VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2001 - 4 S 1448/00
Fundstelle
openJur 2013, 11525
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2000 – 17 K 4775/99 – wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997, VBIBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBIBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.

Entgegen der Ansicht des Klägers dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen haben, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben ist. Denn das Klagebegehren betrifft eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstrechtes (sog. Statusklage), die nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wegen der durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung anerkannten Eigenständigkeit (Autonomie) der Kirche der staatlichen Rechtsprechungsgewalt entzogen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, BVerwGE 66, 241 = NJW 1983, 2580; Urteil vom 28.04.1994, BVerwGE 95, 379 = NJW 1994, 3367; Urteil des Senats vom 08.06.1993 – 4 S 2776/92 –, ESVGH 43, 280 = NVwZ-RR 1994, 422). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen wohl zutreffend ausgeführt. Das dagegen gerichtete Antragsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der "notwendigen Abwägungsfrage beschäftigt, ob inhaltlich und vom Verfahren her die Schranken des für alle geltenden Gesetzes überschritten seien", begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn die vom Kläger vermisste Auseinandersetzung mit der Frage, ob hier "ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet sei", ist nach ständiger Rechtsprechung schon deshalb entbehrlich, weil die vorliegende statusrechtliche Streitigkeit nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterliegen dürfte und deshalb Art. 19 Abs. 4 GG als Prüfungsmaßstab wohl von vornherein ausscheidet.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Antragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997, VBIBW 1997, 420, m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Denn es fehlt bereits an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage hinreichender Bestimmtheit, die berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich wäre. Davon abgesehen ist die Frage des – fehlenden – Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten oder sonstigen staatlichen Gerichten in Fällen der vorliegenden Art bereits durch die vorstehend genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz seit langem geklärt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat, der den Antrag einstimmig ablehnt, nach § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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