VG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2004 - 1 K 1483/03
Fundstelle
openJur 2013, 13212
  • Rkr:

1. Von der zum Bodenrecht i. S. des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zählenden städtebaulichen Planung als örtlicher Gesamtplanung und der Raumordnung i. S. des § 75 Abs. 1 Nr. 4 GG als überörtlicher Gesamtplanung grundsätzlich zu unterscheiden ist die Fachplanung, deren Gegenstand eine auf bestimmte fachliche Zielsetzungen beschränkte Planung einzelner Vorhaben einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Ausführung ist. Für den Erlass von Fachplanungsgesetzen sind daher, soweit das Grundgesetz dem Bunde keine entsprechenden Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich die Länder zuständig (hier bejaht für den Erlass des Landesmessegesetzes).

2. Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (wie BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwGE 117, 138; hier bejaht für die Errichtung einer Landesmesse). Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt nicht, dass das Vorhaben vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein muss, sondern nur, dass das Mittel der Enteignung erforderlich sein muss, um ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben durchführen zu können.

3. Die Errichtung einer Landesmesse dient insofern dem Wohl der Allgemeinheit, als überregionale und internationale Messen und Ausstellungen ein sowohl im Nutzen der Wirtschaft als auch der Verbraucher liegendes Instrument der Verkaufsförderung darstellen, dabei die Prosperität und Entwicklung in einer Region unterstützen und über die eintretenden Produktions- und Beschäftigungseffekte letztlich zur Absicherung und wirtschaftlichen Prosperität der vorhandenen Infrastruktur und damit zur Daseinsvorsorge in einem modernen Staat beitragen.

4. Eine Inzidentprüfung der Festlegungen in einem Regionalplan ist im Rahmen der Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss auch von Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert, wenn aufgrund eines von ihr erfolglos betriebenen Normenkontrollverfahrens rechtskräftig feststeht, dass die entsprechenden Ziele der Raumordnung auch von ihr zu beachten sind (vgl. §§ 4 Abs. 1 ROG, 1 Abs. 4 BauGB). Soweit deren Belange bereits in der raumordnerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen waren, sind diese von der Planfeststellungsbehörde nicht erneut abzuwägen.

5. Eine auf der "gebietsscharfen" Standortausweisung in einem Regionalplan beruhende Standortentscheidung kann eine Gemeinde in einem solchen Fall nur noch mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen, wenn die Planfeststellungsbehörde aufgrund der von ihr noch zu prüfenden örtlichen Einzelheiten bzw. fachgesetzlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2003, UPR 2003, 358) im Hinblick auf ihre Belange Veranlassung gehabt hätte, eine auf raumordnerischer Ebene ausgeschiedene Standortalternative erneut aufzugreifen und einer noch eingehenderen Prüfung zu unterziehen, weil diese sich doch noch als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.

6. Eine Gemeinde kann im Planfeststellungsverfahren eine gerechte Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange auch dann verlangen, wenn diese noch nicht die Rechtsschwelle überschreiten bzw. ihr noch keine "wehrfähige Rechtsposition" vermitteln (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, BVerwGE 107, 115).

7. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots kann sich eine Gemeinde nicht auf jede noch so geringfügige Lärmerhöhung berufen. Auch weitere geringfügige - nicht wahrnehmbare - Lärmerhöhungen oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die Trägern von Grundrechten im Einzelfall einen Anspruch auf Lärmsanierung vermitteln können, sind im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange einer Gemeinde grundsätzlich nicht abwägungserheblich, da sie für sich genommen weder geeignet sind, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen in Mitleidenschaft zu ziehen, noch städtebauliche Planungen erheblich zu beeinträchtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Klägerin, die in der südlichen Nachbarschaft von Stuttgart gelegene, aus vier Stadtteilen bestehende Stadt ..., wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse.

Das Plangebiet liegt - ca. 10 km südlich des Zentrums der Landeshauptstadt - im Wesentlichen auf der Gemarkung der Klägerin, von deren östlicher Bebauung es ca. 500 m entfernt ist. Neben der für die eigentliche Messe vorgesehenen Fläche von ca. 61 ha, die im Norden und Nordosten von der BAB A 8, im Nordwesten von der nach der Planung zu verlegenden L 1192, im Osten vom Flughafenhotel und im Süden bzw. Südwesten von der nördlich des Flughafens verlaufenden Flughafen(rand)straße begrenzt wird, umfasst das Plangebiet noch eine für die „äußere Verkehrserschließung“ benötigte Fläche von ca. 30 ha. Einige der für das Planvorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücke auf Echterdinger Markung stehen im Eigentum der Klägerin; hierbei handelt es ich um Acker-, Unland-, Bach- und Wegegrundstücke, die eine Fläche von insgesamt ca. 6, 5 ha ausmachen. Die Gemarkungsfläche der Klägerin umfasst insgesamt 2.990 ha, von denen 890 ha überbaut sind.

Das derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet, das in dem am 16.05.1983 beschlossenen Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, wurde aufgrund der vom Regionalverband Stuttgart am 21.07.1999 beschlossenen Teiländerung des Regionalplans für die Region Stuttgart von 1989 "gebietsscharf" als "Standort für regional bedeutsame Infrastrukturvorhaben - Messe -" ausgewiesen. Gegen diese Teiländerung des Regionalplans stellte die Klägerin am 18.10.1999 einen Normenkontrollantrag, den der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19.12.2000 – 8 S 2477/99 - ablehnte; die von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 15.05.2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - zurückgewiesen.

Am 26.06.2001 beantragte die Beigeladene nach § 3 des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Landesmessegesetzes - LMesseG – vom 15.12.1998 (GBl. 1998, 666) die Planfeststellung für die Landesmesse einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und aller für Errichtung und Betrieb der Landesmesse notwendigen behördlichen Entscheidungen nach Bundes- oder Landesrecht.

Der Haupteingang der geplanten Landesmesse ist im Osten des Geländes am sog. Messeplatz vorgesehen und erschließt von dort 7 Standardmessehallen à 10.000 qm Brutto-Ausstellungsfläche und ein Kongresszentrum. Die unmittelbar am Messeplatz vorgesehene Hochhalle, die in ihrer Struktur zwei spiegelbildlich aneinander geschobenen Standardhallen entspricht, verfügt über eine Brutto-Ausstellungsfläche von 25.000 qm, davon 5.000 qm auf einer Galerie. Das über der BAB A 8 vorgesehene Messeparkhaus besteht aus zwei Einzelparkhäusern und bietet Platz für ca. 4.100 Fahrzeuge. Unter dem Messeplatz ist auf zwei Ebenen eine Tiefgarage für ca. 1.000 Fahrzeuge vorgesehen. Weitere 1.400 Stellplätze für Besucher und Aussteller sollen im Bereich des „Eingangs West“ entstehen.

Im Zuge des Planvorhabens soll die übergeordnete verkehrliche Erschließung für den motorisierten Individualverkehr - im Wesentlichen der sogenannten Verkehrskonzeption 4e und der hierzu entwickelten Vorzugsvarianten folgend - neu strukturiert werden. So soll im Zuge der Neustrukturierung der bestehenden Autobahnanschlüsse „Stuttgart-Degerloch“ und der beiden Halbanschlüsse „Flughafen-Süd“ und „Flughafen-Nord“ eine gemeinsame Autobahnanschlussstelle „Messe/Flughafen“ entstehen. Dabei soll der Halbknoten „Flughafen-Süd“ zu einem Vollanschluss ausgebaut werden. Zudem ist eine Überführung über die BAB A 8 vorgesehen, die die Flughafen(rand)straße mit der L 1192 verbindet. Über diese, der überörtlichen Verbindung dienenden Landesstraße soll der überwiegende Teil des Messeverkehrs geleitet werden. Hierzu soll die L 1192 zwischen der Überführung über die Flughafen(rand)straße und der BAB A 8 verlegt und auf deren Nordseite parallel zu dieser bis zum Anschluss an die L 1205 in Plieningen neu geführt werden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart leitete das beantragte Planfeststellungsverfahren ein, veranlasste unter dem 04.10.2001 die Auslegung der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme und forderte die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme bis spätestens 12.12.2001 auf. Unter dem 15.10.2001 wurde auch die Klägerin - als Trägerin öffentlicher Belange  u n d  betroffene Gebietskörperschaft - gebeten, bis spätestens 12.12.2001 zu dem Plan Stellung zu nehmen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass eventuelle Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist gemäß § 3 Abs. 3  LMesseG ausgeschlossen seien.

Am 11.12.2001 nahm die Klägerin nicht nur als Trägerin öffentlicher Belange zu dem Vorhaben Stellung, sondern ließ auch als von der Planfeststellung Betroffene Einwendungen erheben. Bei Berücksichtigung der heute schon auf ihrer Markung vorhandenen, ihrer Planungshoheit und damit ihrer städtebaulichen Lenkung entzogenen Infrastrukturmaßnahmen wären bei einer Realisierung des Planvorhabens insgesamt ca. 192 ha Flächen durch fremdbestimmte Projekte in Anspruch genommen, was ca. 6,4 % ihrer Gemarkungsfläche bzw. 20 % ihrer Siedlungsfläche ausmache. Ihre eigenen städtebaulichen Planungsvorstellungen bis zum Jahr 2010 seien im  Entwurf eines "Leitbildes zur räumlichen Entwicklung" vom September 1996 zusammengefasst. Dabei sei die Sicherung ihrer städtebaulichen Ziele insbesondere im nordöstlichen Gemarkungsbereich wegen der zahlreichen, sich widersprechenden Standort- und Flächenansprüche von besonderer Dringlichkeit. Nach diesem Leitbild bestimme sich auch das in Zukunft mögliche Siedlungswachstum auf der Grundlage eines dezentralen Siedlungsmodells, das Freiräumen zwischen den Siedlungen als Grünzäsuren mit wichtigen ökologischen, landschaftlichen und landwirtschaftlichen Ergänzungsfunktionen eine große Bedeutung zuweise. Die so festgeschriebene Struktur werde auch ihrer Charakteristik als Doppelstadt gerecht, deren polyzentrale Siedlungsstruktur erhalten und gefördert werde. Insofern solle die jetzt noch vorhandene "grüne Mitte" zwischen ihren Stadtteilen in ihrer derzeitigen Größe planerisch gesichert werden. Zudem sei eine deutliche Zäsur zwischen Echterdingen und dem Flughafen zu erhalten, deren Zusammenwachsen städtebaulich unerwünscht sei. Im nunmehr in Anspruch genommenen Planbereich habe sie bereits auf der Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses vom 12.12.1995 das Bebauungsplanverfahren "Lachenäcker" bis zur Planreife betrieben. Darüber hinaus betreibe sie insgesamt 40 weitere Bebauungsplanverfahren. Auch sei sie Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, die von dem Planvorhaben in Anspruch genommen würden, sowie Trägerin einer Vielzahl öffentlicher Einrichtungen, die durch die (un-) mittelbaren Auswirkungen der Messeansiedlung, namentlich die Zunahme von Verkehr und Lärm, teilweise stark beeinträchtigt würden, zumal wenn sie - wie etwa Kinderspielplätze - auf eine Benutzung unter freiem Himmel angewiesen seien.

Dem Planfeststellungsantrag der Beigeladenen könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil dieser unvollständig sei; es sei auch nicht möglich, den Planfeststellungsbeschluss unter einem Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 LVwVfG zu erlassen. Schon der mit der Auslegung verfolgte Zweck erfordere, dass auch die im Hoch- und Tiefbau üblichen Planunterlagen vorgelegt würden. Nur so sei eine abschließende Beurteilung des Planvorhabens im Hinblick auf dessen Auswirkungen möglich.

Damit die Anwendung von Fachplanungsrecht nicht zu einer Aushebelung ihres Selbstverwaltungsrechts führe, müssten ihre Belange besonders berücksichtigt werden. Das ihr insoweit zustehende Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung würde verletzt, da sie künftig nur mehr planerisch auf die Messeansiedlung reagieren, hingegen nicht mehr selbst aktiv gestaltend planen könne. Ihre seit Jahren bestehende und konsequent verfolgte planerische Konzeption werde völlig durchkreuzt. Noch bedeutsamer seien freilich die mit der Ansiedlung einer Landesmesse verbundenen schädlichen Umwelteinwirkungen, die sich keineswegs auf die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabens beschränkten. So seien mit dem zusätzlichen Fahrzeuglärm durch Anlieferungs-, Schleich- und Parksuchverkehr sowie der zusätzlichen Versiegelung schwerwiegende Einwirkungen für ihr Gemeindegebiet verbunden, bei deren planerischer Bewältigung sie völlig allein gelassen werde. Insofern werde sie künftig in eine nur noch passiv-folgenbewältigende Rolle gedrängt. Mit dem Planvorhaben werde ihr ein städtebaulich nicht integrierbarer und siedlungsstrukturell nicht wiedergutzumachende Schäden anrichtender Fremdkörper aufgezwungen, wodurch letztlich ihre städtebauliche Identität bedroht sei. Auch ihre weiteren Bebauungsplanverfahren würden infolge einer weiteren Verlärmung zumindest mittelbar beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert. Insbesondere müsse sie den zusätzlichen erheblichen Verkehr planerisch bewältigen; dies gelte insbesondere im Hinblick auf den infolge der Überlastung der B 27 zu erwartenden Ausweichverkehr. Infolge der Wirkungen des zusätzlichen Fahrzeugverkehrs, insbesondere des durch ihn verursachten Lärms und der dadurch bedingten weiteren Luftverunreinigung, seien letztlich alle ihre öffentlichen Einrichtungen betroffen. Auch würde ihr städtisches Radwegenetz erheblich beeinträchtigt, da Verbindungen zur bzw. über die Autobahn unterbrochen würden. In ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung werde sie bereits durch die unzureichende und fehlerhafte „Gutachtensgrundlage“ verletzt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in den Planfeststellungsunterlagen enthaltene "Verkehrsuntersuchung Landesmesse". Inwieweit diese ihre kommunal- und verkehrspolitischen Zielvorgaben der aktuellen Verkehrsentwicklungsplanung berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Die Aufnahmefähigkeit einzelner Straßenabschnitte und Knotenpunkte des kommunalen Hauptverkehrsstraßennetzes und der dort täglich auftretende Gesamtverkehrsumfang seien augenscheinlich nur grob geschätzt worden. Damit könnten sich in den Berechnungen der künftigen Straßenbelastungen Abweichungen gegenüber der tatsächlichen Verteilung des Gesamtverkehrs ergeben. Insofern sei zu befürchten, dass etwaige Behinderungen und Verdrängungseffekte mit Einfluss auf die Verkehrsqualität ihres innerörtlichen Straßennetzes unberücksichtigt geblieben seien. Auch falle auf, dass sich bei der ursprünglichen Konzeption 4e deutlich höhere Verkehrsbelastungen auf der B 27 im Bereich der auf ihrer Markung gelegenen Anschlussstellen, auf der L 1208 und insbesondere auf der Bernhäuser Straße südlich der L 1192 ergeben hätten. Insofern seien die Prognosen für den Planungsfall mit zum Teil deutlich geringeren Verkehrsmengen nicht nachvollziehbar. Um die Wirkungen der einzelnen Planungskonzepte bzw. Ausbaustufen miteinander vergleichen zu können, müssten Straßenquerschnitte zusammengefasst werden, die einen geschlossenen „Kordon“ um den Planungsraum bildeten. Die nunmehr vorgesehenen Einschränkungen gegenüber der Vorzugsvariante führten offenbar zu einer deutlich höheren Verkehrsbelastung im Messe- und Flughafenbereich durch unerwünschten Durchgangsverkehr, so dass die Funktionsfähigkeit der verfolgten Verkehrskonzeption deutlich eingeschränkt sei. Die im Planungsfall eintretenden Veränderungen hinsichtlich der Straßenbelastungen einzelner Teilabschnitte des äußeren Erschließungsstraßennetzes seien nicht ohne weiteres plausibel. Obwohl die DB-Konzeption „Stuttgart 21“ nur einen relativ geringen Einfluss auf den Umfang des im äußeren Erschließungsstraßennetz auftretenden Kfz-Verkehrs habe, würden in den Planfeststellungsunterlagen teilweise gravierende Veränderungen des Modal Split zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs angegeben. Insofern sei nicht auszuschließen, dass die Prognoseberechnungen lediglich einen „unteren Level“ des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens darstellten. Insofern müssten auch die Aussagen zur Funktions- und Leistungsfähigkeit des umgebenden Straßennetzes kritisch beurteilt werden. Eine höhere Straßenverkehrsbelastung mit negativen Auswirkungen auf ihr Stadtgebiet könne vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden. Den Planfeststellungsunterlagen lasse sich auch nicht entnehmen, ob der den verkehrlichen Untersuchungen zugrunde liegende fiktive Spitzentag ein Besucheraufkommen von 25.000 bis 30.000 Besuchern abdecke. Auch fehlten konkrete Aussagen zum Straßengüter-, Schwer- bzw. Wirtschaftsverkehr. Darüber hinaus wäre es hilfreich, die an den „Kordon“-Querschnitten prognostizierten Gesamtbelastungen nach Durchgangs-, Ziel- und Quellverkehr zu differenzieren. Schließlich sei der im Bereich der B 27-Anschlussstellen „Echterdingen-Nord“ bzw. „Echterdingen-Mitte“ liegende Teilabschnitt des äußeren Gesamterschließungskonzeptes nicht auf die künftigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet. So habe die "Verkehrsuntersuchung Landesmesse" bereits für den Planungsfall bei einzelnen Einfahrten und Hauptfahrbahnen der im Bereich Echterdingen liegenden Anschlussstellen der B 27 nicht mehr akzeptable Qualitäten ergeben. Damit seien nicht nur Defizite in der ihr unterstellten Bündelungsfunktion, sondern auch negative Auswirkungen auf die verkehrliche Situation in ihrem Stadtgebiet zu befürchten. Das mit der Planfeststellung verfolgte Ziel, das Verkehrsaufkommen von Messe und Flughafen auf kurzen Wegen mit der A 8 bzw. der B 27 zu verknüpfen, sei ohne planerische Konsequenzen für letztere nicht zu erreichen. Die prognostizierte Entlastung der B 27 werde erst wirksam, wenn das Bahnkonzept „S 21“ realisiert sei. Ferner ergäben sich ungelöste Stellplatzprobleme, die sowohl zu einer erheblichen Behinderung des messebedingten Verkehrs, als auch - infolge des Parksuchverkehrs - des sonstigen Verkehrs auf ihrer Markung führten. Infolgedessen entstünden erhebliche Zusatzbelastungen durch eine Verlärmung und Luftverunreinigung ihres Stadtgebiets. Ungeklärt sei, ob in Spitzenzeiten für den zu erwartenden Lkw-Verkehr überhaupt ausreichende Lkw-Stellflächen im Hallenvorfeld zur Verfügung stünden. Sollte für den Fall, dass mehr als 10 Busse gleichzeitig den Eingang anführen, eine kurzzeitige Nutzung der Fahrbahn als Stellfläche vorgesehen sein, sei mit langen Rückstaus und erheblichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen.

Da infolge einer unzumutbaren Verlärmung ihre Planungshoheit eingeschränkt und lärmempfindliche öffentliche Einrichtungen beeinträchtigt würden, seien an eine schalltechnische Untersuchung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Zunächst wäre eine Lärmsummenbetrachtung erforderlich gewesen; so dürften der bereits vorhandene und der durch die Ansiedlung der Landesmesse entstehende zusätzliche Verkehrslärm nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung führen. Hierauf könne sie sich auch als Gemeinde berufen, da ihre öffentlichen Einrichtungen nicht durch gesundheitsgefährdenden Lärm unbrauchbar gemacht werden dürften. Die insofern maßgebliche schalltechnische Untersuchung weise jedoch verschiedene Defizite auf. So seien detaillierte Berechnungen von Beurteilungspegeln nur an einzelnen konkreten Immissionsorten im Einwirkungsbereich der neu geplanten bzw. wesentlich veränderten Straßenabschnitte durchgeführt worden. Hingegen fehlten Berechnungen entlang ihrer Durchfahrtsstraßen, obwohl gerade solche im Hinblick auf die dort vorhandenen lärmempfindlichen Nutzungen und die bestehende Vorbelastung erforderlich gewesen wären. Bei der Berechnung des Verkehrslärms an den wichtigsten Ortsdurchfahrten sei zudem nur der Planungsfall berechnet und nicht dem Planungsnullfall gegenübergestellt worden. Widersprüchlich sei, dass auf dem Straßenabschnitt der B 27 zwischen den Anschlussstellen „Leinfelden-Echterdingen-Mitte“ und „Stetten“ zwar von einer DTV-Zunahme ausgegangen werde, gleichwohl geringere Emissionspegel errechnet worden seien. Obwohl in den Planungsfällen hinsichtlich aller Luftschadstoffe, insbesondere hinsichtlich Benzol, auf mehreren Streckenabschnitten entlang der Hauptdurchgangsstraßen Echterdingens eine Zunahme zu verzeichnen sei, ergäben sich keine entsprechenden Schallpegelerhöhungen. Offenbar seien bei der Berechnung der verkehrlichen Auswirkungen auf ihre innerörtlichen Straßen die gleichen Verkehrszahlen wie im Planungsnullfall angesetzt worden. Schließlich fänden sich entlang der Plieninger Straße deutlich über der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung liegende Lärmwirkungen, die ohne Ausgleich nicht weiter erhöht werden dürften. Entsprechend dem Datenband der Verkehrsuntersuchung Landesmesse sei im Planungsfalle eine Zunahme des Pkw-Verkehrs um 6,5 % sowie eine Zunahme des Lkw-Verkehrs um 7,7 % zu verzeichnen. Dies müsse zwangsläufig zu einer entsprechenden Erhöhung der Verkehrslärmbelastung entlang der Plieninger Straße führen.

Unzureichend sei die „Gutachtensgrundlage“ auch hinsichtlich der infolge des Planvorhabens auftretenden Luftverschmutzung. Eine unzumutbare Luftverschmutzung stelle durchaus eine Einschränkung ihrer Planungshoheit in den lufthygienisch verunreinigten Gebieten dar, da diese nicht mehr überplant werden könnten. Gleichzeitig sei damit eine Beeinträchtigung von Bestand und Betrieb ihrer lufthygienisch sensiblen öffentlichen Einrichtungen verbunden. Insgesamt ergebe sich aus dem lufthygienischen Gutachten, dass die Luftqualitätsverhältnisse in ihrem Stadtgebiet durch die zusätzlichen Immissionen infolge des Messebetriebs weiter verschlechtert würden, wenn deren Höhe auch in quantitativer Hinsicht unverständlich sei; dies gelte umso mehr, als der Anteil des Luftverkehrs nicht gesondert ausgewiesen sei. Berücksichtige man gar die Auswirkungen weiterer Vorhaben, sei noch von einer Verschärfung der Belastungssituation auszugehen. Die „Gutachtensgrundlage“ sei auch insofern unzulänglich, als sie die sonstigen Umweltwirkungen des Planvorhabens betreffe, die ebenfalls zu erheblichen Einschränkungen ihrer Planungshoheit führten. Für eine realistische und fundierte Prognose der Raumwirkungen sei eine projektübergreifende Zusammenschau sämtlicher Umweltwirkungen erforderlich.

Ihr aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgendes Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung werde auch durch die fehlende Planrechtfertigung verletzt. Die gesetzliche Bedarfsfiktion entbinde die Planfeststellungsbehörde nicht von jeglicher Bedarfsprüfung. Eine ordnungsgemäße Abwägung erfordere die Ermittlung auch der für die Errichtung einer Landesmesse sprechenden öffentlichen Belange, mithin auch eines entsprechenden Bedarfs. Dabei sei die in Baden-Württemberg bereits vorhandene Messelandschaft nur unzureichend berücksichtigt worden; es sei nicht statthaft, die für den gesamten Messestandort Deutschland gewonnenen Zahlen auf die Landesmesse zu übertragen. Schließlich sei nicht ersichtlich, weshalb der Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg überhaupt eine Landesmesse benötige. Vor dem Hintergrund der durch das Internet gegebenen virtuellen Besichtigungsmöglichkeiten und der Möglichkeit einer elektronischen Kontaktaufnahme sei die Konzeption von Messen und Ausstellungen zur Kundenwerbung und Herstellung von Kontakten ohnehin überholt. Der bloße Hinweis auf eine mangelnde Kapazität des bisherigen Messestandortes sei ohne eine Bedarfsanalyse nicht überzeugend. Auch der quantitative Flächenbedarf werde nicht nachvollziehbar durch eine Diskussion verschiedener Varianten begründet. Letztlich liege eine spekulative, mithin unzulässige Angebotsplanung ohne konkreten Bezug zu einem bestehenden Bedarf in Rede.

Ihr Recht auf ordnungsgemäße und gerechte Abwägung werde schließlich durch die nicht ordnungsgemäße Alternativenprüfung verletzt. Nur im Rahmen einer solchen könnten ihre Belange ordnungsgemäß abgewogen werden. Insofern bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aktualisierung der Standortanalyse, die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liege. Auch wären neben den Standortalternativen Varianten baulicher Ausgestaltung sowie die sog. Nullvariante zu prüfen gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung wäre eine Variantenprüfung nicht zuletzt zum Zwecke einer Optimierung der Baukörperausrichtung und Dimensionierung im Hinblick auf die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen von besonderer Bedeutung gewesen. Darüber hinaus würde sie auch in ihren einfach-gesetzlichen Eigentumsrechten verletzt; auch insofern stehe ihr ein Recht auf eine ordnungsgemäße und gerechte Abwägung zu. Dies gelte insbesondere für solche gemeindeeigenen Grundstücke, auf denen sich öffentliche Einrichtungen befänden.

Am 20.06.2002 legte die Klägerin auch „zur Wahrung ihrer Rechte“ (als Betroffene) eine „Fachliche Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren Landesmesse“ vor.

Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom 15.07. bis 23.07.2002 mit der Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und Betroffenen erörtert.

Mit Schreiben vom 02./07.10.2002 ließ die Klägerin - als von der Planung Betroffene und als Trägerin öffentlicher Belange - „präzisierend“ zu ihren bereits erhobenen Einwendungen vortragen, inwiefern die von ihr betriebenen Bebauungsplanverfahren eine hohe, mittlere bzw. niedrige Betroffenheit aufwiesen. Hierbei verwies sie jeweils auf den von der Messe ausgelösten Mehr-, Schleich- und Parksuchverkehr. Insofern würden in einigen Planbereichen zusätzliche Schutzmaßnahmen bzw. Umplanungen erforderlich. Da es kurze Fußverbindungen gebe, um von Echterdingen zur Landesmesse zu gelangen, sei zu erwarten, dass viele Messebesucher die Vorteile eines kleinen Spaziergangs mit der Möglichkeit kostenlosen Parkens in Echterdingen verbänden, womit die konkrete Gefahr erheblichen Parksuchverkehrs und Parkdrucks dargetan sei; dies gelte insbesondere zu den Spitzenzeiten im Flugverkehr, in denen die Stellplätze am Flughafen überlastet seien. Schließlich könne der Landwirtschaft eine weitere Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen kaum mehr zugemutet werden. Überdies stünden kaum noch Ausgleichsflächen zur Verfügung.

Zur Optimierung ihrer Planung, zum Zwecke weiterer Kosteneinsparungen und der Berücksichtigung von im Verfahren erhobener Forderungen Dritter brachte die Beigeladene im September 2002 noch verschiedene Änderungen an ihrer Planung an.

Mit Schreiben vom 12.11.2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin auf die erfolgten Planänderungen hin, die u. a. das Kerngebiet der Messe, die Erschließung, die Entwässerungs- und Leitungskonzeption beträfen. Etwaige Einwendungen seien spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erheben; nach Ablauf dieser Einwendungsfrist erhobene Einwendungen seien ausgeschlossen.

