ff.; Reinhardt, a.a.O.). Andere Störquellen wurden bei den Messungen der RegTP weitestgehend ausgeschlossen. Zum einen wurden in der Wohnung des Beigeladenen nach Aussage der RegTP umstehende Elektrogeräte ausgeschaltet. Zum anderen erfolgten auch Messungen auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen ..., so dass spezielle Einflüsse in der Wohnung des Beigeladenen ausgeschlossen sind. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass die Störungen von elektrischen Geräten in Nachbarwohnungen, von ausgeschalteten Geräten des Beigeladenen im Stand-by-Betrieb oder im Batteriebetrieb, von privat genutzten Powerline-Geräten, der Erdungsleitung oder anderen Quellen ausgegangen sein sollen. Eine Verfälschung der Messergebnisse durch die Stromversorgung des Messempfängers über das Stromnetz wurde ausgeschlossen, indem ein kalibrierter batteriebetriebener Messempfänger verwendet wurde. Bei einer Erdung über die Heizung oder den Schutzleiter traten nach Angaben der RegTP gleiche Störungen auf. Hinzu kommt, dass die Audio-Signale (sog. „Audio-Fingerabdruck“), die in der Wohnung des Beigeladenen festgestellt wurden, mit den vor dem Stromverteiler in der ... aufgenommenen Signalen verglichen wurden. Dabei wurde eine Übereinstimmung festgestellt. Wenn es sich auch bei dem Höreindruck um ein ungenaues Verfahren handeln mag, so kommt diesem doch eine Indizwirkung zu. Die Messungen wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der RegTP von jeweils mindestens zwei Kräften mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Messung von Powerline-Anlagen durchgeführt. Ein weiteres Indiz für die Störquelleneigenschaft der Powerline-Anlage liefert der Eindruck der Abhängigkeit zwischen Störintensität und Netzlast, der allerdings nur mittels einer Abfrage des Betriebsmodus durch telefonischen Kontakt und eine Protokollierung gewonnen werden konnte. Auf die Qualität der Empfangseinrichtungen des Beigeladenen (Anzahl, Gerätetyp usw.) kommt es im Übrigen von vornherein nicht an, da die RegTP Messungen mit eigenen Geräten vornahm und ihre Verfügung auf den Schutz der Frequenzordnung stützt, die ein von der individuellen Beeinträchtigung des Beigeladenen unabhängiges Rechtsgut darstellt. Nach all dem fällt der RegTP auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG zur Last, da umfassende Ermittlungen angestellt wurden. Insbesondere wurden entlastende Momente nicht unterdrückt. Dem Fehlen einer Störung auf der Frequenz 5,452 MHz, das von der Antragstellerin festgestellt wurde, wurde allerdings im Ergebnis keine Bedeutung beigemessen, da auch ein breitbandiges Signal nicht im gesamten Frequenzbereich einen gleichen Pegel aufweisen müsse. Angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die für die PLC-Anlage als Störquelle sprechen, bewertet auch das Gericht die Messung der Antragstellerin als nicht entscheidend. Endgültige Gewissheit über die Störquelle könnte wohl nur eine Abschaltung des Powerline-Netzes verschaffen, zu der die Antragstellerin jedoch nicht bereit war.

