VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00
Fundstelle
openJur 2013, 13110
  • Rkr:

1. Die Worte "zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege" in § 26 LLG (Lw/KultG BW) beinhalten eine normative Zielbestimmung und kein eine weitere Subsumtion erforderndes Tatbestandsmerkmal. Daher erfasst die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG (Lw/KultG BW) landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, ohne dass es noch einer Prüfung bedarf, ob ohne Bewirtschaftung und Pflege Landeskultur oder Landespflege im Einzelfall beeinträchtigt werden.

2. Für die Frage der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht iS v § 27 Abs 1 LLG (Lw/KultG BW) kommt es regelmäßig auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich des konkreten Buchgrundstücks an, nicht auf die gesamte wirtschaftliche Vermögenssituation des Eigentümers.

3. Umfasst ein Buchgrundstück sowohl land- wie auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, so ist der Kosten-Nutzen-Vergleich für das gesamte Grundstück durchzuführen, dh, den Kosten aus der Erfüllung der Pflicht nach § 26 LLG (Lw/KultG BW) sind alle Erträge - einschließlich derjenigen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung - gegenüber zu stellen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 1999 - 3 K 734/98 - ist insoweit, d.h. hinsichtlich der jährlichen Mähpflicht für die Teilfläche von Grundstück Flst.Nr. 332 oberhalb des Klärwerks, unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rottweil vom 04. März 1998 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 6. November 2003 bezüglich Grundstück Flst.Nr. 332 wird aufgehoben, soweit er die Grundstücke Flst.Nrn. 216, 193, 249 und 332 betrifft. Die Beklagte wird verpflichtet, die Pflegepflicht nach § 27 Abs. 1 LLG hinsichtlich der nicht verpachteten Teilfläche von Grundstück Flst.Nr. 249 sowie von Grundstück Flst.Nr. 332 auszusetzen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die landwirtschaftliche Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht in seinem Eigentum stehender Flächen von insgesamt ca. 70 ha auf der Gemarkung Schenkenzell/Kaltbrunn (Flst.Nrn. 117, 193, 216, 249, 332 und 360). Außerdem wendet er sich gegen eine Verfügung, die ihn zum jährlichen Mähen dieser Flächen verpflichtet.

Die Grundstücke befinden sich in einer Höhenlage von 500 bis 600 m und weisen zum Teil steile Hangneigungen von bis zu 70 % auf. Ab Anfang der 90-er Jahre bis 1996 ließ der Kläger die Flächen einmal jährlich mähen, wobei er - mit Ausnahme des Jahres 1996 - stets einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg erhielt, der ca. zwei Drittel der zwischen 600 und 800 DM pro Hektar betragenden Kosten deckte.

Mit Scheiben vom 06.11.1997 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 27 Abs. 1 LLG von der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht dieser Flächen zu befreien, da es ihm nicht gelungen sei, diese Flächen zu verpachten oder sonst zur Bewirtschaftung an Dritte abzugeben.

Mit Bescheid vom 10.11.1997 verpflichtete die Beklagte den Kläger, die genannten Grundstücke jeweils mit ihrer außerhalb der Waldgrenze liegenden Fläche einmal pro Jahr bis zum 15. September zu mähen oder anderweitig zu bewirtschaften. Dies begründete die Beklagte damit, dass trotz Wegfalls des Zuschusses im Jahre 1996 dem Kläger die Bewirtschaftung bzw. Pflege der Flächen zuzumuten sei und ihn deshalb die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht weiterhin treffe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Tuttlingen durch Widerspruchsbescheid vom 04.03.1998, dem Kläger zugestellt am 10.03.1998, mit der Maßgabe zurück, dass die Pflegeverpflichtung auf das einmalige jährliche Mähen bis 15. September beschränkt werde. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sei die Erfüllung der Pflegepflicht nicht unzumutbar, auch wenn sie zu wirtschaftlichen Verlusten führe; die angeordnete Mähpflicht könne auch durch andere Pflegemaßnahmen erfüllt werden.

