VG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2004 - 1 K 1577/03
Fundstelle
openJur 2013, 13213
  • Rkr:

1. Von der zum Bodenrecht i. S. des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zählenden städtebaulichen Planung als örtlicher Gesamtplanung und der Raumordnung i. S. des § 75 Abs. 1 Nr. 4 GG als überörtlicher Gesamtplanung grundsätzlich zu unterscheiden ist die Fachplanung, deren Gegenstand eine auf bestimmte fachliche Zielsetzungen beschränkte Planung einzelner Vorhaben einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Ausführung ist. Für den Erlass von Fachplanungsgesetzen sind daher, soweit das Grundgesetz dem Bunde keine entsprechenden Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich die Länder zuständig (hier bejaht für den Erlass des Landesmessegesetzes).

2. Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (wie BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwGE 117, 138; hier bejaht für die Errichtung einer Landesmesse). Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG verlangt nicht, dass das Vorhaben vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein muss, sondern nur, dass das Mittel der Enteignung erforderlich sein muss, um ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben durchführen zu können.

3. Die Errichtung einer Landesmesse dient insofern dem Wohl der Allgemeinheit, als überregionale und internationale Messen und Ausstellungen ein sowohl im Nutzen der Wirtschaft als auch der Verbraucher liegendes Instrument der Verkaufsförderung darstellen, dabei die Prosperität und Entwicklung in einer Region unterstützen und über die eintretenden Produktions- und Beschäftigungseffekte letztlich zur Absicherung und wirtschaftlichen Prosperität der vorhandenen Infrastruktur und damit zur Daseinsvorsorge in einem modernen Staat beitragen.

4. Die Vorschrift des § 21 Abs.1 S. 1 u. 2 LVwVfG meint allein die personenbezogene (individuelle) und nicht etwa die institutionelle Parteilichkeit eines Amtsträgers (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 6 LVwVfG), die sich daraus ergeben mag, dass hinter dem Träger eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde ein- und derselbe Rechtsträger steht. Daraus folgt, dass auch die Formulierung von für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen durch den Leiter einer Behörde dieses Rechtsträgers, der auch die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde zugewiesen sind, noch nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit der mit dem Planfeststellungsverfahren betrauten Amtsträger begründet.

5. Enteignungsbetroffene können im Rahmen einer Klage gegen einen ihnen gegenüber außenverbindlichen Planfeststellungsbeschluss auch die ihm zugrunde liegende, vorangegangene "gebietsscharfe" Standortausweisung in einem Regionalplan ungeachtet dessen inzident in Frage stellen, dass die Planfeststellungsbehörde nach § 4 Abs. 1 ROG (bzw. § 3 Abs. 1 S. 2 LMesseG) die Ziele der Raumordnung zu beachten hat. Dies gilt auch dann, wenn ein gegen eine solche Festlegung in einem Regionalplan gestellter Normenkontrollantrag der Standortgemeinde rechtskräftig abgewiesen wurde.

6. Eine Planfeststellungsbehörde handelt abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sie sich gegen einen Standort entscheidet, auf dem das Planvorhaben zwar unter geringeren Opfern an entgegenstehenden privaten Belangen (hier: unter geringerer Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater), jedoch nur mit erheblichen Abstrichen an den gesetzlichen Planungszielen hätte verwirklicht werden können.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1) 15 %, der Kläger zu 2) 12 %, der Kläger zu 3) 2 %, der Kläger zu 4) 38 %, der Kläger zu 5) 9 % und der Kläger zu 6) 24 %.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse.

Die Kläger sind - mit Ausnahme des Klägers zu 3, der einen reinen Pachtbetrieb bewirtschaftet - (Mit-)Eigentümer und Pächter zahlreicher auf den Gemarkungen Echterdingen, Leinfelden, Stetten,Oberaichen und Stuttgart-Plieningen gelegener Ackergrundstücke, die sie im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe bewirtschaften. Ein Teil der auf Gemarkung Echterdingen liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke soll für das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen in Anspruch genommen werden.

Das Plangebiet liegt - ca. 10 km südlich des Zentrums der Landeshauptstadt Stuttgart - im Wesentlichen auf der Gemarkung der Stadt Leinfelden-Echterdingen, von deren östlicher Bebauung es ca. 500 m entfernt ist. Neben der für die eigentliche Messe vorgesehenen Fläche von ca. 61 ha, die im Norden und Nordosten von der BAB A 8, im Nordwesten von der nach der Planung zu verlegenden L 1192, im Osten vom Flughafenhotel und im Süden bzw. Südwesten von der nördlich des Flughafens verlaufenden Flughafen(rand)straße begrenzt wird, umfasst das Plangebiet noch eine für die „äußere Verkehrserschließung“ benötigte Fläche von ca. 30 ha.

Das derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet, das in dem am 16.05.1983 beschlossenen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart auch als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, wurde aufgrund der vom Regionalverband Stuttgart am 21.07.1999 beschlossenen Teiländerung des Regionalplans für die Region Stuttgart von 1989 "gebietsscharf" als "Standort für regional bedeutsame Infrastrukturvorhaben - Messe -" ausgewiesen. Im Regionalplan des ehemaligen Regionalverbands Mittlerer Neckar vom 29.11.1989 war dieser Bereich noch als regionaler Grünzug ausgewiesen. Noch vor Einleitung des Verfahrens zur Teiländerung des Regionalplans hatte die Stadt Leinfelden-Echterdingen am 12.12.1995 beschlossen, den Bebauungsplan "Lachenäcker" Stadtteil Echterdingen Planbereich 46-1 aufzustellen, der in seinem südlichen Geltungsbereich, nördlich der Flughafen(rand)straße , auf einer Fläche von ca. 17,8 ha ein Sondergebiet zur landseitigen Flughafenerweiterung, im Übrigen verschiedene öffentliche Grünflächen sowie Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.

Am 26.06.2001 beantragte die Beigeladene nach § 3 des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Landesmessegesetzes - LMesseG – vom 15.12.1998 (GBl. 1998, 666) die Planfeststellung für die Landesmesse einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und aller für Errichtung und Betrieb der Landesmesse notwendigen behördlichen Entscheidungen nach Bundes- oder Landesrecht.

Der Haupteingang der geplanten Landesmesse ist im Osten des Geländes am sog. Messeplatz vorgesehen und erschließt von dort 7 Standardmessehallen à 10.000 qm Brutto-Ausstellungsfläche und ein Kongresszentrum. Die unmittelbar am Messeplatz vorgesehene Hochhalle, die in ihrer Struktur zwei spiegelbildlich aneinander geschobenen Standardhallen entspricht, verfügt über eine Brutto-Ausstellungsfläche von 25.000 qm, davon 5.000 qm auf einer Galerie. Das über der BAB A 8 vorgesehene Messeparkhaus besteht aus zwei Einzelparkhäusern und bietet Platz für ca. 4.100 Fahrzeuge. Unter dem Messeplatz ist auf zwei Ebenen eine Tiefgarage für ca. 1.000 Fahrzeuge vorgesehen. Weitere 1.400 Stellplätze für Besucher und Aussteller sollen im Bereich des „Eingangs West“ entstehen.

Im Zuge des Planvorhabens soll die übergeordnete verkehrliche Erschließung für den motorisierten Individualverkehr - im Wesentlichen der sogenannten Verkehrskonzeption 4 e und der hierzu entwickelten Vorzugsvarianten folgend - neu strukturiert werden. So soll im Zuge der Neustrukturierung der bestehenden Autobahnanschlüsse „Stuttgart-Degerloch“ und der beiden Halbanschlüsse „Flughafen-Süd“ und „Flughafen-Nord“ eine gemeinsame Autobahnanschlussstelle „Messe/Flughafen“ entstehen. Dabei soll der Halbknoten „Flughafen-Süd“ zu einem Vollanschluss ausgebaut werden. Zudem ist eine Überführung über die BAB A 8 vorgesehen, die die Flughafen(rand)straße mit der L 1192 verbindet. Über diese, der überörtlichen Verbindung dienende Landesstraße soll der überwiegende Teil des Messeverkehrs geleitet werden. Hierzu soll die L 1192 zwischen der Überführung über die Flughafen(rand)straße und der BAB A 8 verlegt und auf deren Nordseite parallel zu dieser bis zum Anschluss an die L 1205 in Plieningen neu geführt werden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart leitete das beantragte Planfeststellungsverfahren ein und veranlasste unter dem 04.10.2001 die Auslegung der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme in der Zeit von Montag, 29.10.2001 bis Mittwoch, 28.11.2001 (je einschließlich). In der Bekanntmachung der Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis Mittwoch, den 12.12.2001, Einwendungen gegen den Plan erheben könne und nach Ablauf dieser Frist Einwendungen gegen den Plan nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 LMesseG ausgeschlossen seien.

Am 12.12.2001 ließen die Kläger Einwendungen gegen das Planfeststellungsvorhaben erheben. Die mit dessen Realisierung verbundenen Eingriffe in ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum sowie die dadurch ausgelöste Gefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe seien nicht hinnehmbar. Wichtige, von der Planung berührte öffentliche Belange seien nicht oder nur unzureichend ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Insbesondere werde die städtebauliche Entwicklung der Stadt Leinfelden-Echterdingen erheblich erschwert. Durch das Planvorhaben werde nicht nur die Landwirtschaft in weiten Teilen des Filderraumes unmöglich gemacht, vielmehr werde sich die vorhandene Siedlungs- und Sozialstruktur nachteilig verändern. Die derzeit nicht gewährleistete Finanzierung der Landesmesse und der Ausbauvorhaben betreffend die A 8 und die B 27 sowie die noch offene Zeitschiene beim Projekt „Stuttgart 21" ließen die Planung für eine Landesmesse weder gerechtfertigt erscheinen, noch seien die gesetzlichen Vorgaben des Landesmessegesetzes erfüllt. Auch eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung sei nicht erfolgt. Auch würden die von der Planung aufgeworfenen Verkehrsprobleme nicht bewältigt. Nicht zuletzt sei das Landesmessegesetz wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 3 GG verfassungswidrig. Auch seien die Planfeststellungsunterlagen mangels eingereichter Bauvorlagen unvollständig. Bei der neu vorgesehenen BAB-Anschlussstelle "Messe/Flughafen" und der neuen Trassierung der L 1192 handle es sich schon um keine notwendigen Folgemaßnahmen i.S.d. § 75 Abs. 1 LVwVfG. Für eine Landesmesse gebe es keinen Bedarf. Das Landesmessegesetz sei ein verfassungswidriges Legalplanungsgesetz. Die Standortanalyse "Internationale Messeregion Stuttgart" sowie deren Fortschreibung im Jahre 1998 trügen nicht den ausgewählten Standort "Echterdinger-Ei-Ost". So gäbe es mit dem Ausbau am bisherigen Standort Killesberg bzw. dem Neubau am Standort Böblingen bessere, sich aufdrängende Alternativen, die namentlich keine Enteignung privater Eigentümer erforderten. Auch würden die auftretenden Verkehrsprobleme nicht gelöst. Auch die sonstigen Auswirkungen des Planvorhabens seien nur unzureichend ermittelt bzw. berücksichtigt worden. Schließlich verstoße die Planung auch gegen übergeordnete Planungen. Auch seien die Planungsvorstellungen der Stadt Leinfelden-Echterdingen für das Plangebiet nicht berücksichtigt worden. Die Kläger zu 4 und 6 erhoben darüber hinaus weitere Einwendungen; auf deren Schreiben vom 11. bzw. 12.12. 2001 wird Bezug genommen.

Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom 15.07. bis 23.07.2002 mit der Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und Betroffenen erörtert. Am 15.07.2002 erhoben die Kläger gegen den Regierungspräsidenten die Rüge der Befangenheit.

Zur Optimierung ihrer Planung, zum Zwecke weiterer Kosteneinsparungen und der Berücksichtigung von im Verfahren erhobenen Forderungen Dritter brachte die Beigeladene im September 2002 verschiedene Änderungen an ihrer Planung an.

Mit Schreiben vom 12.11.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Kläger zu 2, 5 und 6 auf die erfolgten Planänderungen hin, die u. a. das Kerngebiet der Messe, die Erschließung, die Entwässerungs- und Leitungskonzeption sowie ihnen gehörende Grundstücke beträfen. Etwaige Einwendungen seien spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erheben; nach Ablauf dieser Einwendungsfrist erhobene Einwendungen gegen die Planänderungen seien ausgeschlossen.

Am 26./27.11.2002 erhoben die vorgenannten Kläger auch Einwendungen gegen diese Planänderungen. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 73 Abs. 8 LVwVfG hätten nicht vorgelegen. Es sei schon nicht ohne weiteres zu erkennen, inwieweit sie als Grundstückseigentümer neu oder zusätzlich betroffen seien. Einwendungen könnten insofern auch nicht innerhalb einer lediglich auf zwei Wochen bemessenen Frist erhoben werden; insofern führe eine Präklusion zu einem Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. Jedenfalls seien die im Norden des Messeareals vorgesehenen freien Flächen völlig überzogen. In dieser Freifläche solle nun gar ein "Campingplatz“ mit Abstellplätzen für die Aussteller angelegt werden. Auch eine größere Dimensionierung der Recyclinganlage sei nicht geboten; Möglichkeiten einer flächensparenden Planung seien nicht genutzt worden. Nach wie vor bleibe es bei einem Defizit von 2.500 Parkplätzen. Die Funktionalität der Parkierungsanlagen habe infolge der Planänderungen sogar noch gelitten. Auch im Hinblick auf die neue Verbindung zwischen der L 1192 und der Flughafen(rand)straße werde die Verkehrssituation verschärft. Ein Verkehrschaos sei vorprogrammiert.

Am 12.03.2003 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und stellte den Plan für den Bau der Landesmesse einschließlich aller sonstigen in den Planunterlagen aufgelisteten Einzelmaßnahmen unter bestimmten Maßgaben, insbesondere zahlreicher Nebenbestimmungen fest. Unter III. wurde unter Ziffer 1. 1 die Entscheidung insoweit vorbehalten, als die §§ 2 - 10 LBOVVO über die unter II. festgestellten Unterlagen hinausgehende Anforderungen an die Bauvorlagen stellten. Unter Ziffer 2. wurde bestimmt, dass die Landesmesse in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 6 LMesseG zu betreiben sei. Unter IV. wurden die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren bzw. ihnen durch Zusagen oder den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde.

Im Begründungsteil (B.) wurde unter III. zunächst festgehalten, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt seien. Die im Zuge des Verfahrens gegen den Regierungspräsidenten sowie verschiedene Bedienstete des Regierungspräsidiums gestellten Befangenheitsanträge seien vom Innenministerium bzw. Regierungspräsidenten abschlägig beschieden worden. Das Genehmigungsverfahren sei von der Planfeststellungsbehörde auch fair, transparent und ergebnisoffen geführt worden. An das von Einwenderseite beanstandete Landesmessegesetz sei die Planfeststellungsbehörde gebunden. Dass es sich hierbei um ein verfassungswidriges Legalplanungsgesetz handle, treffe im Übrigen nicht zu. Mit der Beschreibung der Aufgaben der Landesmesse und mit der Festlegung der Standortfaktoren habe der Gesetzgeber lediglich in zulässiger Weise Planungsziele bestimmt, die bestimmten Belangen auch in der Abwägung ein spezielles Gewicht verleihen sollten. Die abschließende Entscheidung sei demgegenüber erst von der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Abwägung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben getroffen worden. Eine Enteignung sei auch zugunsten privatwirtschaftlich organisierter Messegesellschaften zulässig; die Erfüllung des die Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlzwecks sei durch die im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebene Betriebspflicht und vorgesehene Aufsicht gesichert. Sowohl bei der Anschlussstelle der BAB A 8 wie der geplanten Neutrassierung der L 1192 handle es sich um Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 LVwVfG.

Unter IV. wurde sodann ausgeführt, dass sich die planerische Rechtfertigung des Vorhabens bereits aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG ergebe. Auch unabhängig davon sei die geplante Landesmesse "vernünftigerweise geboten“. Durch das entsprechende Bedarfsgutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 sei ein Bedarf hinreichend nachgewiesen. So könnten auf dem vorhandenen Messegelände am Killesberg größere Messen und Ausstellungen, insbesondere internationale Leitmessen, heute nicht bzw. nur mit Einschränkungen durchgeführt werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass noch weitere etablierte Veranstaltungen abwanderten und sich neue Messestandorte suchten. Infolgedessen könnten sich die durch die Messeaktivitäten ausgelösten direkten und indirekten Produktionseffekte reduzieren und bis zu 1.500 Arbeitsplätze in Baden-Württemberg verloren gehen. Geboten sei auch die geplante Verkehrserschließung, da die entsprechenden Maßnahmen erforderlich seien, um den Verkehr zu bewältigen und dem neuen Messestandort die notwendige Standortgunst zu verleihen.

Das nunmehr planfestgestellte Vorhaben habe sich auch nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die Kritik an der als eine der wichtigen Grundlagen für die Standortentscheidung herangezogenen aktualisierten Standortanalyse der Fa. Weidleplan vom November 1998 gehe fehl. Ein Verzicht auf den Bau der Landesmesse und die Beibehaltung des jetzigen Standorts Killesberg ohne bauliche Veränderung (sog. "Nullvariante") würden den vorgenannten Zielen der Planung in keiner Weise gerecht und den derzeitigen unbefriedigenden Zustand nicht nur verfestigen, sondern voraussichtlich noch weiter verschlechtern. Ein solcher komme daher als Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Auch ein Ausbau am bisherigen Standort Killesberg könne nicht befürwortet werden, da dieser für eine Landesmesse nicht tauglich sei. Das von der „Schutzgemeinschaft Filder“ vorgelegte Alternativkonzept, an das sich auch das von den Klägern skizzierte Konzept anlehne, weise zwar durchaus einige Vorteile auf, doch seien die Nachteile insgesamt so stark, dass auf diese Alternative - gleichgültig in welcher planerischen Schattierung bzw. Teilausprägung sie auch vorgetragen werde - nicht als realisierungswürdig eingestuft werden könne. Dieser weise schon heute nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik auf, die sich in der Zukunft eher noch verstärkten; auch verfüge er nicht über die erforderlichen quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten. Der planfestgestellte Standort weise gesamtsaldierend betrachtet mehr Vorteile auf als die Standortalternative Böblingen. Zwar habe dieser insbesondere in den Bereichen der Flächenverfügbarkeit und geringeren Bodenqualität Vorteile, doch sei der nunmehr vorgesehene Standort dennoch überlegen. Dessen zentraler Vorteil liege in seiner Verkehrsgunst, die sich schon aus der vorgegebenen Verkehrsinfrastruktur ergebe, die eine bundesweit wohl einzigartige Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs ermögliche. Dieser gerade auch für überregionale und internationale Messen herausragende Standortfaktor entspreche in nahezu idealer Weise den gesetzlichen Vorgaben. Der Standort sei auch bereits heute über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn angebunden und solle im Zuge des Projekts „S 21“ mit dem sog. Filderbahnhof einen weiteren - optimalen - Anschluss an den öffentlichen Personenverkehr erhalten. Schließlich liege der Standort unmittelbar an der derzeit sechsstreifig ausgebauten BAB A 8 und der vierstreifig ausgebauten B 27. In den entsprechenden Verkehrsuntersuchungen sei auch nachgewiesen, dass die Gegebenheiten die Realisierung einer weiteren BAB-Anschlussstelle ermöglichten und die ausreichende Leistungsfähigkeit des geplanten Straßennetzes gegeben sei. Darüber hinaus liege der Standort in unmittelbarer Nähe zum Landesflughafen, die - im Hinblick auf den Veranstaltungsbereich und die Schaffung bzw. gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen - auch noch organisatorisch-strukturelle Synergieeffekte ermögliche. Insbesondere durch das gemeinsame Verkehrs- und Parkierungskonzept könnten hohe Synergien erzeugt und entsprechende Einsparungen erzielt werden. Zwar sei auch die verkehrsinfrastrukturelle Situation beim Standort Böblingen nicht ungünstig, doch lange nicht so hervorragend wie beim planfestgestellten Standort. So sei insbesondere die A 81 im standortnahen Bereich aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sehr stauanfällig, häufig überlastet und in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Wann die von der Straßenbauverwaltung geplante weitere Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit in Angriff genommen werden könne, sei jedoch noch unklar. Auch die Realisierung einer eigenen Anschlussstelle für das Messegelände sei in Anbe-tracht des bestehenden kurzen Abstandes zwischen den vorhandenen Anschlussstellen sehr problematisch. Schließlich weise dieser Standort eine spürbar größere Entfernung zum Landesflughafen auf. Insofern ließen sich auch keine nennenswerten Synergieeffekte erzielen. Nach alldem biete der planfestgestellte Standort namentlich auf den Gebieten der verkehrlichen Anbindung und der Synergieeffekte zum Landesflughafen derart überragende Vorteile, dass er den gesetzlichen Vorgaben am besten zu entsprechen vermöge.

In den Verkehrsuntersuchungen sei schließlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Konzeption 4 e von ihrer Grundstruktur her am besten geeignet sei, die mit dem Messevorhaben verbundenen verkehrlichen Probleme zu lösen. So gewährleiste diese Konzeption sowohl eine möglichst direkte und effektive Anbindung der Landesmesse an das Straßennetz, wie auch eine funktionsfähige verkehrliche Erschließung des bestehenden Flughafens. Im Rahmen der Planungsvoruntersuchungen habe sich eindeutig gezeigt, dass zur Realisierung der neuen Landesmesse im Bereich des Flughafens eine direkte Anbindung an die Autobahn durch eine Anschlussstelle „Messe“ geschaffen werden müsse und der Verkehrsfunktion der neuen Brücke über die Autobahn bei anhaltendem Verkehrswachstum zunehmende Bedeutung zukomme. Dass sich die Beigeladene bei der Anschlussstelle „Messe-Nord“ schließlich für die Variante 6 entschieden habe, sei angesichts von deren Vorteilen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Die vorgesehene Dimensionierung des Vorhabens sei im Hinblick auf dessen Funktion und die zu erwartenden Verkehrsmengen nach Abwägung aller Belange angemessen. Wie die Beigeladene überzeugend dargelegt habe, weise das bestehende Messeprogramm in verschiedenen Bereichen die Voraussetzungen für eine mehrfache (annähernde) Vollbelegung der geplanten Messe auf. Auch die vorgesehene Freifläche sei sachlich angemessen. Deren Ausmaß rechtfertige sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Veranstaltungen der Bereiche "Verkehr & Logistik“, „Landwirtschaft, Agrar & Umwelt“ sowie „Bau" (Sonderschau-) Flächen benötigt würden. Ein weiterer Vorteil des geplanten Freigeländes sei die Option seiner flexiblen Nutzbarkeit. Auch das Geländelayout sei „nicht zu beanstanden“; insbesondere ermögliche die geplante Hallenanordnung eine Besucherführung, die die Wege minimiere und gleichzeitig gewährleiste, dass alle Hallen gleich gut erreichbar seien. All dies seien zentrale Voraussetzungen dafür, dass das hohe Marktpotential der Landesmesse in der gebotenen Zeitspanne erschlossen werden könne.

Auch die Dimensionierung der verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen sei nicht fehlerhaft. Mit Realisierung der Landesmesse und den damit verbundenen Straßenergänzungen auf der B 27 seien im Bereich Echterdingen Verkehrsentlastungen im Vergleich zum Planungsnullfall zu erwarten. Die Annahme, dass die Landesmesse zu erheblichen "Schleichverkehren" infolge verkehrlicher Verdrängungseffekte führe, sei nicht gerechtfertigt. Einer etwaigen Spitzennachfrage nach Stellplätzen könne gegebenenfalls durch die Ausweisung entsprechender Flächen im bestehenden Geländenutzungs- und Funktionsplan für den Flughafen Rechnung getragen werden. Die Untersuchungen belegten, dass mit dem vorgesehenen Verkehrsnetz die (Messe-)Verkehre sachgemäß bewältigt werden könnten. Wenn auch zusätzliche Verkehrsmaßnahmen verkehrsinfrastrukturell bzw. -politisch wünschenswert seien, sei deren Realisierung nicht zwingend erforderlich, um die von der Landesmesse ausgelösten Verkehrsprobleme bewältigen und den entsprechenden Verkehrsbedarf befriedigen zu können.

Auch die Planungsvorstellungen der betroffenen Kommunen seien angemessen berücksichtigt worden. Insbesondere verletze die Realisierung der Landesmesse die Stadt Leinfelden-Echterdingen nicht in ihrer Planungshoheit. Weder werde eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört, noch entziehe das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Zwar werde deren Planungskonzept in Teilbereichen tangiert, nicht jedoch im Hinblick auf ihr Grundkonzept der polyzentralen Siedlungsstruktur. Auch deren Konzept, den nördlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanung "Lachenäcker" von einer Bebauung freizuhalten, sei weiterhin realisierbar. Auch der Grünzug zwischen Leinfelden-Echterdingen und der A 8 nördlich des "Lachengrabens" bleibe erhalten. Schließlich nehme die Planung für die Landesmesse nur annähernd 3 % der Gemarkungsfläche Leinfelden-Echterdingens in Anspruch. Deren Einwand, das Vorhaben führe zu einem Wegfall planerischer Gestaltungsmöglichkeiten, entbehre jeder Grundlage. Insbesondere träten den vorgelegten Gutachten zufolge keine erheblichen Umwelteinwirkungen auf, die die Änderung verbindlicher Bauleitpläne zwingend erforderten oder laufende Bauleitplanverfahren wesentlich behinderten; entsprechende konkrete nachhaltige Beeinträchtigungen seien auch nicht aufgezeigt. Die allenfalls zu erwartenden, zudem begrenzten vorhabenbedingten Belastungen seien ihr schließlich zuzumuten, zumal die Realisierung der Landesmesse von gewichtigen überörtlichen Interessen getragen werde. Insofern sei in die Abwägung auch mit einzubeziehen, dass der geplante Standort gegenüber den übrigen alternativen Standorten eine erhebliche Standortgunst aufweise und die Stadt schon aufgrund ihrer geographischen Lage einer gewissen „Situationsgebundenheit“ unterliege. Soweit die Stadt noch auf weitere Bebauungsplanentwürfe verwiesen habe, belegten die Gutachten, dass von der Landesmesse keine Beeinträchtigungen ausgingen, die die Verwirklichung dieser Planungen erheblich erschwerten bzw. störten oder gar unmöglich machten.

