VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2001 - D 17 S 11/01
Fundstelle
openJur 2013, 11905
  • Rkr:

1. Eine nochmalige Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren ist mit Blick auf den dort nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten Grundsatz der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme nur unter besonderen Voraussetzungen geboten.

2. § 15 LDO (DO BW) ist auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153a Abs 1 Satz 1 Nr 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

3. Das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens kann sich nicht nur in der Laufzeit der Gehaltskürzung ausdrücken, sondern auch in dem gleichzeitig festzusetzenden Kürzungsbruchteil.

Tatbestand

I.

1. Der am 22.9.1944 geborene Beamte besuchte im Anschluss an die Volksschule das Hebel-Gymnasium in xxx, wo er im Frühjahr 1964 die Reifeprüfung ablegte. Nach einem zweijährigen Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr nahm er im Sommersemester 1966 an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe das Studium des Lehramts an Volksschulen auf, das er im Jahre 1969 mit der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen erfolgreich abschloss. Nachdem der Beamte am 5.9.1969 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Hauptlehrer zur Anstellung ernannt worden war, nahm er den Dienst an der Waldschule (GHS) in xxx auf. 1971 wechselte er an die Sonderschule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche in Karlsruhe. Nach Ablegung der Zweiten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Frühjahr 1993 wurde er mit Wirkung vom 14.9.1973 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer an Grund- und Hauptschulen ernannt. Im April 1975 bestand er die Erste Prüfung für das Lehramt an Sehbehinderten- und Sprachbehindertenschulen. Mit Wirkung vom 28.4.1975 ernannte ihn das Oberschulamt Karlsruhe zum Sonderschullehrer und wies ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 ein.

Zum 1.8.1978 wurde der Beamte an die xxx (Schule für Schwerhörige und Sprachbehinderte) in Karlsruhe, mit Wirkung vom 1.8.1998 von Amts wegen an die xxx versetzt.

Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden in dem Schulbesuchsbescheid vom 16.6.1972 mit dem Gesamturteil "noch gut", in dem Schulbesuchsbescheid vom 12.10.1972 mit dem Gesamturteil "gut-befriedigend" und in dem Schulbesuchsbescheid vom 15.4.1991 mit dem Gesamturteil "gut (2,0)" bewertet.

Der Beamte hat einen 1988 geborenen, nichtehelichen Sohn. Seit dem 11.2.2000 ist er verheiratet. Der Beamte bewohnt ein eigenes Zweifamilienhaus, in dem noch seine Eltern leben.

Seit dem 16.8.1993 ist die Arbeitszeit des Beamten aus familiären Gründen ermäßigt. Vor Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Umfang seines Lehrauftrags auf 20 Wochenstunden festgesetzt. Zum Schuljahr 1999/2000 erhöhte das Oberschulamt Karlsruhe auf Antrag des Beamten dessen Deputat auf 22 Wochenstunden.

2. Mit Schreiben vom 29.4.1998 teilte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe dem Oberschulamt Karlsruhe mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Diebstahls geringwertiger Gegenstände nach Zahlung einer Geldbuße gemäß  § 153a StPO eingestellt worden sei. Die Geldbuße belief sich auf 600,-- DM.

Im September 1998 setzte der Vertrauenslehrer der xxx das Staatliche Schulamt davon in Kenntnis, dass der Beamte am 14.9.1998 die Klasse 7 als Klassenlehrer übernommen habe. Schon zu Beginn der Woche hätten die Schüler ihren Unmut über den neuen Lehrer geäußert: Er würde spinnen, blöde Sachen sagen, dauernd über Frauen reden usw. Am 16.9.1998 habe die Schülerin Terfa xxx in der großen Pause davon berichtet, dass der Beamte gesagt hätte, er würde die Schülerinnen der Klasse 7 gerne nackt fotografieren. Am gleichen Tage habe ihn die Mutter des Schülers Nico xxx angerufen und mitgeteilt, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass der Beamte die Mädchen nackt fotografieren wolle und dass Frauen ein Dauerthema seien. Am folgenden Tag habe die Schülerin Elife xxx - auf Frage nach der "Sache mit den Fotos" - die Aussage der Schülerin Terfa xxx bestätigt und auch erzählt, dass der Beamte einer Mitschülerin die Hose hochgezogen habe. Des Weiteren teilte der Vertrauenslehrer die Aussagen des Schülers/der Schülerinnen Elife xxx, Terfa xxx, Nico xxx und Aslihan xxx mit, die diese bei getrennt voneinander durchgeführten Befragungen am 18./19.9.1998 gemacht hätten.

Mit Verfügung vom 21.9.1998 bestätigte das Oberschulamt Karlsruhe schriftlich das bereits mündlich am selben Tag ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an.

Mit Verfügung vom 18.12.1998 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und dieser vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe habe dem Oberschulamt Karlsruhe mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Diebstahls geringwertiger Gegenstände nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO eingestellt worden sei. Außerdem habe der Vertrauenslehrer der xxx-xxx-schule das Oberschulamt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beamte sich in der ersten Woche des Schuljahres 1998/99 gegenüber seinen ihm als Klassenlehrer anvertrauten Schülerinnen der 7. Klasse sowohl verbal anstößig geäußert habe als auch sich in dieser gleichen anstößigen Weise sexuell genähert habe. Diese Vorfälle begründeten den Verdacht eines schweren Dienstvergehens und stellten zwingende dienstliche Gründe dar, dem Beamten die Weiterführung seiner Dienstgeschäfte als Sonderschullehrer mit sofortiger Wirkung zum 21.9.1998 zu verbieten. Die Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung sei zwingend deshalb geboten, da die Weiterführung der Amtsgeschäfte eines Sonderschullehrers bei dieser Vorgeschichte ohne Ausräumung des Vorwurfs zunächst nicht möglich erscheine.

Im Rahmen der Untersuchung wurden die Schülerinnen bzw. Schüler Bülbül xxx, Nico xxx, Aslihan xxx, Terfa xxx, Andreas xxx, Arben xxxx und Derya xxx am 12.4.1999 von der Untersuchungsführerin als Zeugen vernommen. Nachdem die Ermittlungen mit Zustimmung der Vertreterin der Einleitungsbehörde auf neue Vorwürfe erstreckt worden waren, wurde am 8.6.1999 eine weitere Zeugenvernehmung durchgeführt, bei der zusätzlich zu den genannten Schülern auch der Rektor sowie zwei Lehrer der xxx-Schule vernommen wurden. Die Vernehmung des Beamten hatte am 7.6.1999 stattgefunden. Darüber hinaus äußerte sich dessen Verteidiger schriftsätzlich zu den Vorwürfen, abschließend mit Schriftsatz vom 17.9.1999. Die Ermittlungsakte enthält außerdem ein nicht unterzeichnetes "Protokoll" mit Schüleraussagen, das anlässlich einer am 26.2.1999 auf Anordnung des Schulleiters vom Vertrauenslehrer xxx durchgeführten Befragung erstellt worden war. Unter dem 1.10.1999 legte die Untersuchungsführerin den zusammenfassenden Bericht vor.

II.

1. Am 2.2.2000 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Anschuldigungsschrift vorgelegt. Darin wird dem Beamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

a) am 6.4.1998 im Globus-Baumarkt in Waghäusel-Wiesental einen Kunststoffwasserhahn, einen Marley-Reiniger und einen Marley-Spezialkleber sowie eine Wassermesserdichtung im Gesamtwert von 35,51 DM in seine Jackentasche gesteckt und der Kasse nicht zur Bezahlung vorgelegt habe;

b) im Schuljahr 1998/99 folgende innerdienstliche Verfehlungen begangen habe:

-     Er habe der von ihm zuletzt unterrichteten 7. Klasse der xxx-Schule in xxx angeboten, Bilder von nackten Mädchen zum Aufhängen im Klassenzimmer mitzubringen. Er habe sodann den Schülerinnen angeboten, sie selbst nackt zu fotografieren und die Bilder dann in der Klasse aufzuhängen.

-     Er habe Mädchen der Klasse angeboten, Tampons mitzubringen, sie auf die Toilette zu begleiten und ihnen beim Wechseln zu helfen. Er habe ganz konkret zumindest zu der Schülerin Aslihan xxx am 14.9.1998 gesagt: "Sage mir, wenn du deine Tage bekommst, ich besorge dir Allways Ultra. Wir wechseln es zusammen aus."

-     Er habe der Schülerin xxx die Hose hochgezogen und mit dem Daumen von innen um den Hosenbund der Schülerin xxx eine Bewegung gemacht.

-     Er habe die Schülerin xxx aufgefordert, die Namen und Personenbeschreibungen der Lehrerinnen der Grund- und Hauptschule U. aufzuschreiben, um Angaben der Schüler und Schülerinnen später zu überprüfen. Da die Äußerungen innerhalb eines Gesprächs über Figur und Haarfarbe mit sexistischer Ausrichtung gefallen sein sollen, habe der Beamte zumindest billigend in Kauf genommen, dass die beauftragte Schülerin auch sexistische Äußerungen protokollierte.

-     Er habe zur Schülerin Aslihan xxx gesagt, sie habe einen "sexy Arsch", und sie gefragt, ob er einmal anfassen dürfe.

-     Nachdem Aslihan xxx die Frage verneint habe, habe der Beamte sie aufgefordert, sich zu bücken, was die Schülerin abgelehnt habe.

-     Er habe im Unterricht erzählt, dass er "es schon im Auto gemacht" und dabei das Dach offengelassen habe, um zwischendurch Luft holen zu können.

-     Er habe versucht, mit der Schülerin Derya xxx gegen ihren Willen im Unterricht zu tanzen.

-     Er habe zu der Schülerin Aslihan xxx gesagt, sie solle auf das Bild, dass sie von ihrem Wunschklassenzimmer gemalt gehabt habe, noch ein Bett malen und sich selbst und den Beamten dazu.

-     Er habe auf die Frage der Schüler, ob sie einmal in der Schule übernachten dürften, mit "ja" geantwortet und hinzugesetzt "ich schlafe bei den Mädchen".

Mit Schriftsatz vom 20.03.2000 hat der Beamte beantragt, ein fachpsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugen einzuholen. Diesem Antrag entsprechend beabsichtigte die Disziplinarkammer, Frau Dipl-Psych. xxx-xxx in der Hauptverhandlung als Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugen anzuhören. Zur Vorbereitung des Gutachtens wurde die Übersendung der Akten an die Gutachterin veranlasst und diese gebeten, erforderlichenfalls im Vorfeld mit den Zeugen Gespräche zu führen. In ihrer gutachtlichen Äußerung vom 05.10.2000 teilte die Sachverständige mit, dass sie den für Explorationsgespräche mit den Schülern geplanten Termin abgesagt habe, nachdem Terminabsprachen bei sieben von acht Schülern gescheitert seien. Die Sachverständige führte ferner u.a. aus:

"Die in der Akte dokumentierten Zeugenaussagen sind als Basis, auf der eine aussagepsychologische Beurteilung erfolgen soll, zu schmal, um einer fundierten aussagepsychologischen Analyse zugänglich zu sein. Die Angaben der einzelnen Schüler/innen zu den einzelnen Vorwürfen sind jeweils sehr wenig umfangreich, so dass hier eine kriterienorientierte Inhaltsanalyse und die Herausarbeitung einzelner inhaltlicher Glaubwürdigkeitskriterien nicht möglich ist - was nicht im Umkehrschluss heißt, dass die Angaben erfunden oder unsachlich verzerrt sein müssen, es gibt lediglich keine Möglichkeit eines aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitsbelegs.

Ein weiteres Problem stellt sich insofern, als es sich hier größtenteils um Angaben zu angeblichen verbalen Mitteilungen oder zu visuellen Eindrücken (Beobachtungen) handelt, während einzig nur Aslihan xxx Angaben zu am Körper wahrgenommenen angeblichen Berührungen gemacht hat. Aus der Gedächtnispsychologie ist bekannt, dass beeindruckende Erlebnisse, die über möglichst viele Wahrnehmungskanäle (haptische, optische und akustische Reize) aufgenommen werden, am sichersten im Gedächtnis haften, während nur visuelle Wahrnehmung(en) oder gar nur verbale Mitteilungen eher schnell dem Vergessen anheimfallen bzw. immer unschärfer erinnert werden. Die meisten der im vorliegenden Fall formulierten Vorwürfe beziehen sich auf verbale Mitteilungen, die teilweise nur aus wenigen Worten bestanden haben sollen. Hier ist aus aussagepsychologischer Sicht die Möglichkeit von Missverständnissen bei der Wahrnehmung einerseits und die Möglichkeit von schnell nachlassender Erinnerungsleistung andererseits besonders groß. Gerade bei Berichten über verbale Mitteilungen ist ein aussagepsychologischer Beleg der Zuverlässigkeit oft sehr schwierig und vielfach gar nicht möglich.

4. Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das derzeit vorliegende Aussagematerial schon aufgrund des geringen Umfangs der Angaben zu den einzelnen Vorwürfen einer qualifizierten aussagepsychologischen Bewertung entzieht. Selbst wenn es gelingen sollte, Persönlichkeitsexplorationen durchzuführen und umfangreichere Angaben zu Sache zu gewinnen, so ist aufgrund des Inhalts der Bekundungen (weitgehend Angaben über angebliche - teilweise nur aus wenigen Worten bestehende - verbale Mitteilungen sowie Angaben über angebliche visuelle Wahrnehmungen) die Möglichkeit sehr gering, mit aussagepsychologischen Mitteln zu belegen, dass hier Wahrnehmungs- und Erinnerungsverfälschungen ausgeschlossen werden können. Die Aussagepsychologie stößt in diesem Fall an ihre Grenzen. ..."

Laut Aktenvermerk des Berichterstatters der Disziplinarkammer vom 27.10.2000 wurde mit der Gutachterin die Möglichkeit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung erörtert. Die Gutachterin verneinte diese im Hinblick auf den viel zu geringen Umfang der Angaben im Vorermittlungsverfahren und den Inhalt der Bekundungen der Schüler.

In der Hauptverhandlung hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde beantragt, die Besoldungsbezüge des Beamten auf fünf Jahre im oberen Bereich zu kürzen. Der Beamte hat beantragt, ihn freizusprechen, fürsorglich eine Disziplinarstrafe im unteren Bereich der Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten auszusprechen.

Die Disziplinarkammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Petra xxx, Nico xxx, Aslihan xxx, Derya xxx, Terfa xxx, Claus xxx, Gabriel xxx, Arben xxx, Fuat xxx und Andreas xxx.

Mit Urteil vom 29.3.2001 hat die Disziplinarkammer die Besoldungsbezüge des Beamten für die Dauer von fünf Jahren um 20 v.H. gekürzt. Sie ist dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen:

1. Am 6.4.1998 steckte der Beamte in Waghäusel-Wiesental im Globus-Baumarkt drei Kunststoffwasserhähne, einen Marley-Reiniger und einen Marley-Spezialkleber sowie eine Wassermesserdichtung im Gesamtwert von 35,51 DM in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen, in seine Jackentasche und legte sie der Kasse nicht zur Bezahlung vor.

2. Im Schuljahr 1998/1999 erteilte der Beamte in der ersten Unterrichtswoche nicht durchgängig Unterricht, sondern beschäftigte die Schülerinnen und Schüler der 7. Klasse großenteils mit Aufräum- und ähnlichen Arbeiten. Während der Gespräche mit den Schülerinnen und Schüler machte der Beamte sexistische und sexuell anzügliche Bemerkungen und wahrte nicht die zwischen einem Lehrer und einer Schülerin bzw. einem Schüler gebotene Distanz. Dabei hat er im einzelnen folgende Handlungen begangen:

a) Der Beamte bot der von ihm zuletzt unterrichteten Klasse an, Bilder von nackten Mädchen im Klassenzimmer aufzuhängen. Im weiteren Verlauf bot er an, die Schülerinnen nackt zu fotografieren und die von ihnen gefertigten Bilder dann in der Klasse aufzuhängen.

b) Der Beamte bot den von ihm unterrichteten Schülerinnen an, Tampons von Zuhause mitzubringen, sie auf die Toilette zu begleiten und ihnen, insbesondere Aslihan xxx, beim Wechseln von Tampons und Binden zu helfen.

c) Der Beamte zog der Schülerin Aslihan xxx am Waschbecken von hinten die Hose hoch und äußerte dabei, sie habe einen schmalen Po.

d) Der Beamte sagte zu der Schülerin Aslihan xxx beim Aufräumen, sie habe einen "sexy Arsch".

e) Des Weiteren fragte der Beamte diese Schülerin, ob er einmal anfassen dürfe. Nachdem die Schülerin xxx dies verneinte, forderte der Beamte sie auf, sich zu bücken, was die Schülerin strikt ablehnte.

f) Der Beamte forderte die Schülerin xxx auf, die Namen- und Personenbeschreibungen der Lehrerinnen der Grund- und Hauptschule U. aufzuschreiben, um die Angaben der Schülerinnen und Schüler später zu überprüfen. Er duldete dabei, dass im Rahmen des Gesprächs Äußerungen über Figur und Haarfarbe mit sexistischer Ausrichtung gemacht wurden und nahm zumindest billigend in Kauf, dass diese sexistischen Äußerungen protokolliert wurden. Er hat es des Weiteren unterlassen, die Schülerinnen und Schüler wegen ihrer sexistischen Äußerungen und der Protokollierung der sexistischen Äußerungen zurechtzuweisen.

g) Der Beamte erzählte im Unterricht, dass er den Geschlechtsverkehr schon im Auto ausgeübt habe, und äußerte dabei sinngemäß, er habe es unten "gemacht" und oben bei offenem Schiebedach Luft geholt.

h) Der Beamte versuchte, mit der Schülerin Derya xxx im Unterricht zu tanzen.

i) Der Beamte forderte die Schülerin xxx auf, auf das Bild, dass sie von ihrem Wunschklassenzimmer gemalt hatte, noch ein Bett zu malen. Als die Schülerin das Bett gemalt hatte, fragte er sie, wo sie sei. Als sie zu ihm sagte, unter dem Bett, entgegnete er, nein, sie liege oben und er obendrauf.

Zu den tatsächlichen Feststellungen hat die Disziplinarkammer im Wesentlichen ausgeführt: Dass der Beamte am 6.4.1998 im Globus-Baumarkt die genannten Artikel in seine Jackentasche gesteckt und an der Kasse nicht zur Bezahlung vorgelegt habe, habe er in der Hauptverhandlung eingeräumt. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und die Absicht gehabt habe, sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen. Seine Einlassung, er sei in einer Stresssituation gewesen und habe lediglich vergessen, die Waren zur Bezahlung vorzulegen, halte das Gericht für eine nachträgliche Schutzbehauptung. In dem Diebstahlsprotokoll des Globus-Baumarkts vom 6.4.1998 habe der Beamte den Diebstahl der Artikel zugegeben. In der "Strafanzeige - Beschuldigter" vom 6.4.1998 habe er wörtlich erklärt: "Es tut mir leid, dass ich diesen Diebstahl begangen habe. Auch deswegen, weil ich als guter Kunde ein Hausverbot bekommen habe. Ich habe mir vorgenommen, eine solche Handlung nicht mehr zu tun." Auch sein Verhalten im anschließenden Ermittlungsverfahren, insbesondere die Zahlung der Geldbuße zum Zwecke der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, zeige, dass er vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht gehandelt habe.

Die Disziplinarkammer sei auch davon überzeugt, dass sich die beschriebenen Vorgänge in der ersten Unterrichtswoche tatsächlich ereignet hätten. Dies ergebe sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen habe gefolgt werden können, und der verlesenen Urkunde. Die Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung habe gezeigt, dass - entgegen dem Vorbringen des Beamten und seines Verteidigers - von einer "Legendenbildung" durch ständige Aufarbeitung und Sprachschwierigkeiten der Schüler keine Rede sein könne. Vielmehr sei von den Zeugen durchgängig die Unterrichtssituation in der ersten Schulwoche im allgemeinen und das Verhalten des Beamten in dieser Zeit im Besonderen im Kernbereich übereinstimmend geschildert worden. Die Schülerinnen und Schüler hätten angegeben, es sei wenig unterrichtet worden, der Unterricht sei "anders" als früher - und später - gewesen und vom Beamten seien fortwährend Äußerungen mit sexuellem Inhalt oder sexistischer Tendenz gefallen, wobei in der Regel die Schülerinnen oder Frauen die Betroffenen gewesen seien. Dass während der ersten Woche Äußerungen mit sexuellem Inhalt und sexistischer Tendenz gefallen seien, ergebe sich aber nicht nur aus den Bekundungen der Zeugen, sondern auch aus der Einlassung des Beamten. Nur solle es so gewesen sein, dass dies von den Schülern ausgegangen sei und er es nicht unterbunden habe. Diese Einlassung werde jedoch durch die im Kernbereich übereinstimmenden Zeugenaussagen überzeugend widerlegt. Die These der Legendenbildung werde auch durch die Aussagen der Zeugin Petra xxx und der Zeugen xxx und xxx widerlegt. Die Zeugin xxx habe in eindrucksvoller Weise bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihr Sohn bereits in den ersten Tagen des Unterrichts des Beamten von den Vorfällen berichtet habe, sie das zunächst nicht habe glauben können und deshalb bei ihrem Sohn nachgefragt habe. Sie habe nachgebohrt, sei der Sache weiter auf den Grund gegangen und habe ihren Sohn darauf angesprochen, was der Beamte noch alles erzählt habe. Auch der Zeuge xxx, der die Klasse im vorausgegangenen Schuljahr unterrichtet und einen Teil der Schüler unmittelbar nach den Vorfällen zu diesen befragt gehabt habe, habe angegeben, er sei davon überzeugt, dass die Schülerinnen und Schüler die Wahrheit gesagt hätten. Sie seien getrennt gewesen, einzeln angehört worden und hätten sich nicht abstimmen können. Ihre Angaben seien so spontan gewesen. Des Weiteren habe der Zeuge angegeben, die Schülerinnen und Schüler seien sehr betroffen gewesen. Auch die Angaben des Zeugen xxx sprächen ganz eindeutig gegen die These der Legendenbildung. Der Zeuge, der die Klasse nach dem Beamten unterrichtet habe, habe bei seiner Vernehmung durch das Gericht berichtet, wenn die Sprache auf die Vorkommnisse im Unterricht des Beamten gekommen sei, habe es bei den Schülern einen Sturm der Entrüstung gegeben. Dies sei ganz spontan gewesen und von innen heraus gekommen. Es sei keine Belustigung, sondern Empörung und Betroffenheit gewesen. Die Klasse sei dann immer emotional aufgewühlt gewesen. Es sei ein spontan geäußertes Geschrei und eine spontan geäußerte Entrüstung gewesen und habe sich unregelmäßig immer wiederholt. Auch das Einlassungsverhalten des Beamten spreche im Übrigen dagegen, dass er Opfer unwahrer Angaben der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler sei. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er sich im Verfahren geradlinig und konstant eingelassen, sein wechselhaftes Einlassungsverhalten spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Schließlich berechtige der Umstand, dass der Rektor der xxx-Schule mit denjenigen noch an der Schule verbliebenen Zeuginnen und Zeugen am Morgen des 22.3.2001 über ihre Aussagen gesprochen und an diesem Tag versucht habe, mit allen als Zeugen vernommenen Schülerinnen und Schüler im Warteraum des Verwaltungsgerichts über ihre Aussagen zu sprechen, was durch den Berichterstatter nach kurzer Zeit unterbunden worden sei, weder zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen noch führe er zu deren Unverwertbarkeit. Auch wenn man zu Gunsten des Beamten davon ausgehe, dass der Rektor zu den in der Schule noch unterrichteten Schülerinnen und Schüler gesagt habe, ihre Aussagen sollten untereinander gleich sein, erschüttere dies die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht. Die Zeugen seien zu Beginn der Hauptverhandlung gemeinsam zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass sie nur das wiedergeben dürften, was sie selbst erlebt hätten und an was sie sich selbst erinnerten. Vor der nachfolgenden Vernehmung sei jeder Zeuge und jede Zeugin nochmals vom Vorsitzenden hierauf eindringlich hingewiesen worden. Die Zeuginnen und Zeugen hätten diese Belehrung ersichtlich verstanden, ein Vergleich ihrer Aussagen zeige, dass sie nicht eine untereinander abgestimmte Geschichte wiedergegeben hätten, vielmehr fänden sich in den Details unterschiedliche Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken. Darüber hinaus sei das Auftreten einiger Zeuginnen deutlich von echter Empörung und Beschämung gekennzeichnet gewesen. Auch das Verteilen der Blätter mit den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen vor dem Vertrauenslehrer durch den Rektor - auch dies zu Gunsten des Beamten unterstellt - beeinträchtige weder die Glaubhaftigkeit der Angaben noch begründe es deren Unverwertbarkeit.

Nicht habe festgestellt werden können, ob der Beamte der Klasse angeboten habe, selbst Poster von nackten Frauen mitzubringen, oder die Klasse aufgefordert habe, solche Poster mitzubringen, oder beides. Nicht nachgewiesen seien auch die Vorwürfe, dass er mit dem Daumen von innen um den Hosenbund der Schülerin xxx eine Bewegung gemacht habe und auf die Frage der Schüler, ob sie einmal in der Schule übernachten dürften, in sexistischer Weise geantwortet habe, er schlafe bei den Mädchen.

Zur disziplinarrechtlichen Bewertung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Durch die in der Hauptverhandlung festgestellten Handlungen habe der Beamte schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Zum einen habe er gegen seine Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere. Zum anderen habe er in eklatanter und für die Betroffenen herabsetzender, zum Teil auch verletzender Weise gegen den ihm obliegenden Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer verstoßen, indem er seinen Schülerinnen und Schülern gerade das Gegenteil von Achtung der Persönlichkeit und Würde anderer vermittelt habe und seiner Vorbildfunktion in keinster Weise gerecht geworden sei.