Der Kläger hat am 14.04.1998, dem Dienstag nach Ostern, beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung der Befreiung von der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht sowie der Aufhebung der Verfügung weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, wegen der steilen Hanglagen sei eine Bewirtschaftung mit normalen landwirtschaftlichen Maschinen nicht möglich. Auch eine Beweidung mit Schafen, Ziegen, jungen Rindern oder Damwild stelle keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dar. Landwirte, die zu einer Bewirtschaftung bereit seien, seien nicht gefunden worden. Eine dauerhafte Bewirtschaftung mit Verlust sei ihm nicht zuzumuten. Selbst bei Gewährung eines bisher nicht zugesagten Zuschusses von 70 % verblieben ihm noch 30 % der Kosten als Verlust.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Freihaltung der betreffenden Flächen, da andernfalls nachteilige Veränderungen des Landschaftsbildes mit möglichen schwerwiegenden Folgen für den Fremdenverkehr eintreten würden. Wegen der Situationsgebundenheit des Eigentums könne mit Hinweis auf die hier gleichfalls anwendbaren Grundsätze des Denkmalschutzrechts dem Kläger jedenfalls zugemutet werden, die Flächen auch ohne Gewinn zu bewirtschaften. Wie die Beispiele anderer auf der Gemarkung der Gemeinde tätiger Landwirte zeigten, sei in vergleichbaren Steillagen eine Haltung von Hinterwälderrindern bzw. Damwild möglich. Insbesondere müssten die für eine solche Bewirtschaftung gewährten Zuschüsse berücksichtigt werden. In jedem Fall sei jedoch das alljährliche Mähen der Fläche des Mindeste, was vom Kläger verlangt werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.1999 nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen und eines Sachverständigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die Nichterteilung der Befreiung und die Verfügung zum einmal jährlichen Mähen seien zu Recht erfolgt. Die Bewirtschaftungs- und Pflegpflicht gemäß § 26 LLG gelte für alle landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, wobei es allein auf den objektiven Charakter der Fläche ankomme. Zur Durchsetzung dieser Pflicht könne die Gemeinde als Ortspolizeibehörde den Verpflichteten grundsätzlich mit einer Verfügung zur Befolgung dieser Pflicht anhalten. Deshalb sei die Anordnung des jährlichen Mähens als von § 26 LLG selbst vorgesehenes mildestes Mittel rechtmäßig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Bewirtschaftungspflegepflicht steht dem Kläger nicht zu. Zwar liege eine nach § 27 Abs. 1 LLG erforderliche Unzumutbarkeit nicht schon dann vor, wenn durch die Bewirtschaftung kein Gewinn erzielt werde, da das Gesetz selbst die Möglichkeit der kostenlosen Abgabe zur Bewirtschaftung durch Dritte vorsehe. Jedoch könne dem Besitzer kein dauerhafter Verlust zugemutet werden. Insoweit sei eine Parallele zu den im Denkmalschutz entwickelten Grundsätzen zu ziehen. Das bei Bewertung der Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme entstehende Prognoserisiko sei im Einzelfall im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einem wohlhabenden Verpflichteten eher zuzumuten. So sei es auch in diesem Fall. Nach den Ausführungen des Sachverständigen stehe fest, dass für den Kläger eine Bewirtschaftung durch Damwildhaltung oder Schafweide ohne Verluste realisierbar wäre. Im Übrigen habe der Kläger nicht den Nachweis über die Unmöglichkeit der Abgabe der Flächen an Dritte erbracht. Um diesen Nachweis zu führen, seien Inserate in regionalen Tageszeitungen sowie Fachzeitschriften erforderlich gewesen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 27.11.2000, zugestellt am 08.12.2000, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 03.01.2001 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG in der Auslegung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe, verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Gehe man wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Verpflichtung für alle landwirtschaftlichen Flächen gleichermaßen gelte, führe das zu einer undifferenzierten Handlungspflicht, welche den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr gerecht werde. Im Gegensatz zum vergleichbaren Denkmal- oder Naturschutzrecht finde keine Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit der gebotenen Handlung zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Zieles statt. Auch die Befreiungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 LLG könne die erforderliche Verhältnismäßigkeit nicht wahren, da die Vorschrift lediglich an die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Bewirtschaftung und Pflege anknüpfe und keine Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Pflicht aus § 26 LLG beinhalte. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 26 LLG stehe fest, dass die Bewirtschaftung und Pflege der streitgegenständlichen Flächen nicht zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landschaftspflege erforderlich sei. Denn dies könne nur der Fall sein, wenn im Hinblick auf den Zielkonflikt zwischen natürlicher Entwicklung der Flächen und Erhalt des Status quo ein besonderes, über den Normalfall hinausgehendes Interesse am Erhalt des Status quo bestünde, was bei den betroffenen Flächen nicht von vorneherein gegeben sei. Im Übrigen müsse für jede Teilfläche das Vorliegen dieser Voraussetzungen einzeln festgestellt werden, da jede Fläche spezifische Charakteristika aufweise. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, einem wohlhabenden Grundstückseigentümer könne die Tragung des Prognoserisikos bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eher zugemutet werden, sei widersprüchlich. Man könne nicht einerseits bei der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen von § 27 Abs. 1 LLG von einem objektiven Maßstab ausgehen, andererseits nach einer individuellen wirtschaftlichen Betrachtung das Prognoserisiko dem Grundstückseigentümer auferlegen. Insoweit dürfe einzig auf die konkret vorgegebenen Bewirtschaftungsvorgaben der Fläche abgestellt werden. Diese seien für jede einzelne Teilfläche zu bestimmen, da eine pauschale Beurteilung aufgrund unterschiedlicher Faktoren wie Lage, Größe usw. nicht möglich sei. Deshalb könne auch das in der ersten Instanz erstattete Sachverständigengutachten nicht genügen, da der Sachverständige lediglich auf allgemeine Erfahrungswerte abgestellt habe, ohne jemals die einzelnen Flächen gesehen zu haben. Außerdem sei dadurch nicht geklärt, ob etwa eine Tierhaltung besser als die Überlassung zum natürlichen Bewuchs geeignet sei, Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landschaftspflege i. S. von § 26 LLG zu verhindern.

Weiter habe er nunmehr jedenfalls durch Veröffentlichung mehrerer Anzeigen in regionalen Tageszeitungen und in Amtsblättern seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Unmöglichkeit der Verpachtung bzw. kostenlosen Abgabe zur Bewirtschaftung an Dritte genügt. Schließlich könne § 1 PolG nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zum jährlichen Mähen herangezogen werden, weil es sich dabei um eine bloße Aufgabennorm handle.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass es ihm inzwischen gelungen sei, u. a. die streitgegenständlichen Teilflächen der Grundstücke Flst.Nrn. 193 und 216 in vollem Umfang und bei Grundstück Flst.Nr. 249 bis auf eine kleine Restfläche von 0,3 ha zu verpachten.

