VG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2004 - 9 K 597/03
Fundstelle
openJur 2013, 13243
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für BSE-Untersuchungen im Juli 2001.

Mit Bescheid vom 18.10.2001 zog das Landratsamt Enzkreis die Klägerin zu Gebühren für BSE-Probeentnahmen und amtliche BSE-Tests im Juli 2001 in Höhe von insgesamt 227.791,52 DM (dies entspricht 116.467,95 €) heran. Der Bescheid setzt sich aus einer Einzelgebühr für Probeentnahmen für freiwillige BSE-Tests in Höhe von 5,61 DM (Anzahl 689) und einer Einzelgebühr in Höhe von 37,51 DM für die Durchführung der amtlichen BSE-Tests (Anzahl 5.973) zusammen.

Mit Schreiben vom 13.11.2001 erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, die zur Begründung des Gebührenbescheids herangezogenen Rechtsgrundlagen aus dem Fleischhygiene-Recht seien nicht einschlägig. Es handle sich vielmehr um Amtshandlungen im Rahmen des Tierseuchenrechts, für die eine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren nicht ersichtlich sei. § 5 a der Fleischhygiene-Gebührenverordnung sei unabhängig davon keine wirksame Rechtsgrundlage, da den Anforderungen des Zitiergebots im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht ausreichend Rechnung getragen sei. Die in der BSE-Untersuchungsverordnung geregelte Absenkung des Alters der zu testenden Rinder auf über 24 Monate sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren. Die unterschiedlichen Belastungen der Gebührenschuldner im Zusammenhang mit BSE-Tests seien wettbewerbsverzerrend und verstießen gegen Art. 3 GG. Problematisch sei vor allem, dass die von den beauftragten privaten Labors berechnete Mehrwertsteuer an die Gebührenschuldner weitergegeben werde, ohne dass diese in der Lage seien, den ansonsten möglichen Umsatzsteuervorabzug vorzunehmen. Dies verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz. Die Kosten für den Transport (Abholung der Proben am Schlachtbetrieb und Anlieferung zum Labor) hätten die an den Ausschreibungen teilnehmenden Laborfirmen im Angebotspreis einkalkulieren müssen, ebenso die Transportversicherung. Dennoch würden diese Kosten im Gebührenbescheid separat ausgewiesen. Die Kosten für Probeentnahmen durch Veterinäre oder Fleischbeschauer dürften nur nach dem Kostendeckungsprinzip veranschlagt werden. Zudem müsse bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt werden, dass die Einzelpreise für die Proben aufgrund der  hohen Stückzahl erheblich geringer ausfallen müssten, als etwa bei einer Einzeluntersuchung bezüglich einer Privatschlachtung. Über den Widerspruch der Klägerin ist bisher nicht entschieden.

Am 18.02.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,

den Gebührenbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 18.10.2001 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da über den am 13.11.2001 eingelegten Widerspruch, der abschließend mit Schriftsatz vom 08.02.2002 begründet worden sei, ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Regierungspräsidium Karlsruhe erst im Januar 2003 das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum um Beantwortung rechtlicher Fragen gebeten habe, obwohl das Landratsamt den Widerspruch bereits am 22.04.2002 vorgelegt habe. Die noch ausstehende Stellungnahme des Ministeriums sei daher kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs. Aufgrund der Höhe der geforderten Gebühren habe vielmehr Anlass bestanden, den Widerspruch bevorzugt zu bearbeiten.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des daraus abgeleiteten Äquivalenzprinzips sei es rechtswidrig, Gebühren in Rechnung zu stellen, die ohne Weiteres zu vermeiden seien. So sei der Rechnungsposten Mehrwertsteuer zu vermeiden, wenn die BSE-Tests unmittelbar von dem betroffenen Unternehmen unter Vermittlung des beklagten Landes bei den privaten Labors in Auftrag gegeben würden. Denn in diesem Fall wäre ein Vorabzug der Umsatzsteuer durch die Klägerin möglich. Eine andere Möglichkeit wäre die Privatisierung der Fleischuntersuchungen. Die Gebührenpraxis stehe auch nicht im Einklang mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2000/773/EG, geändert durch die Entscheidung 2001/499/EG. Danach sollten die finanziellen Zuwendungen der EU primär den von den BSE-Gebühren Betroffenen zugute kommen. Durch die von den Landratsämtern mitberechnete Mehrwertsteuer gehe den Unternehmen ein Teil der Zuwendungen verloren, obwohl dies ohne Weiteres vermeidbar wäre. Nach der genannten Entscheidung der Kommission seien die Nettokosten der Testkits einschließlich Reagenzien zu ersetzen. Die Zuschüsse selbst seien nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie keinen preisauffüllenden Charakter hätten. Der Gebührenbescheid müsse eine detaillierte Aufschlüsselung hinsichtlich der Kosten der Tests ohne Mehrwertsteuer enthalten, um diese nachvollziehbar zu machen. Dies regle auch der Runderlass des Ministeriums vom 13.07.2001.

BSE sei eine Tierseuche im Sinne des Tierseuchengesetzes. Daher könne die Pflicht zur Durchführung von BSE-Schnelltests nicht auf Rechtsvorschriften zum Fleischhygiene-Recht gestützt werden. Die beigefügte Gebührenkalkulation sei aus sich heraus nicht weiter nachprüfbar und nachvollziehbar. Die BSE-Untersuchungsverordnung verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, da in der Verordnung als Rechtsgrundlage § 20 d Nr. 4 Fleischhygiene-Gesetz angeführt sei, obwohl eine entsprechende Vorschrift im Fleischhygiene-Gesetz nicht existiere. Darüber hinaus verstoße die genannte Verordnung gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. mit der Wesentlichkeitstheorie, weil die erheblich in Grundrechte eingreifende Maßnahme der Einführung eines BSE-Zwangstests bei über 24 Monate alten Rindern nicht hinreichend bestimmt und nicht in der Verordnungsermächtigung selbst geregelt sei. Die EG-Verordnung 999/2001 lasse die generelle Einführung von BSE-Tests für Rinder unter 30 Monaten nicht zu. Jedenfalls seien die Kosten für diese BSE-Tests vom Land zu tragen. Nach Feststellungen des Verbandes der Fleischwirtschaft e.V. habe das Land im Jahr 2002 die EU-Kofinanzierungsmittel nicht vollständig an die Schlachtunternehmen weitergeleitet. Die Gebührenerhebung in Baden-Württemberg verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil in Bayern überhaupt keine Testgebühren mehr erhoben würden. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Fragen sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das Landratsamt vor, die Widerspruchsentscheidung habe sich nicht ohne zureichenden Grund verzögert. Die Widerspruchsbehörde habe sich erst in die Sach- und Rechtslage einarbeiten müssen. Zudem sei es erforderlich gewesen, zuvor die Stellungnahme einer vorgesetzten Behörde einzuholen.

Die Personalkosten würden anhand der täglichen Tätigkeitsnachweise der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure und der auf diese entfallenden Lohnkosten ermittelt, wobei eine tarifliche Stundenvergütung von 54,58 DM für die amtlichen Tierärzte und von 26,80 DM für die Fleischkontrolleure zugrundegelegt würden. Hinzu komme ein Aufschlag von 18,34 % für Sozialversicherungsbeiträge. Im Juli 2001 seien die Transportkosten in den Laborkosten enthalten gewesen, nicht jedoch die Kosten für die Transportversicherung. Das Landratsamt habe bereits im Februar 2001 eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, die bis einschließlich 02.10.2001 in Anspruch genommen worden sei.

Als Behörde, die staatliche Aufgaben wahrnehme, sei das Landratsamt nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die BSE-Untersuchungskosten seien als Auslagen in die Gebühr einzubeziehen. Ein Ermessen bestehe insoweit nicht. Die BSE-Untersuchungen seien amtliche Untersuchungen, die eine Auftragsvergabe durch den Schlachtbetrieb nicht zuließen. Aufgrund des erheblichen finanziellen Interesses des Schlachtbetriebs am Untersuchungsergebnis bestünde sonst die Gefahr einer Interessenkollision bzw. einer Befangenheit des privaten Labors. Da der Zuschuss des EG-Erstattungsbetrages preisauffüllenden Charakter habe, spiele es keine Rolle, ob der Erstattungsbetrag den Laboratorien direkt zufließe oder von der auftraggebenden Behörde erst nachträglich im Rahmen der Gebührenberechnung abgezogen werde. Der von der Klägerin genannten Entscheidung der Europäischen Kommission sei lediglich zu entnehmen, dass die umsatzsteuerliche Regelung der Mitgliedsstaaten unangetastet bleibe. Die Angabe der Nettokosten für den Testkit und die Reagenzien diene allein der Ermittlung, in welcher Höhe der Erstattungsbetrag zu gewähren sei. Für die Gebührenerhebung seien daher die Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer maßgeblich. Für die geschlachteten Rinder zwischen 24 und 30 Monaten würden die Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer in die Gebühr eingerechnet, während bei Tieren über 30 Monate noch der Erstattungsbetrag abgezogen werde. Vorgaben für die Gebührenbescheide der Behörde enthielten weder die genannte Entscheidung der Europäischen Kommission noch das Schreiben des Ministeriums vom 13.07.2001. Insbesondere auch im Interesse der Gebührenschuldner sei der Zuschlag an das Labor mit den wirtschaftlichsten Angeboten erteilt worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Zwar hat das Regierungspräsidium Karlsruhe bisher über den Widerspruch der Klägerin vom 13.11.2001 gegen den Bescheid des Landratsamts vom 18.10.2001 noch nicht entschieden. Die Klage ist jedoch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da seit der Einlegung des Widerspruchs mehr als drei Monate vergangen sind. Ein zureichender Grund für die verspätete Widerspruchsentscheidung ist entgegen der Annahme des Beklagten nicht ersichtlich, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kam. Die Klägerin hat ihren Widerspruch am 08.02.2002 begründet. Am 22.04.2002 hat das Landratsamt dem Regierungspräsidium den Widerspruch vorgelegt. Eine Bearbeitung des Widerspruchs durch das Regierungspräsidium ist danach erstmals im Januar 2003 in Form einer Anfrage an das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erkennbar. Diese Verzögerung ist selbst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Bearbeitung des Widerspruchs zuvor eine längere Einarbeitung erfordert haben sollte.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Landratsamts Enzkreis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheids ist § 5 a der vom Ministerium für Ernährung und Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassenen Fleischhygiene-Gebührenverordnung - FlHGebVO -. Nach Absatz 1 Satz 1 des im Gebührenbescheid zutreffend als Rechtsgrundlage genannten § 5a FlHGebVO werden für die Probenahme sowie für die Aufsicht nach der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01.12.2000 (...) gesonderte Gebühren erhoben. Gemäß Absatz 1 Satz 2 berechnen sich diese nach dem durch die Probenahme verursachten Zeit- und Sachaufwand unter Berücksichtigung der Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle und der Verwaltungskosten. In Absatz 2 der Vorschrift ist geregelt, dass für die Untersuchung nach der in Absatz 1 genannten Verordnung Gebühren in Höhe der Kosten erhoben werden, die der Untersuchungsstelle von der Untersuchungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Dies bedeutet, dass das Landratsamt für die von ihren amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren durchgeführte Probenahme und Aufsicht Gebühren in Höhe des hierfür kalkulierten Aufwandes einerseits und andererseits die in Rechnung gestellten Kosten der beauftragten privaten Untersuchungseinrichtung als Gebühren verlangen kann.

Die Ermächtigung zum Erlass der zitierten Vorschrift der FlHGebVO findet sich in § 2 a Abs. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes - AGFlHG -. Danach werden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren unbeschadet des Satzes 2 durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Vom 01. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995 bestimmen die Gemeinden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Amtshandlungen, für die sie zuständig waren, durch Satzung. Diese Regelung, die mit Gesetz vom 29.06.1998 (GBl. S. 358) in das AGFlHG eingefügt wurde, gründet sich auf § 24 Abs. 2 S. 1 des Fleischhygienegesetzes - FlHG -, wonach die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden. Sie umfasst jegliche Gebührenerhebung für Fleischuntersuchungen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2003 - 4 K 3944/02).

Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 61 Abs. 1 S. 2 LVerf, Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) ist hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des § 2 a Abs. 7 S. 1 AGFlHG nicht erkennbar. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hierbei ein Höchstmaß an Bestimmtheit nicht erforderlich, hinreichende Bestimmtheit reicht aus; für die Ermächtigung gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (BVerfG, B. v. 12.11.1958, E 8, 274). Tendenz und Programm, das nach dem Willen des Gesetzgebers verwirklicht werden soll, müssen sich im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit umreißen lassen (BVerfG, B. v. 18.10.1966, E 20, 296), der mögliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung muss voraussehbar sein (BVerfG, B. v. 11.10.1966, E 20, 257). Diese Voraussetzungen sind im Falle des § 2 a Abs. 7 S. 1 AGFlHG erfüllt. Aus dem Zusammenhang der Verordnungsermächtigung des Absatzes 7 mit Absatz 1 des § 2 a AGFlHG und den von dieser Vorschrift in Bezug genommenen fleischhygienerechtlichen Regelungen, namentlich der BSEUntersV, lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, für die Durchführung der BSE-Tests kostendeckende Gebühren zu verlangen. Die exakte Höhe der Gebühr muss nicht im Gesetz geregelt werden. Vielmehr ist es im Gebührenrecht anerkannte Regelungstechnik, dass sich die Gebührenhöhe meist erst aus den Anlagen zu Gebührenverordnungen oder Gebührentabellen ergibt (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 LGebG, § 5 Abs. 2 TierSG).

Damit fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die erhobenen Gebühren. Dem Gebührenbescheid steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass Gebühren nur für Amtshandlungen erhoben werden dürfen, die ihrerseits rechtmäßig waren. Denn die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Amtshandlungen, die Probenahmen und die amtlichen Untersuchungen, stehen mit dem Gesetz in Einklang. Insbesondere sind die Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) i.d.F. v. 25.01.2001 (BGBl. I S. 164) - BSEUntersV -, auf die sich die durchgeführten Amtshandlungen stützen, unbegründet.  

Die Verordnungsermächtigung für die BSEUntersV findet sich im Fleischhygienegesetz. Die Regelungen der Verordnung betreffen entgegen der Ansicht der Klägerin keine tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die nur aufgrund des Tierseuchengesetzes verordnet werden konnten. Schon der Titel der Verordnung macht deutlich, dass sich die Regelungen vielmehr auf die fleischhygienerechtliche Untersuchung geschlachteter Rinder auf BSE (Bovine spongiforme Enzephalopathie) beziehen. Grundlage hierfür sind §§ 5 Nr. 1 und 4 und 22 d Nr. 4 FlHG. In § 5 Nr. 1 und 4 FlHG wird das zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, (...) und 4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen zu regeln. In § 22d Nr. 4 FlHG wird das zuständige Bundesministerium unter denselben Voraussetzungen ermächtigt, das Verfahren der Probenahme zu regeln. Der Begriff der Hygiene im FlHG befasst sich umfassend mit zum Genuss für Menschen unbedenklichem Fleisch. Dies zeigt u.a. die in § 1 Abs. 3 FlHG vorgeschriebene Trichinenuntersuchung. Inhalt der BSEUntersV ist die Durchführung der BSE-Tests, die Sicherstellung des Fleisches und der Nebenprodukte der Schlachtung, bis das Ergebnis des Tests vorliegt und die Einhaltung eines vorgeschriebenen Verfahrens. Zu sehen ist diese Untersuchung aber vor dem Hintergrund, dass es sich immer und ausschließlich um solches Fleisch handelt, das zum Verzehr durch den Menschen in den Verkehr gebracht werden soll. Dies ergibt sich aus den zugrunde liegenden Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft: der Verordnung (EG) 999/2001 vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147 vom 31.05.2001, S. 1 ff.), welche ab 01. Juli 2001 zwingend BSE-Tests für über 30 Monate alte Rinder anordnete, sowie der bereits zuvor getroffenen Entscheidung der Kommission vom 30.11.2000 - 2000/773/EG - (ABl. L 308 vom 08.12.2000, S. 35), die dasselbe anordnete. In letzterer Entscheidung sind ausdrücklich alle über 30 Monate alten Rinder, die „für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden“, erwähnt, während in den Begründungserwägungen 2, 4 und 5 der Verordnung Nr. 999/2001 jeweils von der Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier die Rede ist. Daraus wird deutlich, dass die BSEUntersV vom 1. Dezember 2000 in erster Linie der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren durch den Verzehr des Fleisches von BSE befallener Rinder durch den Menschen dient und nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Verhinderung der weiteren Ausbreitung dieser Seuche (zur Einstufung von BSE als Seuche vgl. BVerwG; U. v. 15.02.2001, NJW 01, 1592; VGH BW, U. v. 07.12.1999, VBlBW 2000, 369). Die Vorschriften der BSEUntersV regeln nämlich nicht, wie nach dem positiven Befund bei einem BSE-Test mit dem Herkunftstierbestand in seuchenrechtlicher Hinsicht weiter zu verfahren ist. Diese Maßnahmen sind in Ausführung der diesbezüglichen Anordnungen der Verordnung (EG) 999/2001 in anderen Vorschriften angeordnet worden, z.B. § 79a TierSG. Dagegen enthält die BSEUntersV Regelungen dazu, was mit dem Fleisch befallener Tiere zu geschehen hat und wie weiter im jeweiligen Schlachthof zu verfahren ist. Damit steht der verbraucherschützende Charakter der Untersuchungen eindeutig im Vordergrund (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2003, a.a.O.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin verlangen weder das Bestimmtheitsgebot des Art. 61 Abs. 1 S. 2 LVerf bzw. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG noch die aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Wesentlichkeitstheorie, dass die Anordnung von obligatorischen BSE-Tests bereits in der Verordnungsermächtigung im Einzelnen geregelt wird.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung werden durch die in § 5 Nr. 4 FlHG getroffene Regelung, wonach die hygienischen Mindestanforderungen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt und in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, durch Rechtsverordnung festzusetzen sind, hinreichend bestimmt. Mit der Verordnungsermächtigung soll die in § 1 Abs. 1 S. 1 FlHG vor und nach der Schlachtung vorgesehene amtliche Untersuchung von u. a. Rindern, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, in inhaltlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht näher ausgestaltet werden. Der aus der Verordnungsermächtigung erkennbare Zweck der amtlichen Untersuchung, bei der Produktion von Fleisch zu gewährleisten, dass nur für die menschliche Gesundheit bedenkenfreies Fleisch erzeugt wird, schließt es ein, dass das gewonnene Fleisch vor dem Inverkehrbringen gegebenenfalls auch zwangsweise bestimmten Untersuchungen zu unterziehen ist. Die Reichweite (das Ausmaß) der Ermächtigung wird durch die ausdrückliche Beschränkung auf Regelungen, die zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff der „Erforderlichkeit“ der hygienischen Anforderungen handelt es sich zwar um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Der Bestimmtheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber jedoch nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, B. v. 08.08.1978, BVerfGE 49, 89). Es genügt, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen (BVerfG, B. v. 27.06.2002, NVwZ 2003, 595). So liegt es hier. Aus den Begriffen „hygienische Mindestanforderungen“ und „Verbraucherschutz“ wird deutlich, dass nur solche Untersuchungen vorgesehen werden dürfen, die notwendig sind zur Abwehr möglicher, mit dem Genuss von Fleisch verbundener gesundheitlicher Gefahren. Andererseits sind zum Schutz der Verbraucher alle notwendigen Untersuchungen anzuordnen, wenn von zum Genuss für Menschen bestimmtem Fleisch Gesundheitsrisiken ausgehen können. Zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung dürfen insoweit nicht gestellt werden, da sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse über mögliche Gesundheitsrisiken rasch ändern, die Sachverhalte vielgestaltig sind und eine schnelle Anpassung der einschlägigen Regelungen durch die Anordnung zusätzlicher, gegebenenfalls auch zwangsweiser Untersuchungen erforderlich machen können (vgl. zu den geringeren Anforderungen insoweit BVerfGE 11, 234, 237; 14, 245, 251; 21, 1, 4).

Die Einführung von obligatorischen BSE-Tests im Rahmen der BSEUntersV begegnet auch im Hinblick auf die Wesentlichkeitstheorie keinen Bedenken. Nach dieser vom Bundesverfassungsgericht aus dem Gesetzesvorbehalt entwickelten Theorie sind alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst zu entscheiden und dürfen nicht anderen Normgebern oder der Entscheidung der Exekutive überlassen werden. Als wesentlich sind dabei Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (vgl. BVerfG, B. v. 08.08.1978, BVerfGE 49, 89; Urt. v. 08.04.1997, BVerfGE 95, 267, 307 f.; BVerwG, Urt. v. 15.04.1999. BVerwGE 109, 29). Einen solchen grundlegenden normativen Bereich betrifft die Anordnung eines obligatorischen BSE-Tests entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Die mit den BSE-Tests verbundenen, zusätzlichen finanziellen Belastungen der betroffenen Fleischunternehmen bewegen sich nicht in einer Größenordnung, die geeignet wäre, den Bestand der Fleischunternehmen ernsthaft in Frage zu stellen. Für eine Regelung der BSE-Tests durch den Verordnungsgeber sprechen demgegenüber - wie bereits angesprochen - Erwägungen der praktischen Handhabung, weil die Einführung zusätzlicher Untersuchungen, wie hier eines BSE-Tests, nicht selten auf akut geänderten Umständen beruht, wie dem Aufkommen einer bisher unbekannten Tierseuche, neuer Gefahrenherde oder sonstiger neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die oftmals schnelle und bisher nicht vorgesehene Maßnahmen der zuständigen staatlichen Stellen erfordern. Eine starre gesetzliche Regelung wäre nicht geeignet, eine den Bedürfnissen des Verbraucherschutzes angemessene staatliche Reaktion zu gewährleisten. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ab welchem Alter Rinder einem BSE-Test zu unterziehen sind. Denn die Antwort auf diese Frage hängt ebenfalls maßgeblich davon ab, ab welchem Alter in der Vergangenheit BSE bei Rindern aufgetreten ist. So erfolgte die Herabsetzung des Untersuchungsalters unmittelbar nachdem in Deutschland ein positiver BSE-Befund bei einem noch nicht 30 Monate alten Rind bekannt geworden war. Die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung, ob von der durch Anhang III Kapitel A I Nr. 5 der Verordnung (EG) 999/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 (ABl. L 173 v. 27.06.2001 S. 12) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, für weitere Rinder unterhalb der in den genannten EG-Verordnungen vorgesehenen Altersgrenze von 30 Monaten einen BSE-Test vorzuschreiben (siehe hierzu Näheres unten), ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von derart grundlegender Bedeutung, dass sie zwingend dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist.

Soweit in der BSEUntersV als Ermächtigungsgrundlage nicht § 22, sondern § 20 d Nr. 4 FlHG angegeben ist, handelt es sich um eine für jedermann erkennbare offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.02.1978, BVerwGE 48, 17) jederzeit nachträglich berichtigt werden. Eine solche Berichtigung ist mit der 8. Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der bovinen spongiformen Enzephalopathie vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982, ausgegeben am 28.05.01) erfolgt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.12.2001, NVwZ 02, 617, OVG Hamburg, B. v. 29.04.2002, 4 Bs 371/01).

