VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99
Fundstelle
openJur 2013, 11461
  • Rkr:

1. Zum Gutachter über eine schriftliche Habilitationsleistung darf nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben.

2. Die Gutachten über eine schriftliche Habilitationsleistung müssen hinreichend aussagekräftig sein, um das Habilitationsorgan in den Stand zu setzen, auf ihrer Grundlage seine Bewertungsentscheidung zu treffen.

3. Sind einzelne Gutachten rechtlich fehlerhaft oder inhaltlich unzureichend, so sind sie für das Habilitationsorgan als solche nicht verwertbar. Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsorgans führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung erst dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat, oder wenn die Entscheidung des Habilitationsorgans in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der beklagten Universität zur erneuten Entscheidung über die Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung.

Am 02.02.1995 beantragte er bei der Fakultät für Verwaltungswissenschaft der Beklagten die Habilitation mit einer schriftlichen Habilitationsleistung, welche insgesamt 21 wissenschaftliche Veröffentlichungen aus den Jahren 1991 bis 1994 unter dem Rahmentitel "Management von Informationsvermittlungssituationen: Theoretische Grundlagen, methodische Konzepte, praktische Handlungsempfehlungen" umfasst. Zugleich begehrte er die Erteilung der Lehrbefugnis in den Fachgebieten Informationswissenschaft und Informationsmanagement. Der Habilitationsausschuss der Fakultät ließ den Kläger zur Habilitation zu und bestimmte am 15.02.1995 von den Mitgliedern der Fakultät die Professoren Dr. Ku., Dr. O. und Dr. L. sowie von externen Fakultäten die Professoren Dr. R. - diesen auf Vorschlag des Klägers - und Dr. Kr. zu Gutachtern. Die Professoren Dr. R., Dr. Ku. und Dr. Kr. empfahlen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung - letzterer unter Beschränkung der Lehrbefugnis auf das Fach Informationswissenschaft -, während die Professoren Dr. O. und Dr. L. sich für deren Ablehnung aussprachen. Daraufhin beschränkte der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis auf das Fach Informationswissenschaft. Erneut befragt, bekräftigten die Gutachter ihre Voten.

Am 08.05.1996 beschloss der Habilitationsausschuss der Fakultät mit 12 gegen 4 Stimmen, die schriftliche Habilitationsleistung abzulehnen. Der Beschluss wurde dem Kläger unter dem 20.05.1996 bekannt gegeben. Zur Begründung hieß es, an eine kumulative Habilitation seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine traditionelle Habilitationsschrift. Die vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen genügten dem nicht. Die empirischen Arbeiten beschränkten sich im Wesentlichen auf eine deskriptive Aufbereitung der erhobenen Daten, ohne diese interpretierend und analysierend zu durchdringen. Mit den eher konzeptionellen Arbeiten seien sie nicht durch eine kohärente Fragestellung verbunden. Die Veröffentlichungen stellten insgesamt keinen Beitrag zur wissenschaftlichen Theoriebildung dar. Daher erfüllten sie nicht die Voraussetzungen für eine schriftliche Habilitationsleistung, nämlich einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis zu liefern und die Eignung zu der einem Professor aufgegebenen Forschungstätigkeit zu erweisen.

Der Kläger legte am 20.06.1996 Widerspruch ein, mit dem er Mängel des Habilitationsverfahrens rügte. Der Gutachter Prof. Dr. L. habe als Politikwissenschaftler nicht über die zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erforderliche Fachkunde verfügt. Der Gutachter Prof. Dr. O. habe von den 21 eingereichten Schriften lediglich vier näher zur Kenntnis genommen, die sich mit dem Informationsmanagement beschäftigten; zu den übrigen 17 Schriften, welche die Gebiete "Informationsmarktanalysen" und "Erfolgsfaktorenforschung" beträfen und in denen das Hauptwerk zu sehen sei, habe er nur kurz und pauschal Stellung bezogen. Beide Gutachten dürften daher nicht gewertet werden. Die anderen drei Gutachten seien von ausgewiesenen Fachvertretern erstattet worden und gelangten übereinstimmend zu einem positiven Votum. Hieran sei der Habilitationsausschuss gebunden. Gründe für einen Wegfall der Bindung lägen nicht vor. Insbesondere sei den positiven Voten nicht in beachtlicher Weise fachlich widersprochen worden. Die beiden negativen Voten seien hierzu aus den angeführten Gründen nicht geeignet, und etwaige Einwände anderer Mitglieder des Habilitationsausschusses seien nicht schriftlich festgehalten worden. Sie wären auch unbeachtlich, soweit sie nicht ihrerseits von Fachvertretern der Informationswissenschaft stammten. Abschließend bat der Kläger darum, auf der Grundlage der drei nach seiner Auffassung verwertbaren Gutachten erneut über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung zu entscheiden, und erklärte sich notfalls mit der Bestellung zweier weiterer Gutachter einverstanden.

Der Habilitationsausschuss beschloss am 30.10.1996, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Mit Schreiben des Prodekans der Fakultät vom 08.11.1996 wurden dem Kläger die Gründe hierfür zugleich in Ergänzung und Erläuterung des Beschlusses vom 08.05.1996 dargelegt. Alle fünf Gutachten seien verwertbar. Prof. Dr. L. habe nur zur Beachtung allgemeiner sozialwissenschaftlicher Methoden Stellung nehmen sollen und Stellung genommen, was auch ohne spezifische Fachkenntnisse möglich sei; die Fachvertreter hätten dem Habilitationsausschuss bestätigt, dass es hierauf im vorliegenden Falle besonders angekommen sei. Prof. Dr. O. habe die schriftliche Habilitationsleistung vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt; zur Begründung seines Votums habe er lediglich vier Arbeiten exemplarisch herausgegriffen, wie dies bei einer kumulativen Habilitation üblich sei. Damit seien die drei positiven Gutachten erschüttert worden. Im übrigen habe der Ausschuss vor allem Inhalt, Formalien und Methodik gerügt; diese Mängel seien auch von den drei positiven Gutachten nicht bestritten worden.