Die Beklagte hat in dieser Verhandlung die Mähpflicht auf der oberhalb des Klärwerks gelegenen Teilfläche von Grundstück Flst.Nr. 332 aufgehoben und insoweit durch eine 3- jährliche Enthurstungspflicht ersetzt. Darauf hin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07.10.1999 - 3 K 734/98 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rottweil vom 03.04.1998 und des Änderungsbescheids der Beklagten vom 06.11.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Pflegepflicht hinsichtlich der bezeichneten Grundstücke nach § 27 Abs. 1 LLG auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht gelte für alle landwirtschaftlichen Flächen. Der Feststellung einer Beeinträchtigung der Landeskultur und Landespflege im Einzelfalle bedürfe es nicht, da der Gesetzgeber allgemein davon ausgegangen sei, dass der Erhalt jeglicher bereits vorhandener landwirtschaftlicher Flächen, vor allem in den Schwarzwaldtälern, im Interesse der Landeskultur- und Landschaftspflege liege. Selbst wenn eine Einzelfallprüfung erforderlich sei, lägen die Voraussetzungen bei den streitgegenständlichen Flächen vor, weil sie zum Erhalt des Charakters der Gemeinde als Ferien- und Luftkurort unabdingbar seien. Aus diesen Gründen seien auch die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in jedem Fall erfüllt. Insbesondere dürfe der Schutzzweck der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht, nämlich der Erhalt bestehender Freiflächen, nicht in Zweifel gezogen werden, da insoweit dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zuzubilligen sei. Im Übrigen werde die Verhältnismäßigkeit durch die Befreiungsmöglichkeit nach § 27 Abs. 1 LLG gewahrt. Die Frage, ob die Bewirtschaftung der betreffenden Flächen dem Kläger zuzumuten ist, müsse aus wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des gesamten Grundbesitzes des Klägers beurteilt werden. Soweit einige Teilstücke einer zusammenhängenden Fläche nur deshalb nicht gewinnbringend bewirtschaftet werden könnten, weil der übrige Teil vom Kläger verpachtet worden sei und auf diese Weise eine Flächenzersplitterung entstanden sei, (funktionale "Bewirtschaftungseinheit") könne dies dem Kläger nicht zugute kommen. Vielmehr müsse eine solche globale Gewinnminderung entstehend durch Teilverluste auf einigen Flächen durch den Kläger hingenommen werden. Weiter sei eine Bewirtschaftung nicht schon deshalb unwirtschaftlich, weil sie nur mit öffentlichen Fördergeldern rentabel sei. Der Kläger könne die Unwirtschaftlichkeit insbesondere nicht damit begründen, dass er aufgrund seiner vermögenden Situation selbst keine Fördergelder in Anspruch nehmen könne.

Aufgrund Beweisbeschlusses des Senats hat der Sachverständige Dr. Bischoff die betreffenden Flächen besichtigt und umfangreiche Ermittlungen zur Erstellung eines Gutachtens durchgeführt und diese in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg, der Beklagten und des Landratsamts Rottweil Bezug genommen.

Gründe

I. Soweit sich Berufung und Klage auf die jährliche Mähpflicht hinsichtlich der mit Büschen bestandenen Teilfläche des Flurstücks 332 oberhalb des Klärwerks beziehen, ist das Verfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; außerdem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog).

II. Soweit keine Teilerledigung eingetreten ist, ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung nur in geringem Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ganz überwiegend zu Recht abgewiesen.

1. Die zulässige Anfechtungsklage ist in weitem Umfang unbegründet.

a) Die Voraussetzungen von § 26 LLG liegen vor (aa); die Vorschrift begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (bb) und konnte von der Beklagten als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden (cc).

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 26 LLG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird.

Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht besteht grundsätzlich hinsichtlich der außerhalb der Waldgrenze liegenden Flächen der im Widerspruchsbescheid genannten Grundstücke. Es handelt sich - wie schon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - insoweit um landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke; soweit kleinere Teilstücke wegen extremer Steillage oder Vernässung oder ähnlichen Gegebenheiten von vornherein nicht landwirtschaftlich nutzbar sind, werden diese von § 26 LLG dagegen nicht erfasst.

Anders als der Kläger annimmt, verlangt § 26 LLG nicht die Prüfung, ob im Einzelfall - die Vorschrift hinweggedacht - eine Gefährdung für die Landeskultur oder Landespflege besteht und ob eine Bewirtschaftung oder Pflege besser zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege geeignet ist als das Überlassen zum tatsächlichen Bewuchs. Denn bei der Wendung "zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege" handelt es sich um eine bloße normative Zielbestimmung, nicht um ein für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung fruchtbar zu machendes Tatbestandsmerkmal. Der Wortlaut der Vorschrift ist insofern zwar offen. Der Zweck des Gesetzes, der sich hier mit dem Willen des Gesetzgebers deckt, spricht aber für ein Verständnis als normative Zielbestimmung. Aus der Allgemeinen Begründung zum Regierungsentwurf geht hervor, dass die Bedeutung der freien Landschaft als Erholungsraum erkannt wurde; die Pflege der gefährdeten offenen Landschaften könnten in erster Linie landwirtschaftliche Betriebe wahrnehmen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, I 3, Anlage zum Sonderdruck des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 14.03.1972, GBl. S. 74). Mit zunehmender Freizeit und steigendem Erholungsbedürfnis, bei wachsender Überbauung mit Wohn-, Industrie- und Verkehrsanlagen sei die Erhaltung und Pflege der verbleibenden Kultur- und Erholungslandschaft eine vorrangige öffentliche Aufgabe. Der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 22 LLG (aaO) ist zu entnehmen, dass Erhaltung und Pflege der offenen Landschaft in den für die landwirtschaftliche Produktion von der Natur benachteiligten Mittelgebirgslagen und Höhengebieten  des Landes als am meisten gefährdet angesehen wurden, weshalb die Pflege und Sicherung dort eine verstärkte Förderung der landwirtschaftlichen Betriebe verlange. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf zu § 26 LLG (aaO) ist es erforderlich, bei wachsender Bevölkerung und Besiedlungsdichte, bei zunehmenden Freizeit- und Erholungsbedürfnissen, jedoch bei abnehmender freier Landschaft, einer Verwahrlosung und Verwilderung der offenen Landschaft entgegenzuwirken. Dafür, dass zusätzlich regelmäßig geprüft werden müsse, ob ohne Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Beeinträchtigungen für Landeskultur oder Landespflege drohen würden, finden sich im Regierungsentwurf keine Anhaltspunkte; die dort genannten Erwägungen zeigen weiter, dass ein generelles Schutzbedürfnis für die offene Landschaft gesehen wurde, unabhängig davon, ob für einzelne Landschaftsteile zusätzlicher Schutz durch Bestimmungen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder ähnliche Regelungen besteht. Normative Zielbestimmungen innerhalb von Einzelvorschriften, also nicht nur in einer Präambel, sind im Übrigen nichts Ungewöhnliches und finden sich auch in anderen Normen (vgl. z. B. "zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung" im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, BVerwG, Urt. v. 13.04.2000, NVwZ 2000, 1175; VGH BW, Beschl. v. 22.05.2001 - 10 S 1405/99 -). Die entgegengesetzte Auslegung der Wendung im Sinne eines subsumtionsbedürftigen Tatbestandsmerkmals ist - anders als der Kläger meint - auch nicht von Verfassungs wegen gefordert.