Zur Disziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Nach Abwägung aller bedeutsamen Gesichtspunkte und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Beamten sei eine Kürzung der Besoldungsbezüge für fünf Jahre um 20 v.H. unumgänglich, aber auch ausreichend. Eine Entfernung aus dem Dienst sei nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht gekommen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, wie auch die Vertreterin der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung ausgeführt habe, noch nicht endgültig zerstört sei. Der Fallgruppe des sexuellen Übergriffs eines Lehrers gegenüber Schülern, bei der im Regelfall nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme, sei der vorliegende Fall nicht zuzuordnen. Da sich der Beamte im Eingangsamt befinde, sei des Weiteren eine - an sich wegen der hinzutretenden außerdienstlichen Straftat gebotene - Degradierung nicht in Betracht gekommen. Hierbei habe es die Kammer für geboten gehalten, den ihr zustehenden Rahmen voll auszuschöpfen und die Besoldungsbezüge des Beamten um ein Fünftel für fünf Jahre zu kürzen, da wegen der Art und Schwere des Dienstvergehens an sich eine Degradierung die angemessene Reaktion auf sein Dienstvergehen gewesen wäre. Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen wiege sehr schwer. Seine Handlungen seien geprägt gewesen von sexistischer Herabsetzung des weiblichen Geschlechts, Betroffene seien überwiegend die Schülerinnen der Klasse gewesen. Damit habe der Beamte nicht nur die nötige Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern vermissen lassen, sondern auch deren Würde und Schamgefühl und damit deren Persönlichkeit schwer missachtet. Hierbei komme erschwerend hinzu, dass sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler dem pflichtwidrigen Missgriff infolge ihrer Anwesenheitspflicht nicht hätten entziehen können und der Beamte weder auf deren Alter noch auf deren Lernbehinderung Rücksicht genommen habe. Weiterhin sei erschwerend zu berücksichtigen, dass ein Teil der Schülerinnen und Schüler einem völlig anderen Kulturkreis entstamme, in dem die sexuellen Maßstäbe deutlich strenger seien. Bei der Beschreibung der Lehrerinnen an der Grund- und Hauptschule U. habe er nicht nur sexistische Äußerungen zugelassen und geduldet, sondern auch die Ursache dafür gesetzt, dass diese Kolleginnen ohne ihr Wissen zum Gegenstand sexistischer Beschreibungen geworden seien. Damit habe er einerseits seine Schülerinnen und Schüler nicht zu achtungsvollem Verhalten angehalten, andererseits aber auch die Persönlichkeit und Würde der Kolleginnen schwer beeinträchtigt. Beim Hochziehen der Hose der Schülerin xxx habe er die verbale Ebene verlassen und sei handgreiflich geworden, wobei erschwerend hinzukomme, dass er sich der Schülerin von hinten genähert habe und das Hochziehen der Hose - für alle sichtbar - vor der Klasse erfolgt sei und dadurch besonders herabsetzend gewirkt habe. Aufgrund seines Amtes als Sonderschullehrer sei er in besonderem Maße gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern zu vorbildhaften Verhalten verpflichtet gewesen. Der Beamte habe das ihm vorgeworfene Verhalten in den entscheidenden Punkten im Wesentlichen abweichend dargestellt oder bestritten, eine nachträgliche aufrichtige Einsicht in die Fehlerhaftigkeit seines Tuns habe das Gericht nicht feststellen können. Mit seinem weiteren Vorbringen, er sei infolge des Disziplinarverfahrens dienstunfähig geworden, da das Oberschulamt entgegen den Empfehlungen des Gutachters des Gesundheitsamtes Karlsruhe ihm eine Wiedereingliederung in den Schuldienst verwehrt habe, sei unvereinbar, dass er keinen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 93 Abs. 2 LDO gestellt habe. Besondere Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer vor noch sei dem Beamten eine überdurchschnittlich schwierige Klasse zugewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beamten sei auch der Ladendiebstahl in die Würdigung und Strafzumessung einzubeziehen. Ungeachtet der Frage, ob § 15 LDO überhaupt anwendbar sei, habe die Disziplinarkammer die Einbeziehung dieses Vorfalls für zusätzlich erforderlich gehalten, um den Beamten nachhaltig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten und ihm klarzumachen, dass jede weitere Verfehlung, auch im außerdienstlichen Bereich, die Frage seiner Entfernung aus dem Dienst aufwerfen werde.

2. Gegen das ihm am 11.5.2001 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.6.2000 Berufung eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 29.3.2001 - D 13 K 2/00 - aufzuheben und ihn freizusprechen,

hilfsweise,

auf eine mildere Maßnahme als die Kürzung der Besoldungsbezüge für die Dauer von fünf Jahren um 20 v.H. zu erkennen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beweiswürdigung der Disziplinarkammer sei nicht fehlerfrei. Das Einräumen eines "Diebstahls" in dem Diebstahlsprotokoll des Baumarkts und in der "Strafanzeige - Beschuldigter" vom 6.4.1998 sei kein verwertbares Geständnis, weil ihm damals nicht bekannt gewesen sei, dass ein vollendeter Diebstahl nicht nur das Einstecken der Ware in die Taschen, sondern auch einen Diebstahlsvorsatz bzw. eine Zueignungsabsicht voraussetze. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, das er die in den Händen getragenen teureren Gegenstände habe bezahlen wollen, bezüglich der geringwertigen Gegenstände in seinen Taschen aber eine Zueignungsabsicht gehabt haben soll. In die Beweiswürdigung habe ein Sachverhalt Eingang gefunden, der dem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot unterliege. Hinsichtlich der Vorfälle in der ersten Unterrichtswoche des Schuljahrs 1998/1999 gebe es "außerhalb der Annahme von Falschaussagen" Ursachen für die Unterschiede in seinen Aussagen und denen der Schüler. Diese Ursachen berechtigten zu der Annahme, die vorgeworfenen Tatkomplexe hätten sich nicht zweifelsfrei erwiesen; jedenfalls sei das Beweisergebnis nicht verwertbar. Als solche Ursachen seien seine pädagogischen Fehlleistungen, sprachliche Missverständnisse aufgrund des eingeschränkten Sprachverständnisses der überwiegenden Zahl der Schüler und die Möglichkeit der "Legendenbildung" durch ständige Aufarbeitung zu nennen. Gegen die Möglichkeit der "Legendenbildung" spreche nicht, dass die Schüler die Unterrichtssituation in der ersten Schulwoche im Allgemeinen und sein Verhalten in dieser Zeit im Besonderen im Kernbereich übereinstimmend geschildert hätten. In der ersten Schulwoche sei es ihm nur eingeschränkt möglich gewesen, Unterricht zu erteilen. Deshalb sei es verständlich, dass die Schüler die erste Woche als Abweichung von ihrem bisherigen Schulalltag erfahren hätten. Unterstelle man eine Legendenbildung, so beziehe sich diese gerade auf sein Verhalten und bedinge die übereinstimmende Schilderung der Schüler im Kernbereich. Auch die Aussagen der Zeugen Petra xxx, xxx und xxx sprächen nicht gegen eine "Legendenbildung". Die Aussagen der Zeuge xxx und xxx widersprächen teilweise der Aussage des Rektors der xxx, teilweise seien die Angaben der Zeugin xxx in sich nicht stimmig. Die ersten Aussagen der Schüler gegenüber dem Vertrauenslehrer xxx seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als er begonnen habe, die "Zügel in der Klasse straffer zu ziehen" und erste Disziplinarmaßnahmen durchgeführt gehabt habe. Der subjektive Eindruck des Zeugen xxx, dass die Schüler die Wahrheit gesagt hätten, könne ohne sachverständige Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Der Zeuge xxx sei erst zu einem Zeitpunkt in die Klasse gekommen, als die "Legendenbildung" bereits eingesetzt gehabt habe. Seine (des Beamten) zum Teil unkonstanten Einlassungen seien von der Disziplinarkammer überbewertet worden. An die Tatsache, dass er der Schülerin xxx die schlapp herunterhängende Hose hochgezogen habe, habe er sich erst im Anschluss an die erste Einvernahme der Schüler durch die Untersuchungsführerin am 12.04.1999 erinnert. Im Hinblick auf sein Einlassungen zum Tatkomplex "Tampons und Binden" verkenne die Disziplinarkammer, dass Anlass eine Bemerkung aus dem Schülerkreis gewesen sei und seine Motivation sich aus dem bei einer Schülerin festgestellten unangenehmen Körpergeruch ergeben habe. Zum Tatkomplex "Aufhängen von Bildern nackter Frauen, Anfertigung von Nacktfotos der Schülerinnen" habe er sich in seinen persönlichen Einlassungen gegenüber der Untersuchungsführerin und der Disziplinarkammer gleich geäußert. Dadurch, dass der Rektor der xxx die noch dort befindlichen Schüler am Tage der Hauptverhandlung - u.a. durch Aushändigung der von dem Vertrauenslehrer xxx protokollierten Aussagen aller Schüler - auf die Vernehmung durch die Disziplinarkammer vorbereitet habe, seien die Schüler unzulässig beeinflusst worden. Die unzulässige Beeinflussung führe zur Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit sowie zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben. Die Feststellung der Disziplinarkammer, die Aussagen der Schüler zeigten, dass sie nicht eine untereinander abgestimmte Geschichte wiedergegeben hätten, beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung. Die Protokolle dokumentierten, dass die Schüler jeweils nur auf Frage geantwortet hätten. Bei der Beantwortung der Fragen seien dann zwei Schülergruppen zu unterscheiden gewesen: Die "Schlüsselwörter-Gruppe" habe nur Angaben gemacht und sich nur erinnert bei Benennung des Schlüsselwortes des jeweiligen Tatkomplexes; auch dann seien ihre Aussagen nur mit Schlagworten, unzusammenhängend und ohne Darstellung des Zusammenhangs des Tatkomplexes erfolgt. Es dränge sich der Eindruck auf, dass diese Gruppe nur erlerntes und eingeübtes Wissen auf Angabe des Schlüsselwortes hin wiedergegeben habe und dies - bedingt durch ihre schwachen intellektuellen Fähigkeiten - sogar teilweise unterschiedlich. Die zweite Gruppe (xxx, xxx, xxx) habe zwar ebenfalls nur auf Angabe des Schlüsselwortes des jeweiligen Tatkomplexes geantwortet, dann sei sie aber dazu in der Lage gewesen, sich zusammenhängend zu artikulieren. Nach der Vorbereitung der Schüler durch den Rektor dränge sich allerdings auch hier der Eindruck auf, dass nach Benennung des Schlüsselwortes nur erlerntes und eingeübtes Wissen wiedergegeben worden sei. Daneben seien bei dieser Gruppe auch durch neue gleichlautende Aussagen dokumentierte Abstimmungen im Aussageverhalten festzustellen. Erweiternde Aussagen sprächen gegen eine eigene Erinnerung und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Das zum Teil unterschiedliche Aussageverhalten sei vor dem Hintergrund der schwachen intellektuellen Fähigkeiten auch dieser Schülergruppe zu erklären. Die Unverwertbarkeit des Beweisergebnisses ergebe sich auch daraus, dass das von der Disziplinarkammer in Auftrag gegebene fachpsychologische Gutachten zur Glaubwürdigkeit der als Zeugen anzuhörenden Schüler an deren fehlender Mitwirkung gescheitert sei und das Gericht dem schriftsätzlich gestellten Antrag, zur Vernehmung der Zeugen einen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie hinzuzuziehen, nicht nachgekommen sei. Die Aussagen der Schüler zu den einzelnen Tatkomplexen seien zum Teil in sich widersprüchlich, zum Teil ließen sie eine Beeinflussung durch die Vorbereitungsmaßnahmen des Rektors sowie Erweiterungen trotz früher fehlender Erinnerung erkennen. Mithin lägen nachvollziehbare Ansatzpunkte für eine "Legendenbildung" vor. Vorsorglich werde beantragt, die Zeugen xxx, xxx, Nico xxx, xxx, xxx, xxx und xxx nochmals zu den einzelnen Tatkomplexen zu vernehmen und hierzu gemäß Nr. 19 Abs. 3 RiStBV einen Sachverständigen für Kinderpsychologie hinzuzuziehen. Ebenfalls vorsorglich greift der Beamte die Angemessenheit der verhängten Disziplinarmaßnahme an: Bei der Bemessung der Maßnahme sei zu Unrecht die Dauer und die Art und Weise des Betreibens des Disziplinarverfahrens unberücksichtigt geblieben. In der Zeit von September 1998 bis Dezember 1998 sei die Einleitungsbehörde untätig gewesen; nach der abschließenden Stellungnahme des Verteidigers habe es sechs Monate gedauert, bis die Anschuldigungsschrift gefertigt worden sei. Insoweit sei eine deutliche Verschleppung des Disziplinarverfahrens festzustellen. Außerdem sei voreingenommen gegen ihn ermittelt und ihm ein faires Verfahren nicht gewährt worden. Letztes dokumentiere sich auch darin, dass insbesondere durch die Einleitungsbehörde die Einholung eines verwertbaren Beweisergebnisses vereitelt worden sei. Wäre die Untersuchungsführerin der Anregung des Verteidigers gefolgt, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, hätte die Einleitungsbehörde auch die Möglichkeit gehabt, die Mitwirkung der Zeugen sicherzustellen. Ebenfalls hätte berücksichtigt werden müssen, dass er, der Beamte, in Anbetracht des Disziplinarverfahrens auf Dauer erkrankt und die von ihm betriebene Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens verwehrt worden sei. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass therapeutische Maßnahmen eine Stabilisierung bewirken würden und eine schrittweise Wiedereingliederung in den Schuldienst möglich und unbedingt sinnvoll sei und dass bei beschleunigter Durchführung des Disziplinarverfahrens durchaus von einer günstigen Prognose der bei ihm bestehenden depressiven Störung auszugehen sei. Daraufhin habe er die Aufhebung der Suspendierung beantragt, um eine Chronifizierung seiner Erkrankung zu vermeiden. Diesem Anliegen sei nicht entsprochen worden, so dass im jetzigen Zeitpunkt von einer chronifizierten Erkrankung und vom Vorliegen von Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Gegen eine Berücksichtigung dieses Sachverhalts spreche nicht, dass er keinen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 93 Abs. 2 LBG gestellt habe. Die Disziplinarkammer verkenne insoweit, dass er durchgehend dienstunfähig gewesen sei und ihm deshalb eine solcher Antrag, dem er ggf. nicht hätte folgen können, wieder zum Nachteil gereicht hätte. Schließlich sei hinsichtlich des von der Disziplinarkammer festgestellten Diebstahls aufgrund der von ihm entrichteten Geldbuße ein disziplinarrechtlicher Überhang nicht mehr anzunehmen, § 15 LDO finde insoweit entsprechende Anwendung.

Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei fehlerfrei. Die Disziplinarkammer sei bei der schwierigen, die Vernehmung von überwiegend ausländischen Schülerinnen und Schülern in der Pubertät erfordernden Wahrheitssuche in vorbildlicher Weise vorgegangen. Der Schulleiter habe den Zeugen keineswegs die Anweisung gegeben, dass ihre Aussagen gleich sein müssten. Er habe seinen Schülern durch die Aushändigung der Protokolle als Gedächtnisstütze lediglich eine Hilfestellung geben wollen. Dies sei in einem Telefongespräch des Berichterstatters mit dem Schulleiter zu Beginn der Verhandlung klargestellt und vom Gericht für zulässig erklärt worden. Eine Verschleppung des Disziplinarverfahrens durch das Oberschulamt liege ebenso wenig vor wie eine Voreingenommenheit der Vertreterin der Einleitungsbehörde. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot hindere nicht, dass der Beamte unter einigen Sonderschulrektoren und Lehrern sowie beim Staatlichen Schulamt und beim Oberschulamt Karlsruhe mit bestimmten Verhaltensweisen im Gedächtnis geblieben sei. Bis zum Bekanntwerden des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2001 - D 17 S 15/00 - habe das Oberschulamt das Dienstverhältnis für endgültig zerrüttet gehalten und beabsichtigt, die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu beantragen. Eine Maßnahme unterhalb der beantragten und vom Gericht ausgesprochenen Gehaltskürzung komme nicht in Betracht.

Gründe

III.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat dem Beamten zu Recht wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens die Besoldungsbezüge für fünf Jahre um 20 v.H. gekürzt. Sowohl der auf einen Freispruch abzielende Hauptantrag als auch der auf eine mildere Disziplinarmaßnahme gerichtete Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte auch mit der Berufung die ihm vorgeworfenen und von der Disziplinarkammer festgestellten Verhaltensweisen weiter bestritten hat. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

1. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat davon überzeugt, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen im Umfang der Feststellungen der Disziplinarkammer begangen hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Disziplinarkammer aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme und einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung zu den einzelnen Anschuldigungspunkten getroffenen Feststellungen und geht daher von dem in dem angegriffenen Urteil geschilderten Geschehensablauf aus. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Soweit der Beamte in diesem Zusammenhang Mängel des Verfahrens geltend macht, greifen diese Rügen nicht durch.

Dies gilt zunächst für den Einwand, in die Beweiswürdigung der Disziplinarkammer habe ein Sachverhalt Eingang gefunden, der dem disziplinarrechtlichen Verwertungsverbot unterliege. Im Zusammenhang mit dem Tatkomplex "Ladendiebstahl" hat die Disziplinarkammer die von dem Beamten bestrittene Zueignungsabsicht in erster Linie mit den anlässlich dieses Ereignisses von ihm abgegebenen Erklärungen begründet (UA S. 7). Zusätzlich hat sie ausgeführt, auch sein Verhalten im anschließenden Ermittlungsverfahren zeige, dass er vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht gehandelt habe. Denn hätte der damals anwaltlich beratene Beamte wirklich keine Zueignungsabsicht gehabt, hätte er dies schon damals geltend gemacht und sich nicht auf die Zahlung einer Geldbuße zum Zwecke der Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingelassen, "zumal ihm aus einem früheren Vorgang die disziplinarrechtliche Relevanz bekannt gewesen sein musste" (UA S. 7). Mit letzterer Formulierung ("zumal") hat die Disziplinarkammer hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Bezugnahme auf die sich aus einem Vorfall aus dem Jahre 1976 ergebende "Vorkenntnis der Beamten" lediglich als eine die Annahme der Zueignungsabsicht zusätzlich stützende, letztlich aber nicht entscheidungstragende Erwägung ansieht. Selbst wenn insoweit die Verletzung eines Verwertungsverbotes angenommen würde (vgl. § 118 Abs. 4 LDO), würde das angegriffene Urteil auf diesem Verfahrensmangel nicht beruhen. Abgesehen davon hat der Senat auch ungeachtet der von der Vorinstanz herangezogenen "Vorkenntnis" des Beamten keinerlei Zweifel daran, dass dieser in Zueignungsabsicht gehandelt hat (siehe unten unter b) aa).

Zu Recht ist die Disziplinarkammer auch davon ausgegangen, dass die Aussagen der Schüler anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht deshalb einem Verwertungsverbot unterlagen, weil der Rektor der xxx-schule am Morgen des 22.3.2001 mit den in der Schule noch unterrichteten Schülern über ihre Aussagen gesprochen und an diesem Tag versucht hat, mit allen als Zeugen vernommenen Schülern im Warteraum des Verwaltungsgerichts über ihre Aussagen zu sprechen, und - was von der Kammer zugunsten des Beamten unterstellt worden ist - zu den in der Schule noch unterrichteten Schülern gesagt haben soll, ihre Aussagen sollten untereinander gleich sein. Entsprechendes gilt für das Verteilen der Blätter mit den vom Vertrauenslehrer protokollierten Aussagen an die Schüler. Das Verhalten des Rektors ist nicht geeignet, ein gesetzliches oder in der Rechtsprechung anerkanntes Verwertungsverbot zu begründen (zum Beweisverwertungsverbot im Disziplinarverfahren vgl. GKÖD, K § 21 RdNrn. 84 ff., 109 ff.; Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 75 RdNrn. 6a und b; Horn, VBlBW 1998, 331, 332). Nach den Bekundungen des Zeugen Nico xxx hat der Rektor zu den Schülern ausdrücklich auch gesagt, sie sollten "sagen, was sie wissen" und "nichts erfinden und nicht lügen". Ferner wurden die Zeugen ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 22.3.2001 und nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil - offenbar auch mit Blick auf das vom Berichterstatter festgestellte Verhalten des Rektors - zu Beginn der Hauptverhandlung bzw. bei ihrem Eintreffen gemeinsam zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie nur das angeben dürfen, was sie selbst erlebt haben und an was sie sich selbst erinnern; hierauf sind sie jeweils unmittelbar vor ihrer Vernehmung nochmals einzeln hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die Zeugen aufgrund des Verhaltens des Rektors nicht mehr in der Lage gewesen wären, frei über den Umfang und den Inhalt ihrer Aussagen zu entscheiden. Insbesondere scheidet die Annahme des - gemäß § 26 S. 1 LDO auch in Disziplinarverfahren geltenden (von Alberti/Gayer/Roskamp, Landesdisziplinarordnung, § 26 RdNr. 3) - Verwertungsverbotes nach §§ 69 Abs. 3, 136a StPO aus. Abgesehen davon, dass diese Regelung grundsätzlich nur der beweiserhebenden Stelle den Einsatz bestimmter Mittel bei der Beweiserhebung verbietet (vgl. GKÖD, K § 21 RdNr. 106; Löwe-Rosenberg, StPO, § 136a RdNr. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 136a RdNr. 2 f.), würde das Verhalten des Rektors - soweit hierzu überhaupt hinreichend konkrete Aussagen vorliegen - ersichtlich nicht die Voraussetzungen einer nach §§ 69 Abs.3, 136a StPO unzulässigen Einflussnahme auf die Willensentschließung der Zeugen erfüllen.

Dem entspricht im Übrigen die Bewertung vergleichbarer, ebenfalls mit der Gefahr der Abstimmung von Aussagen verbundener Situationen im Strafverfahren. Nach § 58 Abs. 1 StPO sind die Zeugen - zum Zwecke der Erhaltung der Unbefangenheit und Selbständigkeit ihrer Darstellung - einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. Diese Vorschrift verbietet nach übereinstimmender Auffassung in der strafprozessualen Rechtsprechung und Literatur Gespräche von Zeugen mit bereits vernommenen Zeugen in Verhandlungspausen nicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 58 RdNr. 2). Selbst eine Verletzung dieser Vorschrift, also etwa die Anwesenheit des Zeugen vor seiner Vernehmung und ggf. während der Einvernahme anderer Zeugen im Sitzungssaal, macht diesen nicht zu einem ungeeigneten Beweismittel (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 58 RdNr. 5; Löwe-Rosenberg, § 58 RdNr. 6). Mithin wird derartigen Fallkonstellationen nicht mit einem Verwertungsverbot, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen durch die Prüfung, ob und inwieweit durch die Anwesenheit bzw. die Gespräche die Glaubwürdigkeit der Zeugen beeinträchtigt worden ist. Genau davon ist auch die Disziplinarkammer ausgegangen.

Entgegen der Auffassung des Beamten lässt auch die Behandlung seines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens durch die Disziplinarkammer keinen Verfahrensmangel erkennen.

Die Disziplinarkammer hatte ursprünglich beabsichtigt, dem auf der Grundlage des § 64 S. 1 LDO gestellten Antrag des Beamten entsprechend in der Hauptverhandlung eine Sachverständige zur Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugen anzuhören. Entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift scheiterte die Erstattung des Gutachtens nicht allein an der mangelnden Bereitschaft der Zeugen zur Mitwirkung an den von der Sachverständigen geplanten Explorationsgesprächen (zur Freiwilligkeit der Teilnahme von Zeugen an solchen Gesprächen im Strafverfahren vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 81 c RdNr. 6 f. m.w.N.). Vielmehr hat die Sachverständige in dem "Fazit" ihrer gutachtlichen Äußerung vom 5.10.2000 mit Blick auf den besonderen Inhalt der streitigen Bekundungen ("weitgehend Angaben über angebliche - teilweise nur aus wenigen Worten bestehende - verbale Mitteilungen sowie Angaben über angebliche visuelle Wahrnehmungen") selbst für den Fall der Durchführung von Persönlichkeitsexplorationen die Möglichkeit als "sehr gering" eingeschätzt, mit aussagepsychologischen Mitteln zu belegen, dass hier Wahrnehmungs- und Erinnerungsverfälschungen ausgeschlossen werden können (S. 113 der Akte der Disziplinarkammer). Nicht zuletzt aus diesem Grund hat sie auch die Möglichkeit verneint, ein Glaubwürdigkeitsgutachten aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zu erstellen (S. 114 der Akte der Disziplinarkammer). Mithin bestand das wesentliche Ergebnis der Stellungnahme der Sachverständigen darin, dass diese aufgrund der Besonderheiten des Falles der Sache nach bereits die Tauglichkeit des beantragten Beweismittels zur Ermittlung der Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugen verneinte. Nach Auffassung des Senats wäre es bei dieser Sachlage angezeigt gewesen, dass der Beamte bzw. sein Verteidiger auf die gutachtliche Stellungnahme reagiert und in der Hauptverhandlung - unter Darlegung substantiierter Einwände gegen die Richtigkeit der sachverständigen Äußerung - den Beweisantrag ausdrücklich aufrecht erhält, dessen förmliche Bescheidung anmahnt bzw. einen nach § 64 S. 3 LDO zulässigen "späteren" Beweisantrag stellt. Hierzu bestand um so mehr Anlass, als dem Beamten bzw. seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht verborgen bleiben konnte, dass die Disziplinarkammer von einer förmlichen Bescheidung des Beweisantrags abgesehen und die minderjährigen Zeugen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vernommen hat. Umgekehrt liegt es nicht fern, dass die Disziplinarkammer mit Blick auf die ausgebliebene Reaktion des Beamten bzw. seines Verteidigers davon ausging und zu Recht davon ausgehen konnte, dass der in der Äußerung zur Anschuldigungsschrift enthaltene Beweisantrag nicht mehr aufrechterhalten wird.