Am 26.11.2002 erhob die Klägerin - als Trägerin öffentlicher Belange und als Inhaberin eigener Rechte - auch Einwendungen gegen diese Planänderungen, wobei sie ihre bisherigen Einwendungen nach Maßgabe ihres weiteren Vortrags vollumfänglich aufrecht erhielt. Der nunmehr geplante Bypass könne sich auf das äußere Erschließungssystem auswirken und damit zu einer Mehrbelastung der B 27 mit letztlich negativen Effekten für ihren Ortsbereich führen. Insofern sei zu befürchten, dass die B 27 zum Engpass werde und Verlagerungen in das städtische Straßennetz erfolgten. Auch werde infolge der nunmehr vorgesehenen Ausbildung der Südzufahrt zum Westeingang als Vollanschluss die Verkehrsqualität auf der Flughafenstraße beeinträchtigt. Auch die Auswirkungen der im Bereich der Parkhauserschließung-Nord vorgenommenen Anpassung seien nicht dargestellt. Weiter sei nicht plausibel, warum sich keine signifikanten Änderungen der Umlegungsergebnisse bzw. Leistungsfähigkeitsberechnungen ergeben sollten, nachdem sich die Verkehrsmengen immerhin um bis zu 6 % erhöhten. Die in der schalltechnischen Untersuchung getroffene Aussage, dass sich im Planungsfall eher eine geringfügige Verringerung der Immissionsbelastung in den bebauten Ortslagen ergebe, werde durch einen neuerlichen Bericht von Bender + Stahl widerlegt, dem zufolge der im Planungsfall zu erwartende zusätzliche Verkehr auf der L 1192 an der Plieninger Straße zu einer Immissionspegelerhöhung von 0,2 dB(A) führe. Nachdem die Immissionspegel bereits im Planungsnullfall gesundheitsgefährdende Werte erreichten, hätte indes hierauf näher eingegangen werden müssen. Schließlich seien die nächtlichen Lärmwirkungen des Caravanplatzes nicht erfasst worden. Auch die geltend gemachten Verstöße gegen sonstige öffentliche Belange würden durch die Planänderungen nicht ausgeräumt. Insgesamt ergebe sich eine empfindliche Einschränkung der ihr künftig noch verbleibenden Planungsspielräume; auch beeinträchtige der eintretende Umweltqualitätsverlust Bestand und Betrieb ihrer öffentlichen Einrichtungen. Rechtswidrig wäre eine antragsgemäße Planfeststellung auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Landwirtschaft. Der nunmehr vorgesehene Radweg westlich des Messegeländes ändere an der Problematik einer Unterbrechung ihres Radwegenetzes nichts. Zwar entstehe eine Nord-Südverbindung im Bereich des Messegeländes, doch fehle es weiterhin an einer Weiterführung in Richtung Plieningen. Auch der Stellplatznachweis sei noch immer nicht nach Maßgabe der LBOVVO erbracht. Die Organisation des ruhenden Verkehrs nach Maßgabe der in den EAR 91 vorgegebenen Minimalmaßen sei schließlich ungeeignet, den Parkierungsverkehr reibungslos zu bewältigen.

Am 12.03.2003 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und stellte den Plan für den Bau der Landesmesse einschließlich aller sonstigen in den Planunterlagen aufgelisteten Einzelmaßnahmen unter bestimmten Maßgaben, insbesondere zahlreicher Nebenbestimmungen, fest. Unter III. 1.1 wurde die Entscheidung insoweit vorbehalten, als die §§ 2 - 10 LBOVVO über die unter II. festgestellten Unterlagen hinausgehende Anforderungen an die Bauvorlagen stellten. Unter Ziffer 2. wurde bestimmt, dass die Landesmesse in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 6 LMesseG zu betreiben sei. Unter IV. wurden die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren bzw. ihnen durch Zusagen oder den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde.

Im Begründungsteil (B.) wurde zunächst unter III. ausgeführt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt seien. An das von Einwenderseite beanstandete Landesmessegesetz sei die Planfeststellungsbehörde gebunden. Dass es sich hierbei um ein verfassungswidriges Legalplanungsgesetz handle, treffe im Übrigen nicht zu. Mit der Beschreibung der Aufgaben der Landesmesse und mit der Festlegung der Standortfaktoren habe der Gesetzgeber lediglich in zulässiger Weise Planungsziele bestimmt, die bestimmten Belangen auch in der Abwägung ein spezielles Gewicht verleihen sollten. Die abschließende Entscheidung sei demgegenüber erst von der Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Abwägung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben getroffen worden. Eine Enteignung sei auch zugunsten privatwirtschaftlich organisierter Messegesellschaften zulässig; die Erfüllung des die Enteignung rechtfertigenden Gemeinwohlzwecks sei durch die im Planfeststellungsbeschluss festgeschriebene Betriebspflicht und die vorgesehene Aufsicht gesichert. Sowohl bei der neuen BAB-Anschlussstelle wie der geplanten Neutrassierung der L 1192 handle es sich um Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 LVwVfG. Die vorliegenden Planunterlagen genügten auch den Anforderungen nach § 73 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG; diese müssten insbesondere nicht bereits die Detailschärfe von Bauvorlagen nach Maßgabe der LBOVVO haben. Insofern habe der Planfeststellungsbeschluss auch unter einem Ergänzungsvorbehalt ergehen dürfen. Die Erstellung entsprechender Bauvorlagen bedinge einen erheblichen Zeitaufwand, der zu einer Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens und damit des Baus der Landesmesse führte. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung und die Unzulänglichkeiten am derzeitigen Messestandort sei eine rasche Realisierung der Landesmesse indes dringend geboten.

Unter IV. wurde sodann ausgeführt, dass sich die planerische Rechtfertigung des Vorhabens bereits aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG ergebe. Auch unabhängig davon sei die geplante Landesmesse "vernünftigerweise geboten“. Durch das entsprechende Bedarfsgutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 sei ein Bedarf hinreichend nachgewiesen. So könnten auf dem vorhandenen Messegelände am Killesberg größere Messen und Ausstellungen, insbesondere internationale Leitmessen, heute nicht bzw. nur mit Einschränkungen durchgeführt werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass noch weitere etablierte Veranstaltungen abwanderten und sich neue Messestandorte suchten. Infolgedessen könnten sich die durch die Messeaktivitäten ausgelösten direkten und indirekten Produktionseffekte reduzieren und bis zu 1.500 Arbeitsplätze in Baden-Württemberg verloren gehen. Geboten sei auch die geplante Verkehrserschließung, da die entsprechenden Maßnahmen erforderlich seien, um den Verkehr zu bewältigen und dem neuen Messestandort die notwendige Standortgunst zu verleihen.

Das nunmehr planfestgestellte Vorhaben habe sich nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die Kritik an der als eine der wichtigen Grundlagen für die Standortentscheidung herangezogenen aktualisierten Standortanalyse der Fa. Weidleplan vom November 1998 gehe fehl. Ein Verzicht auf den Bau der Landesmesse und die Beibehaltung des jetzigen Standorts Killesberg ohne bauliche Veränderung (sog. "Nullvariante") würden den vorgenannten Zielen der Planung in keiner Weise gerecht und den derzeitigen unbefriedigenden Zustand nicht nur verfestigen, sondern voraussichtlich noch weiter verschlechtern. Ein solcher komme daher als Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Auch ein Ausbau am bisherigen Standort Killesberg könne nicht befürwortet werden, da dieser für eine Landesmesse nicht tauglich sei. Er weise schon heute nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik auf, die sich in der Zukunft eher noch verstärkten; auch verfüge er nicht über die erforderlichen quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten. Der planfestgestellte Standort weise gesamtsaldierend betrachtet auch mehr Vorteile auf als die Standortalternative Böblingen. Zwar habe diese insbesondere in den Bereichen der Flächenverfügbarkeit und geringeren Bodenqualität Vorteile, doch sei der nunmehr vorgesehene Standort dennoch überlegen. Dessen zentraler Vorteil liege in seiner Verkehrsgunst, die sich schon aus der vorgegebenen Verkehrsinfrastruktur ergebe, die eine bundesweit wohl einzigartige Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs ermögliche. Dieser gerade auch für überregionale und internationale Messen herausragende Standortfaktor entspreche in nahezu idealer Weise den gesetzlichen Vorgaben. Der Standort sei bereits heute über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn angebunden und solle im Zuge des Projekts „S 21“ mit dem sog. Filderbahnhof einen weiteren - optimalen - Anschluss an den öffentlichen Personenverkehr erhalten. Schließlich liege der Standort unmittelbar an der derzeit sechsstreifig ausgebauten BAB A 8 und der vierstreifig ausgebauten B 27. In den entsprechenden Verkehrsuntersuchungen sei auch nachgewiesen, dass die Gegebenheiten die Realisierung einer weiteren BAB-Anschlussstelle ermöglichten und eine ausreichende Leistungsfähigkeit des geplanten Straßennetzes gegeben sei. Darüber hinaus liege der Standort in unmittelbarer Nähe zum Landesflughafen, die - im Hinblick auf den Veranstaltungsbereich und die Schaffung bzw. gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen - auch noch organisatorisch-strukturelle Synergieeffekte ermögliche. Insbesondere durch das gemeinsame Verkehrs- und Parkierungskonzept könnten hohe Synergien erzeugt und entsprechende Einsparungen erzielt werden. In den Verkehrsuntersuchungen sei schließlich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Konzeption 4e von ihrer Grundstruktur her am besten geeignet sei, die mit dem Messevorhaben verbundenen verkehrlichen Probleme zu lösen. So gewährleiste diese Konzeption sowohl eine möglichst direkte und effektive Anbindung der Landesmesse an das Straßennetz als auch eine funktionsfähige verkehrliche Erschließung des bestehenden Flughafens. Im Rahmen der Planungsvoruntersuchungen habe sich eindeutig gezeigt, dass zur Realisierung der neuen Landesmesse im Bereich des Flughafens eine direkte Anbindung an die Autobahn durch eine Anschlussstelle „Messe“ geschaffen werden müsse und der Verkehrsfunktion der neuen Brücke über die Autobahn bei anhaltendem Verkehrswachstum zunehmende Bedeutung zukomme. Dass sich die Beigeladene bei der Anschlussstelle „Messe-Nord“ für die Variante 6 entschieden habe, sei angesichts deren Vorteile nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Die vorgesehene Dimensionierung des Vorhabens sei im Hinblick auf dessen Funktion und die zu erwartenden Verkehrsmengen nach Abwägung aller Belange angemessen. Wie die Beigeladene überzeugend dargelegt habe, weise das bestehende Messeprogramm in verschiedenen Bereichen die Voraussetzungen für eine mehrfache (annähernde) Vollbelegung der geplanten Messe auf. Auch die Dimensionierung der verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen sei keineswegs fehlerhaft. Bei dem für die Dimensionierung der Verkehrsanlagen maßgebenden sog. "4. Bemessungstag" sei das überdurchschnittliche Verkehrsaufkommen an einem Freitag im Mai in Ansatz gebracht worden. Den Berechnungen zufolge sei im Falle "ohne S 21" insgesamt betrachtet ein höheres Kfz-Aufkommen im Untersuchungsgebiet zu erwarten, weshalb dieser Fall einer "worst-case"-Betrachtung zugrunde gelegt worden sei. Eine noch weitergehende Kumulierung von Spitzenbelastungen gehe demgegenüber an den real gegebenen Umständen vorbei. Für jenen Tag seien ein entsprechend hohes Fluggastaufkommen und zwei parallel veranstaltete Fachmessen in Ansatz gebracht worden. Mit der Realisierung der Landesmesse und den damit verbundenen Straßenergänzungen auf der B 27 seien im Bereich Echterdingen Verkehrsentlastungen im Vergleich zum Planungsnullfall zu erwarten. Die Annahme, dass die Landesmesse zu erheblichen "Schleichverkehren" infolge verkehrlicher Verdrängungseffekte führe, sei nicht gerechtfertigt. Die verkehrlichen Auswirkungen der Landesmesse und die für den jeweiligen Prognosezeitpunkt in Ansatz gebrachten Entwicklungen seien in den Planungsfalluntersuchungen dargestellt. Danach führe die Realisierung der Landesmesse zu keinem nennenswerten „Schleichverkehr“. Der Verkehrsgutachter habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Landesmesse zu keinen nachhaltigen, unberücksichtigt gebliebenen Induktionswirkungen führe. Im Zuge der Verkehrsuntersuchung seien neben den Umlegungsberechnungen für den gesamten Kfz-Verkehr auch (getrennte) Berechnungen für den Schwerverkehr durchgeführt worden. Eine gesonderte Betrachtung des sog. Wirtschaftsverkehrs hätte demgegenüber keinen relevanten, vorhabenbezogenen Erkenntniszuwachs mehr gebracht. Die mit dem Software-Produkt VISUM durchgeführten Umlegungsberechnungen seien nachvollziehbar und basierten im Wesentlichen auf dem im Erläuterungsbericht zur Verkehrsuntersuchung auf den Belastungsplänen dargestellten Straßennetz. Zusätzlich seien im Planungsraumnetz die Hauptverkehrsstraßen Leinfelden-Echterdingens enthalten. Auf deren Darstellung sei allerdings verzichtet worden, da die vorliegende Verkehrsuntersuchung innerörtliche Verkehrsströme nicht in der feinräumigen Strukturierung einer eigenständigen kommunalen Verkehrsuntersuchung aufzeigen könne. Die Bestimmung etwaiger messebedingter Auswirkungen auf das Hauptverkehrsstraßennetz der Klägerin sei gleichwohl möglich und durch einen Belastungsvergleich an den Außenquerschnitten der Stadt ablesbar. Danach seien keine nennenswerten Unterschiede zwischen dem Planungsfall mit bzw. ohne Messe festzustellen. Die Untersuchungen belegten, dass sich letztlich keine spürbaren negativen Effekte für den Ortsbereich der Klägerin ergäben. Auch das geplante Stellplatzangebot von rund 6.750 Stellplätzen sei ausreichend dimensioniert. Einer etwaigen Spitzennachfrage nach Stellplätzen könne gegebenenfalls durch die Ausweisung entsprechender Flächen im bestehenden Geländenutzungs- und Funktionsplan für den Flughafen Rechnung getragen werden. Die Untersuchungen belegten somit, dass mit dem vorgesehenen Verkehrsnetz die (Messe-)Verkehre sachgemäß bewältigt werden könnten. Wenn auch zusätzliche Verkehrsmaßnahmen verkehrsinfrastrukturell bzw. -politisch wünschenswert seien, sei deren Realisierung nicht zwingend erforderlich, um die von der Landesmesse ausgelösten Verkehrsprobleme bewältigen und den entsprechenden Verkehrsbedarf befriedigen zu können. Auch das Geh- und Radwegenetz der Klägerin erfahre keine nachhaltige messebedingte Verschlechterung.

Die Realisierung der Landesmesse verletze die Klägerin auch nicht in ihrer Planungshoheit. Weder werde eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört, noch entziehe das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Zwar werde deren Planungskonzept in Teilbereichen tangiert, nicht jedoch im Hinblick auf ihr Grundkonzept der polyzentralen Siedlungsstruktur. Auch ihr Konzept, den nördlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanung "Lachenäcker" von einer Bebauung freizuhalten, sei weiterhin realisierbar. Schließlich nehme die Planung für die Landesmesse nur annähernd 3 % ihrer Gemarkungsfläche in Anspruch. Der Einwand der Klägerin, das Vorhaben führe zu einem Wegfall planerischer Gestaltungsmöglichkeiten, entbehre jeder Grundlage. Insbesondere träten den vorgelegten Gutachten zufolge keine erheblichen Umwelteinwirkungen auf, die die Änderung verbindlicher Bauleitpläne zwingend erforderten oder laufende Bauleitplanverfahren wesentlich behinderten; entsprechende konkrete nachhaltige Beeinträchtigungen seien auch nicht aufgezeigt. Daran änderten auch die Ausführungen zu den behaupteten messebedingten Schleich- und Parksuchverkehren nichts, zumal sie im Widerspruch zu dem nachvollziehbaren Verkehrsgutachten von Bender + Stahl stünden. Die Realisierung der Landesmesse beeinträchtige auch nicht Bestand und Betrieb öffentlicher Einrichtungen, nachdem in den Gutachten nachgewiesen sei, dass keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Die tatsächlich zu erwartenden, zudem begrenzten vorhabenbedingten Belastungen seien ihr indessen zuzumuten, zumal die Realisierung der Landesmesse von gewichtigen überörtlichen Interessen getragen werde. Insofern sei in die Abwägung mit einzubeziehen, dass der geplante Standort gegenüber den anderen Standorten eine erhebliche Standortgunst aufweise und die Klägerin schon aufgrund ihrer geographischen Lage her einer gewissen „Situationsgebundenheit“ unterliege. Soweit sie verspätet auf verschiedene Bebauungsplanentwürfe aus den Jahren 1986 bis 1992 verwiesen habe, spreche schon der Umstand, dass diese nicht zu Ende gebracht worden seien, dafür, dass ihnen eine relativ nachgeordnete Bedeutung für die Stadtentwicklung zukomme. Abgesehen davon belegten die Gutachten, dass von der Landesmesse keine Beeinträchtigungen ausgingen, die die Verwirklichung dieser Planungen erheblich erschwerten oder gar unmöglich machten. Die aus den Jahren 1998 bis 2002 stammenden Bebauungsplanentwürfe seien schließlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans längst eingeleitet gewesen sei. Ungeachtet dessen gingen von der Landesmesse keine Beeinträchtigungen aus, die die Aufstellung dieser Bebauungspläne erheblich störten oder gar unmöglich machten. Nennenswerte Beeinträchtigungen durch Mehrverkehr und Lärm seien aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht zu erwarten. Soweit ein Bebauungsplanentwurf gar erst vom 16.07.2002 datiere, bestehe infolge der Einleitung der Planungen für die Landesmesse ohnehin eine „Vorbelastung". Soweit Planungen angeführt würden, die noch nicht einmal das Stadium eines Aufstellungsbeschlusses erreicht hätten, seien diese schon nicht hinreichend konkret, um im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eine Rechtsposition begründen zu können. Der Einwand der Klägerin, die benannten Projekte seien durch Verkehrsdruck und Verkehrslärmimmissionen gefährdet, werde durch die vorliegenden Gutachten widerlegt.

Die Beigeladene habe auch die maßgebliche Lärmbelastung der repräsentativ ausgewählten Grundstücke im Einwirkungsbereich des Vorhabens korrekt ermittelt. Aus den gutachterlichen Unterlagen ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass mit der Planungskonzeption an sich und den vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen den Lärmschutzbelangen der Anlieger im gebotenen Maße Rechnung getragen werde. Allerdings hätten die Lärmuntersuchungen verdeutlicht, dass vom Straßenverkehr im westlichen Filderraum unabhängig von einer Realisierung der Landesmesse bereits eine überaus hohe Lärmbelastung ausgehe. Ein Vergleich der Planungsfälle habe indessen gezeigt, dass die Realisierung der Landesmesse zu keiner Erhöhung, sondern in den bebauten Ortslagen eher zu einer Verringerung der Immissionsbelastung um ca. 1 bis 2 dB(A) führe. Verantwortlich dafür sei in erster Linie die geplante äußere Verkehrserschließung, die die Verkehrsanbindung in Teilbereichen erheblich verbessere und zu Gebietsentlastungen führe. So habe Müller-BBM überzeugend nachgewiesen, dass das Planvorhaben bei der gebotenen Berücksichtigung aller lärmwirkungsrelevanten Faktoren zu keinen Zusatzbelastungen in den gesundheitsgefährdeten Gebieten, sondern eher zu leichten Entlastungen gegenüber dem Planungsnullfall führe. Der Betrieb des Caravanparkplatzes begegne in schalltechnischer Hinsicht ebenso wenig Bedenken.

Hinsichtlich der Schadstoffimmissionen habe sich zwar ergeben, dass bezogen auf das Prognosejahr nicht bei allen Schadstoffkomponenten die jeweiligen Grenzwerte eingehalten werden könnten, doch sei für das relativ hohe Belastungsniveau in erster Linie die gebietsgegebene Vorbelastung verantwortlich. Das Messevorhaben leiste hierzu keinen übergeordneten Beitrag. Nachdem die vorgesehene Verkehrsanbindung die Verkehrsträger in einer synergetischen und umweltschonenden Weise bündele, trage sie letztlich der lufthygienischen Gesamtsituation Rechnung.

Schließlich trage das planfestgestellte Vorhaben auch den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der Landwirte in bestmöglichem Maße Rechnung. Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen gegebenen Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen bzw. Existenzen seien in Anbetracht der hohen Bedeutung der planfestgestellten Maßnahme hinzunehmen. Ebenso wenig sei verkannt worden, dass es alternative Standorte wie Böblingen oder den Killesberg gebe, die isoliert betrachtet die landwirtschaftlichen Belange nicht oder jedenfalls nicht nennenswert belasteten. Diese seien jedoch insgesamt gesehen dem vorgesehenen Standort unterlegen und daher zu Recht ausgeschieden worden. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Realisierung der Landesmesse überwiege auch die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen an einem (vollständigen) Erhalt ihres Eigentums. Dieser Eingriff habe sich auch durch (weitere ergänzende) Planänderungen nicht verringern lassen.

Gegen diesen, ihr am 12.03.2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 03.04.2003 Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung wiederholt bzw. bezieht sie sich auf ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und nimmt auf die im Juni bzw. November 2002 vorgelegten Unterlagen Bezug. Ergänzend trägt sie vor, dass sie inzwischen 41 förmlich eingeleitete und drei seit geraumer Zeit fest beabsichtigte Bebauungsplanverfahren betreibe. Im Hinblick auf die zu beachtenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der - für sie negative - Ausgang des Normenkontrollverfahrens keineswegs die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses vorwegnehme. So beschränke sich die „gebietsscharfe“ Standortfestlegung in einem Regionalplan auf die Aussage, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet sei, konkurrierende Raumnutzungen und Raumfunktionen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil er mit der äußeren Verkehrserschließung auch Maßnahmen umfasse, die keine notwendigen Folgemaßnahmen i. S. d.  § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG darstellten. So dürften Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung anderer Anlagen nicht wesentlich hinausgehen. Dies sei bei dem vorgesehenen Ausbau der BAB-Anschlussstelle "Messe/Flughafen" und der Neutrassierung der L 1192 indes der Fall, da sie ein eigenes, umfassendes Planungskonzept erforderten.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus materiell rechtswidrig, weil er auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe. Dem beklagten Land habe für den Erlass des Landesmessegesetzes bereits die erforderliche Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Der Bundesgesetzgeber habe mit den abschließenden Regelungen in den §§ 29 ff. BauGB seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit aufgrund des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ausgeschöpft. Der auf dieser Grundlage ergangene § 11 Abs. 2 BauNVO regele abschließend die Ansiedlung von Messen. Vom Anwendungsbereich des Baugesetzbuchs seien weder Vorhaben von überörtlicher Bedeutung noch „rein überörtliche“ Vorhaben ausgenommen. Auch      § 38 BauGB schaffe keine Gesetzgebungskompetenz, sondern setze eine solche voraus. Das Landesmessegesetz habe schließlich keine überörtliche Planung zum Gegenstand. Vielmehr solle ein Einzelvorhaben mit überörtlicher Wirkung bodenrechtlich zugelassen werden; insofern handle es sich um ein „Standortsicherungsgesetz“. Jedenfalls fehle es an dem für eine übergeordnete Planung konstitutiven Merkmal einer Zusammenfassung und Abstimmung vielfältiger Fachplanungen.

Ferner verstoße das Landesmessegesetz dadurch, dass es den Anschein einer allgemeinen Regelung erwecke, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Zweckdeutlichkeit und Begründungsehrlichkeit. Auch hätte der Enteignungszweck genauer konkretisiert werden müssen, zumal es sich um eine privatnützige Enteignungsregelung zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts handele. Insofern genüge das Landesmessegesetz nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Fall „Boxberg“ aufgestellt habe. Insbesondere sei die Sicherung des Gemeinwohlzwecks nicht ausreichend geregelt worden. Ob der Gemeinwohlbelang gesetzlich klar definiert und der Gesetzgeber seiner Aufgabe gerecht geworden sei, Regelungen vorzusehen, die eine effektive rechtliche Bindung des enteignungsbegünstigten Privaten gewährleisteten, unterliege uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. 

Unabhängig davon weise der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler auf. So beruhe dieser unter für sie wesentlichen Gesichtspunkten auf einer unzureichenden „Gutachtensgrundlage“. Wieso die Planfeststellungsbehörde von rund 6.750 Stellplätzen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Auch könne der angenommene Maximalbedarf nicht gedeckt werden. Soweit im Bedarfsfall ggf. weitere Stellplätze geschaffen würden, sei zu befürchten, dass dies erst erkannt werde, wenn eine Überlastung mit entsprechend negativen Folgen für die angrenzenden bebauten Ortsbereiche bereits eingetreten sei. Es hätte daher verbindlich geregelt werden müssen, dass die erforderlichen Stellplätze auch tatsächlich zur Verfügung stünden. Ungeachtet ihrer Kritik an Kriterien und Methodik der Standortanalyse ziehe sich die Planfeststellungsbehörde auf die Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zurück, wonach sich die vom Regionalverband als entscheidend für die Standortwahl angesehenen Gründe exakt mit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 LMesseG deckten. Dies sei für eine eigene Abwägung der Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend. Die Argumentation zu ihrer Situationsgebundenheit gehe fehl. So könne von Standortvorteilen nur bei natürlichen, aus der situativen Belegenheit und der naturräumlichen Beschaffenheit folgenden Vorteilen die Rede sein, nicht jedoch bei solchen, die sich aus einer Kumulation vorhandener Infrastrukturvorhaben ergäben. Schließlich werde die auf ihrer Markung herrschende ausgeprägte Ausgleichsflächenknappheit verkannt.

Abschließend weist die Klägerin darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Regelung der Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung auch gegen ihren Anschluss- und Benutzungszwang verstoße.

Zum „Beweis“ der verschiedenen, von ihr geltend gemachten nachteiligen Wirkungen der Ansiedlung der Landesmesse hat die Klägerin hilfsweise noch die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt; insoweit wird auf die als Anlagen zur Sitzungsniederschrift genommenen Schriftsätze vom 09.02.2004 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wird im Wesentlichen ausgeführt: Auch bei einem etwaigen bodenrechtlichen Bezug des Landesmessegesetzes sei dieses vom Beklagten im Rahmen seiner ihm nach Art. 72 Abs. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG erlassen worden. So habe der Bund mit dem Erlass des Baugesetzbuches keine umfassende und lückenlose Regelung im Bereich des Bodenrechts getroffen; dessen bodenrechtliche Regelungen beschränkten sich auf das Gebiet einer Gemeinde. Planungen, die keinen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB aufwiesen, seien vom Regelungs- und Festsetzungsgehalt des Baugesetzbuches nicht umfasst. Dies gelte insbesondere für Planungen mit überörtlicher Bedeutung i. S. des § 38 BauGB, jedenfalls aber für „rein überörtliche“ Planungen. Die kompetenzrechtliche Schnittlinie bei der konkurrierenden Gesetzgebung für das Bodenrecht werde auch nicht durch die in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen definiert. Der Landesgesetzgeber sei deshalb ungeachtet des § 11 BauNVO berechtigt gewesen, überörtlich bedeutsame und wirkende Messen durch Gesetz zuzulassen. Insofern sei § 38 BauGB Folge und nicht Voraussetzung einer eingeschränkten Inanspruchnahme der Kompetenz für das Bodenrecht. Dementsprechend enthielten alle privilegierten Fachplanungsgesetze primär bodenrechtliche Regelungen. Auch eine teleologische Restriktion des Fachplanungsprivilegs auf abstrakt generelle Regelungen änderte nichts, da es sich beim Landesmessegesetz um kein den Standort abschließend festlegendes Maßnahmegesetz handle. Auch die gesetzliche Bedarfsfeststellung stelle keine bodenrechtliche Regelung dar.

§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 LMesseG enthalte eine hinreichend konkrete Festlegung des zulässigen Enteignungszweckes. Dieser werde aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in § 6 LMesseG auch dauerhaft gesichert. Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur könnten durchaus Gründe des Wohls der Allgemeinheit darstellen. Die Errichtung einer Landesmesse sei - anders als die Durchführung von Messeveranstaltungen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art. Bei der Bedarfsfeststellung habe der Gesetzgeber durchaus Überlegungen einbeziehen dürfen, die für eine Verlagerung des bisherigen Messestandorts sprächen. So begründeten Strukturmängel einer bestehenden Messe ohne weiteres einen Bedarf für deren Verlagerung. Mangels einer parzellenscharfen Standortfestlegung liege auch kein Legalplanungsgesetz vor. Daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren bzw. in sonstigen Vorüberlegungen ein bestimmter Standort ins Auge gefasst worden sei, folge für die Gesetzesauslegung nichts. Ebenso wenig verstoße das Landesmessegesetz gegen Art. 28 Abs. 2 GG. Daran ändere auch die Möglichkeit eines Planungsgebots nach § 15a LPlG a.F. nichts, da dem Gesetzgeber zur Erreichung seiner Zwecke das Recht der Formenwahl zustehe.

Auch der hinsichtlich der Bauvorlagen enthaltene Entscheidungsvorbehalt sei rechtens. Im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses habe hinsichtlich der Bauvorlagen noch keine Detailschärfe vorliegen müssen. Eine Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens sei unabhängig davon möglich gewesen.