bb) Vielmehr unterliegt § 26 LLG in der Auslegung des Senats im Zusammenwirken mit § 27 LLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durch die Vorschrift begründete Pflicht des Besitzers eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks zu dessen Bewirtschaftung bzw. Pflege stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums  i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Daher bedurfte es auch nicht einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen in diesem Sinn bestehen in der generellen und abstrakten Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Eigentums. Sie sind auf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentums für die Zukunft bestimmen (BVerfGE 58, 300, 330; 72, 66, 76; 52, 1, 27). Anders als die Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG stellen sie keine zielgerichtete Maßnahme zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfGE 52, 1, 27; 70, 191, 199; 72, 66, 76). Durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen entstehende Belastungen sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, solange diese nicht eine von Art. 3 Abs. 1 GG sanktionierte erhebliche unterschiedliche Intensität im Einzelfall haben (BVerfGE 58, 137, 150 f.).

Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das Wohl der Allgemeinheit ist dabei nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 52, 1, 30). Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehören sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191, 200; 79, 174, 198; 87, 114, 138 f.; 91, 294, 308; 100, 226, 240 f.).

Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 50, 290, 340; 70, 191, 201; 95, 64, 84). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257, 292; 50, 290, 340). Der Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers richtet sich vor allem bei Grundstücken auch nach der konkreten Situation, in der sich das Eigentum zu seiner Umwelt befindet (Situationsgebundenheit, vgl. z. BVerfGE 74, 264, 280 f.; BVerwG, Urt. v. 24.06.1993, NuR 1993, 487, 388).

Bei der konkreten Ausgestaltung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist der Gesetzgeber hinsichtlich der Zielbestimmung grundsätzlich frei, solange er nicht gegen Wertentscheidungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 322, 322 f., 326). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung verfügt der Gesetzgeber über ein weites Ermessen, das nur auf Verstöße gegen das Grundgesetz hin überprüfbar ist (vgl. BVerfGE 8, 71, 80; 21, 73, 83; 53, 257, 293). Ob die gewählte Regelung aber auch zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet ist, steht unter Beachtung eines notwendigen Prognosespielraums des Gesetzgebers der vollen verfassungsrechtlichen Überprüfung offen (Maunz/Dürig, aaO, Rn. 322 f.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es dem Gesetzgeber möglich, dem Eigentümer nicht nur Beschränkungen der Nutzungen und der Verfügungsmacht sondern auch positiv Handlungspflichten aufzuerlegen. Solche positiven Rechtspflichten halten sich grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Maunz/Dürig, aaO, Rn. 477 m. w. N.).

Diesen Anforderungen an eine zulässige Inhaltsbestimmung wird § 26 i. V. m. § 27 LLG gerecht. Der Schutz der Landeskultur und der Landespflege vor Beeinträchtigungen ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Der Begriff "Landeskultur" umfasst dabei die ökonomischen und ökologischen Aspekte für eine bestmögliche Sicherung der Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und der durch sie geprägten Kulturlandschaft. Der Begriff "Landespflege" umfasst alle Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege der Landschaft und ihrer Funktionen für Mensch und Umwelt einschließlich der städtebaulichen Grünordnung (Begründung zu § 26 des Regierungsentwurfs, aaO). Dieses Ziel korrespondiert mit dem Verfassungsauftrag, dass der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG, Art. 3a LV Baden-Württemberg) und die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur (Art. 3 c Abs. 2 LV) schützen soll. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung des Art. 14 GG im vorliegenden Zusammenhang erkannt, aber die mit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht verbundene Beschränkung des Eigentums für nur geringfügig gehalten und sie im Hinblick auf das übergeordnete Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft als soziale Pflichtbindung qualifiziert (Begründung zum Regierungsentwurf zu § 26 LLG, aaO). Diese Einstufung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber selbst im Hinblick auf eine mögliche Unzumutbarkeit im Einzelfall die besondere Regelung des § 27 LLG geschaffen hat.

Durch diese Vorschrift wird die tatsächliche Belastung des Eigentümers eines Grundstücks auf ein zulässiges Mindestmaß reduziert. Der Grundstückseigentümer eines Grundstückes kann eine Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 27 Abs. 1 LLG verlangen, solange ihm die Bewirtschaftung oder Pflege nicht zumutbar ist. Außerdem kann er mit behördlicher Gestattung das Grundstück nach § 27 Abs. 3 LLG dauerhaft dem natürlichen Bewuchs überlassen, soweit nicht eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 LLG zu versagen wäre. Die Konkretisierung der Zumutbarkeit in der von § 27 Abs. 1 LLG vorgesehenen sehr differenzierten Form, ggf. bis zum Verlangen einer kostenlosen Überlassung zur Bewirtschaftung, überschreitet  - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - noch nicht den Rahmen einer zulässigen Inhaltsbindung des Eigentums. Mit dieser Regelung wird vermieden, dass eine Offenhaltung gefordert wird, die nur unter wirtschaftlichen Verlusten möglich wäre.