Zu Unrecht rügt die Klägerin, dass auch Kosten für die Untersuchungen von zwischen 24 und 30 Monate alten Rindern verlangt werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Dieses ist nur insoweit zwingend, als es die Untersuchungen auf BSE von Rindern über 30 Monaten anordnet, es erweist sich indessen als offen gegenüber den Bestrebungen von Mitgliedsstaaten, auf freiwilliger Basis weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen (vgl. Anhang III Kapitel a I. Ziffer 5 der Verordnung Nr. 999/2001, i.d.F. der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission). Die Formulierung „auf freiwilliger Basis“ schließt dabei die zwangsweise Testung jüngerer Tiere nicht aus. Denn die Freiwilligkeit bezieht sich nur darauf, dass weitergehende Untersuchungen den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.12.2001, a.a.O.; OVG Hamburg, B. v. 29.04.2002). Das Gemeinschaftsrecht enthält entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Vorgaben, in welchen Fällen weitergehende Untersuchungen angeordnet werden dürfen. Die Nennung einzelner Beispielsfälle in Ziffer 5 des Anhangs III Kapitel A I. der Verordnung Nr. 999/2001 i.d.F. der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 bedeutet nicht, dass die generelle Herabsetzung des Untersuchungsalters unzulässig ist. Den Mitgliedsstaaten ist bei der Frage, ob weitergehende Untersuchungen eingeführt werden sollen, vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Angesichts dessen sprechen auch die derzeitigen Bestrebungen des Bundesrates, das Untersuchungsalter bei Rindern wieder auf die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen 30 Monate heraufzusetzen, nicht gegen die Rechtmäßigkeit der bisherigen Regelung.

Ein Verbot, die Kosten der durch einen Mitgliedsstaat auf freiwilliger Basis eingeführten Untersuchungen von Rindern unter 30 Monaten auf die Unternehmen abzuwälzen, lässt sich auch nicht aus der Begründungserwägung Ziffer 7 zur Verordnung (EG) 1248/2001 herleiten, wonach die Gestattung weitergehender Untersuchungen voraussetzt, dass die Untersuchungen keine Störung des Marktes verursachen. Denn eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kosten derartiger Untersuchungen selbst zu tragen, ist Ziffer 5 des Anhangs III Kapitel A I. der Verordnung Nr. 999/2001 i.d.F. der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001, der diese Begründungserwägung umsetzt, nicht zu entnehmen. Das Gemeinschaftsrecht trifft zu der Frage, wer die Kosten dieser weitergehenden Untersuchungen zu tragen hat, vielmehr überhaupt keine Regelung. Der von der Klägerin beantragten Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG bedurfte es angesichts der insoweit eindeutigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts nicht.

Auch die Höhe der erhobenen Gebühren ist nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ist nicht ersichtlich. Soweit es um die Kosten der Untersuchungsstelle, das heißt Probenahme, Verwaltungskosten und Transport, im Sinne von § 5 a Abs. 1 FlHGebVO geht, wurde der Klägerin die ausführliche Kostenkalkulation des Landratsamts zugänglich gemacht. Hinsichtlich der Transportkosten wurde dargelegt, dass im Juli 2001 noch eine vom Landratsamt bereits im Februar 2001 abgeschlossene Transportversicherung in Anspruch genommen worden sei. Erst seit Oktober 2001 waren sowohl der Probentransport als auch die Transportversicherung im vertraglichen Leistungsumfang der privaten Untersuchungsstelle enthalten. Durch einen Vergleich mit den bei kleineren Metzgereien erhobenen Kosten in Höhe von 75,84 DM für das 1. Rind und 66,47 DM für jedes weitere Rind hat das Landratsamt zudem dargelegt, dass der Klägerin mit 37,51 DM ein deutlicher Mengenrabatt eingeräumt wurde. Weitere substantiierte Rügen hat die Klägerin hinsichtlich der Kostenkalkulation nicht erhoben. Auch die Kammer hat keine Anhaltspunkte für weitere Bedenken. Eine Verpflichtung, in dem Gebührenbescheid eine detaillierte Aufschlüsselung hinsichtlich der Kosten der Tests ohne Mehrwertsteuer vorzunehmen, bestand entgegen der Annahme der Klägerin nicht. Auch der von ihr zitierte Runderlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum vom 13.07.2001 sah lediglich eine entsprechende Aufschlüsselung der privaten Labors gegenüber den Landratsämtern zur Geltendmachung der Kostenerstattungen durch die Europäische Gemeinschaft vor. Die Aufschlüsselung der Kosten in Gebührenbescheiden war weder Gegenstand des ministeriellen Runderlasses noch der Entscheidungen der Europäischen Kommission.