Auch die mikroklimatischen Auswirkungen des Vorhabens seien in ausreichendem Maß untersucht und bewertet worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Bebauung bzw. Versiegelung der bislang landwirtschaftlich genutzten Freifläche zwar zu einem begrenzten Wärmeinseleffekt führe und dieser gewisse potentiell negative Auswirkungen zeitige - wie etwa die Verkleinerung des für die Frischluftversorgung wichtigen Kaltluftentstehungsgebietes - doch seien diese Effekte nur begrenzt gegeben. Außerhalb des Messegeländes sei keine nachhaltige Verschlechterung der mikroklimatischen Bedingungen zu erwarten. Die gleichwohl gegebenen begrenzten negativen Effekte müssten indes in Anbetracht der Vorhabensbedeutung hingenommen werden. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Allerdings stelle die geplante Maßnahme in Anbetracht ihrer Flächenausdehnung und Neuversiegelung einen Eingriff in die Böden und deren Funktionen dar. Insofern seien der Beigeladenen auch verschiedene Maßnahmen auferlegt worden, um die Bodenbelastungen auf das nach den Umständen unvermeidliche Maß zu beschränken. Schließlich sei bei der Planung auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit den Böden geachtet worden.

Schließlich trage das planfestgestellte Vorhaben auch den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der Landwirte in bestmöglichem Maße Rechnung. Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegebenen Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen bzw. Existenzen seien in Anbetracht der hohen Bedeutung der planfestgestellten Maßnahme hinzunehmen. Dabei werde nicht verkannt, dass mit dem geplanten Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden seien. So liege die zentrale Beschwer für die Landwirtschaft zweifellos in dem vorhabenbedingten Flächenentzug von über 80 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, die zudem aus landwirtschaftlich äußerst hochwertigen Böden bestehe und insofern einen idealen Standort für Ackerbau darstelle. Dementsprechend sei die Landwirtschaft im Untersuchungsgebiet traditionell auch durch einen sehr hohen Anteil an ackerbaulicher Nutzung geprägt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Landwirtschaft auf den Fildern infolge der Realisierung von Infrastrukturprojekten und des überaus hohen Siedlungsdrucks bereits in den vergangenen Jahren bedeutende Flächenanteile eingebüßt und damit entsprechende Rückgänge zu verzeichnen gehabt habe. Dies habe sich auch negativ auf das Pachtpreisniveau ausgewirkt. Es stehe daher zu erwarten, dass sich durch den vorhabenbedingten Flächenverlust die Flächenkonkurrenz noch verstärke und zu einem weiteren Anstieg des Pachtpreisniveaus führe. Ferner sei berücksichtigt worden, dass die dortige Landwirtschaft in den zurückliegenden Jahren ein System des Direktabsatzes für Frischprodukte aus pflanzlicher Produktion aufgebaut habe, wodurch relativ hohe Erlöse möglich gewesen seien. Dem Fachgutachten "Landwirtschaft als öffentlicher Belang" der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH sei allerdings zu entnehmen, dass auch in Zukunft ein unveränderter Kohlanbau möglich und die Marktversorgung gesichert bleibe; dies erfordere freilich, dass die betroffenen Landwirte anderweitige Produktionszweige entsprechend einschränkten, was betriebliche Umstellungsprozesse mit sich bringe. Um die Flächeninanspruchnahme soweit wie möglich zu reduzieren, sei vor diesem Hintergrund ein Ausgleichskonzept entwickelt worden, welches einen geringst möglichen Eingriff in Flächen vorsehe. In noch größerem Maße habe auf landwirtschaftliche Flächen nicht verzichtet werden können, da ansonsten die zentralen Planungsziele massiv gefährdet gewesen wären. Soweit mit dem Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 31.05.2002 u.a. bei den Betrieben der Kläger zu 1, 2, 4 und 6 Existenzgefährdungen zu erwarten seien, seien die angesprochenen Entschädigungsleistungen nicht als kompensationsfähige Äquivalente berücksichtigt worden. Auch seien alle vorliegenden und zur Verfügung gestellten Betriebsangaben berücksichtigt worden. Die danach durchaus schwerwiegenden - planerisch jedoch nicht weiter reduzierbaren - Eingriffe in die landwirtschaftliche Struktur bzw. landwirtschaftlichen Betriebe hätten dennoch in Anbetracht der hohen Bedeutung des Vorhabens hingenommen werden müssen. Dabei sei keineswegs verkannt worden, dass es alternative Standorte, wie Böblingen oder den Killesberg gebe, die isoliert betrachtet die landwirtschaftlichen Belange nicht oder jedenfalls nicht nennenswert belasteten. Diese seien jedoch insgesamt gesehen dem vorgesehenen Standort unterlegen und daher zu Recht ausgeschieden worden. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Realisierung der Landesmesse überwiege auch die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen an einem (vollständigen) Erhalt ihres Eigentums. Dieser Eingriff habe sich auch durch (weitere ergänzende) Planänderungen nicht verringern lassen.

Gegen diesen, ihnen am 12.03.2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 11.04.2003 Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie dessen Aufhebung begehren. Zur Begründung tragen sie innerhalb der vom Gericht bis Ende Dezember 2003 gesetzten Frist im Wesentlichen vor: Auch wenn nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde nur bei vier von ihnen eine Existenzgefährdung eintrete, bekäme auch der reine Pachtbetrieb des Klägers zu 3 die Folgen des durch das Vorhaben ausgelösten Verdrängungswettbewerbs zu spüren. Dass dem Kläger zu 5 die von dem Vorhaben beanspruchten Flächen nicht mehr zur Verfügung stünden, habe auch für seinen Betrieb einschneidende Folgen. Insofern seien sie alle durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten als Grundstückseigentümer, Pächter und Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe verletzt. Dieser sei schon deshalb rechtswidrig bzw. nichtig, weil an ihm mit dem Regierungspräsidenten ein gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 LVwVfG befangener Amtsträger mitgewirkt habe. Die Besorgnis von dessen Befangenheit ergebe sich daraus, dass er sich bereits seit Jahren für eine Fildermesse eingesetzt und zugleich Standortalternativen abgelehnt habe. Dieser habe sich bereits 1997 für den Erlass eines die Enteignung ermöglichenden Messegesetzes ausgesprochen und sei zudem Mitglied einer von der Landesregierung im Frühjahr 1997 zur Durchsetzung der Fildermesse eingesetzten Arbeitsgruppe gewesen. Im Sommer 1997 habe der Regierungspräsident an alle Beteiligten appelliert, die Chancen und Möglichkeiten der Filderebene für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg optimal und umweltverträglich auszuschöpfen. Noch am 04.12.2001 - unmittelbar im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens - habe er anlässlich der Verabschiedung des Oberbürgermeisters der Stadt Leinfelden-Echterdingen für die Akzeptanz der Fildermesse geworben. Ein Regierungspräsident, der sich derart als aktiver Befürworter eines höchst umstrittenen und ebenso problematischen Großverfahrens mit weitreichenden Auswirkungen öffentlich präsentiere, habe indes nicht die gebotene Distanz, Unbefangenheit und Objektivität, die ein derartiges Verfahren erfordere. Dessen fehlende Distanz sei auch deshalb besonders schwerwiegend, weil er als Behördenleiter für alle Mitarbeiter die Linie vorgebe; insofern wirke sich dessen Vorfestlegung auch auf seine Mitarbeiter aus. Seine Befangenheit folge auch daraus, dass er zur Durchsetzung des nach seiner Ansicht besten Standortes ein Maßnahmegesetz empfohlen habe. Damit habe er sich für jeden erkennbar als "Vollstrecker des Ministerpräsidenten" zur Durchsetzung der Messe auf den Fildern präsentiert. Insofern sei nicht zu erwarten gewesen, dass er das Planfeststellungsverfahren unparteiisch und ergebnisoffen führen würde.

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil das ihm zu Grunde liegende Landesmessegesetz verfassungswidrig sei. So fehle dem Land bereits die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund habe durch den Erlass des Baugesetzbuchs von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG abschließend Gebrauch gemacht; dies gelte - wie § 11 Abs. 2 BauNVO zeige - gerade auch für Messen, Ausstellungen und Kongresse. Insofern bestehe eine Sperrwirkung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Aus § 38 BauGB folge nichts anderes, da diese Vorschrift den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz verschaffe, sondern eine solche voraussetze.

Verfassungswidrig sei das Landesmessegesetz auch deshalb, weil es als unzulässiges Legalplanungsgesetz zu einer verfassungswidrigen Legalenteignung führe. Zwar fehle es an einer Ausführungsplanung, doch werde die Realisierung eines bestimmten Projekts zu ihren Lasten parzellenscharf festgelegt. Nachdem die tragenden Festlegungen hinsichtlich Bedarf, Standort und Dimensionierung bereits gesetzlich fixiert seien, ließen sie keinen Raum mehr für eine Fachplanung; das Landesmessegesetz stelle mithin kein "angereichertes Fachplanungsgesetz", sondern ein "abgemagertes Legalplanungsgesetz" dar. Dies ergebe sowohl eine systematische, teleologische wie auch eine historische Auslegung des § 1 LMesseG. So gehe es nur um die Verwirklichung eines einzigen Vorhabens. Auch enthalte § 1 Abs. 1 LMesseG eine entscheidende Verengung auf das Gebiet um den Landesflughafen Stuttgart. Bei den Planungszielen des § 1 LMesseG handle es sich tatsächlich um Planungsleitsätze nach dem Modell des § 1 Abs. 4 BauGB. Insofern habe für eine Fachplanung von vornherein kein Gestaltungsspielraum mehr bestanden. Schließlich passe das gesetzlich festgelegte "Standortraster" exakt auf den favorisierten Standort "Echterdinger Ei-Ost". Auch sei es Ziel des Landesmessegesetzes gewesen, eine sichere Enteignungsgrundlage für diesen Standort zu schaffen. So sei bereits 1996 die landeseigene Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH mit dem Grunderwerb beauftragt worden. Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Standortbestimmung sei nur deshalb abgesehen worden, weil dies ersichtlich verfassungswidrig gewesen wäre. Dass Zweck des Gesetzes allein die Verwirklichung des Vorhabens am planfestgestellten Standort gewesen sei, erhelle auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf, dem zufolge auch "Alternativstandorte" auf ihre Eignung geprüft würden. Dementsprechend habe auch die Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg bereits im September 1996 eine "Umweltverträglichkeitsuntersuchung" vorgelegt, der eine präzise Standortplanung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" zu Grunde gelegen habe. Dies komme auch in dem der Stadt Leinfelden-Echterdingen unterbreiteten Angebot vom März 1998 zum Ausdruck, in dem von bindenden Vorgaben für den Realisierungswettbewerb die Rede gewesen sei. Auch bei dem vom Beigeladenen-Vertreter erstatteten Gutachten sei es nur um die Durchsetzbarkeit des Vorhabens gerade an dem seit 1993 feststehenden Standort gegangen. Demgegenüber sei der Alternativstandort Böblingen, auf den das „Standortraster“ ebenfalls zutreffe, zu keiner Zeit Gegenstand ernsthafter Betrachtung gewesen. Dass es letztlich um die Schaffung einer Enteignungsgrundlage gegangen sei, mache deutlich, dass es sich bestenfalls um ein - gleichfalls nichtiges - Umgehungsgeschäft gehandelt habe.

Ebenfalls verfassungswidrig sei die in § 7 LMesseG zugelassene Enteignung. So sei der Zweck, eine Landesmesse zu verwirklichen, unter Gemeinwohlaspekten betrachtet nicht von solchem Gewicht, dass er eine Enteignung zur Beschaffung der hierfür benötigten Grundstücke rechtfertige. Allein damit, dass die geplante Landesmesse eine "allgemein zugängliche" Einrichtung sei, lasse sich kein Gemeinwohlbedarf belegen; Messen seien nichts anderes als wirtschaftliche Unternehmen, deren Unternehmenszweck es sei, gegen entsprechendes Entgelt Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen durchzuführen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in einer die internationale Messe Mailand betreffenden Entscheidung ausgeführt, dass ein Allgemeininteresse an einer bestimmten Einrichtung und deren Tätigkeit noch nicht die Bewertung zur Folge haben müsse, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handele. Dem entspreche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zwischen den Interessen der "Allgemeinheit" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG und dem "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unterscheide. Ein Gemeinwohlbedarf lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, mit dem Betrieb der Messe würden wirtschafts- und strukturpolitische Interessen und damit überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke verfolgt. Daran ändere auch nichts, dass die geplante Messe über die unmittelbar mit ihr verbundenen Arbeitsplätze hinaus zu Kaufkraftzufluss im Umfeld des Standorts und damit zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen beitrage. Dies seien normale, mit der Ansiedlung eines jeden größeren mittelständischen Unternehmens verbundene wirtschaftliche Effekte. Damit lasse sich ein Gemeinwohlbedarf allenfalls aus den mittelbaren Folgen eines solchen Unternehmens herleiten. Dementsprechend werde auch im Gutachten des Beigeladenen-Vertreters ausgeführt, dass der Standortsicherung und Imageförderung des Wirtschaftsstandortes Baden-Württemberg für das Gemeinwohl eine erhebliche und wahrscheinlich größere Bedeutung als dem mit der Messe verbundenen Kaufkraftzufluss bzw. der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zukomme. Die hinzukommenden Arbeitsplätze wögen indessen vor dem Hintergrund gering, dass hierfür über 100 ha bester landwirtschaftlicher Boden in Anspruch genommen werden müsse. Ein derart bescheidener Arbeitsplatzeffekt, von dem noch nicht einmal sicher sei, ob er überhaupt eintrete, rechtfertige indessen noch keine Enteignung. Hieran ändere nichts, dass mit dem Betrieb der Messe wirtschafts- und strukturpolitische Interessen und damit überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke verfolgt würden. Auch die dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Ausführungen der Roland Berger & Partner GmbH zeigten einen weitergehenden, konkreten Bezug zum Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg nicht auf. Noch nicht jedes Vorhaben, das von einem öffentlichen Planungsträger als politisch oder wirtschaftlich sinnvoll und nützlich erachtet werde, genüge bereits dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Vielmehr müsse ein solches zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein. Die geplante Landesmesse diene auch weder der überörtlichen noch der lokalen Daseinsvorsorge, sondern sei eine marktwirtschaftlich orientierte Dienstleistung aus dem Marketing-Segment der Wirtschaftsförderung; hierauf habe bereits das Gutachten Feser vom Juni 2002 hingewiesen. Zum Bereich der Daseinsvorsorge gehörten nur solche Leistungen, die zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich seien. Auch aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung des § 2 LMesseG folge nichts anderes. Abgesehen davon bestünden auch an der Planrechtfertigung erhebliche Zweifel. Anders als bei den Bedarfsfestlegungen im Verkehrswegebereich fehle es an einer nachvollziehbaren fachlichen Bewertung in Form eines zukunftsgerichteten Messekonzeptes. § 7 LMesseG verstoße auch insofern gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil die Enteignung zugunsten eines Privaten erfolgen solle. So sei nicht sichergestellt, dass der - freilich ohnehin nicht gegebene - Gemeinwohlbezug der Unternehmenstätigkeit auf Dauer bestehe. Die hierfür erforderliche effektive rechtliche Bindung werde auch durch § 6 LMesseG nicht erreicht. So sei für den Fall, dass der Vorhabenträger die Landesmesse aufgebe und auf sein Recht aus der Planfeststellung verzichte, keine Regelung getroffen worden. Dem Planfeststellungsbeschluss selbst lasse sich ebenso wenig entnehmen, dass eine Landesmesse zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich wäre und eine Enteignung rechtfertigte.

Der Planfeststellungsbeschluss sei unabhängig davon aber auch deshalb rechtswidrig, weil er gegen das Abwägungsgebot verstoße. So sei bereits die erforderliche Abwägungsbereitschaft nicht vorhanden gewesen. Ein aus einer Vorwegbindung folgendes Abwägungsdefizit könne indessen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen werden, die hier jedoch nicht vorlägen. So sei eine Vorwegnahme der Entscheidung durch den Erlass des Landesmessegesetzes sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, nachdem für eine Landesmesse kein Bedarf vorhanden sei. Zu keiner Zeit habe der Beklagte eine Untersuchung mit dem Ziel in Auftrag gegeben, Notwendigkeit und Bedarf "einer Landesmesse" zu analysieren; sämtliche Untersuchungen hätten sich allein mit dem Erweiterungsproblem der Messe Stuttgart beschäftigt. Nicht untersucht worden sei, inwieweit der Beklagte für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg überhaupt eine Landesmesse brauche. Auch sei außer acht gelassen worden, dass der Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg bereits über eine reiche und leistungsfähige Messelandschaft verfüge. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber sein Ermessen auch hinsichtlich der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer fehlerhaft ausgeübt habe. So hätte das Planvorhaben an dem ebenfalls geeigneten Standort Böblingen auf öffentlichem Boden verwirklicht werden können. Auch sei die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung nicht gewahrt worden, da in die planungsrechtliche Kompetenz der Standortgemeinde eingegriffen worden sei. Schließlich genüge die vorweggenommene Standortentscheidung nicht den an das Abwägungsgebot zu stellenden Anforderungen. So habe sich der Gesetzgeber weder mit den Betroffenheiten auseinandergesetzt noch sich mit möglichen Alternativen befasst. Die mangelnde Abwägungsbereitschaft ergebe sich auch aus der Vorgeschichte. Dementsprechend lasse auch der Planfeststellungsbeschluss eine über die bloße, verbale Begründung hinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung als Zeichen einer Abwägungsbereitschaft nicht erkennen.

Dieser weise auch insofern einen erheblichen Abwägungsmangel auf, als er sich gegen die Standortalternative Böblingen entschieden habe. So werde die Verkehrsgunst des planfestgestellten Standortes in nicht nachvollziehbarer Weise überbewertet. Die Anbindung des Standorts Böblingen an den öffentlichen Personenverkehr sei zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt deutlich besser, nachdem dort der gesamte Regionalverkehr halte. Auch verfüge der Standort Böblingen bereits heute  über einen Fernbahnanschluss. Bei der Betrachtung des Straßenanschlusses bleibe unerwähnt, dass die B 27 bei Echterdingen täglich angestaut sei; die Experten bei der Erörterungsverhandlung seien sich auch einig gewesen, dass sich daran nichts ändere, solange die B 27 nicht sechsstreifig ausgebaut sei. Während auf den - bis auf Jahre hinaus nicht erfolgenden - achtstreifigen Ausbau der A 8 verwiesen worden sei, sei hinsichtlich der bereits begonnenen Planung zum sechsstreifigen Ausbau der A 81 lediglich angemerkt worden, dass der Beginn der Maßnahme noch unklar sei. Auch werde übersehen, dass die Verkehrsanbindung am Standort "Echterdinger Ei-Ost" ebenfalls ein hochkomplexes System erfordere. Dabei seien sich die Experten noch nicht einmal einig, ob dieses wirklich reibungslos funktionieren werde; Kenner der Verkehrssituation seien sich heute schon sicher, dass beim Zusammentreffen publikumsintensiver Messen mit normalem Flughafenbetrieb Staus vorprogrammiert seien. Für ein stimmiges Bild wäre der Verkehrsproblematik im Zusammenhang mit dem Daimler-Chrysler-Werk daher die Situation am Flughafen gegenüberzustellen gewesen. Messebesucher, die mit dem Flugzeug anreisten, könnten im Übrigen auch den Standort Böblingen problemlos innerhalb kurzer Zeit erreichen. Die behaupteten Synergieeffekte beträfen ohnehin nur die benötigten Stellplätze; bezogen auf den absoluten Spitzentag seien dies jedoch nur 2.050 Stellplätze. Sonstige Synergien seien bei näherer Betrachtung nicht zu erkennen; an dem Hotelangebot ändere sich nichts; das Flughafenhotel sei bereits heute gut ausgelastet. Hinsichtlich gemeinsamer Kongressangebote seien Messe und Flughafen ohnehin nicht Partner, sondern Konkurrenten. Gemeinsame Veranstaltungen kämen schon allein auf Grund der fußläufigen Entfernung von mindestens 500 m nicht in Betracht.

Schließlich habe der Planfeststellungsbeschluss die zu Lasten des Standorts Böblingen fehlerhafte Standortanalyse 1998 ungeprüft übernommen, was zu einem Abwägungsausfall führe. So sei namentlich die Systematik der letztlich maßgeblichen Suchschleife D nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei das zentrale Kriterium "Bauleitplanung" nicht berücksichtigt worden, obwohl dies im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig könne das Auseinanderziehen der Kriterien "Wechselwirkungen" und "Nutzungskonflikte" nachvollzogen werden. Die entsprechenden Ausführungen zum Standort Böblingen ließen erkennen, dass die beiden Kriterien nicht sauber auseinandergehalten worden seien. So stelle die angebliche Behinderung einer langfristigen Erweiterung bestehender Betriebe sowohl eine (negative) Wechselwirkung als auch einen Nutzungskonflikt dar. Bei einer korrekten Handhabung hätte daher lediglich einmal die Wertung „günstig“ bzw. „neutral" vergeben werden dürfen. Dann hätte sich jedoch das Bild zugunsten des Standorts Böblingen verschoben. Nicht nachvollziehbar sei, dass von den ökologischen Kriterien lediglich die "klimatischen Bedingungen" sowie "schützenswerte Bereiche" herausgegriffen worden seien. Demgegenüber sei das sich zumal in Flughafennähe geradezu aufdrängende Kriterium "Lärm" unberücksichtigt geblieben. Vor dem Hintergrund der an beiden Standorten rundum vorhandenen Großbebauung sei nicht nachzuvollziehen, dass der Baugrund noch als selbständiges Bewertungskriterium verwendet worden sei, zumal die Topographie hierbei keine Berücksichtigung gefunden habe, obwohl sie im Rahmen der Suchschleife A noch eine maßgebliche Rolle gespielt habe. Offenbar habe ein deutlicher Nachteil für den planfestgestellten Ort nicht herausgestellt werden sollen. Ebenfalls abwägungsfehlerhaft sei, dass die Bewertungskriterien der Suchschleife D gleichrangig behandelt worden seien. Dies werde besonders deutlich beim Kriterium der Flächenverfügbarkeit. Hierbei sei unberücksichtigt geblieben, dass der eintretende Grundrechtseingriff nur als ultima ratio zulässig sei. Ein eigenständiges Bewertungskriterium "Eingriff/Ausgleich in Natur und Landschaft" hätte schließlich die ökologische Dimension des Vorhabens am hiesigen Standort verdeutlicht. Nach alldem liege der Standortanalyse 1998 ein Kriterienkatalog zu Grunde, der ergebnisorientiert zusammengestellt worden sei.

Insbesondere sei die Qualität des ÖPV-Anschlusses beim planfestgestellten Standort zu Unrecht als "günstig" bewertet worden, nachdem das Projekt „Stuttgart 21“ noch unter einem Finanzierungsvorbehalt stehe. Auch die Leistungsfähigkeit des umgebenden Straßennetzes wäre nur als „günstig“ zu bewerten gewesen, nachdem es im Nahbereich des Standortes zu Verkehrsproblemen kommen werde. So führe die derzeit vorhandene bloße Anbindung über einen S-Bahn-Anschluss zu deutlich mehr Verkehr. Auch seien die täglichen Staus auf der B 27 nicht berücksichtigt worden, obwohl dies bei dem weiter südlich an der B 27 gelegenen Standort Plattenhardt zu einer Bewertung als lediglich „günstig“ geführt habe. Erst recht hätte daher der planfestgestellte Standort hinsichtlich der MIV-Anbindung nur als "günstig" beurteilt werden dürfen, zumal die Fachleute durchweg der Auffassung seien, dass ohne einen sechsstreifigen Ausbau der B 27 weiterhin kilometerlange Staus im Berufsverkehr zum Alltag gehörten. Konsequenterweise wäre dann auch die MIV-Anbindung am Standort Böblingen als günstig zu beurteilen gewesen. Insofern sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die A 81 teilweise bereits sechsstreifig ausgebaut sei und lediglich noch der relativ kurze Abschnitt zwischen den Anschlüssen „Böblingen-Hulb“ und „Böblingen-Ost“ ausstehe. Unerfindlich sei, wieso der planfestgestellte Standort hinsichtlich einer Erweiterungsmöglichkeit noch als „günstig“ eingestuft worden sei. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die im Erweiterungsbereich gelegenen Aussiedlerhöfe einer Erweiterung nicht im Wege stehen sollten. Nach alldem sei der Standort Böblingen nach der Suchschleife C der bessere Standort.

Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb der planfestgestellte Standort trotz des dortigen Flughafens hinsichtlich des Kriteriums "Wechselwirkungen" günstiger sein solle. So verliere dieser infolge der Messe die für ihn optimalen landseitigen Erweiterungsmöglichkeiten nach Nordosten. Dementsprechend habe der einstige technische Geschäftsführer der Flughafen GmbH noch Anfang 1996 die Ausbaupläne des Flughafens auf Grund der Messe als gefährdet angesehen. Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass der planfestgestellte Standort hinsichtlich des Kriteriums "Nutzungskonflikte" günstiger eingestuft worden sei. So sei die dortige Situation bereits heute durch eine Lärmlandschaft geprägt, die in weiten Bereichen bereits von Überschreitungen der Schwelle zur Gesundheitsgefahr gekennzeichnet sei. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Guts der körperlichen Unversehrtheit sei es unzulässig, eine weitere Belastung in Form eines "Verkehrsmagneten" zuzulassen, der zusätzlichen Schwer- und Pkw-Verkehr zur Folge habe. Auch sei die Entfernung zum Ortsrand Echterdingen teilweise so gering, dass mit Parksuchverkehr gerechnet werden müsse. Insofern lasse die Standortanalyse die am Standort Böblingen an den Tag gelegte Sensibilität vermissen. Auch werde verkannt, dass dieser im Wesentlichen nur von gewerblicher Nutzung umgeben sei. Alles andere als eine gleiche Einstufung beider Standorte sei daher nicht nachvollziehbar. Da die Hotel- sowie Unterhaltungsangebote auch von Böblingen aus problemlos erreichbar seien, wären insofern beide Standorte als „günstig“ zu bewerten gewesen. Auch die Bewertung des Standorts Böblingen hinsichtlich des Baugrundes als "ungünstig" sei nicht nachzuvollziehen. Bereits die vorhandene Umgebungsbebauung erweise die problemlose Bebaubarkeit dieses Standorts. Auch werde übersehen, dass Bauten der geplanten Größenordnung ohnehin in beachtlicher Tiefe zu gründen seien. Auch für die übrigen Nutzungen sei der Standort problemlos geeignet. Auch dessen Einstufung hinsichtlich der vorhandenen Altlasten als "ungünstig", sei nicht zwingend, da es sich um ein einer sinnvollen Nutzung zuzuführendes Konversionsgelände handle, welches die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Freiflächen erübrigte. Auch führten die vorhandenen Altlasten zu einem erheblich geringeren Kaufpreis. Nach den nutzungsbezogenen Sanierungsanforderungen des inzwischen in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes sei der Sanierungsaufwand auch finanziell und zeitlich wesentlich geringer als ursprünglich angenommen. Da von dem Planvorhaben begrenzte negative Effekte in klimatischer Hinsicht ausgingen, sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Standort hinsichtlich des Kriteriums "klimatische Bedingungen" dennoch günstiger sein solle. Der Bedeutung der dortigen unbelasteten Luftleitbahn könne durch eine entsprechende Stellung der Messegebäude ausreichend Rechnung getragen werden, so dass keine nennenswerten Beeinträchtigungen des Kleinklimas mehr entstünden. Die beim planfestgestellten Standort angenommene Barrierewirkung der A 8 habe sich inzwischen ohnehin als „Fama“ erwiesen. Nicht nachzuvollziehen sei auch, dass der planfestgestellte Standort trotz des vorhandenen 0,3 ha großen, nach § 24a NatSchG geschützten Biotops als „günstig“ eingestuft worden sei. Der planfestgestellte Standort könne insofern bestenfalls als „neutral“ bewertet werden. Nach alldem sei der Standort Böblingen auch in der Suchschleife D gegenüber dem planfestgestellten Standort der bessere Standort.

Dem Alternativstandort Böblingen wäre auch deshalb der Vorzug zu geben gewesen, weil dort Grundstücke der öffentlichen Hand, nämlich der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stünden. Dies gelte umso mehr, als der Standort Böblingen ohnehin besser geeignet sei. Zur Vermeidung von Eingriffen in das Freiheitsrecht des Art. 14 GG müsse ein Vorhabenträger gegebenenfalls auch gewisse Abstriche an der Funktionalität hinnehmen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch insoweit abwägungsfehlerhaft zu Stande gekommen, als bei der Untersuchung der Standortalternativen die Bauleitplanung der jeweiligen Gemeinde nicht berücksichtigt worden sei. Auch insofern handle es sich bei dem Standort Böblingen um die bessere Alternative. Dieser sei seit 1987 im Flächennutzungsplan als "gewerbliche Fläche" dargestellt. Demgegenüber habe die Stadt Leinfelden-Echterdingen für den planfestgestellten Standort mit ihrem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Lachenäcker" verdeutlicht, dass die für das Vorhaben benötigten Flächen anderweitig genutzt werden sollen.

Rechtswidrig sei der angegriffene Planfeststellungsbeschluss des Weiteren, weil er sich gegen einen Ausbau am bisherigen Standort Killesberg entschieden habe. So werde verkannt, dass diese Planungsalternative über so gewichtige Vorteile verfüge, die die funktionellen und verkehrlichen Nachteile mehr als aufwögen. Nicht gesehen werde in diesem Zusammenhang, dass so ein mehr als 100 ha umfassender Eingriff in Natur und Landschaft vermieden werden könnte. Auch wäre die Standortgemeinde nicht in ihrer Planungshoheit betroffen. Im Hinblick auf die vorgelegte Machbarkeitsstudie des Büros B.A.U. GmbH/Rösslein Architekten werde verkannt, dass es Sache des Vorhabenträgers gewesen wäre, sich in entsprechender Weise mit diesen Vorschlägen auseinander zu setzen und mögliche funktionale Schwächen zu beheben. Auf Grund der insgesamt mit diesem Konzept verbundenen überragenden Vorteile fielen die mit der Zweigeschossigkeit der Hallen verbundenen funktionalen Nachteile nicht entscheidend ins Gewicht. Auch eine Einbeziehung der verkehrlichen Aspekte führe zu keiner anderen Beurteilung. So sei verkannt worden, dass durch eine Verlegung der Straße "Im Kochenhof" und deren Führung in Tunnellage und der damit möglichen neuen Parkierungslösung entscheidende verkehrliche Verbesserungen hätten erreicht werden können. Schließlich erfahre der für die Erschließung wichtige Knotenpunkt am Pragsattel durch die im Bau befindliche Untertunnelung im Zuge der B 10 eine erhebliche Verbesserung auch hinsichtlich des Verkehrsflusses in Richtung Killesberg. Auch das dortige Wohnumfeld würde bei einer entsprechenden Lösung entscheidend verbessert.

Schließlich verstoße der Planfeststellungsbeschluss auch insofern gegen das Abwägungsgebot, als er Möglichkeiten flächensparender Planung verwerfe, bei deren Nutzung die mit dem Plan verfolgten Ziele unter geringeren Opfern entgegenstehender öffentlicher und privater Belange hätten verwirklicht werden können. Insofern sei der Planfeststellungsbeschluss von dem Bemühen gekennzeichnet, die flächenintensive Planung des Vorhabenträgers als Ergebnis irgendwelcher Kompromisse darzustellen. So betrügen die 4 ha großen Freiflächen mehr als das Doppelte der ohnehin nicht genutzten Freiflächen am Killesberg. Ein solcher Bedarf werde auch durch die gutachterliche Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH nicht belegt. Auch die Notwendigkeit eines messeeigenen „Campingplatzes“ sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Mit der exorbitanten Flächeninanspruchnahme habe sich der Planfeststellungsbeschluss allein im Zusammenhang mit der Ein- bzw. Mehrgeschossigkeit der Hallen auseinandergesetzt. Dass darüber hinaus in beachtlichem Umfang Flächen hätten eingespart werden können, etwa auch durch weitere Parkhäuser anstelle von ebenerdigen Parkplätzen, sei nicht erwogen worden. Vielmehr sei die beantragte Lösung ohne Weiteres als planerisch gerechtfertigt angesehen und als unveränderlich in die Abwägung eingestellt worden.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt: Auch bei einem etwaigen bodenrechtlichen Bezug des Landesmessegesetzes sei dieses vom Land im Rahmen seiner ihm nach Art. 72 Abs. 1 GG verbliebenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erlassen worden. So habe der Bund mit dem Erlass des Baugesetzbuchs keine umfassende und lückenlose Regelung im Bereich des Bodenrechtes getroffen; dessen bodenrechtliche Regelungen beschränkten sich auf das Gebiet einer Gemeinde. Planungen, die keinen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB aufwiesen, seien vom Regelungs- und Festsetzungsgehalt des Baugesetzbuchs nicht umfasst. Dies gelte insbesondere für Planungen mit überörtlicher Bedeutung i.S. des § 38 BauGB. Die kompetenzrechtliche Schnittlinie bei der konkurrierenden Gesetzgebung für das Bodenrecht werde auch nicht durch die in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen definiert. Der Landesgesetzgeber sei deshalb ungeachtet des § 11 BauNVO berechtigt, überörtlich bedeutsame und wirkende Messen durch Gesetz zuzulassen. Insofern sei § 38 BauGB Folge und nicht Voraussetzung einer eingeschränkten Inanspruchnahme der Kompetenz für das Bodenrecht. Dementsprechend enthielten alle privilegierten Fachplanungsgesetze primär bodenrechtliche Regelungen. Auch eine teleologische Restriktion des Fachplanungsprivilegs auf abstrakt generelle Regelungen änderte nichts, da es sich beim Landesmessegesetz um kein den Standort abschließend festlegendes Maßnahmegesetz handle. Auch die gesetzliche Bedarfsfeststellung stelle keine bodenrechtliche Regelung dar. Insofern habe es auch noch keiner Betroffenenanhörung bedurft.

§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 LMesseG enthalte schließlich eine hinreichend konkrete Festlegung des zulässigen Enteignungszweckes. Dieser werde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 6 LMesseG auch dauerhaft gesichert. Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur könnten auch durchaus Gründe des Wohls der Allgemeinheit darstellen. Die Errichtung einer Landesmesse sei - anders als die Durchführung von Messeveranstaltungen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art. Bei der Bedarfsfeststellung habe der Gesetzgeber durchaus Überlegungen einbeziehen dürfen, die für eine Verlagerung des bisherigen Messestandorts sprächen. So begründeten Strukturmängel einer bestehenden Messe ohne weiteres einen Bedarf für deren Verlagerung. Mangels einer parzellenscharfen Standortfestlegung liege auch kein Legalplanungsgesetz vor. Daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren bzw. in sonstigen Vorüberlegungen ein bestimmter Standort ins Auge gefasst worden sei, folge für die Gesetzesauslegung nichts.

Die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Regierungspräsidenten bestehe nicht. Die Befangenheitseinwendungen bezögen sich im Wesentlichen nur auf das zeitliche Vorfeld des Verfahrens. Die vorgebrachten Gründe begründeten auch in ihrer Gesamtheit keine zur Befangenheit führende Voreingenommenheit. Dass das Planfeststellungsverfahren tatsächlich offen und fair geführt worden sei, werde durch den Verfahrensgang belegt. So habe das Regierungspräsidium die eingereichten Planunterlagen detailliert geprüft und mit der Bitte an die Beigeladene zurückgereicht, zahlreiche Ergänzungen und Nachbesserungen anzubringen, um so den für geboten erachteten Anforderungen und Qualitätsstandards zu entsprechen. Darüber hinaus habe das Regierungspräsidium im Nachgang zum Erörterungstermin eigens ein Schiedsgutachten in Auftrag gegeben, um die von der Beigeladenen veranlasste Verkehrsuntersuchung vor dem Hintergrund der verkehrsbezogenen Einwendungen vertiefter bewerten zu können. Dass dem Regierungspräsidenten bei der allgemeinen Diskussion über die mögliche Verfahrensgestaltung auch eine beratende Funktion zukomme, liege in seiner Stellung begründet und verstoße nicht gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Entscheidend sei, dass die Informationspflichten der Behörde beachtet und die damit korrespondierenden Mitwirkungsrechte der Betroffenen gewahrt worden seien. Die Äußerung des Regierungspräsidenten, dass es sich bei dem Alternativstandort Böblingen nur um einen guten Standort handle, sei im Übrigen vor dem Hintergrund der Erkenntnisse über dessen Kampfmittelbelastung gefallen; eine Vorfestlegung auf einen bestimmten Standort könne daraus nicht hergeleitet werden. Auch der Hinweis auf die Vorteile einer Landesmesse auf den Fildern rechtfertige nicht die Besorgnis einer Befangenheit. In der Arbeitsgruppe, in der der Regierungspräsident von April 1997 bis Januar 1998 mitgearbeitet habe, sei es allein darum gegangen, ob zwischen den auf den Fildern geplanten Großprojekten objektive Nutzungskonflikte bzw. objektive Planungshindernisse bestünden; auch seien die planerischen Reifestadien abgeglichen und die Frage erörtert worden, ob überhaupt für alle Projekte geplant werden könne. Auch dem Planfeststellungsbeschluss lasse sich entnehmen, dass alle betroffenen Belange intensiv abgewogen worden seien.

Der Bedarf für eine Landesmesse sei unabhängig von § 2 LMesseG mit der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Gültigkeit des Regionalplans bindend festgestellt. Was als Ziel der Raumordnung rechtskräftig bestätigt sei, gelte über § 4 Abs. 1 S. 1 ROG und  § 10 Abs. 1 S. 2 LPlG auch für das Planfeststellungsverfahren und binde insoweit auch die Gerichte. Entgegen der Auffassung der Kläger müsse der Bedarf für eine Landesmesse auch nicht gleichsam abschließend quantitativ nachgewiesen werden. Auch dürften durchaus politische Ziele in die Planrechtfertigung einfließen. Dem Grunde nach sei der Bedarf bereits durch die gesetzliche Zielstellung in § 1 LMesseG vorgegeben, so dass sich lediglich noch die Frage stelle, ob hierfür der Bau und Betrieb einer Landesmesse ungeeignet oder unnötig sei bzw. es an jeglicher Notwendigkeit fehle.

Nachdem die im Regionalplan getroffene Standortentscheidung rechtskräftig bestätigt sei, sei eine Inzidentprüfung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. So habe bereits im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans eine vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Prüfung der Standortalternativen stattgefunden. Insofern könnten sich andere Standorte nicht mehr als vorzugswürdig aufdrängen. Unabhängig davon liege auch kein Abwägungsfehler vor, da die gerichtlich bestätigten Bewertungsergebnisse wegen der raumordnerischen Beachtenspflicht keiner anderen Beurteilung mehr zugänglich seien. Auch die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Gewichtung begegne keinen Bedenken. So lasse bereits die unmittelbare Nähe zum Flughafen und die in Zukunft vorhandene ICE-Anbindung den planfestgestellten Standort als so vorrangig geeignet erscheinen, dass sich andere Standorte nicht mehr aufdrängten; hinzu kämen die erheblichen Kosten, die mit einer Baureifmachung des ehemaligen Flughafengeländes verbunden wären. Zwar möge es als ein milderes Mittel anzusehen sein, wenn ein Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne, doch seien die hier in Rede stehenden Alternativflächen eben nicht gleich gut geeignet. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens an keinem erheblichen Mangel. So sei eine neue Messe nur eingeschossig konkurrenzfähig. Dies belegten letztlich auch die im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH verdeutlichten Schwächen des bisherigen Messestandortes. Im Hinblick auf die dort bereits regelmäßig belegte Freifläche begegne auch die Größe der planfestgestellten Freifläche keinen Bedenken. Die Stadt Leinfelden-Echterdingen werde infolge des Planvorhabens auch nicht unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt. So sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass entsprechende Eingriffe aufgrund eines überörtlichen Interesses von höherem Gewicht gerechtfertigt seien. Auch habe sie bei ihren Planungen die "gebietsscharfe" Ausweisung des Messestandorts im geänderten Regionalplan zu beachten. Zwar müsse die Planfeststellungsbehörde auch auf noch nicht verfestigte, konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen, doch unterliege die Stadt Leinfelden-Echterdingen aufgrund ihrer Flughafennähe einer Situationsgebundenheit. Auch die Belange der Landwirtschaft und die Gefahr einer Existenzgefährdung bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe seien mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Mit der in § 38 S. 1 BauGB getroffenen Regelung habe der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des Baugesetzbuchs und damit dessen Sperrwirkung i. S. v. Art. 72 Abs. 1 GG zurückgenommen, soweit das Landesrecht für überörtliche Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren vorsehe. Dadurch sei dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Dies gelte umso mehr, als die Neufassung des  § 38 S. 1 BauGB den fachplanerischen Vorrang für überörtliche Planungen erweitert habe. Dass eine Landesmesse auch nach Maßgabe des Baugesetzbuches hätte geplant werden können, schließe eine Landeskompetenz noch nicht aus. Auch Straßen könnten seit jeher sowohl im Wege eines Bebauungsplans als auch im Wege einer Planfeststellung geplant werden. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie beziehe sich schließlich nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, zu denen Vorhaben von überörtlicher Bedeutung definitionsgemäß nicht gehörten.

Eine Legalenteignung werde durch das Landesmessegesetz nicht bewirkt; dieses ermächtige dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend lediglich zur Administrativenteignung. Auch eine Legalplanung stehe nicht in Rede. So habe das Landesmessegesetz selbst keine Standortfestlegung getroffen. Dass Abgeordnete im Rahmen der parlamentarischen Beratungen den schließlich gefundenen Standort favorisiert hätten und dieser auch den Vorstellungen der Landesregierung am ehesten entspreche, sei eine politische Tatsache ohne rechtliche Bedeutung. Die vom Verband Region Stuttgart bzw. der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer umfassenden Abwägung getroffene Standortentscheidung sei durch Äußerungen von politischer Seite auch weder faktisch noch rechtlich verkürzt worden.

Dem Planfeststellungsbeschluss habe auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung beigemessen werden dürfen. Dem Wohl der Allgemeinheit dienten solche öffentlichen Interessen, die bei objektiver Betrachtung die betroffenen privaten Rechte    überwögen. Das vom Landesgesetzgeber aufgestellte Ziel einer Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes sei eine im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis liegende Entscheidung, die eine Enteignung ebenso rechtfertigen könne wie etwa das städtebauliche Ziel, Belange der Naherholung zu verfolgen. Für die Erreichung dieses Zieles gebe es auch eine hinreichende Bedarfsermittlung bzw. -prüfung. Der Bedarf für eine Landesmesse und deren Wirkungen seien insbesondere durch das Gutachten der Roland Berger & Partner GmbH hinreichend nachgewiesen. Schließlich erhalte eine Messe aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Allgemeinheit zur Durchführung von Messeveranstaltungen zur Verfügung zu stehen, den Charakter einer öffentlichen Einrichtung. Dass Betreiber von Messen untereinander im Wettbewerb stünden, stehe einer Enteignung nicht entgegen. Dies erhelle bereits daraus, dass die Enteignung zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen auch nach der Liberalisierung des Strommarktes nach wie vor für zulässig erachtet worden sei. Entscheidend sei allein, ob das privatrechtlich strukturierte Unternehmen, zu dessen Gunsten enteignet werde, durch seinen Unternehmenszweck selbst oder durch dessen Verfolgung mittelbar dem Wohl der Allgemeinheit diene. Ob eine Tätigkeit gewerblicher oder nicht gewerblicher Art sei, spiele für die Zulässigkeit einer Enteignung ebenfalls keine Rolle. Anders als im Fall Boxberg dienten Errichtung und Betrieb einer Landesmesse unmittelbar den in § 1 Abs. 1 LMesseG umschriebenen Gemeinwohlaufgaben und nicht nur mittelbar über die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Insofern seien die vom Bundesverfassungsgericht für den Fall einer nur mittelbaren Förderung des Wohls des Allgemeinheit für notwendig erachteten Sicherungen des Gemeinwohlzwecks nicht erforderlich. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob eine Sicherung der Gemeinwohlbindung überhaupt zu verlangen sei, wenn hinter dem enteignungsbegünstigten Privatunternehmen öffentlich-rechtliche Körperschaften stünden. Jedenfalls seien die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Gemeinwohlbindung ausreichend. Ebenso wie den Energieversorgungsunternehmen sei dem Vorhabenträger unmittelbar durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen. Der staatliche Zugriff auf das Eigentum Privater diene insofern der Erledigung einer dem Staat obliegenden Angelegenheit, nämlich der Förderung der wirtschaftlichen Infrastruktur. Diese besondere Zielrichtung des Unternehmens überlagere dessen privatrechtliche Struktur, zumal dieses nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sei. Da es sich bei der Landesmesse um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge handele, bestehe auch ein Anspruch auf gleichen Zugang; dieses Zugangsrecht korrespondiere mit der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 10 Energiewirtschaftsgesetz, die als ausreichende Sicherung des Gemeinwohlzwecks angesehen werde. Die im Landesmessegesetz enthaltenen Sicherungen reichten noch darüber hinaus. Ein Verzicht auf die Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss widerspräche schließlich der in § 6 LMesseG geregelten Betriebspflicht. Ggf. stünde den betroffenen Eigentümern ein Recht auf Rückübereignung zu.

Dem Vorbringen der Kläger ließen sich auch keine Befangenheitsgründe i. S. v. § 21 LVwVfG entnehmen. Den Äußerungen des Regierungspräsidenten lasse sich keine unsachliche Vorfestlegung vor Klärung der Sach- und Rechtslage entnehmen. Insbesondere rechtfertige die bloße Erwähnung von Vorteilen einer Landesmesse auf den Fildern noch nicht die Befürchtung, der Regierungspräsident sei diesbezüglich nicht mehr unvoreingenommen.

Die in § 2 LMesseG enthaltene gesetzliche Bedarfsfeststellung sei für das Gericht verbindlich, da nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte. Dass Errichtung und Betrieb einer Landesmesse auch vernünftigerweise geboten seien, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2000 festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht habe dies bestätigt.

Der Planfeststellungsbehörde habe auch nicht die erforderliche Abwägungsbereitschaft gefehlt. Indem der Gesetzgeber Planungsziele formuliert und den Bedarf für eine Landesmesse verbindlich festgestellt habe, habe dieser nicht in die Entscheidungskompetenz der Planfeststellungsbehörde eingegriffen, sondern diese zulässigerweise gesteuert. Soweit die Kläger auf eine Vorfestlegung des Regierungspräsidenten verwiesen, fehle es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Abwägung hierauf beruhen könnte. Aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich auch keine Abwägungsfehler. Die Planfeststellungsbehörde habe eigenständig geprüft, ob es im Vergleich zum planfestgestellten Vorhaben eine bessere Lösung gebe bzw. eine genauso geeignete Alternative in Betracht komme, die in geringerem Maße entgegenstehende öffentliche und private Interessen beeinträchtige. Hierbei seien für die Planfeststellungsbehörde im Wesentlichen dieselben Gründe maßgebend gewesen, die bereits der Verwaltungsgerichtshof geprüft und für hinreichend tragfähig befunden habe. Insofern könnten dessen Ausführungen durchaus herangezogen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Messestandort Böblingen nicht zu Unrecht vorzeitig ausgeschieden worden und der Verwaltungsgerichtshof zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Alternativenprüfung den an eine solche zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht werde. Die Bewertungen der Standorte hinsichtlich ihrer Verkehrsgunst seien fehlerfrei. Zwar sei der Bahnhof Böblingen derzeit im Zwei-Stundentakt über einen ICE und/oder einen cisalpino angebunden, doch könne ein solcher Zeittakt nicht als enger Takt zur Andienung des Bahnhofs als Voraussetzung für eine Einstufung als sehr günstig i. S. d. Definition der Standortanalyse bezeichnet werden, zumal diese Anbindung mit dem Fahrplan 2003 aufgrund der geringen Nachfrage wieder gestrichen werden solle. Auch handle es sich hierbei nur um eine ICE-Nebenstrecke, die nur durch Umsteigen vom ICE-Hauptverkehrsnetz erreichbar sei. Im Verkehrsgutachten von Bender + Stahl sei schließlich nachgewiesen worden, dass nach dem Umbau des „Echterdinger Eis“ und bei Realisierung der neuen BAB-Anschlussstelle sowohl die Messe als auch der Flughafen aus verkehrlicher Sicht gut erreichbar seien und der zusätzliche messebedingte Verkehr ohne Schwierigkeiten bewältigt werden könne. Beim Standort Böblingen wäre indes zunächst ein sechsstreifiger Ausbau der A 81 notwendig, der jedoch derzeit noch ungewiss sei. Zwar verbesserte eine provisorische Ummarkierung die Zufahrt zum Standort Böblingen aus Richtung Süden geringfügig, doch müsste der aus Richtung Norden kommende wesentlich höhere Anteil des Verkehrs weiterhin über eine überlastete und stauanfällige vierstreifige A 81 zufahren. Problematisch sei der Abschnitt im Standortnahbereich zwischen „Sindelfingen-Ost“ und „Böblingen-Hulb“, der auf 3 km noch nicht einmal über einen Standstreifen verfüge. Die Finanzierung für einen durchgehenden sechsstreifigen Ausbau der A 81 sei indes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch für den Fall, dass zumindest ein neuer Halbanschluss an die A 81 möglich wäre bzw. die vorhandene Anschlussstelle durch andere Maßnahmen so entlastet würde, dass diese auch als Messeanschluss genutzt werden könnte, wäre die Situation ungünstiger als beim planfestgestellten Standort. Auch trete beim geplanten Standort nicht der negative Faktor auf, dass sich die Spitzenverkehrszeiten von Messe und dort ansässigen Unternehmen überschnitten bzw. beeinflussten. Schließlich ließen sich beim Standort Böblingen keine Synergieeffekte zum Landesflughafen erzielen; entsprechende Effekte im Hinblick auf die vorhandenen Gewerbeansiedlungen wären jedenfalls geringer. Auch wenn Messebesucher, die mit dem Flugzeug anreisten, den Standort Böblingen erreichen könnten, bleibe es ein Standvorteil, wenn das Messegelände direkt am Flughafen liege und von dort aus fußläufig erreichbar sei. Synergieeffekte zwischen Messe und Flughafen gebe es auch im Hinblick auf Hotel- und Kongresseinrichtungen, zumal letzterer über keinen ausgewiesenen Kongressbereich verfüge. Die fußläufige Entfernung betrage auch nur ca. 380 m bzw. 200 m. Ein wesentlicher Synergieeffekt bestehe schließlich in der gemeinsamen Nutzung der Erschließungsmaßnahmen.

