VG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2001 - 6 K 2668/00
Fundstelle
openJur 2013, 11546
  • Rkr:

1. Die Sperrwirkung der Abschiebung kann nach § 8 Abs 2 AuslG (AuslG 1990) ohne Ermessensfehler bei einem deutschverheirateten Ausländer nach einmaliger Abschiebung, aber einem vorherigen erfolglosen Abschiebungsversuch auch angesichts eines Trennungstraumas der deutschen Ehefrau auf 3 1/4 Jahre befristet werden, wenn die Abschiebungskosten nicht beglichen sind.

Im Interesse einer einheitlichen Ermessenspraxis und im Interesse der Vorhersehbarkeit von Befristungsentscheidungen ist eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer auch mit Blick auf das Gebot der Abwägung der Umstände des Einzelfalles rechtlich unbedenklich.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befristung des aus seiner Abschiebung folgenden Einreiseverbots (Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung).

Er ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo und reiste erstmals im Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um politisches Asyl nach. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.04.1994 wurde sein Asylantrag abgelehnt und er unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Mit seit 21.02.1996 rechtskräftigem Urteil vom 19.01.1996 wurde seine hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen. Nach Abschluss des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens im Dezember 1996 und nach der Erklärung des Klägers, dass er nicht freiwillig ausreisen werde, wurde das Rückübernahmeverfahren eingeleitet, das mit der erteilten Rückübernahmeverpflichtung der jugoslawischen Behörden endete. Der Kläger sollte danach am 24.06.1997 mit seiner damaligen Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern auf dem Luftweg abgeschoben werden. Am Abschiebetag wurden nur der Kläger, seine damalige Ehefrau sowie drei der gemeinsamen Kinder in der Wohnung angetroffen und zum Flughafen gebracht. Der 16-jährige Sohn befand sich nicht in der elterlichen Wohnung. Der Kläger erklärte, dass er nicht mitteilen wolle, wo sich der Sohn aufhalte. Der Kläger hielt auch einen anderen Sohn dazu an, den Aufenthaltsort des nicht aufgegriffenen Sohnes nicht preiszugeben. Gegenüber dem Leiter des jugoslawischen Begleitkommandos erklärte er, dass er nicht bereit sei, ohne den besagten Sohn nach Jugoslawien zurückzukehren. Das jugoslawische Begleitkommando verweigerte daraufhin die Mitnahme der gesamten Familie gegen deren Willen. Die Abschiebung scheiterte daraufhin. Der Kläger wurde in Abschiebungshaft genommen und sodann am 15.07.1997 aus der Abschiebungshaft heraus abgeschoben. Der Kläger reiste im Oktober 1997 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte wiederum seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.1998 abgelehnt. Der Kläger erhob im März 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahrens des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe wurde ohne Erfolg betrieben.

Am 22.01.1999 schloss er vor dem Standesamt R die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Am 18.03.2000 reiste er aus dem Bundesgebiet aus, nachdem ihm von der Ausländerbehörde erklärt worden war, dass der gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Sperrwirkungen der Abschiebung erfolglos bleiben müsse. Die Asylklage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nahm er vor der Ausreise zurück.

Auf den im April 1999 gestellten Antrag des Klägers befristete die Beklagte mit Verfügung vom 13.07.2000 die Sperrwirkung der am 15.07.1997 erfolgten Abschiebung auf 3  1/4 Jahre nach der freiwilligen Ausreise am 18.03.2000 (also auf den 17.06.2003; der Verfügungsausspruch nennt das offenkundig falsche Datum 17.12.2003). Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums K vom 30.08.2000 mit der Maßgabe der Klarstellung der gesetzten Frist zurückgewiesen. Zur Begründung der festgesetzten Fristdauer wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei deutsch-verheirateten Ausländern, die nach der Abschiebung geheiratet hätten, könne die Sperrwirkung der Abschiebung im Regelfall auf drei Jahre befristet werden. Da der Kläger seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens dadurch erheblich verzögert habe, dass er sich flugunwillig gezeigt und deshalb in Abschiebehaft habe genommen werden müssen, müsse die Sperrwirkung um ein halbes Jahr verlängert werden. Da der Kläger ein Vierteljahr nach der Abschiebung im Ausland gewesen sei, könne die Sperrwirkung um dieses Vierteljahr verringert werden. Bei vollständiger Bezahlung der Abschiebungskosten bestünde die Möglichkeit, die Sperrfrist auf zwei Jahre zu verringern. Sie könnte sodann auf den 17.03.2002 festgesetzt werden.