Der Senat der Beklagten beschloss am 18.12.1996, dass Rechtsvorschriften im Habilitationsverfahren des Klägers nicht verletzt seien, und empfahl dem Rektor, den Widerspruch zurückzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.1997 wies der Rektor der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, die Mitglieder des Habilitationsausschusses seien zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung sämtlich uneingeschränkt imstande. Das Fach Informationswissenschaft werde bei der Beklagten als sozialwissenschaftliche Disziplin in den Teilbereichen Informationsvermittlung und Informationsmanagement gelehrt. Es bestünden Berührungspunkte und Überschneidungen mit der Politik- und der Verwaltungswissenschaft. Darum seien die genannten Fachgebiete in einer - mit insgesamt 16 Lehrstühlen vergleichsweise kleinen - sozialwissenschaftlichen Fakultät zusammengefasst, während etwa das Fachgebiet der Informatik mit der Mathematik in einer gemeinsamen naturwissenschaftlichen Fakultät verbunden sei. Infolge der engen fachlichen Verwandtschaft sei im Verfahren stets hervorgehoben worden, dass nicht nur die Vertreter der Informationswissenschaft im Habilitationsausschuss die Arbeiten des Klägers verstehen und beurteilen könnten. Daher sei der Habilitationsausschuss oder seien diejenigen seiner Mitglieder, die nicht selbst Informationswissenschaftler seien, auch nicht an die vorliegenden Gutachten gebunden gewesen. Im übrigen sei eine etwaige Bindungswirkung auch dadurch entfallen, dass sich die beiden fakultätsangehörigen Informationswissenschaftler - die Professoren Dr. Ku. und Dr. O. - nicht einig gewesen seien. Das Gutachten von Prof. Dr. O. sei ebenso verwertbar gewesen wie dasjenige von Prof. Dr. L.; insofern wiederholte der Widerspruchsbescheid im wesentlichen die Erwägungen des Habilitationsausschusses, wie sie im Schreiben des Prodekans vom 08.11.1996 wiedergegeben waren.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung begehrt. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Fakultät für Verwaltungswissenschaft der Beklagten stelle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gemischte Fakultät dar. Sie fasse mit der Informationswissenschaft einerseits und der Verwaltungs- und Politikwissenschaft andererseits Fachrichtungen zusammen, die sich nach Forschungsbereichen, Lehrinhalten bzw. Studiengängen, Fachgemeinschaften, Publikationsorganen und Tagungsstrukturen grundsätzlich unterschieden. Das habe die Beklagte mittlerweile bestätigt, indem sie die Informationswissenschaft aus der verwaltungswissenschaftlichen Fakultät aus- und der Fakultät für Mathematik und Informatik angegliedert habe. Die als schriftliche Habilitationsleistung eingereichten Veröffentlichungen beträfen ausschließlich das Fach Informationswissenschaft, vor allem dessen Teilgebiete Informationsvermittlung, Informationsmarkt und Informationsmanagement. Sie wendeten selbstverständlich sozialwissenschaftliche Methoden an, erstrebten jedoch keinen Fortschritt in der Methodenlehre; vielmehr bedienten sie sich der anerkannten Methoden allein zum Zwecke der Behandlung spezifisch informationswissenschaftlicher Fragestellungen. Damit seien nur die drei Informationswissenschaftler im Habilitationsausschuss zur Beurteilung fachkompetent. Diese aber hätten am 08.05.1996 sämtlich für die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung gestimmt. Den anderen Mitgliedern des Habilitationsausschusses habe hingegen die nötige Fachkunde zur Beurteilung der Habilitationsleistung gefehlt. Das Protokoll lasse demzufolge ebenso wie die private Mitschrift des Fakultätsassistenten jedes fachliche Argument für die Ablehnung vermissen. Auch die vorliegenden Gutachten böten hierfür keine Grundlage. Zum einen habe der Habilitationsausschuss verkannt, dass seine fachfremden Mitglieder an die Fachgutachten grundsätzlich gebunden waren, zumal die beiden negativen Voten aus den im Widerspruch dargelegten Gründen nicht verwertbar gewesen seien. Selbst wenn das Gutachten von Prof. Dr. O. verwertbar gewesen sein sollte, hätte sich der Habilitationsausschuss bei dem dann vorliegende Dissens unter den Fachvertretern doch wieder nur aus fachwissenschaftlich fundierten Gründen für die eine und gegen die andere Beurteilung entscheiden können.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und bestritten, dass einzelnen Gutachtern oder Mitgliedern des Habilitationsausschusses die nötige Fachkunde fehle. Zum einen sei die Informationswissenschaft ursprünglich ganz bewusst sozialwissenschaftlich konzipiert und in der Fakultät für Verwaltungslehre angesiedelt worden, die daneben auch Soziologen, Politologen und Betriebswirte vereinige. Das Informationsmanagement stelle im Hauptstudium des Diplomstudiengangs Verwaltungswissenschaft einen sog. funktionalen Schwerpunkt dar; erst in einem viersemestrigen Aufbaustudiengang sei die Informationswissenschaft dann verselbständigt. Die Managementlehre - ein Teil der Verwaltungswissenschaft - bilde auch den fachlichen Hintergrund des Klägers; ihr habe er die zentralen Begriffe seiner schriftlichen Habilitationsleistung entnommen. Dementsprechend habe der Betreuer der Arbeit, Prof. Dr. Ku., bei der Eröffnung des Verfahrens deren Nähe zur Managementlehre betont und hervorgehoben, dass sich deshalb jedes Mitglied der Fakultät selbst ein Bild machen könne. Dabei seien sie durch die vorliegenden fünf Gutachten nicht gebunden gewesen, zumal diese nicht zu einer einheitlichen Empfehlung gelangt seien und auch die drei positiven Voten entweder allzu knapp begründet seien oder auch ihrerseits auf Schwächen und Mängel in der Themenstellung und der Methode hinwiesen. Dass die beiden negativen Voten verwertbar gewesen seien, sei im Widerspruchsbescheid schon ausgeführt worden. Ergänzend sei hervorzuheben, dass Prof. Dr. L. zwar den Lehrstuhl für empirische Staatslehre inne gehabt habe, dass er sich jedoch seit Jahren schwerpunktmäßig mit Technologiepolitik und insbesondere mit der Politik der Informations- und Kommunikationstechnologie beschäftige. Richtig sei, dass er in seinem Gutachten das Urteil, ob die Leistung des Klägers einen wesentlichen Beitrag zur Forschung darstelle, den engeren Fachvertretern überlassen und sich auf eine Beurteilung der fachübergreifenden methodischen Qualitätskriterien sowie weiterer formaler Gesichtspunkte beschränkt habe. Hierbei habe er vor allem auf die Anforderungen abgehoben, die nach gängigem Standard insbesondere in den Naturwissenschaften an die dort häufigere Form der kumulativen Habilitation anzulegen seien. Besonders wegen dieser Gesichtspunkte, für die er zweifellos kompetent sei, sei er überhaupt zum Gutachter bestellt worden. Im übrigen habe der Kläger den Darlegungen in diesem Gutachten sachlich nicht widersprochen.