Soweit die Kläger geltend machten, dass die Suchschleife D das Kriterium „Bauleitplanung“ nicht berücksichtige, übersähen sie, dass etwa vorhandene städtebauliche Planungen bereits ein Kriterium der Suchschleife D gewesen seien; dieses habe freilich im Ergebnis keine Bedeutung erlangt, da an keinem der Standorte rechtsverbindliche Planungen bestanden hätten; nicht abgeschlossene Planungsverfahren seien außer Betracht geblieben. Eine unterschiedliche Bewertung hinsichtlich der städtebaulichen Planungen sei letztlich nicht vorgenommen worden, da die wirksamen Planungen einer Messeansiedlung nicht grundsätzlich widersprächen und an allen Standorten eine vorherige Änderung des Flächennutzungs- bzw. Regionalplans erforderlich wäre. Die Darstellung einer gewerblichen Fläche bedeute im Übrigen nicht, dass die Ansiedlung einer Landesmesse dem Planungswillen der Standortgemeinde entspräche. Insofern stehe kein geringerer Eingriff als bei der Planung auf einer landwirtschaftlichen Fläche in Rede. Im Übrigen hätten die Städte Böblingen und Sindelfingen ihre Planungsabsicht dahin artikuliert, auf dem ehemaligen Flugplatzgelände eine integrierte Nutzung aus Gewerbe, Wohnen und freien Flächen vorzusehen. Stelle man daher auch auf etwa vorhandene Planungsabsichten ab, wären die beiden Standorte ebenfalls gleich zu bewerten gewesen. Die beiden Kriterien "Wechselwirkungen" bzw. "Nutzungskonflikte" seien nach Inhalt und Ausrichtung verschieden. Positive bzw. negative „Wechselwirkungen“ bezögen sich auf direkte benachbarte Nutzungen, die entweder von der Ansiedlung der Messe profitierten oder in ihrer Nutzung bzw. Entwicklung behindert würden. „Nutzungskonflikte“ bezögen sich hingegen auf die umgebenden Wohn- und Gewerbegebiete im Hinblick auf verkehrsbedingte Konflikte, „Zuparken“ angrenzender Wohn- und Gewerbegebiete, Trennwirkung durch erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Zufahrtsstraßen sowie vom Gelände ausgehende Emissionen. Auch der Lärm sei als ein Aspekt des Kriteriums "Nutzungskonflikte" ausdrücklich genannt. Auch insofern sei der planfestgestellte Standort besser zu bewerten gewesen, da der Verkehr einen ausreichend großen Abstand zur Wohnbebauung habe. Dagegen müssten die Messeverkehre am Standort Böblingen direkt an empfindlichen Nutzungen vorbeigeführt werden. Gesichtspunkte des Lärmschutzes seien auch durch das Kriterium „Abstand zur Wohnbebauung“ erfasst worden, das in Suchschleife A zu einem Mindestabstand von 300 m geführt habe. Dieser sei in Böblingen lediglich knapp eingehalten, am geplanten Standort betrage der Abstand hingegen 400 m. Zwar möge der Standort "Echterdinger Ei-Ost" im Hinblick auf die Vorbelastung schlechter sein, doch sei Gegenstand der Standortanalyse nicht die Bewertung der Vorbelastung, sondern der Standorteignung für die neu anzusiedelnde Messe und die Untersuchung der dadurch entstehenden Konflikte. Die Topographie sei schließlich bereits unter dem Aspekt Geländeneigung in der Suchschleife A berücksichtigt worden, so dass eine nochmalige Heranziehung dieses Kriteriums nicht geboten gewesen sei. Dass auf eine quantitative Bewertung verzichtet und stattdessen mit beschreibenden Argumenten gearbeitet worden sei, könne rechtlich nicht beanstandet werden.

Auch die Bewertungen in Suchschleife C seien fehlerfrei. So sei für den Fall einer erheblichen Verzögerung des Projekts „Stuttgart 21" eine gesonderte Untersuchung angestellt und für diesen Fall der Standort "Echterdinger Ei-Ost" auf "neutral" herabgestuft worden. Durch das Verkehrsgutachten sei auch nachgewiesen, dass der zusätzliche Messeverkehr unter der Voraussetzung eines eigenen BAB-Anschlusses und des Ausbaus des „Echterdinger Eis“ auf den umgebenden Straßen ohne Probleme bewältigt werden könne. Insbesondere könne der Verkehr beim Standort "Echterdinger Ei-Ost" von der A 8 direkt auf die Parkierungsanlagen der Messe abgeleitet werden. Die von den Klägern angesprochenen Belastungen auf der B 27 seien durch den Berufsverkehr verursacht und daher messeunabhängig. Infolge der verkehrlichen Anbindung der Messe an die A 8 und die Ableitung des Verkehrs aus Süden vor dem „Echterdinger Ei“ habe der messebedingte Verkehr auch keinen signifikanten Einfluss auf die Situation auf der B 27. Auch werde der Verkehr vom Flughafen in Richtung Karlsruhe direkt auf die Autobahn geführt, wodurch die B 27 und die angrenzenden Wohngebiete in Echterdingen entlastet würden. Der planfestgestellte Standort sei auch zu Recht hinsichtlich seiner Erweiterungsmöglichkeiten als „günstig“ eingestuft worden. So verfüge dieser über eine Fläche von 150 ha, wobei auch dann, wenn nur die südlich des Erlenbrunnengrabens liegenden Flächen berücksichtigt würden, noch eine nutzbare Fläche von 110 ha verbleibe.

Der Flughafen strebe im Übrigen keineswegs eine Erweiterung nach Nordosten an; dies widerspräche letztlich dem geänderten Regionalplan. Da der messebezogene Verkehr bebautes Gebiet nicht tangiere, es im Nahbereich außer dem Flughafen keine bebauten Gebiete gebe, die von der Messe bzw. dem messebezogenen Verkehr beeinträchtigt werden könnten, sei der planfestgestellte Standort auch hinsichtlich des Kriteriums "Nutzungskonflikte" als günstig eingestuft worden. Das im Planfeststellungsverfahren vorgelegte Lärmgutachten belege, dass die Landesmesse auch dort, wo hohe Vorbelastungen bestünden, nicht zu einer Verschlechterung der Situation führe; vielmehr seien teilweise sogar Entlastungen zu erwarten. Der Unterschied zwischen beiden Standorten sei gerechtfertigt, weil am Standort Böblingen mit hoher Wahrscheinlichkeit größere Konflikte aufträten; dies gelte gerade auch für den Parksuchverkehr. Dass der Standort Böblingen hinsichtlich des Kriteriums „Baugrund" ungünstiger sei, beruhe auf den erheblichen Mehrkosten bei der Gründung. Hinsichtlich der Altlasten übersähen die Kläger, dass die Standortanalyse nicht nur auf die hohen Sanierungskosten, sondern auch auf den hierfür erforderlichen Zeitbedarf von mindestens 3 Jahren abgestellt habe. Hinsichtlich der klimatischen Bedingungen ließen schließlich die A 8 als Barriere und die große Entfernung bebauter Gebiete die Auswirkungen am planfestgestellten Standort geringer erscheinen. Dass die am Standort Böblingen betroffene Fläche nicht unter den Schutz des § 24a NatSchG falle, ändere nichts daran, dass diese naturschutzfachlich wertvoll sei. So hätten sich durch jahrelanges Brachliegen größerer Teilflächen des Standortbereichs Sukzessionsflächen und Feuchtbiotope entwickelt. Dementsprechend sei die Feuchtfläche im Landschafts- und Umweltplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart als Kernfläche ausgewiesen, auf der die Belange des Arten- und Biotopschutzes maßgeblich für das Flächenmanagement und andere Belange unterzuordnen seien. Auch die angrenzenden brachliegenden Grünflächen, die ungefähr 50 % der Gesamtfläche ausmachten, seien als Sukzessionsfläche (Vorrangfläche) dargestellt. Insofern wären am Standort Böblingen größere Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten.

Nachdem die beiden Standorte nicht gleich geeignet seien, habe die Planfeststellungsbehörde auch fehlerfrei zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass trotz der erheblichen Inanspruchnahme privaten Eigentums der planfestgestellte Standort vorzugswürdig sei. Da rechtsverbindliche Planungen der Standortgemeinde nicht vorlägen, sei auch der Eingriff in deren Planungshoheit zu Recht als zumutbar angesehen worden. Der Vortrag der Kläger laufe letztlich darauf hinaus, dass sie die Wertungen der Planfeststellungsbehörde durch eigene, abweichende und zudem verfehlte Wertungen ersetzten. Damit sei jedoch noch kein erheblicher Abwägungsmangel dargetan.

Dass der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft Möglichkeiten einer flächensparenden Planung verworfen hätte, treffe nicht zu. Vielmehr habe sich dieser ausführlich mit der Frage ein- bzw. mehrgeschossiger Hallen befasst. Weitere Möglichkeiten flächensparender Planung, die die Planungsziele in gleicher Weise unter geringerer Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Belange erreicht hätten, zeigten die Kläger nicht auf. Das Ausmaß der Freifläche rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass für verschiedene Veranstaltungen in erheblichem Umfang Sonderschauflächen benötigt würden. Auch bestehe die Option, bei flächenzehrenden Veranstaltungen das Gelände flexibel nutzen zu können. Die Durchführbarkeit mehrerer unterschiedlich großer Parallelmessen setze eine problemlose Teilbarkeit des Messegeländes bei weitest gehender Gleichwertigkeit der Ausstellungsflächen voraus. Logistische Voraussetzung hierfür seien entsprechend dem Leitgedanken „Messe der kurzen Wege“ eine leistungsfähige externe und interne Erschließung mit einer unverzichtbaren Umfahrbarkeit des gesamten Messegeländes, einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Besucher und des Stellplatzangebotes auf die beiden Eingänge und eine Steuerung des geordneten Ablaufs der Auf- und Abbauphase über einen Lkw-Pool sowie Vorhaltung ausreichender Flächen für das Ausstellerparken und für Busstellplätze. Sei das Plangebiet aber innerhalb des sog. Messeumgriffs durch logistische und die Funktionstauglichkeit kennzeichnende Umstände festgelegt, lasse es sich ohne Aufgabe wesentlicher Elemente nicht weiter reduzieren. Auf das im Wettbewerbsentwurf noch enthaltene Parkdeck beim Eingang West sei schließlich auch aus Kostengründen verzichtet worden.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger noch geltend gemacht, dass auch der Umstand, dass die ebenerdigen Stellplätze im Westen nach der von der Beigeladenen aufgelegten Broschüre für eine “optionale Erweiterung“ vorgesehen  seien, auf eine tatsächlich überzogene Freiflächenplanung hinweise. Anlässlich der „CMT“ seien im Jahre 2002 auch nur 4 qm Freigelände an Aussteller vermietet worden.

Nach der mündlichen Verhandlung haben die Kläger unter Vorlage eines Auszugs aus dem „AUMA Messe Guide Deutschland 2004“ noch darauf hingewiesen, dass auch bei der „INTERVITIS“ entgegen den Angaben der Beigeladenen nicht 10.000 qm, sondern maximal 1.436 qm in Anspruch genommen worden seien. Auch dies belege, dass letztlich das beantragte Maximalkonzept planfestgestellt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die der Kammer vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart betreffend das Planfeststellungsverfahren für die Landesmesse sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 LVwVfG) zulässig. Klagebefugt sind nicht nur die Kläger zu 1,  2 und 4 bis 6 als Eigentümer planbetroffener Grundstücke, sondern auch der Kläger zu 3, obwohl er (nur) Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs und der zugehörigen Grundflächen ist, die für das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 7 LMesseG entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Vorhabenträger den Zugriff sichert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LEntG; hierzu BVerwG, Urt. v. 01.09.1997, BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000, VBlBW 2001, 362).

II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 leidet an keiner zu seiner Aufhebung führenden Verletzung von Rechten der Kläger (vgl. §§ 113 Abs. 1 VwGO, 75 Abs. 1a LVwVfG).

Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Eigentümer bzw. Pächter von Grundstücken, die für das planfestgestellte Vorhaben beansprucht werden, können die Kläger im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 GG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, wenn dieser nicht "gesetzmäßig" ist. Die Planprüfung erstreckt sich daher auch auf objektiv-rechtliche Vorschriften; es kommt nicht darauf an, dass ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) die Belange der betroffenen Kläger schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110). Voraussetzung für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings, dass der objektiv-rechtliche Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks der Kläger kausal ist; dies ist nicht der Fall, wenn auch die Beachtung des objektiv-rechtlichen Belangs zu keiner Veränderung der Planung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks und damit zum Wegfall der Rechtsverletzung führte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Aufhebungsbegehren der Kläger keinen Erfolg.

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 LMesseG. Die Kammer hält das Landesmessegesetz nicht für verfassungswidrig, so dass das Verfahren auch nicht auszusetzen war, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG). 

65a) Dem Beklagten fehlte für den Erlass des Landesmessegesetzes nicht die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Eine solche folgt allerdings nicht aus einer dem beklagten Land nach Art. 72 Abs. 1 GG etwa verbliebenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für ein (nicht existierendes) „überörtliches Städtebaurecht“ oder sonstiges, im Baugesetzbuch nicht geregeltes Bodenrecht, sondern aus der den Ländern nach Art. 70 GG zustehenden Kompetenz für eine (überörtliche) Fach- bzw. Messeplanung, die auch nicht unter eine (andere) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Auch wenn es bei der Errichtung der Landesmesse letztlich um die Verwirklichung eines Bauvorhabens geht, handelt es sich bei den im Landesmessegesetz getroffenen Regelungen nicht um Bodenrecht i. S. von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Zu dieser Materie gehören solche Vorschriften, die - im Gegensatz zur Raumordnung (vgl. Art. 75 Nr. 4 GG) - den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten v. 16.06.1954, BVerfGE 3, 407 <424>). Nach Gegenstand und Ziel grundsätzlich zu unterscheiden von der noch zum Bodenrecht zählenden städtebaulichen Planung (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten v. 16.06.1954, a.a.O., S. 424 f.) als örtlicher, d. h. auf das jeweilige Gemeindegebiet bezogener (vgl. Maunz, in: MDH, GG-Komm. <Okt. 1984>, Art. 74 Rn. 203; auch § 1 Abs. 3 BauGB) und der Raumordnung als überörtlicher G e s a m t planung ist die F a c h planung , deren Gegen-stand eine auf bestimmte fachliche Zielsetzungen beschränkte Planung einzelner Vorhaben einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Ausführung ist (vgl. Dürr in: BauGB Komm. <Mai 1990>, § 38 Rn. 29; Kühling/Hermann, Fachplanungsrecht, 2. A. 2000, Rn. 8).

Aufgrund der mit dem Landesmessegesetz allein verfolgten Zielsetzung einer aus regional- und wirtschaftsstrukturpolitischen Gründen für geboten erachteten (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <294>) Erhaltung bzw. Verbesserung eines zentralen Messeplatzes, welche durch die Errichtung  e i n e r  Landesmesse erreicht werden soll (vgl. § 1 LMesseG; LT-Drucks. 12/3361, S. 1), steht ersichtlich keine Aufgabe der Bauleitplanung bzw. städtebaulichen Entwicklungsplanung als örtlicher Gesamtplanung in Rede (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. z. BauGB < Aug. 2002>, § 1 Rn. 68). Daran ändert nichts, dass auch eine solche die Belange der Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen hat (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), diesen durch die Ausweisung von Sondergebieten für Messen (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 5 u. 9 BauGB, 11 Abs. 2 BauNVO) durchaus Rechnung tragen kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.05.1990, Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 8) und zur Erreichung wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Ziele auch zu Planungen mit überörtlichen Bezügen berechtigt (vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass eine Landesmesse aufgrund der bereits erfolgten „gebietsscharfen“ Ausweisung im geänderten Regionalplan im Hinblick auf die noch erforderlichen Veränderungen der zulässigen örtlichen Bodennutzung (vgl. hierzu Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rn. 35, § 1 Rn. 41) ggf. auch im Wege eines Bebauungsplanes zu verwirklichen wäre (vgl. §§ 1 Abs. 4 BauGB, 15a Abs. 1 LplG a.F.), aufgrund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Zielsetzungen keine andere Beurteilung.

68Insofern kommt es auch nicht auf die von den Beteiligten aufgeworfene und vertiefte Frage an, ob der Bund, der mit dem Erlass des Baugesetzbuchs von seiner Gesetzgebungskompetenz für den zum Bodenrecht zählenden Bereich der Bauleitplanung - auch hinsichtlich der Regelung von deren Trägerschaft - erschöpfenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.1987, BVerfGE 77, 288; BVerwG, Urt. v. 24.02.1978, BVerwGE 55, 272 <277>; Urt. v. 18.03.1983, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 199), die jenem zukommende Sperrwirkung durch das in § 38 BauGB enthaltene Fachplanungsprivileg wieder zurückgenommen hat. Dies wäre freilich ohne weiteres zu verneinen. Zwar nimmt diese Vorschrift entsprechend ihrer seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) jegliche - auch landesrechtlich geregelte - Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung von dem Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37 BauGB aus, wenn die Gemeinde beteiligt wird (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 13/6392). Damit sollen bestimmte überörtlich bedeutsame Vorhaben aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde herausgenommen werden, um einerseits die Durchführung des Vorhabens sicherzustellen und andererseits eine rechtliche oder politische Überforderung der Gemeinde zu vermeiden (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 8. A. 2002, § 38 Rn. 7). Nachdem die bisherige Beschränkung der Privilegierung landesrechtlicher Fachplanungen auf die Gebiete des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts entfallen ist, bedeutet dies zwar, dass mit der landesgesetzlichen Einführung eines Planfeststellungsverfahrens dieses automatisch privilegiert ist, wenn es sich (im Einzelfall) auf ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung bezieht und die Gemeinde beteiligt wird. Aus dieser ersichtlich als K o l l i s i o n s r e g e l u n g (vgl. Runkel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Bd. II Komm. <Feb. 2000>, § 38 Rn. 9; Löhr, a.a.O., § 38 Rn. 5, 30) für den Einzelfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988, BVerwGE 79, 318) gedachten Vorschrift lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Landesgesetzgeber von seiner ursprünglichen - konkurrierenden - Kompetenz für das Bodenrecht Gebrauch machen dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1973, BVerfGE 35, 65), solange er sich nur auf die Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben von überörtlicher Bedeutung beschränkte (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297). Auch überörtliche Bezüge nehmen der örtlichen Bauleitplanung nicht ihren städtebaulichen Charakter. Dass städtebauliche Maßnahmen bzw. Planungen raumordnerischen Bezug haben, ja sogar aufgrund von Zielen der Raumordnung erforderlich sein können (§ 1 Abs. 3 u. 4 BauGB), ändert nichts daran (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4), dass sie „den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln“ (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten v. 16.06.1954, a.a.O.). Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB sollte vielmehr nur insoweit dem spezifischen Entscheidungsverfahren des jeweiligen Fachplanungsgesetzes überlassen werden, als dieses eine (eigene) Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt (vgl. v. Arnim/Hager/Schlotterbeck, Das Neue Baurecht <Feb. 2000> § 38 BauGB Rn. 2; BVerwG, BVerwG, Beschl. 05.10.1990, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6); dies setzt indessen - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - eine originäre Regelungskompetenz - aus  a n d e r e n  als städtebaulichen Gesichtspunkten - voraus; diese Auslegung wird letztlich auch durch die klarstellende Regelung in § 38 S. 1 2. Hs. BauGB bestätigt, wonach (im Planfeststellungsverfahren) städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist es der Planfeststellungsbehörde auch verwehrt, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eigene städtebauliche Vorstellungen zu entwickeln, die nicht durch entsprechende Vorstellungen der Gemeinde gedeckt sind und den Bezug zur spezifischen Fachaufgabe verloren haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1990, BVerwGE 85, 155). Einem anderen Verständnis der Vorschrift stünden im Übrigen nicht nur die in den §§  4a, 203 ff. BauGB vorgesehenen Modifizierungen der gemeindlichen Planungszuständigkeit entgegen, die gerade Fälle betreffen, in denen die zu berücksichtigenden überörtlichen Bezüge konkret eine über das Gebiet der einzelnen Gemeinde hinausgehende Planung erfordern (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 09.12.1987, BVerfGE 77, 288), sondern auch die in den §§ 165 ff BauGB vorgesehenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.), die gerade in Betracht kommen, wenn Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets von Bedeutung für die Entwicklung des Landesgebiets oder der Region sind (vgl. §§ 165 Abs. 2, 166 Abs. 1  BauGB).

Ob die Errichtung einer Landesmesse nach § 38 BauGB mit der Folge privilegiert ist, dass ggf.  a u c h  die bebauungsrechtliche Zulässigkeit der fachplanerischen Entscheidung überlassen bleibt, betrifft mithin allein das letztlich maßgebliche materielle Entscheidungsprogramm, nämlich die Frage, ob die Errichtung einer Landesmesse mit den Regelungen der §§ 30 ff. BauGB übereinstimmen muss (zutr. Dürr in: Brügelmann, Komm. z. BauGB <Mai 1990>, § 38 Rn. 9; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, VBlBW 2001, 266; BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 111).

b) Das Landesmessegesetz ist auch vor dem Hintergrund der dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund § 7 Abs. 1 LMesseG zukommenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung bereits BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297 <320, 327>). Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich beim Landesmessegesetz auch (nur) um ein zu einer Administrativenteignung ermächtigendes Enteignungsgesetz und nicht etwa um eine „Legalenteignung im Gewande einer Legalplanung“ (vgl. BVerfG,  Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1).

71Eine  E n t e i g n u n g  d u r c h  G e s e t z, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick darauf, dass sie den durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantierten Rechtsschutz schmälert, nur in eng begrenzten Fällen zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <398 ff.>; Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297 <331, 333>; Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1; krit. Papier, MDH <Juni 2000>, Art. 14 Rn. 555 ff.; mglw. abw. jedoch das obiter dictum im Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <297>; hierzu auch Herzog, MDH <Nov. 1988>, Art. 19 Rn. 40b), ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gesetz  s e l b s t  und  u n m i t t e l b a r  mit seinem Inkrafttreten ohne weiteren Vollzugsakt konkrete und individuelle Rechtspositionen entzieht, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297 <325 f.>; Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da § 7 Abs. 1 LMesseG dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend (vgl. § 22 AEG, § 19 FStrG, § 28 LuftVG, § 30 PBefG, § 7 MBPlG, § 40 StrG, § 65 WG) lediglich die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG dahin konkretisiert, dass das Zwangsinstrument der Enteignung eingesetzt werden darf, wenn das Unternehmen (Bau und Betrieb der Landesmesse) mit den üblichen Mitteln der Rechtsordnung sonst nicht oder nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, a.a.O. m.w.N.). Welche Eigentümer bzw. Pächter in welchem Umfang letztlich von der Enteignung betroffen sein sollen, bleibt demgegenüber nach der klaren gesetzlichen Regelung dem nach Feststellung des Planes ggf. durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten.

72Zwar sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend strenge Anforderungen auch für eine  L e g a l p l a n u n g  gelten, der enteignungsrechtliche Vorwirkungen zukommen (sog. „Legalenteignung im Gewande einer Legalplanung“), da bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes feststeht, welche konkreten Grundstücke in welchem Umfang für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, den insoweit Betroffenen jedoch der (prinzipale) verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die Planungsentscheidung entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1; krit. Papier, MDH <Juni 2000>, Art. 14 Rn. 557 ff. unter Hinweis auf eine mögliche Inzidentkontrolle). Entgegen der Auffassung der Kläger steht jedoch auch keine Legalplanung in Rede. Dies lässt sich nicht daraus herleiten, dass der - nunmehr planfestgestellte - Messestandort „Echterdinger Ei-Ost“ im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Landesmessegesetzes als der am besten geeignete Standort empfohlen worden war, für diesen allein ein Planfeststellungsverfahren beantragt werden sollte und dieser in besonderem Maße die Standortanforderungen in § 1 Abs. 2 LMesseG zu erfüllen versprach. Dies ändert denn nichts daran, dass für das Vorhaben „Bau einer Landesmesse“ eine konkrete, zumal parzellenscharfe Standortfestlegung nicht erfolgte (vgl. auch LT-Drs. 12/3361, S. 11). Vielmehr sollte nach der eindeutigen klaren gesetzlichen Regelung, die deshalb auch nicht der von den Klägern vorgenommenen gegenteiligen Auslegung zugänglich ist, zunächst der Plan festzustellen sein (§ 3 Abs. 1 S. 1 LMesseG) und erst auf dessen Grundlage ein etwa erforderlich werdendes Enteignungsverfahren durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 u. 2 LMesseG). Die von den Klägern für ihre Auffassung angeführten Gesichtspunkte belegen im Übrigen nur, dass mit dem Erlass des Landesmessegesetzes die Errichtung der geplanten Landesmesse aufgrund einer fachplanerischen Entscheidung zugelassen und damit aufgrund des in § 38 BauGB enthaltenen Fachplanungsprivilegs aus dem gemeindlichen Verantwortungsbereich herausgenommen sowie für einen anderen Messestandort als den favorisierten Standort „Echterdinger Ei-Ost“ kein Antrag auf Planfeststellung gestellt werden sollte. Ein solches Vorgehen begegnet indessen - auch im Hinblick auf eine etwa erforderlich werdende Enteignung (vgl. hierzu das obiter dictum in BVerfG, Urt. 24.03.1987, BVerfGE 74,  264 <297>) - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz der von der Planfeststellung Betroffenen nicht geschmälert. Soweit durch § 2 LMesseG der Bedarf für den Neubau einer Landesmesse als solcher gesetzlich festgeschrieben und infolgedessen der gerichtlichen Kontrolle mit Ausnahme einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerwG, Urt. 08.06.1995, BVerwGE 98, 339) entzogen ist, fällt die darin liegende Verkürzung des Rechtsschutzes auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG praktisch kaum messbar ins Gewicht, so dass auch dies nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung zu führen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.1996 - 1 BvR 1752/95 -; Beschl. v. 19.07.1995, NVwZ 1996, 261; Beschl. v. 08.06.1998, NVwZ 1998, 1060). 