Der Kläger hat am 20.09.2000 Klage erhoben. Er beantragt zuletzt,

die Verfügung der Beklagten vom 13.07.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K vom 30.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Befristung der Wirkung seiner Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland die Sperrwirkung auf den Jetztzeitpunkt zu verkürzen. Durch die Trennung von dem Kläger sei bei der Ehefrau die erneute psychische Belastung mit Depressionen aufgetreten, die sie schon nach dem Tod ihres ersten Ehemannes im Spätjahr 1997 erlitten habe. Die Ehe könne nicht im Heimatland des Klägers fortgeführt werden, da die dortigen Zustände untragbar seien. Ein Vorwurf aus dem untauglichen Abschiebungsversuch könne ihm nur gemacht werden, wenn er tatsächlich gewusst habe, wo der Sohn sich aufgehalten habe. Es werde bestritten, dass er gewusst habe, wo sich der 16-jährige Sohn aufgehalten habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Gründe

Die -- zulässige -- Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat von dem ihr in § 8 Abs. 2 S. 3 AuslG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht und das aus der Abschiebung des Klägers folgende Einreiseverbot (Sperrwirkung der Abschiebung) ohne Rechts- und Ermessensfehler auf 3  1/4 Jahre nach der Ausreise befristet. Ein Anspruch auf Neubescheidung des Befristungsantrags steht dem Kläger danach nicht zu.

Nach § 8 Abs. 2 AuslG ist das Einreiseverbot, das kraft Gesetzes als Folge der Abschiebung eintritt (Sperrwirkung), auf Antrag in der Regel zu befristen. Ob ein Regelfall anzunehmen ist, also eine Befristung überhaupt in Frage kommt, unterliegt in Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in der Regel" der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Festlegung der Dauer der Sperrwirkung steht dagegen im Ermessen der Behörde und ist gerichtlicher Überprüfung nur nach Maßgabe des § 114 VwGO zugänglich, also daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Zur näheren Bestimmung des insoweit gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums ist zunächst von Bedeutung, in welchen Fällen tatbestandsmäßig eine Befristung überhaupt eröffnet ist, also nicht ein von der Regel abweichender Ausnahmefall vorliegt, in dem ein zeitlich unbeschränktes Einreiseverbot gilt und eine Befristung ausgeschlossen ist. Eine unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet wird danach etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Ausländer mehrfach abgeschoben werden musste (vgl. Urt. d. Kammer v. 15.02.2001 -- 6 K 2769/00 --), der Ausländer sich seiner Abschiebung in besonders hartnäckiger Weise widersetzt hat oder wenn Abschiebungskosten nicht beglichen worden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.03.1992, InfAuslR 1992, 359). Im Falle eines deutsch-verheirateten Ausländers kann allerdings die Nichtzahlung der Abschiebungskosten allein den Regelfall einer Befristung der Sperrwirkungen nicht ausschließen (OVG Hamburg, Urt. v. 06.05.1993, InfAuslR 1994, 229). Allerdings gebietet Art. 6 Abs. 1 GG auch bei Ausländern mit deutschen Ehegatten nicht zwingend eine Befristung, sondern fordert lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000, InfAuslR 2000, 483; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.1998, InfAuslR 98, 433 jeweils m. w. N.).

Der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen die Frist der Sperrwirkung nach Ermessen zu bestimmen ist, ist darüber hinaus nicht näher konkretisiert. Der Gesetzgeber geht zwar davon aus, dass der mit der Sperrwirkung verfolgte Zweck im Regelfall zeitlich begrenzt ist, überlässt es aber im Übrigen dem nur durch den Ermächtigungszweck näher bestimmten Ermessen der Behörde, die Dauer der Sperrwirkung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sachgerecht zu bestimmen.