Mit Urteil vom 23.06.1999 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Sie seien ausreichend begründet; für die lange Dauer des Habilitationsverfahrens gebe es hinreichende Gründe; und der Habilitationsausschuss sei bei seiner Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. So habe der Umstand, dass einige der vorgelegten Arbeiten des Klägers nicht in anerkannten Publikationsorganen veröffentlicht seien, nach den Bekundungen eines Mitglieds des Habilitationsausschusses im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dessen Entscheidung keine Rolle gespielt; und der Habilitationsausschuss sei mit Recht davon ausgegangen, dass der Gutachter Prof. Dr. O. nicht nur einen Teil, sondern - entsprechend seinem Auftrag - sämtliche als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Veröffentlichungen des Klägers berücksichtigt habe. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses beruhe auch nicht auf sachfremden Erwägungen. Der Ausschuss habe die schriftliche Habilitationsleistung nicht aus fachspezifischen, sondern aus allgemein-wissenschaftlichen Gründen abgelehnt, nämlich weil sie nicht die Fähigkeit erkennen lasse, einen gestellten Fragenkomplex im Ganzen zusammenhängend und mit der nötigen Tiefe in allen Einzelheiten zu durchdringen und in seinen Folgen zu analysieren. Dieses Kriterium sei - neben dem fachspezifischen - sachgerecht, um das gebotene Urteil über die Eignung des Klägers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit zu fällen. Das gelte auch für die Informationswissenschaft, wie sämtliche Gutachten belegten. Es gelte auch für die kumulative Habilitation, die dem Habilitanden lediglich erlauben solle, in sich rasch entwickelnden Disziplinen einzelne Teilergebnisse alsbald zu veröffentlichen, jedoch schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit herkömmlichen Habilitationen keinen Abstrich an den Gesamtanforderungen zulasse. Die hiernach ausschlaggebende allgemein-wissenschaftliche Beurteilung habe der Habilitationsausschuss auch kompetent treffen können, nachdem die zugrunde liegenden Feststellungen durch die Fachgutachter aufbereitet gewesen seien, nämlich dass kein eigenständiger Beitrag zur Theoriebildung im Bereich der Informationsvermittlung zu erkennen sei, dass sich die empirischen Arbeiten auf eine Aufbereitung der erhobenen Daten beschränkten und den Versuch einer interpretatorischen und analytischen Durchdringung vermissen ließen und dass die Schriften nicht durch eine kohärente Fragestellung verbunden seien. Jede dieser Feststellungen finde in den fachgutachterlichen Stellungnahmen eine Stütze. Auch der Gutachter Prof. Dr. L. sei für die in Rede stehende Beurteilung hinreichend fachkundig, was zudem dadurch bestätigt werde, dass die anderen Gutachter insoweit überwiegend zu den gleichen Ergebnissen gelangten.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.10.1999 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, eine Habilitation könne nicht unabhängig von dem mit ihr verbundenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt allein aus allgemein-wissenschaftlichen Gesichtspunkten abgelehnt werden. So könne die Beobachtung allgemein-wissenschaftlicher Standards ebenso wie die Bearbeitung eines kohärenten Themas ohne Fachkenntnisse nicht beurteilt werden. Auch aus diesem Grunde sei die Bestellung von Prof. Dr. L., der weder über die Lehrbefugnis noch über Forschungs- oder Lehrerfahrung im engeren Bereich der Informationswissenschaft verfüge, fehlerhaft gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.06.1999 - 1 K 1188/97 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Habilitationsausschusses ihrer Fakultät für Verwaltungswissenschaft vom 08./20.05.1996 und ihres Widerspruchsbescheides vom 16.05.1997 zu verpflichten, über die Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wendet sich dagegen, die Informationswissenschaft scharf von der Verwaltungswissenschaft abzugrenzen. Träfe dies zu, so verlöre das Habilitationsbegehren des Klägers seine Grundlage, indem ihr eigentlich die Habilitationsfähigkeit bestritten werde; diese setze nämlich voraus, dass das Habilitationsfach an der Universität in hinreichender Breite vertreten sei. Die Fakultät für Verwaltungswissenschaft sei aber nicht als gemischte Fakultät anzusehen. Im Zuge der neuen Grundordnung 1978/79 hätten sich gerade in den Geisteswissenschaften heterogene Fachgebiete zu Großfakultäten zusammengeschlossen, während etwa die naturwissenschaftlichen Fachgebiete sich für Kleinfakultäten entschieden hätten. Die heterogenen philosophischen Fakultäten hätten intern Fachgruppen gebildet. In der Fakultät für Verwaltungswissenschaft sei aber stets abgelehnt worden, eine Fachgruppe Informationswissenschaft zu bilden. Ebenso wie die Verwaltungswissenschaft selbst sei auch die Informationswissenschaft eigentlich ein interdisziplinäres Fachgebiet, das sich aus mehreren Fächern speise. Beide Fachgebiete seien einander eng benachbarte Sozialwissenschaften mit gemeinsamen Grundbegriffen, theoretischen Grundannahmen und Methoden. Gerade beim Informationsmanagement, das als angewandte Teildisziplin der betriebswirtschaftlichen Managementlehre anzusehen sei, überschnitten sie sich auch sachlich. Der Kläger habe zuerst Betriebswirtschaft und dann Verwaltungswissenschaft studiert, ehe er sich in Informationswissenschaft spezialisiert habe. Seine Habilitationsarbeit betreffe die Managementlehre und damit gerade die Schnittstelle zwischen Verwaltungs- und Informationswissenschaft; sie bediene sich sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher und nicht etwa mathematischer oder naturwissenschaftlicher oder sonst spezieller Methoden. Bei dieser Sachlage aber seien alle Gutachter und auch alle Mitglieder des Habilitationsausschusses fachlich kompetent gewesen. Das treffe auch auf Prof. Dr. L. zu. Dieser sei im übrigen als Gutachter bestellt worden, um gerade unter allgemein-wissenschaftlichem Aspekt als Vertreter einer Nachbardisziplin zur Leistung des Klägers Stellung zu nehmen. Das sei als erforderlich erachtet worden, weil die diesbezüglichen Anforderungen in der noch jungen Informationswissenschaft erst ausgebildet würden, weil hier wie bei jeder kleinen Disziplin die Gefahr der fachspezifischen Gruppensolidarität besonders groß sei und weil es obendrein um den ersten Fall einer kumulativen Habilitation an dieser Fakultät gehe. Für solche allgemein-wissenschaftlichen Fragen einen nicht im engeren Sinne fachangehörigen Gutachter zu bestellen, sei nicht ausgeschlossen, auch wenn diesem Gutachten dann keine bindende Wirkung zukommen könne.

Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 15.11.2000 wird Bezug genommen. Es liegen die Habilitationsakten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Entscheidung über die Annahme seiner schriftlichen Habilitationsleistung erfüllt. Damit kann der Kläger eine erneute Entscheidung nicht verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entspr.).

Die Entscheidungen des Habilitationsausschusses vom 08.05.1996 und vom 30.10.1996 sowie der Widerspruchsbescheid des Rektors der Beklagten vom 16.05.1997 beruhen auf § 55 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz) in der Fassung vom 10.01.1995 (GBl. S. 1, 310) - UG a.F. - sowie der Habilitationsordnung der Beklagten (HabilO) in der Fassung vom 03.11.1982 (W.u.F. 1983, Heft 1), die ihrerseits auf der Grundlage der jeweiligen Vorgängervorschriften von § 55 Abs. 2 UG a.F. erlassen worden war und in § 55 Abs. 2 UG a.F. unverändert eine hinreichende gesetzliche Grundlage fand. Hiernach ist die Habilitation die Anerkennung einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 UG a.F.; § 1 Abs. 1 Satz 1 HabilO). Sie setzt - neben anderem - die Vorlage einer Habilitationsschrift oder wissenschaftlicher Veröffentlichungen voraus, aus denen die Eignung des Bewerbers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit hervorgeht (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG a.F.; § 4 Abs. 3 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 HabilO). Ob die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Klägers diese Eignung belegen, kann der Senat nicht selbst beurteilen. Vielmehr kommt dem Habilitationsausschuss ein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht nur auf die Einhaltung seiner rechtlichen Grenzen hin überprüft werden kann (Senat, Urt. vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, WissR 1996, 347). Dabei muss beachtet werden, dass die Habilitation nicht nur im Spannungsfeld der jeweiligen Grundrechte der Fakultät einerseits und des Bewerbers andererseits aus Art. 5 Abs. 3 GG steht (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (36ff.)), sondern zugleich eine berufsbezogene Prüfung darstellt und daher den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben (Art. 12 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers durch den Habilitationsausschuss der Fakultät für Verwaltungswissenschaft der Beklagten nicht beanstanden.

1. Zuständigkeit und Verfahren, wie sie die Habilitationsordnung regelt, sind beachtet worden:

Das Verfahren wurde betrieben und die Entscheidung wurde getroffen durch den Habilitationsausschuss der Fakultät für Verwaltungswissenschaft. Diesem Ausschuss gehörten alle hauptberuflich an der Beklagten tätigen Professoren und Privatdozenten an, die dieser Fakultät zugeordnet sind (§ 2 Abs. 1 HabilO); er hat zwei fakultätsfremde Professoren stimmberechtigt hinzugewählt, die ihrerseits bei der Beklagten tätig sind (§ 2 Abs. 2 HabilO). Diese Regelung ist rechtlich einwandfrei. Sie steht mit § 55 Abs. 2 Sätzen 4 und 5 UG sowie § 15 Abs. 4 HRG (= § 15 Abs. 4 Satz 2 HRG a.F.) im Einklang. Das gilt auch hinsichtlich der Kooptation, da die hinzugewählten weiteren Professoren zwar fakultätsfremd, aber nicht zugleich universitätsfremd sind (vgl. Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 349)). Auch im Widerspruchsverfahren entschied zunächst der Habilitationsausschuss über die Abhilfe (§ 72 VwGO) und bereitete damit zugleich die Widerspruchsentscheidung in fachlicher Hinsicht vor, die dem Rektor der Beklagten oblag (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 11 Abs. 3 UG a.F., § 2 Abs. 6 Satz 2 HabilO; vgl. Senat, Urt. vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, DVBl 2000, 1007 Ls.). Dass die Widerspruchsentscheidung des Rektors zudem durch ein Votum des Senats der Beklagten vorbereitet wurde, ist unschädlich; diesem Votum kommt lediglich der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu, und es ist nicht erkennbar, dass der Rektor sich an es rechtlich gebunden geglaubt hätte.

Auch das äußere Verfahren im Habilitationsausschuss war fehlerfrei. Der Ausschuss hat in nichtöffentlicher Sitzung beraten - wobei die Hinzuziehung des Justitiars der Universität im Widerspruchsverfahren angesichts dessen amtlicher Pflicht zur Verschwiegenheit beanstandungsfrei ist - und beschlossen (§ 2 Abs. 3 HabilO). Dass die Regelfrist von sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 HabilO) überschritten wurde, besitzt hinreichende rechtfertigende Gründe. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Schließlich hat der Ausschuss seine Entscheidungen dem Kläger schriftlich und mit Begründung mitgeteilt (§ 2 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 2 HabilO).