Soweit es um die Kosten der Untersuchungsstelle nach § 5 a Abs. 2 FlHGebVO geht, wurden als Gebühren die Kosten erhoben, die die privaten Untersuchungseinrichtungen in Rechnung gestellt haben. Hierbei handelt es sich um Fremdkosten, d.h. Auslagen, die das Landratsamt tatsächlich aufzubringen hat. Die Höhe dieser Kosten wird von der Klägerin nicht gerügt. Sie wendet sich lediglich gegen die Praxis des Landratsamtes, die von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten Zuschüsse erst vom Gesamtbetrag der von den Labors in Rechnung gestellten Kosten abzuziehen. Sie ist der Auffassung, das Landratsamt sei aus Gründen der Kostenminimierung verpflichtet, die Zuschüsse unmittelbar den privaten Labors zur Verfügung zu stellen, so dass bei diesen Mehrwertsteuer nur in Höhe der um die Zuschüsse verringerten Kosten der Testkits anfalle und daher auch die Mehrwertsteuer nur in dieser geringeren Höhe dem Landratsamt in Rechnung gestellt werden könne. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Die Klägerin übersieht, dass die privaten Labors auch dann Mehrwertsteuer für die vollen Kosten der Testkits abzuführen haben, wenn die Zuschüsse den Labors direkt zur Verfügung gestellt werden. Denn bei den Zuschüssen handelt es sich um ein sogenanntes preisauffüllendes Entgelt, das ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt und daher die Umsatzsteuerpflicht der Labors nicht mindert.

Die Umsatzsteuerpflicht bemisst sich gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Entgelt. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Weitergehend gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Bei diesen Zahlungen Dritter (hier: der Europäischen Gemeinschaft) an einen Unternehmer, der in einem Leistungsaustauschverhältnis mit einem Leistungsempfänger steht, ist zwischen dem steuerpflichtigen preisauffüllenden Entgelt (sog. unechter Zuschuss) und dem Nichtentgelt (echter Zuschuss) zu unterscheiden. Zahlungen eines Dritten, die zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt werden, gehören als echter Zuschuss nicht zum Entgelt. Zuschüsse eines Dritten sind dann zusätzliches Entgelt für eine vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistung, wenn a) der Leistungsempfänger auf die Zahlung einen Rechtsanspruch hat oder b) die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geleistet wird oder c) die Zahlung zumindest überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erfolgt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.1996 - V R 35/95, BFH/NV 1997, 155; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH / NV 2000, 240; Gröpl, DStZ 1998, 113 ff.). Voraussetzung ist überdies, dass zwischen den „Zuschüssen“ und den einzelnen Leistungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die Zuschüsse nach dem Umfang der bewirkten Leistungen richten (vgl. Schuhmann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 10 RdNr. 236).

Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei den aufgrund der Entscheidung 2000/773/EG der Kommission vom 30.11.2000 (ABl. L 308 vom 08.12.2000, S. 35; geändert durch Entscheidung 2001/499/ EG vom 03.07.2001 - ABl. L 181 vom 04.07.2001, S. 36) gezahlten Zuschüssen um sog. unechte Zuschüsse, die der Umsatzsteuer unterliegen. Die Gewährung der Zuschüsse dient nicht nur allgemein dem Interesse der Volksgesundheit oder strukturpolitischen Interessen, sondern ist unmittelbar an die Anschaffung der Testkits und Reagenzien für die BSE-Schnelltests (vgl. Begründungserwägungen Ziff. 11 der Entscheidung der Kommission 2000/773/EG bzw. Art. 2 der Entscheidung der Kommission 2001/499/EG) und damit an einen Leistungsaustausch gebunden. Die Zuschüsse erfolgen - wie die Klägerin selbst einräumt - damit zumindest überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers. Leistungsempfänger in diesem Sinne ist dabei nicht das Landratsamt, das die Tests von den privaten Labors im Rahmen der Verwaltungshilfe durchführen lässt, sondern das Fleischunternehmen, an dessen Rindern die Tests vorgenommen werden und das die Kosten der BSE-Tests letztlich zu tragen hat. Mit den Zuschüssen sollen die Kosten der BSE-Tests betragsmäßig heruntersubventioniert und dadurch die Fleischunternehmen, die von der BSE-Krise hart getroffen wurden, entlastet werden. Eine Förderung der leistenden Unternehmer, hier der als Verwaltungshelfer tätigen privaten Labors, die die Tests durchführen, ist mit den Zuschüssen unstreitig nicht bezweckt.

Die Entscheidungen 2000/773/EG bzw. 2001/499/EG der Kommission, die sich mit der Gewährung der Zuschüsse befassen, enthalten entgegen der Ansicht der Klägerin keine Regelung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Zuschüsse. In Art. 18 der Entscheidung 2001/499/EG der Kommission, wonach die Gemeinschaft je Test 100 % der Kosten (ohne Mehrwertsteuer) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für die Tests bis zu einem Höchstbetrag von 30 EUR erstattet, werden lediglich die Nettokosten als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse festgelegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Höhe der Mehrwertsteuer in den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ist und bei der Bemessung der Zuschüsse unberücksichtigt bleiben soll. Eine Regelung der Frage, ob die Zuschüsse der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sollte durch die lediglich in Parenthese erfolgte Formulierung „ohne Mehrwertsteuer“ ersichtlich nicht getroffen werden. Auch die Tatsache, dass der Zuschuss für die „Anschaffung“ der Testkits und Reagenzien für die Tests gezahlt wird, gebietet es nicht, die Zuschüsse an die privaten Labors weiterzuleiten, zumal die Art der Verrechnung nach den obigen Ausführungen auf die Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse ohne Auswirkungen bleibt. Einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG bedurfte es auch hinsichtlich dieser Frage nicht.

Der Einwand der Klägerin, das Landratsamt müsse den Fleischunternehmen die Möglichkeit einräumen, die BSE-Tests selbst in Auftrag zu geben, so dass diese den Vorsteuerabzug geltend machen könnten, greift ebenfalls nicht durch. Denn bei den amtlichen Fleischuntersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz handelt es sich um hoheitliche Maßnahmen des Verbraucherschutzes, die die privaten Labors lediglich als Verwaltungshelfer für die staatlichen Behörden, also im Auftrag und nach Weisung des Landratsamtes, ausführen. Das Handeln der privaten Labors bleibt damit weiterhin der Behörde zugeordnet. Diese Zuordnung der Tätigkeit der privaten Labors zu einem Hoheitsträger ginge verloren, wenn es den Fleischunternehmen überlassen wäre, die BSE-Tests bei den privaten Labors in Auftrag zu geben. Eine Beauftragung der privaten Labors durch die Fleischunternehmen selbst wäre allenfalls dann möglich, wenn die amtlichen Untersuchungen durch Beleihung der privaten Labors privatisiert werden. Eine solche Beleihung ist zwar gemäß § 1a des AGFlHG möglich. Nach dieser Vorschrift kann die untere Verwaltungsbehörde die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygiene einem oder mehreren Unternehmen übertragen, wenn diese zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig sind, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Ob das Landratsamt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt jedoch in seinem Ermessen, bei dem neben dem zu berücksichtigenden Interesse der Fleischwirtschaft an einer Kostenminimierung, wie die Aufzählung der zu berücksichtigenden Umstände in § 1a Abs. 1 S. 1 AGFlHG zeigt, noch zahlreiche andere Faktoren eine wichtige Rolle spielen, nicht zuletzt die Gewährleistung verlässlicher und von Einflussnahme der betroffenen Wirtschaftskreise freier Untersuchungsergebnisse. Wenn das Landratsamt im Hinblick auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt von einer Beleihung der privaten Labors bisher abgesehen hat, ist daran nichts zu erinnern.

Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des Verbandes der Fleischwirtschaft e.V. vom 14.11.2003, wonach das beklagte Land für TSE-Tests (TSE = transmissible spongiforme Enzephalopathien) im Jahr 2002 rund 0,50 € je Test mehr an EU-Kofinanzierungsmitteln erhalten habe, als durch Gebührenreduzierungen an die Schlachtwirtschaft weitergegeben worden sei, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, das einen Gebührenbescheid für den Monat Juli 2001 zum Gegenstand hat, unbeachtlich. Inwieweit die Gebührenbescheide für das Jahr 2002 einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen sind, hat die Kammer nicht zu entscheiden.

Einen Verstoß gegen Art. 3 GG kann die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf eine abweichende Gebührenpraxis in Bayern geltend machen. Die Tatsache, dass in Bayern nach dem Vortrag der Klägerin von den Fleischunternehmen mittlerweile gar keine Kosten für die BSE-Tests mehr erhoben werden, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom beklagten Land praktizierten Gebührenerhebung ohne Belang. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 FlHG bestimmen sich die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände nach Landesrecht. In einem Bundesstaat müssen die Länder die zu ihrer Gesetzgebungskompetenz gehörenden Materien nicht einheitlich handhaben. Liegt somit die Regelung der Gebühren in der Gesetzgebungskompetenz des Landes, kann die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung oder Gebührenpraxis nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie von einer vergleichbaren Regelung oder  Gebührenpraxis eines anderen Landes abweicht (BVerfG, B. v. 25.02.1960, BVerfGE 10, 354, 371; VGH Bad.-Württ., Urt. v.19.09.1983, VBlBW 1984, 281, 282).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.