Der Bedarf für eine Landesmesse sei unabhängig von § 2 LMesseG mit der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Gültigkeit des Regionalplans bindend festgestellt. Was als Ziel der Raumordnung rechtskräftig bestätigt sei, gelte über § 4 Abs. 1 S. 1 ROG und § 10 Abs. 1 S. 2 LPlG auch für das Planfeststellungsverfahren und binde insoweit auch die Gerichte. Der Bedarf für eine Landesmesse müsse nicht gleichsam abschließend quantitativ nachgewiesen werden. In die Planrechtfertigung dürften durchaus politische Ziele einfließen. Dem Grunde nach sei der Bedarf bereits durch die gesetzliche Zielstellung in § 1 LMesseG vorgegeben, so dass sich nur noch die Frage stelle, ob zur Zielerreichung der Bau und Betrieb einer Landesmesse ungeeignet oder unnötig sei bzw. es für eine solche an jeglicher Notwendigkeit fehle.

Nachdem die im Regionalplan getroffene Standortentscheidung rechtskräftig bestätigt sei, sei eine Inzidentprüfung ausgeschlossen. Bereits im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans habe eine vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Prüfung der Standortalternativen stattgefunden. Insofern könnten sich andere Standorte nicht mehr als vorzugswürdig aufdrängen. Unabhängig davon liege auch kein Abwägungsfehler vor, da die gerichtlich bestätigten Bewertungsergebnisse wegen der raumordnerischen Beachtungspflicht keiner anderen Beurteilung mehr zugänglich seien. Auch die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Gewichtung begegne keinen Bedenken. Bereits die unmittelbare Nähe zum Flughafen und die in Zukunft vorhandene ICE-Anbindung ließen den planfestgestellten Standort als so vorrangig geeignet erscheinen, dass sich andere Standorte nicht mehr aufdrängten; hinzu kämen die erheblichen Kosten, die mit einer Baureifmachung des ehemaligen Flughafengeländes verbunden wären. Zwar möge es als ein milderes Mittel anzusehen sein, wenn ein Planvorhaben gleich gut auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden könne, doch seien die hier in Rede stehenden Alternativflächen nicht gleich gut geeignet.

Der Planfeststellungsbeschluss leide auch hinsichtlich der Dimensionierung an keinem erheblichen Mangel. So sei eine neue Messe nur eingeschossig konkurrenzfähig. Dies belegten letztlich die im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH verdeutlichten Schwächen des bisherigen Messestandortes. Im Hinblick auf die dort regelmäßig belegte Freifläche begegne auch die Größe der planfestgestellten Freifläche keinen Bedenken.

Die Klägerin werde infolge des Planvorhabens auch nicht unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt. Dass entsprechende Eingriffe aufgrund eines überörtlichen Interesses von höherem Gewicht gerechtfertigt seien, sei rechtskräftig festgestellt. Diese müsse bei ihren Planungen nunmehr die regionalplanerische „gebietsscharfe“ Ausweisung des Messestandorts beachten. Zwar habe die Planfeststellungsbehörde auch auf nicht verfestigte, jedoch konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen, doch unterliege die Klägerin aufgrund ihrer Flughafennähe einer Situationsgebundenheit. Inwiefern durch Lärm, Schleich- bzw. Parksuchverkehr oder mangelnde Verfügbarkeit von Ausgleichsflächen Planbereiche "hoch" bzw. "niedrig" betroffen wären, sei weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen,. Die abwägungserhebliche Bedeutung gemeindlichen Eigentums sei ohnehin gering, nachdem es sich im Wesentlichen um Ackerflächen handele, die keinen Bezug zu einer gemeindlichen Aufgabe hätten. Dass ihre öffentlichen Einrichtungen durch das Messeprojekt erheblich beeinträchtigt würden, sei ebenso wenig nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Klägerin die quantitative Bedarfsberechnung bzw. den Nachweis der notwendigen Flächengröße mit dem fehlenden Einbezug der Nachfrageseite in Frage zu stellen suche, übersehe sie, dass mit § 1 LMesseG gerade eine politische Grundentscheidung für ein „angebotsorientiertes“ Vorgehen gefallen sei. Diese finde ihre Grenze lediglich in den sich realistischerweise aus den bisherigen Erfahrungen ableitbaren Erweiterungs- und Änderungspotentialen. Die Ausarbeitung eines konkreten, mit einer nachfrageseitigen Bedarfsanalyse verbundenen Messekonzeptes könne ohnehin nur im Zeitpunkt seiner Erstellung richtig und daher für sich genommen nicht Grundlage für eine Flächenberechnung sein. Demgegenüber sei die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende konservative Methode wesentlich belastbarer.

Auch unter Lärmgesichtspunkten leide der Planfeststellungsbeschluss unter keinem Abwägungsdefizit. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern eine Immissionspegelerhöhung von 0,2 dB(A) Einfluss auf kommunale Belange haben sollte. Im Planfeststellungsbeschluss habe auch durchaus eine Lärmsummenbetrachtung stattgefunden. Danach würden die öffentlichen Einrichtungen der Klägerin nicht durch zusätzliche, unzumutbare Lärmwirkungen beeinträchtigt. Flächendeckende Beurteilungen könnten auch anhand repräsentativer Immissionsorte vorgenommen werden. Da der Messeverkehr innerörtlich nur eine untergeordnete Rolle spiele, sei eine gesonderte Beurteilung im Bereich der Ortsdurchfahrten entbehrlich gewesen. Aufgrund der auf der B 27 zu verzeichnenden, geringfügigen Verkehrserhöhungen seien noch keine erheblichen Auswirkungen für die angrenzende Wohnbebauung bzw. kommunale Einrichtungen zu erwarten. Die Emissionspegelerhöhung um 0,2 dB(A) an der Plieninger Straße führe auch keineswegs zu einer entsprechenden Immissionspegelerhöhung. Auch bei einem Zusammenwirken aller Straßenabschnitte ergäben sich im Planungsfall keine Zusatzbelastungen im gesundheitsgefährdenden Bereich. Dem Datenband der Verkehrsuntersuchung ließen sich im Übrigen nicht die von der Klägerin behaupteten Verkehrszunahmen von 6,5 % bzw. 7,7 % gegenüber dem Planungsnullfall entnehmen. Eine Verkehrszunahme von lediglich 152 Kfz auf dem Streckenabschnitt Nr. 43 könne indes bei einer Verkehrsdichte von über 23.000 Fahrzeugen vernachlässigt werden. Unter dem 10.01.2003 habe Müller-BBM bezüglich des Caravan-Parkplatzes auch hinsichtlich der Nachtzeit Stellung genommen.

Inwiefern durch die geringfügige Zunahme der Luftschadstoffbelastung die gemeindliche Planungshoheit bzw. Bestand und Betrieb öffentlicher Einrichtungen beeinträchtigt sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Die Überschreitung der (unterhalb der Grenzwerte liegenden) Empfehlungswerte des Länderausschusses für Immissionsschutz führe noch zu keiner Gesundheitsgefährdung. Die EU-Immissionswerte bezögen sich ohnehin nicht auf kleinräumige Bereiche, sondern auf Gebiete und Ballungsräume i. S. des § 1 Nr. 6 u. 7 22. BImSchV bzw. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 1990/30/EG. Einer projektübergreifenden Zusammenschau mit anderen geplanten Vorhaben habe es nicht bedurft.

Durch die „Verkehrsuntersuchung“ sei nachgewiesen, dass es aufgrund der geplanten Anschlussstelle „Messe/Flughafen“ zu Entlastungswirkungen auf der B 27 komme. Ein Vergleich mit den Verkehrsbelastungswerten der Grundkonzeption 4e sei irreführend, da diese wesentlich andere Randbedingungen aufweise. Bei der Variante 6 handle es sich um eine Optimierung auch hinsichtlich der Verkehrsleistungen. Im Übrigen liege der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ eine absolute „worst-case“-Betrachtung zugrunde. Die von der Klägerin erneut aufgegriffenen Aussagen aus dem Fachgutachten der Modus Consult Ulm GmbH seien bereits durch das Gutachten Dr. Brenner + Münnich entkräftet worden. Vor diesem Hintergrund könnten die entsprechenden Einwendungen jedenfalls auf keinen offensichtlichen Abwägungsfehler führen.

Soweit die Klägerin noch einen Verstoß gegen ihren Anschluss- und Benutzungszwang geltend mache, übersehe sie, dass sich an diesem durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nichts ändere. Dass eine Entwässerung der Messeflächen in das Klärwerk Plieningen vorgesehen sei, entspreche dem Sinn und Zweck des Abwasseranschlussvertrags vom 04.06./11.07.1985. 

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Zwar sei die Klägerin im Hinblick auf die für das Vorhaben benötigten Flächen unmittelbar enteignungsbetroffen, doch könne sie, da ihr kein Grundrechtschutz aus Art. 14 Abs. 3 GG zustehe, nicht jede Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen. Vielmehr könne sie diesen lediglich mit der Begründung angreifen, sie in ihrer Planungshoheit schützende Belange seien nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden. Allerdings könne sie aufgrund ihrer einfach-rechtlichen Eigentumsposition wohl auch die Nichtigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage geltend machen. Dem Land habe für den Erlass des Landesmessegesetzes auch eine Gesetzgebungskompetenz zur Seite gestanden. Mit der in § 38 S. 1 BauGB getroffenen Regelung habe der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des Baugesetzbuches und damit dessen Sperrwirkung i. S. v. Art. 72 Abs. 1 GG zurückgenommen, soweit das Landesrecht für   überörtliche Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren vorsehe. Dadurch sei dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, auch ein entsprechendes Landesgesetz zu erlassen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift mit der von der Klägerin geltend gemachten Zielrichtung lasse sich der amtlichen Begründung nicht entnehmen. Dass die Landesmesse auch nach dem Baugesetzbuch hätte geplant werden können, schließe eine Landeskompetenz ebenso wenig aus. Auch Straßen könnten seit jeher sowohl durch Bebauungsplan als auch im Wege einer Planfeststellung geplant werden. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG scheide schon deshalb aus, weil sich die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nur auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft erstrecke, zu denen Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht gehörten. Der Rechtsstellung der Gemeinden werde im Planfeststellungsverfahren ausreichend Rechnung getragen.

Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Enteignungsproblematik geltend gemachten Einwendungen seien von vornherein unerheblich, da sie nicht Trägerin des Eigentumsgrundrechts sei. Auch liege weder eine Legalenteignung noch eine Legalplanung vor. Das Landesmessegesetz enthalte keine gesetzliche, der Abwägung entzogene Standortfestlegung. Dass der planfestgestellte Standort den Vorstellungen der Landesregierung am ehesten entspreche, sei eine politische Tatsache ohne rechtliche Bedeutung. Die Abwägung hinsichtlich der Standortentscheidung sei durch Äußerungen von politischer Seite weder faktisch noch rechtlich verkürzt worden. Dem Wohl der Allgemeinheit dienten solche öffentlichen Interessen, die bei objektiver Betrachtung die betroffenen privaten Rechte überwögen. Das vom Landesgesetzgeber aufgestellte Ziel einer Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes sei eine im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis liegende Entscheidung, die eine Enteignung ebenso rechtfertigen könne wie das städtebauliche Ziel, Belange der Naherholung zu verfolgen. Ein entsprechender Bedarf sei hinreichend ermittelt und geprüft worden. Dieser sowie die Wirkungen einer Landesmesse seien insbesondere durch das im Planfeststellungsverfahren vorgelegte Gutachten der Roland Berger & Partner GmbH hinreichend belegt. Im Übrigen räume auch das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten Fesers ein, dass die Messe eine "Dienstleistung aus dem Marketingsegment der Wirtschaftsförderung" sei. Dass die Betreiber von Messen untereinander im Wettbewerb stünden, schließe eine Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit nicht aus. Dies erhelle bereits daraus, dass die Enteignung zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen auch nach der Liberalisierung des Strommarktes als zulässig angesehen werde. Entscheidend sei allein, ob das privatrechtlich strukturierte Unternehmen, zu dessen Gunsten enteignet werde, durch seinen Unternehmenszweck selbst oder durch dessen Verfolgung mittelbar dem Wohl der Allgemeinheit diene. Ob eine Tätigkeit gewerblicher Art sei, spiele  ebenfalls keine Rolle. Anders als im Fall "Boxberg" dienten Errichtung und Betrieb einer Landesmesse unmittelbar Gemeinwohlaufgaben, welche in § 1 Abs. 1 LMesseG umschrieben seien. Ebenso wie den Energieversorgungsunternehmen sei dem Vorhabenträger unmittelbar durch Gesetz die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen. Durch die besondere Zielrichtung des Unternehmens werde auch dessen privatrechtliche Struktur überlagert, zumal dieses nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Da Errichtung und Betrieb der Landesmesse unmittelbar dem Wohl der Allgemeinheit dienten, habe es der vom Bundesverfassungsgericht für notwendig gehaltenen, weitergehenden Sicherungen des Gemeinwohlzwecks nicht bedurft. Ob solche überhaupt zu verlangen seien, wenn hinter dem enteignungsbegünstigten Privatunternehmen Körperschaften des öffentlichen Rechts stünden, sei zweifelhaft. Jedenfalls seien die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Gemeinwohlbindung mehr als ausreichend. Da es sich bei der Landesmesse um eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge handele, bestehe ein Anspruch auf gleichen Zugang, der der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht nach § 10 des Energiewirtschaftsgesetzes entspreche.

Bei den Maßnahmen der äußeren Verkehrserschließung handele es sich um notwendige Folgemaßnahmen. Auch aus der Unvollständigkeit der nach der LBOVVO notwendigen Unterlagen folge kein Rechtsfehler, da die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 LVwVfG vorgelegen hätten. Die eingereichten und planfestgestellten Unterlagen reichten bei weitem aus, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen öffentlichen und privaten Belange beurteilen zu können.

Dass das planfestgestellte Vorhaben mit hinreichender Plausibilität den Zielen des   § 1 Abs. 1 LMesseG diene, stehe außer Frage. Gemessen an den Planungszielen bestehe auch ein Bedarf für die Errichtung einer Landesmesse. Auch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien beeinflussten die Bedarfsentwicklung bei Messen nicht nachteilig; vielmehr trügen neue Techniken eher zur Attraktivitätssteigerung von Messen bei, so dass diese keineswegs eine Bedrohung, sondern eine Chance für die Messebranche darstellten. Unabhängig davon seien Errichtung und Betrieb einer Landesmesse vernünftigerweise geboten, um die Ziele des § 1 LMesseG zu erreichen. Dass das Messewesen in Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern noch unterentwickelt sei, erhelle aus dem Gutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000. Diese habe auch zu den Einwendungen der Klägerin ausführlich Stellung genommen, worauf Bezug genommen werde. Auf eine etwa fehlende Planrechtfertigung könne sich die Klägerin, die nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sei, ohnehin nicht berufen. Insofern sei die Frage des Bedarfs nur im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.

Die Klägerin könne sich auch nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" aufschwingen. Vielmehr sei sie darauf beschränkt, eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung ihrer eigenen abwägungserheblichen Belange geltend zu machen. Inwiefern ihre Grundstücke mittelbar betroffen seien, lege die Klägerin schon nicht dar. Auch trage sie nicht vor, inwiefern die von ihr angeführten öffentlichen Einrichtungen durch verkehrliche Auswirkungen der Messeansiedlung besonders hoch betroffen wären. Ihrer Darlegungslast genüge die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis auf die "Fachliche Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren Landesmesse" vom Juni 2002 und die darin enthaltenen Fachgutachten. Abgesehen davon, dass diese Gutachten bereits durch die eingeholten fachkundigen Stellungnahmen bzw. die Überlegungen der Planfeststellungsbehörde widerlegt seien, sei ihnen nicht zu entnehmen, inwiefern ihre öffentlichen Einrichtungen betroffen wären. Auch im Hinblick auf ihr Radwegenetz werde die Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Es sei nicht Aufgabe der Beigeladenen, anlässlich der Planfeststellung das Wegenetz der Klägerin zu verbessern und etwaige Defizite zu beheben. Dass mangels Weiterführung des Radweges nach Plieningen ggf. auf der L 1192 gefahren werden müsse, sei keine Folge der Landesmesse. Im Bereich der Flughafen(rand)straße werde die Situation schließlich dadurch verbessert, dass über das Parkhaus und die Messepiazza ein neuer Anschluss an das bestehende Rad- und Fußwegenetz geschaffen werde. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen ihren Anschluss- und Benutzungszwang rüge, übersehe sie, dass die Wasserversorgung durchaus über ihr Leitungsnetz erfolge. Die entsprechende Anschlussleitung sei freilich nicht Gegenstand der Planfeststellung. Soweit das anfallende Abwasser dem Klärwerk Plieningen zugeführt werden solle, beruhe dies auf dem Abwasseranschlussvertrag zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur einer Gemeinde sei nur abwägungsbeachtlich, wenn das Gemeindegebiet oder Teile davon nachhaltig betroffen seien. Dies wäre selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zu vermeintlichen Fehlern der „Gutachtensgrundlage“ zum Verkehr nicht der Fall. Auch wenn dem Ort ein neues Gepräge gegeben würde, könnte sie nur eine ordnungsgemäße Abwägung ihrer diesbezüglichen Belange beanspruchen. Abwägungserheblich seien solche nur, wenn es sich um eine Maßnahme handele, die das Ortsbild entscheidend präge und dadurch nachhaltig auf das Gebiet bzw. die Entwicklung einer Gemeinde einwirke. Dies komme vorliegend jedoch nicht in Betracht, da die Realisierung der Landesmesse die vorhandene städtebauliche Struktur nicht von Grund auf ändere. Das bauliche Gefüge werde auch nicht um ein Element angereichert, welches der Klägerin ein neuartiges Gepräge verliehe. Eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung übe das Bauvorhaben schon deshalb nicht aus, weil es außerhalb der geschlossenen Ortslage ausgeführt werden solle und ausschließlich Außenbereichsflächen in einem ohnehin durch zivilisatorische Eingriffe vorbelasteten Raum in Anspruch nehme. Auch wenn das Interesse der Klägerin an einer Beibehaltung der derzeitigen Verhältnisse abwägungserheblich wäre, müsste ihre Klage ohne Erfolg bleiben, da der Realisierung der Landesmesse aus fehlerfreien Erwägungen der Vorrang eingeräumt worden sei.

Auch im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit liege kein zur Aufhebung führender Abwägungsfehler vor. Insofern wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzutun, worin die möglichen Konflikte lägen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel zur Lösung nicht ausreichten. Im Falle konkurrierender Planungsvorstellungen sei im Übrigen der Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Grundsätzlich habe diejenige Planung Rücksicht auf die andere zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung habe. Dabei könne bei einem gestuften Planungsvorgang auch schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens von einer Verfestigung fachplanerischer Ziele ausgegangen werden. Bereits den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung komme in der Bauleitplanung besonderes Gewicht zu; so könnten raumordnungswidrige Planungen zeitlich befristet untersagt werden. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht entschieden habe, dass die Standortausweisung in der Teilfortschreibung des Regionalplans und deren mittelbare Auswirkungen nicht in unverhältnismäßiger oder unzumutbarer Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin eingriffen, seien ohnehin nur noch die „örtlichen Einzelheiten“ und die Erfüllung spezifisch fachgesetzlicher Anforderungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Einen Eingriff in ihre Planungshoheit durch die Standortwahl könne die Klägerin demgegenüber nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Ob die Klägerin beanspruchen dürfe, dass auch ihre erst anlässlich der Regionalplanänderung intensivierten städtebaulichen Planungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt würden, könne dahinstehen, nachdem dies geschehen sei. Soweit die Klägerin auf neuere Bebauungsplanentwürfe aus den Jahren 1998 bis 2002 abstelle, als das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans längst eingeleitet gewesen sei, habe sie darauf Rücksicht zu nehmen. Soweit sie verschiedene förmlich eingeleitete Bebauungsplanverfahren anführe, wiederhole sie im Übrigen nur ihren bisherigen – zudem präkludierten – Vortrag. Die Beeinträchtigung ihres Bebauungsplanverfahrens "Lachenäcker" sei bereits im Normenkontrollverfahren berücksichtigt worden. Hinsichtlich der übrigen Planungen genüge die Klägerin auch nicht ihrer Darlegungslast. So behaupte sie pauschal und unsubstantiiert, ihre verschiedenen Bebauungsplanverfahren würden durch die Landesmesse beeinträchtigt oder gar verhindert. Die vom Planvorhaben beanspruchte Fläche sei nach der planerischen Konzeption der Klägerin auch nicht als Ausgleichsfläche vorgesehen gewesen.

Hinsichtlich der Verkehrsuntersuchungen erschöpfe sich ihr Vortrag im Wesentlichen darin, bereits widerlegte Einwendungen zu wiederholen. Dass ihre Gutachter aufgrund anderer Prognoseansätze zu anderen Ergebnissen gelangten, führe noch nicht zur Rechtswidrigkeit der der Planfeststellung zugrunde liegenden Prognosen. Die verkehrlichen Auswirkungen der Landesmesse und die für den jeweiligen Prognosezeitpunkt vorausgesetzten Entwicklungen seien in den Planungsfalluntersuchungen aufgezeigt. Ein Vergleich der Planungsfälle habe gezeigt, dass bei Verwirklichung der Konzeption zur äußeren Verkehrserschließung und bei ausreichend angebotenem Parkraum keine auf das Projekt Landesmesse zurückzuführenden Schleichverkehre im Gebiet der Klägerin zu erwarten seien. Der Dimensionierung sei das für den „4. Bemessungstag“ ohne S 21 erwartete Verkehrsaufkommen zugrunde gelegt worden; dabei seien die Verkehrsmengen in den Spitzenstunden des Regel-, Flughafen- und Messeverkehrs hinzuaddiert worden, obwohl sie nicht gleichzeitig aufträten. Planungen zur Verbesserung der Verkehrssituation lägen in der Verantwortlichkeit der jeweiligen Baulastträger bzw. anderer Planungsträger. Auch das angebliche, in einer nicht ausreichenden Berücksichtigung ihrer Straßeninfrastruktur liegende Defizit bestehe nicht. So habe die „Verkehrsuntersuchung“ das Straßennetz der Klägerin einschließlich seiner Verkehrsbelastungen berücksichtigt. Als Folge der mit dem Vorhaben verbundenen Ergänzungen des Straßennetzes seien sogar Entlastungen auf der B 27 zu erwarten. Dabei gehe die „Verkehrsuntersuchung“ von noch höheren Belastungswerten aus als die von der Klägerin in Auftrag gegebene „Verkehrsuntersuchung Leinfelden-Echterdingen". Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit Belastungswerten aus der früher erarbeiteten Konzeption 4e sei irreführend, da wesentliche Randbedingungen verschieden seien. Der Planungsfall stelle eine Weiterentwicklung jener Konzeption im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung dar. Allerdings setze er einen Bestand der L 1192 zwischen der A 8 und Plieningen voraus, was zu einer Entlastung der B 27 im Bereich Echterdingens führe. Die von der Klägerin geforderte "Kordon“-Bildung vernachlässige die A 8, die einen wesentlichen Bestandteil des Erschließungskonzepts darstelle. Da sich das höhere Verkehrsaufkommen am maßgebenden „4. Bemessungstag“ im gesamten Untersuchungsbereich ergebe, sei dieses auch nicht an einzelnen Querschnittsbelastungen ablesbar. Aus den Leistungsfähigkeitsuntersuchungen gehe hervor, dass auf der B 27 keine messebedingten Verschlechterungen des Verkehrsablaufs zu erwarten seien. Auch bei Berücksichtigung des nunmehr im Bereich der BAB-Anschlussstelle „Messe Süd“ vorgesehenen Bypasses hätten sich bei den Verkehrsumlegungs- und Leistungsfähigkeitsberechnungen keine negativen Effekte für das Stadtgebiet der Klägerin ergeben. Die geänderte Verkehrskonzeption bedinge auch keine Überlastung der Flughafenrandstraße. Die Abstände der Zu- und Ausfahrten der Parkierungsanlagen an der Verbindungsstraße sowie die von den Knotenpunkten benötigten Stauräume seien unkritisch, da die rechtsabbiegenden Verkehrsströme in den Zufahrten frei flössen und daher keinen Rückstau in Richtung der Knotenpunkte erzeugten. Auch wenn sich als Folge der veränderten Netzkonzeption die Verkehrsbelastungen an einzelnen Querschnitten verändert hätten, habe die darauf aufbauende Prüfung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität doch keine signifikanten Änderungen ergeben. Der maximale Stellplatzbedarf sei nicht nach Maßgabe der LBO, sondern auf der Grundlage des prognostizierten Verkehrsaufkommens an einem CMT-Sonntag, der tageszeitlichen Verteilung des Besucherverkehrs und entsprechender Vergleichswerte anderer Messestandorte ermittelt worden; nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Stellplätze hätten sich demgegenüber nur 4.840 notwendige Stellplätze ergeben. Der Flughafen werde schließlich schon aufgrund des prognostizierten Anstiegs der Zahl der Fluggäste zusätzliche Stellplätze schaffen müssen. Dass die Anzahl der Busstellplätze erhöht worden sei, bedeute noch nicht, dass sich auch die Anzahl der Busfahrten entsprechend verändere. Die Leistungsfähigkeitsberechnungen hätten zudem ausreichende Stauraummengen sowie Leistungsreserven ergeben.

Die von der Klägerin für notwendig erachtete Lärmsummenbetrachtung sei durchgeführt worden. Die entsprechenden Beurteilungspegel seien in der „Schalltechnischen Untersuchung“ von Müller-BBM aufgeführt. In Anhang D seien auch Schallimmissionspläne enthalten, in denen die Beurteilungspegel flächendeckend dargestellt seien. Berechnungen seien sowohl für einzelne Immissionsorte als auch flächendeckend durchgeführt worden. Der Detaillierungsgrad der Schallquellen- und Ausbreitungsmodelle sei in beiden Fällen gleich hoch. Anhand der Schallimmissionspläne könnten die Beurteilungspegel an jedem beliebigen Punkt innerhalb des Untersuchungsgebiets, mithin auch im östlichen Teil des Stadtgebiets der Klägerin beurteilt werden. Aufgrund der „Verkehrsuntersuchung“ sei im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens davon auszugehen gewesen, dass sich die Verkehrsmengen in den Ortsdurchfahrten in den verschiedenen Planungsfällen nicht in einem schalltechnisch relevanten Maß unterschieden. Um dennoch den auf den wichtigsten Ortsdurchfahrten fließenden Verkehr berücksichtigen zu können, sei auf die von der Klägerin selbst veranlasste Untersuchung im "Generalverkehrsplan Leinfelden-Echterdingen 1999" zurückgegriffen worden. Dabei habe sich ergeben, dass sich der Verkehr auf den Straßenabschnitten im Ortsbereich durch die Landesmesse praktisch nicht verändere. Die teilweise Verringerung der Schallimmissionspegel im Bereich der B 27 trotz zunehmendem DTV-Wert sei darauf zurückzuführen, dass sich die Lkw-Anteile in den Planungsnullfällen und Planfällen deutlich veränderten. Die gegenläufigen Effekte führten dazu, dass sich die Schallimmissionspegel am Tag bzw. in der Nacht im Bereich des Abschnitts 23 um 0,1 bzw. 0,2 dB (A) verringerten. In der schalltechnischen und lufthygienischen Untersuchung seien dieselben, einheitlichen Datengrundlagen verwendet worden. Der angesprochene Anstieg der Benzol-Konzentration beruhe ausschließlich auf einer Verfrachtung aus anderen Straßenabschnitten. Der Kfz-Verkehr nehme in der Plieninger Straße im Planungsfall gegenüber dem Planungsnullfall auch nicht um 6,5 %, sondern lediglich um 0,65 % zu. Die Veränderung der Verkehrsmenge sowie deren Zusammensetzung führe allerdings zu einer Erhöhung der Schallemissionspegel um 0,2 dB (A). Im Zusammenwirken aller Straßenabschnitte ergäben sich gleichwohl keine höheren Schallimmissionspegel. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein sollte. Der Betrieb des Caravanplatzes sei schalltechnisch unkritisch. Nach der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz führe eine vollständige Leerung bzw. Besetzung der rund 80 Stellplätze innerhalb der lautesten Nachtstunde zu einem Schallleistungspegel von 92 dB(A). Dies ergebe am nächstgelegenen Immissionsort IO 8 einen Beurteilungspegel von weniger als 30 dB(A). Insofern sei letztlich unerheblich, ob der Caravanplatz auch während der Nachtzeit genutzt werde.