2. Das vorgeschaltete Begutachtungsverfahren war allerdings nicht fehlerfrei. Doch führt auch dies im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses.

a) § 7 Abs. 1 HabilO ordnet an, dass der Habilitationsausschuss seine Entscheidung auf der Grundlage von vorbereitenden Gutachten trifft. Zu diesem Zweck muss er zuvor mindestens drei Professoren oder Privatdozenten, von denen mindestens einer der Beklagten angehören muss, zu Gutachtern bestellen, welche die schriftliche Habilitationsleistung zu begutachten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HabilO) und in einem schriftlich begründeten Votum deren Annahme oder Ablehnung vorzuschlagen sowie zum Umfang der angestrebten Lehrbefugnis Stellung zu nehmen haben (§ 6 Abs. 4 HabilO).

Diese Vorschriften sind nicht bloße Ordnungsvorschriften. Ihr erster Zweck ist nicht lediglich, dem Habilitationsausschuss die Entscheidung zu erleichtern, indem er die genaue Kenntnisnahme vom Inhalt der schriftlichen Habilitationsleistung an Berichterstatter delegiert. Schon dies ließe die Begutachtung in aller Regel als unverzichtbar erscheinen; denn angesichts der regelmäßigen Ausführlichkeit und Komplexität einer schriftlichen Habilitationsleistung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die übrigen Mitglieder des Habilitationsausschusses die Arbeit auch ohne solche Vorbereitung genügend zur Kenntnis nehmen könnten (Wolkewitz, NVwZ 1999, 850 (851)). Doch mag das auf sich beruhen; darin erschöpft sich die Bedeutung der Gutachter jedenfalls nicht. Sie sollen die Habilitationsleistung nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern eigenständig durchdringen, kritisch beurteilen und nach ihrem Wert als Forschungsleistung und als Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis bemessen. Damit dient die Begutachtung vor allem dazu, die Habilitationsleistung in gründlicher und damit fundierter Weise dem fachlich-wissenschaftlichen Diskurs zu unterziehen (vgl. Krüger, JZ 1995, 43 (44)). Die Gutachter repräsentieren hierbei nicht so sehr ihre Fakultät - das Habilitationsrecht steht der Fakultät nicht zur eigenen Niveaupflege zu (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.09.1992, a.a.O. (36f.)) - als vielmehr das Fach oder das Fachgebiet, welches sich durch die Habilitation eines jungen Gelehrten selbst personell ergänzt und erneuert. Das wird unterstrichen, indem die Habilitationsordnung der Beklagten die Bestellung auch fakultätsfremder Gutachter ermöglicht, wovon auch in aller Regel Gebrauch gemacht wird. All dies zeigt, dass die Begutachtung zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften zählt.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass zum Gutachter nur bestellt werden darf, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben. Zwar schreibt § 6 Abs. 3 Satz 1 HabilO insofern lediglich vor, dass die Gutachter selbst Professoren oder Privatdozenten sein und also habilitiert sein müssen (vgl. auch § 15 Abs. 4 HRG n.F. = § 15 Abs. 4 Satz 2 HRG a.F.). Diese formale Qualifikation genügt jedoch nicht. Sollen die Gutachter als Repräsentanten des Habilitationsfachs die schriftliche Habilitationsleistung kritisch beurteilen und nach ihrem Wert als Forschungsleistung und als Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis bemessen, so müssen sie auch inhaltlich qualifiziert, also "vom Fach" sein. Dabei genügt jedenfalls eine einschlägige eigene Lehrbefugnis (venia legendi), aber auch eine spätere einschlägige längerwährende Forschungs- und Lehrtätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 246); Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)).

Aus dem Vorstehenden folgt weiterhin, dass die Gutachten ihrerseits hinreichend aussagekräftig sein müssen; denn sie müssen den Habilitationsausschuss in den Stand setzen, auf ihrer Grundlage seine verantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 247)). Die Habilitationsordnung verleiht dem durch das Erfordernis einer schriftlichen Begründung der Gutachten Ausdruck (§ 6 Abs. 4 HabilO). Welche Anforderungen insofern zu stellen sind, ist einer allgemeinen Festlegung nicht zugänglich. Es hängt in erster Linie davon ab, in welchem Maße die Mitglieder des Habilitationsausschusses selbst fachkundig sind, insbesondere ob dem Ausschuss auch Habilitierte anderer Fächer oder gar anderer Fachgebiete stimmberechtigt angehören. Maßgebend kann aber auch sein, ob die beantragte Habilitation unproblematisch oder strittig sein wird.

All dies gilt sowohl bei fachlich homogenen wie bei gemischten Fakultäten, in denen mehrere Fachgebiete verbunden sind. Auch fachlich homogene Fakultäten können auf eine vorbereitende Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung aus den aufgezeigten Gründen nicht verzichten; und auch fachlich homogene Fakultäten dürfen - selbstverständlich - nur fachkompetente Gutachter bestellen, was bei fakultätsangehörigen Gutachtern ohnehin gegeben sein wird, aber auch bei der Bestellung externer Gutachter zu beachten ist. Fachlich homogene und gemischte Fakultäten unterscheiden sich erst bei der Frage, welches Gewicht den erstatteten Gutachten für die Entscheidung des Habilitationsorgans zukommt. Bei gemischten Fakultäten, in deren Habilitationsorgan auch fachfremde Habilitierte mit vollem Stimmrecht mitwirken, kommt den Gutachten in fachlicher Hinsicht eine gewisse Bindungswirkung zu (dazu BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 243ff.)), während das in fachlich homogenen Fakultäten nicht der Fall ist (Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 351f.)). Am Erfordernis der Begutachtung selbst sowie am Gebot der Fachkompetenz der Gutachter ändert das nichts.

b) Den beschriebenen Anforderungen ist hier nicht in vollem Umfang genügt worden.