Doch auch unabhängig davon kann es nicht beanstandet werden, dass die Disziplinarkammer die minderjährigen Zeugen in der Hauptverhandlung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vernommen hat.

Nach § 72 Abs. 3 S. 1 LDO ist Beweisanträgen nach § 64 zu entsprechen, wenn nicht die enumerativ aufgeführten Ablehnungsgründe vorliegen. Für Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gilt ungeachtet dessen § 244 Abs. 3 und 4 StPO (vgl. § 26 LDO sowie von Alberti/Gayer/Roskamp, § 26 RdNr. 3, § 72 RdNr. 8; Claussen/Janzen, § 74 RdNr. 8; BVerwG, Urteil vom 23.04.1991 - 1 D 73/89 -, juris). Sie können somit abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 26 LDO i.V.m. § 244 Abs. 4 S. 1 StPO; vgl. auch GKÖD, K § 21 RdNrn. 55, 124). Dabei entspricht es allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder sonstiger Prozessbeteiligter zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (vgl. zum Strafprozess Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 244 RdNr. 74; zum Verwaltungsprozess BVerwG, Urteil vom 07.11.1973, BVerwGE 44, 152; Beschluss vom 07.07.1999, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.1999 - A 12 S 183/99 - m.w.N.). Ob sich die Gerichte der sachverständigen Hilfe eines in Bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie - wie auch sonst beim Sachverständigenbeweis - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. GKÖD, K § 21 RdNr. 55; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 86 RdNr. 44). In aller Regel wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen (BVerwGE 44, 152, 155; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 244 RdNr. 74 m.w.N.).

Ausgehend hiervon war die Hinzuziehung eines Fachpsychologen zur Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nicht geboten. Dies folgt bereits daraus, dass in der gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen wegen der       Eigenart des zu berichtenden Geschehens die Möglichkeit als "sehr gering" beurteilt worden war, dass der Beweis der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Zeugen überhaupt mit Hilfe eines aussagepsychologischen Gutachtens geführt werden kann, und dass die Sachverständige auch den Nutzen eines auf der Grundlage des unmittelbaren Eindrucks in der Hauptverhandlung erstellten Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugen verneint hatte. Musste sich vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Stellungnahme, die allgemein anerkannten Erkenntnissen der Aussagepsychologie entspricht (vgl. L. Greuel/S. Offe/A. Fabian/P. Wetzels/T. Fabian/H. Offe/M. Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Theorie und Praxis der forensisch-psychologischen Begutachtung, 1998, S. 44, 158) und gegen die von Seiten des Beamten keine Einwände erhoben worden waren, die Tauglichkeit des beantragten Beweismittels zumindest als äußerst zweifelhaft darstellen, bedeutete es keinen Ermessensfehler, sondern war es im Gegenteil nachvollziehbar und naheliegend, dass die Disziplinarkammer von der (weiteren) Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat.

b) In der Sache selbst macht sich der Senat die umfassende und überzeugende Beweiswürdigung der Disziplinarkammer zu eigen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beamten bleiben erfolglos.

aa) Soweit der Beamte im Hinblick auf die im Baumarkt eingesteckten und an der Kasse nicht zur Bezahlung vorgelegten Gegenstände die Zueignungsabsicht bestreitet, teilt der Senat die Überzeugung der Disziplinarkammer, dass es sich hierbei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Ausweislich der von ihm anlässlich des Vorfalls abgegebenen Erklärungen hat er sich damals gerade nicht - was sich bei Zugrundelegung seiner Einlassung hätte aufdrängen müssen - auf eine bloße "Nachlässigkeit" bzw. ein "Vergessen" der Gegenstände berufen. Diese erst im Disziplinarverfahren vorgebrachte Version erscheint dem Senat völlig lebensfremd auch mit Blick darauf, dass der Beamte der Fa. Globus einen Betrag von 100,-- DM als Ersatz für eine ausgelobte und ausgezahlte "Fangprämie" entrichtet und nach anwaltlicher Beratung zum Zwecke der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine "Geldbuße" in Höhe von 600,-- DM gezahlt hat.

bb) Hinsichtlich der dem Beamten vorgeworfenen Verhaltensweisen und Äußerungen während der ersten Unterrichtswoche hat die Disziplinarkammer ihre Feststellungen zu Recht im Wesentlichen auf die Aussagen der vernommenen Zeugen gestützt. Auch der Senat hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Richtigkeit ihrer Darstellungen. Insbesondere ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Beamte - entgegen seinem Vorbringen und dem seines Verteidigers - nicht das Opfer unwahrer Schilderungen bzw. einer "Legendenbildung" durch ständige Aufarbeitung und Sprachschwierigkeiten der Schüler geworden ist.

Die Disziplinarkammer hat die Möglichkeit der "Legendenbildung" zunächst deshalb für ausgeschlossen gehalten, weil von den Zeugen durchgängig die Unterrichtssituation in der ersten Schulwoche im Allgemeinen und das Verhalten des Beamten in dieser Zeit im Besonderen im Kernbereich übereinstimmend geschildert worden sei. So hätten die Schülerinnen und Schüler insbesondere angegeben, der Unterricht sei "anders" als früher - und später - gewesen und vom Beamten seien fortwährend Äußerungen mit sexuellem Inhalt oder sexistischer Tendenz gefallen, wobei in der Regel die Schülerinnen oder Frauen die Betroffenen gewesen seien (UA S. 8). Der Senat hält diese mit zahlreichen konkreten Zeugenaussagen belegte Argumentation für überzeugend. Gegen sie werden mit der Berufung schlüssige und substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Insbesondere werden hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Theorie der "Legendenbildung" nicht aufgezeigt.

Die Behauptung des Beamten, die im Kernbereich übereinstimmende Schilderung der Schüler könne nicht als Gegenargument zur Legendenbildung verwendet werden, da sie Ursache derselben sei, bleibt ohne Substanz. Soweit die unterstellte Legendenbildung von ihm auf "sprachliche Missverständnisse" insbesondere der ausländischen Schüler zurückgeführt wird, wird dies "exemplarisch" dargelegt ausschließlich im Hinblick auf die Aussagen zu dem Themenkreis "Übernachtung in der Schule/Gute-Nacht-Kuss" (vgl. den Schriftsatz vom 20.03.2000, Akte der Disziplinarkammer, S. 65-69). Dass den diesbezüglichen Angaben der ausländischen Schüler sprachbedingte Missverständnisse zugrunde liegen, ist indes bereits im Untersuchungsverfahren geklärt worden (Untersuchungsakte, Untersuchungsbericht vom 1.10.1999, S. 22). Konkrete Indizien dafür, dass weitere, von der Disziplinarkammer bei der Feststellung der Tatkomplexe tatsächlich verwertete Aussagen ausländischer Schüler auf sprachbedingten Missverständnissen beruhen, sind indes weder aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Ebenso wenig spricht für eine "Legendenbildung", dass es sich um Schüler einer Förderschule handelt, die "in ihrer geistigen Entwicklung und Auffassungsgabe gegenüber Gleichaltrigen stark eingeschränkt bzw. nicht so leistungsfähig sind" (Schriftsatz vom 17.09.1999, Untersuchungsakte). Diesbezüglich heißt es schon im Untersuchungsbericht, es habe bei keinem der Anschuldigungspunkte festgestellt werden können, dass Zeugen sich die (falschen) Aussagen von Mitzeugen zu eigen gemacht hätten. Zwar sei in der Schule bis zu den förmlichen Zeugenvernehmungen und zwischen diesen mehrmals über die Geschehnisse geredet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Zeugen sich in ihren Aussagen angeglichen hätten. Vielmehr wichen die Schilderungen in der Regel etwas voneinander ab. Hätten sich alle Zeugen auf eine Legende geeinigt, wäre das Aussagebild einheitlicher gewesen. Die mangelnde Sprachkompetenz der ausländischen Zeuginnen und Zeugen sowie die Lern- und Leistungsschwäche der Deutsch sprechenden Schüler habe bewirkt, dass die Zeugen und Zeuginnen in möglichst einfachen Worten das wiedergegeben hätten, woran sie sich nach der inzwischen verstrichenen Zeit noch hätten erinnern können. Die sich ergebenden Differenzen seien nicht für Zeugenaussagen von Förderschülern typisch, sondern für Zeugenaussagen allgemein (Untersuchungsbericht, S. 23 f.). Auch die Disziplinarkammer hat festgestellt, ein Vergleich der Aussagen der Schüler habe ergeben, dass diese nicht eine untereinander abgestimmte Geschichte wiedergegeben hätten. Diese Würdigung ist anhand der vorliegenden Vernehmungsprotokolle nachvollziehbar. Sie wird mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellt. Für sie spricht im Übrigen, dass es bei den Schilderungen ganz überwiegend um die Wiedergabe kurzer, einfacher und ohne besondere intellektuelle Leistung nachvollziehbarer Äußerungen des Lehrers während des Unterrichts ging, so dass der pauschale Hinweis des Beamten auf sprachliche oder intellektuelle Defizite der Schüler sehr konstruiert wirkt. Außerdem hatten die Schüler ihre ersten Angaben bereits unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle in der ersten Unterrichtswoche im Rahmen getrennter Befragungen gemacht, so dass ein Abstimmen oder "Einüben" von Aussagen hier praktisch nicht in Betracht kam.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Schülerinnen und Schüler der Klasse 7 den Beamten durchgängig von ihrer ersten Befragung durch den Vertrauenslehrer an zu Unrecht belastet haben sollen, zumal mit der Wiedergabe von Äußerungen derart "ungewöhnlichen" Inhalts. Dies erscheint um so unwahrscheinlicher, als der Beamte erst zum Schuljahr 1998/1999 an die xxx-schule versetzt worden war, er für die Schüler der Klasse 7 somit ein "neuer" Lehrer war und von Animositäten im Schüler-Lehrer-Verhältnis in dieser ersten Unterrichtswoche seitens der Schüler nicht berichtet wurde. Letzteres entspricht den Angaben des Beamten in der Berufungsverhandlung, wonach er zwar gesagt habe, das es "so locker" wie in der in der ersten Unterrichtswoche nicht weitergehen könne, er aber "überhaupt keine Schwierigkeiten mit den Kindern gehabt" habe und er sich nicht habe vorstellen können, dass diese "hinter seinem Rücken" mit ihm nicht zufrieden seien. Die gegenteilige, "gezielte Racheaktionen" der Schüler andeutende Behauptung in der Berufungsschrift, die ersten Aussagen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beamte begonnen gehabt habe, "die Zügel in der Klasse straffer zu ziehen", und erste Disziplinarmaßnahmen durchgeführt gehabt habe, ist nicht schlüssig. Denn der Beamte hat im Untersuchungsverfahren vortragen lassen, erst am Donnerstag, den 17.09.1998, und am Freitag, den 18.09.1998, Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Schüler (xxx xxx, xxx xxx) ergriffen zu haben (Untersuchungsakte, Schriftsatz vom 4.2.1999, S. 12). Diese Maßnahmen lagen somit zeitlich nach den ersten Äußerungen von Schülern gegenüber dem Vertrauenslehrer und nachdem die Zeugin xxx initiativ geworden war. Im Übrigen wäre mit der Andeutung des Beamten ohnehin keine plausible Erklärung für die Motive der nicht mit Disziplinarmaßnahmen belegten Schüler gegeben, zumal einzelne Schüler im Laufe des Verfahrens deutlich zum Ausdruck gebracht haben, eine "Bestrafung" des Beamten nicht zu wollen.

Der Hinweis auf "pädagogische Fehlleistungen" des Beamten, die sich darin geäußert haben sollen, dass er die nötige Distanz zur Klasse nicht gewahrt und sich zu "alters- und herkunftstypischen Vulgarismen" der Schüler "inkonsequent verhalten" habe, erklärt die in den entscheidenden Punkten unterschiedlichen Darstellungen des Beamten und der Schüler ebenso wenig wie der - auch in der Berufungsverhandlung mehrfach in den Vordergrund gerückte - Vortrag, in der ersten Unterrichtswoche ein "unterrichtsfeindliches" Klassenzimmer vorgefunden zu haben, in dem nur ein eingeschränkter Unterricht möglich gewesen sei. Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht einmal ansatzweise geeignet, die Überzeugungskraft der Feststellung der Disziplinarkammer zu erschüttern, dass die Zeugen das Verhalten des Beamten im Kern übereinstimmend geschildert haben.