cc) Die Beklagte war auch zum Erlass einer Verfügung nach § 26 i. V. m. § 29 Abs. 2 LLG ermächtigt. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LLG werden die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht und die Aussetzung dieser Pflicht nach § 27 Abs. 1 LLG der Gemeinde übertragen; sie entscheidet im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt. Der Senat versteht diese Vorschrift bei systematischer Auslegung in Verbindung mit § 26 LLG nicht als bloße Zuständigkeitsregelung, sondern auch als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender Verfügungen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Konkretisierung auf die Mähpflicht, wie sie der Widerspruchsbescheid vorgenommen hat, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unbedenklich, nachdem im Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass auch jede andere Form der Bewirtschaftung oder Pflege zum Entfallen der auferlegten Verpflichtung führt. Soweit kleinere Teilstücke wegen extremer Steillage oder Vernässung oder ähnlichen Gegebenheiten von vornherein nicht landwirtschaftlich nutzbar sein sollten, ist der Bescheid so auszulegen, dass insoweit die Mähpflicht nicht angeordnet wurde (so auch im Ergebnis das Verwaltungsgericht); einer  schon von der Benennung her recht aufwändigen ausdrücklichen Herausnahme solcher Flächen bedurfte es bei einer die Praktikabilität der Regelung berücksichtigenden Auslegung nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der für eine Aufforstung bestimmten Flächen. Allerdings kommt der Erlass einer Verfügung nach § 26 LLG nur in Betracht, wenn nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Aussetzung nach § 27 Abs. 1 LLG besteht. Denn es wäre widersprüchlich, eine Pflicht aufzuerlegen, die im gleichen Zug auszusetzen wäre.

b) Soweit die Mähpflicht die Grundstücke Flst.Nrn. 360 und 117 betrifft, ist die Anfechtungsklage unbegründet; die Auferlegung einer Mähpflicht ist hier im Ergebnis rechtmäßig. Hinsichtlich dieser Grundstücke fehlt es an einem Anspruch auf Aussetzung, weil die Auferlegung der Mähpflicht dem Kläger zumutbar ist. Die Begründung im Widerspruchsbescheid ist allerdings unzutreffend. Denn für die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtige im Hinblick auf seine gesamte Vermögenssituation auch Verluste aus der Durchführung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht tragen könnte. Maßgeblich ist vielmehr die Ertragssituation (Kosten-Nutzen-Vergleich) auf dem jeweiligen Grundstück. Hierfür spricht bereits die Formulierung von § 26 LLG, die auf landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke abstellt, und diejenige von § 27 LLG, die sich auf die Zumutbarkeit der Bewirtschaftung und Pflege des Grundstücks bezieht. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Charakter der Pflicht aus § 26 LLG als Eigentumsinhaltsbindung (s. o.), mit der dann folgerichtig eine auf das jeweilige Grundstück als Eigentumsobjekt bezogenen Aussetzungsvorschrift korrespondiert. Diese auf das konkrete Eigentumsobjekt bezogene Betrachtung entspricht im Grundsatz auch derjenigen im Denkmalschutzrecht und im Bereich der Altlastensanierung. Ob es darüber hinaus bei Annahme einer funktionalen Einheit gerechtfertigt sein kann, zu dieser gehörige Grundstücke in die Betrachtung miteinzubeziehen (so z. B. BVerfG NJW 2000, 2573, 2576), wie es die Beklagte für richtig hält, bedarf hier keiner Entscheidung (s. u. 2 b).

Bei dieser Betrachtungsweise überwiegen die aus der forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke Flst.Nrn. 360 und 117 jährlich zu erwartenden Erträge jeweils ganz deutlich die Kosten der Mähpflicht auf ihren landwirtschaftlichen Teilflächen. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet die Einbeziehung der forstwirtschaftlichen Erlöse in die Zumutbarkeitsbetrachtung keine unzulässige Querfinanzierung der Land- durch die Forstwirtschaft, sondern ist lediglich die Folge einer auf das jeweilige dem Eigentumsschutz unterfallende Einzelgrundstück abstellenden Betrachtung. Es wäre nicht einsehbar, eine derartige Inhaltsbindung des Eigentums für unzulässig zu halten, wenn das juristisch eine Einheit bildende Grundstück mit seinen Gesamterträgen die mit den Kosten der Mähpflicht für Grundstücksteile verbundenen wirtschaftlichen Lasten insgesamt ohne weiteres abdecken kann. Die Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen nachhaltigen Reinerträge scheitert auch nicht daran, dass gegenwärtig die Holzpreise im Fallen begriffen sind. Vielmehr hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass gerade in der Forstwirtschaft eine kurzfristige Betrachtung zu unangemessen Ergebnissen führt. Sollte die gegenwärtige Marktentwicklung anhalten und in der Zukunft zu einer deutlichen Verringerung des nachhaltig zu erwartenden Reinertrags führen, kann dem durch einen hiermit begründeten späteren Aussetzungsantrag Rechnung getragen werden.