Die Bestellung der Professoren Dr. Ku., Dr. O., Dr. Kr. und Dr. R. zu Gutachtern ist beanstandungsfrei. Sie besitzen zwar zum Teil nicht selbst die "venia legendi" im Habilitationsfach, sind darin aber jedenfalls genügend ausgewiesen. Prof. Dr. L. durfte jedoch nicht zum Gutachter bestellt werden. Er war und ist im Habilitationsfach nicht genügend qualifiziert. Das hat er selbst auch nicht behauptet; vielmehr bezeichnete er sich - und nicht nur "aus Courtoisie" - als fachfremd. Diese Selbsteinschätzung trifft das Richtige. Prof. Dr. L. besitzt die Lehrbefugnis in empirischer Staatstheorie (Politikwissenschaft). Dies ist gegenüber der Informationswissenschaft ein anderes Fach; die gemeinsame sozialwissenschaftlich-empirische Grundlegung ändert daran nichts. Dass beide Fächer bei der Beklagten zu dem interdisziplinären Studiengang Verwaltungswissenschaft zusammen gefasst sind und 1995/96 derselben Fakultät für Verwaltungswissenschaft zugeordnet waren, ist an sich ebenfalls gleichgültig. Erst wenn die konkrete Habilitationsleistung einerseits, die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Gutachters andererseits infolge jeweiliger interdisziplinärer Ausgriffe nennenswerte fachliche Überschneidungen aufweisen, begründet dies insoweit die fachliche Kompetenz des Gutachters. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Zwar besitzt die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers einen fachlichen Schwerpunkt im Informationsmanagement und damit in einer zugleich betriebswirtschaftlichen Fragestellung. Damit mögen auch Betriebswirte oder Wirtschaftsinformatiker als Gutachter in Betracht kommen, nicht jedoch Politologen. Dass Prof. Dr. L. einen Forschungsschwerpunkt in betriebswirtschaftlichen oder organisationstheoretischen Fragen ausgebildet hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen; ein gemeinsames Seminar mit dem Informationswissenschaftler Prof. Dr. Ku. genügt hierfür keinesfalls.

Auch die erstatteten Gutachten genügen nicht durchweg den an sie zu stellenden Anforderungen. Mit Recht weist die Beklagte selbst darauf hin, dass der Gutachter Prof. Dr. R. sich mit den eingereichten Schriften nicht im einzelnen auseinander gesetzt und sein Votum damit nur unzureichend begründet hat. In der gegebenen Form ist sein Gutachten kaum geeignet, zumal den fachfremden Mitgliedern des Habilitationsausschusses die auch fachlich begründete, selbst verantwortete Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers zu ermöglichen. Dagegen kann nicht eingewendet werden, es sei akademischer Brauch, dass auswärtige Gutachter sich auf knapp gehaltene Voten beschränken. Ein solcher Brauch kann nicht dazu führen, auf die Pflicht zur substantiellen Begründung des Votums praktisch zu verzichten, sollen die Gutachten nicht ihren Zweck weitgehend verfehlen. - Anderes gilt für das Gutachten von Prof. Dr. Kr.. Auch wenn dieses ebenfalls kurz gehalten ist, so geht die Begründung doch im einzelnen auf die vorgelegten Schriften des Klägers ein.

c) Die aufgezeigten Mängel führen jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Habilitationsausschusses.

Die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung ist nicht selbst ein Verfahrensbestandteil der Entscheidung des Habilitationsausschusses, sondern bereitet diese vor. Ihr Sinn besteht darin, der Entscheidung des Habilitationsausschusses die nötige sachliche Grundlage zu bieten (§ 7 Abs. 1 HabilO). Sind einzelne Gutachten rechtlich fehlerhaft oder inhaltlich unzureichend, so sind sie für den Habilitationsausschuss als solche, d.h. als Gutachten, nicht verwertbar (ebenso OVG Nordrh.-Westf., Urt. vom 16.01.1995 - 22 A 969/94 -, WissR 1996, 185 (190)). Das schließt indessen nicht aus, dass seine Entscheidung in den übrigen Gutachten noch eine zureichende Grundlage finden kann. Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung erst dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat (vgl. § 46 LVwVfG; Senat, Urt. vom 09.07.1996, a.a.O. (S. 347f.)), oder wenn die Entscheidung des Habilitationsausschusses in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Habilitationsausschusses nicht wegen der Mängel im Begutachtungsverfahren rechtswidrig. Die Entscheidung besitzt in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage, insbesondere ist die Mindestzahl von drei Fachgutachten gewahrt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HabilO). Die aufgezeigten Mängel der beiden weiteren Gutachten haben sich in der Entscheidung auch nicht ausgewirkt. Das liegt für die unzureichende Begründung des Gutachtens von Prof. Dr. R. auf der Hand; eine fehlende Begründung kann den Habilitationsausschuss nicht in die Irre führen. Es gilt aber auch für das Gutachten von Prof. Dr. L.. Das ergibt sich aus Folgendem:

Wie gezeigt, hätte Prof. Dr. L. nicht zum Gutachter bestellt werden dürfen, weil er fachlich nicht genügend kompetent war und daher nicht hinreichend verlässlich beurteilen konnte, ob die Arbeit des Klägers den geforderten wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis im Habilitationsfach darstellt. Ein solches Urteil hat sich Prof. Dr. L. aber auch nicht angemaßt. Im Gegenteil hat er auf eine fachliche Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers ausdrücklich verzichtet. Insoweit ist er seinem Gutachtenauftrag überhaupt nicht nachgekommen. Sein Gutachten konnte daher in fachlicher Hinsicht von vornherein nicht zur Entscheidungsgrundlage des Habilitationsausschusses gehören.

Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass das Gutachten von Prof. Dr. L. seinen Eindruck auf den Habilitationsausschuss wahrscheinlich nicht verfehlt hat. Darin hat sich jedoch nicht die unzureichende Fachkompetenz des Gutachters ausgewirkt. Prof. Dr. L. hat zu Fachfragen, insbesondere zur Frage eines Erkenntnisfortschritts im Habilitationsfach, ausdrücklich nicht Stellung genommen, sondern sein Gutachten auf eine Beurteilung anhand allgemeiner sozialwissenschaftlicher Anforderungen beschränkt. Eine solche Stellungnahme durfte er abgeben und durfte der Habilitationsausschuss verwerten. Dabei ist zu beachten, dass zu einer Stellungnahme zu allgemein-wissenschaftlichen Fragen jedes habilitierte Mitglied eines Habilitationsausschusses jederzeit berechtigt ist, auch wenn es nicht dem engeren Habilitationsfach zugehört (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 249)). Insofern ist jeder Habilitierte kompetent, jedenfalls wenn er eine Nachbardisziplin vertritt (Krüger, WissR 1988, 34 (43f.); ders. in: Hailbronner, Kommentar zum HRG, § 44 Rdnr. 39; ders., JZ 1995, 43 (45); Wolkewitz, NVwZ 1999, 850 (851)). Der Kläger verweist freilich mit Recht darauf, dass auch die Beurteilung, ob allgemeine sozialwissenschaftliche Standards beachtet sind, eine gewisse Fachkunde erfordern kann. Das gilt allerdings nicht generell und nicht unterschiedslos. So mögen bestimmte Unzulänglichkeiten für jeden Sozialwissenschaftler sogleich sichtbar zutage liegen, während in anderer Hinsicht auch die Einhaltung allgemeiner sozialwissenschaftlicher Standards nur auf dem Hintergrund der engeren fachspezifischen Diskussion feststellbar ist. Die Frage bedarf hier indes keiner Vertiefung. Im vorliegenden Fall hat der Habilitationsausschuss eine kohärente Fragestellung sowie eine eigenständige Theoriebildung vermisst, die anhand einer Analyse der erhobenen empirischen Daten bewährt worden wäre. Ein solches Urteil über eine mit sozialwissenschaftlichen Methoden erarbeitete Habilitationsleistung ist auch einem Habilitierten aus einer anderen Sozialwissenschaft möglich. So hat der Kläger denn auch in der Sache nichts gegen das Gutachten von Prof. Dr. L. eingewandt. Als allgemein-sozialwissenschaftliche Stellungnahme war dieses Gutachten daher ohne weiteres verwertbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass ihm gerade deshalb ein höheres Gewicht beigelegt worden wäre, weil der Habilitationsausschuss Prof. Dr. L. eine Fachkompetenz unterstellt hätte, die er nicht besaß. Ebenso ist gleichgültig, dass Prof. Dr. L. aus dem Habilitationsausschuss noch vor der entscheidenden Sitzung vom 08.05.1996 ausgeschieden ist; das macht seine frühere Äußerung nicht ungeschehen oder unverwertbar.

3. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses ist auch nicht wegen überspannter Anforderungen rechtswidrig. Dabei ist zu beachten, dass der Senat die Entscheidung insofern nur daraufhin überprüfen kann, ob für sie sachfremde Erwägungen maßgebend waren. Die Anforderungen, welche der Habilitationsausschuss gestellt hat, sind jedoch nicht sachfremd.

Wie bereits erwähnt, muss die schriftliche Habilitationsleistung erkennen lassen, dass sich der Bewerber zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit eignet (§ 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UG a.F.; § 6 Abs. 2 Satz 1 HabilO). Die Forschung in den Universitäten, die in erster Linie den Professoren aufgegeben ist (§ 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UG a.F.), dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium (§ 56 UG a.F.). Mit Blick insbesondere auf die Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse lässt sich nicht beanstanden, dass die Habilitationsordnung der Beklagten für die Annahme einer schriftlichen Habilitationsordnung voraussetzt, dass diese selbständig erarbeitet sein und einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen muss (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HabilO).

Der Habilitationsausschuss hat für eine Habilitation in einem sozialwissenschaftlichen Fach ganz allgemein gefordert, dass empirisch gewonnene Daten nicht nur dargestellt, sondern analytisch durchdrungen werden. Ferner hat er den Entwurf einer selbständigen und in diesem Sinne neuen Theorie verlangt, die anhand der empirischen Erhebungen erprobt wird. Damit hat er die Voraussetzung, dass die schriftliche Habilitationsleistung die Eignung des Bewerbers zu selbständiger Forschungstätigkeit belegen muss, nach ihrer allgemein-wissenschaftlichen Seite hin konkretisiert. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Anforderungen überspannt wären. Auch das Erfordernis einer selbständigen Theoriebildung erscheint angesichts des Gebots, dass die schriftliche Habilitationsleistung einen "wesentlichen" Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen muss (§ 6 Abs. 2 Satz 2 HabilO), als nicht überzogen. Dabei ist zu beachten, dass der Habilitationsausschuss damit für die Wahrung des wissenschaftlichen Rangs des ganzen Fachs Sorge trägt, was seine Legitimation zugleich in Art. 5 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 35, 79 (127)).

Nichts anderes gilt für die dritte Anforderung einer kohärenten Fragestellung, welche der Habilitationsausschuss gerade für eine kumulative Habilitation aufgestellt hat. Für den Ausschuss war insofern die Überlegung maßgebend, eine kumulative Habilitation gegenüber einer herkömmlichen Habilitationsschrift nicht ohne sachlichen Grund zu privilegieren. Er hat den Anlass für eine kumulative Habilitation in dem Zwang gesehen, in sich rasch entwickelnden Disziplinen auch Teilergebnisse der eigenen Forschung alsbald zu veröffentlichen, da diese bei einem Zuwarten bis zur Fertigstellung einer einheitlichen Habilitationsschrift leicht überholt sein könnten. Das rechtfertigt in seinen Augen, von der einheitlichen Habilitationsschrift abzusehen und eine Summe von partiellen Veröffentlichungen genügen zu lassen; es rechtfertigt aber nicht, auf eine kohärente Fragestellung zu verzichten. Diese Überlegungen lassen sich von Rechts wegen nicht beanstanden. Insbesondere ist dem Habilitationsausschuss nicht verwehrt, auf diesem Wege für die Wahrung eines einheitlichen Niveaus bei herkömmlichen wie bei kumulativen Habilitationsschriften Sorge zu tragen. Ob in den Naturwissenschaften andere Maßstäbe für richtig gehalten werden, ist demgegenüber gleichgültig.