Die Theorie der Legendenbildung erweist sich auch als unvereinbar mit den Aussagen der erwachsenen Zeugen. So hat die Zeugin Petra xxx bei ihrer Vernehmung durch die Disziplinarkammer angegeben, dass ihr Sohn bereits in den ersten Unterrichtstagen von konkreten sexuell anzüglichen bzw. sexistischen Äußerungen des Beamten (Sex im Auto, Tampons, Schülerinnen nackt fotografieren) berichtet habe. Sie sei sicher, dass sich die Schüler das nicht ausgedacht hätten, bei ihrem Sohn hätte sie das gemerkt. Auch die Art und Weise, wie die Schüler den Bekundungen der beiden von der Disziplinarkammer befragten Lehrer zufolge auf die Vorfälle bzw. deren Thematisierung noch nach langer Zeit emotional reagierten (Betroffenheit, Empörung, Entrüstung, spontanes Geschrei), lässt die These einer unter den Schülern abgestimmten oder durch ständige Aufarbeitung entwickelten Legende als praktisch ausgeschlossen erscheinen.

Die im Berufungsverfahren gegen diese Zeugenaussagen geäußerten Einwände verfangen nicht. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Aussage des Rektors der xxx-schule bei seiner Einvernahme durch die Untersuchungsführerin am 8.6.1999 und die Bekundungen der Zeugen xxx und Petra xxx in relevanten Punkten nicht miteinander in Einklang zu bringen wären. Von einem Anruf der Zeugin xxx bei ihm hat der Rektor entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift nicht berichtet; vielmehr hat er lediglich angegeben, dass sich Frau xxx bei ihm beschwert habe (S. 9 des "2. Protokolls der Zeugenvernehmung" vom 8.6.1999). Dem entspricht es, dass diese Zeugin, die offensichtlich kein Motiv für ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen den Beamten hat, ausgesagt hat, sowohl in die Schule gegangen zu sein, als auch den Vertrauenslehrer angerufen zu haben. Die Aussage des Rektors, Frau xxx habe ihm gegenüber angegeben, ihr Sohn könne nicht mehr schlafen, und die Angaben der Zeugin vor der Disziplinarkammer schließen sich ebenfalls nicht aus. Ihre dortige Aussage wird in der Berufungsbegründung verkürzt wiedergegeben: Keineswegs hat sie erklärt, ihr Sohn sei über die Vorfälle in der Schule "eher belustigt gewesen". Vielmehr hat sie berichtet, ihr Sohn sei über diese Dinge "zunächst belustigt gewesen". Als sie ihm "das aber erklärt" habe, habe er gesagt, dass sich die Mädchen doch komisch fühlen müssten. Auch sei es ihm peinlich gewesen, dass seine Mutter wegen dieser Angelegenheit in die Schule gegangen sei; er habe auch gesagt, er wolle nicht, dass "dem Lehrer etwas passiert". Inwieweit diese Darstellungen unvereinbar sein sollen, ist nicht erkennbar. Dass Nico xxx zu dem Sachverhalt "Sex im Auto" erst Aussagen gemacht hat, nachdem dieser in das Untersuchungsverfahren einbezogen worden war, schließt im Übrigen nicht aus, dass er - wie er der Disziplinarkammer gegenüber bestätigt hat - hierüber seiner Mutter gegenüber bereits in der ersten Unterrichtswoche berichtet hatte.

Zweifel am Beweiswert der Bekundungen der Zeugen xxx und xxx sind nicht einmal ansatzweise dargetan. Der Zeuge xxx hat seinen Eindruck von der Wahrheit der Angaben der Schüler damit begründet, dass er diese getrennt angehört habe, so dass sich diese nicht hätten abstimmen können, und dass die Angaben "so spontan" gewesen seien. Der Zeuge xxx hat - im Einklang mit seinen Angaben im Untersuchungsverfahren - detailliert und anschaulich beschrieben, wie die Schüler noch längere Zeit nach den Vorfällen auf deren Thematisierung reagierten. Diese substantiierte Darstellung der Zeugen hinsichtlich der Art und Weise, wie die Schüler die Vorfälle berichteten, und hinsichtlich der durch diese ausgelösten gefühlsmäßigen Reaktionen spricht eindeutig gegen eine Legendenbildung. Der Vortrag des Beamten geht hieran völlig vorbei. Soweit er erstmals in der Berufungsverhandlung angedeutet hat, die Äußerungen bzw. das Verhalten des Zeugen xxx könnten in einem Zusammenhang damit stehen, dass die Schülerin Terfa xxx diesem davon berichtet haben könnte, dass der Beamte sich über den Zustand des - vom Zeugen xxx übernommenen - Klassenzimmers beklagte, bleibt dies reine Spekulation.

Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass die Disziplinarkammer das zum Teil unkonstante Aussageverhalten des Beamten im Kern zutreffend gewürdigt hat. Weshalb er gerade das Hochziehen der Hose bei Aslihan xxx, also einen ungewöhnlichen und gravierenden Übergriff eines Lehrers in die persönliche Sphäre einer Schülerin, zunächst "vergessen" haben soll (Berufungsschriftsatz vom 11.06.2001, S. 8), erscheint nicht nachvollziehbar und weckt bereits Zweifel an seiner Darstellung. Dies gilt um so mehr, als er im Schriftsatz vom 4.2.1999 zwar das Hochziehen der Hose noch bestritten, gleichwohl nach den dortigen Darstellungen aber konkret erinnert hat, sich dieser Schülerin gegenüber über die viel zu große und weite Jeans mokiert und sein Unverständnis hierüber zum Ausdruck gebracht zu haben (S. 11 des Schriftsatzes). Vertieft werden diese Unstimmigkeiten noch dadurch, dass der Beamte sich erstmals in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen hat, dass er das Hochziehen der Hose zu keinem Zeitpunkt abgestritten habe und der entgegenstehende Vortrag im Schriftsatz vom 4.2.1999 auf einem Missverständnis seines Verteidigers beruhe. Dem Beamten gelingt es auch nicht, die von der Disziplinarkammer festgestellten Unterschiede bei der Einlassung zu dem Vorwurf "Tampons und Binden" plausibel zu erklären. Vor allem verkennt er, dass er allein bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsführerin erklärt hat, bei einer Schülerin einen nicht unerheblichen Körpergeruch bemerkt und dies zum Anlass genommen zu haben, das Thema Körperhygiene, auch bei Frauen während ihrer Tage, anzusprechen. Auf diese Weise seien sie auch auf Tampons zu sprechen gekommen. Demgegenüber lassen seine anderen, im Laufe des Verfahrens zu diesem Vorwurf aufgenommenen Bekundungen gerade nicht erkennen, dass er das Thema der Körperhygiene während der Periode wegen des bei einer Schülerin festgestellten Körpergeruchs von sich aus thematisiert hat. Auch sein diesbezügliches Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Senat weist Unstimmigkeiten auf. So erweckte er dort zunächst den Eindruck, das Thema erst angesprochen zu haben, nachdem er bereits an mehreren Tagen bei der Schülerin xxx einen unangenehmen Körpergeruch festgestellt gehabt hatte. Auf Vorhalt, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen bereits am ersten Unterrichtstag gefallen sein sollen, räumte er dann ein, dass es sein könne, dass er das Thema bereits am ersten oder zweiten Tag angesprochen habe.

Schließlich teilt der Senat auch die auf zahlreiche zutreffende Erwägungen gestützte Überzeugung der Disziplinarkammer, dass das Verhalten des Rektors der Schule vor der Hauptverhandlung zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Schüler nicht berechtigt (S. 11 f. des UA). Zusätzlich spricht für den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen, dass sich diese jedenfalls im Kern decken mit den Angaben, die die Zeugen gegenüber dem Vertrauenslehrer xxx in getrennten Befragungen bereits unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle in der ersten Unterrichtswoche gemacht haben (siehe den "Bericht über die Vorfälle an der Mönchswegschule in der Klasse 7", Untersuchungsakte). Anhaltspunkte für versuchte Einflussnahmen auf das Aussageverhalten der Schüler in dieser Phase sind nicht ersichtlich. Auch lassen sich die Aussagen der Schüler in der Hauptverhandlung weit eher mit den Darstellungen der - unstreitig nicht beeinflussten - erwachsenen Zeugen vereinbaren als die Bekundungen des Beamten. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Konkrete und schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass die Schüler sich trotz der eingehenden Belehrung durch die Disziplinarkammer bei ihren Aussagen tatsächlich von dem Verhalten des Rektors haben beeinflussen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Um so weniger gelingt es dem Beamten, die für den Wahrheitsgehalt der Aussagen sprechenden Erwägungen zu entkräften.

Soweit der Beamte bei seiner Vernehmung durch die Disziplinarkammer nicht in Abrede gestellt hat, dass während der ersten Woche Äußerungen mit sexuellem Inhalt und sexistischer Tendenz gefallen sind, die Initiative hierzu jedoch von den Schülern ausgegangen sein soll, hält der Senat diese Einlassung durch die glaubhaften Aussagen der Schüler für widerlegt. Dabei misst er nicht zuletzt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Darstellungen der Schüler weit besser mit den Aussagen der erwachsenen Zeugen und auch mit dem von dem Beamten eingeräumten Fehlverhalten (Hochziehen der Hose der Schülerin xxx; Aufforderung zur Beschreibung der Lehrerinnen der Grundschule; Angebot am ersten Unterrichtstag, von zu Hause Binden mitzubringen und in der Klasse zu deponieren) in Einklang bringen lassen als die Version des Beamten.

Zu den auf die einzelnen Tatkomplexe bezogenen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Disziplinarkammer bemerkt der Senat folgendes:

- Aufhängen von Bildern nackter Mädchen im Klassenzimmer; Angebot, die Schülerinnen nackt zu fotografieren

Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra xxx gehen fehl. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen hat die Zeugin bereits in ihrem Telefonat mit dem Vertrauenslehrer xxx am 16.09.1998 mitgeteilt, ihr Sohn habe ihr erzählt, dass der Beamte die Mädchen habe nackt fotografieren wollen ("Bericht über die Vorfälle an der xxx-schule in der Klasse 7", Untersuchungsakte). Damit ist auch den Einwänden gegen die Aussage des Zeugen Nico xxx die Grundlage entzogen, der im Übrigen vor der Disziplinarkammer bestätigt hat, "das mit den Fotos" zu Hause erwähnt zu haben. Die Behauptung des Beamten, der Zeuge gehöre zur "Schlüsselwörtergruppe", die nur Erlerntes auf Stichwort wiedergebe, wird durch die im Untersuchungsverfahren und in der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolle nicht bestätigt. Das Erinnerungsvermögen des Zeugen hinsichtlich des Umstands, ob im Klassenzimmer eine Tischtennisplatte stand, lässt hinreichende Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit seiner Angaben zu dem konkreten Verhalten des Beamten nicht zu. Auf die Aussage der Zeugin xxx hat die Disziplinarkammer ihre Feststellungen zu diesem Tatkomplex entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift gerade nicht gestützt. Mit dem Vorbringen, dass die Zeugen xxx und xxx erstmals in der Hauptverhandlung zu diesem Tatkomplex ausgesagt hätten, wird ihre Glaubwürdigkeit ebenso wenig grundsätzlich in Frage gestellt wie mit der unsubstantiierten Behauptung, ihre Aussagen seien "offensichtlich abgestimmt". Der Zeuge xxx hat sich vor der Disziplinarkammer gerade nicht an eine entsprechende Äußerung des Beamten zu erinnern vermocht. Im Übrigen hat der Zeuge xxx, ohne dass der Beamte hierauf einginge, bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren erklärt, der Zeuge xxxxx habe zu diesem Tatkomplex deshalb nichts bekundet, weil er "nicht wolle, dass der Beamte bestraft werde". Die Ausführungen zur Zeugin xxx sind ersichtlich falsch: Anders als in der Berufungsschrift dargestellt hat die Zeugin den festgestellten Tatkomplex bereits in der ersten Unterrichtswoche bei der Befragung durch den Vertrauenslehrer angegeben.

- Tampons und Binden

Entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift haben die Zeugen Nico xxx, xxx und xxx nicht erstmals in der Hauptverhandlung Angaben zu diesem Tatkomplex gemacht. Der Untersuchungsakte lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass diesbezügliche Angaben von den Zeugen Nico xxx und xxx bei ihrer Befragung durch den Vertrauenslehrer in der ersten Unterrichtswoche, von der Zeugin xxx anlässlich der weiteren Befragung am 26.02.1999 gemacht worden sind. Die Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin xxx beziehen sich auf Randfragen und stellen den Kern ihrer Aussagen nicht in Frage. Im Hinblick auf den Zeugen xxx lässt die Berufungsschrift Entscheidendes unerwähnt. So wird nicht darauf eingegangen, dass dieser bei seiner zweiten Einvernahme durch die Untersuchungsführerin ausdrücklich angegeben hat, dass der Beamte gesagt habe, "er könne helfen, wenn die Mädchen mit dem Wechseln nicht zurechtkämen". Auch hat der Zeuge damals weiter erklärt, dies das erste Mal nicht gesagt zu haben, weil er Angst vor dem Aussagen gehabt habe.

- Hochziehen der Hose der Schülerin xxx und anschließende Bemerkung

Die Behauptung, kein Schüler außer der Zeugin xxx habe Angaben zu einer Bemerkung des Beamten machen können, ist wiederum unrichtig. Die Disziplinarkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Zeuge xxx in der Hauptverhandlung bekundet hat, eine ähnliche Bemerkung vernommen zu haben. Die Schlussfolgerung, wenn alle Schüler den Vorgang beobachtet hätten, hätten sie auch die Bemerkung des Beamten hören müssen, ist nicht zwingend. Die Ausführungen zu den Details in den Aussagen der Zeugin xxx bei den verschiedenen Vernehmungen zum Hochziehen der Hose sind letztlich unerheblich mit Blick darauf, dass der Beamte diesen Sachverhalt im Kern einräumt.

- Aussage : "sexy Arsch"

Der Einwand, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb dieser Tatkomplex allein von der Zeugin xxx benannt worden sei, obwohl sämtliche Schüler beim Aufräumen im Klassenzimmer anwesend gewesen seien, verfängt nicht. Es ist durchaus denkbar, dass der Beamte die Bemerkung in einer nur von dieser Zeugin vernehmbaren Lautstärke gemacht hat. Außerdem hat die Disziplinarkammer hervorgehoben, dass die Zeugin in "überaus anschaulicher Weise" beschrieben habe, wie sich der Beamte ihr gegenüber verbal sexistisch geäußert hat. Diese aufgrund des bei der Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindrucks erlangte Überzeugung kann anhand der detaillierten Angaben im Protokoll gut nachvollzogen werden und wird mit der Berufung in der Substanz nicht erschüttert. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit den Angaben der Zeugin zu zweifeln.

- Aufforderung an die Zeugin xxx, sich zu bücken

Hier kann auf die Ausführungen zum voranstehenden Punkt Bezug genommen werden.

- Beschreibung der Lehrerinnen der Grundschule

Insoweit wird die Beweiswürdigung der Disziplinarkammer ausdrücklich nicht beanstandet.

- Sex im Auto

Bereits oben ist festgestellt worden, dass die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra xxx ins Leere gehen. Im Übrigen haben die in der Hauptverhandlung vernommenen Schüler den Kern des vorgeworfenen Sachverhalts zwar mit unterschiedlichen Formulierungen, aber doch durchaus plastisch wiedergegeben. Dass lediglich der ausgefallene Inhalt der Äußerung, nicht aber der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, bei den Schülern im Gedächtnis geblieben ist, liegt mit Blick auf den Zeitablauf nahe. Unterstrichen wird der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen bei ihrer ersten Vernehmung durch die Untersuchungsführerin sowie durch die Aussage der Zeugin xxx in der Hauptverhandlung über die diesbezügliche Äußerung ihres Sohnes in der ersten Unterrichtswoche. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wiedergabe dieser ungewöhnlichen Angaben "allein auf der Phantasie" der Schüler oder auf sprachlichen Missverständnissen beruhen könnten, sind nicht ersichtlich.

- Versuchter Tanz mit Schülerin

Nach der auf die Aussagen aller als Zeugen vernommenen Schüler gestützten Feststellung der Disziplinarkammer hat der Beamte versucht, mit der Schülerin xxx  zu tanzen. Dies hat insbesondere auch diese Zeugin selbst bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Aufforderung nicht von der Schülerin Terfa xxxxx gekommen sei. Der Senat hat keinen hinreichenden Anlass, hieran zu zweifeln. Der Beamte hat berichtet, er könne sich nicht erinnern, ob er Tanzhaltung eingenommen habe. Abweichend von seiner Einlassung im Untersuchungsverfahren will er zu der Zeugin aber gesagt haben, dass er tanzen könne und ein guter Tänzer sei. Seinen Angaben zufolge hat er die Zeugin aber nicht zum Tanz aufgefordert. Indes liegt es nicht nahe, dass die - auch nach den Bekundungen des Beamten - sehr stille und zurückhaltende Schülerin ohne eine ausdrückliche oder wenigstens konkludente Aufforderung ihres Lehrers von ihrem Platz aufgestanden wäre.

- Zeichnung von Wunschklassenzimmer

Im Hinblick auf diesen Tatkomplex hat die Disziplinarkammer den Angaben der Zeugin xxx vor allem hinsichtlich der Einzelheiten besonderes Gewicht beigemessen. Dies erscheint plausibel, da die Äußerung des Beamten ihr gegenüber erfolgt sein und sich auf das von ihr gemalte Bild bezogen haben soll. Auch mit Blick darauf, dass die Zeugin im Kern dieselben Angaben vor der Untersuchungsführerin und auch bereits am 26.2.1999 gegenüber dem Vertrauenslehrer gemacht hat, besteht kein Grund, an ihrer Darstellung zu zweifeln. Dies gilt auch für die Aussagen der Zeugen xxx, xxx und xxx. Konkrete Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Abstimmung oder gegenseitige Beeinflussung dieser Angaben sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anders als in der Berufungsschrift dargestellt hat der Zeuge Beka bei seiner Vernehmung durch die Untersuchungsführerin am 8.6.1999 gerade nicht erklärt, dass der Beamte gesagt habe, die Zeugin xxx solle "sich lediglich selbst auf das Bett malen".

c) Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, dem fürsorglichen, auf erneute Vernehmung der minderjährigen Zeugen und Hinzuziehung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie gerichteten Antrag nachzukommen.

Die Schüler und Schülerinnen sind bereits im disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahren und nochmals in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer als Zeugen vernommen worden. Ihre Aussagen sind gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 2, 85 Abs. 1 LDO im Berufungsverfahren ohne erneute Vernehmung verwertbar. Mit Blick auf den - im Berufungsverfahren nicht durch ein Beweisantragsrecht der Verfahrensbeteiligten eingeschränkten (§ 85 Abs. 3 S. 2 LDO; vgl. von                           Alberti/Gayer/Roskamp, § 85 RdNr. 4) - Grundsatz der mittelbaren Beweisaufnahme wäre eine nochmalige Vernehmung im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nur unter besonderen Voraussetzungen geboten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Aussagen selbst oder im Vergleich mit anderen Aussagen erhebliche, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auflösbare Widersprüche aufweisen oder sich in dem disziplinargerichtlichen Verfahren neue Erkenntnisse ergeben haben, die eine nochmalige Vernehmung aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1997, Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 9). Solche besonderen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie dargelegt, sind die von der Disziplinarkammer ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegten Erwägungen mit der Berufung nicht erschüttert worden. Vor diesem Hintergrund und weil angesichts des Zeitablaufs von einer weiter verblassten Erinnerung der Zeugen ausgegangen werden muss, spricht alles dafür, dass im Falle einer erneuten Vernehmung vor dem erkennenden Senat keine Erkenntnisse zu Tage gefördert würden, die durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, dass der Senat ohne die Vernehmung der Zeugen in der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck von diesen nicht zu gewinnen vermag. Denn diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bewusst in Kauf genommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1988 - 1 D 70/87 -, ZBR 1989, 245).

2. In rechtlicher Hinsicht hat die Disziplinarkammer zutreffend angenommen, dass die festgestellten Verhaltensweisen ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 S. 1 LBG darstellen.

Der Ladendiebstahl ist als außerdienstliches Eigentumsdelikt in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 95 Abs. 1 S. 2 LBG). Entsprechendes gilt für das innerdienstliche Fehlverhalten: Insoweit ist die Disziplinarkammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Beamte seine Pflicht verletzt hat, durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 73 S. 3 LBG), und dass er vor allem auch in eklatanter Weise gegen den ihm obliegenden Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer (§§ 1, 38 Abs. 2 SchulG) verstoßen hat. Die Aufgaben eines Lehrers bringen notwendigerweise Kontakte und Gespräche mit Schülerinnen und Schülern mit sich. Das Ansehen und das Vertrauen, das ein Lehrer in der Öffentlichkeit, aber auch bei den Eltern der Schüler und Schülerinnen genießt, sowie die von ihm zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass er unter Respektierung der Intimsphäre und ohne jede unangemessene Betonung des Sexuellen mit Angehörigen des anderen Geschlechts umgeht. Gegen diese Pflicht hat der Beamte insbesondere mit seinen weit über bloße Geschmacklosigkeiten hinausgehenden, sexuell anzüglichen und sexistischen Äußerungen innerhalb eines kurzen Zeitraums in zahlreichen Fällen massiv verstoßen. Zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule gehört im Übrigen auch die Familien- und Geschlechtserziehung, deren Ziel u.a. darin besteht, das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie zu fördern (§ 100 b Abs. 1 und 2 SchulG). Dieses Ziel hat der Beamte nicht nur völlig außer Acht gelassen, sondern durch sein Verhalten geradezu konterkariert.

3. Der Senat folgt der Disziplinarkammer auch insoweit, als sie die Kürzung der Besoldungsbezüge nach § 9 LDO für die angemessene und gebotene Reaktion auf das Dienstvergehen des Beamten gehalten hat.

Ob auch die Voraussetzungen für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst vorliegen, kann dahinstehen, weil der Dienstherr diese Maßnahme nicht anstrebt. Wegen der Schwere des Dienstvergehens hält es der Senat jedenfalls für angebracht, den für die Laufzeit und den Kürzungsbruchteil durch § 9 Abs. 1 S. 1 LDO vorgegebenen Rahmen voll auszuschöpfen.

Das von dem Beamten begangene Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer. Hierzu hat bereits die Disziplinarkammer eingehende und zutreffende Ausführungen gemacht (UA, S. 18-20). Zu ergänzen ist folgendes:

Zu Lasten des Beamten stellt der Senat in Rechnung, dass er keinerlei Rücksicht darauf genommen hat, dass die ihm anvertrauten Schüler wegen ihres Alters, aber auch aufgrund ihrer Entwicklungsdefizite bzw. ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturkreis höchst schutzbedürftig waren und dabei ihn als Klassenlehrer der nur sieben- bzw. achtköpfigen Klasse eine besondere Verantwortung traf. Hier hätte sich einem Pädagogen im Zusammenhang mit Äußerungen zum Thema Sexualität eine Verhaltensweise aufdrängen müssen, die den jeweiligen kulturellen Hintergrund berücksichtigt und die Intimsphäre, das Schamgefühl und die Würde der Schülerinnen und Schüler achtet. Dies wäre um so eher angezeigt gewesen, als sich diese in der Entwicklungsphase der Pubertät befanden. Dieser in körperlicher und psychischer Hinsicht außergewöhnlichen Situation und dem damit verbundenen besonders ausgeprägten Bedürfnis der Schüler nach Orientierung hat der Beamte nicht nur nicht Rechnung getragen, sondern er hat im Gegenteil mit seinen von einer Überbetonung des Geschlechtlichen und einer Geringschätzung der Persönlichkeitsrechte der Schüler geprägten Äußerungen bei diesen (weitere) Verunsicherung, Verletzungen des Schamgefühls und Ängste (ggf. sogar im Hinblick auf die Gefahr sexueller Übergriffe des Beamten) ausgelöst. Im Falle der Schülerin Aslihan xxx hat er sich sogar zu einem - mit Blick auf die Tatumstände - herabsetzenden und bloßstellenden Eingriff in deren körperliche Integrität hinreißen lassen. Schließlich ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen seines Verhaltens nicht auf die Zeit seiner Unterrichtstätigkeit beschränkt haben, sondern die Klasse über einen längeren Zeitraum nachhaltig "durcheinander gebracht" worden ist. Der Zeuge xxx hat in plastischer Weise berichtet, dass sich die durch die Vorfälle hervorgerufene emotionale "Aufgewühltheit" der Klasse noch über das ganze Schuljahr hingezogen hat.

Die mit der Berufung gegen die Angemessenheit der Maßnahme vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

Die Dauer und die Art und Weise des Betreibens des Disziplinarverfahrens sind nicht zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine ungewöhnlich lange Verfahrensdauer oder gar für die behauptete Verschleppung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde sind nicht zu erkennen. Hinreichende Anhaltspunkte für den Vorwurf des Beamten, ihm sei "zu keinem Zeitpunkt" ein faires Verfahren gewährt worden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen sind unter das Verwertungsverbot des § 118 LDO fallenden Vorgänge aus der Vergangenheit weder von der Disziplinarkammer noch von dem erkennenden Senat zu Lasten des Beamten berücksichtigt worden, so dass nicht zu erkennen ist, weshalb das gerügte Verhalten des Dienstherrn eine Abmilderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen soll.

Die Behauptung, die Einleitungsbehörde habe dadurch, dass sie die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens unterlassen hat, ein "verwertbares Beweisergebnis vereitelt", ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht plausibel. Wie anhand der gutachtlichen Äußerung der von der Disziplinarkammer beauftragten Sachverständigen dargelegt worden ist, scheiterte die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht allein an der mangelnden Mitwirkung der Zeugen, sondern maßgeblich auch wegen durchgreifender Zweifel an der Tauglichkeit eines solchen Gutachtens als Beweismittel. Die Sachverständige hat insbesondere auch den Nutzen eines auf der Grundlage des unmittelbaren Eindrucks in der Hauptverhandlung erstellten Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugen verneint. Hierauf geht der Beamte auch in diesem Zusammenhang nicht ein.

Auch in der Erkrankung des Beamten ist kein Milderungsgrund zu sehen. Auf der Grundlage der hierzu vorgelegten Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung maßgeblich durch die Vorfälle in der xxx-Förderschule und das insoweit eingeleitete Disziplinarverfahren ausgelöst wurde. Mithin ist sie letztlich Folge des eigenen Verhaltens des Beamten und deshalb auch in erster Linie seiner Risikosphäre zuzurechnen. Es hieße die Verantwortlichkeiten auf den Kopf stellen, würde man als entscheidende Ursache isoliert das Disziplinarverfahren ansehen und den Grund hierfür ausblenden. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Erkrankung sei durch die fehlende Wiedereingliederung des Beamten verursacht und deshalb dem Dienstherrn anzulasten. Auch hier wird übersehen, dass der Beamte mit seinem pflichtwidrigen Verhalten selbst die maßgebliche Ursache für die vorläufige Dienstenthebung gesetzt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung durch das Oberschulamt an einem Ermessensfehler leidet, sind - nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Beamte trotz der grundsätzlich positiven Prognose im Gutachten des Privatdozenten Dr. J. S. vom 15.3.2000 einen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 93 Abs. 2 LDO nicht gestellt hat - nicht festzustellen.

Maßnahmeschärfend zu berücksichtigen ist schließlich auch der außerdienstlich begangene Diebstahl. Zwar ist das gegen den Beamten eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren erst eingestellt wurde, nachdem der Beamte eine "Geldbuße" in Höhe von 600,-- DM bezahlt hatte (§ 153 a StPO). Es bedarf indes keiner Prüfung, ob - bezogen auf das in dem Diebstahl zugleich liegende Dienstvergehen - die Voraussetzungen des § 15 LDO vorliegen, insbesondere die (zusätzliche) Verhängung der Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Denn § 15 LDO ist bei Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

§ 15 LDO bestimmt, dass dann, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden darf; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Durch diese Bestimmung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es bei einer durch Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme geahndeten Tat, die zugleich ein Dienstvergehen darstellt, häufig nicht mehr erforderlich ist, auch noch disziplinarrechtlich einzuschreiten, weil dem Zweck des Disziplinarrechts bereits durch die Verhängung der außerdisziplinarrechtlichen Sanktion Genüge getan ist. Dies ist keine Folge des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG, sondern entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drucksache 10/3702, S. 87; Senatsurteil vom 21.06.1993 - D 17 S 5/93 -).

Eine Anwendung der bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 14 BDO auf die Fälle des § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO wird vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteile vom 24.11.1976, BVerwGE 53, 211, vom 9.12.1986, BVerwGE 83, 268, vom 11.12.1990, BVerwGE 86, 379, vom 12.12.1990 - BVerwG 1 D 12.90 -, vom 6.5.1992 - BVerwG 1 D 7.91 - und vom 22.07.1992, IÖD 1992, Nr. 16, 7-8 m.w.N.). Die hierfür maßgeblichen Gründe hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.12.1990 eingehend dargelegt (BVerwGE 86, 379, 381 ff.):

"Die schon am Wortlaut der Vorschrift scheiternde direkte Anwendung der Regelung des § 14 BDO auf Fälle der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den nach dieser Vorschrift möglichen Auflagen, auch bei den darin vorgesehenen Geldzahlungen, nicht um "Strafen" oder "Ordnungsmaßnahmen" einer Behörde im Sinne von § 14 BDO handelt. Auflagen dieser Art können vielgestaltig sein; sie können in der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens, zur Entrichtung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse, zu gemeinnützigen Leistungen oder zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe bestehen, sofern die Auflagen geeignet sind, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Maßnahmen dieser Art sind schon inhaltlich keine staatlichen Sanktionen auf vorangegangenes individuelles Unrecht mit dem Ziel der Sühne oder der Erziehung; solchen Charakters sind sie auch dadurch entkleidet, dass sie nicht, wie Strafen und Ordnungsmaßnahmen, von Staats wegen mit den genannten Zielen gegenüber dem Beschuldigten verhängt werden, dieser sich ihnen vielmehr freiwillig mit dem Ziel unterwirft, einer solchen staatlichen Sanktion gerade auszuweichen. Konsequenterweise werden Strafen und Ordnungsmaßnahmen auch im Bundeszentralregister oder in anderen Registern mit dem Ziel vermerkt, die Angaben zeitweilig festzuhalten, um etwa Rückfallvoraussetzungen feststellen zu können. Auflagen der in § 153 a StPO bezeichneten Art werden hingegen nicht in die Register aufgenommen.

c) Die Regelung von § 14 BDO ist auch ausdehnender Auslegung nicht zugänglich. Das verbietet das Wesen der Regelung als Ausnahme gegenüber der aus den verschiedenen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht abzuleitenden materiellrechtlichen wie prozessualen Eigenständigkeit beider Rechtsgebiete: Während das Strafrecht prinzipiell der Wiederherstellung des durch eine Straftat gestörten allgemeinen gesellschaftlichen Friedens dient, verfahrensrechtlich mithin im Interesse der Gleichbehandlung aller Bürger dem Prinzip des Verfolgungszwangs unterliegt, ist es - völlig losgelöst etwa von Sühnegedanken - ausschließlich Aufgabe des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.

d) Diese Verschiedenheit verbietet auch die von einigen Kammern des Bundesdisziplinargerichts in anderen Fällen für geboten gehaltene und praktizierte entsprechende Anwendung von § 14 BDO auf Einstellungsverfügungen nach § 153 a StPO: Die hierfür erforderliche Gesetzeslücke ist schon nach dem Wortlaut, aber auch nach dem oben dargestellten Ausnahmecharakter von § 14 BDO nicht vorhanden. Deshalb ist Gesetzesanalogie hier genauso ausgeschlossen wie ausdehnende Auslegung der Bestimmung. Bei ausdehnender Auslegung, erst recht bei Gesetzesanalogie würde die vom Gesetzgeber deutlich als Ausnahme von einem Grundsatz gewollte Bestimmung zur Regel werden und der gesetzgeberische Wille damit missachtet. Das muss insbesondere bei im Grundsatz systemfremden Ausnahmeregelungen gelten, um die es sich im Falle von § 14 BDO handelt. Die Vorschrift durchbricht das Prinzip der Trennung von disziplinarer und strafrechtlicher Reaktion aus pragmatischen Gründen unter Außerachtlassung disziplinarer Notwendigkeiten bei Entscheidungen des Strafrichters oder der Staatsanwaltschaft im sachgleichen Strafverfahren. Das zeigt sich in Sonderheit dann, wenn - wie hier - schon die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage absieht. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO ist in diesen Fällen mehr noch als nach Eröffnung des Verfahrens durch das Gericht oft Gegenstand reiner Zweckmäßigkeitserwägungen der Strafverfolgungsbehörde wie auch des Beschuldigten. ..."

Diese zum Bundesrecht angestellten Erwägungen stehen auch bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Landesdisziplinarrecht einer zwingenden Berücksichtigung von Geldauflagen im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO entgegen. Dem gemäß hatte vor Schaffung des § 15 LDO bereits der ehemalige Disziplinarhof beim Zusammentreffen einer Disziplinarmaßnahme mit einer strafrechtlichen Sanktion zwar den Rechtsgedanken des § 14 BDO für entsprechend anwendbar gehalten (Beschluss vom 20.12.1983 - DH 11/83 -, VBlBW 1985, 35; Fleig, VBlBW 1989, 86, 87 f.), allerdings die Fälle, in denen dem Beamten nur gemäß § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt worden war, ausdrücklich ausgenommen (Beschluss vom 05.06.1991 - DH 6/91 -). Entsprechendes muss für die mit der Novelle 1991 in das Gesetz aufgenommene Vorschrift des § 15 LDO gelten. Zwar haben in den Wortlaut der Regelung in Abweichung von § 14 BDO - neben Strafen und Ordnungsmaßnahmen - ausdrücklich auch Geldbußen Eingang gefunden. Damit ist indes nur klargestellt worden, dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf von einer Behörde verhängte Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz erstreckt (GKÖD K § 14 RdNr. 68). Der gegenteiligen Ansicht, die aus der ausdrücklichen Aufnahme der "Geldbuße" ohne den einschränkenden Hinweis auf das Bußgeldverfahren schließt, der Landesgesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 15 LDO dahingehend erweitert, dass auch eine im Rahmen des § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO auferlegte Geldbuße einer zusätzlichen disziplinarischen Ahndung entgegenstehen soll (von Alberti/Gayer/Roskamp, § 15 RdNr. 7; Michael, Schulverwaltung, 1993, S. 71, 72 unter Hinweis auf die Begründung eines früheren Referentenentwurfs; für die gleichlautende Bestimmung in der Sächsischen LDO ebenso Pflüger, Landesdisziplinarordnung Sachsen, § 12 Anm. 4 Nr. 2), vermag der Senat nicht zu folgen. Den Wortlaut und die gesetzliche Systematik kann diese Auffassung nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn der Begriff der "Geldbuße" bezeichnet lediglich die Sanktion, mit der eine Behörde eine Ordnungswidrigkeit ahndet (§§ 17, 65 OWiG). Demgegenüber ist in der Bestimmung des § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO von einer Geldbuße nicht die Rede, sondern vielmehr von "Auflagen", die u.a. auch in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags bestehen können (vgl. § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO). Auch die Gesetzgebungsmaterialien sprechen für die durch den Wortlaut nahe gelegte Interpretation. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung, der dem Gesetzesbeschluss des Landtags zu Grunde lag, wird der neu eingeführte Begriff der Geldbuße ausdrücklich nur in Verbindung mit dem Begriff des Bußgeldverfahrens angesprochen: Neben die "Strafe im Strafverfahren" wird die "Geldbuße im Bußgeldverfahren" gestellt (LT-Drucksache 10/3702 vom 11.07.1990, S. 79). Für eine gesetzgeberische Intention, mit der Aufnahme des Begriffs der Geldbuße auch aufgrund einer Auflage zu entrichtende Geldbeträge nach § 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zu erfassen, fehlt jedenfalls in der maßgeblichen amtlichen Gesetzesbegründung jeglicher Anhalt.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle des § 153 a StPO verbietet sich zum einen wegen des Ausnahmecharakters der Regelung, zum anderen wegen des Wesensunterschieds zwischen den vom Wortlaut erfassten Sanktionen und den durch § 153 a StPO geregelten Auflagen (vgl. BVerwGE 86, 379, 381 ff.; Disziplinarhof beim VGH, Beschluss vom 05.06.1991 - DH 6/91 -; GKÖD, K § 14 RdNr. 25). Das von der Gegenmeinung reklamierte praktische Bedürfnis liegt nicht vor, weil sich das entsprechende Ergebnis auch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 1 LDO erreichen lässt (vgl. BVerwGE 86, 379, 383 f.; GKÖD, K § 14 RdNr. 25).

Nicht zuletzt verdient das aufgezeigte Normverständnis auch deshalb den Vorzug, weil davon ausgegangen werden kann, dass dem Landesgesetzgeber bei der Schaffung des § 15 LDO die für das Bundesrecht bestehende Auseinandersetzung um die Einbeziehung der Fälle des § 153 a StPO bekannt war (vgl. nur die Nachweise im GKÖD, K § 14 RdNr. 25), er gleichwohl von einer ausdrücklichen Regelung abgesehen hat (anders beispielsweise § 13 Abs. 1 Rh.-Pf. Disziplinarordnung sowie § 14 des Bundesdisziplinargesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9.7.2001, BGBl. I S. 1510, 1513: die Fälle des § 153 a StPO sind hier ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen worden).

Wegen der Art und der außerordentlichen Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens und mit Blick auf die hinzutretende außerdienstliche Straftat, durch die der Beamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und auch sein berufserforderliches Ansehen in der Öffentlichkeit zusätzlich beeinträchtigt hat, hält der Senat die von der Disziplinarkammer festgesetzte Höchstdauer der Gehaltskürzung zur Ahndung des Dienstvergehens und fortdauernden Pflichtenmahnung für erforderlich. Dem entsprechend erweist sich auch die Entscheidung der Disziplinarkammer, mit der Festsetzung eines Fünftels auch hinsichtlich des Kürzungssatzes den Rahmen des § 9 Abs. 1 LDO auszuschöpfen, als angemessen. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich auch in dem Kürzungsbruchteil das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken kann (vgl. Köhler/Ratz, BDO, A. IV. RdNr. 87; a.A. von Alberti/Gayer/Roskamp, § 9 RdNr. 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sich der Kürzungsbruchteil allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten bestimmt, vgl. nur Urteil vom 21.3.2001 - 1 D 29/00 -, DVBl. 2001, 1212). Auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten führt der ausgesprochene Kürzungssatz hier nicht zu einer wirtschaftlich unerträglichen, die nach Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentation unterschreitenden Belastung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 LDO.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).