Das vom Ermächtigungszweck gedeckte Ermessen hat sich zunächst an der Rechtsnatur der Abschiebung als einer staatlichen Vollstreckungsmaßnahme zu orientieren, die notwendig wurde, weil der Ausländer seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen ist oder weil die Ausreise des Ausländers aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwachungsbedürftig erschien (§ 49 Abs. 1 AuslG). An diese Abschiebungsgründe knüpft die Sperrwirkung der Abschiebung an. Der Ausländer soll danach vom Bundesgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei seinem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Das staatliche Interesse, auf Ausländer einzuwirken, damit Ausreiseverpflichtungen künftig nicht mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs gegen Personen durchgesetzt werden müssen, ist auch von besonderem Gewicht, weil der mit der Abschiebung verbundene personelle und sächliche Aufwand beträchtlich ist.

Die Entscheidung über die Dauer der Sperrwirkung der Abschiebung hat sich folglich an dem Grad dieser Wiederholungsgefahr zu orientieren. Dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und eines Verwertungsverbotes nach § 51 Abs. 1 BZRG sachgerecht abzuwägen. Es ist insbesondere den Umständen Rechnung zu tragen, die nach der Abschiebung eingetreten sind und die Fortdauer der Sperrwirkung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.1998, InfAuslR 1998, 433 und BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, InfAuslR 2000, 483 jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung; s. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28.06.2000, GMBl. 2000, 618).

Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger für einen Zeitraum von 3 1/4 Jahre nach der Abschiebung vom Bundesgebiet fernzuhalten und die Sperrwirkung der Abschiebung auf den 17.06.2003 zu befristen, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat damit unter Beachtung der hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles von dem ihr eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie hat zutreffend zunächst zum Nachteil des Klägers gewürdigt, dass seine Abschiebung nur unter erschwerten Umständen durchgeführt werden konnte, er alsbald wieder illegal einreiste und die Abschiebekosten nur zu einem geringen Teil beglichen sind. Diesen nachteiligen Umständen hat sie sein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes schutzwürdiges Interesse gegenübergestellt, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau in absehbarer Zeit im Bundesgebiet führen zu können. Die auf 3  1/4 Jahre befristete Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet ist im Hinblick auf das Übermaßverbot bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umständen noch zumutbar und erträglich, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass durch vollständige Zahlung der Abschiebungskosten die Frist auf insgesamt zwei Jahre, d.h. auf den 17.03.2002 verkürzt werden kann. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben diese Fristverkürzung in den streitgegenständlichen Bescheiden in Aussicht gestellt und damit ihr Ermessen gebunden.

Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass der erste Abschiebungsversuch im Juni 1997 aus vom Kläger zu vertretenden Umständen scheiterte und die Abschiebung nur möglich wurde, indem der Kläger in Abschiebungshaft genommen wurde. Nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid scheiterte der erste Abschiebeversuch, weil der Kläger den Aufenthaltsort des 16-jährigen Sohnes nicht mitteilen wollte und zudem auch seinen weiteren Sohn dazu anhielt, den Aufenthaltsort nicht preiszugeben. Das jugoslawische Begleitkommando verweigerte schließlich die Mitnahme der gesamten Familie gegen deren Willen, da deren Bereitschaft nicht gegeben war, ohne den 16-jährigen Sohn nach Jugoslawien zurückzukehren. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht vortragen lassen, dass er nicht gewusst habe, wo sich der 16-jährige Sohn aufhielt, vielmehr wurde lediglich bestritten, dass dem Kläger überhaupt der Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Da indessen der Kläger auch seinen jüngeren Sohn anhielt, den Aufenthaltsort nicht preiszugeben, kann dieser Einwand die Feststellungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid nicht entkräften. Der Kläger hat sich danach seiner Abschiebung hartnäckig widersetzt. Schließlich ist er auch umgehend wieder in das Bundesgebiet eingereist.