Für Grundstück Flst.Nr. 360 ergibt sich danach folgendes Bild: Als forstwirtschaftlicher nachhaltiger Reinertrag ist nach den Angaben des Klägers - die des Beklagten liegen etwas höher - von einer jährlichen Mindestsumme von 150 EUR/ha auszugehen; danach errechnen sich die forstwirtschaftlichen Erlöse, bezogen auf den ganz überwiegenden Waldanteil dieses Grundstück - nach Angaben des Vermessungsamts ca. 747 ha - 112.050 EUR. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von dem von ihm selbst zugrundegelegten Waldanteil von nur 371 ha ausgehen wollte, beliefe sich diese Summe noch auf 55.650 EUR und überträfe damit immer noch deutlich die Kosten der Mähpflicht hinsichtlich der landwirtschaftlich nutzbaren Teilfläche. Deren Größe beläuft sich nach den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Ermittlungen des Sachverständigen Dr. B. auf 45,81 ha. Die Kosten der Mähpflicht erreichen damit maximal 1.080 EUR/ha (bei extremer Hangneigung, einschließlich der Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Entsorgung der Mahd, soweit Mulchen ausgeschlossen ist - auch hier die von Seiten des Beklagten bestrittenen Angaben des Klägers über die Höhe von Entsorgungskosten unterstellt -) und betragen damit insgesamt maximal 49.474,80 EUR, dies unter der zusätzlichen konservativen Annahme, dass auf diesen Flächen keinerlei Erträge anfallen.

Bei Grundstück Flst.Nr. 117 überwiegt der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung die Kosten der Mähpflicht noch deutlicher: Bei einer Größe des Waldanteils laut Vermessungsamt von über 600 ha beläuft sich der Reinertrag auf 90.000 EUR; auch bei den vom Kläger selbst zugrunde gelegten 300 ha überträfe er mit 45.000 EUR die Kosten der Mähpflicht noch erheblich, selbst wenn man diese - wiederum zugunsten des Klägers gerechnet, und zwar mit einem Anteil landwirtschaftlich nutzbarer Flächen von 14,37 ha entgegen den vom Vermessungsamt ausgewiesenen 6.01 ha - mit maximal 15.519,60 EUR beziffert.

c) Die Auferlegung der Mähpflicht für die übrigen Grundstücke ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das ergibt sich daraus, dass dort keine oder keine nennenswerten Waldgebiete miterfasst sind und die Ertragssituation - auch unter Einbeziehung der erzielten Pachterlöse - jeweils defizitär ist, so dass die Auferlegung einer Mähpflicht den Rahmen der Zumutbarkeit überschreitet. Dies gilt bei den vorliegenden Zahlen unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, inwieweit Verwaltungskosten anteilig einbezogen werden dürfen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

Bei Grundstück Flst.Nr. 216 liegen nach den insoweit nicht bestrittenen und für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Klägers Gesamterlöse aus den letzten drei Jahren von jeweils 21,19 EUR vor; die jährlichen Kosten von angegebenen ca. 280 EUR übersteigen - selbst bei Außerachtlassung des vom Kläger angesetzten Verwaltungskostenanteils von ca. 200 EUR - damit den Ertrag. Deshalb ist die Auferlegung einer zusätzliche Kosten verursachenden Mähpflicht hier unzumutbar.

Bei Grundstück Flst.Nr. 193 stehen den Gesamteinnahmen von jährlich 17,25 EUR jährliche Kosten von ca. 300 EUR gegenüber, die auch ohne den Verwaltungskostenanteil von angegebenen maximal 220 EUR zu einem jährlichen Defizit führen, so dass auch hier die Auferlegung einer Mähpflicht unzumutbar ist.

Bei Grundstück Flst.Nr. 249 schwankten die Gesamteinnahmen in den letzten drei Jahren zwischen 41,65 und 132,61 EUR, wobei der letztere Betrag zuschussbedingt war; die jährlichen Ausgaben beliefen sich in dieser Zeitspanne bereits ohne Verwaltungskostenanteil auf jedenfalls über 134 EUR; damit ist so auch hier von einem jährlichen Defizit auszugehen.

Bei Grundstück Flst.Nr. 332 besteht die Besonderheit, dass der Bescheid hinsichtlich der Teilfläche oberhalb des Klärwerks nunmehr nur noch auf Enthurstung alle 3 Jahre gerichtet ist. Für dieses Grundstück wurden in den vergangenen 3 Jahren insgesamt keine Einnahmen erzielt; dem stehen - auch ohne Verwaltungskostenanteil - geringe Ausgaben entgegen, so dass die Auferlegung nicht nur der Mähpflicht bezüglich des auf sie bezogenen Teils, sondern auch einer Enthurstungspflicht für den übrigen Teil unzumutbar, da durch letztere ebenfalls - wenn auch gegenüber der Mähpflicht auf das Jahr gerechnet wohl in geringerem Umfang - Kosten anfallen.

2. Die Verpflichtungsklage auf Aussetzung der Pflegepflicht ist zulässig. Dabei kann - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - offen bleiben, ob in den angefochtenen Bescheiden bereits konkludent die Ablehnung eines Aussetzungsantrags zu sehen ist, denn jedenfalls ist die Verpflichtungsklage nach § 75 VwGO zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Erhebung besteht auch insoweit, als die Anfechtungsklage gegen die Mähpflicht erfolgreich ist; denn der Kläger hat ein Interesse daran, dass ihm insoweit nicht - sei es durch einen neuen Bescheid, sei es lediglich unter Hinweis auf die normative Verpflichtung - andere Pflegemaßnahmen abverlangt werden.

a) Die Verpflichtungsklage ist aber ganz überwiegend unbegründet. Das ergibt sich hinsichtlich der - bezogen auf den gesamten Streitgegenstand flächenmäßig ganz erheblich überwiegenden - Flächen auf den Grundstücken Flst.Nrn. 360 und 117 schon daraus, dass dort bereits die Mähpflicht als zumutbar festgestellt wurde (s. o.)

Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 216 und 193 hat zwar die Anfechtungsklage Erfolg, doch führt das noch nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Aussetzung der Pflegepflicht nach § 27 Abs. 1 LLG. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde klargestellt, dass insoweit inzwischen alle streitbefangenen Flächen (die Aufforstungsbereiche gehören nicht dazu, s. o.) verpachtet sind. Damit kann der Kläger jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht den Nachweis führen, dass es ihm trotz wiederholtem Versuch nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen zur Bewirtschaftung zu überlassen. Soweit der Kläger dagegen diesen Nachweis für geführt hält, weil die vorgenommenen Verpachtungen nur zu einem symbolischen Pachtzins und auch nur auf wenige Jahre, damit nicht langfristig, erfolgt seien, folgt der Senat seiner Auffassung nicht. Hinsichtlich der Höhe des Pachtzinses muss der Kläger sich entgegen halten lassen, dass seine Nachweisführungspflicht so weit geht, dass er gegebenenfalls auch eine kostenlose Überlassung zur Bewirtschaftung anzubieten hat. Dies hat der Kläger durch die im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten Zeitungsanzeigen auch selbst akzeptiert. Demgemäß genügt er der Nachweispflicht nicht (mehr), soweit eine Verpachtung sogar gegen - wenn auch nur ein geringes - Entgelt realisiert wird. Die Nachweispflicht ist auch nicht im Hinblick auf die nur geringe Pachtdauer von einigen Jahren vorgenommene Verpachtung erfüllt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger den Nachweis geführt hätte, dass es ihm nicht gelungen ist, die Grundstücke "möglichst langfristig" zur Bewirtschaftung zu überlassen. Für diesen Nachweis genügt nach Auffassung des Senats aber nicht der Umstand, dass die Laufzeit dieser Pachtverträge im Hinblick auf eine starke Abhängigkeit von Fördermitteln geringer ist als für Pachtverträge generell üblich. Denn aus Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine zeitweilige Aussetzung der Pflicht aus § 26 LLG ermöglichen will, solange ihre Erfüllung unzumutbar ist, ergibt sich, dass lediglich eine im Rahmen der realen Möglichkeiten langfristige Überlassung angestrebt werden soll; eine Regelung über Mindestlaufzeiten liegt hierin aber nicht; wird der Pachtvertrag später nicht verlängert, so kommt ab dann eine Aussetzung in Frage. Ob in Extremfällen eines nur auf wenige Monate laufenden Pachtvertrages anderes gilt, kann offen bleiben, weil hier die Verpachtung jedenfalls über mehrere Jahre erfolgt ist.

Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 LLG sind - zusätzlich zum fehlenden Nachweis - im Übrigen auch deshalb nicht erfüllt, weil die - tatsächlich realisierte - Überlassung zur pachtweisen Pflege dem Kläger zumutbar ist. Dem kann dieser nicht entgegen halten, dass wegen des nur symbolischen Pachtzinses durch die Verpachtung effektiv ein Defizit entstehe. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, in welchem Umfang Kosten der Verwaltung rechnerisch Einnahmen aus einer Verpachtung gegenübergestellt werden dürfen, keiner Entscheidung. Denn auch soweit dies grundsätzlich möglich sein sollte, ergibt sich doch aus der Wertung des § 27 Abs. 1 LLG, dass der Kläger mit derartigen Kostenfaktoren nicht die Unzumutbarkeit der Verpachtung dartun könnte. Denn er muss gegebenenfalls sogar die kostenlose Überlassung ermöglichen und darf selbst in diesem Zusammenhang Steuern und Abgaben nicht auf den Bewirtschaftungswilligen oder Pfleger abwälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf  zu § 27 LLG, aaO). Wenn selbst bei kostenloser Überlassung ein aus diesen Lasten folgendes rechnerisches Defizit vom Kläger zu tragen wäre, erschiene es ungereimt, ihm die Unzumutbarkeit der Überlassung im Hinblick auf solche Kosten zu bescheinigen, die sich lediglich aus der Verwaltung des Grundstücks und insbesondere des Überlassungsvertrags ergeben. Das gilt umso mehr, wenn die Überlassung sogar wie hier gegen ein - wenn auch nur geringes - Entgelt erfolgt ist.

Für das Grundstück Flst.Nr. 249 gelten hinsichtlich des weit überwiegenden Anteils der streitigen Flächen die zu Flst.Nrn. 216 und 193 aufgezeigten Überlegungen, weil auch dort inzwischen eine Verpachtung erfolgen konnte.

b) Die Verpflichtungsklage ist dagegen begründet, soweit auf Grundstück Flst.Nr. 249 eine Verpachtung nicht erfolgt ist, und hinsichtlich Grundstück Flst.Nr. 332.

Das ergibt sich daraus, dass insoweit der Nachweis erfolgloser Überlassungsbemühungen geführt wurde und eine Pflegepflicht für den Kläger unzumutbar erscheint. Bei Grundstück Flst.Nr. 249 geht es hier nach den Angaben der Beteiligten um eine Fläche von ca. 0,3 ha. Für eine solch geringe Flächengröße gibt es keine reale Möglichkeit einer irgendwie gearteten Beweidung, die konkret als einzige Pflegeform in Betracht kommt. Das hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt und wird auch von den Beteiligten nicht angezweifelt.

Die Beklagte ist allerdings mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass eine isolierte Betrachtung dieser Fläche nicht angemessen sei und der Gesamtzusammenhang der auf ihrer Gemarkung gelegenen Grundstücke des Klägers berücksichtigt werden müsse. Ihm müsse entgegen gehalten werden können, dass er durch die Ausgestaltung von Pachtverträgen "die Schokoladenseiten" der streitigen Flächen für sich genutzt habe; deshalb müsse er auch die negativen Folgen insoweit tragen, als durch den Zuschnitt von Pachtverträgen unattraktive Teilstücke nicht isoliert verpachtbar seien. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung zum Denkmalschutzrecht und zum Altlastenrecht und will auf diese Weise eine Fixierung der Betrachtung auf dasjenige Buchgrundstück, für das Pflichten auferlegt werden, durchbrechen. Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 07.02.1996 (NVwZ-RR 1996, 633) bezieht, erscheint dem Senat dieser Hinweis nicht als plausibler Beleg für die vorgetragene Ansicht. Dort wurde zwar entschieden, dass im Rahmen einer Zumutbarkeitsbetrachtung von Mehrkosten für ein denkmalrechtlich gebotenes Garagengebäude mit Satteldach gegenüber einer unzulässigen Flachdachgarage nicht isoliert auf das Nebengebäude abgestellt werden darf, sondern die Nutzung des Hauptgebäudes mit berücksichtigt werden muss. Eine Überschreitung des Grundstücksbezugs ist hierbei aber nicht angesprochen. Abgesehen davon fehlt es an einer Parallele derart, dass die anderen Grundstücke zu der nicht verpachteten kleinen Teilfläche von Grundstück Flst.Nr. 249 in einem Verhältnis wie dem von Haupt- zu Nebengebäuden stünden. Auch die angeführte Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 16.02.2000, NJW 2000, 2573, 2576) stützt letztlich nicht die Auffassung der Beklagten. Ob es bei Annahme einer funktionalen Einheit gerechtfertigt sein kann, zu dieser gehörige Grundstücke in die Betrachtung nicht nur im Rahmen der dort angesprochenen Altlastensanierung mit einzubeziehen, sondern diesen Gedanken auch für § 26 LLG fruchtbar zu machen, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn eine solche Erweiterung der Betrachtung über das jeweilige Buchgrundstück hinaus scheiterte jedenfalls daran, dass es an einer funktionalen Einheit fehlt. Das BVerfG (aaO, S. 2576) hat es für zumutbar gehalten, Vermögen zur Altlastensanierung einzusetzen, das  zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit bildet, etwa wenn dieses Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonstigen Unternehmens ist. Die nicht isoliert verpachtbare Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 249 ist aber gerade nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs; es fehlt auch an einem funktionalen Zusammenhang mit den forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Klägers. Die Saldierung forstwirtschaftlicher Erträge mit Kosten einer landwirtschaftlichen Nutzung auf Grundstücken mit beiden Nutzungsarten (s. o.) kann nicht als Gegenargument angesehen werden, weil sie lediglich auf der buchgrundstücksbezogenen Betrachtung beruht. Gegen den von der Beklagten verfolgten Ansatz spricht weiter, dass mit ihm in der konkreten Situation eine Zumutbarkeit wohl kaum ernsthaft begründbar wäre: So müsste - die konkret erfolgte Verpachtung hinweggedacht - immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass dann ein anders zugeschnittener Pacht- oder Pflegevertrag hätte abgeschlossen werden können, der auch die isoliert nicht verpachtbaren Flächen mit einbezieht. Das erscheint jedenfalls in einem Fall wie hier, wo schon die realen Pachtverträge eher symbolische Erträge liefern, eher lebensfern.

Diese Ausführungen gelten auch für Grundstück Flst.Nr. 332. Es umfasst - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgestellt - jetzt nur noch die geringe Fläche von ca. 0,28 ha, von denen die oberhalb des Klärwerks gelegene Hälfte mit Buschwerk bestanden ist, weshalb die Beklagte insoweit die jährliche Mähpflicht durch eine Pflicht zur Enthurstung im Abstand von drei Jahren ersetzt hat (s. o. 1).  Nach dem oben Ausgeführten ist diese Fläche auch insgesamt im Hinblick auf ihre geringe Größe für eine Beweidung nicht geeignet; eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Zumutbarkeitsbetrachtung scheidet ebenfalls aus.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3 und 161 Abs. 2 VwGO. Soweit über die Berufung noch zu entscheiden war, hat der Kläger zwar mit seiner Anfechtungsklage gegen den eine Mähpflicht bzw. eine Enthurstungspflicht auferlegenden Bescheid hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 216, 193, 249 und 332 und mit der Verpflichtungsklage hinsichtlich eines kleinen Teils von Flst.Nr. 249 sowie hinsichtlich Flst.Nr. 332 Erfolg, doch fällt dieser Erfolg gegenüber dem Unterliegen hinsichtlich des Restes kaum ins Gewicht.

Für die Anfechtungsklage ergibt sich das einmal daraus, dass die Mähpflicht auf den Grundstücken Flst.Nrn. 117 und 360 und damit auf etwa 5/7 der streitgegenständlichen Flächen bestätigt wurde. Zudem ist der Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Mähpflicht lediglich formaler Natur, soweit die Flächen inzwischen verpachtet sind. Denn aus dem die Mähpflicht auferlegenden Widerspruchsbescheid wird deutlich, dass eine Erfüllung dieser Pflicht auch durch andere Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für möglich gehalten wird, so dass die öffentlichen Interessen durch die Verpachtung inhaltlich gewahrt sind. Für die Verpflichtungsklage ergibt sich das ganz überwiegende Unterliegen des Klägers daraus, dass es sich insoweit nur um eine minimale Flächengröße von insgesamt knapp 0,6 ha handelt.

Auch hinsichtlich der nach Teilerledigung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffenden Ermessensentscheidung über die Kosten hält es der Senat für angemessen, den insoweit auf das Berufungsverfahren entfallenden Anteil dem Kläger aufzuerlegen und es auch hinsichtlich der Kosten erster Instanz bei der dortigen Kostenverteilung zu belassen. Zwar hätte der Kläger isoliert betrachtet insoweit ohne das erledigende Ereignis mit seiner Klage gegen die Mähpflicht und auf Aussetzung der Pflegepflicht hinsichtlich des oberhalb des Klärwerks gelegenen Teils von Grundstück Nr. 332 Erfolg gehabt, doch rechtfertigt das im Hinblick auf die minimale Flächengröße von ca. 0,14 ha nicht, der Beklagten insoweit einen Kostenanteil aufzuerlegen.

Hinsichtlich der auf § 161 Abs. 2 VwGO beruhenden Teils der Entscheidung ist diese unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt; hierfür gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung.