VG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2002 - 13 K 5725/00
Fundstelle
openJur 2013, 12168
  • Rkr:

Allein die Wahrnehmung eines gerichtlich geregelten 14-tägigen Umgangsrechts von jeweils drei Stunden begründet auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes regelmäßig noch keine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. der §§ 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 2. Hs., 17 Abs. 1 AuslG. Eine besondere Härte i. S. der § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S. 2 AuslG liegt auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nicht schon dann vor, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer Erschwerung des Umgangsrechts führt, sondern erst dann, wenn die Durchsetzung der Rückkehrpflicht eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls besorgen lässt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der am 26.08.1968 in El Borj/Akkar/Libanon geborene Kläger - ein libanesischer Staatsangehöriger - begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

Der Kläger war am 07.04.1994 erneut ins Bundesgebiet eingereist, um ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Mit Bescheid vom 19.08.1994 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines solchen abgelehnt. Seine dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße am 12.12.1994 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Seiner für Ende 1996 vorgesehenen Abschiebung hatte sich der Kläger durch sein Untertauchen entzogen. Zuletzt waren ihm wieder - bis zum 05.06.1997 - befristete Duldungen erteilt worden.

Bereits am 17.04.1997 war der Kläger zu seiner im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnenden, ebenfalls im Libanon geborenen, zukünftigen Ehefrau gezogen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese heiratete er am 05.05.1997.

Nachdem der Kläger einen am 17.11.1997 ausgestellten, bis 11.11.2002 gültigen libanesischen Reisepass vorgelegt hatte, erteilte ihm die Beklagte am 18.11.1997 auf seinen bereits am 05.06.1997 gestellten Antrag eine bis zum 17.11.1998 gültige Aufenthaltserlaubnis. Hierbei wurde er darauf hingewiesen, dass ihm diese lediglich zum Zwecke des Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie erteilt werde, damit er seine Ehe im Bundesgebiet führen könne.

Bereits am 18.08.1998 wurde ihm die noch gültige Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß bis zum 17.08.2000 verlängert.

Nachdem die Beklagte am 14.12.1998 davon Kenntnis erlangt hatte, dass die Ehefrau des Klägers bereits am 13.11.1998 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen war, gab sie dem Kläger mit Schreiben vom 28.12.1998 Gelegenheit, sich zu einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis zu äußern.

Der Kläger räumte am 07.01.1999 gegenüber der Beklagten ein, seit Dezember 1998 von seiner Ehefrau getrennt zu leben, jedoch die eheliche Gemeinschaft unter bestimmten Umständen wieder aufnehmen zu wollen. Die Scheidung habe er noch nicht eingereicht, da er seine Frau und sein Kind immer noch liebe.

Mit - seit 25.05.2000 rechtskräftigem - Urteil vom 09.12.1999 wurde der Kläger vom Amtsgericht Stuttgart wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den strafrichterlichen Feststellungen hatte der Kläger am 24.11.1998 einen in seinem Besitz befindlichen Überweisungsträger seiner Ehefrau zu seinen Gunsten ausgefüllt und diesen mit der gefälschten Unterschrift seiner Ehefrau unterzeichnet. Unter Berücksichtigung der insgesamt konfliktbeladenen Situation zur Tatzeit erschien dem Amtsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen am untersten Rande des Tat- und Schuldangemessenen.

Am 30.06.2000 focht der Kläger beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt die Ehelichkeit des am 29.01.1998 geborenen Kindes an.

Am gleichen Tage beantragte er bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; hierbei wies er darauf hin, dass er seit dem 16.02.1998 bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt sei.

Durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 05.07.2000 wurde die Ehe des Klägers geschieden und die elterliche Sorge für das am 29.01.1998 geborene Kind auf die Mutter übertragen. Dies wurde damit begründet, dass die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts nach der Erfahrung dieses und der vorangegangenen Verfahren dem Kindeswohl nicht zuträglich wäre. So seien die Parteien heillos zerstritten; seit November 1999 werde auch kein Unterhalt mehr bezahlt. Zudem wolle der Kläger die Ehelichkeit seines Kindes anfechten. Vor diesem Hintergrund sei eine Basis für eine Kooperation in Angelegenheiten des Kindes nicht in Sicht.

Mit Verfügung vom 31.08.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte ihm für den Fall, dass er seiner Verpflichtung zur Ausreise bis zum 15.11.2000 nicht nachgekommen sein sollte, die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger, dessen eheliche Lebensgemeinschaft nur ungefähr 1 Jahr und 5 Monate lang bestanden habe, noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG zustehe. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 AuslG seien weder erkennbar noch vorgetragen. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Ziffer 3 AuslG bestehe nicht, da das Sorgerecht für das gemeinsame Kind seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 24 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 3 AuslG nicht vor. Nach Nr. 19.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz komme mangels einer besonderen Härte auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG nicht in Betracht.

Gegen diese ihm am 06.09.2000 durch Niederlegung zugestellte Verfügung legte der Kläger am 29.09.2000 Widerspruch ein und beantragte am 26.10.2000 vorsorglich erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Seinen Widerspruch ließ er am 08./14.11.2000 damit begründen, dass am 31.10.2000 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, dass ihm ein 14-tägiges, jeweils dreistündiges Umgangsrecht mit seinem Sohn zugestanden worden sei. Die Ehelichkeitsanfechtungsklage, die er seinerzeit aus reiner Verzweiflung erhoben habe, als ihm seine geschiedene Ehefrau jeglichen Umgang mit seinem Sohn verweigert habe, habe er nicht mehr weiterverfolgt. Er bezweifle auch nicht, tatsächlich der Vater des Kindes zu sein. Für dieses sei es indes von außerordentlicher Bedeutung, Kontakt und Umgang mit ihm zu haben. Müsste er in den Libanon zurückkehren, wäre der Kontakt mit seinem Kind gänzlich unterbrochen. Angesichts der angespannten finanziellen Lage sei auch nicht damit zu rechnen, dass mindestens einmal im Jahr eine Besuchsreise stattfinden könne. Für die Entwicklung des Kindes hätte dies unabänderliche Folgen, da es in der Bundesrepublik aufwachse, ohne seinen Vater kennen lernen zu dürfen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz AuslG könne dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen Deutschen auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er zwar nicht über das Sorgerecht verfüge, jedoch eine familiäre Gemeinschaft bestehe. Diese werde von ihm vorerst so gelebt, dass ihm mit seinem Kind alle zwei Wochen der Umgang ermöglicht werde, wobei eine Intensivierung geplant sei. Schließlich sei er nur dann zu ausreichenden Unterhaltszahlungen für sein Kind in der Lage, wenn er wie bisher in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, was ihm freilich auf Grund der ihm am 30.06.2000 erteilten Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG nicht mehr gestattet sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Eine willkürliche Untersagung des Kontaktes zu seinem Kind sei nicht zu gewärtigen; vielmehr könne er, soweit es ihm finanziell möglich sei, von seinem Umgangsrecht weiterhin - wenn auch nicht im bisherigen Umfang - Gebrauch machen. Auf die letzte Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen, da er mit seinem Kind nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Auch wenn ihm das gemeinsame Sorgerecht zugestanden worden wäre, hätte er daraus für sich nichts herleiten können. So reiche es auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 für einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht aus, dass (auch) dem ausländischen Elternteil des deutschen Kindes die Personensorge für das Kind zustehe und das Kind (auch) ihm gegenüber ein Recht auf Umgang habe. Vielmehr komme es nach wie vor auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung an. Lebe der Elternteil mit dem Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft, setze das Tatbestandsmerkmal der Ausübung der Personensorge voraus, dass der Elternteil tatsächlich in einer Weise für die Person des Kindes sorge, wie es für die (gemeinsame) Personensorge durch einen Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebe, vorgesehen sei. Das Tatbestandsmerkmal der familiären Lebensgemeinschaft sei in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe und zu einer persönlichen Verbundenheit mit dem Kind geführt habe bzw. Ausdruck einer solchen Verbundenheit sei. Ferner müsse das Kind auf dessen Aufrechterhaltung zu seinem Wohl angewiesen sein, mithin müsse ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähere.

Hiergegen hat der Kläger am 19.12.2000 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Hierzu trägt er im Wesentlichen noch vor, dass sich die persönlichen Probleme mit seiner früheren Ehefrau erheblich auf den Umgang mit seinem Kind ausgewirkt hätten, das ab dem Zeitpunkt ihrer Trennung am 13.11.1998 bei der Mutter lebe. So sei, damit er überhaupt sein Umgangsrecht habe wahrnehmen können, zunächst ein betreuter Umgang bei dem Deutschen Kinderschutzbund vereinbart worden, der von Juni 1999 bis Mai 2000 auch im 14-tägigen Rhythmus mit einer Dauer von zwei Stunden stattgefunden habe. Nachdem die zuständige Betreuerin ihre Tätigkeit aufgegeben hätte, seien seitens des Kinderschutzbundes zwei Termine abgesagt worden. Nachdem er dann die Vaterschaft seines Sohnes angezweifelt hätte, habe seine geschiedene Ehefrau den weiteren Umgang verhindert. Vom Kinderschutzbund werde indessen bestätigt, dass sich der Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn während der Dauer des betreuten Umgangs sehr positiv entwickelt habe. Dieser habe während der Umgangszeit im Mittelpunkt gestanden, wobei er auf seine Wünsche und Bedürfnisse eingegangen sei. Auch habe sich dieser über sein Kommen gefreut und Vertrauen zu ihm gehabt. Insofern nimmt der Kläger Bezug auf ein Schreiben des Deutschen Kinderschutzbundes vom 04.10.2000 an das Jugendamt der Beklagten. Bis zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 31.10.2000 hätten dann auf Grund der Weigerung seiner geschiedenen Ehefrau keine weiteren Treffen mehr stattgefunden. Nach dem vom Oberlandesgericht gefassten Beschluss habe er nun - erstmals am 12.11.2000 - wieder das Recht des persönlichen Umgangs mit seinem Kinde, und zwar an jedem 2. und 4. Sonntag des Monats von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Nach einer Eingewöhnungszeit von sechs Monaten sei dann ein unbetreuter Umgang vorgesehen. Solange er einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können und es seine finanziellen Möglichkeiten erlaubt hätten, sei er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kinde auch stets nachgekommen. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung liege auch eine besondere Härte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG vor, da die Gefahr eines völligen Kontaktverlustes zu seinem Kinde bestehe. Müsse er in den Libanon zurückkehren, wäre zu besorgen, dass seine geschiedene Ehefrau ihm wieder jeden Kontakt zu seinem Kinde untersage. Insbesondere wäre diese keinesfalls bereit, einem Besuch des Kindes im Libanon zuzustimmen. Ihm selbst wäre es auf Grund seiner schlechten finanziellen Situation jedoch nicht möglich, Besuchsreisen nach Deutschland zu unternehmen. Im übrigen wäre auch dann noch nicht sichergestellt, dass ihm seine geschiedene Ehefrau den Umgang mit seinem Kind ermöglichen würde. Abgesehen davon wäre dieses bei solch langen Besuchsabständen von ihm derart entwöhnt, dass sich ein weiterer Umgang äußerst problematisch gestalten würde. Auch zu weiteren Unterhaltszahlungen sei er nur in der Lage, wenn er weiterhin einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgehen könne. Dass derzeit lediglich eine Begegnungsgemeinschaft zu seinem Kind bestehe, sei schließlich nicht auf seinen mangelnden Willen, sondern darauf zurückzuführen, dass ihm der Umgang lange Zeit verwehrt worden sei. Werde dieser weiterhin regelmäßig durchgeführt, sei indes mit einer entsprechenden Intensivierung zu rechnen, der durchaus zu einer familiären Lebensgemeinschaft führen könne. Wie jedes andere Kind sei auch sein Sohn auf den Kontakt zu seinem Vater angewiesen; ein solcher sei für seine persönliche Entwicklung von größter Bedeutung.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung der Beklagten vom 31.08.2000 und den Widerspruchsbescheid  des  Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu verweist sie auf die angefochtenen Bescheide.

Mit Beschluss vom 22.01.2001 hat die Kammer auf den Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet (Az. 13 K 5257/00).

Mit Beschluss der Kammer  vom 10.10.2001 ist der Verwaltungsrechtsstreit dem Berichterstatter aus Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Das Gericht hat noch einen aktuellen Bericht des Jugendamtes der Beklagten eingeholt; auf den Bericht vom 14.11.2001 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht ebenfalls vorliegenden, den Kläger betreffenden Ausländerakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Gründe

Nach § 6 Abs. 1 VwGO hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte er auch ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 31.08.2000 und der Widerspruchsbescheid  des  Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.11.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Dieser kann weder unmittelbar die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis noch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen diesbezüglichen Antrag vom 30.06.2000 beanspruchen (vgl. §§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2, 114 VwGO).