Aus diesem Verhalten kann die Ausländerbehörde grundsätzlich schließen, dass der mit der Abschiebung verfolgte Zweck eine längere, wenn nicht sogar unbefristete Fernhaltung vom Bundesgebiet gebietet. Indessen ist durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Änderung der Sachlage eingetreten, die bei der Befristungsentscheidung Berücksichtigung finden muss. Diese Eheschließung gebietet zwar nicht zwingend die Befristung der Wirkungen der Abschiebung (BVerwG, Urteil vom 11.08.2000, aaO), sie muss aber bei der Frage der Dauer des Einreiseverbots Beachtung finden, weil Zweifel bestehen, ob der bisherige Abschiebungszweck noch fortbesteht. Denn eine künftige Ausreiseverpflichtung des deutsch verheirateten Ausländers ist von anderen als den bisherigen Voraussetzungen abhängig. Dass sie entsteht, ist danach nicht in dem Maße wahrscheinlich, wie dies vor der Eheschließung der Fall war. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung angemessen berücksichtigt. Dass es in der Vergangenheit einmal zur Vollstreckung einer ausländerrechtlichen Verfügung kommen musste, indiziert grundsätzlich die Gefahr einer Wiederholung. Aus dem Verhalten des Klägers bis zu seiner freiwilligen Ausreise ergibt sich, dass eine solche Gefahr nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Die nur kurze tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau, die bis zur Ausreise ein Jahr währte, ist nicht dazu angetan, eine solche Gefahr auszuschließen. Einsicht in die Notwendigkeit der Befolgung ausländerrechtlicher Regeln hat der Kläger schließlich auch erst mit seiner freiwilligen Ausreise im März 2000 gezeigt. Dass das Zusammenleben in Deutschland nicht ohne weiteres möglich sein würde, musste den Eheleuten auch bei der Eheschließung im Januar 1999 bekannt gewesen sein. Sie mussten sich danach darauf einstellen, ihre Lebensgemeinschaft auch im Heimatstaat des Klägers fortführen zu müssen. Dass die Trennung von dem Kläger bei der Ehefrau Depressionen verursacht hat, wurde von der Ausländerbehörde gewürdigt. Auch nach Auffassung des Gerichts kann der Zustand der Ehefrau nicht eine Verkürzung der Frist auf den Jetztzeitpunkt gebieten; bei Zahlung der Abschiebungskosten beträgt der weitere Trennungszeitraum nur noch ein Jahr.

Das Übermaßverbot ist danach nicht verletzt, wenn angesichts des gerade im Fall des Klägers hohen Gewichts des zeitlichen Einreiseverbots ein Trennungstrauma bei der Ehefrau für eine gewisse Zeit in Kauf genommen wird, das psychotherapeutischer Behandlung zugänglich ist und nicht zu einem lebensbedrohlichen Zustand der Ehefrau führt. Ein Trennungstrauma tritt in mehr oder minder starkem Umfang in jedem vergleichbaren Fall ein; bei der Ehefrau des Klägers ist es wegen des Schicksalschlages durch den Tod des ersten Ehemanns sicher gewichtiger, gleichwohl ist es therapierbar.

Im Interesse einer einheitlichen Ermessenspraxis und im Interesse der Vorhersehbarkeit von Befristungsentscheidungen ist eine nach Fallgruppen typisierende Bemessung der Fristdauer auch mit Blick auf das Gebot der Abwägung der Umstände des Einzelfalles rechtlich unbedenklich. Im Falle von deutschverheirateten Ausländern ist die Verwaltungspraxis offenbar dahin ausgerichtet, bei einmaliger Abschiebung grundsätzlich eine Befristungsdauer von drei Jahren festzusetzen, die bei Erstattung der Abschiebungskosten auf zwei Jahre verkürzt wird. Bei Erschwerung der Abschiebung durch den Ausländer -- wie hier bei dem erfolglosen Abschiebungsversuch -- wird diese Befristungsdauer erhöht. Vorliegend wurde sie um ein halbes Jahr erweitert und sodann wiederum um ein Vierteljahr im Umfang der Zeit wieder verkürzt, in der der Kläger im Kosovo weilte. Eine solche Typisierung begegnet keinen Bedenken, wenn -- wie hier -- die Umstände des Einzelfalles angemessen gewürdigt und gewichtet wurden.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

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