d) Ist danach von einer Störung der Frequenzordnung durch den Betrieb der Powerline-Anlage auszugehen, erfolgte die Anordnung der RegTP auch ermessensfehlerfrei. Es trifft nicht zu, dass die Argumente der MAnet GmbH gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt worden seien. Den Einlassungen der MAnet GmbH, in deren verfahrensrechtliche Stellung die Antragstellerin eingerückt ist, wurde zwar nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 28.01.2004 äußerte diese nämlich, die geplante Maßnahme gegen den Powerline-Betrieb sei aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten, während die RegTP gleichwohl gegen die Verwendung der PLC-Anlage einschritt. In der Verfügung vom 06.01.2005 wird jedoch eingehend dargelegt, dass und warum nach Auffassung der RegTP eine Störung durch die PLC-Nutzung vorliege und die getroffene Anordnung das mildeste Mittel zur Abhilfe sei. Auf die Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 28.01.2004 musste nicht vollständig eingegangen werden. Bei dem Bezug der Anordnung auf den Bereich ... hat sich die RegTP von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Sie hat darauf abgestellt, dass sich ein Bewohner dieses Gebäudes von der PLC-Technologie massiv gestört fühlt. Wenn sie auch mit der Verfügung keinen Individualschutz bezweckte, sondern einen Schutz der im öffentlichen Interesse zu wahrenden Frequenzordnung, so war es ihr dadurch nicht verwehrt, den Umfang ihrer Anordnung zunächst an dem besonderen Bedürfnis des Beigeladenen auszurichten. Die von der RegTP vorgenommene Beschränkung der Anordnung nimmt ihr insbesondere nicht die Geeignetheit zum Schutz der Frequenzordnung. Die Anordnung ist geeignet, die auftretenden Störungen der Frequenzordnung lokal wirksam zu unterbinden und damit zumindest im Bereich ... einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Frequenzordnung mit jeder Maßnahme überörtlich und umfassend zu schützen, gebietet § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht. Die Verfügung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und trifft die Antragstellerin nicht unnötig schwer, denn die RegTP hat ihr die Wahl des (sie am wenigsten belastenden) Mittels zur Beseitigung der Frequenzstörung überlassen. Die Anordnung trifft die Antragstellerin ferner nicht unangemessen hart. Die Anordnung der RegTP ist räumlich eng begrenzt auf den Bereich der ... Damit dürfte aller Voraussicht nach gewährleistet sein, dass die Antragstellerin ihr Powerline-Netz nicht vollständig oder auch nur in größeren Teilen abschalten muss, sondern eine lokale Lösung installieren kann, die es ermöglicht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Es dürfte allenfalls eine kurze Unterbrechung des Betriebs, außerdem wohl nur für eine geringe Zahl von Nutzern eintreten. Im Bescheid der RegTP (Seite 5) wird dargelegt, dass es technisch möglich sei, die Grenzwerte der NB 30 durch eine Reduzierung des Pegels und / oder Zwischenschaltung weiterer Repeater (Signalverstärker) auch ohne Abschaltung des PLC-Netzes (oder eines Teils davon) einzuhalten. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Da allein die Antragstellerin die detaillierte Topologie ihres Netzes und dessen technische Ausgestaltung im Einzelnen kennt, wäre sie jedoch gehalten gewesen darzulegen, warum die Senkung der elektromagnetischen Störfrequenzen in einem eng begrenzten Bereich wie dem der ... nicht mit vertretbarem Aufwand möglich sein sollte. Die grundsätzliche technische Möglichkeit, ein Powerline-Signal abzuschwächen und es gleichwohl mit Hilfe von Repeatern über eine größere Strecke zu transportieren, dürfte auch die Antragstellerin ohne weiteres anerkennen (vgl. dazu etwa Reinhardt, a.a.O., S. 54). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Einsatz einer großen Zahl von Repeatern einen relativ hohen technischen und finanziellen Aufwand begründen und die Fehleranfälligkeit eines Systems erhöhen kann, da beim Ausfall eines einzigen Repeaters ein ganzer Leitungsstrang lahm gelegt sein kann (Reinhardt, a.a.O., S. 54, zu der wirtschaftlichen und technischen Schwierigkeit einer Herabsetzung der Emissionen auch Koenig/Capito, TMR 2002, 195, 200). Auf der anderen Seite betrifft die Verfügung der RegTP nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Powerline-Netz der Antragstellerin. Dies dürfte zum einen bedeuten, dass die technische Aufrüstung des betroffenen Abschnittes im Verhältnis zum Gesamtnetz nicht allzu teuer käme. Zum anderen dürfte auch die Ausfallsicherheit der Anlage nicht wesentlich leiden, weil die Daten beim Ausfall des von der RegTP ins Auge gefassten Netzabschnittes für die meisten Nutzer über andere Leitungswege umgeleitet werden könnten. Die Anordnung ist auch dann zumutbar, wenn man in Rechnung stellt, dass sich weitere Amateurfunker zu einem rechtlichen Vorgehen gegen die Antragstellerin ermutigt fühlen könnten und die RegTP weitere (punktuelle) Verfügungen gleichen Inhalts erlassen könnte. Nach den Angaben der RegTP haben sich bislang nur sehr wenige Bewohner ... bei ihr über den Powerline-Betrieb beschwert. Die Zahl interessierter Amateurfunker oder Kurzwellenhörer, die ein Vorgehen gegen die Antragstellerin einfordern könnten, ist eher als gering einzuschätzen. Jedenfalls ist die „Symbolwirkung“ des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend dargelegt, zumal es sich lediglich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das keine endgültige Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit von PLC treffen kann. Des Weiteren bleibt es der Antragstellerin unbenommen, gegenüber der RegTP die elektromagnetische Verträglichkeit ihres Netzes im schlimmsten Falle durch eine kurzzeitige Abschaltung nachzuweisen. An einem rechtswidrigen Betrieb der Anlage bestünde hingegen auch unter Berücksichtigung des technologischen und wirtschaftlichen Potenzials kein schutzwürdiges Interesse.

Schließlich ist auch die von der RegTP in ihrer Verfügung gesetzte Frist von etwa einem Monat nicht unangemessen kurz. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nachdem die Antragstellerin seit geraumer Zeit über die Emissionsprobleme des PLC-Betriebes im Allgemeinen und über das gegen sie laufende Verfahren der RegTP im Besonderen informiert war. Bereits im Jahre 2002 wurde die RegTP vom Beigeladenen auf eine Störung durch die Powerline-Anlage der MAnet GmbH hingewiesen. Am 06.03.2003 fanden unter Beteiligung von Mitarbeitern der MAnet GmbH Messungen statt. Im Herbst des Jahres 2003 wurde die MAnet GmbH angehört und eine Anordnung zur Einhaltung bestimmter Frequenzen in Aussicht gestellt. Nachdem der Bevollmächtigte der Antragstellerin (damals der MAnet GmbH) am 28.01.2004 eine Stellungnahme hierzu abgegeben hatte, musste die Antragstellerin jederzeit mit der angekündigten Anordnung seitens der RegTP rechnen.

Ob sich die Verfügung der RegTP neben § 64 Abs. 2 Satz 1 TKG auch auf § 8 Abs. 6 EMVG stützen ließe, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Für die Anordnung der RegTP wurde ein Wert von 10.000,-- € angesetzt; hinzu kam der Wert für den angegriffenen Gebührenbescheid (¼ der Gebührenhöhe gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).