Auch wenn die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der „Lufthygienischen Untersuchung“ vorlägen, ergäbe sich daraus noch keine Beeinträchtigung ihrer öffentlichen Einrichtungen bzw. ihrer Planungshoheit. Zu einer erkennbar ungünstigeren Immissionssituation komme es nur an den Immissionsorten "Langwieser See" und "Plieningen Süd". Auf dem Gebiet der Klägerin sei indes eine Überschreitung der Immissionswerte der 22. BImSchV weder im Planungsnullfall noch im Planungsfall zu erwarten; insofern scheide eine Rechtsverletzung von vornherein aus. Die Immissionswerte der 22. BImSchV enthielten im Anwendungsbereich des § 22 BImSchG ohnehin keine zwingenden Vorgaben. Weder die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 23.04.1999 noch die zu ihrer Umsetzung dienende 22. BImSchV enthielten Grenzwerte für Luftschadstoffe, die bei einem Einzelvorhaben an jedem Einwirkungsort strikt einzuhalten seien. Welchen Anteil der Luftverkehr an den jeweiligen Immissionsbelastungen habe, sei bedeutungslos. Da die Messe nur einen geringfügigen Beitrag zur Gesamtbelastung liefere und die Unterschreitung der entsprechenden Werte ohnehin keine Zulassungsvoraussetzung sei, habe die Planfeststellungsbehörde auch darauf abstellen dürfen, dass es prioritäre Aufgabe der Luftreinhaltepolitik sei, der bestehenden Belastungssituation durch Vorgabe immissionsmindernder Maßnahmen entgegenzuwirken.

Soweit die Klägerin die Einbeziehung künftiger Vorhaben in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung fordere, verkenne sie deren Aufgabe als unselbständigen Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienten. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sei vorhabenbezogen. Soweit die Klägerin die ernsthafte Prüfung einer mehrstöckig zu errichtenden Messe vermisse, sei sie schon nicht in eigenen, abwägungserheblichen Belangen betroffen. Abgesehen davon sei die Frage eingeschossiger und mehrgeschossiger Hallen im Planfeststellungsbeschluss ausführlich erörtert worden.

Soweit die Klägerin erneut die Abwägung hinsichtlich der Standortalternativen beanstande, ignoriere sie die hierauf bezogenen Ausführungen im Erörterungstermin, ihre Stellungnahme hierzu, den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses sowie die inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die vom Verband Region Stuttgart getroffene umfassende Abwägung fehlerfrei durchgeführt worden sei, sei auch für die Prüfung der Standortalternativen durch die Planfeststellungsbehörde von Bedeutung. Diese habe sich im Übrigen keineswegs darauf beschränkt, auf ihre Bindung an die Ziele der Raumordnung zu verweisen, sondern habe eigenständig geprüft, ob es für die zu bewältigende Aufgabe eine genauso geeignete Alternative gäbe, welche in geringerem Maße entgegenstehende öffentliche und private Interessen beeinträchtige. Maßgebend seien hierfür letztlich die Gründe gewesen, die bereits der Verwaltungsgerichtshof für hinreichend tragfähig befunden habe; diese könnten daher auch vorliegend herangezogen werden. Eine fehlerhafte Standortentscheidung lasse der Vortrag der Klägerin nicht erkennen. Diese beschränke sich darauf, zu verschiedenen Einzelpunkten eine andere Auffassung als die Planfeststellungsbehörde zu vertreten. Die von der Klägerin angesprochenen Varianten baulicher Ausgestaltung seien schließlich im Architektenwettbewerb entwickelt und eingehend geprüft worden. Auch die Konzeptalternative „Vergrößerung der Messe Killesberg“ sei im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt und zutreffend als nicht gleichwertig verworfen worden. Gleichermaßen sei die Nullvariante erörtert und als nicht brauchbar ausgeschieden worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die der Kammer vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart betreffend das Planfeststellungsverfahren für die Landesmesse sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 LVwVfG) zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

66Inwiefern ihr eine solche bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung ihrer wehrfähigen kommunalen Rechte zustünde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.03.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; Urt. v. 20.05.1998, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18;  BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 07.06.2001, BVerwGE 114, 301 <305 f.>), kann dahinstehen. Ihre Klagebefugnis folgt jedenfalls daraus, dass eine Verletzung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots möglich erscheint, das drittschützenden Charakter auch hinsichtlich nicht wehrfähiger (erheblicher) Belange hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, BVerwGE 107, 215; BVerwG, Beschl. v. 31.10.2000, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51; BVerwG, Urt. v. 27.10.1999, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 53).

Abgesehen davon kann die Klägerin - wie ein privater Eigentümer auch - geltend machen, dass ihre Nutzungsinteressen hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden, von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998, a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107; Urt. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96).

Danach ist die Anfechtungsklage insgesamt zulässig; eine Aufspaltung nach unterschiedlichen Klagegründen mit der Folge, einzelne Gründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuscheiden und die sachliche Nachprüfung des Klagevorbringens auf die verbleibenden Gründe zu beschränken, lässt § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 30.04.1980, BVerwGE 60, 123 <125>).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 leidet an keiner zu seiner Aufhebung führenden Verletzung von Rechten der Klägerin (vgl. §§ 113 Abs. 1 VwGO, 75 Abs. 1a LVwVfG).

70Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann die Klägerin, die als Gemeinde nicht Grundrechtsträgerin ist und sich daher auch nicht auf Art. 14 Abs. 3 GG berufen kann, von vornherein nur verlangen, wenn dieser gegen Vorschriften verstieße, die zumindest auch dem Schutz ihrer eigenen Interessen zu dienen bestimmt sind. Eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung kann sie weder unter dem Aspekt ihrer Enteignungsbetroffenheit (vgl. BVerwG Urt. v. 11.01.2001, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161; Urt. v. 26.02.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148; Urt. v. 27.08.1997, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24; Urt. v. 18.06.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27; Beschl. v. 30.12.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23; Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388) noch unter dem Aspekt ihrer Planungshoheit bzw. sonstiger gemeindlicher Befugnisse verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; noch offengelassen in Beschl. v. 03.09.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 31 u. in Beschl. v. 26.11.1991, Buchholz 451.11 AbfG Nr. 45 S. 102 für den Fall einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Planungshoheit).

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss findet seine gesetzliche Grundlage in den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 LMesseG. Die Kammer hält das Landesmessegesetz nicht für verfassungswidrig, so dass das Verfahren auch nicht auszusetzen war, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Auf den Rechtsgrundsatz, dass staatlicherseits nicht ohne (gültige) Rechtsgrundlage (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) in Rechte Dritter eingegriffen werden darf, kann sich auch die Klägerin berufen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 13. A. 2003, § 42 Rn. 81). Insofern hat sich die Rechtsgrundlagenkontrolle auch auf die Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG zu erstrecken (vgl. zur Berücksichtigung des jeweiligen Schutzanspruchs Gerhardt, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. II <Stand Jan. 2003>, § 113 Rn. 19), zumal das Vorlageverfahren nach Art. 100 GG als Normenkontrollverfahren auch objektiven Charakter hat, was ebenfalls eine Überprüfung in jeder Hinsicht nahe legt (vgl. Clemens, in: Umbach/Clemens, GG Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Bd. II 2002, Art. 100 Rn. 153). Soweit das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich Richtervorlagen von Normen als unzulässig angesehen hat, durch die lediglich am Verfahren nicht beteiligte Dritte in ihren Grundrechten beeinträchtigt waren, handelte es sich um mit dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht vergleichbare Fälle, in denen der Gesetzgeber eine am Verfahren nicht beteiligte Personengruppe bei der Gewährung von Leistungen zu Unrecht außer acht gelassen hatte (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.1984, BVerfGE 66, 100; Beschl. v. 18.07.1984, BVerfGE 67, 239).

72a) Dem Beklagten fehlte für den Erlass des Landesmessegesetzes nicht die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit. Eine solche folgt allerdings nicht aus einer dem beklagten Land nach Art. 72 Abs. 1 GG etwa verbliebenen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für ein (nicht existierendes) „überörtliches Städtebaurecht“ oder sonstiges, im Baugesetzbuch nicht geregeltes Bodenrecht, sondern aus der den Ländern nach Art. 70 GG zustehenden Kompetenz für eine (überörtliche) Fach- bzw. Messeplanung, die auch nicht unter eine (andere) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Auch wenn es bei der Errichtung der Landesmesse letztlich um die Verwirklichung eines Bauvorhabens geht, handelt es sich bei den im Landesmessegesetz getroffenen Regelungen nicht um Bodenrecht i. S. von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. Zu dieser Materie gehören solche Vorschriften, die - im Gegensatz zur Raumordnung (vgl. Art. 75 Nr. 4 GG) - den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten v. 16.06.1954, BVerfGE 3, 407 <424>). Nach Gegenstand und Ziel grundsätzlich zu unterscheiden von der noch zum Bodenrecht zählenden städtebaulichen Planung (vgl. BVerfG, Rechtsgutachten v. 16.06.1954, a.a.O., S. 424 f.) als örtlicher, d. h. auf das jeweilige Gemeindegebiet bezogener (vgl. Maunz, in: MDH, GG-Komm. <Okt. 1984>, Art. 74 Rn. 203; auch § 1 Abs. 3 BauGB) und der Raumordnung als überörtlicher G e s a m t planung ist die F a c h planung , deren Gegenstand eine auf bestimmte fachliche Zielsetzungen beschränkte Planung einzelner Vorhaben einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Ausführung ist (vgl. Dürr in: BauGB Komm. <Mai 1990>, § 38 Rn. 29; Kühling/Hermann, Fachplanungsrecht, 2. A. 2000, Rn. 8).

Aufgrund der mit dem Landesmessegesetz allein verfolgten Zielsetzung einer aus regional- und wirtschaftsstrukturpolitischen Gründen für geboten erachteten (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <294>) Erhaltung bzw. Verbesserung eines zentralen Messeplatzes im Bundesland Baden-Württemberg, welche durch die Errichtung  e i n e r  Landesmesse erreicht werden soll (vgl. § 1 LMesseG; LT-Drucks. 12/3361, S. 1), steht ersichtlich keine Aufgabe der Bauleitplanung bzw. städtebaulichen Entwicklungsplanung als örtlicher Gesamtplanung in Rede (vgl. auch Gaentzsch in Berliner Komm. z. BauGB <Aug. 2002>, § 1 Rn. 68). Daran ändert nichts, dass eine solche auch die Belange der Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen hat (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB), diesen durch die Ausweisung von Sondergebieten für Messen (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 5 u. 9 BauGB, 11 Abs. 2 BauNVO) durchaus Rechnung tragen kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.05.1990, Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 8) und zur Erreichung wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischer Ziele auch zu Planungen mit überörtlichen Bezügen berechtigt (vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass eine Landesmesse aufgrund der bereits erfolgten „gebietsscharfen“ Ausweisung im geänderten Regionalplan im Hinblick auf die noch erforderlichen Veränderungen der zulässigen örtlichen Bodennutzung (vgl. hierzu Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rn. 35, § 1 Rn. 41) ggf. auch im Wege eines Bebauungsplanes zu verwirklichen wäre (vgl. §§ 1 Abs. 4 BauGB, 15a Abs. 1 LplG a.F.), aufgrund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Zielsetzungen keine andere Beurteilung.

75Insofern kommt es auch nicht auf die insbesondere von der Klägerseite aufgeworfene und wissenschaftlich vertiefte Frage an, ob der Bund, der mit dem Erlass des Baugesetzbuchs von seiner Gesetzgebungskompetenz für den zum Bodenrecht zählenden Bereich der Bauleitplanung - auch hinsichtlich der Regelung von deren Trägerschaft - erschöpfenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.12.1987, BVerfGE 77, 288; BVerwG, Urt. v. 24.02.1978, BVerwGE 55, 272 <277>; Urt. v. 18.03.1983, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 199), die jenem zukommende Sperrwirkung durch das in § 38 BauGB enthaltene Fachplanungsprivileg wieder zurückgenommen hat. Dies wäre freilich ohne weiteres zu verneinen. Zwar nimmt diese Vorschrift entsprechend ihrer seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) jegliche - auch landesrechtlich geregelte - Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung von dem Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37 BauGB aus, wenn die Gemeinde beteiligt wird (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 13/6392). Damit sollen bestimmte überörtlich bedeutsame Vorhaben aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde herausgenommen werden, um einerseits die Durchführung des Vorhabens sicherzustellen und andererseits eine rechtliche oder politische Überforderung der Gemeinde zu vermeiden (vgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 8. A. 2002, § 38 Rn. 7). Nachdem die bisherige Beschränkung der Privilegierung landesrechtlicher Fachplanungen auf die Gebiete des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts entfallen ist, bedeutet dies zwar, dass mit der landesgesetzlichen Einführung eines Planfeststellungsverfahrens dieses automatisch privilegiert ist, wenn es sich (im Einzelfall) auf ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung bezieht und die Gemeinde beteiligt wird. Aus dieser ersichtlich als K o l l i s i o n s r e g e l u n g (vgl. Runkel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Bd. II Komm. <Feb. 2000>, § 38 Rn. 9; Löhr, a.a.O., § 38 Rn. 5, 30) für den Einzelfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988, BVerwGE 79, 318) gedachten Vorschrift lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Landesgesetzgeber von seiner ursprünglichen - konkurrierenden - Kompetenz für das Bodenrecht Gebrauch machen dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.05.1973, BVerfGE 35, 65), solange er sich nur auf die Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben von überörtlicher Bedeutung beschränkte (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297). Auch überörtliche Bezüge nehmen der örtlichen Bauleitplanung nicht ihren städtebaulichen Charakter. Dass städtebauliche Maßnahmen bzw. Planungen raumordnerischen Bezug haben, ja sogar aufgrund von Zielen der Raumordnung erforderlich sein können (§ 1 Abs. 3 u. 4 BauGB), ändert nichts daran (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4), dass sie „den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln“ (vgl. BVerfG, Gutachten v. 16.06.1954, a.a.O.). Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB sollte vielmehr nur insoweit dem spezifischen Entscheidungsverfahren des jeweiligen Fachplanungsgesetzes überlassen werden, als dieses eine (eigene) Regelungskompetenz für sich in Anspruch nimmt (vgl. v. Arnim/Hager/Schlotterbeck, Das Neue Baurecht <Feb. 2000> § 38 BauGB Rn. 2; BVerwG, Beschl. 05.10.1990, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6); dies setzt indessen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - eine originäre Regelungskompetenz - aus  a n d e r e n  als städtebaulichen Gesichtspunkten - voraus; diese Auslegung wird letztlich auch durch die klarstellende Regelung in § 38 S. 1 2. Hs. BauGB bestätigt, wonach (im Planfeststellungsverfahren) städtebauliche Belange zu berücksichtigen sind. Dementsprechend ist es der Planfeststellungsbehörde auch verwehrt, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung eigene städtebauliche Vorstellungen zu entwickeln, die nicht durch entsprechende Vorstellungen der Gemeinde gedeckt sind und den Bezug zur spezifischen Fachaufgabe verloren haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1990, BVerwGE 85, 155). Einem anderen Verständnis der Vorschrift stünden im Übrigen nicht nur die in den §§ 4a, 203 ff. BauGB vorgesehenen Modifizierungen der gemeindlichen Planungszuständigkeit entgegen, die gerade Fälle betreffen, in denen die zu berücksichtigenden überörtlichen Bezüge konkret eine über das Gebiet der einzelnen Gemeinde hinausgehende Planung erfordern (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 09.12.1987, BVerfGE 77, 288), sondern auch die in den §§ 165 ff BauGB vorgesehenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.), die gerade in Betracht kommen, wenn Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets von Bedeutung für die Entwicklung des Landesgebiets oder der Region sind (vgl. §§ 165 Abs. 2, 166 Abs. 1  BauGB).

Ob die Errichtung einer Landesmesse nach § 38 BauGB mit der Folge privilegiert ist, dass ggf.  a u c h  die bebauungsrechtliche Zulässigkeit der fachplanerischen Entscheidung überlassen bleibt, betrifft mithin allein das letztlich maßgebliche materielle Entscheidungsprogramm, nämlich die Frage, ob die Errichtung einer Landesmesse mit den Regelungen der §§ 30 ff. BauGB übereinstimmen muss (zutr. Dürr in: Brügelmann, Komm. z. BauGB <Mai 1990>, § 38 Rn. 9; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 111).

b) Das Landesmessegesetz ist auch vor dem Hintergrund der dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund § 7 Abs. 1 LMesseG zukommenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar (vgl. zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Fachplanung bereits BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297 <320, 327>). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich beim Landesmessegesetz auch (nur) um ein zu einer Administrativenteignung ermächtigendes Enteignungsgesetz und nicht etwa um eine „Legalenteignung im Gewande einer Legalplanung“ (vgl. BVerfG,  Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1).

78Eine  E n t e i g n u n g  d u r c h  G e s e t z, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick darauf, dass sie den durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantierten Rechtsschutz schmälert, nur in eng begrenzten Fällen zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <398 ff.>; Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297 <331, 333>; Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1; krit. Papier, MDH <Juni 2000>, Art. 14 Rn. 555 ff.; mglw. abw. jedoch das obiter dictum im Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <297>; hierzu auch Herzog, MDH <Nov. 1988>, Art. 19 Rn. 40b), ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gesetz  s e l b s t  und  u n m i t t e l b a r  mit seinem Inkrafttreten ohne weiteren Vollzugsakt konkrete und individuelle Rechtspositionen entzieht, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297 <325 f.>; Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1). Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da § 7 Abs. 1 LMesseG dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend (vgl. § 22 AEG, § 19 FStrG, § 28 LuftVG, § 30 PBefG, § 7 MBPlG, § 40 StrG, § 65 WG) lediglich die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG dahin konkretisiert, dass das Zwangsinstrument der Enteignung eingesetzt werden darf, wenn das Unternehmen (Bau und Betrieb der Landesmesse) mit den üblichen Mitteln der Rechtsordnung sonst nicht oder nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, a.a.O. m.w.N.). Welche Eigentümer bzw. Pächter in welchem Umfang letztlich von der Enteignung betroffen sein sollen, bleibt demgegenüber nach der klaren gesetzlichen Regelung dem nach Feststellung des Planes ggf. durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten.

79Zwar sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend strenge Anforderungen auch für eine  L e g a l p l a n u n g  gelten, der enteignungsrechtliche Vorwirkungen zukommen (sog. „Legalenteignung im Gewande einer Legalplanung“), da bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes feststeht, welche konkreten Grundstücke in welchem Umfang für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, den insoweit Betroffenen jedoch der (prinzipale) verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die Planungsentscheidung entzogen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1; krit. Papier, MDH <Juni 2000>, Art. 14 Rn. 557 ff. unter Hinweis auf eine mögliche Inzidentkontrolle). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht jedoch auch keine Legalplanung in Rede. Dies lässt sich nicht daraus herleiten, dass der - nunmehr planfestgestellte - Messestandort „Echterdinger Ei-Ost“ im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Landesmessegesetzes als der am besten geeignete Standort empfohlen worden war, für diesen allein ein Planfeststellungsverfahren beantragt werden sollte und dieser in besonderem Maße die Standortanforderungen in § 1 Abs. 2 LMesseG zu erfüllen versprach. Denn dies ändert nichts daran, dass für das Vorhaben „Bau einer Landesmesse“ eine konkrete, zumal parzellenscharfe Standortfestlegung nicht erfolgte (vgl. auch LT-Drs. 12/3361, S. 11). Vielmehr sollte nach der eindeutigen klaren gesetzlichen Regelung, die deshalb auch nicht der von der Klägerin vorgenommenen gegenteiligen Auslegung zugänglich ist, zunächst der Plan festzustellen sein (§ 3 Abs. 1 S. 1 LMesseG) und erst auf dessen Grundlage ein etwa erforderlich werdendes Enteignungsverfahrens durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 u. 2 LMesseG). Die von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Gesichtspunkte belegen im Übrigen nur, dass mit dem Erlass des Landesmessegesetzes die Errichtung der geplanten Landesmesse aufgrund einer fachplanerischen Entscheidung zugelassen und damit aufgrund des in § 38 BauGB enthaltenen Fachplanungsprivilegs aus dem gemeindlichen Verantwortungsbereich herausgenommen sowie für einen anderen Messestandort als den favorisierten Standort „Echterdinger Ei-Ost“ kein Antrag auf Planfeststellung gestellt werden sollte. Ein solches Vorgehen begegnet indessen - auch im Hinblick auf eine etwa erforderlich werdende Enteignung (vgl. hierzu das obiter dictum in BVerfG, Urt. 24.03.1987, BVerfGE 74,  264 <297>) - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird der durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz der von der Planfeststellung Betroffenen nicht geschmälert. Soweit durch § 2 LMesseG der Bedarf für den Neubau einer Landesmesse als solcher gesetzlich festgeschrieben und infolgedessen der gerichtlichen Kontrolle mit Ausnahme einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerwG, Urt. 08.06.1995, BVerwGE 98, 339) entzogen ist, fällt die darin liegende Verkürzung des Rechtsschutzes auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG praktisch kaum messbar ins Gewicht, so dass auch dies nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung zu führen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.1996 - 1 BvR 1752/95 -; Beschl. v. 19.07.1995, NVwZ 1996, 261; Beschl. v. 08.06.1998, NVwZ 1998, 1060). 

Die an den Standort zu stellenden Anforderungen nach § 1 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 LMesseG rechtfertigen keine andere Beurteilung. Diese Planungsziele, die ersichtlich der ohne weiteres zulässigen fachplanerischen Zielsetzung einer verkehrsgünstig und zentral gelegenen, überregional und international ausgerichteten Landesmesse geschuldet sind, präjudizieren keineswegs einen Messestandort gerade an dem in der Standortanalyse empfohlenen Standort „Echterdinger Ei-Ost“. Diese stellen auch keine Planungsleitsätze (im Sinne der Rechtssprechung zum Fachplanungsrecht) dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1993, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 67). Vielmehr werden lediglich – nach Art von Optimierungsgeboten (vgl. zu diesen BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992, BVerwGE 90, 329; Beschl. v. 28.06.1993, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 67; Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 6) – bestimmte vom Gesetzgeber als bedeutsam angesehene Eigenschaften hervorgehoben, über die der Standort verfügen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.). Dementsprechend wäre auch der von der Klägerin favorisierte Standort „Böblingen“ nach diesen Maßgaben grundsätzlich planfeststellungsfähig gewesen. Dass für diesen Standort in Erfüllung der Aufgabe nach § 1 LMesseG kein Antrag auf Planfeststellung gestellt, sondern eher das Scheitern des Messevorhabens in Kauf genommen werden sollte, ist indes Ausfluss der zunächst dem Vorhabenträger zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit und für die Ermittlung des Regelungsgehalts des Landesmessegesetzes bedeutungslos.

Auch eine unzulässige Vermischung von Elementen der Legalenteignung mit solchen der Administrativenteignung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977, BVerfGE 45, 297) oder einen Formenmissbrauch vermag die Kammer vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

82Die Vorschriften, in denen der Planfeststellungsbeschluss seine Rechtsgrundlage findet, entsprechen auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein eine Enteignung generell zulassendes Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241). Der zunächst erforderliche „qualifizierte Enteignungszweck“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <285>), d.h. ein hinreichend konkreter (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <403 f.>; Beschl. v. 12.11.1974,  BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 10.03.1981, BVerfGE 56, 249 <261>; Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248 <259>; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241) und bestimmter (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O., S. 287; Urt. v. 10.03.1981, a.a.O.) Enteignungstatbestand lässt sich dem Landesmessegesetz ohne weiteres entnehmen. So soll eine Enteignung nach § 7 Abs.1 LMesseG allein zu dem Zwecke des Baues (und des Betriebes) einer Landesmesse als Maßnahme zur Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur und als zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung mit Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg zulässig sein, die zudem den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen entsprechen soll (§ 1 Abs. 1 u. 2 LMesseG).

83Während der Gesetzgeber eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG allgemein nur für Zwecke zulassen darf, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen, ist die Frage, ob die Enteignung letztlich auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl getragen wird, im Enteignungsverfahren oder - wie hier – in einem ihm vorgeschalteten Planfeststellungsverfahren zu entscheiden; die Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG wird dabei durch das Erfordernis der Planrechtfertigung und das Abwägungsgebot sichergestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44). Erst in diesem Zusammenhang ist daher auch der Frage nachzugehen, inwiefern es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten hätte, sich für eine andere Planvariante, insbesondere eine solche zu entscheiden, die sich auf bereits in öffentlicher Hand befindlichen Flächen verwirklichen ließe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.06.2002, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111).

Mit dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ steht ein grundsätzlich uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegender (vgl. Berkemann, in: GG - MA-Komm. Bd. I <2002>, Art 14 Rn. 606) abstrakter, unbestimmter Rechtsbegriff in Rede, der eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken erfassen soll. Da die Enteignung in einem „komplementären“ Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG steht, ist dieser Begriff nicht gleichbedeutend mit demselben Begriff in Art. 14 Abs. 2 GG. Vielmehr müssen - bei typisierender Betrachtung des Gesetzgebers - Gründe des allgemeinen Wohls vorliegen, denen der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. Berkemann, a.a.O., Art. 14 Rn. 604; BVerfG, Beschl. v. 12.11.1974, BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. 08.07.1976, BVerfGE 42, 263). Dabei ist das „Wohl der Allgemeinheit“ von den „Interessen der Allgemeinheit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG zu unterscheiden; dieses ist nicht mit einem einfachen öffentlichen Interesse identisch, so dass nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck enteignet werden darf. Vielmehr bedarf es besonders schwerwiegender, gewichtiger, dringender öffentlicher Interessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <289>; Beschl. v. 04.07.2002, NVwZ 2003, 71). Der Zugriff auf das Eigentum ist deshalb nur zulässig, wenn er - was typischerweise bei der Erfüllung „öffentlicher Aufgaben“ in Betracht kommt - einem besonderen, überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <389>; Urt. v. 12.11.1974, BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248 <257>; Urt. v. 24.03.1987, BVerfGE 74, 264 <289>; BVerwG, Urt. v. 14.03.1985 <Boxberg>, BVerwGE 71, 108 <124>). Dass darüber hinaus bereits das Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein müsste, verlangt Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, BVerwGE 117, 138); dies lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (offengelassen noch von BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE 24, 367 <404>; a. Sondervotum Böhmer, BVerfGE 56, 266 <279>). Soweit die Enteignung unter dem „Gebot strikter Verhältnismäßigkeit“ steht (vgl. Berkemann, a.a.O., Art. 14 Rn. 620 ff), ist dies auf den konkreten Enteignungsakt bezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.11.1998, NJW 1999, 1176).

85Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist - auch auf der Ebene des Enteignungsgesetzes - letztlich nur durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers bzw. Pächters an der Erhaltung seiner Eigentums- bzw. Pachtsubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, a.a.O.; auch Urt. v. 12.12.2000, NVwZ 2003, 746 zum Erlass einer Entwicklungssatzung; Brünneck, NVwZ 1986, 425 <427>; Berkemann, a.a.O., Rn. 603 f., 618, der von einem „Bilanzbegriff“ spricht; Hönig, Fachplanung und Enteignung, 2001, S. 99 m.w.N.; ähnlich Papier, a.a.O., Rn. 585 m.w.N.: „bilanzierende und abwägende Gesamtschau der berührten öffentliche n Interessen“).

Ausgehend davon ist die in § 7 Abs. 1 LMesseG für die in § 1 Abs. 1 S. 1 LMesseG als öffentliche Aufgabe des Landes („... wird für das Land Baden-Württemberg eine Landesmesse errichtet.“) umschriebene Errichtung einer Landesmesse grundsätzlich zugelassene Enteignung von dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG gedeckt. Die Messeveranstaltungen, die letztlich mit der Errichtung einer Landesmesse ermöglicht werden sollen, erfolgen nicht nur im öffentlichen bzw. allgemeinen Interesse, sondern zu einem besonderen öffentlichen Zweck, der es typischerweise rechtfertigt, den Freiheitsanspruch des Bürgers zurücktreten zu lassen; insofern steht auch nicht nur eine sog. privatnützige Planfeststellung in Rede.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. dazu auch LT-Drs 12/3361, S. 10) soll mit der Landesmesse eine für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg bedeutsame zukunftsfähige Dienstleistungseinrichtung zur Durchführung überregionaler Messen und Ausstellungen geschaffen u n d  d a d u r c h letztlich die wirtschaftliche Infrastruktur des Landes gestärkt werden.

Als grundsätzlich allen Ausstellern, Veranstaltern und Besuchern zugängliche Dienstleistungseinrichtung, bei der die Erzielung eines Gewinnes nicht im Vordergrund steht, ist die zu errichtende Landesmesse ungeachtet dessen, dass sie nicht dazu bestimmt ist, gerade der örtlichen Bevölkerung zu dienen, einer öffentlichen Einrichtung i. S. des § 10 Abs. 2 GemO (vgl. LT-Drs 12/3361, S. 10) bzw. einer Gemeinbedarfseinrichtung i. S. des § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB (vgl. Löhr, a.a.O., § 5 Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 30.01.2001, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 10 betr. einen Landschaftspark) vergleichbar. Bereits dies indiziert ein generell bestehendes Gemeinwohlinteresse. So erfordert das Wohl der Allgemeinheit typischerweise zur Errichtung einer (örtlichen) Gemeinbedarfseinrichtung die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; BVerwG, Beschl. v. 31.03.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 1; Schlichter/Roeser, in: Berliner Komm. z. BauGB 3. A. <Aug. 2002> Bd. II, § 165 Rn. 14), welche der Gemeinde ggf. die Festlegung eines Entwicklungsbereichs ermöglicht, in dem eine Enteignung auch ohne Bebauungsplan zulässig ist (vgl. § 169 Abs. 3 BauGB).