4. Dass der Habilitationsausschuss zu der Einschätzung gelangt ist, die vom Kläger vorgelegte schriftliche Habilitationsleistung genüge den vorbeschriebenen allgemeinen Anforderungen nicht, ist schließlich ebenfalls rechtsfehlerfrei. Insofern trägt der Kläger nichts vor, woraus sich ergäbe, dass seine Arbeit inhaltlich missverstanden worden wäre, also - entgegen der Annahme des Habilitationsausschusses - doch über eine kohärente Fragestellung verfüge, doch eine eigenständige Theorie aufstelle, doch zu einer auch analytischen Verarbeitung der erhobenen empirischen Daten gelange. Er meint lediglich, der Habilitationsausschuss habe sich fehlerhaft über die Annahmeempfehlung der Gutachten hinweggesetzt. Damit dringt er nicht durch.

a) Richtig ist, dass in sogenannten gemischten Fakultäten den Gutachten eine beschränkte inhaltliche Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsorgans zukommt. Das gilt jedoch nur hinsichtlich ihrer Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt und ihrem darauf gestützten Bewertungsergebnis, nicht jedoch wenn es maßgeblich um wissenschaftliche Methoden oder um andere allgemein-wissenschaftliche Fragen geht. Es ist nämlich zu beachten, dass Gesetz und Habilitationsordnung die Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung nicht den Gutachtern, sondern dem Habilitationsausschuss zuweisen. Diesem obliegt das zu treffende Urteil, ob die Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt und damit die Eignung des Bewerbers zu der den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit bezeugt. Nur soweit dieses Urteil ohne spezifische Fachkenntnisse nicht verantwortlich gefällt werden kann, entfalten die vorbereitenden Fachgutachten eine relative Bindungswirkung. Das gilt vor allem hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach anzunehmen ist. Soweit es aber maßgeblich um Fragen geht, die weitgehend unabhängig von fachlichen Inhalten gelten, ist auch fachfremden Habilitierten eine eigenständige Beurteilung möglich. Insoweit binden die vorliegenden Gutachten nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 245f.); Krüger, JZ 1995, 43 (45)). Im vorliegenden Fall waren für den Habilitationsausschuss derartige allgemein-wissenschaftliche Gesichtspunkte maßgebend. Schon deshalb konnten die Fachgutachten nicht binden.

Im übrigen gelangten die drei verwertbaren Fachgutachten nicht zum selben Votum. Während die Professoren Dr. Ku. und Dr. Kr. die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung empfahlen, sprach sich Prof. Dr. O. für die Ablehnung aus. Den beiden positiven Voten war damit in fachwissenschaftlich fundierter Weise widersprochen worden. Damit war deren Richtigkeitsvermutung erschüttert, was ihre Bindungswirkung entfallen ließ (BVerwG, Urt. vom 16.03.1994, a.a.O. (S. 248)). Das setzte die eigene fachliche Beurteilung durch die fachfremden Mitglieder des Habilitationsausschusses zwar noch nicht frei, erlaubte es ihnen jedoch, sich - auf Grund eines eigenverantwortlichen Urteils - dem ablehnenden Minderheitsvotum anzuschließen (BVerwG, ebd. (S. 249)). Das bedarf indes keiner Vertiefung. Wie gezeigt, hat der Habilitationsausschuss seine Entscheidung gerade nicht auf Fachfragen gestützt.

b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das allgemein-wissenschaftliche Urteil des Habilitationsausschusses inhaltlich auf unzureichender fachwissenschaftlicher Grundlage gefällt worden wäre. Es wurde bereits ausgeführt, dass auch die Beurteilung einer schriftlichen Habilitationsleistung anhand allgemein-wissenschaftlicher Maßstäbe in gewisser Hinsicht spezifische Kenntnisse im Habilitationsfach voraussetzen kann. Zugleich wurde aber dargelegt, dass die Beachtung der vorliegend in Rede stehenden allgemeinen Anforderungen auch von Habilitierten benachbarter Sozialwissenschaften festgestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass alle drei hinreichend aussagekräftigen Fachgutachten selbst die Mängel mehr oder minder deutlich namhaft gemacht haben, welche für den Habilitationsausschuss dann ausschlaggebend waren. So haben alle drei Fachgutachter hervorgehoben, dass die vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Klägers gerade insofern hinter einer herkömmlichen einheitlichen Habilitationsschrift zurückbleiben, als sie die gewonnenen Einzelerkenntnisse nicht zu einer geschlossenen wissenschaftlichen Theorie zusammenfügen. Die Empfehlung der Gutachter, die schriftliche Habilitationsleistung anzunehmen oder abzulehnen, zieht aus dieser übereinstimmenden Feststellung lediglich unterschiedliche Schlüsse. So hat Prof. Dr. O. zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger "ein (zu) breites Spektrum von Fragestellungen" angegangen habe, dass die vorgelegten Arbeiten nicht erkennen ließen, wo in den letzten Jahren seine spezifischen Forschungsziele gelegen hätten und zu welchen konkreten Ergebnissen sie ihn geführt hätten. Prof. Dr. Kr. sieht den Schwerpunkt der Leistung des Klägers in seinen empirischen Untersuchungen zu den Erfolgsfaktoren im Bereich der Informationsvermittlung, während er die eher konzeptionellen Arbeiten zum Informationsmanagement - insofern in Übereinstimmung mit Prof. Dr. O. - für eher "kursorisch" hält. Auch die empirischen Beiträge aber nennt er "hauptsächlich deskriptiv" und bedauert, dass "eine ausführliche komparative Analyse" unterbleibt; "es fällt ... auf, dass eine tiefgreifende theoriegeleitete Erarbeitung des Zusammenhangs der Erfolgsfaktoren nicht geleistet wird". Schließlich hält auch Prof. Dr. Ku. die vorgelegten Einzelveröffentlichungen nur durch eine "allerdings nicht zu enge" Klammer verbunden und sieht in ihnen keine Theorie der Informationsvermittlung, sondern lediglich "Bausteine" zu einer solchen; die vom Kläger erhobenen empirischen Daten hätten zwar durchaus als Grundlage für eine geschlossene Theoriebildung - dann in einer herkömmlichen Habilitationsschrift - hingereicht, allerdings um den Preis der Beschränkung auf dieses eine Thema.

Hinzugefügt sei, dass das positive Votum von Prof. Dr. Ku. neben der schriftlichen Habilitationsleistung ausdrücklich auch den Ruf mit einbezieht, den sich der Kläger in der Fachwelt zwischenzeitlich erworben habe, und sich zugleich als Vertrauensbekundung in eine künftig zu erwartende Karriere als Wissenschaftler versteht. Ob bei der Bewertung der schriftlichen Habilitationsleistung eine solche Erstreckung auf den persönlichen und wissenschaftlichen "Kontext" zulässig sei, hat der Habilitationsausschuss ausführlich erörtert, aber verneint; das lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision besteht nicht.