Die an den Standort zu stellenden Anforderungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 LMesseG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Diese Planungsziele, die ersichtlich der ohne weiteres zulässigen fachplanerischen Zielsetzung einer verkehrsgünstig und zentral gelegenen, überregional und international ausgerichteten Landesmesse geschuldet sind, präjudizieren keineswegs einen Messestandort gerade an dem in der Standortanalyse empfohlenen Standort „Echterdinger Ei-Ost“. Diese stellen auch keine Planungsleitsätze dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1993, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 67). Vielmehr werden lediglich – nach Art von Optimierungsgeboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992, BVerwGE 90, 329; Beschl. v. 28.06.1993, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 67) – bestimmte vom Gesetzgeber als bedeutsam angesehene Eigenschaften hervorgehoben, über die der Standort verfügen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.). Dementsprechend gehen auch die Kläger - völlig zu Recht - davon aus, dass auch der von ihnen favorisierte Standort „Böblingen“ nach diesen Maßgaben grundsätzlich planfeststellungsfähig gewesen wäre. Dass für diesen Standort in Erfüllung der Aufgabe nach § 1 LMesseG kein Antrag auf Planfeststellung gestellt, sondern eher das Scheitern des Messevorhabens in Kauf genommen werden sollte, ist indes Ausfluss der zunächst dem Vorhabenträger zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit und für die Ermittlung des Regelungsgehalts des Landesmessegesetzes bedeutungslos.

Auch eine unzulässige Vermischung von Elementen der Legalenteignung mit solchen der Administrativenteignung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297) oder einen von den Klägern der Sache nach geltend gemachten Formenmissbrauch vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

75Die Vorschriften, in denen der Planfeststellungsbeschluss seine Rechtsgrundlage findet, entsprechen auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein eine Enteignung generell zulassendes Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241). Der zunächst erforderliche „qualifizierte Enteignungszweck“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <285>), d.h. ein hinreichend konkreter (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <403 f.>; Beschl. v. 12.11.1974,  BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 10.03.1981, BVerfGE 56, 249 <261>; Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248 <259>; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241) und bestimmter (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O., S. 287; Urt. v. 10.03.1981, a.a.O.) Enteignungstatbestand lässt sich dem Landesmessegesetz ohne weiteres entnehmen. So soll eine Enteignung nach § 7 Abs.1 LMesseG allein zu dem Zwecke des Baues (und des Betriebes) einer Landesmesse als Maßnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur und als zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung mit Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg zulässig sein, die zudem den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen entsprechen soll (vgl. § 1 Abs. 1 u. 2 LMesseG).

76Während der Gesetzgeber eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG allgemein nur für Zwecke zulassen darf, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen, ist die Frage, ob die Enteignung letztlich auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl getragen wird, im Enteignungsverfahren oder - wie hier – in einem ihm vorgeschalteten Planfeststellungsverfahren zu entscheiden; die Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG wird dabei durch das Erfordernis der Planrechtfertigung und das Abwägungsgebot sichergestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44). Erst in diesem Zusammenhang ist daher auch der Frage nachzugehen, inwiefern es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten hätte, sich für eine andere Planvariante, insbesondere eine solche zu entscheiden, die sich auf bereits in öffentlicher Hand befindlichen Flächen verwirklichen ließe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.06.2002, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111).

Mit dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ steht ein grundsätzlich uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegender (vgl. Berkemann, in: GG - MA-Komm. Bd. I <2002>, Art 14 Rn. 606) abstrakter, unbestimmter Rechtsbegriff in Rede, der eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken erfassen soll. Da die Enteignung in einem „komplementären“ Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG steht, ist dieser Begriff nicht gleichbedeutend mit demselben Begriff in Art. 14 Abs. 2 GG. Vielmehr müssen - bei typisierender Betrachtung des Gesetzgebers - Gründe des allgemeinen Wohls vorliegen, denen der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. Berkemann, a.a.O., Art. 14 Rn. 604; BVerfG, Beschl. v. 12.11.1974, BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. 08.07.1976, BVerfGE 42, 263). Dabei ist - insofern ist den Klägern zuzustimmen - das „Wohl der Allgemeinheit“ von den „Interessen der Allgemeinheit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG zu unterscheiden; dieses ist nicht mit einem einfachen öffentlichen Interesse identisch, so dass nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck enteignet werden darf. Vielmehr bedarf es besonders schwerwiegender, gewichtiger, dringender öffentlicher Interessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <289>; Beschl. v. 04.07.2002, NVwZ 2003, 71). Der Zugriff auf das Eigentum ist deshalb nur zulässig, wenn er - was typischerweise bei der Erfüllung „öffentlicher Aufgaben“ in Betracht kommt - einem besonderen, überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <389>; Urt. v. 12.11.1974, BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248 <257>; Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <289>; BVerwG, Urt. v. 14.03.1985 <Boxberg>, BVerwGE 71, 108 <124>). Dass darüber hinaus bereits das Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein müsste, verlangt Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, BVerwGE 117, 138); dies lässt sich auch der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (offengelassen noch von BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <404>; a. Sondervotum Böhmer, BVerfGE 56, 266 <279>). Soweit die Enteignung unter dem „Gebot strikter Verhältnismäßigkeit“ steht (vgl. Berkemann, a.a.O., Art. 14 Rn. 620 ff), ist dies auf den konkreten Enteignungsakt bezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.11.1998, NJW 1999, 1176).

78Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist - auch auf der Ebene des Enteignungsgesetzes - nur durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers bzw. Pächters an der Erhaltung seiner Eigentums- bzw. Pachtsubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, a.a.O.; auch Urt. v. 12.12.2000, NVwZ 2003, 746 zum Erlass einer Entwicklungssatzung; Brünneck, NVwZ 1986, 425 <427>; Berkemann, a.a.O., Rn. 603 f., 618, der von einem „Bilanzbegriff“ spricht; Hönig, Fachplanung und Enteignung, 2001, S. 99 m.w.N.; ähnlich Papier, a.a.O., Rn. 585 m.w.N.: „bilanzierende und abwägende Gesamtschau der berührten öffentlichen Interessen“).

Ausgehend davon ist die in § 7 Abs. 1 LMesseG für die in § 1 Abs. 1 S. 1 LMesseG als öffentliche Aufgabe des Landes („... wird für das Land Baden-Württemberg eine Landesmesse errichtet.“) umschriebene Errichtung einer Landesmesse grundsätzlich zugelassene Enteignung von dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG gedeckt. Die Messeveranstaltungen, die letztlich mit der Errichtung einer Landesmesse ermöglicht werden sollen, erfolgen nicht nur im öffentlichen bzw. allgemeinen Interesse, sondern zu einem besonderen öffentlichen Zweck, der es typischerweise rechtfertigt, den Freiheitsanspruch des Bürgers zurücktreten zu lassen; insofern steht auch keine privatnützige Planfeststellung in Rede.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. dazu auch LT-Drs 12/3361, S. 10) soll mit der Landesmesse eine für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg bedeutsame zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung zur Durchführung überregionaler Messen und Ausstellungen geschaffen  u n d  d a d u r c h  letztlich die wirtschaftliche Infrastruktur des Landes gestärkt werden.

Als grundsätzlich allen Ausstellern, Veranstaltern und Besuchern zugängliche Dienstleistungseinrichtung, bei der die Erzielung eines Gewinnes nicht im Vordergrund steht, ist die zu errichtende Landesmesse ungeachtet dessen, dass sie nicht dazu bestimmt ist, gerade der örtlichen Bevölkerung zu dienen, einer öffentlichen Einrichtung i. S. des § 10 Abs. 2 GemO (vgl. LT-Drs 12/3361, S. 10) bzw. einer Gemeinbedarfseinrichtung i. S. des § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (vgl. Löhr, a.a.O., § 5 Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 30.01.2001, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 10 betr. einen Landschaftspark) durchaus vergleichbar. Bereits dies indiziert ein generell bestehendes Gemeinwohlinteresse. So erfordert das Wohl der Allgemeinheit typischerweise zur Errichtung einer (örtlichen) Gemeinbedarfseinrichtung die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 1; Schlichter/Roeser, in: Berliner Komm. z. BauGB 3. A. <Aug. 2002> Bd. II, § 165 Rn. 14), welche der Gemeinde ggf. die Festlegung eines Entwicklungsbereichs ermöglicht, in dem eine Enteignung auch ohne Bebauungsplan zulässig ist (vgl. § 169 Abs. 3 BauGB).

Dass die Eingrenzung des Kreises der unmittelbaren Nutzer der Messeaktivitäten nicht den Schluss rechtfertigt, dass die Veranstaltung von Messen nicht dem Allgemeininteresse dient, haben bereits der Generalanwalt und der Europäische Gerichtshof in den von den Klägern angezogenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99  überzeugend ausgeführt (vgl. Schlussanträge v. 30.01.2001, I - 3607 <3620 Rn. 55> sowie Urt. v. 10.05.2001, Slg. I - 3627 Rn. 34 <„Ente Fiera“>). So tragen Messen - abgesehen davon, dass auch andere öffentliche Einrichtungen (wie z. B. eine Universität) nur von bestimmten Personen, nämlich denjenigen, die die Zugangsbedingungen erfüllen, in Anspruch genommen werden können - mit dem Zusammenführen von Herstellern und Händlern an einem Ort auch zum Nutzen der diese Veranstaltungen besuchenden Verbraucher bei, indem ihnen Informationen verschafft werden, die es ihnen ermöglichen, ihre Wahl unter optimalen Bedingungen zu treffen. Dementsprechend hat auch die Europäische Kommission unter dem 08.05.1998 ausgeführt, dass Messen und Ausstellungen „ein Instrument der Verkaufsförderung“ darstellen, das dem "wachsenden Bedürfnis an einem Kommunikations- und Informationsprozess“ in der Wirtschaft dient und dem „Verbraucher eine optimale Auswahl ermöglicht“ (zit. nach den Schlussanträgen, a.a.O., Rn. 55).

Diese typischerweise für ein allgemeines Interesse an dem Betrieb einer Messe - und damit auch an deren Errichtung – sprechenden Gründe, die letztlich belegen, dass es - anders als etwa bei der „Dürkheimer Gondelbahn“ (insofern krit. das Sondervotum Böhmer in BVerfGE 56, 249) – unmittelbar um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geht, treffen in besonderem Maße auch für die nach dem Landesmessegesetz zu errichtende Landesmesse zu, da eine solche den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen und Ausstellungen entsprechen soll und damit dem wachsenden Bedürfnis an einem Kommunikations- und Informationsprozess gerade auch in überregionaler und internationaler Hinsicht dient.

Ein daraus folgendes allgemeines Interesse an der Errichtung einer zentralen, auch international ausgerichteten Messe in einem Bundesland ist im vorliegenden Falle auch nicht deshalb zu verneinen, weil es für eine Messe solchen Zuschnitts in Baden-Württemberg tatsächlich keinen Bedarf gäbe bzw. eine solche nicht vernünftigerweise geboten wäre, sondern einen solchen erst erzeugen solle, oder es sich gar um ein reines Prestigeprojekt handelte. Den Bedarf in Frage zu stellen, sind die Kläger von vornherein auch nicht aufgrund des im von der Stadt Leinfelden-Echterdingen betriebenen Normenkontrollverfahren betreffend die Teiländerung des Regionalplans ergangenen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 (a.a.O.) gehindert (vgl. §§ 47 Abs. 5 S. 2, 121 VwGO; hierzu J. Schmidt, in Eyermann, VwGO 11. A. 2000, § 47 Rn. 103). Deren Hinweis auf eine im Land bereits vorhandene „reiche und leistungsfähige Messelandschaft“ geht allerdings in der Sache fehl, da diese das in Rede stehende, tatsächlich auch vorhandene Informations- und Kommunikationsbedürfnis nicht (mehr) zu befriedigen vermag (vgl. hierzu auch Roland Berger - Strategy Consultants, Stellungnahme B 1.1, RPS-Box, Anlagen zu Ordner 25, /2044).

So ist der Landesgesetzgeber auf der Grundlage ihm vorliegender Gutachten (vgl. prognos, „Regionalwirtschaftliche Wirkungen der Messe Stuttgart“ v. 15.05.1997; Weidleplan, „Bedarfsanalyse Messe 2000“ v. Juli 1995 <Kurzfassung>; Weidleplan, „Bedarfsanalyse Messe 2000“ v. Juli 1995 <Schlussbericht>; Konzept für Regionalmessen in Baden-Württemberg) in nicht zu beanstandender Weise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.) davon ausgegangen, dass gerade auch der bisherige Messestandort Killesberg, ungeachtet dessen, dass sich der „Messeplatz Stuttgart“ zu einem internationalen Messeplatz entwickelt habe und nach den Umsatzzahlen den 7. Platz bei den deutschen Messeplätzen einnehme, für die baden-württembergische Wirtschaft künftig kein erfolgreiches Fenster zum Weltmarkt mehr sein und demzufolge die Funktion einer Landesmesse nicht (mehr) erfüllen könne, da er eine ganze Reihe von Infrastrukturmängeln aufweise, insbesondere aus verschiedenen Gründen keine quantitative und qualitative Entwicklungsfähigkeit mehr biete. Darüber hinaus bestehe an der Errichtung einer auf den internationalen Wettbewerb ausgerichteten Landesmesse auch aus strukturpolitischen Interessen eine dringende Notwendigkeit, da der „Messeplatz Stuttgart“ schon derzeit einen hohen Nutzen für die Region Stuttgart und für das gesamte Land Baden-Württemberg aufweise. Neben einem in einem Kaufkraftzufluss und einer Sicherung von Arbeitsplätzen zu sehenden quantifizierbaren wirtschaftlichen Nutzen sei vor allem die mit dem Messeplatz verbundene Standortsicherung und Imageförderung des Wirtschaftstandorts Baden-Württemberg von zentraler Bedeutung (vgl. LT-Drs. 12/3361, S. 9).

Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts stand dem Landesgesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu; so sind dessen politische Einschätzungen und Prognosen im Rahmen sachgerechter Befundaufnahme und verantwortungsbezogener Vertretbarkeit hinzunehmen (vgl. Berkemann, in: GG-MA-Komm. Bd. I, Art. 14 Rn. 607; BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1; Beschl. v. 04.07.2002, NVwZ 2003, 71 zur städtebaulichen Entwicklungsplanung; BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. v. 11.07.2002, a.a.O.; Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.). 

Da die ihnen zugrundeliegenden Aussagen von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt und die Prognosen in einer der Materie angemessenen, methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wurden und in der Sache vernünftig sind, können diese nicht beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2002, NJW 2003, 230; Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. 06.12.1985, a.a.O.; Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4). Dies gilt umso mehr, als sie durch die von der Beigeladenen eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH über „Anforderungsprofil, Flächenbedarf und gesamtwirtschaftliche Effekte“ vom Oktober 2000 bestätigt wurden. Danach habe die Messe Stuttgart aufgrund der kritischen Situation des Messegeländes am Killesberg bisher nur unterdurchschnittlich an dem Wachstum des Messemarktes partizipiert. Insbesondere im Segment der überregionalen und internationalen Messen und Ausstellungen habe sich der Messeplatz Stuttgart bislang nicht etablieren können. Aus wettbewerbsstrategischem Blickwinkel verliere dieser daher an relativer Attraktivität. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass Stuttgart den Anschluss an die führenden Messeplätze verliere und langfristig zu einem regionalen Messestandort migriere. Dies könne letztlich zu einer erheblichen Reduzierung der aus dem Messebetrieb resultierenden signifikanten, fiskalischen und beschäftigungswirksamen Effekte (sog. Umwegrentabilität) führen. Ausgehend von dieser Situation bestehe Bedarf für die geplante Landesmesse. Mit deren Bau seien signifikante, positive, qualitative und quantitative Effekte für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg verbunden. Ein modernes, leistungsfähiges Messegelände wirke als Markenzeichen und Imagefaktor einer Region und befördere so den strukturellen Anpassungsprozess. Gleichermaßen trage ein modernes Messegelände mit einem hohen Attraktivitätspotential für Besucher und Aussteller zur Förderung der ansässigen Wirtschaft und zur Ansiedlung neuer Unternehmungen bei. Dementsprechend gingen von einer Messegesellschaft auch erhebliche Einkommens- und Beschäftigungseffekte aus. Einer Modellrechnung zufolge entstünden infolge der neuen Landesmesse in Baden-Württemberg ein zusätzlicher Produktionswert von rund 386 Millionen DM und ca. 2.140 neue zukunftsträchtige Arbeitsplätze. Bei einer Fortführung des Status quo sei indessen nicht auszuschließen, dass sich die heutigen gesamtwirtschaftlichen Effekte um bis zu 30 % reduzierten.

Der Einwand der Kläger, eine entsprechende Bedarfsanalyse für eine Landesmesse liege überhaupt nicht vor, ist vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht gerechtfertigt. Dass der Bedarf maßgeblich aus auf den bisherigen Messestandort bezogenen Prognosen hergeleitet wurde, ist nicht zu beanstanden, vielmehr lässt dieser Ansatz in besonderem Maße erkennen, welche negativen Folgen es mit der (Neu-) Errichtung einer Landesmesse für die Region bzw. das Land abzuwenden gilt. Auf eine bestimmte Prognosemethode war der Landesgesetzgeber nicht festgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.). Auch bedurfte es im vorliegenden Zusammenhang keines abschließenden Messekonzeptes.

Soweit die Kläger im Hinblick auf den mit einer Messe verbundenen Kaufkraftzufluss und die Sicherung von Arbeitsplätzen darauf verweisen, dass entsprechende Effekte mit der Ansiedlung eines jeden größeren mittelständischen Unternehmens verbunden seien, ändert dies nichts daran, dass die Schaffung einer Grundlage für zusätzliche Arbeitplätze grundsätzlich im Gemeinwohlinteresse liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O., BVerfG, Beschl. v. 26.10.1977, BVerfGE 46, 268 <289>; Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, 197; Papier, a.a.O., Art. 14 Rn. 580). Im Übrigen steht bei der Errichtung einer Landesmesse keineswegs nur eine „Angebotsplanung“ in Rede (vgl. hierzu BVerwG, 03.07.1998, a.a.O.).

90Schließlich hat es bei diesem quantifizierbaren wirtschaftlichen Nutzen nicht sein Bewenden. So werden mit der Errichtung einer Landesmesse letztlich weitreichende wirtschafts- und strukturpolitische Interessen, mithin ebenfalls überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke verfolgt, die ersichtlich die Daseinsvorsorge in einem modernen Staat betreffen und an deren Verfolgung gerade in Zeiten geringen Wirtschaftswachstums und hoher Arbeitslosigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Schrödter, in: BauGB - Komm. 6. A. 1998, § 1 Rn. 143; auch § 165 BauGB; BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.). So leistet eine Landesmesse insofern durchaus einen Beitrag zur Daseinsvorsorge, als überregionale und internationale Messen und Ausstellungen die wirtschaftliche Prosperität und Entwicklung in einer Region unterstützen und die aus den entstehenden Ausgabenströmen resultierenden Produktions- und Beschäftigungseffekte zur Absicherung und wirtschaftlichen Prosperität der lokal installierten Infrastruktur beitragen (vgl. Roland Berger & Partner GmbH, Gutachterliche Stellungnahme vom Oktober 2000, S. 107 ff.).

91Ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Landesmesse lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass die als eine öffentliche Aufgabe des Landes beschriebene Errichtung einer Landesmesse gemäß § 1 Abs. 3 LMesseG auch in privater Rechtsform wahrgenommen werden kann, was im Hinblick auf die Errichtung der Beigeladenen nunmehr auch der Fall ist. So kommt der Person des Begünstigten bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 18.02.1999, NJW 1999, 2659); entscheidend ist nicht die private Rechtsträgerschaft, sondern das mit dem Vorhaben verfolgte, im öffentlichen Nutzen liegende Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1995, NVwZ-RR 1995, 701; Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241; Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248); dementsprechend ist eine Enteignung zugunsten Privater insbesondere dann regelmäßig als zulässig angesehen worden, wenn der Gegenstand des privaten Unternehmens dem Bereich der allgemein anerkannten Daseinsvorsorge zuzuordnen war (vgl. Papier, a.a.O., Art. 14 GG Rn. 578; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248). Auch wenn dies beim Betrieb einer Landesmesse nur in einem weiteren Sinne der Fall ist, ändert dies nichts daran, dass bereits der Gegenstand des Unternehmens im Allgemeininteresse liegt und nicht etwa eine Enteignung in Rede steht, die nur mittelbar - im Hinblick auf ihre wirtschafts- und strukturpolitischen Effekte - dem Gemeinwohl diente (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241 zur bergrechtlichen Grundabtretung) und insofern in erhöhtem Maße dem Missbrauch zu Lasten betroffener Eigentümer ausgesetzt wäre.

92Auch der Umstand, dass eine Messe typischerweise im Wettbewerb mit anderen Messen stehen und hierbei gewerblich tätig werden mag, steht der Annahme eines öffentlichen Interesses nicht entgegen. Die am Nutzen der Allgemeinheit orientierte Zielsetzung bei der Errichtung einer Landesmesse überlagerte nicht nur deren etwaige privatrechtliche Struktur sondern auch einen etwaigen auf Erzielung von Gewinn gerichteten Zweck und ließe diese unter dem Blickwinkel des Enteignungsrechts jedenfalls in den Hintergrund treten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248 <257>; BVerwG, Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44 <48>; Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241 <247>; Urt. v. 14.03.1985, BVerwGE 77, 108). Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof die Tätigkeit der Ausrichtung von Messeveranstaltungen und Ausstellungen ungeachtet einer darin zu sehenden gewerblichen Tätigkeit als im Allgemeininteresse liegend gesehen (vgl. Urt. v. 10.05.2001, Slg. I - 3627 Rn. 34 <„Ente Fiera“>). Daraus, dass der Internationalen Messe Mailand mit Rücksicht auf deren gewerbliche Tätigkeit gleichwohl der Charakter einer „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ abgesprochen wurde, können die Kläger für die hier zu entscheidende Frage nichts herleiten. Die Kläger übersehen, dass der dort streitgegenständliche Begriff der „öffentlichen Einrichtung“ i. S. der EG-Richtlinie 92/50 in einem - vorliegend nicht einschlägigen - funktionellen Sinn zu verstehen war, um den mit ihr verfolgten Zweck, nämlich „die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschließen“, effektiv zu verwirklichen (vgl. Schlussanträge v. 30.01.2001, I - 3607 <3624 Rn. 70>).

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit der Errichtung einer Landesmesse bezweckten Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes, überwiegt das öffentliche Interesse an einer zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Enteignung typischerweise auch die einer solchen entgegengesetzten - öffentlichen und privaten - Interessen an der Erhaltung des Eigentums bzw. der Pachtsubstanz Privater (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Auch der mit der Errichtung eines solchen Infrastrukturvorhabens regelmäßig verbundene Verbrauch von Grund und Boden, insbesondere die dadurch bewirkte Bodenversiegelung (vgl. § 1a Abs. 1 BauGB, § 1 BBodSchG) wird insofern von den für die Errichtung einer Landesmesse streitenden Interessen überwogen.

94Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind - zumal sich der Nutzen für das allgemeine Wohl bereits aus dem Unternehmensgegenstand selbst, nämlich der Veranstaltung von Messen, und nicht erst als mittelbare Folge aus einem privatnützigen Unternehmen ergibt - nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, 197). Entsprechende Sicherungen dürften entgegen der Auffassung der Beigeladenen allerdings nicht schon deshalb entbehrlich sein, weil diese als Vorhabenträgerin ihrerseits mehrheitlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen und beherrscht wird (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwGE 117, 138 <141> für den Fall, dass hinter dem begünstigten Privatunternehmen ein fremder Staat steht). Das Landesmessegesetz enthält mit der beschriebenen Aufgabe des Landes und dem Hinweis auf die Möglichkeit, diese in privater Rechtsform zu erfüllen (vgl. § 1 Abs. 3 LMesseG), insofern keine hinreichend verbindlichen Vorgaben. Eine ausreichende Sicherung ergibt sich jedenfalls daraus (vgl. hierzu die als Vorbild zu-grundegelegten §§ 45, 47 LuftVZO), dass die Messe nach § 6 Abs. 1 LMesseG in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben ist, dem Regierungspräsidium nach § 6 Abs. 2 LMesseG auch insoweit ein Nachprüfungs- und Auskunftsrecht zusteht und diesem nach § 6 Abs. 3 LMesseG nicht nur die    Überwachung der Einhaltung öffentlicher Vorschriften (also auch derjenigen des Landesmessegesetzes und des auf seiner Grundlage ergangenen Planfeststellungsbeschlusses) obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44 zu §§ 11, 11a bis f AbfG), sondern nach § 6 Abs. 3 S. 2 LMesseG zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Eingriffsbefugnisse zustehen. Für den von den Klägern befürchteten, im Hinblick auf die mit dem Landesmessegesetz verfolgte Zielsetzung freilich eher hypothetischen Fall, dass der Vorhabenträger nach Abschluss des Planfeststellungs- und Enteignungsverfahrens die Errichtung einer Landesmesse aufgeben sollte (vgl. hierzu Kühling/Herrmann, a.a.O., Rn. 530), ist schließlich in § 3 Abs. 7 LMesseG (in Anlehnung an die in § 75 Abs. 4 VwVfG getroffene Regelung) vorgesehen, dass der Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Damit wären auch die Folgen etwaiger auf seiner Grundlage bereits erlassener Enteignungsanordnungen wieder rückgängig zu machen (vgl. § 42 Abs. 1 LEntG; hierzu auch Berkemann, a.a.O., Art. 14 Rn. 677 ff.). Ggf. kann die Enteignungsbehörde auch die Durchführung des Enteignungsverfahrens davon abhängig machen, dass die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 LEntG).