Dass die Eingrenzung des Kreises der unmittelbaren Nutzer der Messeaktivitäten nicht den Schluss rechtfertigt, dass die Veranstaltung von Messen nicht dem Allgemeininteresse dient, haben bereits der Generalanwalt und der Europäische Gerichtshof in den von der Klägerin angezogenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 überzeugend ausgeführt (vgl. Schlussanträge v. 30.01.2001, I - 3607 <3620 Rn. 55> sowie Urt. v. 10.05.2001, Slg. I - 3627 Rn. 34 <„Ente Fiera“>). Abgesehen davon, dass auch andere öffentliche Einrichtungen (wie z. B. eine Universität) nur von bestimmten Personen, nämlich denjenigen, die die Zugangsbedingungen erfüllen, in Anspruch genommen werden können, tragen Messen mit dem Zusammenführen von Herstellern und Händlern an einem Ort auch zum Nutzen der diese Veranstaltungen besuchenden Verbraucher bei, indem ihnen Informationen verschafft werden, die es ihnen ermöglichen, ihre Wahl unter optimalen Bedingungen zu treffen. Dementsprechend hat auch die Europäische Kommission unter dem 08.05.1998 ausgeführt, dass Messen und Ausstellungen „ein Instrument der Verkaufsförderung“ darstellen, das dem „wachsenden Bedürfnis an einem Kommunikations- und Informationsprozess“ in der Wirtschaft dient und dem „Verbraucher eine optimale Auswahl ermöglicht“ (zit. nach den Schlussanträgen, a.a.O., Rn. 55).

Diese typischerweise für ein allgemeines Interesse an dem Betrieb einer Messe - und damit auch an deren Errichtung – sprechenden Gründe, die letztlich belegen, dass es - anders als etwa bei der „Dürkheimer Gondelbahn“ (insofern krit. das Sondervotum Böhmer in BVerfGE 56, 249) oder einem Prüfgelände für Kraftfahrzeuge (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.) – unmittelbar um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geht, treffen in besonderem Maße auch für die nach dem Landesmessegesetz zu errichtende Landesmesse zu, da eine solche den Bedürfnissen überregionaler und internationaler Messen und Ausstellungen entsprechen soll und damit dem wachsenden Bedürfnis an einem Kommunikations- und Informationsprozess gerade auch in überregionaler und internationaler Hinsicht dient.

Ein daraus folgendes allgemeines Interesse an der Errichtung einer zentralen, auch international ausgerichteten Messe in einem Bundesland ist im vorliegenden Falle auch nicht deshalb zu verneinen, weil es für eine Messe solchen Zuschnitts in Baden-Württemberg tatsächlich keinen Bedarf gäbe bzw. eine solche nicht vernünftigerweise geboten wäre, sondern einen solchen erst erzeugen solle, oder es sich gar um ein reines Prestigeprojekt handelte. Ob die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang aufgrund des in dem von ihr betriebenen Normenkontrollverfahren ergangenen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 (a.a.O.) gehindert ist, den Bedarf für eine Landesmesse in Frage zu stellen, kann dahinstehen. Deren Hinweis auf eine im Land bereits vorhandene „leistungsfähige Messelandschaft“ geht jedenfalls fehl, da diese das in Rede stehende, tatsächlich auch vorhandene Informations- und Kommunikationsbedürfnis nicht (mehr) zu befriedigen vermag (vgl. hierzu auch Roland Berger - Strategy Consultants, Stellungnahme B 1.1, /2044).

So ist der Landesgesetzgeber auf der Grundlage ihm vorliegender Gutachten (vgl. prognos, „Regionalwirtschaftliche Wirkungen der Messe Stuttgart“ v. 15.05.1997; Weidleplan, „Bedarfsanalyse Messe 2000“ v. Juli 1995 <Kurzfassung>; Weidleplan, „Bedarfsanalyse Messe 2000“ v. Juli 1995 <Schlussbericht>; Konzept für Regionalmessen in Baden-Württemberg) in nicht zu beanstandender Weise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.) davon ausgegangen, dass gerade auch der bisherige Messestandort Killesberg, ungeachtet dessen, dass sich der „Messeplatz Stuttgart“ zu einem internationalen Messeplatz entwickelt habe und nach den Umsatzzahlen den 7. Platz bei den deutschen Messeplätzen einnehme, für die baden-württembergische Wirtschaft künftig kein erfolgreiches Fenster zum Weltmarkt mehr sein und demzufolge die Funktion einer Landesmesse nicht (mehr) erfüllen könne, da er eine ganze Reihe von Infrastrukturmängeln aufweise, insbesondere aus verschiedenen Gründen keine quantitative und qualitative Entwicklungsfähigkeit mehr biete. Darüber hinaus bestehe an der Errichtung einer auf den internationalen Wettbewerb ausgerichteten Landesmesse auch aus strukturpolitischen Interessen eine dringende Notwendigkeit, da der „Messeplatz Stuttgart“ schon derzeit einen hohen Nutzen für die Region Stuttgart und für das gesamte Land Baden-Württemberg aufweise. Neben einem in einem Kaufkraftzufluss und einer Sicherung von Arbeitsplätzen zu sehenden quantifizierbaren wirtschaftlichen Nutzen sei vor allem die mit dem Messeplatz verbundene Standortsicherung und Imageförderung des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg von zentraler Bedeutung (vgl. LT-Drs. 12/3361, S. 9).

Bei der Beurteilung dieses Sachverhalts stand dem Landesgesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu; dessen politische Einschätzungen und Prognosen sind im Rahmen sachgerechter Befundaufnahme und verantwortungsbezogener Vertretbarkeit hinzunehmen (vgl. Berkemann, in: GG-MA-Komm. Bd. I <, Art. 14 Rn. 607; BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.1996, BVerfGE 95, 1; Beschl. v. 04.07.2002, NVwZ 2003, 71 zur städtebaulichen Entwicklungsplanung; BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. v. 11.07.2002, a.a.O.; Urt. v. 24.10.2002, a.a.O.). 

Da die ihnen zugrundeliegenden Aussagen von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt und die Prognosen in einer der Materie angemessenen, methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wurden und in der Sache vernünftig sind, können diese nicht beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2002, NJW 2003, 230; Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. 06.12.1985, a.a.O.; Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4). Dies gilt umso mehr, als sie durch die von der Beigeladenen eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Roland Berger & Partner GmbH über „Anforderungsprofil, Flächenbedarf und gesamtwirtschaftliche Effekte“ vom Oktober 2000 bestätigt wurden. Danach habe die Messe Stuttgart aufgrund der kritischen Situation des Messegeländes am Killesberg bisher nur unterdurchschnittlich an dem Wachstum des Messemarktes partizipiert. Insbesondere im Segment der überregionalen und internationalen Messen und Ausstellungen habe sich der Messeplatz Stuttgart bislang nicht etablieren können. Aus wettbewerbsstrategischem Blickwinkel verliere dieser daher an relativer Attraktivität. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass Stuttgart den Anschluss an die führenden Messeplätze verliere und langfristig zu einem regionalen Messestandort migriere. Dies könne letztlich zu einer erheblichen Reduzierung der aus dem Messebetrieb resultierenden signifikanten, fiskalischen und beschäftigungswirksamen Effekte (sog. Umwegrentabilität) führen. Ausgehend von dieser Situation bestehe Bedarf für die geplante Landesmesse. Mit deren Bau seien signifikante, positive, qualitative und quantitative Effekte für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg verbunden. Ein modernes, leistungsfähiges Messegelände wirke als Markenzeichen und Imagefaktor einer Region und befördere so den strukturellen Anpassungsprozess. Gleichermaßen trage ein modernes Messegelände mit einem hohen Attraktivitätspotential für Besucher und Aussteller zur Förderung der ansässigen Wirtschaft und zur Ansiedlung neuer Unternehmungen bei. Dementsprechend gingen von einer Messegesellschaft auch erhebliche Einkommens- und Beschäftigungseffekte aus. Einer Modellrechnung zufolge entstünden infolge der neuen Landesmesse in Baden-Württemberg ein zusätzlicher Produktionswert von rund 386 Millionen DM und ca. 2.140 neue zukunftsträchtige Arbeitsplätze. Bei einer Fortführung des Status quo sei indessen nicht auszuschließen, dass sich die heutigen gesamtwirtschaftlichen Effekte um bis zu 30 % reduzierten.

Der Einwand der Klägerin, eine entsprechende Bedarfsanalyse für eine Landesmesse liege überhaupt nicht vor, ist vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht gerechtfertigt. Dass der Bedarf maßgeblich aus auf den bisherigen Messestandort bezogenen Prognosen hergeleitet wurde, ist nicht zu beanstanden, vielmehr lässt dieser Ansatz in besonderem Maße erkennen, welche negativen Folgen es mit der (Neu-) Errichtung einer Landesmesse für die Region bzw. das Land abzuwenden gilt. Auf eine bestimmte Prognosemethode war der Landesgesetzgeber nicht festgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis auf das - zudem verspätet vorgelegte - Fachgutachten Fesers „Infrastruktureller Charakter und Wirtschaftsstruktureffekte der geplanten Landesmesse“ (vgl. A.S.T.-PLANGmbH, Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren Landesmesse, lfd. Nr. 6, Teil 2) fehl, das eine „nachfrageseitige Bedarfsanalyse“ fordert. Auch eines abschließenden Messekonzeptes bedurfte es im vorliegenden Zusammenhang nicht.

Dass der mit einer Messe einhergehende Kaufkraftzufluss und die Sicherung von Arbeitsplätzen auch mit der Ansiedlung eines Wirtschaftsunternehmens verbunden sein mag, ändert nichts daran, dass die Schaffung einer Grundlage für zusätzliche Arbeitplätze grundsätzlich im Gemeinwohlinteresse liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O., BVerfG, Beschl. v. 26.10.1977, BVerfGE 46, 268 <289>; Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, 197; Papier, a.a.O., Art. 14 Rn. 580). Im Übrigen steht bei der Errichtung einer Landesmesse keineswegs nur eine „Angebotsplanung“ in Rede (vgl. hierzu BVerwG, 03.07.1998, a.a.O.).

97Schließlich hat es bei diesem quantifizierbaren wirtschaftlichen Nutzen nicht sein Bewenden. So werden mit der Errichtung einer Landesmesse letztlich weitreichende wirtschafts- und strukturpolitische Interessen, mithin ebenfalls überindividuelle, im öffentlichen Nutzen liegende Zwecke verfolgt, die ersichtlich die Daseinsvorsorge in einem modernen Staat betreffen und an deren Verfolgung gerade in Zeiten geringen Wirtschaftswachstums und hoher Arbeitslosigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. Schrödter, in: BauGB - Komm. 6. A. 1998, § 1 Rn. 143; auch § 165 BauGB; BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, a.a.O.). So leistet eine Landesmesse insofern durchaus einen Beitrag zur Daseinsvorsorge, als überregionale und internationale Messen und Ausstellungen die wirtschaftliche Prosperität und Entwicklung in einer Region unterstützen und die aus den entstehenden Ausgabenströmen resultierenden Produktions- und Beschäftigungseffekte zur Absicherung und wirtschaftlichen Prosperität der lokal installierten Infrastruktur beitragen (vgl. Roland Berger & Partner GmbH, Gutachterliche Stellungnahme vom Oktober 2000, S. 107 ff.; Roland Berger - Strategy Consultants -, Gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen, S. 24 ff., AS 1119 <1165 f.>).

98Ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Landesmesse lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass die als eine öffentliche Aufgabe des Landes beschriebene Errichtung einer Landesmesse gemäß § 1 Abs. 3 LMesseG auch in privater Rechtsform wahrgenommen werden kann, was im Hinblick auf die Errichtung der Beigeladenen nunmehr auch der Fall ist. Der Person des Begünstigten kommt bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 18.02.1999, NJW 1999, 2659); entscheidend ist nicht die private Rechtsträgerschaft, sondern das mit dem Vorhaben verfolgte, im öffentlichen Nutzen liegende Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1995, NVwZ-RR 1995, 701; Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241; Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248); dementsprechend ist eine Enteignung zugunsten Privater insbesondere dann regelmäßig als zulässig angesehen worden, wenn der Gegenstand des privaten Unternehmens dem Bereich der allgemein anerkannten Daseinsvorsorge zuzuordnen war (vgl. Papier, a.a.O., Art. 14 GG Rn. 578; BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248). Auch wenn dies beim Betrieb einer Landesmesse nur in einem weiteren Sinne der Fall ist, ändert dies nichts daran, dass bereits der Gegenstand des Unternehmens im Allgemeininteresse liegt und nicht etwa eine Enteignung in Rede steht, die nur mittelbar - im Hinblick auf ihre wirtschafts- und strukturpolitischen Effekte - dem Gemeinwohl diente (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241 zur bergrechtlichen Grundabtretung) und insofern in erhöhtem Maße dem Missbrauch zu Lasten betroffener Eigentümer ausgesetzt wäre.

99Der Umstand, dass eine Messe typischerweise im Wettbewerb mit anderen Messen stehen und hierbei gewerblich tätig werden mag, steht der Annahme eines öffentlichen Interesses ebenso wenig entgegen. Die am Nutzen der Allgemeinheit orientierte Zielsetzung bei der Errichtung einer Landesmesse überlagerte nicht nur deren etwaige privatrechtliche Struktur sondern auch einen etwaigen auf Erzielung von Gewinn gerichteten Zweck und ließe diese unter dem Blickwinkel des Enteignungsrechts jedenfalls in den Hintergrund treten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248 <257>; BVerwG, Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44 <48>; Urt. v. 14.12.1990, BVerwGE 87, 241 <247>; Urt. v. 14.03.1985, BVerwGE 77, 108). Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof die Tätigkeit der Ausrichtung von Messeveranstaltungen und Ausstellungen ungeachtet einer darin zu sehenden gewerblichen Tätigkeit als im Allgemeininteresse liegend gesehen (vgl. Urt. v. 10.05.2001, Slg. I - 3627 Rn. 34 <„Ente Fiera“>). Daraus, dass der Internationalen Messe Mailand mit Rücksicht auf deren gewerbliche Tätigkeit gleichwohl der Charakter einer „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ abgesprochen wurde, kann die Klägerin für die hier zu entscheidende Frage nichts herleiten. In dem von ihr in Bezug genommenen Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Landesmessegesetzes vom 28.03.2003 wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Begriff der „öffentlichen Einrichtung“ i. S. der EG-Richtlinie 92/50 in einem - vorliegend nicht einschlägigen - funktionellen Sinn zu verstehen war, um den mit ihr verfolgten Zweck, nämlich „die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragvergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschließen“, effektiv zu verwirklichen (vgl. Schlussanträge v. 30.01.2001, I - 3607 <3624 Rn. 70>).

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit der Errichtung einer Landesmesse bezweckten Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes, überwiegt das öffentliche Interesse an einer zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Enteignung typischerweise auch die einer solchen entgegengesetzten - öffentlichen und privaten - Interessen an der Erhaltung des Eigentums bzw. der Pachtsubstanz Privater (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Auch der mit der Errichtung eines solchen Infrastrukturvorhabens regelmäßig verbundene Verbrauch von Grund und Boden, insbesondere die dadurch bewirkte Bodenversiegelung (vgl. § 1a Abs. 1 BauGB, § 1 BBodSchG) wird insofern von den für die Errichtung einer Landesmesse streitenden Interessen überwogen.

101Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind - zumal sich der Nutzen für das allgemeine Wohl bereits aus dem Unternehmensgegenstand selbst, nämlich der Veranstaltung von Messen, und nicht erst als mittelbare Folge aus einem privatnützigen Unternehmen ergibt - nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002, NVwZ 2003, 197). Entsprechende Sicherungen dürften entgegen der Auffassung der Beigeladenen allerdings nicht schon deshalb entbehrlich sein, weil diese als Vorhabenträgerin ihrerseits mehrheitlich von Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen und beherrscht wird (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwGE 117, 138 <141> für den Fall, dass hinter dem begünstigten Privatunternehmen ein fremder Staat steht). Das Landesmessegesetz enthält mit der beschriebenen Aufgabe des Landes und dem Hinweis auf die Möglichkeit, diese in privater Rechtsform zu erfüllen (vgl. § 1 Abs. 3 LMesseG), insofern keine hinreichend verbindlichen Vorgaben. Eine ausreichende Sicherung ergibt sich jedenfalls daraus (vgl. hierzu die als Vorbild zu-grundegelegten §§ 45, 47 LuftVZO), dass die Messe nach § 6 Abs. 1 LMesseG in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben ist, dem Regierungspräsidium nach § 6 Abs. 2 LMesseG auch insoweit ein Nachprüfungs- und Auskunftsrecht zusteht und diesem nach § 6 Abs. 3 LMesseG nicht nur die    Überwachung der Einhaltung öffentlicher Vorschriften (also auch derjenigen des Landesmessegesetzes und des auf seiner Grundlage ergangenen Planfeststellungsbeschlusses) obliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.03.1990, BVerwGE 85, 44 zu §§ 11, 11a bis f AbfG), sondern nach § 6 Abs. 3 S. 2 LMesseG zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch Eingriffsbefugnisse zustehen. Für den von der Klägerin befürchteten, im Hinblick auf die mit dem Landesmessegesetz verfolgte Zielsetzung freilich eher hypothetischen Fall, dass der Vorhabenträger nach Abschluss des Planfeststellungs- und Enteignungsverfahrens die Errichtung einer Landesmesse aufgeben sollte (vgl. hierzu Kühling/Herrmann, a.a.O., Rn. 530), ist schließlich in § 3 Abs. 7 LMesseG (in Anlehnung an die in § 75 Abs. 4 VwVfG getroffene Regelung) vorgesehen, dass der Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich außer Kraft tritt, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von acht Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Damit wären auch die Folgen etwaiger auf seiner Grundlage bereits erlassener Enteignungsanordnungen wieder rückgängig zu machen (vgl. § 42 Abs. 1 LEntG; hierzu auch Berkemann, a.a.O., Art. 14 Rn. 677 ff.). Ggf. kann die Enteignungsbehörde auch die Durchführung des Enteignungsverfahrens davon abhängig machen, dass die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 LEntG). Wenn damit auch eine spätere - vor dem Hintergrund der Zielsetzung in § 1 Abs. 1 LMesseG - freilich kaum denkbare spätere Insolvenz des Betreibers nicht auszuschließen sein mag, brauchten gegen einen solchen späteren Wegfall der Gemeinwohlaufgabe aus Verfassungsgründen keine Vorkehrungen getroffen zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.1993, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 284).

Dass hinsichtlich der mit der Errichtung einer Landesmesse letztlich erstrebten wirtschafts- und strukturpolitischen Effekte keine absolute Sicherheit für eine vollständige Zielerreichung gegeben ist, stellt die grundsätzliche Geeignetheit des Vorhabens und der den späteren Messebetrieb gewährleistenden Vorkehrungen auch für die Erreichung dieses mittelbaren Zwecks nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1998, Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4); insbesondere müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Landesmesse im Hinblick auf jene Effekte keine weiteren Verpflichtungen eingegangen werden. Damit dürften selbst die an eine lediglich mittelbar dem Allgemeinwohl dienende Enteignung zugunsten Privater gestellten Anforderungen erfüllt sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.).

103c) Die Rechtsgrundlagen für den erlassenen Planfeststellungsbeschluss verstoßen auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht. Insbesondere stellt das Landesmessegesetz kein unzulässiges Einzelfallgesetz dar. Wenn dieses Gesetz auch nur zur Errichtung einer einzigen Landesmesse eingesetzt werden soll, handelt es sich deswegen noch nicht um ein unzulässig diskriminierendes Individualgesetz (vgl. BVerfG, Entsch. v. 14.11.1962, BVerfGE 15, 126 <146 f.>); mit Art. 19 Abs. 1 GG sollen letztlich nur „Einzelpersonen“-Gesetze einem qualifizierten Gleichheitssatz unterworfen werden (vgl. Krebs in: v. Münch/Kunig, GG-Komm. Bd. 1 5. A. <2000>, Art. 19 Rn. 10). Ein solches steht indessen schon deshalb nicht in Rede, weil vor Erlass des vorgesehenen Planfeststellungsbeschlusses die von dem Gesetz letztlich Betroffenen weder bestimmt noch bestimmbar sind. Der verschiedentlich gebrauchte Begriff des „Maßnahmegesetzes“ ist insofern verfassungsrechtlich irrelevant (vgl. BVerfG, Entsch. v. 07.05.1969 , BVerfGE 25, 371 <396>; Beschl. v. 05.03.1974 36, 383 <400>; Entsch. v. 14.11.1962, a.a.O.). Ebenfalls irrelevant ist, dass die Planung einer „Fildermesse“ Anlass zu der gesetzlichen Regelung gab (vgl. BVerfG, Entsch. v. 07.05.1969, BVerfGE 25, 371 <396>; Entsch. v. 29.11.1961,  BVerfGE 13, 225 <229>, Entsch. v. 25.06.1968, BVerfGE 24, 33 <52>). Maßgeblich ist allein der Inhalt der Gesetz gewordenen Regelung bzw. der objektivierte Wille des Gesetzgebers. Insofern geht auch der Hinweis auf ein sog. „getarntes“ Individualgesetz bereits im Ansatz fehl (vgl. hierzu BVerfG, Entsch. v. 15.12.1959, BVerfGE 10, 234).

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG als institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist ebenso wenig berührt, nachdem die Landesmesse aufgrund einer überörtlichen Fachplanung errichtet wird, die letztlich betroffenen Gemeinden im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen (vgl. § 3 Abs. 8 LMesseG i. V. m. § 72 Abs. 2 LVwVfG) und (ihre) städtebauliche Belange im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. § 38 BauGB; auch BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992, BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.). Die Planungshoheit einer konkreten Gemeinde war - wie ausgeführt - ohnehin noch nicht betroffen; insofern bedurfte es im Gesetzgebungsverfahren auch keiner vorherigen Anhörung etwa in Betracht kommender Standortgemeinden.

2. a) Das nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 LMesseG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. LVwVfG zuständige Regierungspräsidium Stuttgart war entgegen der Auffassung der Klägerin auch ermächtigt, über die zur „äußeren Verkehrserschließung“ vorgesehenen Straßenbaumaßnahmen zu entscheiden. Diese stellen sich im Hinblick auf den Grundsatz der Konfliktbewältigung ersichtlich als notwendige Folgemaßnahmen dar, auf die sich die Planfeststellung nach § 3 Abs. 8 LMesseG i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 LVwVfG ebenfalls zu erstrecken hat (vgl. insbes. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; auch Urt. v. 09.03.1979, BVerwGE 57, 297, Urt. v. 26.05.1994, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30; Beschl. v. 31.08.1995, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 11; Urt. v. 01.07.1999, BVerwGE 109, 192). Diese erforderten auch kein eigenes umfassendes Planungskonzept des jeweiligen Straßenbaulastträgers (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; Beschl. v. 24.08.1987, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12; Urt. v. 01.07.1999, a.a.O.). So sind die „äußeren Erschließungsmaßnahmen“ in engem, räumlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Messevorhaben vorgesehen und für die Planungskompetenz der betroffenen Straßenbaulastträger nur von geringer Tragweite.

106b) Die Rüge unvollständig ausgelegter Planunterlagen (vgl. § 73 Abs. 2 S. 1 LVwVfG) geht gleichfalls fehl. Diese waren ersichtlich geeignet, die Klägerin hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen zu unterrichten und es ihr zu ermöglichen, sachkundige Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986, BVerwGE 75, 214 <224 ff.>). Dass jene nicht die Bauvorlagen nach den §§ 2 - 10 LBOVVO umfassten, ist im Übrigen schon deshalb unerheblich, weil die Planfeststellungsbehörde von der verfahrensrechtlichen Befugnis Gebrauch machen durfte, den Planfeststellungsbeschluss insoweit, als die §§ 2 - 10 LBOVVO über die festgestellten Unterlagen hinausgehende Anforderungen stellen, unter einem Entscheidungsvorbehalt zu erlassen.

Dadurch wurde nicht etwa der planungsrechtliche Grundsatz der Konfliktbewältigung verletzt. Nach § 74 Abs. 3 LVwVfG ist im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung vorzubehalten, wenn diese der Planfeststellungsbehörde noch nicht möglich ist. Auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Auch dann ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1981, BVerwGE 61, 307 <311>; Beschl. v. 17.12.1985, Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10; Urt. v. 18. 12.1987, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschl. v 30.08.1994, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31; Urt. v. 12.12.1996, BVerwGE 102, 331; Urt. v. 18.06.1997, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131). Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich erfüllt. Die mit der Errichtung einer Landesmesse bezweckte Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur duldete vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen vernünftigerweise keinen Aufschub mehr. Detaillierte Bauvorlagen lagen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vor. Die konkrete Ausführung der einzelnen baulichen Anlagen erst nach Vorlage detaillierter Bauausführungspläne zu klären, war auch ersichtlich sachgerecht (vgl. insbes. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 45; Beschl. v. 21.02.1992, BVerwGE 90, 42; Urt. v. 18.06.1997, a.a.O.; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - BVerwG 11 A 5.96 -). Da allein bauliche Einzelheiten der zu errichtenden Anlagen betroffen sind, über die mangels genauer Bau- und Konstruktionszeichnungen noch nicht abschließend befunden werden konnte, über deren grundsätzliche Zulassung nach ihrem Standort und ihrer Beschreibung im Erläuterungsbericht jedoch bereits entschieden wurde, bestand auch nicht die Gefahr, dass die Planungsentscheidung insgesamt nachträglich als unabgewogen erscheinen könnte. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, der Anregung der Klägerin zu entsprechen und den vorliegenden Rechtstreit mit ihrer inzwischen anhängig gemachten Klage - 1 K 157/04 - gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.2003 zu verbinden.

1083. a) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Erfordernis der Planrechtfertigung geltend macht, ist sie daran zwar nicht schon deshalb gehindert, weil sie sich nicht auf Art. 14 GG berufen kann. Wenn auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielen der jeweiligen Fachplanungsgesetze nicht entspricht und - im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll - zum Wohle der Allgemeinheit  (Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv nicht erforderlich, d.h. nicht vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339 m.N.), kann eine fehlende Planrechtfertigung im Hinblick auf den einem Planfeststellungsbeschluss zukommenden Eingriffs- und Überwindungscharakter jedenfalls auch dann geltend gemacht werden, wenn - wie hier - eine Beeinträchtigung wehrfähiger Rechte in Rede steht (vgl. Steinberg, a.a.O., § 6 Rn. 82; BVerwG, Urt. v. 08.07.1998, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21; wohl auch BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Rahmen von Klagen drittbetroffener Gemeinden regelmäßig der Frage nach, ob es einem planfestgestellten Vorhaben an der Planrechtfertigung fehlt (vgl. etwa Beschl. v. 30.12.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23; Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339; Urt. v. 11.01.2001, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161).

Den Bedarf für den Neubau einer Landesmesse in Frage zu stellen, ist die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang jedoch deshalb gehindert, weil ein entsprechender Bedarf bereits Voraussetzung für die „gebietsscharfe“ Ausweisung eines Messestandorts in der Teiländerung des Regionalplans war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.) und an diese nicht nur die Planfeststellungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 ROG, § 3 Abs. 1 S. 2 2. Hs. LMesseG), sondern auch die Klägerin als Gemeinde bzw. „öffentliche Stelle“ gebunden ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 ROG, 1 Abs. 4 BauGB; hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 307). Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Normenkontrollantrags kam insofern auch keine Inzidentprüfung mehr in Betracht, zumal eine solche den Rechtskraftwirkungen der gegen die Klägerin im Normenkontrollverfahren ergangenen Urteile widerspräche (vgl. dazu im Einzelnen sogleich).

Unabhängig davon folgte die Planrechtfertigung freilich auch aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG, mit der der Landesgesetzgeber den Bedarf für eine Landesmesse im Sinne der Planrechtfertigung – im Übrigen auch für die zu treffende Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, Buchholz 407.4 § 17 FstrG Nr. 107) - mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle der Planfeststellung berufenen Gerichte konkretisiert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O. m.w.N.). Dass der Landesgesetzgeber insofern die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995, a.a.O.), ist nicht zu erkennen.