Ein strikter Anspruch auf eine (befristete) Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis "zur Ausübung der Personensorge" nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 2 S. 2 , 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er nicht nur nicht personensorgeberechtigt ist, sondern gegen ihn mit Rücksicht auf die strafrechtliche Verurteilung vom     09.12.1999 auch ein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. § 17 Abs. 5 AuslG).

Der Kläger kann aber auch nicht verlangen, dass über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag vom 30.06.2000 nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 2. Hs., 17 Abs. 5 AuslG erneut, und zwar nach Ermessen entschieden wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung hierbei letztlich dem Umstand zukäme, dass der Kläger nur umgangs-, jedoch nicht personensorgeberechtigt ist (vgl. - allerdings zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechts eines nichtehelichen Kindes - BVerfG, Beschluss vom 07.03.2001, InfAuslR 2001, 431), fehlt es bereits an dem Erfordernis einer fortbestehenden familiären Lebensgemeinschaft (§ 23 Abs. 2 S. 2 bzw. § 17 AuslG).

30Zwar erfordert der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein (Igstadt in: GK-AuslR, § 17 AuslG Rn. 38 ff.; OVG NW, Beschluss vom 23.05.1996, NVwZ-RR 1997, 69) und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im allgemeinen eine gemeinsame Wohnung (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 75; Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 17 AuslG Rn. 11 m.w.N.). Leben die Familienmitglieder - wie im vorliegenden Falle - getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.1995, InfAuslR 1995, 315).

Danach lebt der Kläger mit seinem Sohn ersichtlich nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft. Seine Ehe mit der Kindsmutter ist geschieden; dieser ist das alleinige Sorgerecht übertragen worden. Auch lebt der Kläger in einer anderen Wohnung. Der Kontakt beschränkt sich grundsätzlich auf die Wahrnehmung des gerichtlich geregelten 14-tägigen Umgangsrechts von jeweils drei Stunden. Dass der Kläger an der Herstellung einer von ihm angestrebten darüber hinausgehenden Gemeinschaft durch die ablehnende Haltung der Kindsmutter gehindert sein mag, ändert daran nichts (vgl. HessVGH, Beschluss vom 23.07.1997 13 TZ 2320/97 -; auch BVerwG, Urteil  vom 27.01.1998, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 4).

32Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nicht- sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.08.1989, FamRZ 1989, 1159 und vom 01.08.1996, InfAuslR 1996, 341; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <91, 94>). Damit übereinstimmend ist auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass dem Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (vgl. Urteil vom 11.06.1975, BVerwGE 48, 299 <303 f.>; Beschluss vom 20.11.1989, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104; Beschluss vom 02. 10.1986, InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluss vom 22.06.1992, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112; Beschluss vom 10.03.1995, Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 27.06.1995, BVerwGE 99, 28; vgl. auch Beschluss vom 19.06.1997 - BVerwG 1 B 113.97 -; Urteil vom 09.12.1997, BVerwGE 106, 13).

33Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Sohn ihrer Intensität nach, unterhalb der Schwelle der familiären Lebensgemeinschaft, über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgingen, liegen nicht vor. Solche besonders zu berücksichtigenden Anhaltspunkte hat das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluß vom 01.08.1996, a.a.O.) darin gesehen, dass das eine Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist, in einem überdurchschnittlichen Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung übernimmt sowie Beistand im Lebensalltag und durch intensive Zuwendung Lebenshilfe im geistig-seelischen Bereich leistet. Davon kann hier keine Rede sein.