Dass hinsichtlich der mit der Errichtung einer Landesmesse letztlich erstrebten wirtschafts- und strukturpolitischen Effekte keine absolute Sicherheit für eine vollständige Zielerreichung gegeben ist, stellt die grundsätzliche Geeignetheit des Vorhabens und der den späteren Messebetrieb gewährleistenden Vorkehrungen auch für die Erreichung dieses mittelbaren Zwecks nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4); insbesondere müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Landesmesse im Hinblick auf jene Effekte keine weiteren Verpflichtungen eingegangen werden. Damit dürften selbst die an eine lediglich mittelbar dem Allgemeinwohl dienende Enteignung zugunsten Privater gestellten Anforderungen erfüllt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.).

2. a) Das nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 LMesseG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. LVwVfG zuständige Regierungspräsidium Stuttgart war - entgegen der von den Klägern noch im Anhörungsverfahren vertretenen Auffassung - auch ermächtigt, über die zur „äußeren Verkehrserschließung“ vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen zu entscheiden. Diese stellen sich im Hinblick auf den Grundsatz der Konfliktbewältigung ersichtlich als notwendige Folgemaßnahmen dar, auf die sich die Planfeststellung nach § 3 Abs. 8 LMesseG i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG ebenfalls zu erstrecken hat (vgl. insbes. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3). Diese erforderten auch kein eigenes umfassendes Planungskonzept des jeweiligen Straßenbaulastträgers. So sind die „äußeren Erschließungsmaßnahmen“ in engem, räumlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Messevorhaben vorgesehen und für die Planungskompetenz der betroffenen Straßenbaulastträger nur von geringer Tragweite.

97b) Der Einwand der Kläger, mit dem Regierungspräsidenten habe im Planfeststellungsverfahren ein befangener Amtsträger mitgewirkt, geht ersichtlich fehl. So liegen bereits die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 S. 1 u. 2 LVwVfG nicht vor. Die Vorschrift meint die personenbezogene (individuelle) Parteilichkeit des Amtsträgers (vgl. auch  § 20 Abs. 1 Nr. 6 LVwVfG). Der an sich berufene Amtsträger muss, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein soll, für das Verfahren oder für die zu treffende Entscheidung aus Gründen, die gerade in seiner Person liegen, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung erwecken. § 21 Abs.1 S. 1 LVwVfG setzt deshalb voraus, dass der befangene Amtsträger durch einen anderen ersetzt werden kann, ohne dass dieser dadurch wiederum denselben Befangenheitsgrund begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 <Verkehrsflughafen München II>, BVerwGE 75, 214 <230>). In den von den Klägern vorgetragenen Sachverhalten hat sich der Regierungspräsident indessen ausschließlich in seiner Eigenschaft als Leiter des Regierungspräsidiums Stuttgart als höherer Verwaltungsbehörde des Landes zu der von diesem politisch favorisierten Fildermesse geäußert. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass eben dieser, von ihm geleiteten Behörde nach § 3 Abs. 4 S. 1 LMesseG die Aufgabe der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zugewiesen sei, rügen sie der Sache nach die institutionelle Parteilichkeit des Regierungspräsidenten, die von vornherein keine Befangenheit i. S. des § 21 Abs. 1 S. 1 LVwVfG zu begründen vermag (vgl. BayVGH, Teilurt. v. 25.02.1987 - 11 B 87.00159 - <Rangierbahnhof München-Nord>; Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. A. 2001, § 21 Rn. 2, § 20 Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. A. 2003 § 20 Rn. 9). So ziehen sie letztlich die im Landesmessegesetz angelegte Verfahrensgestaltung in Zweifel, wonach das Regierungspräsidium ungeachtet dessen, dass es sich um ein Vorhaben des Landes handelt, Anhörungs- sowie Planfeststellungsbehörde ist (vgl. § 3 Abs. 4 LMesseG). Es ist indessen geklärt, dass selbst eine vollständige Identität von zur Planfeststellung ermächtigter Behörde und Vorhabenträger weder einen Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot der Verfahrensfairness darstellt, noch zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes führt und auch durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S . 1 GG nicht untersagt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.1987, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 3 <5 ff.>; Urt. v. 27.07.1990, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18; Beschl. v. 25.09.1990 - 4 CB 30/89 -; Beschl. v. 24.02.1992 - 7 CB 29/91 -; Beschl. v. 25.02.1992, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 21). Eine solche Verfahrensgestaltung impliziert indes, dass die Formulierung von für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen durch Vertreter des hinter dem privaten Vorhabenträger stehenden Landes noch nicht ohne weiteres die Befangenheit der mit dem Planfeststellungsverfahren betrauten Amtsträger zu begründen geeignet ist. Eine persönliche Disqualifikation des mit den Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ohnehin nicht unmittelbar befassten Regierungspräsidenten lassen die von den Klägern erhobenen Rügen indessen nicht erkennen; insbesondere kann den von ihnen angeführten Äußerungen des Regierungspräsidenten, die keinen konkreten Bezug zu dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren aufwiesen, nicht entnommen werden, jener habe sich als Leiter der Planfeststellungsbehörde für diese bereits auf den Standort „Echterdinger Ei-Ost“ festgelegt.

Abgesehen davon folgte aus einer (individuellen) Befangenheit eines Behördenleiters noch nicht ohne weiteres eine solche der am Planfeststellungsverfahren unmittelbar mitwirkenden Amtsträger, weshalb eine Auswirkung auf den Planfeststellungsbeschluss und damit die materielle Rechtsposition der Kläger umso zweifelhafter wäre (vgl. hierzu BVerwG, 30.05.1984, BVerwGE 69, 256; Beschl. v. 12.01.1994, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 6). Dass die in Rede stehende „Mitwirkung“ des Regierungspräsidenten zumindest Einfluss auf den Planfeststellungsbeschluss haben konnte, wäre im Übrigen auch dann zu verlangen, wenn entgegen der entsprechend anzuwendenden Regelung in § 44 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A. 2003 § 44 Rn. 53 m. w. N.) ein Nichtigkeitsgrund in Betracht zu ziehen wäre (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 44 Rn. 178); daran änderte auch die in § 46 LVwVfG getroffene Anordnung für nichtige Verwaltungsakte nichts.

Zwar hat eine Planfeststellungsbehörde auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 LVwVfG die ihr übertragene Aufgabe in unparteiischer Weise wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986, a.a.O. m.w.N.), was eine Unparteilichkeit auch dem Vorhabenträger gegenüber gebietet. Doch ist auch hier die gesetzlich angelegte - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Verfahrensgestaltung zu berücksichtigen, so dass nicht zu beanstanden ist, dass der Regierungspräsident in seiner Funktion als Leiter einer „Bündelungsbehörde“ die politische Entscheidung des Landes für eine Messe auf den Fildern nicht nur mittrug, sondern sich auch für eine Verfahrensweise aussprach, die eine zügige Verwirklichung des Vorhabens zu gewährleisten versprach, sowie in einem Arbeitskreis mitwirkte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 05.12.1986, a.a.O.), der sich mit etwa bestehenden Nutzungskonflikten zwischen den auf den Fildern geplanten Großvorhaben befasste. Als verletzt wäre das Gebot „fairen Verwaltungsverfahrens“ erst dann anzusehen, wenn das Planfeststellungsverfahren selbst einseitig zu Gunsten des Vorhabenträgers bzw. zu Lasten von dem Planvorhaben nachteilig Betroffener geführt worden wäre. Dafür fehlt es indes an jeglichen Anhaltspunkten.

1003. a) Dem planfestgestellten Vorhaben fehlt es auch nicht bereits an der erforderlichen Planrechtfertigung. Dabei geht es um die Frage, ob das konkrete Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 <168>). So wird - nach dem Vorbild entsprechender Regelungen im Fernstraßenausbaugesetz (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 FStrAbG i. d. F. v. 15.11.1993 <BGBl. I S. <1874>), im Bundesschienenwegeausbaugesetz (vgl. § 1 Abs. 2 BSchwAbG i. d. F. v. 15.11.1993 <BGBl. I S. <1874>) sowie im Magnetschwebebahnbedarfsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 MSbBG v. 19.07.1996 <BGBl. I S. 1018>) in § 2 S. 1 LMesseG ausdrücklich festgelegt, dass für den Neubau einer Landesmesse ein Bedarf besteht. Diese Bedarfsfestlegung ist nach § 2 S. 2 LMesseG auch für die Planfeststellung nach § 3 Abs. 1 LMesseG verbindlich. Damit konkretisiert der Landesgesetzgeber den Bedarf für eine Landesmesse im Sinne der Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle der Planfeststellung berufenen Gerichte (vgl. VGH Bad. Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154; Beschl. v. 29.11.1995, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 zu; Beschl. v. 21.12.1995, NVwZ 1996, 896 <898 f.>; Urt. v. 08.06.1995, BVerwGE 98, 339; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100,388; Urt. v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 31; Beschl. v. 30.12.1996 - 11 VR 24.95 -; Beschl. v. 17.02.1997 - 4 VR 17.96 - u. - 4 A 41.96 -). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern - wie ausgeführt - nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.07.1995, a.a.O.; Beschl. v. 08.06.1998, NVwZ1998, 1060).

Die gesetzliche Feststellung eines Neubaubedarfs bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht jeglicher Prüfungspflicht enthoben wäre. Mit einer Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben, für das es im Hinblick auf die mit ihm bezweckte Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes an jeglicher Notwendigkeit fehlte, würde der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Ermessens überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995, a.a.O. S. 15). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die insofern vorzunehmende Evidenzprüfung geht, soweit es um den seinerzeit festgestellten Bedarf geht, nicht über die bereits im Zusammenhang mit dem Gemeinwohlerfordernis angestellte Prüfung hinaus, da sich das Landesmessegesetz nur auf die Errichtung  e i n e r  Landesmesse bezieht; insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nachdem die im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH zu denselben Einschätzungen gelangte, ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Bedarfsfestlegung „inzwischen in jeder Hinsicht ihre ursprüngliche Berechtigung verloren“ hätte und infolgedessen ein verfassungswidriger Zustand eingetreten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131). Abgesehen davon ließe sich im Anschluss an die Gesetzesbegründung und die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 65 ff.) auch positiv feststellen, dass die Errichtung einer Landesmesse tatsächlich „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.05.2003, UPR 2003, 358).

102b) Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstieße, lässt das Vorbringen der Kläger nicht erkennen. Darauf, ob das Vorhaben den §§ 30 ff BauGB entspricht, kommt es indessen nicht an, da es entsprechend dem in § 38 BauGB angeordneten Vorrang des Fachplanungsrechts bei der in § 3 Abs. 1 S. 2 LMesseG vorgesehenen Abwägung aller Belange sein Bewenden hat. So wurden die betroffenen Gemeinden im Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 8 LMesseG, 73 Abs. 2 LVwVfG beteiligt; auch handelt es sich bei der Errichtung der Landesmesse um ein Planvorhaben von überörtlicher Bedeutung. Der Umstand, dass es nach § 38 BauGB n. F. nicht mehr auf die Überörtlichkeit der Planung, sondern auf die überörtliche Bedeutung des Vorhabens ankommt, spricht dafür, hierbei nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde bzw. darauf abzustellen, dass ein Vorhaben das Gebiet von zwei  oder mehr Gemeinden berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988, BVerwGE 79, 318), sondern überörtliche Bezüge eines Vorhabens für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung generell ausreichen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, UPR 2001, 12). Aufgrund seiner herausragenden Bedeutung für die Infrastruktur des gesamten Landes weist das Planvorhaben erkennbar überörtliche Bezüge auf. Dies erhellt insbesondere aus § 2 Abs. 2 LMesseG, wonach die Landesmesse mit leistungsfähigen Anschlüssen an das Schienen- und Straßennetz sowie in räumlicher Nähe zum Landesflughafen errichtet werden soll. Dass ein Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung im Hinblick auf die Belange anderer betroffener Planungsträger mit überörtlichen Zielsetzungen zumal in einem großstädtischen Ballungsraum auch einen Gemeindegrenzen überschreitenden Koordinierungs- und Planungsbedarf auslöst, den zu bewältigen die planerische Kraft einer einzelnen Gemeinde ersichtlich überstiege (vgl. Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 38 Rn. 32), versteht sich von selbst, so dass das Landesmessegesetz auch bei Zugrundlegung der Auslegung des bisher maßgeblichen Begriffs der „überörtlichen Planung“ Vorrang beanspruchen könnte. Dementsprechend ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Normenkontrollurteil vom 19.12.2000 (VBlBW 2001, 266) davon ausgegangen, dass es sich bei der geplanten Landesmesse um ein „regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben“ i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG a. F. handelt (vgl. nunmehr § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 11 LplG i. d. F. vom 10.07.2003 <GBl. 2003, S. 385>).

4. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 LMesseG erfolgt die Planfeststellung aufgrund  einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit. Die gerichtliche Kontrolle, ob der Planfeststellungsbeschluss den materiell-rechtlichen Anforderungen genügt, die das rechtsstaatliche Abwägungsgebot allgemein an eine Planung stellt (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, BVerwGE 45, 309), ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, BVerwGE 48, 56).

104a) Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Abwägungsgebots liegt nicht etwa schon deshalb vor, weil es der Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die von ihr zu treffende Entscheidung über den Standort der Landesmesse an der erforderlichen Abwägungsbereitschaft gefehlt hätte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.02.1991, VBlBW 1991, 431). Insbesondere ist keine das Abwägungsgebot verletzende und daher unzulässige Vorwegbindung in dem Umstand zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde an die planerischen Vorgaben im Landesmessegesetz gebunden war und nach den §§ 3 Abs. 1 S. 2 2. Hs. LMesseG, 10 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 3 S. 2 LplG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ROG die im Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002) bzw. im am 21.07.1999 geänderten Regionalplan niedergelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten hatte; solche Bindungen entziehen sich von vornherein der Frage nach der Zulässigkeit einer Vorwegnahme planerischer Entscheidungen, da sie außerhalb des Abwägungsvorgangs der Planfeststellungsbehörde liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, BVerwGE 45, 309). Damit geht der Hinweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 05.07.1974, a.a.O.) für eine zulässige Vorwegnahme einer planerischen Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen bereits im Ansatz fehl, da diese sich allein auf auf einen Abwägungsausfall zielende und ihn auch bewirkende Vorentscheidungen beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O.).

Dem Gesetzgeber steht es indessen frei, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben „Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren einzuführen und Beteiligungs- und Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere Grundeigentümer) auf eine spätere, ggf. sogar die letzte Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen Rechtswirkungen ausgehen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da den vorausgegangenen Festlegungen noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt. So können die Kläger jene im Rahmen ihrer Klagen gegen den ihnen gegenüber außenverbindlichen Planfeststellungsbeschluss inzident in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. 26.06.1981, BVerwGE 62, 342; Urt. v. 05.12.1986, a.a.O.; Urt. v. 10.04.1997, BVerwGE 104, 236 <252>; Urt. v. 11.07.2002, a.a.O.; auch OVG Lüneburg, Urt. v. 12.12.1984, UPR 1986, 120 zur inzidenten Überprüfung eines regionalen Raumordnungsprogramms), ohne sich hierbei deren (uneingeschränkte) Verbindlichkeit entgegenhalten lassen zu müssen. Dementsprechend hat sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Standortentscheidung auch gar nicht auf die „gebietsscharfe“ Ausweisung im Regionalplan berufen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.). Insofern haben das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 und dasjenige des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2003 betreffend die Gültigkeit der Teiländerung des Regionalplans keine unmittelbare rechtliche Bedeutung für die hier streitgegenständlichen Frage, ob den Klägern Planaufhebungsansprüche zustehen.

Ebenso wenig kann aus der - verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnenden - teilweisen Identität zwischen Vorhabenträger und Rechtsträger der Planfeststellungsbehörde und der sich daraus ergebenden „institutionellen Befangenheit“ des Regierungspräsidiums Stuttgart eine fehlende Abwägungsbereitschaft hergeleitet werden. Auch dem Planfeststellungsverfahren und dem -beschluss selbst lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die darauf schließen ließen, dass sich die Behörde bei ihrer Standortentscheidung über die zulässigen Bindungen hinaus gebunden gesehen hätte, etwa dahin, den von der Landesregierung favorisierten Standort „Echterdinger Ei-Ost“ in jedem Fall planfeststellen zu müssen.

b) Soweit die Kläger in der vergleichenden Würdigung der Planungsalternative „Ausbau Killesberg“ bzw. des „Alternativstandorts Böblingen“ Abwägungsfehler zu erkennen glauben und vor diesem Hintergrund letztlich auch das gefundene Abwägungsergebnis für fehlerhaft halten, kann ihnen nicht gefolgt werden.

108aa) Zwar ist der Abwägungsvorgang fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Planungsvarianten nicht beachtet. Diese sind als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128). Die Planfeststellungsbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992, Buchholz 407.04 § 17 FStrG Nr. 89). Dabei steht es ihr im Rahmen der allgemein bestehenden rechtlichen und fachgesetzlichen Bindungen grundsätzlich frei, die hierfür maßgeblichen ersten groben Bewertungskriterien festzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 13). Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen bzw. ein anderer Standort eindeutig besser geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Urt. v. 30.05.1984, BVerwGE 69, 256; Urt. v. 05.12.1986, BVerwGE 75, 214; Beschl. v. 05.10.1990, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; hierzu auch Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.). Dies kommt namentlich in Betracht, wenn an diesem die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 <172>). Solchenfalls handelte eine Planfeststellungsbehörde rechtswidrig, die infolge einer Fehlgewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange die Vorzugswürdigkeit eines anderen Standorts verkennt. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn man über den am besten geeigneten Standort  - je nach Betrachtungsweise und unterschiedlicher Gewichtung der verschiedenen Abwägungskriterien - so oder anders denken kann, also für den einen wie den anderen Standort - und auch dagegen - einleuchtende Gründe angeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.07.1979, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3).

  

Bei der Untersuchung von Standortalternativen für raumbedeutsame Maßnahmen - wie der Errichtung einer Landesmesse - ist allerdings zu berücksichtigen, dass hierfür in erster Linie die Ebenen vorbereitender beziehungsweise höherstufiger Planung in Betracht kommen (vgl. §§ 1 ROG, 1 LplG; Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 122); insofern hatte die Planfeststellungsbehörde auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten (vgl. §§ 10 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 3 S. 2 LplG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ROG). Damit verbleibt ihr letztlich nur die eigenständige Prüfung kleinräumiger Standortvarianten (vgl. Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 122). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Falle, in dem der Standort für die Landesmesse im geänderten Regionalplan bereits „gebietsscharf“ (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG a.F.) ausgewiesen ist. Die vom Verband Region Stuttgart hierbei als entscheidend angesehenen Gründe decken sich auch exakt mit den in § 1 Abs. 2 LMesseG genannten Anforderungen; diese sind auch in die „Aktualisierung der Standortanalyse Landesmesse 1998 im Rahmen der Teilfortschreibung Regionalplan“ eingeflossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.19.12.2000, a.a.O.); dass in dieser Untersuchung auch eine Reihe weiterer Kriterien Berücksichtigung gefunden haben, widerspricht der gesetzlichen Regelung nicht; so wurden in § 1 Abs. 2 LMesseG lediglich drei vom Gesetzgeber als besonders bedeutsam angesehene Eigenschaften hervorgehoben, über die der Standort verfügen soll (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. 19.12.2000, a.a.O.). Die Planfeststellungsbehörde handelt indes regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn sie ihrer Planungsentscheidung den aus raumordnerischer Sicht für vorzugswürdig gehaltenen Standort zugrundelegt; anders verhält es sich nur dann, wenn im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren aufgrund der von ihr noch zu prüfenden „örtlichen Einzelheiten“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.) Umstände bekannt werden, die ihr Veranlassung geben, die im Raumordnungsverfahren ausgeschiedenen Planungsvarianten erneut aufzugreifen und einer noch eingehenderen Prüfung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.09.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 17). Entgegen der vom beklagten Land vertretenen Auffassung folgt daraus freilich nicht, dass die aus raumordnerischer Sicht erfolgte Standortfestlegung nicht mehr gerichtlich zu überprüfen wäre, nachdem sie weder vom Verwaltungsgerichtshof noch vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet worden war. „Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufige Entscheidungsverfahren“, gegen welche Dritten - anders als den betroffenen Standortgemeinden (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 ROG, § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 2 LplG a.F., § 1 Abs. 4 BauGB) - kein Beteiligungs- bzw. Klagerecht zusteht, sind vor dem Hintergrund der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts nur dann unbedenklich, wenn von ihnen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen. Dies ist indessen nur deshalb nicht der Fall, weil die den außenverbindlichen Planfeststellungsbeschluss erlassende Planfeststellungsbehörde im Verhältnis zu Dritten auch für die Rechtmäßigkeit einer aus raumordnerischer Sicht getroffenen, in ihre Entscheidung eingehenden Standortauswahl einzustehen hat, ohne sich ihnen gegenüber auf die Vorgaben der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, hier die „gebietsscharfe“ Ausweisung im Regionalplan, berufen zu können (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 26.08.1981, BVerwGE 62, 342; Urt. v. 10.04. 1997, BVerwGE 104, 236).

Bei der danach gebotenen umfassenden Überprüfung der Standortentscheidung ist allerdings zu bedenken, dass das der Planfeststellungsbehörde eingeräumte Planungsermessen ihr nicht im Sinne einer echten planerischen Gestaltungsfreiheit die Befugnisse zur Alternativplanung gewährt (vgl. Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 89 m.w.N.). Insofern ist sie von vornherein darauf beschränkt, die entsprechende Abwägung der eigentlichen Planungsträger - hier des Verbands Region Stuttgart bzw. der Beigeladenen - nachvollziehend zu prüfen. Insbesondere entscheidet allein der Vorhabenträger darüber, welche Planung in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wird; eine Änderung bedürfte zunächst der Vorlage eines geänderten Plans (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388).

Nach diesen Grundsätzen kann die im Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die regionalplanerische Standortauswahl getroffene Standortentscheidung nicht beanstandet werden.

112bb) Dass die Planfeststellungsbehörde die sog. Nullvariante in fachplanerischer Hinsicht von vornherein als nicht ernsthaft in Betracht kommend ausgeschieden hat, kann schon mit Rücksicht auf die gesetzliche Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG nicht beanstandet werden. Mit ihr steht auch für die zu treffende Abwägungsentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107), dass für den „Neubau einer Landesmesse“ ein entsprechender Bedarf besteht, mithin ein Verzicht auf das Planvorhaben dem fachplanerischen Ziel nicht entspräche. Damit ist freilich noch nichts darüber ausgesagt, ob etwa unüberwindliche Belange letztlich doch noch zu einem Planungsverzicht nötigen könnten.

Dass die Planfeststellungsbehörde auch den von den Klägern im Anschluss an die von der Schutzgemeinschaft Filder e. V. vorgelegte „Konzeptionelle Planung einer Landesmesse Ba.-Wü. am Standort Stuttgart Killesberg“ für vorzugswürdiger gehaltenen Ausbau des bisherigen Messestandorts als nicht realisierungswürdig eingestuft und ihn nicht einer noch eingehenderen Prüfung unterzogen hat, kann aus den von ihr im Einzelnen angeführten Erwägungen (vgl. PFB, S. 71 ff.) ebenfalls nicht beanstandet werden. Wie bereits ausgeführt, ist es Sache der Planfeststellungsbehörde bzw. des für die Änderung des Regionalplans zuständigen Verbands Region Stuttgart, die für eine Vorauswahl maßgeblichen ersten groben Bewertungskriterien festzulegen. Dass insofern - im Anschluss an die Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 12/3361) - maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass der bisherige Standort heute schon über nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik aufweise und auch nicht über die quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten verfüge, um eine Landesmesse mit überregionalem Anspruch am Markt konkurrenzfähig und erfolgreich etablieren zu können, ist vor dem Hintergrund der spezifischen Standortanforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG ersichtlich abwägungsfehlerfrei (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.). Die festgestellten Defizite könnten auch durch einen Ausbau auf der Grundlage des vorgelegten „Alternativgutachtens“ nicht behoben werden. Eine bedarfsgerechte Erweiterung der Ausstellungsfläche ließe sich von vornherein nur durch die Errichtung auch mehrgeschossiger Ausstellungshallen erreichen, welche jedoch - abgesehen von spezifischen, hier jedoch nicht einschlägigen Besonderheiten einzelner Messestandorte - typischerweise nur eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit aufweisen und insofern nicht dem fachplanerischen Ziel entsprächen. Dass auch die Leistungsfähigkeit der Anbindung an das Straßennetz nur bedingt verbessert würde, ist im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls überzeugend dargelegt. Zu Recht hat die Planfeststellungsbehörde darauf verwiesen, dass der Messeplatz bei Realisierung der vorgeschlagenen Ausbau-Konzeption in noch stärkerem Maße Gefahr liefe, Marktanteile an die Konkurrenz zu verlieren. Es liegt auf der Hand, dass die Durchführung umfangreicher (Straßen-) Baumaßnahmen die Veranstaltung größerer Messen vorübergehend nicht zuließe. Wird diese Planungsvariante danach bereits den sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 LMesseG ergebenden spezifischen Standortanforderungen nicht gerecht, begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die Alternativplanung ungeachtet dessen, dass diese auch Vorteile aufweisen mag, ohne auf diese näher einzugehen, nicht weiter verfolgt hat; so brauchten die Planungsträger nicht mit anderen weniger geeigneten Flächen vorlieb zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4), mag eine Verwirklichung des Vorhabens dort auch unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 <172>) möglich sein. Dass die Kläger die Geeignetheit der von ihnen vorgeschlagenen Planungsvariante anders einschätzen mögen, ändert daran nichts.

114cc) Entgegen der Auffassung der Kläger leidet auch die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene vergleichende Würdigung des „Alternativstandorts Böblingen“ unter keinem Abwägungsmangel; dieser drängte sich auch im der regionalplanerischen Ausweisung nachfolgenden Planfeststellungsverfahren nicht doch noch als vorzugswürdiger Standort auf.