111b) Dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstieße, die zumindest auch den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt wären, ist nicht zu erkennen. Darauf, ob das Vorhaben den §§ 30 ff BauGB entspricht, kommt es nicht an, da es entsprechend dem in § 38 BauGB angeordneten Vorrang des Fachplanungsrechts bei der in § 3 Abs. 1 S. 2 LMesseG vorgesehenen Abwägung aller Belange sein Bewenden hat; insofern bedurfte es auch nicht eines Einvernehmens der Klägerin (vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB). Diese wurde als betroffene Standortgemeinde im Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 8 LMesseG, 73 Abs. 2 LVwVfG beteiligt; auch steht bei der Errichtung der Landesmesse ein Planvorhaben von überörtlicher Bedeutung in Rede. Der Umstand, dass es nach § 38 BauGB n. F. nicht mehr auf die Überörtlichkeit der Planung, sondern auf die überörtliche Bedeutung des Vorhabens ankommt, spricht dafür, hierbei nicht mehr auf die voraussichtliche planerische Kraft der im Einzelfall betroffenen Gemeinde bzw. darauf abzustellen, dass ein Vorhaben das Gebiet von zwei  oder mehr Gemeinden berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988, BVerwGE 79, 318), sondern    überörtliche Bezüge eines Vorhabens für die Zuerkennung des grundsätzlichen Vorrangs der Fachplanung generell ausreichen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.07.2000, UPR 2001, 12). Das planfestgestellte Vorhaben weist aufgrund seiner herausragenden Bedeutung für die Infrastruktur des gesamten Landes erkennbar überörtliche Bezüge auf. Dies erhellt insbesondere aus § 1 Abs. 2 LMesseG, wonach die Landesmesse mit leistungsfähigen Anschlüssen an das Schienen- und Straßennetz sowie in räumlicher Nähe zum Landesflughafen errichtet werden soll. Dass ein Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung im Hinblick auf die Belange anderer betroffener Planungsträger mit überörtlichen Zielsetzungen zumal in einem großstädtischen Ballungsraum auch einen Gemeindegrenzen überschreitenden Koordinierungs- und Planungsbedarf auslöst, den zu bewältigen die planerische Kraft einer einzelnen Gemeinde ersichtlich überstiege (vgl. Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 38 Rn. 32), versteht sich im Übrigen von selbst, so dass das Landesmessegesetz auch bei Zugrundlegung der Auslegung des bisher maßgeblichen Begriffs der „überörtlichen Planung“ Vorrang beanspruchen könnte. Dementsprechend ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Normenkontrollurteil vom 19.12.2000 (VBlBW 2001, 266) davon ausgegangen, dass es sich bei der geplanten Landesmesse um ein „regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben“ i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG <a. F.> handelt (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 11 LplG i. d. F. vom 10.07.2003 <GBl. 2003, S. 385>).

c) Soweit die Klägerin geltend macht, das Planvorhaben widerspreche im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 bzw. im geänderten Regionalplan anderweit niedergelegten Grundsätzen und Zielen, die die Schonung der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneter Böden und Standorte bzw. den vorrangigen Ausgleich des Bedarfs an Bauflächen auf ehemaligen oder frei werdenden militärischen Liegenschaften vorsähen, kann sie sich auf diese Erfordernisse, abgesehen davon, dass diese die „gebietsscharfe“ Standortausweisung unberührt lassen, von vornherein nicht berufen. So dienen solche Festlegungen grundsätzlich nur öffentlichen Interessen der Landesplanung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209; auch Beschl. v. 03.09.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 31; Koch/Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 3. A. 2001, § 9 Rn. 22 m.w.N.).

4. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 LMesseG erfolgt die Planfeststellung aufgrund  einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit. Die gerichtliche Kontrolle, ob der Planfeststellungsbeschluss den materiell-rechtlichen Anforderungen genügt, die das rechtsstaatliche Abwägungsgebot allgemein an eine Planung stellt (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, BVerwGE 45, 309), ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung  überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, BVerwGE 48, 56).

114a) Fehlerhaft ist der Abwägungsvorgang auch dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Planungsvarianten nicht beachtet. Diese sind als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128). Die Planfeststellungsbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist insbesondere befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.1992, Buchholz 407.04 § 17 FStrG Nr. 89). Dabei steht es ihr im Rahmen der allgemein bestehenden rechtlichen und fachgesetzlichen Bindungen grundsätzlich frei, die hierfür maßgeblichen ersten groben Bewertungskriterien festzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 13). Verfährt sie in dieser Weise, handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen bzw. ein anderer Standort eindeutig besser geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, BVerwGE 100, 238 <249 f.>; Urt. v. 30.05.1984, BVerwGE 69, 256; Urt. v. 05.12.1986, BVerwGE 75, 214; Beschl. v. 05.10.1990, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; hierzu auch Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.).

Bei der Untersuchung von Standortalternativen für raumbedeutsame Maßnahmen - wie der Errichtung der Landesmesse - kommt hinzu, dass hierfür in erster Linie die Ebenen vorbereitender bzw. höherstufiger Planung in Betracht kommen (vgl. §§ 1 ROG, 1 LplG; Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 122). Insofern hatte die Planfeststellungsbehörde auch etwaige Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten (vgl. §§ 10 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 3 S. 2 LplG a. F. i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ROG). Dies bedeutet, dass über die mit der geplanten Errichtung einer Landesmesse insgesamt aufgeworfenen Fragen, soweit sie bereits in einer abschließenden Abwägung (vgl. §§ 3 Nr. 2, 7 Abs. 7 ROG) auf raumordnerischer Ebene – hier im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans - behandelt und gelöst wurden, insbesondere die Überprüfung und Verwerfung planerischer Alternativen, von der Planfeststellungsbehörde nicht erneut zu befinden, sondern das schließlich gewählte Konzept lediglich noch zu verfeinern ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988, BVerwGE 81, 128; Beschl. v. 14.05.1996, BVerwGE 101, 166 jeweils zum Verhältnis der Abfallwirtschaftspläne zur Planfeststellung). Insofern verbleibt ihr - zumal bei einer wie hier erfolgten „gebietscharfen“ Standortausweisung - letztlich nur die (nachvollziehende) Prüfung kleinräumiger Standortvarianten bzw. flächensparender Planungsvarianten (vgl. Steinberg, a.a.O., § 3 Rn. 122; OVG MV, Urt. v. 19.01.2001, NVwZ 2001, 1063).

116Eine im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich in Betracht kommende Inzidentprüfung der entsprechenden raumordnerischen Festlegungen ist auch von Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr gefordert, wenn aufgrund eines von dem Planbetroffenen durchgeführten Normenkontrollverfahrens feststeht, dass die in Rede stehenden Ziele auch von ihm zu beachten sind. So verhält es sich auch hier, nachdem mit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Normenkontrollantrags feststeht, dass auch die Klägerin als Gemeinde bzw. als „öffentliche Stelle“ an die „gebietsscharfe“ Standortausweisung in der Teiländerung des Regionalplans für die Region Stuttgart gebunden ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 ROG, 1 Abs. 4 BauGB; hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 307; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.2002, VBlBW 2003, 235). I n s o f e r n  waren ihre Belange, soweit sie bereits in der raumordnerischen Entscheidung zu berücksichtigen, jedoch letztlich zurückgestellt worden waren, von der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nicht erneut abzuwägen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.07.2002, BayVBl 2003, 109; aber auch BVerwG, Beschl. v. 31.03.1992 - BVerwG 4 B 210.91-; Urt. v. 18.06.1997, Buchholz  442.09 § 18 AEG Nr. 27).

Nichts anderes folgt aus den Rechtskraftwirkungen der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 bzw. des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2003. Entsprechenden Wirkungen steht nicht etwa entgegen, dass das beklagte Land seinerzeit nicht Beteiligter des Normenkontrollverfahrens war. So ist von einer Rechtskrafterstreckung auszugehen - und zwar nicht nur auf die oberste und höhere Raum- ordnungs- und Landesplanungsbehörde (vgl. §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 21 LplG a.F.; hierzu Redeker/v. Oertzen, 13. A. 2000, § 121 Rn. 6a; Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO <Juli 2000> § 121 Rn. 98 jeweils für den Bereich des übertragenen Wirkungskreises einer Gemeinde) -, da der Verband Region Stuttgart mit der Aufstellung eines Regionalplans letztlich eine Angelegenheit des Landes wahrnimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 09.01.1999, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131; Urt. v. 23.02. 1993, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64; Eyermann/Rennert, VwGO 11. A. 2000, § 121 Rn. 38). Wie insbesondere aus dem Letztentscheidungsrecht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde über den Inhalt des Regionalplans erhellt (vgl. § 10 Abs. 1 LplG a.F.), ist die Planungshoheit bezogen auf die Regionalplanung nicht dem Verband Region Stuttgart, sondern dem Land zugewiesen. Dementsprechend ist die Regionalplanung in Baden-Württemberg auch als Teil der Landesplanung zu qualifizieren und nicht als eine aus dieser herausgelöste, zwischen ihr und der Flächennutzungsplanung stehende selbständige Planungsebene (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.1998, VBlBW 1998, 461).

Sonach ist es der Klägerin sowohl aus materiell-rechtlichen Gründen wie aus Gründen materieller Rechtskraft verwehrt, im Hinblick auf solche Belange, die nach § 7 Abs. 7 ROG bereits in der abschließenden Abwägung im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans berücksichtigungsfähig waren, erneut die Standortfrage aufzuwerfen. Ihre zivilrechtliche Eigentümerstellung vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da auch insoweit die sie als „öffentliche Stelle“ treffende Bindungswirkung nicht außer Betracht bleiben kann und der Umstand, dass in erheblichem Umfang fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen sein würde, bereits bei der raumordnerischen Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen war.

Damit könnte die Klägerin die Standortentscheidung zugunsten des Standorts „Echterdinger Ei-Ost“ nur noch dann mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen, wenn die Planfeststellungsbehörde gerade aufgrund der von ihr im Rahmen der „detailscharfen“ Planung noch zu prüfenden örtlichen Einzelheiten bzw. fachgesetzlicher Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.) im Hinblick auf die Belange der Klägerin Veranlassung gehabt hätte, auf raumordnerischer Ebene bereits ausgeschiedene Planungsvarianten - insbesondere den Standort Böblingen - einer noch eingehenderen Prüfung zu unterziehen, weil dieser sich insofern doch noch als vorzugswürdiger aufgedrängt hätte. Dies war jedoch auch bei Berücksichtigung ihrer Einwendungen nicht der Fall, nachdem mit der Realisierung der Landesmesse über den bereits mit der „gebietsscharfen“ Ausweisung des Standorts verbundenen, für gerechtfertigt erklärten Eingriff in ihre Planungshoheit hinaus - wie noch im Einzelnen zu zeigen sein wird - abgesehen von der nunmehr konkret vorgesehenen Inanspruchnahme kommunalen Grundeigentums - keine weitergehenden, erheblichen Beeinträchtigungen ihrer schutzwürdigen Belange mehr verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23). Insofern ist auch der Hinweis auf das Planungsgebot nach § 15a LplG a.F. als einem im Verhältnis zur getroffenen fachplanerischen Entscheidung angeblich milderen Mittel verfehlt.

Auch unabhängig von ihrer Bindung an die „gebietsscharfe“ Ausweisung des Messestandorts wäre die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren freilich nicht (mehr) berechtigt gewesen, eine gerechte Abwägung aller im Rahmen der Standortentscheidung zu berücksichtigen gewesenen öffentlichen und privaten Belange einzufordern, da es sich anders als bei dem von ihr betriebenen Normenkontrollverfahren um kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern um ein subjektives Rechtsschutzverfahren handelt, in dem von vornherein nur solche Abwägungsmängel geltend gemacht werden können, die letztlich auf eine subjektive Rechtsverletzung - zumindest ihres subjektiv öffentlichen Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange - zu führen geeignet sind (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1994, VBlBW 1995, 388 m.w.N.; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht 2. A. 2000, Rn. 623 ff.).

Im Übrigen wurde die Klägerin durch die bereits auf raumordnerischer Ebene getroffene Standortentscheidung, insbesondere die ihr zugrundeliegende Standortanalyse, auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Insofern wird auf die - vom Bundesverwaltungsgericht nahezu unbeanstandet gebliebenen - überzeugenden, von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert angegriffenen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 Bezug genommen.

122b) Soweit sich die Klägerin im Planfeststellungsverfahren auf ihr kommunales Grundeigentum berufen hat, kann sie zwar - wie jeder private Eigentümer auch - eine gerechte Abwägung ihrer Nutzungsinteressen verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998, a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107; Urt. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96), doch ist insofern ein Abwägungsmangel nicht zu erkennen. Dass ihre Eigentümerbelange, soweit eine Enteignung der für die Verwirklichung des Planvorhabens benötigten gemeindlichen Grundstücke in Rede steht, mit dem ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägungsentscheidung – auch im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens - Berücksichtigung gefunden haben, folgt aus den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB, S. 168 ff.), die erkennen lassen, dass die den betroffenen privaten Rechten vor dem Hintergrund der mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen zukommende Bedeutung zutreffend erkannt und berücksichtigt wurde; eine höhere Gewichtung ihres Eigentums konnte die Klägerin als öffentliche Gebietskörperschaft ersichtlich nicht beanspruchen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.06.2002, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111), zumal es an konkreten abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkten fehlte (vgl. BVerwG, Urt. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96; Urt. v. 27.08.1997, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24).

Gleiches gilt, soweit die Klägerin pauschal geltend macht, dass eine Reihe von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken auch mittelbar - namentlich durch die mit dem Planvorhaben verbundenen Verkehrseinwirkungen - betroffen sei. So ist auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern welche ihrer zahlreichen (nicht öffentlichen Aufgaben dienenden) Grundstücke derart nachteilig betroffen wären, dass der Abwägungsvorgang oder gar das gefundene Abwägungsergebnis fehlerhaft erschienen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die Voraussetzungen nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV vorlägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1985, BVerwGE 69, 256 <261>; Urt. v. 29.01.1991, Buchholz 442.40 § 9 Nr. 7 S. 56; zur – begrenzten - Reichweite dieser Vorschriften auch BVerwG, Beschl. v. 26.01.2000, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156).

124c) Soweit von einer Gemeinde auf eigenem Grund und Boden kommunale Einrichtungen betrieben werden, ist die - ansonsten eher schwache - zivilrechtliche Eigentümerstellung allerdings durch die Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich „aufgeladen“ (vgl. Vallendar, UPR 2003, 41 im Anschluss an Kirchberg/Boll/Schütz, NVwZ 2002, 550 <555>; auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388). Insofern kann eine Gemeinde eine Beeinträchtigung dieser Einrichtungen rügen, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995, Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1; Urt. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96 <100>; Urt. v. 07.06.2001, UPR 2002, 29; Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95).

Soweit die Klägerin im Planfeststellungsverfahren eine entsprechende Beeinträchtigung letztlich aller ihrer Einrichtungen geltend machte - auf die Beeinträchtigung der Einrichtungen anderer (kirchlicher) Träger konnte sich die Klägerin von vornherein nicht berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.1997, NuR 1998, 221) - und auf deren Schutzwürdigkeit und Betroffenheit im Einzelnen nicht näher einging, obwohl hierzu aufgrund der vorliegenden Fachgutachten, die auch dem Planfeststellungsbeschluss (a.a.O., S. 122) zugrundegelegt wurden, durchaus Veranlassung bestanden hätte, hatte sie zwar keine konkreten Beeinträchtigungen einzelner Einrichtungen dargetan, die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung hätten besonders berücksichtigt werden müssen. Doch änderte dies nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägungsentscheidung im Hinblick auf etwaige mit dem Planvorhaben - insbesondere den vorgesehenen Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung - verbundenen nachteiligen Wirkungen auch die von der Klägerin bezeichneten kommunalen Einrichtungen mit in den Blick zu nehmen hatte.

Soweit die Klägerin indes geltend macht, dass es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde gewesen wäre, ihrem - gleichsam „ins Blaue hinein“ erhobenen - pauschalen Einwand, letztlich alle ihre kommunalen Einrichtungen seien ungeachtet der vorliegenden Fachgutachten erheblich betroffen, durch konkrete Darlegungen oder die Vorlage von Einzelberechnungen zu widerlegen, geht dies fehl (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23).

Eine Rechtsverletzung bzw. eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer kommunalen Belange käme im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nur in Betracht, wenn sich im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen überhaupt eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer kommunalen Einrichtungen i. S. einer Beeinträchtigung von deren Funktionsfähigkeit ergäbe. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn diese gerade infolge des Planvorhabens – und zwar zu der Zeit, in der sie zur allgemeinen Benutzung bestimmt sind, mithin regelmäßig zur Tagzeit, und zwar je nach ihrer Zweckbestimmung innen bzw. außen - (erstmals) unzumutbaren oder gar gesundheitsschädlichen Immissionen ausgesetzt wären. Nicht ausreichend wäre indes, wenn lediglich weitere, geringfügige, nicht wahrnehmbare Erhöhungen oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu besorgen wären (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 101,1), die bei Lärmwirkungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs je nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.2000, a.a.O., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2002, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 71 m.w.N.). Dadurch änderte sich nämlich qualitativ nichts an der Funktionsfähigkeit ihrer Einrichtungen. Dass auch solche - nach den vorliegenden Untersuchungen allerdings ebenso wenig zu besorgenden - (Lärm-)Erhöhungen zugunsten von grundrechtsbetroffenen Dritten abwägungserheblich sein und im Einzelfall sogar Ansprüche auf eine (Lärm-) Sanierung „aus Anlass“ der Planfeststellung begründen mögen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 20.05.1998, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 12.04.2000, BVerwGE 111, 108), ist entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Bedeutung. Das ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung steht eben den Grundrechten (lärm-)betroffener Anwohner nicht gleich (vgl. Urt. v. 12.04.2000, a.a.O.; Beschl. v. 20.08.1990, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 9). Insofern ist das Vorbringen der Klägerin, die selbst allenfalls von geringfügigen bzw. nicht wahrnehmbaren Immissionserhöhungen ausgeht (vgl. deren Schriftsatz vom 22.12.2003, S. 25 sowie die Erläuterungen Prof. Steinebachs in der mündlichen Verhandlung), schon nicht schlüssig.

Unabhängig von der Frage einer abwägungserheblichen Beeinträchtigung einzelner kommunaler Einrichtungen, die allenfalls in Betracht zu ziehen wäre, wäre freilich auch nichts dafür dargetan, dass eine Planergänzung durch Schallschutzmaßnahmen und ggf. durch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zur Abhilfe und zum Ausgleich nicht ausreichen würde (vgl. § 75 Abs. 1a LVwVfG; BVerwG, Urt. v. 26.02.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148).  Zwar wären ggf. auch Einrichtungen - vor allem Kinderspielplätze - betroffen, die durch Schutzauflagen nur unzureichend geschützt werden könnten, doch hat die Klägerin mit ihren pauschalen Angriffen gegen die entsprechenden Fachgutachten noch nicht einmal dargetan, dass es gerade im Bereich solcher besonders schutzbedürftiger, zumal von dem Plangebiet weit entfernter Einrichtungen - etwa im Bereich der Echterdinger Stadionstraße - noch zu ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen käme. Insofern spräche nichts dafür, dass allein deswegen eine andere konzeptionelle Entscheidung getroffen worden wäre.

Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Bewertung bzw. die ihr zugrundeliegenden Fachgutachten, wonach  messebedingt keine (erheblichen) Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, sind freilich auch in der Sache nicht berechtigt.

Dies gilt zunächst für die auf der Grundlage der „Schalltechnischen Untersuchung“ (vgl. Planordner 14-a, Teil VI, O.I.) vorgenommene Bewertung der Lärmimmissionen.

Soweit die Klägerin eine Lärmsummenbetrachtung vermisst, übersieht sie, dass eine solche von Müller-BBM sehr wohl vorgenommen wurde (vgl. Planordner 14-a, Teil VI, O.I.,S. 128 f.).

Soweit sie darüber hinaus detaillierte Berechnungen von Beurteilungspegeln an anderen als den ausgewiesenen repräsentativen Immissionsorten IO 1 - IO 16 vermisst, übersieht sie, dass die Berechnungen „sowohl flächendeckend als auch für einzelne (besonders kritische) Immissionsorte durchgeführt“ wurden (vgl. Planordner 14-a, Teil VI, O.I., S. 113; auch Müller-BBM, in: Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 42). Anhand der aufgrund der für die Flächendeckung durchgeführten Berechnungen entstandenen Schallimmissionspläne sind die jeweiligen Beurteilungspegel an jedem beliebigen Punkt innerhalb des Untersuchungsgebiets - mithin auch im Bereich der von der Klägerin bezeichneten, besonders betroffenen kommunalen Einrichtungen – in etwa ablesbar und lassen (auch dort) keine qualitativen Lärmerhöhungen erkennen.

Dass der Berechnung des Planungsfalles nicht der Planungsnullfall gegenübergestellt worden sei, trifft nicht zu. Zwar wurde mangels in der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ für die Ortsdurchfahrten eigens ausgewiesener Verkehrsmengen insoweit auf den „Generalverkehrsplan Leinfelden-Echterdingen“ zurückgegriffen, der lediglich entsprechende Mengen für den Prognosehorizont 2010 mit Messe enthält, so dass diese auch den übrigen Prognosehorizonten zugrundegelegt wurden (vgl. Müller-BBM, in: Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, a.a.O., S. 42 f.). Jedoch führt dies auf keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin. Nachdem es nach den von der Klägerin nicht erschütterten Feststellungen in der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ nicht in erheblichem Umfang zu Verkehrsverlagerungen insbesondere durch sog. Schleich- und Parksuchverkehr kommen wird (vgl. dazu im Einzelnen sogleich), stünden - wie aus einer entsprechenden Gegenüberstellung der für andere Straßenabschnitte im Ortsbereich vorliegenden Verkehrsmengen erhellt - allenfalls sich nur geringfügig (ca. bis zu 1 %) unterscheidende Verkehrsmengen in Rede. Insofern könnte allenfalls von geringfügig höheren als den festgestellten Pegelerhöhungen ausgegangen werden, die jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen unerheblich wären, da sie insofern keine qualitative Veränderung der Immissionssituation bewirkten.

Mit dem Hinweis auf einen der „Schalltechnischen Untersuchung“ nicht beigefügten Anhang bzw. auf unvollständige Tabelleneintragungen ist ein Abwägungsfehler ebenso wenig dargetan. Darauf, ob es der Klägerin dadurch erschwert wurde, die Berechnungen nachzuvollziehen (vgl. demgegenüber Müller-BBM, a.a.O., S. 43 f.) kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992, NVwZ 1993, 268). Auch mit der von ihr geäußerten - freilich unbegründeten (vgl. Müller-BBM, a.a.O., S. 44, 45) -Befürchtung, es seien in der schalltechnischen und lufthygienischen Untersuchung jeweils unterschiedliche Datengrundlagen verwendet worden, ist noch kein Abwägungsmangel dargetan.

Die Plausibilität der „Schalltechnischen Untersuchung“ vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, dass sich auf dem Straßenabschnitt 21 auf der B 27 trotz Zunahme der durchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen geringere Schallemissionspegel ergäben. Dies haben Müller-BBM nachvollziehbar mit deutlich veränderten Lkw-Anteilen begründet (vgl. a.a.O., S. 44 mit Tabelle 2), die um jeweils 0,8 % am Tag bzw. 0,9 % in der Nacht zurückgingen.

Auch der Hinweis auf zunehmende Luftschadstoffkonzentrationen (insbesondere hinsichtlich Benzol) entlang ihrer Hauptdurchgangsstraßen in Echterdingen, denen keine erhöhten Schallemissionspegel entsprächen, stellt die Plausibilität der „Schalltechnischen Untersuchung“ nicht in Frage. So wurde namentlich der erkennbare Anstieg der Benzolkonzentrationen nachvollziehbar mit einer Verfrachtung aus anderen Straßenabschnitten begründet (vgl. a.a.O., S. 45).

137Soweit die Klägerin insbesondere die Situation entlang der Plieninger, Leinfelder und Hauptstraße beklagt, ist - zumal innerhalb der Einwendungsfrist - noch nicht einmal dargetan, dass sich gerade dort kommunale Einrichtungen befänden, die durch die befürchteten Schallimmissionspegelerhöhungen erheblich beeinträchtigt werden könnten. So lässt sich aufgrund ihres Einwendungsvorbringens und des als Anlage 4 vorgelegten Stadtplans lediglich ein Friedhof nördlich der Plieninger Straße ausmachen. Dass dessen Funktionsfähigkeit durch die behaupteten - zudem noch nicht einmal wahrnehmbaren - Immissionserhöhungen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, ist indes schlicht abwegig. Insofern sind die entsprechenden Ausführungen zu den entlang dieser Durchgangsstraßen, insbesondere im Bereich „störungsempfindlicher Nutzungen“ entlang der Plieninger Straße auftretenden höheren Belastungen von vornherein ungeeignet, auf einen beachtlichen Abwägungsmangel zu führen. Die Klägerin übersieht, dass sie eine etwaige Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung für sich genommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107; Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339; Urt. v. 21.03.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114; Urt. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23) bzw. einen dadurch möglicherweise der Allgemeinheit oder einzelnen Gemeindebürgern drohenden Schaden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 12.12.1996, a.a.O.; Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209 <213>; Beschl. v. 30.08.1995, Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1) nicht geltend machen kann. So kann sich eine Gemeinde nicht zum allgemeinen Sachwalter öffentlicher Interessen aufschwingen. Noch nicht jede Einwirkung, welche das Gemeindegebiet betrifft, beeinträchtigt bereits deshalb den durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechtskreis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188). Im Übrigen geht die Klägerin irrig davon aus, dass Emissionspegelerhöhungen ohne weiteres auch entsprechende Immissionspegelerhöhungen zur Folge haben müssten. Woraus die Klägerin schließlich herleiten will, dass sich im Bereich der Plieninger Straße eine Verkehrszunahme von 6, 5 bzw. 7, 7 % ergäbe, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Soweit die Klägerin behauptet, die nächtlichen Lärmwirkungen des Caravanplatzes seien nicht erfasst worden, trifft dies nicht zu; dessen Betrieb erscheint im Übrigen schalltechnisch völlig unkritisch (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom Januar 2003, a.a.O., S. 9). Abgesehen davon ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern dadurch die Nutzung der Außenbereiche ihrer kommunalen Einrichtungen beeinträchtigt werden sollte; so sind insbesondere die von der Klägerin angeführten Kinderspielplätze nicht zur Nutzung während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) bestimmt. Insofern ist auch ihr Hinweis auf angebliche Grenzwertüberschreitungen durch von gewerblichen Anlagen während der nächtlichen Auf- und Abbauphase verursachte Geräusche verfehlt.

Soweit die Klägerin unter Verstoß gegen die ihr obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht „ergänzend“ und „vollumfänglich“ auf die nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegte „Gesamtlärmuntersuchung Leinfelden-Echterdingen“ der FIRU mbH vom Juni 2002 sowie deren im Planänderungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 25.11.2002 verweist, bestand keine Veranlassung, diese von Amts wegen nach etwaigen weiteren erheblichen bzw. vertiefenden Einwendungen durchzusehen. Auch ihr weiterer Schriftsatz vom 22.12.2003 enthielt insofern keine neuen Gesichtspunkte.

Auch die von der Klägerin gegen die auf der Grundlage der „Lufthygienischen Verträglichkeitsuntersuchung“ (vgl. Planordner 15-a, Teil VI P.II.) vorgenommene Bewertung der Luftschadstoffimmissionen erhobenen Einwände gehen fehl.