34An dieser Beurteilung vermag auch die gestiegene Bedeutung des Umgangsrechts, wie sie in den §§ 1626 Abs. 3 und 1684 Abs. 1 BGB n. F. zum Ausdruck kommt, nichts zu ändern. Dass es auch nach dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, S. 2942) am 1. Juli 1998 zur Ausfüllung des nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals der (fortbestehenden) "familiären Lebensgemeinschaft" nicht ausreicht, dass (auch) dem Ausländer gegenüber das Kind einen Anspruch auf Umgang hat, sondern dass es insofern nach wie vor auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen dem Ausländer und dem deutschen Kind ankommt, ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber die Kindschaftsrechtsreform nicht zum Anlass einer Änderung dieser dem Familienschutz dienenden Bestimmung des Ausländergesetzes genommen hat, und damit wie bisher für das Recht des ausländischen Vaters eines minderjährigen deutschen Kindes zum Aufenthalt im Bundesgebiet das (tatsächliche) (Fort-) Bestehen einer "familiären Lebensgemeinschaft" gefordert ist, ohne dass sich an dieser rechtlichen Ausgestaltung aus Gründen des besonderen Schutzes der Familie gemäß Art. 6 GG vor der Kindschaftsrechtsreform rechtliche Bedenken ergeben hätten oder jetzt mit Rücksicht auf diese Reform ergäben. Das Vorliegen einer bloßen Begegnungsgemeinschaft reicht daher weiterhin nicht aus, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Wenn aufgrund der neuen Gesetzeslage eine solche zwischen dem Ausländer und dem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden (minderjährigen) deutschen Kind auch in tatsächlicher Hinsicht eher anzunehmen sein mag, kommt es doch jeweils entscheidend darauf an, ob aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähert mit der Folge, dass das Kind auf die Aufrechterhaltung des häufigen und intensiven persönlichen Kontakts mit dem Ausländer angewiesen ist (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2000, NVwZ-RR 2000, 831; Niedersächs. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.04.2000, NVwZ-RR 2000, 833, vom 11.05.2000 - 11 M 2929/00 - und vom 18.09.2000 - 1 M 3199/00 -; HambOVG, Beschluss vom 28.04.1999, NVwZ 2000, 105; auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - zur Ausübung der Personensorge). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden; dies lässt sich auch nicht der vom Gericht noch eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten vom 14.11.2001 entnehmen.

An dieser Beurteilung vermag auch die Vorschrift des Art. 8 EMRK nichts zu ändern, der hier keinen über Art. 6 GG hinausgehenden Schutz zu vermitteln vermag. Ein etwaiger Eingriff in das Familienleben des Klägers wäre jedenfalls gerechtfertigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK), insbesondere läge kein Missverhältnis (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 21.06.1988, InfAuslR 1994, 84; Urteil vom 06.07.2000, FamRZ 2000, 1561) zwischen dem angewandten Mittel - hier der Versagung eines Aufenthaltsrechts - und dem damit verfolgten Ziel der Beschränkung des Zuzugs von Ausländern vor, nachdem der Kläger nur kurze Zeit rechtmäßig in Deutschland lebte, gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt und eine enge Beziehung zu seinem Sohn nicht besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001, a.a.O.).

Der Kläger kann schließlich auch im Hinblick auf die Aufhebung seiner ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beanspruchen, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG unter den dort genannten Voraussetzungen als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert bzw. über seinen diesbezüglichen Antrag unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts nach Ermessen entschieden wird.

37Ein gesetzlicher Anspruch, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19 Abs. 1, Absatz 2 Satz 1 AuslG zunächst für ein Jahr verlängert wird, steht ihm - ungeachtet dessen, dass gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. § 19 Abs. 3 AuslG) - schon deshalb nicht (mehr) zu, weil der mit dieser Vorschrift verfolgte Gesetzeszweck - dem Ausländer soll die Möglichkeit eingeräumt werden, im ersten Jahr nach dem Scheitern der Ehe eine eigene wirtschaftliche Existenz zu begründen (BTDrucks 11/6321, S. 61 zu § 19) - inzwischen bereits dadurch erreicht wäre, dass sein weiterer Aufenthalt aufgrund der Fiktionswirkung seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG als erlaubt galt und ihm aufenthaltsrechtlich durchaus auch die Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit gestattet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1995, Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 1 S. 1 <4>).

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass über eine (weitere) Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AuslG nach Ermessen entschieden wird. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 AuslG liegen schon nicht vor, weshalb auch eine rückwirkende Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht gekommen wäre.