Soweit die Kläger die im Planfeststellungsbeschluss herausgestellte hervorragende Verkehrsgunst des geplanten Standorts (vgl. PFB, S. 79 ff.) für „in nicht nachvollziehbarer Weise überbewertet“ halten und damit den zentralen Vorteil dieses Standorts in Frage stellen, ist dies nicht gerechtfertigt.

Soweit die Kläger dies damit begründen, dass die künftige Anbindung des planfestgestellten Standorts an die Fernbahn im Hinblick auf die nicht gesicherte Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 (S 21) zweifelhaft sei, übersehen sie, dass der damit verbundene weitere - optimale - Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr für dessen Verkehrsgunst nicht entscheidend war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.). Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird zutreffend darauf hingewiesen, dass jener bereits derzeit über die S-Bahnlinien S 2 und S 3 angebunden sei. Auch der von der Planfeststellungsbehörde zur Standortauswahl herangezogenen (vgl. PFB, S. 69) aktualisierten Standortanalyse vom November 1998 lässt sich die von den Klägern behauptete Überbewertung hinsichtlich der Verkehrsgunst nicht entnehmen. So wurde der planfestgestellte Standort hinsichtlich des ÖPV-Anschlusses aufgrund dessen, dass die im Zuge von S 21 geplanten Infrastrukturmaßnahmen (ICE-Neubaustrecke, Filderbahnhof) frühestens 2008, mithin erst nach Fertigstellung der Messe verwirklicht würden, nur als „günstig“ bewertet (vgl. Standortanalyse, S. 86). Der derzeit geringeren Qualität der Anbindung an den ÖPV wurde schließlich für den Fall der von den Klägern unterstellten langfristigen Verzögerung dieser Ausbaumaßnahmen durch eine vorsorgliche Änderung der entsprechenden Bewertung in nur „neutral“ Rechnung getragen (vgl. Standortanalyse, S. 94 f.). Demgegenüber wurde der Standort Böblingen aufgrund dessen, dass er bereits derzeit von Fern- und Nahverkehrszügen angefahren wird, bezüglich seiner Anbindung an den öffentlichen Personenverkehr als „günstig“ eingestuft; eine höhere Einstufung als „sehr günstig“ ist schließlich in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise deshalb nicht erfolgt, weil der Bahnhof weder im Nah-, noch im Regional- oder Fernverkehr  i n  e n g e m  T a k t  angedient wird (vgl. Standortanalyse, S. 79, 89; auch PFB, S. 80). Ein Abwägungsfehler ist darin nicht zu erkennen.

Soweit die Kläger die im Planfeststellungsbeschluss angenommene ausreichende Leistungsfähigkeit des (geplanten) Straßennetzes (vgl. PFB, S. 80) bzw. die in der herangezogenen Standortanalyse hinsichtlich der „Leistungsfähigkeit des umgebenden Straßennetzes“ vorgenommene Bewertung des geplanten Standorts als „sehr günstig“ in Zweifel ziehen, führt auch dies auf keinen erheblichen Abwägungsfehler. Die Planfeststellungsbehörde musste auch vor dem Hintergrund der im Planfeststellungsverfahren vorgelegten „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ (vgl. Ordner 18-a, Teil VI Z. II) nicht doch noch von „geringfügigen Verkehrsproblemen“ ausgehen, die eine Einstufung nur mehr als „günstig“ gerechtfertigt hätten. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die B 27 im Bereich der geplanten Abfahrt zur Messe täglich angestaut sei, geht dies fehl. Insbesondere trifft nicht zu, dass sich „die Experten während der Erörterungsverhandlung darin einig gewesen wären, dass sich an den Staus auf der B 27 bis zu deren 6-streifigem Ausbau nichts ändere“. Zwar hielten die Vertreter von RegioConsult bzw. Modus Consult es für notwendig, „auf der B 27 mehr zu tun, als den heutigen Zustand zu belassen“ (stenograf . Protokoll Bd. 2, S. 151) bzw. diese zur Aufnahme weiteren Verkehrs entsprechend auszubauen (a.a.O., S. 109). Doch ging das Büro Bender + Stahl für den Planungsfall - die bereits geplanten Straßenbaumaßnahmen (Umbau des „Echterdinger Eis“, gemeinsamer BAB-Anschluss „Messe/Flughafen“, Weiterführung der L 1192) vorausgesetzt - von Verkehrsverlagerungen zugunsten der B 27 aus, welche auch ohne S 21 durch entsprechende, von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellte Leistungsfähigkeitsuntersuchungen belegt sind. Da der die B 27 nutzende Messeverkehr zudem gegenläufig zum Berufsverkehr ist und bereits früh auf das Messegelände abgeleitet bzw. ihr von diesem erst spät wieder zugeführt wird, erscheint danach ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Messeverkehrsaufkommen auch im Bereich der B 27 ohne (größere) Probleme abgewickelt werden kann, zumal den Leistungsfähigkeitsberechnungen keineswegs durchschnittliche Belastungswerte zugrunde liegen, sondern die Anteile der 30. höchstbelasteten (Werktags-)Stunde am DTVW(vgl. Bender + Stahl, Stellungnahme v. 19.08.2002, S. 25, RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, /2040). Soweit die Kläger darauf verweisen, dass auch bei der Beurteilung des Alternativstandorts Plattenhardt von „messebedingten Behinderungen am „Echterdinger Ei“ auch nach dessen Ausbau“ die Rede gewesen sei, verkennen sie, dass bei diesem Standort die prognostizierten Verkehrsverlagerungen zu Gunsten der B 27 gerade nicht zum Tragen kämen. Die im Zuge der Verkehrsuntersuchung durchgeführten Leistungsfähigkeitsberechnungen vermögen die Kläger auch nicht mit ihren vagen Hinweisen in Frage zu stellen, dass die derzeit noch bis auf weiteres bestehende ÖPV-Anbindung zu deutlich mehr Verkehr führe und „Kenner der Verkehrssituation am Flughafen“ sich heute schon sicher seien, dass beim Zusammentreffen publikumsintensiver Messen mit normalem Flughafenbetrieb „Staus auf den An- und Abfahrtstraßen vorprogrammiert“ seien.

Soweit die Kläger geltend machen, dass der im Planfeststellungsbeschluss bereits (nachrichtlich) erwähnte Ausbau der A 8 bis auf weiteres nicht erfolge, übersehen sie, dass ein solcher weder der Planungsentscheidung noch der von ihr herangezogenen Standortanalyse zugrunde gelegt wurde. Demgegenüber ist im Planfeststellungsbeschluss zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die im Nahbereich des Standortes Böblingen lediglich vierstreifig ausgebaute A 81, die zudem auf einem rund 3 km langen Abschnitt über keine Standstreifen verfügt, aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sehr stauanfällig, überlastet und damit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, was hinsichtlich der MIV-Anbindung lediglich zu einer Bewertung als „neutral“ und für den Fall eines deutlich verzögerten Ausbaus der A 81 zu einer Bewertung als „ungünstig“ führte (vgl. Standortanalyse, S. 89, 94 f.). So steht und fällt eine leistungsfähige Anbindung dieses Messestandortes mit dem noch nicht erfolgten (d u r c h g e h e n d e n) sechsstreifigen Ausbau der A 81. Auch wenn ein - durch eine provisorische Fahrbahnummarkierung erfolgter - „Teilausbau“ - entgegen den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss - bei dessen Erlass bereits stattgefunden haben bzw. zumindest absehbar gewesen sein sollte, hätte dies ersichtlich zu keiner anderen Beurteilung geführt, da sich dadurch an dem vorerwähnten problematischen Abschnitt (vgl. auch PFB, S. 80) nichts änderte. Dies gilt um so mehr, als die Realisierung einer eigenen Anschlussstelle in Anbetracht des bestehenden kurzen Abstandes zwischen den Anschlussstellen „Böblingen/Sindelfingen“ und „Böblingen/Hulb“ (sehr) problematisch wäre. Insofern greift auch der sinngemäß erhobene Einwand nicht, dass, nachdem auch die Verkehrsanbindung am planfestgestellten Standort ein „hoch komplexes System“ erfordere, bei entsprechender Planung auch beim Standort Böblingen eine leistungsfähige BAB-Anbindung geschaffen werden könnte. Im Übrigen wurde in der Standortanalyse zugunsten dieses Standorts gleichwohl unterstellt, dass zumindest ein Halbanschluss möglich wäre (vgl. Standortanalyse, S. 90).

Dass auch die unmittelbare (fußläufige) Nachbarschaft zum Landesflughafen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgunst einen Vorteil und damit einen durchaus „wesentlichen Abwägungsfaktor“ darstellt, kann - insbesondere vor dem Hintergrund der entsprechenden fachplanerischen Vorgaben - nicht ernstlich bezweifelt werden, zumal dieser gerade für die besonders wichtigen Messebesucher von Bedeutung ist (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.). Dass mit dem Flugzeug anreisende Messebesucher auch den Alternativstandort innerhalb kurzer Zeit erreichen könnten, ändert daran nichts.

Soweit die Kläger geltend machen, dass der planfestgestellte Standort hinsichtlich der bei der Standortentscheidung auch berücksichtigten Erweiterungsmöglichkeiten (vgl. PFB, S. 82) ebenfalls nur als „neutral“ hätte bewertet werden dürfen, geht auch dies fehl. Die Kläger gehen irrig davon aus, dass auf diesen genau die in der Standortanalyse enthaltene Umschreibung (vgl. a.a.O., S. 82) für einen (lediglich) als „neutral“ zu bewertenden Standort zuträfe. Zwar ist danach auch ein Standort, der- wie der geplante - eine Fläche von mehr als 90 ha aufweist, u. a. dann lediglich als „neutral“ einzustufen, wenn er durch wertvolle Naturbestandteile eingeengt oder von Bächen mit Überschwemmungsflächen durchzogen ist,die schon bei einer Erweiterung der  K e r n f l ä c h e  überbrückt werden müssen. Gerade dies ist beim planfestgestellten Standort jedoch nicht der Fall, weil bei diesem auch bei einer Berücksichtigung nur der südlich des Erlenbrunnengrabens liegenden Flächen noch eine nutzbare Fläche von rund 110 ha verbleibt und lediglich der Lachengraben mit seiner Überschwemmungsfläche in das Messegelände zu integrieren wäre, wobei der Kernbereich der Messe nach den Planunterlagen ersichtlich nicht berührt würde. Diesen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich innerhalb der für eine Erweiterung vorgesehen Fläche Aussiedlerhöfe befänden. Dass schließlich der Alternativstandort hinsichtlich der Erweiterungsmöglichkeiten nicht nur als „neutral“, sondern als „günstig“ einzustufen gewesen wäre, behaupten auch die Kläger nicht.

Sind danach die in Suchschleife C der Standortanalyse vorgenommenen, letztlich auch dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Bewertungen nicht zu beanstanden, entbehrt auch die von den Klägern aufgestellte Behauptung, der Alternativstandort sei im Hinblick auf das in Suchschleife B zu Lasten des planfestgestellten Standorts eingestellten Rückstellkriteriums schon nach der Suchschleife C als der bessere Standort anzusehen, jeglicher Grundlage.

Soweit die Kläger die Systematik der weiteren Suchschleife D für fehlerhaft, weil nicht nachvollziehbar halten, führt dies ebenfalls zu keinem Abwägungsfehler. Die Kläger übersehen, dass Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht unmittelbar die von der Fa. Weidleplan erstellte Standortanalyse, sondern der am 12.03.2003 erlassene Planfeststellungsbeschluss bzw. inzidenter die der Teiländerung des Regionalplans zugrundeliegende Abwägungsentscheidung ist. Ein etwaiger Fehler der dabei herangezogenen Standortanalyse führte daher noch nicht ohne weiteres zu einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung. So konnten in dieser etwa erforderliche Erwägungen noch „nachgeholt“ werden.

Soweit die Kläger auf das Fehlen eines „zentralen Kriteriums Bauleitplanung“ verweisen, übersehen sie zudem, dass in der Standortanalyse bereits in Suchschleife C unter dem Aspekt „6.4 Vorhandene städtebauliche Planungen“ untersucht wurde, ob die Durchführung des Vorhabens planungsrechtlich gesichert ist, insbesondere Aussagen des Flächennutzungsplans oder eines bestehenden Bebauungsplanes im Hinblick auf die Planungshoheit grundsätzlich entgegenstehen. Nachdem an allen Standorten keine einer Messeansiedlung grundsätzlich widersprechende verbindliche Planung vorlag, sondern jeweils nur ggf. zu ändernde Flächennutzungsplandarstellungen in Rede standen, die entweder landwirtschaftliche bzw. (in Böblingen) eine (derzeit noch militärisch genutzte) gewerbliche Fläche darstellten, kann nicht beanstandet werden, dass die verschiedenen Standorte im Rahmen dieser anhand erster grober Bewertungskriterien zu treffenden Vorauswahl nicht unterschiedlich bewertet wurden. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern eine Bewertung dieser planungsrechtlichen Situation zu Gunsten des von den Klägern favorisierten Standorts Böblingen hätte ausfallen müssen. So irren die Kläger, wenn sie ausführen, die Ansiedlung einer Messe entspreche den Darstellungen einer „gewerblichen Fläche“ (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO). Die Darstellung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft ist schließlich ohnehin nicht als qualifizierte Standortzuweisung zu werten, da sie letztlich nur eine deklaratorische Wiederholung dessen ist, was ohnehin als die tatsächlich gegebene Nutzung des Außenbereichs anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, BVerwGE 68, 311 <314>; Urt. v. 22.05.1987, BVerwGE 77, 300 <302>). Dass in Suchschleife C noch nicht abgeschlossene Planungsverfahren außer Betracht blieben, kann vor diesem Hintergrund ebenso wenig beanstandet werden. Dass solche Planungsvorstellungen ungeachtet dessen, dass auch auf nicht verfestigte, aber hinreichend konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Vallendar, UPR 2003, 41), auch nicht im Rahmen der in Suchschleife D vorgenommenen abschließenden Bewertung der verbliebenen Standorte berücksichtigt wurden, ist gleichfalls unerheblich, da es - wie ausgeführt - auf die letztlich getroffene planerische Abwägungsentscheidung ankommt. Im der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegenden Planfeststellungsbeschluss wurden diese dann auch berücksichtigt (vgl. PFB, S. 120 ff.); dass dies nicht mehr im Rahmen der Standortentscheidung geschah, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der allein noch untersuchte Standort „Echterdinger Ei-Ost“ aufgrund einer letztlich abwägungsfehlerfreien Vorauswahl ermittelt worden war.

Soweit die Kläger ein „Auseinanderziehen“ der Kriterien „Wechselwirkungen“ und „Nutzungskonflikte“ bemängeln, die in der im Planfeststellungsbeschluss insofern in Bezug genommenen (vgl. PFB, S. 82) Standortanalyse zudem „nicht sauber auseinandergehalten“ würden, geht auch dies fehl. Die Kläger übersehen, dass mit diesen beiden Kriterien jeweils unterschiedliche Auswirkungen des Vorhabens in den Blick genommen wurden. Während unter dem Aspekt „Wechselwirkungen“ positive bzw. negative Einflüsse auf benachbarte Nutzungen (nämlich Synergieeffekte bzw. gegenseitige Behinderungen, auch hinsichtlich etwaiger Erweiterungsmöglichkeiten) untersucht wurden (vgl. Standortanalyse, S. 103), ging es beim Kriterium „Nutzungskonflikte“ um etwaige im Nahbereich (insbesondere in den umgebenden Wohn- und Gewerbegebieten) infolge der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens hervorgerufene Nachteile, die ggf. Anlass für Schutzvorkehrungen (vgl. § 74 Abs. 2 S. 2 LVwVfG) hätten bieten können. Auch wenn die Anwendungsbereiche beider Kriterien sich berühren mögen, die festzulegen nicht Sache der Kläger, sondern der Planfeststellungsbehörde bzw. des Planungsträgers ist, folgt daraus nicht, dass die vorgenommene Differenzierung nicht sachgerecht oder gar willkürlich wäre; insbesondere wurden ein- und dieselben Vor- bzw. Nachteile keineswegs zweimal berücksichtigt und bewertet.

Soweit die Kläger die mit der unmittelbaren Nähe zum Flughafen verbundenen, im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen aufgezeigten Synergieeffekte - einmal abgesehen von den der Messe an einem absoluten Spitzentag zur Verfügung stehenden weiteren 2.050 Stellplätzen - bezweifeln, ist dies nicht gerechtfertigt. Dass diese hinsichtlich der gegenseitig zur Verfügung stehenden Stellplätze einen geringeren maximalen Synergieeffekt als im Planfeststellungsbeschluss errechnet haben, beruht darauf, dass sie diesen irrig allein nach der Spitzennachfrage bei der Landesmesse beurteilen; demgegenüber wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend dargetan, dass der eigentliche Spitzentag in der Überlagerung beider Nutzungen eine Spitzennachfrage von insgesamt 21.750 Stellplätze hervorrufe, von denen aufgrund stattfindender Überlagerungen 4.200 Stellplätze bereits wechselseitig gedeckt werden könnten, so dass über die tatsächlich vorhandenen 16.750 Stellplätze hinaus im Bedarfsfalle auf den hierfür bereits ausgewiesenen Flächen des Flughafens nur mehr 800 weitere Stellplätze geschaffen werden müssten (vgl. PFB, S. 113 f.). Die insofern bestehenden Synergieeffekte kommen daher durchaus auch dem Flughafen zugute. Dass schließlich die neu geschaffenen Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen, insbesondere zur äußeren Verkehrserschließung (namentlich die neue gemeinsame Anschlussstelle „Messe/Flughafen“) auch dem Landesflughafen zu gute kommen und dessen (verkehrliche) Erschließung verbessern, liegt auf der Hand. Dass  Messe und Flughafen im Veranstaltungsbereich nicht Partner sondern Konkurrenten wären, trifft schließlich im Hinblick auf etwaige gemeinsame Kongressangebote schon deshalb nicht zu, weil letzterer über keine hierfür geeigneten Einrichtungen verfügt. Aufgrund der unterschiedlichen Auslastungszeiten von Messe einerseits und Flughafen andererseits kommt auch durchaus eine Nutzung des dortigen Hotels durch Besucher sowohl des Flughafens wie der Landesmesse in Betracht. 

Soweit im Planfeststellungsbeschluss noch darauf verwiesen wurde, dass sich am Alternativstandort auch die Verkehrsspitzen des Messeverkehrs teilweise mit denen der in Normalschicht arbeitenden Beschäftigten von Daimler-Benz überschnitten und bereits bestehende Engpässe beim zeitkritischen Zulieferverkehr verschärft würden, kann auch dies nicht beanstandet werden. Bei ihrem Hinweis auf eine vergleichbare Situation am Flughafen übersehen die Kläger, dass sich die Spitzenzeiten der Verkehre zum bzw. vom Flughafen bzw. zur bzw. von der Messe typischerweise nicht überschneiden, was auch in den unterschiedlichen Jahresganglinien seine Entsprechung findet.  

Dass der Flughafen infolge des Planvorhabens - gleichsam als negative „Wechselwirkung“ - für ihn optimal geeignete potentielle landseitige Erweiterungsflächen verlöre, trifft ebenfalls nicht zu. Zwar hatten Vertreter der Flughafen GmbH noch Mitte Februar 1996 im Hinblick auf die teilweise „bis an den Flughafenzaun“ reichende Messeplanung den notwendig bleibenden Flughafenausbau gefährdet gesehen und eine Entflechtung von Flughafen und Messe gefordert (vgl. den von den Klägern vorgelegten Artikel aus der „Südwestpresse“ v. 17.02.1996, Anl. K 26), doch wurde den nach einem Kompromiss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.) geänderten, im Geländenutzungs- und Funktionsplan (GNFP) für den Flughafen niedergelegten Erweiterungsplänen (hinsichtlich der Passagierabfertigung und Bodenverkehrsdienste) inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass gleichzeitig mit der „gebietsscharfen“ Ausweisung des Messestandorts auch Flächen für den landseitigen Ausbau des Flughafens auf dessen Nordwest- bzw. Westseite ausgewiesen wurden. Mit der Unterbringung der Bodenverkehrsdienste auf der Westseite wurde somit nördlich des Terminals die Anordnung nicht vorfeldbezogener Nutzungen im Hinblick auf die Landesmesse und den geplanten Filderbahnhof ermöglicht (vgl. die Begründung zur Teiländerung des Regionalplans im Bereich Leinfelden-Echterdingen „Messe/Flughafen“ v. 21.07.1999). Dass der Flughafen ungeachtet dessen auf von der Landesmesse beanspruchte Flächen angewiesen bzw. diese besser für eine landseitige Erweiterung geeignet wären, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen.

Dass die Kläger die unterschiedliche Bewertung beider Standorte hinsichtlich der „Wechselwirkungen“ gleichwohl als nicht nachvollziehbar bezeichnen, ist unverständlich.

Soweit die Kläger die Einstufung des planfestgestellten Standorts im Hinblick auf das Kriterium „Nutzungskonflikte“ als „günstig“ mit dem Einwand in Frage zu stellen suchen, dass die dortige Situation schon derzeit durch eine „Lärmlandschaft“ geprägt sei, in der in weiten Bereichen bereits die Schwelle zur Gesundheitsgefahr überschritten sei, führt auch dies auf keinen Abwägungsfehler. Die Kläger zeigen schon nicht auf, inwiefern sich die von ihnen beklagte Situation infolge des Planvorhabens verschlechterte. Dies lässt sich auch der vom Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 132 ff.) herangezogenen schalltechnischen Untersuchung nicht entnehmen. Vielmehr hat sich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen gerade gezeigt, dass die Realisierung der Landesmesse in den bebauten Ortslagen zu keiner Erhöhung, sondern - infolge der geplanten äußeren Verkehrserschließung, die die Verkehrsanbindung in Teilbereichen erheblich verbessert und damit zu Gebietsentlastungen führt - eher zu einer Verringerung der Immissionsbelastung um Werte von rund 1 bis 2 dB führen wird (vgl. Ordner 14-1, Teil VI. O.I. Schalltechnische Untersuchung, Müller-BBM v. 30.09.2002, S. 135, Tab. 70). Auch tritt infolge der Inbetriebnahme der Landesmesse an keinem der maßgeblichen Immissionsorte im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV) eine wesentliche Änderung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Schallimmissionen ein. Bei einer - grundsätzlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 101, 1) - isolierten Betrachtung der neu zu bauenden bzw. erheblich baulich zu ändernden Straßen (vgl. die Schalltechnische Untersuchung, a.a.O., S. 50 Tab. 5) werden schließlich die einschlägigen Immissionsgrenzwerte an allen Immissionsorten eingehalten (vgl. a.a.O., S. 118, Tab. 71). Dies gilt auch in bezug auf den von den Klägern angeführten Immissionsort IO 7. Dass jene schließlich im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege an einem der Immissionsorte (etwa dem Flughafenhotel) insgesamt zu einer Lärmbelastung führten, die mit Gesundheitsgefahren oder mit einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden wären, ist ebenso wenig ersichtlich. Darauf, ob gleichwohl - ggf. anderweitig geltend zu machende - Ansprüche auf Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der bestehenden Vorbelastung bestehen, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da insofern kein die Eignung des Standorts in Frage stellender „Nutzungskonflikt“ in Rede stünde.

Soweit die Kläger insofern einen beim geplanten Standort unberücksichtigt gebliebenen „Nutzungskonflikt“ zu erkennen glauben, als aufgrund der geringen Entfernung zum Ortsrand von Echterdingen auch dort - in der Plieninger- und Esslingerstraße - ebenso wie am Alternativstandort Böblingen mit Parksuchverkehr zu rechnen sei, geht auch dieser gegen die unterschiedliche Bewertung beider Standorte erhobene Einwand fehl. Es erscheint gänzlich fernliegend, dass der messebezogene Verkehr, obwohl er - ohne bebaute Gebiete zu tangieren - ohne weiteres auf das Messegelände zufahren kann, ungeachtet des - nicht zuletzt aufgrund der hinsichtlich der Stellplatznachfrage bestehenden Synergieeffekte - überzeugenden Parkierungskonzepts - sich jenseits der vierstreifigen B 27 (!) in der ca. 400 m entfernten Ortslage auf Parksuche begeben sollte (vgl. auch Bender + Stahl, Stellungnahme v. 19.08.2002, S. 22, RPS-Box, Anlagen zu Ordner 25, /2040). Dass hingegen beim Alternativstandort Böblingen aufgrund dessen innerörtlicher Lage zu besorgen ist, dass die unmittelbar angrenzenden Stadtbereiche zugeparkt und durch Parksuchverkehr belastet würden, wodurch namentlich die Wohnblocks in der Ensinger Straße durch den vom Messegelände ausgehenden Lärm belastet würden, liegt auf der Hand. Hinzukommen die in der Standortanalyse erwähnten Behinderungen an den Knotenpunkten. Die gegenüber dem planfestgestellten Standort schlechtere Bewertung als nur „neutral“ ist daher ohne weiteres nachvollziehbar.

Auch hinsichtlich des Kriteriums „Freizeit, Erholung, sonstige Dienstleistungen“ (vgl. PFB, S. 82) wurde der planfestgestellte Standort aufgrund der geringeren Entfernung zur Stuttgarter Innenstadt bzw. zum Si-Zentrum in nicht zu beanstandender Weise als „günstig“ und damit besser als der Alternativstandort bewertet. Dass die Stuttgarter Innenstadt und das SI-Zentrum auch von diesem problemlos erreichbar ist, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass eines der Stuttgarter Hotels von beiden Standorten genauso gut erreichbar sein mag.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die Heranziehung eines eigenständigen Bewertungskriteriums „Baugrund“ (vgl. PFB, S. 82) ohne weiteres nachvollziehbar, da infolge (sehr) schlechter Baugrundbedingungen mit erheblichen Mehrkosten bei der Gründung zu rechnen wäre (vgl. Standortanalyse, S. 113 f.). Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern es eines solchen Kriteriums im Hinblick auf die an beiden (vorrangig in Betracht kommenden) Standorten „rundum vorhandene Großbebauung“ bzw. der „ohnehin in beachtlicher Tiefe“ vorzunehmenden Gründungen nicht mehr bedurft hätte. Dass in diesem Zusammenhang nicht nochmals auf die topografischen Verhältnisse eingegangen wurde, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken, nachdem eine Geländeneigung von mehr als 5 % bereits in Suchschleife A zum Ausschluss eines Standorts geführt hatte und es unterhalb dieses Wertes auf eine bestimmte Geländeneigung nicht ankam. Nachdem aufgrund der beim Alternativstandort Böblingen teilweise anzutreffenden (sehr) schlechten Baugrundverhältnisse (vgl. Standortanalyse, S. 114 mit Hinweis auf das Gutachten Prof. Dr. Ing. E. Vees u. Partner) mit erheblichen Mehrkosten bei der Gründung zu rechnen wäre, ist dieser hinsichtlich des Kriteriums „Baugrund“ auch zu Recht schlechter als der planfestgestellte Standort bewertet worden, an dem durchweg von einer durchschnittlichen Baugrundqualität auszugehen war (vgl. Standortanalyse, S. 114).

Auch die hinsichtlich des Kriteriums „Altlasten“ erfolgte unterschiedliche Einstufung beider Standorte begegnet keinen rechtlichen Bedenken, nachdem am Alternativstandort für die Bereitstellung des voraussichtlich durch Kampfmittel belasteten Geländes auch bei optimalem und zügigem Verlauf der gesamten Abwicklung von einem Zeitraum von mindestens 3 Jahren (!) auszugehen war, wobei für die Altlastensanierung auch noch insgesamt 143 Mio. DM aufzuwenden wären. Bereits der in der verzögerten Verfügbarkeit des Geländes liegende Nachteil erscheint vor dem Hintergrund der mit der Landesmesse verfolgten besonderen öffentlichen Zwecke so gewichtig, dass er von den von den Klägern angeführten Vorteilen - Nutzung eines Konversionsgeländes, Vermeidung der Innanspruchnahme hochwertiger Böden und günstiger Kaufpreis - auch nicht annähernd aufgewogen würde. Dass die von den Klägern angeführten nutzungsbezogenen Sanierungsanforderungen des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG) im Planfeststellungsverfahren zu einer anderen Bewertung hätten führen müssen, ist nicht zu erkennen, nachdem sich an der Notwendigkeit einer umfangreichen Sanierung im Grundsatz nichts geändert hat.

Soweit die Kläger beanstanden, dass aus den maßgeblichen ökologischen Kriterien nur einzelne herausgegriffen worden seien und das sich zumal in Flughafennähe aufdrängende Kriterium „Lärm“ gänzlich unberücksichtigt geblieben sei, übersehen, sie, dass mit den von ihnen angeführten ökologischen Kriterien „Klimatische Bedingungen“ und „Sonstige schützenswerte Bereiche“ ebenso wie mit dem bereits abgehandelten Kriterium „Nutzungskonflikte“ (vgl. PFB, S. 82), unter dem sehr wohl auch auf zu erwartende Lärmimmissionen eingegangen wurde, etwaige von dem Vorhaben ausgehende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt untersucht wurden. Soweit der Einwand möglicherweise darauf abzielt, dass das Vorhaben seinerseits am planfestgestellten Standort infolge des nahegelegenen Flughafens höheren Lärmeinwirkungen als am Alternativstandort Böblingen ausgesetzt sei, mag dies zutreffen, doch ist nicht ersichtlich, inwiefern dies seine Eignung für die beabsichtigte, nicht besonders lärmempfindliche Messenutzung in Frage stellte.

Soweit die Kläger die unterschiedliche Einstufung der beiden Standorte hinsichtlich des Kriteriums „Klimatische Bedingungen“ rügen, ist auch dies verfehlt. Soweit sie die Beeinträchtigung der im direkten Einzugsgebiet einer unbelasteten Luftleitbahn belegenen, ein Kaltluftsammelgebiet bildenden Flächen des Alternativstandorts, denen nach der Standortanalyse (vgl. a.a.O., S. 119) bedeutende Klimaaktivität zukommt und die ein hohes Maß an Empfindlichkeit gegenüber nutzungsverändernden Eingriffen aufweisen, jedenfalls bei entsprechender Gebäudeanordnung nicht als nennenswert ansehen, nehmen sie, ohne für diese Ansicht überzeugende Gründe anführen zu können, lediglich eine andere Bewertung als in der Standortanalyse vor, was, wie oben ausgeführt, auf keinen Abwägungsfehler zu führen vermag. Demgegenüber wird im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 150) die Bewertung des geplanten Standorts als „günstig“ im Anschluss an die Studie „Infrastrukturplanungen im westlichen Filderraum - Synopse: Zusammenschau der Umweltauswirkungen“ des Büros ARGE Westfilder, Schmelzer + Friedemann,1998 (vgl. Ordner 15-a, Teil VI,  P.I.) überzeugend damit begründet, dass die am geplanten Standort ohnehin nur als „gering bis mittel“ eingestufte Konfliktschwere der Auswirkung der Beeinträchtigung der dortigen Kaltluftentstehung nur beschränkt zum Tragen komme, weil die vorgesehene Bebauung lediglich eine Baulücke schließt und die (auch nachts) stark befahrenen BAB A 8 ohnehin eine gewisse Barrierewirkung für den Kaltluftabfluss in Richtung Nordosten aufweist. Inwiefern sich eine solche „bereits in der Erörterungsverhandlung als Fama erwiesen“ hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Soweit die Kläger auch die unterschiedliche Einstufung hinsichtlich des Kriteriums „Biotope und sonstige schützenswerte Bereiche“ als nicht nachvollziehbar bezeichnen, geht auch dies fehl. Soweit sie dies damit begründen, dass am planfestgestellten Standort ein 0,3 ha großes, nach § 24a NatschG geschütztes Biotop vernichtet werde, übersehen sie, dass die entsprechenden Flächen - zudem nur von geringer Größe - überwiegend nur ein (sehr) geringes Maß an Natürlichkeit und Vielfalt sowie einen mittleren Reifegrad aufweisen, hingegen die auf dem Alternativstandort vorhandenen größeren Sukzessionsflächen und Feuchtbiotope im Landschafts- und Umweltplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart als Kernfläche, auf der die Belange des Arten- und Biotopschutzes maßgeblich für das Flächenmanagement sind und andere Belange unterzuordnen sind, und die angrenzenden Grünflächen als „Sukzessionsfläche“ (Vorrangfläche) ausgewiesen sind und insofern als wertvoll eingestuft wurden. Allein der Umstand, dass diese nicht ebenfalls nach § 24a NatSchG geschützt sind, bedeutet noch nicht, dass ein dortiger Eingriff günstiger zu beurteilen wäre. So ist die genannte Bestimmung nach Maßgabe der einschlägigen Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 6 S. 2 NatSchG nur deshalb nicht anzuwenden, weil die entsprechenden Flächen in dem bereits vor dem 01.01.1987 genehmigten Flächennutzungsplan als gewerbliche Fläche dargestellt sind. Dass in der Standortanalyse maßgeblich auf die sich aus der Erfüllung bestimmter Indikatoren ergebenden tatsächlichen Schutzwürdigkeit in naturschutzfachlicher Hinsicht abgehoben wurde, kann vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht beanstandet werden. Dies gilt um so mehr, als der Eingriff in das von den Klägern angesprochene Biotop - entlang der L 1192, im Bereich des vorgesehenen Caravan-Abstellplatzes -, bei dem es sich um Feldgehölze bzw. Feldhecken i. S. des § 24a Abs. 1 Nr. 6 NatSchG handelt, durch deren Verpflanzung ausgeglichen werden kann, wodurch das Artenpotential der ursprünglichen Hecken erhalten bleibt (vgl. Ordner 12-a, Teil V, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 103 f. bzw. Plan-Nr. L.2-a <Maßnahmenübersicht - Deckblatt ->). Inwiefern es gleichwohl noch eines „eigenständigen“ Bewertungskriteriums „Eingriff/Ausgleich in Natur und Landschaft“ bedurft hätte, ist nicht zu erkennen.

Sind danach die Bewertungen in Suchschleife D fehlerfrei vorgenommen worden, ist auch die Schlussfolgerung der Kläger ersichtlich nicht gerechtfertigt, der Alternativstandort Böblingen sei letztlich der besser geeignete Standort. Davon, dass die entsprechenden Kriterien ergebnisorientiert zusammengestellt worden wären, kann keine Rede sein. Dass die Standortuntersuchung auch anders aufgezogen und eine andere Einstufung der Kriterien hätte vorgenommen werden können, ändert daran nichts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.).

Soweit die Kläger bemängeln, dass die einzelnen Bewertungskriterien ohne jegliche Gewichtung gleichrangig nebeneinander gestellt worden seien, was insbesondere mit Blick auf die Enteignungsbetroffenheit von 150 Grundstückseigentümern abwägungsfehlerhaft sei, verkennen sie, dass dem Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Bewertung der geprüften Alternativen ein planerischer Gestaltungsspielraum zusteht, der hier auch im Hinblick auf die bei der planfestgestellten Lösung in größerem Maße betroffenen privaten Belange nicht überschritten ist. Insbesondere folgt aus dieser Betroffenheit nicht, dass der Alternativstandort Böblingen deshalb eindeutig besser geeignet gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl . v. 20.07.1979, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3); die Kläger übersehen hierbei, dass eine Verwirklichung auf diesem Standort nur mit erheblichen Abstrichen an den gesetzlich vorgegebenen Planungszielen verwirklicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, BVerwGE 71, 166) <172>), die auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich zulässigen Enteignungszweck nicht hingenommen zu werden brauchen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.). Die den betroffenen privaten Rechten (Eigentum u. a.) zukommende Bedeutung hat die Planfeststellungsbehörde auch durchaus zutreffend erkannt und berücksichtigt (vgl. PFB, S. 168 ff.). Auch wurde die bei den Klägern zu 1, 2, 4 und 6 (möglicherweise) eintretende Existenzvernichtung ihres landwirtschaftlichen Betriebs mit in den Blick genommen. Eines von den Klägern vermissten Punktesystems bedurfte es zur gerechten Abwägung der von dem Vorhaben betroffenen Belange nicht.

Soweit die Kläger noch darauf verweisen, dass ein Planungsträger nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 06.06.2002, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111) entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter mehreren gleich geeigneten Grundstücken nicht frei auswählen dürfe, wenn neben Grundstücken von Privatrechtssubjekten gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand - hier der Bundesrepublik Deutschland - zur Verfügung stünden, ist diese schon nicht einschlägig, da der von ihnen favorisierte Alternativstandort eben nicht gleich geeignet ist. Insofern brauchte mit diesem auch nicht unter Hinnahme erheblicher Abstriche Vorlieb genommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 <172>; Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.).

Dass schließlich die dem Planungsermessen der Planfeststellungsbehörde durch die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie gezogenen Grenzen ungeachtet dessen, dass verbindliche gemeindliche Planungen nicht betroffen sind, überschritten wären, machen die Kläger weder substantiiert geltend noch lässt sich solches ihrem Vorbringen entnehmen. Zwar können sich die Gemeinden gegen eine Fachplanung auf ihrem Gebiet wehren, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95 <106>; Urt. v. 04.05.1988, BVerwGE 79, 318 <325>; Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209 <215>; Urt. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96 <100>; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 120). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern in eine solche der Stadt Leinfelden-Echterdingen durch ihre Planungshoheit vermittelte wehrfähige Rechtsposition unverhältnismäßig eingegriffen würde. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 19.12.2000 (a.a.O.) überzeugend mit der Begründung verneint, dass das von der Stadt verfolgte Grundkonzept der polyzentralen Siedlungsstruktur sowie die planerische Vorstellung, den nördlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanung „Lachenäcker“ von einer Bebauung freizuhalten, weiterhin realisierbar und auch der Grünzug nördlich des „Lachengrabens“ erhalten bleibe. Da die Planung für die Landesmesse auch nur annähernd 3 % ihrer Gemarkungsfläche in Anspruch nehme, würden auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer weiteren durchsetzbaren Planung entzogen. Auch ihr Einwand, das Messevorhaben führe zu einem Wegfall planerischer Gestaltungsmöglichkeiten, entbehre jeglicher Grundlage. Dass diese Erwägungen auf unzutreffenden Annahmen beruhten, ist nicht zu erkennen.

Soweit die Kläger namentlich den Bebauungsplanentwurf „Lachenäcker“ anführen, ist ihnen überdies entgegenzuhalten, dass sich die beabsichtigte Festsetzung von Flächen für die landseitige Erweiterung des Flughafens durch die in der Zwischenzeit erfolgte „gebietsscharfe“ Ausweisung entsprechender Erweiterungsflächen im Nordwesten für die Stadt Leinfelden-Echterdingen ohnehin erledigt hat (vgl. § 4 Abs. 1 ROG, § 6 Abs. 3 S. 2, 10 Abs. 1 S. 2 LplG); soweit darüber hinaus landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen werden sollen, steht zwar eine bewusste inhaltliche - hier auch bereits hinreichend konkretisierte (vgl. hierzu einerseits BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 45 S. 100 <101>; andererseits BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 14 S. 43; auch BVerwG, Urt. v. 27.08.1997, NVwZ-RR 1998, 290 <291>) - Entscheidung von städtebaulicher Qualität und nicht nur eine bloße Negativplanung in Rede (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.10.1999, VBlBW 2000,277 betr. deren Vorkaufssatzung; BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188), doch wird die damit verfolgte Konzeption einer polyzentralen Siedlungsstruktur durch das Fachplanungsvorhaben keineswegs grundsätzlich verhindert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.).

142Soweit die betroffene Standortgemeinde darüber hinaus beanspruchen konnte, dass  auch auf ihre unterhalb der Rechtsschwelle bleibenden (schutzwürdigen) städtebaulichen Belange (vgl. § 38 BauGB; auch Vallendar, UPR 2003, 41 im Anschluss an BVerwG, Urt. 24.09.1998, BVerwGE  107, 215; auch Steinberg, a.a.O., § 6 Rn. 81; BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51; Urt. v. 27.10.1999, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 53) in der Weise Rücksicht genommen würde, dass von ihr konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ oder die Realisierbarkeit lediglich globaler Planungsabsichten nicht gänzlich verhindert oder grundlegend behindert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.; Beschl. v. 30.12.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23; Urt. v. 18.06.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27), wurde dem durch die entsprechenden Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen, mit denen bereits jegliche erhebliche Einwirkungen, die ihre Planungsabsichten erschweren könnten, verneint wurden. Eine neuerliche Untersuchung des Alternativstandorts Böblingen drängte sich danach umso weniger auf, als das Plangebiet nicht in der Mitte des Gemeindegebiets an einer für die weitere gemeindliche Entwicklung zentralen Stelle, sondern in einem Randbezirk in der Nähe ihrer Markungsgrenze liegt und die Stadt Leinfelden-Echterdingen mit den dort hinsichtlich der Verkehrsgunst vorhandenen einmaligen Standortvorteilen schon von ihrer geographischen Lage her ohnehin einer gewissen „Situationsgebundenheit“ unterliegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987, BVerfGE 76, 107).

Nach alldem ist der Alternativstandort Böblingen nicht nur in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aufgrund einer Grobauswahl im vorausgegangenen Verfahren auf Teiländerung des Regionalplans ausgeschieden, sondern - nachdem er sich aufgrund der im Planfeststellungsverfahren  zu berücksichtigenden „örtlichen Einzelheiten“ nicht doch noch als vorzugswürdig aufdrängte - von der Planfeststellungsbehörde auch zu Recht keiner weiteren, eingehenderen Untersuchung unterzogen worden.

dd) Fehl geht auch der Einwand der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insoweit gegen das Abwägungsgebot, als er Möglichkeiten flächensparender Planungen verwerfe. Die Kläger übersehen, dass sich die Planfeststellungsbehörde ausführlich mit dem von Einwenderseite erhobenen Einwand der Überdimensionierung der geplanten Landesmesse auseinandergesetzt (vgl. PFB, S. 98 ff.) und - vor dem Hintergrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH zu „Anforderungsprofil, Flächenbedarf und gesamtwirtschaftliche Effekte der geplanten Landesmesse in Baden-Württemberg“ vom Oktober 2000 (vgl. Ordner 17-a, Teil VI Y.I.) - nachvollziehbar dargetan hat, dass sowohl die Brutto-Ausstellungsfläche von 100.000 qm wie die (Brutto-) Freifläche in einer Größenordnung von 40.000 qm dem mit einer Landesmesse verfolgten Zweck angemessen sei.

Soweit die Kläger, ohne sich mit dem ihm zugrundeliegenden Anforderungsprofil (auch an das Messelayout) auseinanderzusetzen (vgl. insofern die gutachterliche Stellungnahme, a.a.O., S. 70 ff. <C>) pauschal den Flächenbedarf in Frage gestellt und auch hier auf den anderweitigen Einsatz mehrgeschossiger Ausstellungshallen verwiesen haben, führt dies auf keinen Abwägungsfehler. Sie übersehen, dass das fachplanerische Ziel mit mehrgeschossigen Hallen gerade nicht zu verwirklichen wäre. Soweit die Kläger schließlich die Anlage eines Messeparks als großzügige Freifläche beanstanden, übersehen sie, dass durch den hohen Anteil an Grünzonen (und Freiflächen sowie die aufgelockerte Bebauung) letztlich auch negative Effekte für das Schutzgut Klima minimiert werden sollten (vgl. hierzu Ordner 13-a, Teil V, M. Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Nr. 6.1.2, S. 59). 

Soweit die Kläger im Anschluss an die im Planänderungsverfahren von den Klägern zu 2, 5 und 6 erhobenen Einwendungen die Notwendigkeit eines „messeeigenen Campingplatzes“ bezweifeln, verkennen sie, dass es sich tatsächlich um für die Messeaussteller vorgesehene Caravanstellplätze handelt (vgl. Ordner 1-a, Teil I, Planfeststellungsantrag, 1. Inhaltliche Beschreibung der Planänderungen, S. 3). Warum solche nicht erforderlich sein sollten, vermag das Gericht nicht zu erkennen; dies lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass andere Messen auf solche Stellplätze möglicherweise verzichtet haben. Die Kläger zu 1, 3 und 4 wären mit diesem Einwand ohnehin bereits materiell präkludiert (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMesseG).

Soweit die Kläger im gerichtlichen Verfahren darüber hinaus die Ausweisung von 4 ha Freifläche bzw. ebenerdigen Parkplätzen beanstanden, sind sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls materiell präkludiert (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMesseG bzw. § 87b Abs. 3 VwGO). Auch wenn insofern noch vertiefendes Vorbringen in Rede stehen sollte, wäre ein erheblicher Abwägungsfehler noch nicht dargetan. Die Kläger haben - ohne auf die durchaus konkreten Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss einzugehen - zunächst nur pauschal behauptet, dass schon die derzeit auf dem Killesberg vorhandene Freifläche ungenutzt bleibe. Auch ihr weiteres Vorbringen rechtfertigt indes keine andere Beurteilung. Dass sich im Planfeststellungsbeschluss hierzu keine ins Einzelne gehenden Erwägungen finden, führt auf keinen erheblichen Abwägungsfehler, zumal aufgrund der bislang erhobenen Einwendungen keine Veranlassung bestand, gleichsam für jeden Quadratmeter planfestgestellter Freifläche Rechenschaft abzulegen.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine Aufstellung des Vereins zur „Freiwilligen Kontrolle von Messezahlen“ verwiesen haben, der zufolge im Jahre 2002 anlässlich der „CMT/Golf-Reisen/Fahrrad-Reisen“ im Bereich des Freigeländes lediglich eine Standfläche von 4 qm vermietet worden sei, ist insbesondere nicht zu erkennen, was damit belegt werden soll. Weder ist die planfestgestellte Freifläche im Planfeststellungsbeschluss mit einem erhöhten Freiflächenbedarf dieser Messe begründet worden, noch gibt die Größe der den Ausstellern tatsächlich berechneten Freifläche Aufschluss über den tatsächlichen Bruttofreiflächenbedarf einer Messe bzw. Ausstellung. Bei der vermieteten Standfläche handelt es sich lediglich um die Nettofläche abzüglich der Flächen für Sonderschauen. Gerade mit diesen wurde indes im Planfeststellungsbeschluss das Flächenausmaß für gerechtfertigt gehalten, indem etwa darauf verwiesen wurde, dass für die Veranstaltungen der Bereiche „Verkehr & Logistik“, „Landwirtschaft, Agrar & Umwelt“ sowie „Bau“ in erheblichem Umfang (Sonderschau-)Flächen benötigt würden, auf denen Pkw und Lkw fahren bzw. Kräne, Silos oder Baumaschinen aufgebaut werden könnten; hierbei handelt es sich indes typischerweise um Freiflächen. Auch wurde - ohne dass dies Rechtsfehler erkennen ließe - auf die Option verwiesen, bei bestimmten flächenzehrenden Veranstaltungen das Gelände flexibel nutzen und ggf. einem Ergänzungsbedarf begegnen zu können. Die Kläger scheinen überdies zu verkennen, dass die im vorliegenden Zusammenhang allein maßgebliche Bruttofläche einer Messe bzw. Ausstellung auch noch die dazugehörigen Verkehrs- und Serviceflächen (insbesondere für Gänge, Ruhezonen etc.) umfasst. So beträgt die letztlich vermietete Standfläche lediglich zwischen 53,8% und 55,1 % der von den Veranstaltern angegebenen Bruttofläche; die hier in Rede stehende Bruttofreifläche von 40.000 qm entspricht daher auch nur einer Nettofreifläche von in etwa 20.000 qm (vgl. hierzu im einzelnen Roland Berger & Partner GmbH, a.a.O., S. 56 ff.).

Vor diesem Hintergrund hätte auch der von den Klägern erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus dem bereits in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres erschienenen „AUMA Messe Guide Deutschland 2004“, dem zufolge anlässlich der „INTERVITIS/INTERFRUCTA“ in den letzten Jahren maximal 1.436 qm an Freifläche vermietet worden seien, ersichtlich zu keiner anderen Beurteilung führen können. Auch hier verkennen die Kläger, dass es für den Bruttoflächenbedarf nicht auf den - eher geringen - vermieteten Anteil an dieser Fläche ankommt. Abgesehen davon, wäre dieses neuerliche Vorbringen auch nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen gewesen, weshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht in Betracht kam.

Dass durchaus Möglichkeiten flächensparender Planung ergriffen wurden, wird nicht zuletzt durch das entwickelte Parkierungskonzept belegt (Parkhaus A 8; Nutzung von Synergieeffekten hinsichtlich der Stellplatznachfrage). Soweit die Kläger nunmehr - ebenfalls verspätet - rügen, dass anstelle ebenerdiger Parkplätze ein weiteres Parkhaus zumindest hätte in Betracht gezogen werden müssen, übersehen sie, dass beim Eingang West ein Parkdeck zunächst vorgesehen, auf dieses jedoch u. a. aus Kostengründen wieder verzichtet worden war, was rechtlich nicht beanstandet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000, VBlBW 2001, 362). Auch hat die Beigeladene nachvollziehbar auf die Erfordernisse einer leistungsfähigen externen und internen Erschließung verwiesen, die nicht nur eine Umfahrbarkeit des gesamten Messegeländes, sondern auch eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Besucher und des Stellplatzangebots und die Vorhaltung ausreichender Flächen für das Ausstellerparken und für Busstellplätze erfordere. Hierbei hat sie überzeugend dargelegt, dass sich das Plangebiet innerhalb des sog. Messeumgriffs ohne Aufgabe essentieller Elemente nicht weiter hätte reduzieren lassen. Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf die in einer von der Beigeladenen aufgelegten Broschüre enthaltene Planungslegende, in der die (ebenerdigen) Stellplätze mit dem Klammerzusatz „optionale Erweiterung“ versehen sind, der Sache nach geltend machen sollten, dass potentielle Erweiterungsflächen gleichsam „auf Vorrat“ planfestgestellt worden wären, fehlte es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten; dass ebenerdigen Stellplätzen beim Eingang West möglicherweise auch deshalb der Vorzug gegeben wurde, um - ohne vorherigen Abbruch von Hochbauten - eine potentielle Erweiterung der Kernfläche (Ausstellungshallen) zu erleichtern, begegnete keinen rechtlichen Bedenken.

Bei ihren Einwänden gegen die Dimensionierung des Vorhabens übersehen die Kläger im Übrigen, dass mit der Errichtung der Landesmesse keineswegs nur der Status quo am bisherigen Messestandort bewahrt, sondern ein Messeplatz geschaffen werden soll, der den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen und Ausstellungen entspricht (vgl. § 1 LMesseG). Insofern geht auch ihr Hinweis auf die Größe des bisherigen Freigeländes von 5.000 qm (vgl. Standortanalyse 1993, S. 2) fehl.

Nach alledem waren sämtliche Anfechtungsklagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO; hierbei wurde der jeweilige Anteil am Gesamtverkehrswert der zu enteignenden Grundstücksflächen (Eigentums- und Pachtflächen) zum Maßstab genommen (vgl. § 100 Abs. 2 ZPO entspr.), wobei die Pachtflächen lediglich mit 1/10 des Verkehrswertes in Ansatz gebracht wurden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1990, NuR 1990, 324). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls den Klägern aufzuerlegen, da jene erfolgreich Anträge gestellt hat, eine notwendige Beiladung vorliegt und es auch primär um ihre Rechte geht.

Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere weist die Rechtsstreitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung auf, da sie keine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall der Planfeststellung für den Bau der Landesmesse hinaus bedeutsam wäre.