Eine andere Bewertung ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil in zentralen Stadtbereichen – insbesondere am Immissionsort IO 5 - leicht erhöhte Benzol- bzw. Rußkonzentrationen aufträten, wobei auch die Immissionswerte der LAI-Studie überschritten würden. So wird den Prognosen zufolge, worauf auch im Planfeststellungsbeschluss Bezug genommen wird (PFB, S. 145 ff.), lediglich ein bereits relativ hohes Belastungsniveau gegenüber dem Planungsnullfall geringfügig weiter erhöht (um höchstens 0,1 bzw. 0,3 Mikrog/m 3); warum dies „fachlich nicht korrekt“ bzw. „in Teilen nicht nachvollziehbar“ sein sollte, ist nicht zu erkennen. Auch wird die nur vorsorgeorientierte (ohnehin nicht rechtsverbindliche) Zielvorgabe der LAI-Beurteilungsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urt. v. v. 26.02.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148) hinsichtlich Ruß von 1,5 Mikrog/m 3bereits derzeit um 1,5 Mikrog/m 3überschritten; hinsichtlich der Zielvorgabe für Benzol von 2,5 Mikrog/m 3ergibt sich demgegenüber bereits keine Überschreitung. Auch wird der entsprechende Konzentrationswert für Ruß von 8 Mikrog/m 3nach § 2 23. BImSchV und der Immissionsgrenzwert für Benzol von 5 Mikrog/m 3nach § 6 22. BImSchV auch im Planungsfall mit Messe deutlich unterschritten. Dass sich die Planfeststellungsbehörde bei der Abschätzung gesundheitlicher Risiken und der damit verbundenen Toleranzgrenzen dieser Schadstoffkomponenten vor allem an den in der 23. BImSchV vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1962) bzw. in der 22. BImSchV vom 11.09.2002 (BGBl. I S. 3626) enthaltenen Konzentrations- bzw. Immissionsgrenzwerten orientierte, kann rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. zur 23. bzw. 22. BImSchV auch BVerwG, Urt. v. 26.02.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148 bzw. Urt. v. 18.06.2003, UPR 2004, 73). Dies gilt namentlich mit Blick auf die in der 22. BImSchV enthaltenen (strengen) Grenzwerte, deren Ziel es gerade ist, schädliche Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten bzw. zu verringern (vgl. amtl. Begründung, BT-Drucks. 14/9404). Im Übrigen hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass die auf Gebiete bzw. Ballungsräume bezogenen Werte ohnehin keine unmittelbare Geltung hinsichtlich einzelner Immissionspunkte beanspruchen.

Aufgrund welcher konkreter Umstände welche ihrer kommunalen Einrichtungen infolge dieser allenfalls marginalen Schadstoffzunahmen gleichwohl erheblich beeinträchtigt würden, zeigt die Klägerin auch nicht ansatzweise auf. Soweit die Klägerin auf messebedingte Überschreitungen des EU-Grenzwertes für NO2am Immissionsort IO 6 in Plieningen-Süd (!) hinweist, sind ohnehin nicht ihre Belange berührt.

Die entsprechenden Prognosen vermag die Klägerin auch nicht mit dem bloßen Hinweis in Frage zu stellen, dass die in den Plänen der „Lufthygienischen Verträglichkeitsuntersuchung“ dargestellten Verschlechterungen der Luftqualitätsverhältnisse in quantitativer Hinsicht unverständlich seien (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1997 - BVerwG 11 B 13.97 -). Soweit sie bemängelt, dass die Anteile des Luftverkehrs nicht gesondert ausgewiesen seien, vermag auch dies keinen zu ihren Lasten gehenden Abwägungsfehler zu begründen; so sind die im Vergleich zum Kfz-Verkehr eher geringen Immissionsanteile Müller-BBM zufolge, an deren Stellungnahme zu zweifeln kein Anlass besteht, bereits in der konservativen Abschätzung der Hintergrundbelastung enthalten (vgl. Müller-BBM, in: Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, a.a.O., S. 48).

Ebenso wenig führt es auf einen Abwägungsfehler, soweit die Klägerin beanstandet, dass die Tabelle mit den Benzolwerten die Lage der Immissionsorte nicht erkennen lasse (vgl. demgegenüber die „Lufthygienische Verträglichkeitsuntersuchung“, 5.3 nebst Abb. 4a im Anhang) und die Farbdarstellungen der Jahresmittelwerte insbesondere an den relevanten innerörtlichen Straßenzügen kaum lesbar seien.

Die Feststellungen in der „Lufthygienischen Verträglichkeitsuntersuchung“ werden schließlich ebenso wenig wie die entsprechenden Feststellungen in der „Schalltechnischen Untersuchung“ dadurch in Frage gestellt, dass es im Stadtgebiet der Klägerin in erheblichem Umfang zu sog. Schleich- und Parksuchverkehr käme. So hat die Klägerin die gegenteiligen, den beiden Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen in der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ des Büros Bender + Stahl nicht in Frage zu stellen vermocht (vgl. dazu im Einzelnen sogleich).

Soweit die Klägerin wiederum unter Verstoß gegen die ihr obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht „vollumfänglich“ auf die nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegte „Fachliche Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Landesmesse am Standort Echterdinger Ei Ost“ der A.S.T. Plan GmbH vom Juni 2002 sowie deren „Zusammenfassende fachliche Stellungnahme zu den Deckblättern (Stand September 2002) vom November 2002 verweist, bestand ebenfalls keine Veranlassung, diese von Amts wegen nach etwaigen weiteren erheblichen bzw. vertiefenden Einwendungen durchzusehen. Auch ihr Schriftsatz vom 22.12.2003 enthielt keine neuen Gesichtspunkte.

Soweit die Klägerin zum „Beweis“ dafür, dass durch die mit der Ansiedlung der Landesmesse verbundenen Umweltauswirkungen, insbesondere durch die Folgen der Zunahme des Verkehrs, eine Reihe städtischer bzw. kirchlicher (!) Einrichtungen in ihrem Betrieb eingeschränkt und infolgedessen in ihrem Bestand gefährdet seien, hilfsweise noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt hat (vgl. Beweisantrag Nr. 10), handelt es sich ersichtlich um keinen Beweisantrag i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO, da er sich auf keine bestimmten Tatsachen, sondern auf eine andere Bewertung bezieht, für die es – wie aus den obigen Ausführungen erhellt - an jeder Tatsachengrundlage fehlt. Insofern soll die Beweiserhebung erst noch entscheidungserhebliche Tatsachen aufdecken, so dass allenfalls von einem – unzulässigen – Ausforschungsbeweisantrag gesprochen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.01.2002, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69; auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 18a). Im Übrigen läge die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1997 – BVerwG 11 B 13.97 -; Beschl. v. 13.03.1992, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO 13. A. 2002, § 108 Rn. 10 m.w.N.). Nachdem die Klägerin weder die „Schalltechnische Untersuchung“ noch die „Lufthygienische Untersuchung“ oder die sie ergänzenden fachlichen Stellungnahmen zu erschüttern vermocht hat, drängte sich die Einholung eines weiteren Gutachtens auch ersichtlich nicht auf.

Letztlich nichts anderes gilt, soweit auch zum „Beweis“ einer „zusätzlichen Verlärmung von bebauten Ortsteilen Echterdingens“ hilfsweise die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt wurde (vgl. Beweisantrag Nr. 6). Auch insofern steht allenfalls ein unbestimmter Ausforschungsbeweisantrag in Rede. Soweit dieser letztlich auf die Ermittlung weiterer geringfügiger, nicht wahrnehmbarer Immissionspegelerhöhungen in den „gesundheitsgefährdeten“ Gebieten gerichtet ist, wären solche überdies nicht entscheidungserheblich.

149d) Da das sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde es ihr insbesondere gestattet, ihre eigene Infrastruktur selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987, BVerwGE 77, 134 <138>; hierzu auch Beschl. v. 31.03.1992 - BVerwG 4 B 210.91 -), sind auch erhebliche Auswirkungen eines Vorhabens auf die innerörtliche Verkehrssituation in die Abwägung einzustellen, die von der Standortgemeinde im Rahmen ihrer Erschließungslast bewältigt werden müssten (vgl. Vallendar, UPR 2003, 41 <42>; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 6. A. 2001, § 74 Rn. 61 k); BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, BVerwGE 111, 108). Fraglich und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt ist, ob durch die Änderung der verkehrlichen Infrastruktur das Gemeindegebiet oder doch Teile davon nach wie vor (unmittelbar) n a c h h a l t i g betroffen sein müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.1998, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141; Beschl. v. 26.02.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12; Urt. v. 30.09.1993, a.a.O.; Urt. v. 14.12.1994, BVerwGE 97, 203 <211 f.>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.04.1997, VBlBW 1997, 387), oder ob vor dem Hintergrund einer etwaigen Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.) nunmehr jegliche erheblichen, also nicht nur geringfügigen Auswirkungen auf das innerörtliche Verkehrsnetz abwägungserheblich sind. Für eine Abwägungserheblichkeit auch nicht nachhaltiger, jedoch erheblicher Auswirkungen, sollte es solche geben, spräche immerhin, dass nicht nur straßenverkehrliche (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209), sondern auch Belange des kommunalen Straßenbaulastträgers betroffen sind, der sich ggf. zu Abhilfemaßnahmen veranlasst sehen muss (vgl. § 9 Abs. 1 StrG). Dies und die sich ggf. anschließende Frage, wann noch von einer „unmittelbaren“ und „nachhaltigen Beeinträchtigung“ gesprochen werden könnte - etwa erst bei einem unmittelbar drohenden „Verkehrsinfarkt“ ? (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12) - kann indes dahinstehen, da mit den planfestgestellten Maßnahmen zur (insbesondere äußeren) Verkehrserschließung der Landesmesse keine nachteiligen erheblichen Auswirkungen für die innerörtliche verkehrliche Infrastruktur der Klägerin verbunden sind.

Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die rechtlich nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass die vorliegenden Verkehrsuntersuchungen letztlich keine spürbaren negativen Effekte für den Ortsbereich der Klägerin, insbesondere keine nachhaltigen, unberücksichtigt gebliebenen Induktionswirkungen und damit auch keinen nennenswerten „Schleichverkehr“ oder Parksuchverkehr ergeben hätten. Insofern scheidet ein darauf bezogener Abwägungsfehler von vornherein aus.

Die in der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ enthaltenen Prognosen können, soweit sie überhaupt für den innerörtlichen Verkehr der Klägerin von Bedeutung sind, rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. hierzu insbesondere das von der Planfeststellungsbehörde in Auftrag gegebene - überzeugende - Fachgutachten Verkehrsuntersuchungen „Landesmesse“ von Dr. Brenner + Münnich vom 25.11.2002). Danach ist im Planungsbereich Landesmesse, insbesondere an den Knotenpunkten, eine ausreichende Leistungsfähigkeit auch unter den besonderen Anforderungen des 4. Bemessungstages gewährleistet und bewirkt das Projekt auch im weiteren Untersuchungsbereich, insbesondere auf der B 27, keine Verschlechterungen der Verkehrsqualität.

152Soweit die Klägerin die Berücksichtigung kommunal- und verkehrspolitischer Zielvorgaben der aktuellen Verkehrsentwicklungsplanung vermisst, vermag dies die Richtigkeit der in der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ enthaltenen Prognosen von vornherein nicht in Frage zu stellen. So wenig es Aufgabe der Fachplanung ist, gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben, ist es Aufgabe einer projektbezogenen Verkehrsuntersuchung, auf eine solche bezogene Sachverhalte zu ermitteln (vgl. bereits  Dr. Brenner + Münnich, Fachgutachten Verkehrsuntersuchungen „Landesmesse“, S. 66). Zwar wären konkrete Bemühungen gemeindlicher „Verkehrspolitik“ (entspr. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) im Planfeststellungsbeschluss ggf. abwägend zu berücksichtigen gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, BVerwGE 114, 301; Beschl. v. 22.04.1997, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91; Vallendar, UPR 2003, 41 <42>), doch hat die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist auch nicht ansatzweise dargetan (auch nicht in Anlage 6 zum Einwendungsschriftsatz vom 11.12.2001), welche in ihrem Verkehrsentwicklungsplan enthaltenen „Zielvorgaben“ berührt bzw. welche von ihr zu deren Erreichung bereits unternommenen planerischen Bemühungen durch die vorgesehene Verkehrserschließung erschwert oder gar vereitelt würden.

Soweit die Klägerin im Anschluss an das Gutachten RegioConsult beanstandet, dass die Aufnahmefähigkeit einzelner Straßenabschnitte und Knotenpunkte ihres kommunalen Hauptverkehrsstraßennetzes lediglich grob abgeschätzt worden sei, weshalb auch etwaige Verdrängungseffekte mit negativen Auswirkungen auf die dortige Verkehrsqualität nur unzureichend hätten berücksichtigt werden können, geht dieser Einwand fehl. So enthält das von Bender + Stahl erstellte VISUM-Netzmodell - worauf bereits im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 107) hingewiesen wurde - auch wesentliche Hauptrouten ihres städtischen Straßennetzes, so dass auch etwaige verkehrssituationsbedingte Verkehrsverlagerungen auf Ausweichrouten tatsächlich möglich waren. Schließlich wurde bei der Modellkalibrierung auf Verkehrsbelastungswerte städtischer Strecken aus der „Verkehrsuntersuchung Leinfelden-Echterdingen“ vom Dezember 1999 zurückgegriffen. Dass die Struktur der Verkehrsbeziehungen im Hauptstraßennetz der Klägerin so modelliert wurde, dass nach Umlegung der ein- und ausstrahlenden Verkehrsrelationen der „fehlende“ Binnenverkehr auf der Basis verbleibender Belastungsdifferenzen an kennzeichnenden Querschnitten vereinfacht nachgebildet wurde, kann in fachlicher Hinsicht nicht beanstandet werden (vgl. Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 54). Dass schließlich nur solche Maßnahmen in die Verkehrsumlegungsuntersuchungen einbezogen wurden, deren Realisierung seinerzeit planungsrechtlich hinreichend gesichert war, ist ersichtlich sachgerecht (vgl. auch Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 54 f.).

Soweit die Klägerin aufgrund deutlich höherer Verkehrsbelastungen bei der Verkehrskonzeption 4e befürchtet, dass im Planungsfall tatsächlich eine zu niedrige Verkehrsbelastung angesetzt worden sei, übersieht sie, dass wesentliche Randbedingungen und Voraussetzungen beider Varianten unterschiedlich sind (vgl. hierzu die Verkehrsuntersuchung Landesmesse, Mai 2001, a.a.O.). Insofern sind die von der Klägerin angesprochenen Entlastungen auf der B 27 auch keineswegs unplausibel (vgl. Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 68); diese sind Bender + Stahl zufolge (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 29, RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, /2043) darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zur Konzeption 4e die L 1192 zwischen der BAB A 8 und Plieningen Netzbestandteil ist, so dass die B 27 im Bereich Echterdingen von dem auf die BAB A 8 (West) bezogenen Verkehr in und aus Richtung Plieningen entlastet wird; die angesprochenen Differenzen im Bereich Bernhäuser Straße in Echterdingen beruhten darauf, dass zwischenzeitlich das Netzmodell auf die entsprechenden Belastungswerte aus der „Verkehrsuntersuchung Leinfelden-Echterdingen“ vom Dezember 1999 abgestimmt worden sei (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 29, RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, /2043).

Inwiefern der Umstand, dass die Planungsfallberechnungen keinen direkten Vergleich mit der ursprünglichen Vorzugsvariante 4e zulassen, die Fehlerhaftigkeit der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ begründen sollte, bleibt unerfindlich; so genügte es zur Beurteilung der verkehrlichen Wirkungen der Landesmesse, den Planungsnullfällen die Planungsfälle mit Messe gegenüberzustellen. Die Klägerin übersieht, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.1992, Buchholz 407.04 § 17 FStrG Nr. 89). Eine entsprechende, vergleichende Planungsfallberechnung wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn sich der Planfeststellungsbehörde die ursprüngliche Vorzugsvariante 4e als die bessere, weil etwa die Belange der Klägerin weniger beeinträchtigende verkehrliche Lösung hätte aufdrängen müssen, wofür jedoch nichts spricht.

Mangels Vergleichbarkeit sind auch sämtliche, auf die ursprüngliche Vorzugsvariante 4e bezogenen Vergleiche und die daraus für den auf der Planungsvariante 6 beruhenden Planungsfall gezogenen Schlussfolgerungen nicht geeignet, auf einen Prognosefehler zu führen. Insbesondere bedurfte es keiner „Kordonbildung“, die die Klägerin offenbar nach wie vor für allein geeignet hält, um die verkehrlichen Wirkungen der einzelnen Planungskonzepte bzw. Ausbaustufen miteinander vergleichen zu können; einem entsprechenden Vorschlag von Modus Consult sind im Übrigen Dr. Brenner + Münnich auch fachlich überzeugend entgegengetreten (vgl. a.a.O., S. 68). Die Klägerin übersieht, dass ein im gesamten Untersuchungsbereich verteiltes höheres Verkehrsaufkommen nicht durch einen Vergleich einzelner Querschnittsbelastungen ablesbar ist (vgl. Bender + Stahl, Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 32, RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, /2043).

Damit entbehrt aber auch die von der Klägerin aus einer angeblich gegenüber der Vorzugsvariante höheren Verkehrsbelastung gezogene Schlussfolgerung, dass die dem Planfeststellungsantrag zugrundeliegende verkehrliche Gesamtkonzeption in Frage gestellt und insofern - insbesondere infolge einer Überlastung im Bereich der B 27 - negative Auswirkungen für ihr innerstädtisches Straßennetz zu besorgen seien, jeglicher Grundlage.

Dass sich infolge des aufgrund der Planänderungen im Bereich der BAB-Anschlussstelle „Messe Süd“ am dortigen Kreisverkehrsplatz vorgesehenen Bypasses (vgl. Planordner 9-a, J.II.2.2-a mit Erläuterung Nr. 512) entgegen den Feststellungen der aktualisierten Verkehrsuntersuchung vom September 2002 signifikante Änderungen der Umlegungsergebnisse und Leistungsfähigkeitsberechnungen und infolgedessen negative Effekte für ihren Ortsbereich - durch etwaige Verkehrsverlagerungen von der angeblich dadurch mehrbelasteten B 27 (vgl. die Befürchtungen von Modus Consult, Stellungnahme vom 21.11.2001,S. 4) - ergeben sollten (vgl. hierzu die Stellungnahme der Beigeladenen vom Januar 2003, S. 7, Anlage zu /2175), zeigt der klägerische Vortrag nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Auch inwiefern sich die Anpassung der Parkhauserschließung-Nord auf Belange der Klägerin auswirken sollte, ist nicht zu erkennen.

Mit der bloßen, unsubstantiierten Behauptung, dass die auf die verschiedenen Prognosehorizonte bezogenen Planungsfallberechnungen - einschließlich der Leistungsberechnungen für die einzelnen Knotenpunkte - nicht nachvollziehbar bzw. erklärungsbedürftig seien, sind ebenso wenig Prognosefehler dargetan, zumal auch Dr. Brenner + Münnich in ihrem Fachgutachten (a.a.O., S. 70) davon ausgehen, dass die verkehrlichen Auswirkungen der Landesmesse durchaus detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt wurden. Soweit dies mit einem nicht nachvollziehbaren Einfluss des ÖPNV auf das Straßenverkehrsaufkommen begründet wird, ist auch dies verfehlt. Dass aus den aus der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ ersichtlichen deutlichen Auswirkungen des Bahnprojekts Stuttgart 21 auf die Verkehrsmittelanteile (im Flughafen- und Messeverkehr), die ohne Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 106) und dem von Dr. Brenner + Münnich festgehaltenen Ergebnis (a.a.O., S. 45) als „nicht nachvollziehbar bzw. nicht realistisch“ bezeichnet werden, womit noch kein Abwägungsfehler dargetan ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1997 - BVerwG 11 B 13.97 -), nicht ebenso deutliche Einflüsse auf das Kfz-Fahrtenaufkommen resultieren, erhellt ohne weiteres daraus, dass den Wirkungen des im Fall „ohne S 21“ geringeren ÖPV-Anteils ein geringeres Fluggastaufkommen und ein geringeres auf den Bahnhof bezogenes Kfz-Aufkommen gegenüberstehen (vgl. Verkehrsuntersuchung Landesmesse, Mai 2001, a.a.O., S. 17 f.; Bender + Stahl, Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 31 f., RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, /2043; Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 69). Ist danach der Einfluss eines verbesserten ÖPV-Angebots, soweit er in vorliegendem Zusammenhang überhaupt von Bedeutung ist (vgl. hierzu Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 69) keineswegs offen, ist auch die Befürchtung der Klägerin nicht gerechtfertigt, dass die Planungsfallberechnungen lediglich einen „unteren Level“ des künftig zu erwartenden Kfz-Aufkommens abbildeten und deswegen negative Auswirkungen auf ihr Stadtgebiet nicht auszuschließen seien. Im Übrigen haben Dr. Brenner + Münnich eine entsprechende Vermutung ausdrücklich nicht bestätigt, sondern darauf verwiesen, dass bei keinem Verkehrssegment lediglich ein „unterer Level“ des Messe- und Flughafenaufkommens angesetzt worden sei, weshalb von Bender + Stahl nicht festgestellte Verdrängungen in benachbarte Siedlungsräume auch nicht durch zu geringe Belastungsannahmen begründet seien (a.a.O., S. 71).

Soweit die Klägerin in Zweifel zieht, dass der der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegende fiktive Spitzentag das angenommene Messebesucheraufkommen von 25.000 bis 30.000 abdecke, übersieht sie, dass der 1. Bemessungstag, an dem solche Messebesucherspitzen allenfalls zu erwarten wären, aufgrund des sehr geringen Regelverkehrsaufkommens und der geringen Fluggastzahlen - ohne dass dies Rechtsfehler erkennen ließe - gerade nicht für die Dimensionierung des Straßennetzes zur äußeren Verkehrserschließung als maßgebend herangezogen wurde. Die im Übrigen bereits von RegioConsult erhobene Forderung, den Spitzenwert des Messebesucheraufkommens auch für diesen Bemessungstag anzusetzen, ist bereits von Dr. Brenner + Münnich plausibel als nicht angemessen zurückgewiesen worden (vgl. a.a.O., S. 33).

Soweit die Klägerin konkrete Aussagen zum Straßengüter-, Schwer- und Wirtschaftsverkehr vermisst, übersieht sie, dass im Rahmen der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ sehr wohl gesonderte Umlegungsberechnungen für den Schwerverkehr (Lkw, Busse, Lastzüge und Sonderfahrzeuge) durchgeführt wurden (vgl. Verkehrsuntersuchung Landesmesse, Mai 2001, a.a.O., S. 38 f. sowie Anhang). Die Ermittlung des mit Messe und Flughafen zusammenhängenden Güterverkehrs wurde nach Dr. Brenner + Münnich auch methodisch sinnvoll ermittelt und in das Verkehrsmodell übernommen (vgl. a.a.O., S. 70). Inwiefern darüber hinaus eine gesonderte Betrachtung des sich aus dem Personenwirtschafts- und Güterverkehr zusammensetzenden Wirtschaftsverkehrs zur verkehrlichen Beurteilung der Landesmesse erforderlich gewesen wäre, zeigt die Klägerin nicht auf (vgl. hierzu auch Bender + Stahl, a.a.O., S. 40).

Soweit die Klägerin auch eine fehlende Differenzierung nach Durchgangs-, Ziel- und Quellverkehr beanstandet, haben sowohl Bender + Stahl (a.a.O., S. 33) wie Dr. Brenner + Münnich (a.a.O., S. 70) dies aus ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen als problematisch angesehen, weil im Unterschied zu kommunalen Verkehrsuntersuchungen (Markungsgrenzen) eine für eine solche Differenzierung sinnvoll abgrenzbare Raumeinheit fehle, was gleichermaßen für die Festlegung eines „Kordons“ gelte; eine sinnvoll abgrenzbare Raumeinheit bezeichnet auch die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin die ausreichende Anzahl der Lkw-Stellflächen bzw. der 40 Busparkplätze sowie die ausreichende Dimensionierung der Stauräume bzw. Vorfahrten bezweifelt, die in Spitzenzeiten lange Rückstaus und erhebliche Verkehrsbehinderungen besorgen ließen, haben nicht nur die von ihr befürchteten Auswirkungen auf ihr innerstädtisches Verkehrsnetz, sondern auch die ihnen zugrundeliegenden Behauptungen rein spekulativen Charakter; die Klägerin setzt sich hierbei weder mit den entsprechenden Planfeststellungsunterlagen (vgl. Planordner 1-a, Teil I, Erläuterungsbericht S. 99-a f., 142-a f.; Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, a.a.O., S. 35 f. sowie vom Januar 2003, a.a.O., S. 5 ff.) noch mit den ausführlichen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 108 f.) bzw. in dem in Bezug genommenen „Verkehrsgutachten Landesmesse“ (vgl. a.a.O., S. 34 <Mai 2001> bzw. 12 <September 2002> mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen im Datenband) näher auseinander.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin infolge der aufgrund der Planänderungen vorgesehenen Ausbildung der Südzufahrt zum Westeingang als Vollanschluss (vgl. Planordner 9-a, J.II.2.1-a mit Erläuterung Nr. 419) Beeinträchtigungen auf der Flughafenstraße befürchtet; auch die von ihr in Bezug genommene Stellungnahme von Modus Consult vom 21.11.2002 (a.a.O., S. 3) erschöpft sich in bloßen Befürchtungen bzw. Spekulationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.). Auch wird offenbar übersehen, dass die jeweils rechtsabbiegenden Verkehrsströme in den Zufahrten frei fließen und somit keine Rückstaus in Richtung der Knotenpunkte erzeugen (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom Januar 2003, a.a.O., S. 8). Soweit die Klägerin auf Behinderungen des Messeverkehrs bzw. Sicherheitsrisiken infolge kreuzenden landwirtschaftlichen Verkehrs verweist, stehen von vornherein nur straßenverkehrliche Belange in Rede, deren ordnungsgemäße Abwägung die Klägerin nicht beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 BBahnG Nr. 23).

Soweit die Klägerin nicht nachvollziehbare Differenzen in den aktualisierten Berechnungen zur Leistungsfähigkeit einzelner Knotenpunkte zu erkennen glaubt, übersieht sie, dass sich durch die Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Netzkonzeption selbstverständlich auch Veränderungen bei den Ergebnissen der einzelnen Leistungsfähigkeitsberechnungen ergeben konnten. Mit dem Hinweis, dass der aktualisierten Verkehrsuntersuchung die aktualisierten Leistungsberechnungen, insbesondere für den neu hinzugekommenen Knotenpunkt 27, nicht beigefügt seien, ist ebenfalls noch kein Abwägungsmangel dargetan.

Soweit die Klägerin behauptet, dass der derzeitige Ausbauzustand im Bereich der B 27-Anschlussstellen „Echterdingen Nord“ bzw. „Echterdingen Mitte“ nicht auf die künftigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet sei, weshalb auch dieser Bereich im Zuge des Ausbaus des „Echterdinger Eis“ anzupassen sei, übersieht sie, dass bereits dieser Ausbau auf die B 27 bezogene Maßnahmen bis zur Anschlussstelle „Leinfelden-Echterdingen Mitte“ einbezieht (vgl. Bender + Stahl, Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 33, RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, /2043) und weitere Ausbaumaßnahmen, mögen sie noch so wünschenswert sein, jedenfalls nicht durch das Planvorhaben veranlasst sind. So wurde im Planungsfall mit Messe - ohne dass insofern Fehler erkennbar wären - keine schlechtere Verkehrsablaufqualität als im Planungsnullfall ermittelt (vgl. auch Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 72); vielmehr bewirkt die planfestgestellte Straßennetzkonzeption, worauf im Planfeststellungsbeschluss zu Recht hingewiesen wurde (PFB, S. 104), gerade eine Entlastung der B 27 im Bereich Echterdingen und zwar entgegen der Behauptung der Klägerin auch ohne „S 21“. Somit wären etwaige Auswirkungen auf die verkehrliche Situation in ihrem Stadtgebiet jedenfalls nicht auf das Planvorhaben zurückzuführen (vgl. auch insoweit Dr. Brenner + Münnich, a.a.O, S. 72).

Soweit die Klägerin aufgrund der im weiteren Untersuchungsbereich auch von Bender + Stahl teilweise festgestellten unzureichenden Verkehrsqualitäten (Anschlussstellen „Leinfelden-Echterdingen Nord bzw. Süd“) das planfestgestellte Konzept zur äußeren Verkehrserschließung in Frage stellt, führt dies von vornherein auf keinen Abwägungsmangel zu ihren Lasten; abgesehen davon übersieht sie, dass schlechte Verkehrsqualitäten im Bereich einzelner Anschlussstellen im weiteren Untersuchungsbereich - zumal  zur 30. Spitzenstunde! - das planfestgestellte Verkehrskonzept noch keineswegs abwägungsfehlerhaft erscheinen lassen. Dies gilt umso mehr, als der die B 27 nutzende Messeverkehr gegenläufig zum Berufsverkehr ist und bereits früh auf das Messegelände abgeleitet bzw. ihr von diesem erst spät wieder zugeführt wird.

Soweit die Klägerin auf eine Reihe ungelöster Stellplatzprobleme verweist, die - infolge Parksuchverkehrs - letztlich auch zu einer Behinderung des sonstigen Verkehrs auf ihrer Markung führten, ist auch dieser Einwand unberechtigt. So wurde im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 53, 114) bzw. in der „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ (vgl. Planordner 18-1, Verkehrsuntersuchung Landesmesse, Mai 2001, S. 6) zu Recht von 6.750 Pkw-Stellplätzen ausgegangen. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Planfeststellungsunterlagen insofern widersprüchlich erscheinen, als im Erläuterungsbericht Teil I von 5.650 Besucherstellplätzen (vgl. Planordner 1-a, Teil I, Erläuterungsbericht, S. 81-a: Parkhaus: 4.100, Tiefgarage: 1000; Eingang West: 550), im Erläuterungsbericht Teil III (vgl. Planordner 8-a, Teil III, H. I., S. 14-a, 35-a) hingegen von 5.500 Besucherstellplätzen (Parkhaus: 4120, Eingang West: 400, Tiefgarage: 980) zzgl. Stellplätzen für Aussteller (West: 1.000) und die Verwaltung (250) die Rede ist. Diese unterschiedliche Angaben hat die Beigeladene jedoch bereits in ihrer Stellungnahme vom Januar 2003 (a.a.O., S. 5) nachvollziehbar (vgl. insoweit Planordner 2-a, Teil I. C.I., Übersichtspläne 3c-a und 3b-a) damit begründet, dass sich die ca. 550 Stellplätze auf die (ganz) im Westen belegenen Parkplätze G 3 und G 6, die ca. 400 Stellplätze auf den nord-westlichen (Besucher)-Parkplatz G 3 bezögen, wobei die weiteren, (weiter) östlich belegenen Stellplätze (G 4 und G 5 sowie das Freigelände zwischen Hochhalle und Recyclinghof) noch nicht eingerechnet seien. Soweit A.I.G. für die A.S.T. PLAN GmbH bzw. die Klägerin anhand der Pläne „Freianlagen Bodenbeläge“ (vgl. Planordner 4-a, V.IV, 1-a bzw. 1-b) lediglich 6.675 Stellplätze errechnete (vgl. RPS-Box Nr. 6/1, Anlage zu /2105), beruhte dies ersichtlich darauf, dass die 120 Stellplätze im Freigelände zwischen Hochhalle und Recyclinghof keine Berücksichtigung gefunden hatten.

Zwar ergibt sich gegenüber der – nicht substantiiert angegriffenen - maximalen Stellplatznachfrage aus der Überlagerung von Flughafen- und Messeverkehr - ausgehend von dem derzeit bestehenden Stellplatzangebot am Flughafen bezogen auf den eigentlichen Spitzentag rein rechnerisch ein Defizit von 810 bis 1.760 Stellplätzen (vgl. Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 52). Jedoch liegt dem Planfeststellungsbeschluss die nicht zu beanstandende Prognose zugrunde (PFB, S. 114), dass auch künftige Stellplatznachfragen sukzessiv abgedeckt werden könnten, nachdem im bestehenden Geländenutzungs- und Funktionsplan (GNFP) für den Flughafen bereits entsprechende Flächen ausgewiesen seien und die Flughafengesellschaft unter dem 18.12.2002 nochmals bestätigt habe, im Bedarfsfalle zusätzliche Flächen schaffen zu wollen (vgl. hierzu Bender + Stahl, Stellungnahme vom 23.01.2003, /2171). Auch wenn dies - was die Klägerin unterstellt - erst nach einer bereits eingetretenen höheren Stellplatznachfrage geschähe, wären etwaige sich daraus für das innerstädtische Verkehrsnetz der Klägerin ergebende, lediglich vorübergehende Unzuträglichkeiten ersichtlich geringfügig und insofern nicht abwägungserheblich. Im Übrigen könnte ein darin etwa zu sehender Mangel ohne weiteres im Wege einer Planergänzung dadurch behoben werden, dass der Beigeladenen eine geeignete Auflage erteilt würde. Soweit die Klägerin aufgrund der Auslegung der Stellplätze von einem tatsächlich eher geringeren Angebot ausgeht, ist auch dies eine nicht näher belegte Behauptung. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern zu beanstanden sein sollte, dass sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Maße der vorgesehenen Stellplätze an den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs EAR 1991 orientierte (vgl. hierzu die Stellungnahme der Beigeladenen, a.a.O., S. 34 f.). Soweit die drei oberirdischen Parkflächen (G 3 - G 6) in Rede stehen, übersieht die Klägerin überdies die Randbedingungen des in den Planfeststellungsunterlagen niedergelegten Parkierungs- und Parkraumbewirtschaftungskonzepts (vgl. Planordner 1-a, Teil I, Erläuterungsbericht S. 98-a).

Soweit die Klägerin den von der Planfeststellungsbehörde zugrundegelegten Stellplatzbedarf insofern in Zweifel zu ziehen sucht, als sie Bedenken an der Aussagekraft des Kennwerts von 0,088 Stellplätzen je Quadratmeter Hallenfläche äußert, ist auch damit kein Abwägungsfehler dargetan; so zeigt die Klägerin nicht auf, wie der maximale Stellplatzbedarf zuverlässiger hätte ermittelt werden können. Der Hinweis auf die keine Richtzahlen für Messen enthaltende Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom  16.04.1996 (GABl. 1996, 289) führt, abgesehen davon, dass sich in Anlehnung an die dortigen Richtzahlen kein höherer Stellplatzbedarf ergäbe (vgl. hierzu die Stellungnahme der Beigeladenen vom Januar 2003, a.a.O., S. 12 f.), nicht weiter.

Damit lässt sich ein etwaiger abwägungserheblicher „Mehrverkehr“ durch Parksuchverkehr - insbesondere im Stadtteil Echterdingen - auch nicht aus einem unzureichenden Parkierungsangebot herleiten. Dass mit dem Pkw anreisende Messebesucher gleichwohl - wie von der Klägerin behauptet - in erheblicher Anzahl angebliche Vorteile eines kleinen Spaziergangs (im Einwirkungsbereich der vierstreifigen B 27!) mit der Möglichkeit kostenlosen Parkens in Echterdingen verbinden sollten, liegt im Übrigen gänzlich fern.

Soweit die Klägerin wiederum unter Verstoß gegen die ihr obliegende prozessuale Mitwirkungspflicht „ergänzend“ auf das nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegte „Fachgutachten Verkehr/Erschließung“ von Modus Consult vom 01.04.2002, deren im Planänderungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 21.11.2002 sowie deren Stellungnahme zum „Fachgutachten Verkehrsuntersuchungen „Landesmesse““ vom 30.12.2002 verweist, besteht keine Veranlassung diese von Amts wegen nach etwaigen weiteren, möglicherweise erheblichen und lediglich vertiefenden Einwendungen durchzusehen. Sollten die durchweg überzeugenden Ausführungen im Schiedsgutachten Dr. Brenner + Münnich, die die Kritik von Modus Consult ganz überwiegend als nicht stichhaltig zurückgewiesen haben, Anlass zu fachlicher Kritik geboten haben, wäre es Sache der Klägerin gewesen, d i e s e  in der Klagebegründung bzw. innerhalb der ihr nach § 87b VwGO gesetzten Frist substantiiert und nachvollziehbar vorzutragen, anstatt sich in ständigen Widerholungen der bereits im Schiedsgutachten vom 25.11.2002 ausführlich behandelten Einwendungen im Fachgutachten vom 01.04.2002 zu ergehen. Ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten aufrechterhaltenen Behauptungen braucht seitens des Gerichts nicht nachgegangen zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992, NVwZ 1993, 268). Die Klägerin verkennt überdies, dass sie die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Prognosen nicht schon dadurch fachlich ernsthaft zu erschüttern vermag, dass sie auf Ergebnisse von ihr eingeholter Gutachten verweist, denen teilweise ganz andere Randbedingungen bzw. Prognosemethoden zugrunde liegen, oder - teilweise noch nicht einmal mit einem erkennbaren Bezug zu ihren eigenen abwägungserheblichen Belangen - pauschal die „Gutachtensgrundlage“ aus ihrer subjektiven Sicht als „unzureichend“ bewertet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992, NVwZ 1993, 268). Auch ihr Schriftsatz vom 22.12.2003 sowie die Begründung zum „Beweisantrag Nr. 5“ rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insofern bestand - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des bereits von der Planfeststellungsbehörde eingeholten, überzeugenden Fachgutachtens vom 25.11.2002, das die Klägerin nicht ernsthaft zu erschüttern vermocht hat – auch kein Anlass (vgl. § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO), zum „Beweis“ dafür, dass aus der Ansiedlung der Landesmesse eine zusätzliche Verkehrsbelastung in den bebauten Ortsteilen Echterdingens durch Schleichverkehr, Parksuchverkehr und Parkdruck folge, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Dies drängte sich um so weniger auf, als es sich auch bei diesem „Beweisantrag“ ersichtlich um einen unzulässigen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.01.2002, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69).

Führt das planfestgestellte Konzept zur verkehrlichen Erschließung der Landesmesse aber aufgrund der fachlich nicht erschütterten „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ zu keinen unberücksichtigt gebliebenen Induktionswirkungen, die sich erheblich oder gar nachhaltig auf die verkehrliche Infrastruktur des innerstädtischen Verkehrsnetzes der Klägerin auswirkten, bestand auch keine Veranlassung, mit Rücksicht darauf eine andere Variante (insbesondere zur äußeren Verkehrserschließung) – etwa die ursprüngliche Vorzugsvariante 4e - einer (weiteren) näheren Untersuchung zu unterziehen; schon gar nicht musste sich eine solche der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig aufdrängen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur auf der Markung der Klägerin bzw. ihrer Belange als Straßenbaulastträgerin für Gemeindestraßen (vgl. § 9 Abs. 1 StrG) folgt schließlich auch nicht aus einer etwaigen Unterbrechung ihres Radwegenetzes. Zwar entfällt infolge des Vorhabens ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender, auch als Radweg nutzbarer Feldweg, doch ist dieser - worauf im Planfeststellungsbeschluss zu Recht abgehoben wird (PFB, S. 117) - aufgrund einer fehlenden eigenen Autobahnquerung ohnehin nicht Bestandteil eines (gemeindeverbindenden) Radwegenetzes (vgl. auch Stellungnahme der Beigeladenen vom Januar 2003, a.a.O., S. 12). Zwar weist die Klägerin diese Darstellung zurück, doch legt sie nicht dar, inwiefern - entgegen der Darstellung in ihrem Stadtplan - eine durchgehende Radwegeverbindung in Richtung Plieningen bestünde. Nachdem Radfahrern zudem auf andere Wege im Bereich der Flughafenstraße/B 312 ausweichen können und mit der Erstellung des Parkhauses im Anschluss an das östlich angrenzende Radwegenetz nunmehr eine entsprechende Querungsmöglichkeit über die BAB A 8 geschaffen wird, kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass der Planfeststellungsbeschluss davon absah (vgl. PFB, S. 117), der Beigeladenen weitere Maßnahmen aufzuerlegen (vgl. § 74 Abs. 2 S. 2 LVwVfG) oder gar die Schaffung eines Ersatzweges als notwendige Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 LVwVfG einer nachträglichen Entscheidung vorzubehalten. Insofern wäre ein etwaiger Abwägungsmangel auch nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen; selbst wenn eine notwendige Folgemaßnahme in Rede stünde, könnte eine solche in einem ergänzenden Verfahren planfestgestellt werden (vgl. § 75 Abs. 1a LVwVfG; BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.).

175e) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit bzw. ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer städtebaulichen Belange (vgl. § 38 BauGB) kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden.

Zwar können sich die Gemeinden insbesondere dann gegen eine Fachplanung auf ihrem Gebiet wehren, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95 <106>; Urt. v. 04.05.1988, BVerwGE 79, 318 <325>; Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209 <215>; Urt. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96 <100>; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388; Urt. v. 27.10.1998, Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 120). Doch ist nicht ersichtlich, dass in eine solche der Klägerin durch ihre Planungshoheit vermittelte wehrfähige - im Wege einer Abwägung freilich überwindbare (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.09.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 31; a. Vallendar, UPR 2003, 42) - Rechtsposition eingegriffen würde. Auch für eine Verletzung ihres Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer unterhalb der Rechtsschwelle liegenden städtebaulichen Belange, die, soweit sie schutzwürdig sind, ebenfalls abwägungserheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.), ist nichts ersichtlich.

Wie ausgeführt waren ihre städtebaulichen Belange im Hinblick auf die „gebietsscharfe“ Ausweisung des Messestandorts im geänderten Regionalplan nur insoweit noch abwägungserheblich, als es im Rahmen der „detailscharfen“ Planung um die Berücksichtigung örtlicher Einzelheiten ging (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.).

Demzufolge ist zunächst ihr Einwand, wonach ihre Gemarkungsfläche durch ein weiteres fremdbestimmtes Vorhaben in Anspruch genommen werde, sodass künftig ca. 6, 4 % ihrer Gemarkungsfläche ihrer Planungshoheit entzogen seien, und sie ihre künftige Planung nur noch auf die Folgenbewältigung der Messeansiedlung ausrichten könne, nur insofern noch von Bedeutung, als örtliche Einzelheiten - insbesondere die kleinräumige Planung einschließlich der Maßnahmen zur Verkehrserschließung -die auf den überzeugenden - revisionsgerichtlich bestätigten - Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2000 beruhende Annahme in Frage stellten, dass keine wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen wären. Auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte sind indes nicht geeignet, auf eine von der - gerichtlich bestätigten raumordnerischen - Abwägungsentscheidung abweichende Bewertung zu führen. Dies lässt sich insbesondere nicht aus den Maßnahmen zur äußeren Verkehrserschließung und deren Wirkungen herleiten, nachdem aufgrund der von ihr fachlich nicht erschütterten „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ von keinen für sie spürbaren Induktionswirkungen ausgegangen werden kann.

Auf den infolge der „gebietsscharfen“ Standortausweisung unzulässig gewordenen Teil des Bebauungsplanentwurfs „Lachenäcker“ kann sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht mehr berufen (vgl. § 1 Abs. 3 u. 4 BauGB; BVerwG, Urt. v. 21.01.1993, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188).

Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf den Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes Stuttgart berufen, da sich der darin enthaltenen Darstellung als landwirtschaftliche Flächen schon keine eigenständige planerische Vorstellung entnehmen lässt (vgl. Erläuterungsbericht, S. 135 f.; hierzu  BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188). Erst recht liegt keine hinreichend bestimmte Planung vor, die ihr eine abwägungsrelevante R e c h t s position vermittelte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.1993, VkBl 1995, 210).

Allerdings musste die Planfeststellungsbehörde auch auf noch nicht verfestigte, aber hinreichend konkrete Planungsabsichten abwägend so weit wie möglich Rücksicht nehmen, nämlich in der Weise, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.).

Insofern konnte sich die Klägerin auch in Bezug auf die dem Planfeststellungsverfahren vorbehaltene kleinräumige Planung bzw. die letztlich vorgesehenen Maßnahmen zur äußeren Verkehrserschließung, die im Einzelnen noch nicht Gegenstand der raumordnerischen Standortentscheidung waren, auf ihr Leitbild zur räumlichen Entwicklung bis zum Jahr 2010 berufen, doch ist dem im Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung getragen worden. Inwiefern aufgrund der „detail“- bzw. parzellenscharfen Festlegung des Vorhabens – insbesondere hinsichtlich seiner Dimensionierung  - einschließlich der Maßnahmen zur äußeren Verkehrserschließung, deren Umfang sich im Übrigen ohne weiteres den planfestgestellten Plänen entnehmen lässt, ihre planerische Konzeption, insbesondere zur polyzentralen Siedlungsstruktur, unnötigerweise „verbaut“ würde, ist nicht zu erkennen. Zutreffend wird im Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass auch die Realisierung der Landesmesse dieses Planungskonzept nur in Teilbereichen tangiere. Soweit mit dem „Beweisantrag Nr. 9“ demgegenüber unter „Beweis“ gestellt wurde, dass dieses Konzept tatsächlich nicht mehr durchführbar sei, bezieht sich dieser schon auf keine bestimmten Tatsachen, sondern auf eine – im Übrigen der materiellen Rechtskraft widersprechende – abweichende Bewertung, für die es auch an einer entsprechenden Tatsachengrundlage fehlte. Zu Recht ist bei der Abwägung im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auch berücksichtigt worden, dass die Errichtung einer Landesmesse von gewichtigen überörtlichen Interessen getragen werde und die Klägerin mit ihren Standortvorteilen schon aufgrund ihrer geographischen Lage her einer gewissen „Situationsgebundenheit“ unterliege. Insofern war ihr ungeachtet dessen, dass ihre Entwicklungsmöglichkeiten bereits durch andere Flächeninanspruchnahmen eingeschränkt sind, zuzumuten, sich bei ihrer weiteren Planung auf die wichtigen öffentlichen Belangen dienende Landesmesse einzustellen; je stärker eine Gemeinde schon von ihrem Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161; Urt. v. 14.12.2000, BVerwGE 112, 274). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade auch dann, wenn sich eine Gemeinde - wie hier - in der Nähe eines Flughafens befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001, a.a.O.; Urt. v. 15.05.2003, a.a.O.) und sich auch im Übrigen durch eine besondere Verkehrsgunst auszeichnet.

Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf 41 weitere Bebauungsplanverfahren bezieht, hat sie gegenüber der Planfeststellungsbehörde schon nicht rechtzeitig konkret dargelegt, welchen Inhalt die von ihr angeführten, zumal nicht mehr die unmittelbare Nachbarschaft des Planvorhabens betreffenden (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 08.12.1994, NWVBl 1995, 256) Bebauungsplanentwürfe haben, in welchem (fortgeschrittenen) Planungsstadium (vor oder nach dem Anhörungsverfahren) diese sich befinden, und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichten, die von ihr - lediglich pauschal -bezeichneten Konflikte durch zunehmende verkehrliche Wirkungen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; Beschl. v. 08.01.1997, NuR 1998, 221; Urt. v. 20.05.1998, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Beschl. v. 18.09.1998, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 141). Insofern sind diese schon mangels rechtzeitigen Vortrags nicht geeignet, ihr eine wehrfähige Rechtsposition zu vermitteln. Soweit die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 02.10.2002 - wenn auch mit im Wesentlichen inhaltsgleichen, pauschalen Ausführungen - erläuterte, inwiefern diese Planungen jeweils betroffen seien, stand nicht nur vertiefender, sondern neuer - wenn auch nur pauschaler - Vortrag in Rede, so dass sie mit ihren diesbezüglichen Einwendungen materiell ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMesseG). Zwar gilt dies nicht, soweit diese, was bei den am 17.12.2002 bzw. am 04.02.2003 in den Planbereichen 21-6 bzw. 33-12 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren in Betracht kommt, erst nachträglich, jedoch noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entstanden waren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 7. A. 2000, § 73 Rn. 82). Doch mussten auch diese Planungen nicht in die Abwägung eingestellt werden, weil sie gegenüber der Planfeststellungsbehörde noch nicht einmal geltend gemacht worden waren (vgl. OVG MV, Urt. v. 19.01.2001, NVwZ 2001, 1063). An dem Einwendungsausschluss ändert auch nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den verspäteten - noch als Behördenäußerung berücksichtigungsfähigen (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. A. 2001, § 73 Rn. 64) - Einwendungen sachlich auseinander setzte (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 03.07.1996, Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.07.1999, VBlBW 2000, 111). Danach konnte die Klägerin allenfalls noch beanspruchen, dass auf ihre - rechzeitig mitgeteilten - Planungsabsichten in der Weise Rücksicht genommen würde, dass von ihr konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ oder die Realisierbarkeit lediglich globaler Planungsabsichten nicht gänzlich verhindert oder grundlegend behindert würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.; Beschl. v. 30.12.1996, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 23; Urt. v. 18.06.1997, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 27). Eine Fachplanung kann eben nur so konkret auf die Bauleitplanung Rücksicht nehmen, wie diese konkret ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.).

Ausgehend davon können die entsprechenden Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden, zumal die Planfeststellungsbehörde die ihr mitgeteilten Planungsvorstellungen der Klägerin auch unter Einbeziehung ihres verspäteten und damit präkludierten, freilich noch immer pauschal gehaltenen, kaum einen hinreichend konkreten Bezug zu ihren Selbstverwaltungsrechten enthaltenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2002, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 71; Urt. v. 07.04.1997, VBlBW 1997, 387; Beschl. v. 08.12.1994, VBlBW 1995, 388) Vorbringens in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Auch wenn ihr möglicherweise die unzutreffende, allerdings der bisherigen Rechtsprechung zum Vorliegen einer qualifizierten Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit entsprechende Auffassung zugrunde liegen mag, dass letztlich nur solche Planungsvorstellungen in der Abwägung zu berücksichtigen wären, die eine wehrfähige     R e c h t s position der Gemeinde begründeten (PFB, S. 121 oben u. S. 123 unten), wurden die von der Klägerin angeführten Planungen eingehend gewürdigt. So beschränkten sich die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss - trotz des möglicherweise unzutreffenden Ansatzes - nicht etwa auf die Feststellung, dass deren Planungshoheit jedenfalls nicht nachhaltig beeinträchtigt würde. Vielmehr wurden auf der Grundlage der von der Klägerin nicht erschütterten Fachgutachten („Verkehrsuntersuchung Landesmesse“, „Schalltechnische Untersuchung“, „Lufthygienische Verträglichkeitsuntersuchung“) bereits erhebliche Umweltauswirkungen verneint, die eine zwingende Änderung verbindlicher Bauleitpläne oder eine wesentliche Behinderung bzw. erhebliche Erschwerung der von der Klägerin bezeichneten Bauleitplanverfahren bedingten. Damit scheidet ein entsprechender Abwägungsfehler von vornherein aus. Nachdem sich die Klägerin in Bezug auf nahezu alle Bebauungsplanverfahren lediglich stereotyp dahin einließ, dass es zu erheblichem Parksuch- bzw. Schleichverkehr infolge der durch das Planvorhaben induzierten Verkehrsverlagerungen komme, denen sie durch Umplanungen bzw. Schutzauflagen entgegenwirken müsse (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993, a.a.O.), von solchen Verdrängungseffekten ins innerstädtische Verkehrsnetz aufgrund der fachlich nicht erschütterten „Verkehrsuntersuchung Landesmesse“ jedoch nicht ausgegangen werden kann und es ansonsten - auch nach Einschätzung der Klägerin - allenfalls zu geringfügigen Lärm- bzw. Schadstoffzunahmen, mithin jedenfalls zu keinen vorliegend ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen der von ihr genannten Gebiete kommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.1997, NuR 1998, 221; aber auch Beschl. v. 28.11.1995, Buchholz § 47 VwGO Nr. 109; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.2002, NuR 2003, 227), bedurfte es darüber hinaus keiner weiteren, auf die einzelnen Verfahren bezogenen Ausführungen. Die Klägerin verkennt auch in vorliegendem Zusammenhang, dass etwaige abwägungserhebliche Belange grundrechtsbetroffener Einwohner (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63) noch keinen abwägungserheblichen städtebaulichen Belang begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, BVerwGE 111, 108; Beschl. v. v. 20.08.1990, a.a.O.) und die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes auch im Hinblick auf § 50 BImSchG bzw. § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 u. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.) nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind, sondern dem allgemeinen Interesse dienen.

Vor diesem Hintergrund ist der hilfsweise auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichtete „Beweisantrag Nr. 6“, mit dem letztlich eine zusätzliche Verlärmung von bebauten Ortsteilen (durch geringfügige Immissionspegelerhöhungen) unter Beweis gestellt werden soll, auch im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig brauchte dem „Beweisantrag Nr. 9“ nachgegangen zu werden, soweit mit ihm hinsichtlich der weiteren Durchführbarkeit sämtlicher förmlich eingeleiteter Bebauungsplanverfahren lediglich eine – durch keinerlei Tatsachen begründete - abweichende Bewertung unter Beweis gestellt wurde.

Im Hinblick auf die neueren, seit 1998 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren ist im Planfeststellungsbeschluss überdies zu Recht darauf abgehoben worden, dass seinerzeit das Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans längst eingeleitet gewesen sei. Diesem Hinweis liegt die zutreffende Auffassung zugrunde, dass grundsätzlich diejenige Planung auf eine andere Planung Rücksicht zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 21.03.1996, BVerwGE 100, 388 m.w.N.; Urt. v. 27.08.1997, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24). Insofern hätte die Klägerin sogar etwaige planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für die Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnland geeigneten Fläche hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.). Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.05.2003 gemachte Einschränkung beruft, verkennt sie den Zusammenhang, in den diese gestellt war.

Inwiefern schließlich der auf ihrer Markung angeblich herrschende Ausgleichsflächenmangel infolge des Planvorhabens verschärft würde, ist nicht zu erkennen, nachdem auch das Plangebiet ausweislich des Bebauungsplanentwurfs „Lachenäcker“ für andere Zwecke vorgesehen war. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern infolge der durch das Planvorhaben in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen die Planung weiterer Baugebiete im Hinblick auf § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 8 u. S. 3 BauGB unnötig „verbaut“ bzw. grundlegend behindert oder erheblich erschwert würde. So ist die Klägerin keineswegs gehalten, im Rahmen ihrer Bauleitplanung vermeintliche Defizite in Bezug auf die Belange der Landwirtschaft auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127).

f) Soweit sich die Klägerin über die geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer Verkehrsinfrastruktur hinaus noch auf ihr sog. Selbstgestaltungsrecht beruft (vgl. BVerwG, BVerwGE 77, 134 <138>), welches ihr gestattet, das Gepräge ihres Ortes selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987, BVerwGE 77, 134 <138>; Urt. v. 19.03.1976, Buchholz 442.151 § 44 StVO Nr. 1), ist nicht zu erkennen, inwiefern sie in diesem Recht (nachhaltig) beeinträchtigt würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das am Rande ihrer Markung vorgesehene Vorhaben geeignet wäre, ihr Ortsbild in seinem Kernbereich bzw. ihre „städtebauliche Identität“ zu beeinträchtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 30.09.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339; Beschl. v. 08.01.1997, NuR 1998, 221; Beschl. v. 31.10.2000, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51).

Soweit die Klägerin noch darauf verweist, dass Belange des Luftverkehrs, des Brandschutzes, der Landwirtschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.1997, NuR 1998, 221 u. Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107) sowie des Umweltschutzes (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 209; Urt. v. 12.12.1996, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107; Urt. v. 14.12.2000 BVerwGE 112, 274), insbesondere des Klimaschutzes nur unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten, handelt es sich schon um keine der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zugeordneten Belange. Auswirkungen, die die Wirtschaftsstruktur einer gerade durch Landwirtschaft geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechterten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148), stehen vorliegend ersichtlich nicht in Rede. Soweit die Klägerin die Berücksichtigung von Auswirkungen künftiger Planvorhaben vermisst, verkennt sie die Rechweite des Grundsatzes der Konfliktbewältigung, der lediglich die Bewältigung der durch das jeweilige Planvorhaben aufgeworfenen Konflikte verlangt. Insofern war auch dem sich - zumal auf keine bestimmten Tatsachen bezogenen - „Beweisantrag Nr. 8“ keine Folge zu geben, mit dem unter „Beweis“ gestellt wurde, dass die Auswirkungen der Ansiedlung der Landesmesse nur durch eine projektübergreifende Gesamtbetrachtung der Umweltwirkungen hätten erfasst werden können. Dass ihren Einwohnern, die ihre Rechte selbst geltend zu machen hätten, (weitere) Gesundheitsbeeinträchtigungen drohten, kann die Klägerin - wie ausgeführt - ebenso wenig geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, a.a.O.; Beschl. v. 05.12.1996, NVwZ-RR 1997, 339).

Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf den ihrer Auffassung nach unberücksichtigt gebliebenen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung beruft, ist sie mit diesem Vorbringen bereits materiell präkludiert (§ 3 Abs. Abs. 3 S. 1 LMesseG). Dass ihre Stadtwerke im Rahmen der Behördenanhörung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechenden Schreiben des Regierungspräsidiums vom 15.10.2001 (vgl. RPS-Box Nr. 1) bzw. 12.11.2002 (vgl. RPS-Box Nr. 29) unter dem 07.12.2001 (/533) bzw. 26.11.2002 (/2109) auf diesen Umstand hingewiesen hatten, genügte ersichtlich nicht, da die Klägerin im Rahmen der Betroffenenanhörung, die einen besonderen, von der Behördenanhörung zu unterscheidenden Verfahrensschritt darstellt, dieses Vorbringen in ihrem umfangreichen Einwendungsschreiben nicht aufgriff (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30). Die Anschlussleitungen für die Wasserversorgung waren ohnedies nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens (vgl. Planordner 1-a, Teil I B., Erläuterungsbericht, S. 124-a). Danach brauchte auch dem – nicht entscheidungserheblichen – „Beweisantrag Nr. 11“ nicht nachgegangen zu werden, mit dem unter Beweis gestellt wurde, dass eine Entwässerung des Plangebiets entsprechend ihrem Anschluss- und Benutzungszwang nicht technisch und wirtschaftlich widersinnig sei.

Nach alledem war die Anfechtungsklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese erfolgreich Anträge gestellt hat, eine notwendige Beiladung vorliegt und es auch primär um ihre Rechte ging. 

Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere weist die Rechtsstreitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung auf, da sie keine entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall der Planfeststellung für den Bau der Landesmesse hinaus bedeutsam wäre.