So bestand die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG i.d.F. vom 25.05.2000 <BGBl. I. S. 742>; hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 27.11.2001, EzAR 023 Nr. 24). Auch das Vorliegen einer "besonderen Härte" lässt sich nicht feststellen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht mit Blick auf die familiären Beziehungen zwischen ihm und seinem in Deutschland verbleibenden Sohn annehmen.

40Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.04.1997, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; VGH Bad.-Württ.. Beschluss vom 28.07.1998, InfAuslR 1999, 27). Dies ist nach der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 2 AuslG insbesondere dann der Fall, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht; zu diesen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft lebenden Kindes (S. 2 2. Hs.).

41Bereits dies deutet ebenso wie die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrs. 14/2368) daraufhin, dass ungeachtet des § 1626 Abs. 3 BGB n. F., wonach auch der Umgang mit dem anderen Elternteile zum Wohl des Kindes gehört, nicht jede Erschwerung des Umgangsrechts eines Kindes, das aus der ehelichen Verbindung hervorgegangen ist, eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten bedeutet (vgl. Bad.-Württ., Beschluss vom 26.10.1995, VBlBW 1996, 195; HessVGH, Beschluss vom 23.07.1997 - 13 TZ 2320/97 -). Anders verhält es sich etwa dann, wenn - was hier freilich nicht in Betracht kommt - dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind willkürlich untersagt wird (vgl.  BTDrs. 14/2368). Schließlich ist im Hinblick auf das ausdrücklich mit geschützte Kindeswohl - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK - eine entsprechende Beeinträchtigung seiner Belange auch dann anzuerkennen, wenn die Durchsetzung der Rückkehrpflicht eine erheblicheGefährdung desKindeswohlsbesorgen ließe (vgl. Hailbronner, AuslR <Juli 2000>, § 19 AuslG Rn. 19; OVG Berlin, Beschluss vom 26.2.1998, AuAS 1998, 146), was etwa der Fall ist, wenn jene nicht nur zur Erschwerung des (ausgeübten) Umgangsrechts, sondern zur Unterbrechung eines engen familiären Verhältnisses zu dem minderjährigen Kind führte. Dass dies hier der Fall wäre, ist - zumal vor dem Hintergrund der vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt für seine Sorgerechtsentscheidung gegebenen Begründung - nicht zu erkennen, folgt insbesondere auch nicht aus den Stellungnahmen des Deutschen Kinderschutzbundes und des Jugendamtes der Beklagten.

Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu gestattende, durchaus mögliche Besuchsaufenthalte für den aus dem Libanon stammenden Kläger kostenaufwendig sind und deshalb nicht oder nicht im gleichen Maße wahrgenommen werden können wie bei einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1992, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112).

Dass das Kind auf die (bislang ohnehin nur unregelmäßig geleisteten) Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen wäre, ist schließlich nicht ersichtlich, so dass dahinstehen kann, ob  mit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis das Recht eines Kindes auf Unterhalt praktisch vernichtet werden dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.03.1995, a.a.O.; Urteil vom 22.06.1992, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112). Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht auch im Libanon nachkommen könnte.

Gegen eine besondere Härte im vorliegenden Falle spricht aber auch, dass der Kläger durch die (rechtsmissbräuchliche) Anfechtung der Ehelichkeit seines Kindes selbst dazu beitrug, dass das Umgangsrecht 4 1/2 Monate lang nicht wahrgenommen werden konnte.

Lässt sich danach schon eine besondere Härte nicht feststellen, liegt erst recht keine "außergewöhnliche Härte" vor (vgl. zu dieser etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.1995, a.a.O.), die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997, Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 4) bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG rechtfertigen könnte. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG dürfte im übrigen auch daran scheitern, dass diese lediglich nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG, mithin nur zum Zwecke der (Wieder-) Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (mit dem Kinde) erteilt werden könnte; eines solche wäre derzeit jedoch für den Kläger schon aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindsmutter nicht zu erreichen.

Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. § 28 AuslG) scheidet im vorliegenden Falle aus, da der Kläger mit seinem  Antrag vom 30.06. bzw. 26.10.2000 ersichtlich einen nicht nur vorübergehenden  Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebte.

2. Die mit der Ablehnungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 S. 2 AuslG verbundene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Diese entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. §§ 50 Abs. 1 S. 1, 2 und 3 S. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 3 S. 1 AuslG).

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO nicht vorliegen.

Zitate23
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte