VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.1999 - 8 S 127/99
Fundstelle
openJur 2013, 11206
  • Rkr:

1. Wird die bisher geltende Genehmigung eines Flugplatzes von der zuständigen Behörde ohne erneutes Genehmigungsverfahren den ihr von dem Flugplatzunternehmer angezeigten Änderungen der Anlage oder des Betriebs angepaßt, liegt darin die konkludente Entscheidung, daß die beabsichtigten Änderungen keine wesentliche Bedeutung haben und daher von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Der darin liegende Verwaltungsakt kann von einem Nachbarn zulässigerweise angefochten werden, sofern sich aus seinem Vorbringen ergibt, daß sich das aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebene Genehmigungsverfahren auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben kann.

2. Die Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes ist bereits dann als wesentlich im Sinn des § 6 Abs 4 S 2 LuftVG anzusehen, wenn sie die im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigenden Belange berührt.

3. Die Frage, inwieweit eine Verlängerung der Betriebszeiten eines Flugplatzes die rechtlich geschützten Interessen des Nachbarn beeinträchtigt, ist nicht allein danach zu beurteilen, in welchem Umfang sich durch diese Verlängerung der äquivalente Dauerschallpegel auf dem Grundstück des Nachbarn erhöht.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen, mit der die für den Flugplatz Mengen-Hohentengen erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung neu gefaßt wurde.

Der Flugplatz Mengen-Hohentengen wurde 1940 als Militärflugplatz errichtet. Die militärische Nutzung wurde Anfang 1995 beendet. Der Flugplatz wird seither nur noch als Landeplatz des allgemeinen Verkehrs genutzt. Nach der der Beigeladenen am 29.9.1995 erteilten Genehmigung darf der Flugplatz von folgenden Arten von Luftfahrzeugen benutzt werden:

1. Flugzeuge bis 5.700 kg höchstzulässige Flugmasse

2. Flugzeuge bis 14.000 kg höchstzulässige Flugmasse nach vorheriger Genehmigung (PPR)

3. Hubschrauber bis 6.000 kg höchstzulässige Flugmasse

4. selbststartende Motorsegler

5. Ultraleichtflugzeuge nach vorheriger Genehmigung (PPR)

6. Segelflugzeuge/nicht selbst startende Motorsegler

Die Genehmigung gilt für die Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag und Nacht. Der Flugbetrieb bei Nacht wurde dabei den folgenden zeitlichen Beschränkungen unterworfen:

"Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) bei Nacht darf nur zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: In den Nachtzeiten täglich von 5.30 Uhr Ortszeit bis Sonnenaufgang - 30 Minuten und am Samstag und an Sonn- und Feiertagen von Sonnenuntergang + 30 Minuten bis 20.00 Uhr Ortszeit jeweils PPR."

Die Kläger sind Eigentümer mehrerer mit zwei Wohnhäusern bebauter Grundstücke, die sich westlich des Flugplatzes befinden. Die Grundstücke sind etwa 400 m von der Start- und Landebahn entfernt.

Mit Schreiben vom 17.7.1997 teilte die Beigeladene dem Regierungspräsidium Tübingen ihre Absicht mit, die Schwelle 08 um ca. 300 m nach Osten zu verlegen, da die notwendigen Hindernisfreigrenzen im Westen wegen des Missionsbergs sowie vorhandener Bäume bzw. Baumgruppen nicht eingehalten seien. Im Zusammenhang mit der Schwellenverlegung solle das östliche Teilstück der Start- und Landebahn in Betrieb genommen, der Zaun innerhalb des Sicherheitsstreifens von jeweils 75 m seitlich der Bahnachse sowie einige Baumgruppen entlang der Ostrach beseitigt, die zur Schwelle 08 gehörende Schwellenbefeuerung, die im Westen installierten Endfeuer und die Schwelle 26 verlegt sowie die Mittelachsenmarkierung nach Osten verlängert werden. Mit zwei weiteren Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beigeladene ferner mit, daß der Flugplatz in Zukunft auch von Hubschraubern bis 14.000 kg höchstzulässige Flugmasse benutzt und - um "speziell dem qualifizierten Geschäftsreiseverkehr Rechnung zu tragen" - maximal bis 22.00 Uhr geöffnet werden solle.

Nachdem das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 30.9.1997 entschieden hatte, daß in bezug auf die geplante Schwellenverlegung von der Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens abgesehen werde, da das Vorhaben weder andere öffentliche Belange noch Rechte Dritter berühre, faßte es mit Entscheidung vom 20.7.1998 die Genehmigung vom 29.9.1995 "im Rahmen einer unwesentlichen Änderung" gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG neu. Darin eingeschlossen ist die geplante Schwellenverlegung sowie die Heraufsetzung der höchstzulässigen Abflugmasse von Hubschraubern auf 14.000 kg. Die Regelung der Betriebszeiten lautet nunmehr:

" In der Nachtzeit (§ 33 LuftVO) von 20.00 Uhr bis 5.30 Uhr dürfen keine Starts durchgeführt werden. In der Nachtzeit von 22.00 bis 5.30 Uhr dürfen keine Landungen durchgeführt werden. Von 5.30 Uhr bis 9.00 Uhr und von Sonnenuntergang + 30 Minuten (maximal 20.00 Uhr) bis 22.00 Uhr dürfen Starts bzw. Landungen jeweils nur nach vorheriger Zustimmung (PPR) durch den Platzhalter durchgeführt werden."

Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, daß die von der Beigeladenen beabsichtigten Änderungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Erweiterung oder Änderung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes führten. Zwar ergebe sich durch die Verlegung des Aufsetzpunktes der Landebahn 08 um 300 m nach Osten mit entsprechender Anpassung der Flugplatzbefeuerung eine Änderung der Anlage und des Betriebs, Rechte Dritter würde davon jedoch nicht berührt. Die Bewohner von Grundstücken westlich des Flugplatzes würden lärmmäßig durch die Schwellenverlegung sogar besser gestellt. Die Erweiterung der Öffnungszeiten ganzjährig bis auf 22.00 Uhr für Landungen und bis auf 20.00 Uhr für Starts sei durch die Firma Kurz und Fischer GmbH in ihrem Gutachten vom 5.2.1997 untersucht worden. Der ermittelte Fluglärmbeurteilungspegel liege an dem untersuchten Aufpunkt Zwerenweg 10 mit 60 dB(A) um rund 5 dB(A) unter dem Orientierungswert von 65 dB(A), der nach DIN 18005 für Gewerbegebiete gelte. Durch die geplante Verlängerung der abendlichen Öffnungszeiten ergebe sich nach einer rechnerischen Abschätzung beim untersuchten Aufpunkt für den Fluglärmbeurteilungspegel eine Zunahme von nur rund 0,2 dB(A). Die Verlängerung sei somit als nicht wesentliche Änderung zu beurteilen. In der Zulassung von Hubschraubern bis 14.000 kg höchstzulässige Abflugmasse liege keine Änderung der Konzeption des Flugplatzes in einem zentralen Bereich. Diese Verkehrsart falle gegenüber dem Verkehr mit den bereits zugelassenen Luftfahrzeugen nicht ins Gewicht.

Gegen diese Entscheidung legten die Kläger am 18.8.1998 Widerspruch ein und brachten zur Begründung vor: Das Lärmgutachten gehe von falschen Voraussetzungen aus. Die - lange vor dem Verkehrslandeplatz - genehmigten Häuser seien reine Wohnhäuser ohne Betriebswohnungen und lägen in keinem Gewerbe-, sondern in einem Seengebiet. Hieraus ergebe sich eine besonders hohe Schutzwürdigkeit. Auch sei nicht auf die ungünstige jahreszeitliche Verteilung der Flugbewegungen eingegangen worden. So finde der Flugbetrieb hauptsächlich im Sommer, in der Mittagspause und am Wochenende statt, also zu Zeiten, in denen man seine Freizeit gerne zu Hause und im Garten verbringen möchte. Wenn an den Sommerwochenenden tausend Flugbewegungen abgewickelt würden, sei dies aufgrund des damit verbundenen Lärms nicht möglich.

Nachdem die Beigeladene dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 12.10.1998 mitgeteilt hatte, daß sie mit der geplanten Erhöhung des Abfluggewichts für Hubschrauber lediglich sicherstellen wolle, daß über den Flugplatz im Bedarfsfall sämtliche Rettungsflüge abgewickelt werden könnten, wurde Nr. I.A II.3 der Genehmigung vom 29.9.1995 in der Fassung vom 20.7.1998 vom Regierungspräsidium mit Entscheidung vom 6.11.1998 neu gefaßt. Danach darf der Flugplatz von Hubschraubern bis 6.000 kg höchstzulässige Abflugmasse sowie von Rettungshubschraubern bis 14.000 kg höchstzulässige Abflugmasse genutzt werden. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.1998 wies das Regierungspräsidium die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Die Widersprüche seien unzulässig. Private Betroffene könnten die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wegen einer unwesentlichen Änderung von einer förmlichen Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG abzusehen, nicht anfechten, weil ihnen kein Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zustehe. Die Kläger seien im übrigen durch die angefochtenen Entscheidungen nicht beschwert. Die Verlegung der Schwelle um 300 m nach Osten begünstige sie, da damit der Aufsetzpunkt von ihren Grundstücken weg verlegt werde. Die Erweiterung der Öffnungszeiten führe nach den Berechnungen des Fluglärmgutachtens der Firma Kurz und Fischer v. 5.2.1998 unter Berücksichtigung der Schwellenverlegung zu einer völlig unerheblichen Zunahme des Beurteilungspegels von lediglich 0,2 dB(A). Die Zunahme an Lärm durch die Erhöhung der zulässigen Abflugmasse für Hubschrauber könne völlig vernachlässigt werden. Schon jetzt könnten Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 6.000 kg im Rahmen eines Primäreinsatzes im Rettungsdienst landen. Die zu erwartende Zahl von Flugbewegungen mit schwereren Hubschraubern aus anderen Gründen sei verschwindend gering. Im übrigen sei diese Erweiterung weitgehend wieder rückgängig gemacht worden. Die in der ebenfalls angefochtenen Entscheidung vom 6.11.1998 verfügte teilweise Rücknahme der Erhöhung der zulässigen Abflugmasse für Hubschrauber stelle ebenfalls unter keinem Gesichtspunkt einen Eingriff in die Rechte der Kläger dar. Die Widersprüche wären im übrigen auch unbegründet. Wie schon in der Genehmigung ausführlich dargestellt, seien die mit der angefochtenen Entscheidung zugelassenen Änderungen in keinem Punkt als wesentlich anzusehen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß die für private Dritte unwesentliche Änderung für die Beigeladene und den Flugbetrieb von erheblicher Bedeutung sei. Die Verlegung der Schwelle führe zu erheblichen Verbesserungen im Flugbetrieb, zu einer einfacheren Abwicklung der Start- und Landevorgänge, zu einer lärmschonenderen Platzrundengestaltung und schließlich zu einer erheblichen Verbesserung der Flugsicherheit. Die unwesentliche Erweiterung der Flugbetriebszeiten entspreche der Bedeutung des Flugplatzes als einem gerade für die Wirtschaft des Raumes wichtigen und seit vielen Jahren mit einer Nachtflugbefeuerung ausgerüsteten Verkehrslandeplatzes. Eine allgemeine Freigabe des Nachtflugverkehrs im Rahmen der Flugplatzgenehmigung bis 22.00 Uhr sei bislang daran gescheitert, daß über dem Flugplatz eine inzwischen verlegte militärische Nachttiefflugstrecke geführt habe. Es seien aber schon vor mehreren Jahren einigen Piloten bzw. Unternehmen mit Standort in Mengen Dauergenehmigungen nach § 25 LuftVG bis 20.00 Uhr erteilt worden. Bei einer Abwägung sei unschwer zu erkennen, daß die Belange des Luftverkehrs und der Beigeladenen die nur ganz unerheblich betroffene Rechtsposition der Kläger deutlich überwögen.

Die Kläger haben am 13.1.1999 beim Verwaltungsgerichtshof Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20. Juli 1998 und 6. November 1998 sowie den Widerspruchsbescheid der gleichen Behörde vom 14. Dezember 1998 aufzuheben.

Sie machen geltend: Sie würden schon durch den bisherigen Betrieb des Verkehrslandeplatzes unzumutbar belastet. Die hinzu kommenden Anlagen und Betriebsänderungen verschärften die Situation wesentlich. Sie, die Kläger, seien dementsprechend sowohl in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG als auch in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG verletzt. Der Flugbetrieb konzentriere sich werktags auf die Mittagszeit und die Abendstunden, der Hauptbetrieb finde an den Wochenenden statt. Der weit überwiegende Teil der Flugbewegungen erfolge in der Schönwetterphase im Sommer zur Ferienzeit. Zu diesen Zeiten seien Spitzenstundenbelastungen von über 60 Flugbewegungen keine Seltenheit. An einzelnen Wochenenden könnten bis zu 1.000 Flugbewegungen stattfinden. Dabei träten Spitzenpegel auf, die zweifellos zu Gesundheitsschäden führten. Ihre Wohnhäuser und Grundstücke seien durch diese Einwirkungen vollständig wertlos geworden. Nunmehr solle noch ein direkter Eingriff durch die Zerstörung des 75-jährigen Baumbestandes hinzukommen. Durch die Entscheidung des Regierungspräsidiums werde zugleich Dritten die Möglichkeit genommen, die ihnen in einem Genehmigungsverfahren zustehenden Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Gegen eine derartige Entscheidung könnten Privatpersonen ebenso wie Gemeinden Klage erheben. Die Verlängerung der Betriebszeiten führe zu einer Zunahme der Flugbewegungen, da in Zukunft mit stundenlangem Platzrundenverkehr in der Dunkelheit zu rechnen sei. Dem Lärmgutachten könne nicht gefolgt werden. Die auf S. 12 zusammengestellten wichtigen Rechenparameter seien praxisfern. Durch die zugrunde gelegte Zahl von durchschnittlich 115 Flugbewegungen werde die ungleiche Verteilung der Flugbewegungen vertuscht. Der Anteil der Ruhezeiten sei viel zu gering, da zur Ruhezeit auch die Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr zähle. Der Anteil der Platzrunden sei nachweisbar höher, an manchen Tagen betrage er bis zu 100%. Der Bezugsabstand von 300 m sei nachweisbar falsch. Im vorliegenden Fall fehle es zudem bereits an einer grundsätzlichen Genehmigung der Anlage, so daß auch eine Erweiterung oder Änderung nicht möglich sei. Eine Genehmigung vom 29.9.1995, auf die sich die Genehmigung vom 20.7.1998 beziehe, existiere nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, daß diese sogenannte Betriebsgenehmigung eine wiederholende Verfügung sei. Es handle sich somit nicht um einen Verwaltungsakt. Auf die Genehmigung von 1991 habe die Beigeladene 1995 ausdrücklich verzichtet.

Das beklagte Land beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Es erwidert: Den Klägern fehle die erforderliche Klagebefugnis, da kein Recht erkennbar sei, das durch die angefochtene Entscheidung verletzt sein könnte. Durch sie seien weder das Eigentum noch das Recht der Kläger auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Verlegung der Schwelle nach Osten und damit weiter weg von den Grundstücken der Kläger diene der Verbesserung der westlichen Hindernissituation und führe gleichzeitig zu einer Lärmreduzierung im Bereich der Grundstücke der Kläger sowie zu einer auch für sie vorteilhaften Optimierung des Endanfluges 08. Die Erweiterungen der Öffnungszeiten führe, wie das Gutachten der Firma Kurz und Fischer ergeben habe, lediglich zu einer Zunahme des Fluglärmbeurteilungspegels um 0,2 dB(A). Der Flugverkehr mit Hubschraubern spiele am Verkehrslandeplatz Mengen-Hohentengen nur eine ganz untergeordnete Rolle. Im Jahre 1998 habe die Gesamtzahl der Flugbewegungen 48.155 betragen, von denen ganze 370 den Hubschraubern zuzurechnen gewesen seien. Die ohnehin immer zulässigen Primärrettungsflüge (Rettung von Leib und Leben) seien darin eingeschlossen. Völlig unverständlich seien die Klagen gegen die Entscheidung vom 6.11.1998, da dadurch die Entscheidung vom 20.7.1998 teilweise wieder rückgängig gemacht worden sei. Die Klage sei im übrigen auch unbegründet. Die geplanten Maßnahmen hätten, wie in den angefochtenen Entscheidungen dargestellt, auf die Umgebung nur unwesentliche Auswirkungen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls Klagabweisung. Sie trägt vor: Hinsichtlich der Änderungen der Anlage des Flugplatzes sei, wie im Parallelverfahren 8 S 126/99 dargelegt, eine Verletzung von subjektiven Rechten der Kläger ausgeschlossen, da durch diese Maßnahmen sowohl die Sicherheitslage als auch die lärmtechnische Situation der Kläger verbessert werde. Die Verlängerung der Betriebszeiten des Flugplatzes sei ebenfalls nicht geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Kläger zu verschlechtern. Ausweislich des vorgelegten Schallgutachtens steige der Beurteilungspegel allenfalls um 0,2 dB(A), was weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege, die nach der Rechtsprechung zwischen 2 und 3 dB(A) anzusetzen sei. Hinsichtlich der Erhöhung der höchstzulässigen Abflugmasse für Hubschrauber, die durch die Entscheidung vom 6.11.1998 im wesentlichen zurückgenommen worden sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, worin eine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger gesehen werden könnte. Die Klage sei im übrigen auch nicht begründet. Die Änderungen der Anlage des Flugplatzes veränderten offenkundig nicht das Gesicht des Flugplatzes. Auch durch die geringfügige Erweiterung der Betriebszeiten des Flugplatzes würden rechtlich geschützte nachbarliche Interessen nicht berührt. Bei der Bewertung des Schallschutzgutachtens sei zu berücksichtigen, daß die tatsächlich zu erwartende Zahl der Flugbewegungen in den Ruhezeiten (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) weit unterhalb der von den Gutachtern angenommenen annähernden Verdoppelung liegen werde. Dies ergebe sich zum einen daraus, daß bereits nach der bisher gültigen Genehmigung an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen Starts zur Nachtzeit in der Zeit von Sonnenuntergang + 30 Minuten bis 20.00 Uhr zulässig seien. Eine Veränderung ergebe sich daher lediglich bei den Landungen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr. Diese Veränderung greife jedoch voll umfänglich nur in der Zeit, in der der Sonnenuntergang vor 19.30 Uhr liege. Während der Sommermonate, in denen auch nach dem Vortrag der Kläger der weit überwiegende Teil der Flugbewegungen stattfinde, sei bereits nach der gültigen Genehmigung der Flugbetrieb bis annähernd 22.00 Uhr zulässig. Die geänderten Betriebszeiten könnten sich damit nur während der ohnehin verkehrsärmeren Zeiten, insbesondere im Winter, auswirken. Zum anderen sei zu berücksichtigen, daß die von den Klägern als Hobbyflugbetrieb bezeichneten privaten Flüge nur ausnahmsweise zur Nachtzeit stattfänden, da Privatpilotenlizenzen keine Nachtflugberechtigung umfaßten. Eine solche müsse vielmehr zusätzlich erworben werden, was erfahrungsgemäß nur bei wenigen Privatpiloten der Fall sei. Ultraleichtflugzeuge seien ohnehin regelmäßig nicht nachtflugberechtigt. Hinzu komme, daß Nachtflüge aufgrund der für den Flugplatz geltenden Gebührenordnung wesentlich teurer als Flüge zur Tageszeit seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO erstinstanzlich zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Dem steht nicht entgegen, daß in dem angefochtenen Bescheid die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgelehnt wird, da § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO - im Unterschied zu den Nrn. 5, 7 bis 9 der gleichen Vorschrift - die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs nicht an eine bestimmte Verfahrensart knüpft, sondern allein von der Art des Vorhabens abhängig macht. Die Vorschrift greift daher auch dann ein, wenn bei einer aus der Sicht der Luftverkehrsbehörde unwesentlichen Änderung eine Planfeststellung oder Genehmigung unterbleibt (Senatsurt. v. 1.2.1996 - 8 S 1961/95 -, NVwZ 1997, 594; Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 48 Rn 28: Eyermann/J. Schmidt, VwGO 10. Aufl., § 48 Rn 10).

II.

Die Klagen gegen die Entscheidung vom 6.11.1998 haben keinen, die Klagen gegen die Entscheidung vom 20.7.1998 nur teilweise Erfolg.

1. Die gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 6.11.1998 gerichteten Klagen sind unzulässig, da die Kläger nicht geltend machen können, durch diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein. Ihnen fehlt daher insoweit die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Nach der Neufassung der Genehmigung durch den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 20.7.1998 darf der Flugplatz von Hubschraubern bis 14.000 kg höchstzulässige Startmasse benutzt werden, während die Grenze bisher bei 5.700 kg lag. Mit der Entscheidung vom 6.11.1998 hat das Regierungspräsidium diese Änderung mit Ausnahme von Rettungshubschraubern wieder rückgängig gemacht. Durch diese erneute Neufassung der Genehmigung, mit der in bezug auf "normale" Hubschrauber der frühere Rechtszustand wiederhergestellt wird, werden die Kläger ausschließlich begünstigt, so daß die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausgeschlossen ist.

2. Die Klagen gegen die Entscheidung vom 20.7.1998 sind teilweise zulässig und insoweit auch teilweise begründet.

a) Bei der Entscheidung vom 20.7.1998, mit der das Regierungspräsidium die Genehmigung vom 29.9.1995 "im Rahmen einer unwesentlichen Änderung" neu gefaßt hat, handelt es sich um einen die Kläger belastenden Verwaltungsakt. Dem steht nicht entgegen, daß das Regierungspräsidium die von der Beigeladenen geplanten Änderungen des Betriebs des Flugplatzes gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG für nicht genehmigungspflichtig hält und somit auch nicht genehmigt hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 22.6.1979 - IV C 40.75 -, DÖV 1980, 135, 136) ist die Genehmigungsbehörde gehalten, auf die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO erstattete Anzeige des Flughafenunternehmers verbindlich darüber zu entscheiden, ob für die beabsichtigte Erweiterung oder Änderung des Betriebs ein Genehmigungsverfahren durchzuführen oder ob ein solches Verfahren nicht erforderlich ist. Denn die Frage, ob eine angezeigte Erweiterung oder Änderung der Genehmigungspflicht unterliegt oder wegen unwesentlicher Bedeutung von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist, darf nach dem vom Gesetz mit dem Genehmigungserfordernis erstrebten Ziel nicht offenbleiben, sondern muß vor der Ausführung der geplanten Maßnahmen verbindlich geklärt werden. Für den Flughafenunternehmer stellt diese Entscheidung verbindlich klar, ob die von ihm geplante Maßnahme einer luftverkehrsrechtlichen Zulassung bedarf und daß er - bejahendenfalls - vor ihrer Verwirklichung nach Maßgabe des § 40 LuftVZO eine Genehmigung herbeiführen muß (BVerwG a.a.O.). Für die von der geplanten Erweiterung oder Änderung potentiell betroffenen Dritten wird mit der Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugleich über die Möglichkeit befunden, die ihnen in einem Genehmigungsverfahren etwa zustehenden Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und - soweit sie durch die Genehmigungsentscheidung im Rechtssinne beschwert sein können - gegen sie mit Rechtsbehelfen vorzugehen. Eine solche Entscheidung ist daher ebenso wie die in § 10 Abs. 1 S. 2 LuftVG vorgesehene Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung als Verwaltungsakt anzusehen.

Das Regierungspräsidium hat allerdings im vorliegenden Fall nicht explizit ausgesprochen, daß für die beabsichtigten Änderungen kein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, sondern sich im Tenor des Bescheids auf eine Neufassung der Genehmigung vom 29.9.1995 zur Anpassung an die geplanten Änderungen beschränkt. Die Neufassung der Genehmigung enthält jedoch zugleich die konkludente Entscheidung, daß die von der Beigeladenen angezeigten Änderungen keine wesentliche Bedeutung haben und daher von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Insoweit stellt diese Maßnahme daher einen Verwaltungsakt dar.

Die für die Anfechtung dieses Verwaltungsakts erforderliche Klagebefugnis steht den Kläger aber nur insoweit zu, als es um die von der Beigeladenen geplanten Betriebsänderungen geht.

Zwar hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 1.2.1996 (a.a.O.) die Befugnis eines anerkannten Naturschutzverbands, gegen eine Entscheidung, von der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens abzusehen, Klage zu erheben, mit der Begründung bejaht, daß das einem solchen Verband gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BNatSchG zustehende Beteiligungsrecht durch den Verzicht auf ein tatsächlich notwendiges Planfeststellungsverfahren verletzt werde. Das beruht darauf, daß die genannte Vorschrift den anerkannten Vereinen nicht lediglich eine rein formale Beteiligtenstellung in einem laufenden Verwaltungsverfahren einräumt. Aus der Norm ergibt sich vielmehr eine Schutzfunktion zugunsten der anerkannten Naturschutzverbände in der Weise, daß diese - vorbehaltlich einer Regelung in dem jeweiligen Fachplanungsgesetz nach dem Vorbild des § 17 Abs. 6c S. 2 FStrG - allein unter Berufung auf den sie betreffenden Verfahrensmangel einer unterbliebenen oder unzureichenden Beteiligung, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung gerichtlich durchsetzen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62).

Die Kläger besitzen jedoch keine gleichartige Rechtsposition. Zwar ist davon auszugehen, daß das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu dient, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten, wie dies das BVerwG z.B. für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bejaht hat (BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55.89 -, BVerwGE 85, 369). Das bedeutet jedoch nicht, daß die potentiell betroffenen Nachbarn die Einhaltung dieses Verfahrens um seiner selbst willen beanspruchen könnten, also unabhängig davon, ob die materiellen Anforderungen zu ihrem Schutz verletzt sind oder nicht. In den Fällen, in denen das BVerwG bisher Vorschriften, die eine Beteiligung von Dritten am Verwaltungsverfahren vorsehen, Drittschutz zuerkannt hat, hat es vielmehr durchweg angenommen, daß die verfahrensrechtliche Rechtsposition dem Dritten nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition Schutz gewähre. Bei einer auf die Verletzung einer solchen Verfahrensvorschrift gestützten Klage müsse sich deshalb für die Klagebefugnis aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, daß sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (BVerwG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. vom 17. 12.1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285, 291 und Urt. vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256, 275).

Was die von der Beigeladenen geplanten Änderungen an der Anlage des Flugplatzes betrifft, scheidet eine solche Auswirkung des von den Klägern behaupteten Verfahrensfehlers auf ihre materiell-rechtliche Rechtsposition von vornherein aus. Die Beigeladene beabsichtigt, den Aufsetzpunkt (Schwelle) der Landebahn 08 um 300 m nach Osten zu verschieben, um die derzeit nicht uneingeschränkt gewährleistete Hindernisfreiheit nach Westen zu verbessern. Dafür soll - zum Ausgleich - das östliche Teilstück der Start- und Landebahn in Betrieb genommen werden. Hierzu bedarf es einer Verlegung der Schwellenbefeuerung sowie der im Westen installierten Endfeuer, einer Verlängerung der Mittelachsenmarkierung nach Osten sowie einer Beseitigung des Sicherheitszauns im östlichen Bereich der Start- und Landebahn. Diese Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die rechtlich geschützten Interessen der Kläger. Insbesondere wird durch sie die vorhandene Lärmbelästigung nicht erhöht, sondern verringert, da startende und landende Flugzeuge die westlich der Start- und Landebahn liegenden Grundstücke der Kläger in Zukunft in größerer Höhe überfliegen. Das wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt. Sie befürchten lediglich, daß infolge der Schwellenverlegung die "große Nordplatzrunde" näher an ihr Wohnhaus heran verlegt werde, was - nach ihrer Ansicht - vermutlich zu einer Zunahme ihrer Lärmbelästigung führen würde. Die Frage, ob es solche Pläne gibt - was die Beigeladene bestreitet -, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, da sie jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids sind.

Die rechtlich geschützten Interessen der Kläger werden auch insoweit nicht berührt, als sie eine Kürzung der auf ihren Grundstücken befindlichen Bäume befürchten. Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich darauf, die Genehmigung des Flugplatzes an die von der Beigeladenen geplanten, vom Regierungspräsidium für nicht genehmigungspflichtig erachteten Änderungen der Anlage und des Betriebs anzupassen. Sie gibt der Beigeladenen allerdings damit zugleich das Recht, die geplanten Änderungen vorzunehmen. Das gilt jedoch nur für ihr Verhältnis zur Luftverkehrsbehörde, nicht auch für ihr Verhältnis zu Dritten. Die angefochtene Entscheidung gibt der Beigeladenen daher nicht das Recht, die nicht in ihrem Eigentum stehenden und im übrigen auch nicht zu der Anlage des Flugplatzes gehörenden Bäume auf den Grundstücken der Kläger zu kürzen. Der Umstand, daß es in der dem Antrag der Beigeladenen beiliegenden Technischen Beschreibung der Airplan GmbH heißt, daß auch im westlichen Bereich Bäume entsprechend den Hindernisfreigrenzen gemäß ICAO-Annex 14 für Sichtflugbetrieb gekürzt bzw. entfernt werden müßten, und von diesen Bäumen offenbar zumindest zwei auf den Grundstücken der Kläger stehen (s. den dem Antrag der Beigeladenen ebenfalls beiliegenden Lageplan über die vorgesehenen "Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen" vom August 1997), ändert daran nichts. Sollte eine solche Maßnahme tatsächlich erforderlich sein, bedürfte es dafür gemäß § 16 LuftVG einer entsprechenden Anordnung der Luftfahrtbehörde gegenüber den Klägern, gegen die diese, falls sie ein solches Verlangen für unberechtigt halten sollten, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen könnten.

Hinsichtlich der von der Beigeladenen geplanten Betriebsänderungen läßt sich dagegen ein Einfluß des von den Klägern behaupteten Verfahrensfehlers auf ihre sich aus § 6 Abs. 2 S. 2 LuftVG ergebende materiell-rechtliche Rechtsposition nicht von vornherein ausschließen. Nach dieser Vorschrift ist im Rahmen der vor der Erteilung einer Genehmigung erforderlichen Abwägung besonders zu prüfen, ob die Erfordernisse des Schutzes vor Fluglärm angemessen berücksichtigt worden sind. Eine solche Prüfung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Das Regierungspräsidium hat namentlich - von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - keine Abwägung zwischen den Interessen der Beigeladenen an den geplanten Änderungen des Betriebs und dem Ruhebedürfnis der Kläger vorgenommen, die zu der Entscheidung hätte führen können, es bei der bisherigen Regelung zu belassen.

b) Die somit in diesem Umfang zulässigen Klagen gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 20.7.1998 haben auch in der Sache teilweise Erfolg. Das Regierungspräsidium hat die von der Beigeladenen geplante Ausdehnung der Betriebszeiten zu Unrecht als eine unwesentliche Änderung im Sinne des § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG angesehen. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

Ob die Änderung von Anlage oder Betrieb eines Flugplatzes wesentlich ist, hängt nicht davon ab, ob durch sie die für die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung maßgebenden Belange tatsächlich in rechtserheblicher Weise berührt werden. Ebenso wie bei anderen vergleichbaren Vorschriften, beispielsweise § 15 Abs. 1 BImSchG, ist eine Änderung vielmehr bereits dann als wesentlich anzusehen, wenn sie nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlaß gibt oder, anders ausgedrückt, die Genehmigungsfrage erneut aufwirft. Es genügt daher, daß durch die Änderung die im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigenden Belange berührt werden können (BVerwG, Urt. v. 22.6.1979 - IV C 40.75 -, DÖV 1980, 135; Giemulla/Schmid, Kommentar zum LuftVG, § 6 Rdnr. 9; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., S. 379). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 4 S. 2 LuftVG die Änderung der Anlage eines Flugplatzes bereits dann als wesentlich an, wenn sie Rechte anderer "beeinflußt" und verlangt damit im Unterschied zu Abs. 2 Nr. 1 der gleichen Vorschrift keine tatsächliche Beeinträchtigung. Ob durch die betreffende Änderung die im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigenden Belange berührt werden können, kann nicht generell beurteilt werden, sondern setzt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Zu vergleichen ist der bisherige mit dem geplanten Zustand hinsichtlich quantitativer und qualitativer Veränderungen sowohl des Unternehmens selbst als auch seine künftigen Auswirkungen auf die in seiner Nachbarschaft vorhandenen rechtlich geschützten Interessen. Die "Wesentlichkeit" der Änderung oder Erweiterung eines Flugplatzes ist dementsprechend auch danach zu bemessen, ob und wieweit das Vorhaben verstärkt rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigen kann (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95).

aa) Ob die zunächst geplante generelle Heraufsetzung des höchstzulässigen Abfluggewichts für Hubschrauber danach als eine nur unwesentliche Änderung des Betriebs anzusehen ist, kann dahinstehen, da diese Maßnahme, wie bereits erwähnt, für "normale" Hubschrauber, d. h. für Hubschrauber, die keine Rettungshubschrauber sind, wieder rückgängig gemacht worden ist. Die übrig gebliebene Heraufsetzung des höchstzulässigen Abfluggewichts für Rettungshubschrauber ist nur als eine unwesentliche Änderung anzusehen. Nach der Darstellung des Regierungspräsidiums entfielen von den insgesamt 48.155 Flugbewegungen, die 1998 auf dem Flugplatz stattfanden, nur 370 auf Flugbewegungen mit Hubschraubern. Dieser Darstellung haben die Kläger nicht widersprochen. Die Maßnahme kann danach nur zu einigen wenigen zusätzlichen Flugbewegungen führen, zumal der Flugplatz offenbar schon bisher von Rettungshubschraubern mit mehr als 5.700 kg im Rahmen von "Primär-Rettungsflügen" (Flüge zur Rettung von Leib und Leben) benutzt werden durfte. Eine nennenswerte zusätzliche Lärmbelästigung der Kläger ist deshalb hierdurch nicht zu erwarten.

bb) Die geplante Erweiterung der Öffnungszeiten des Flugplatzes ist dagegen keine nur unwesentliche Änderung des Betriebs.

Nach der Genehmigung vom 29.9.1995 in ihrer bisher geltenden Fassung war der Flugbetrieb nach Sichtflugregeln in den Nachtzeiten auf die Zeit von 5.30 Uhr Ortszeit bis Sonnenaufgang minus 30 Minuten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von Sonnenuntergang plus 30 Minuten bis 20.00 Uhr Ortszeit (jeweils PPR) beschränkt. Als Nachtzeit gilt nach der - den internationalen technischen Regelungen des Anhangs 2 zum ICAO-Abkommen entsprechenden - Definition in § 33 S. 2 LuftVO der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang. Die bisher geltende Regelung bedeutete somit, daß der Flughafen an Werktagen nur bis zum Beginn der Nachtzeit benutzt werden durfte, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dagegen gegebenenfalls auch darüber hinaus, aber nur bis 20.00 Uhr. Die mit dem Bescheid vom 20.7.1998 geänderte - einheitlich für alle Wochentage geltende - Betriebszeitenregelung erlaubt nunmehr in der Nachtzeit Starts bis 20.00 Uhr sowie Landungen bis 22.00 Uhr. Ergänzend wird bestimmt, daß von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang, maximal 20.00 Uhr, bis 22.00 Uhr Starts bzw. Landungen jeweils nur nach vorheriger Zustimmung (PPR) durch den Platzhalter durchgeführt werden dürfen.

Zur Ermittlung und Beurteilung der durch die geplante Verlängerung der abendlichen Öffnungszeiten zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastung hat die Beigeladene bei der Firma Kurz und Fischer GmbH ein vom 5.2.1997 stammendes Gutachten eingeholt. Die Gutachter nehmen bezogen auf das Wohnhaus der Kläger einen derzeitigen Fluglärmbeurteilungspegel von 60 dB(A) an. Sie rechnen dabei mit einer sich aus dem Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate (April bis September) des Jahres 1996 ergebenden Zahl von 146 Flugbewegungen am Tag, von denen 115 auf einmotorige Reiseflugzeuge bis 2 t MTOW einschließlich Motorsegler und Segelflugzeugschlepp (Prop 1), fünf auf zweimotorige (Geschäfts-)Reiseflugzeuge von 2 bis 5,7 t MTOW (Prop 2) sowie 26 auf Ultraleichtflugzeuge (UL) entfallen. Der Anteil an den Ruhezeiten wird bei den Prop 1-Flugzeugen mit ungefähr 1%, den Prop 2-Flugzeugen mit 11% und den Ultraleichtflugzeugen mit 10% angenommen. Aufgrund "der Erfahrungen bzw. der Angaben der Flugplatz Mengen-Hohentengen-GmbH" gehen die Gutachter ferner davon aus, daß durch die geplante Verlängerung der abendlichen Öffnungszeiten die Zahl der Flugbewegungen insgesamt nicht zunehmen, sondern nur eine zeitliche Verlagerung eintreten wird. Für die Ruhezeiten zwischen 6.00 und 7.00 Uhr sowie zwischen 19.00 und 22.00 Uhr sieht die DIN 45.645 (Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen) einen Zuschlag von 6 dB(A) auf den Beurteilungspegel vor. Eine Verlagerung der Flugbewegungen in Ruhezeiten führt dementsprechend zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels. Das Gutachten nimmt bei den Flugzeugklassen Prop 1 und Prop 2 eine annähernden Verdoppelung der Flugbewegungen in den Ruhezeiten an, während bei den UL der Anteil der Flugbewegungen in diesen Zeiten gleich bleiben soll. Das Gutachten kommt hiervon ausgehend zu dem Ergebnis, daß sich der derzeitige Beurteilungspegel nur ganz geringfügig, nämlich um 0,2 dB(A), erhöhen wird.

Dieses Ergebnis wird durch die gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen der Kläger nicht in Frage gestellt. Die Kläger wenden zunächst zu Unrecht ein, daß der von den Gutachtern angenommene Anteil der Ruhezeiten zu gering sei, da zur Ruhezeit auch die Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr zähle. Denn zum einen rechnen nach der bereits erwähnten DIN 45.645 nur die Zeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr sowie von 19.00 bis 22.00 Uhr zu den Ruhezeiten (ebenso Ziff. 5.4 der VDI 2058 - Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft). Hinzukommt, daß ein Flugbetrieb in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr schon bisher zulässig war, so daß ein Ruhezeitenzuschlag auch für diese Zeit zu keinem höheren Wert bei der infolge der Ausdehnung der Betriebszeiten zu erwartenden Zunahme des Fluglärmbeurteilungspegels führen würde.

Der Einwand der Kläger, daß der im Gutachten genannte Bezugsabstand von 300 m falsch sei, ist ebenfalls unbegründet. Wie die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 30.3.1999 erläutert haben, haben die auf S. 12 ihres Gutachtens genannten Bezugsschallpegel mit den im Fall der Kläger gegebenen Verhältnissen unmittelbar nichts zu tun, sondern geben nur an, welche Maximalpegel in den genannten Entfernungen beim Start bzw. bei der Landung zu erwarten sind. Die für das Wohnhaus der Kläger ermittelten Maximalpegel sind auf S. 19 des Gutachtens wiedergegeben und überschreiten, soweit die Flugbahnen näher an dem untersuchten Immissionsort liegen, die auf S. 12 wiedergegebenen Bezugsschallpegel zum Teil deutlich.

Zu dem Vorbringen der Kläger, daß der Anteil der Platzrunden nachweisbar höher sei (als die von den Gutachtern bei den Prop 1 Flugzeugen angenommenen 50%) und an manchen Tagen bis zu 100% betrage, heißt es in der Stellungnahme der Gutachter vom 20.8.1999, daß die Fluglärmimmissionen bei dem betrachteten Immissionsort sowohl beim Start zu Überlandflügen als auch bei der Platzrunde durch den Geradeausflug entlang der verlängerten Linie der Start- und Landebahn bestimmt worden seien, weshalb eine Erhöhung des Anteils der Platzrundenflüge an den gesamten Flugbewegungen zu keinem höheren Beurteilungspegel führen würde. Dagegen haben die Kläger keine weiteren Einwendungen erhoben.

Die Kläger machen ferner geltend, daß durch die von den Gutachtern zugrunde gelegte Zahl von durchschnittlich 115 (richtig: 146) Flugbewegungen die ungleiche Verteilung der Flugbewegungen vertuscht werde. Daran ist richtig, daß nach der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellung die Zahl der täglichen Flugbewegungen in der Tat stark schwankt und an einzelnen Tagen die genannte Durchschnittszahl um mehr als das dreifache übersteigt. Die Beigeladene räumt deshalb ein, daß an einem Spitzentag bei den Prop 1-Flugzeugen eine Verdoppelung bis Verdreifachung, bei den Prop 2-Flugzeugen eine Verdreifachung und bei den Business Jets sowie den Ultraleichtflugzeugen eine Verdoppelung der Durchschnittszahlen zu erwarten sei. Ob es in einem solchen Fall sachgerecht ist, die Fluglärmbelastung eines betroffenen Nachbarn nur anhand des äquivalenten Dauerschallpegels zu beurteilen, der sich aus dem Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate ergibt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach der Stellungnahme der Gutachter vom 20.8.1999 ergibt sich ausgehend von den oben genannten Zahlen für einen Spitzentag ein Fluglärmbeurteilungspegel von 64 dB(A) im Bereich des Wohnhauses der Kläger; rechne man bezogen auf einen solchen Spitzentag mit der gleichen prozentualen Zunahme der Flugbewegungen in den Ruhezeiten, so sei - unter Berücksichtigung der geplanten Schwellenverlegung - eine Zunahme von ebenfalls nur 0,2 dB(A) zu erwarten. Eine die Spitzentage einbeziehende Betrachtungsweise führt daher zu keinem anderen Ergebnis.

Für die Frage, in welchem Ausmaß die geplante Erweiterung der Betriebszeiten die nachbarlichen Interessen der Kläger berührt, kommt es jedoch nicht allein darauf an, um wieviel sich infolge dieser Änderung der äquivalente Dauerschallpegel (im Durchschnitt oder an einzelnen Tagen) erhöht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme regelmäßig bereits dann zu dem bei der Aufstellung eines Bebauungsplans notwendigen Abwägungsmaterial, wenn sich infolge der Planung der Zu- und Abgangsverkehr auf der Straße, an der die Grundstücke der Nachbarn liegen, deutlich erhöht, und zwar auch dann, wenn die mit der Steigerung des Verkehrs verbundene Lärmzunahme bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (BVerwG, Beschl. v. 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, NVwZ 1994, 683 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Im vorliegenden Fall soll sich allerdings nach der Ansicht der Beigeladenen trotz der Erweiterung der Betriebszeiten der Flugverkehr insgesamt nicht erhöhen, sondern nur ein Teil der Flugbewegungen auf die Zeit nach 19.00 Uhr verlagern. Diese Verlagerung berührt jedoch die abwägungsbeachtlichen Interessen der Kläger, da in den Abendstunden ein gesteigertes Ruhebedürfnis anzuerkennen ist.

Wie die von der Beigeladenen vorgelegte Aufstellung zeigt, findet schon jetzt ein nicht unerheblicher Teil der Flugbewegungen nach 19.00 Uhr statt. In dieser Zeit waren es in den Monaten von April bis September 1996 durchschnittlich 14. In den Jahren 1998 und 1999 im gleichen Zeitraum jeweils 13 Flugbewegungen. Aber auch diese Zahlen vermitteln kein vollständiges Bild, da es sich um bloße Durchschnittsgrößen handelt. Wie die Aufstellung ferner zeigt, ist an nicht wenigen Tagen in den Sommermonaten die Zahl der täglichen Flugbewegungen in der Ruhezeit wesentlich höher. So sind in der Aufstellung für 1996 34 Tage aufgelistet, an denen nach 19.00 Uhr 30 und mehr Flugbewegungen stattfanden; der Spitzenwert liegt sogar bei 78.

Die Kurz und Fischer GmbH geht in ihrem Gutachten von einer annähernden Verdoppelung der Flugbewegungen in den Ruhezeiten bei den Flugzeugklassen Prop 1 und Prop 2 aus, während sich bei den Ultraleichtflugzeugen keine Veränderungen ergeben sollen. Da auf die beiden zuerst genannten Flugzeugklassen zusammen der weitaus größte Teil der Flugbewegungen entfällt, hieße das, daß die oben wiedergegebenen Zahlen noch erheblich zunehmen würden. Die Beigeladene macht allerdings wohl zu Recht geltend, daß die Annahme einer Verdoppelung der Flugbewegungen bei den Prop 1- und Prop 2-Flugzeugen unrealistisch sei. Vergleicht man die bisherige und die neue Betriebszeitenregelung läßt sich aber eine signifikante Zunahme der abendlichen Flugbewegungen und damit eine nicht nur geringfügige Zunahme der Lärmbelästigungen, denen die Kläger schon jetzt in den Abendstunden ausgesetzt sind, nicht ausschließen.

Die Beigeladene ist der Ansicht, daß sich die Änderung der Betriebszeiten im wesentlichen nur während des Winterhalbjahrs auswirken könnte. Daran ist richtig, daß die zeitlichen Unterschiede, die sich bei einem Vergleich der bisherigen und der jetzigen Regelung der Betriebszeiten ergeben, im Winterhalbjahr sehr viel ausgeprägter sind als im Sommerhalbjahr. Das heißt jedoch nicht, daß sich die Änderungen während der Sommermonate als völlig unerheblich darstellten, zumal in dieser Zeit nach der übereinstimmenden Darstellung der Kläger und der Beigeladenen der hauptsächliche Flugbetrieb stattfindet. Läßt man die für Samstage sowie für Sonn- und Feiertage geltende, nur im Winterhalbjahr praktisch werdende Sonderregelung in der Genehmigung vom 29.9.1995 außer Betracht, so durfte der Flugplatz bisher nur bis zum Beginn der Nachtzeit benutzt werden. Je nach Jahreszeit ist das die Zeit von ungefähr 17.00 bis 22.00 Uhr. Die geänderte Regelung läßt dagegen auch über den Beginn der Nachtzeit hinaus Starts bis 20.00 Uhr sowie Landungen bis 22.00 Uhr zu. Wie schon die für Samstage sowie für Sonn- und Feiertage geltende Regelung in der Genehmigung vom 29.9.1995 erlangt auch die neue für Starts geltende Regelung nur an den Tagen praktische Bedeutung, an denen die Sonne vor 19.30 Uhr untergeht, also in der Zeit von etwa Mitte September bis Ende März. Im Sommerhalbjahr bleibt somit, was die Starts betrifft, in der Tat alles beim alten, da nach wie vor der Beginn der Nachtzeit das Ende der Startzeit markiert. In bezug auf die Landungen wirkt sich die neue Regelung der Betriebszeiten dagegen wie folgt aus: In der Zeit von Anfang Juni bis Mitte Juli, in der die Sonne erst um oder kurz vor 21.30 Uhr untergeht, hat die Änderung keine oder nahezu keine Auswirkungen. In der übrigen Zeit von Mitte Mai bis Anfang August, in der die Sonne um ungefähr 21.00 Uhr untergeht, beläuft sich der Unterschied gegenüber der bisher geltenden Regelung auf bis zu eine halbe Stunde. In den davor bzw. danach liegenden Zeiten vom Ende April bis Mitte Mai bzw. Anfang bis Ende August geht es um bis zu einer Stunde, in den Zeiten von Anfang bis Ende April und Ende August bis Mitte September um bis zu eineinhalb Stunden. An den Werktagen im Winterhalbjahr beträgt die Differenz zwischen zwei und fünf Stunden.

Bei dieser zeitlichen Ausdehnung der bisherigen Betriebszeit sowohl im Sommer- als auch im Winterhalbjahr läßt sich zumindest die Möglichkeit einer deutlichen Zunahme der abendlichen Flugbewegungen und damit einer nicht nur geringfügigen Zunahme der Lärmbelästigungen, denen die Kläger schon jetzt in den Abendstunden ausgesetzt sind, nicht ausschließen. Sie berührt damit einen im Rahmen des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungserfordernisses zu berücksichtigenden Belang, was dazu zwingt, sie als eine wesentliche Änderung des Betriebs im Sinn des § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG anzusehen. Daran vermag auch das Vorbringen der Beigeladenen nichts zu ändern, daß wegen verschiedener Umstände von der Erweiterung der Betriebszeiten tatsächlich nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht werde. Ob das so ist, wird vom Regierungspräsidium in dem von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren zu prüfen sein.

Der Senat bemerkt abschließend, daß seine Entscheidung nichts über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der von der Beigeladenen geplanten Änderung der Betriebszeiten besagt. Hierüber hat vielmehr das Regierungspräsidium aufgrund einer Abwägung der Interessen der Beigeladenen an der geplanten Änderung des Betriebs einerseits und der Interessen der Kläger andererseits zu befinden. Der Senat hält jedoch den Hinweis für erforderlich, daß es der Beigeladenen nach ihrem Bekunden nicht um eine allgemeine Ausdehnung des Betriebs geht, sondern nur um die Belange des "qualifizierten Geschäftsreiseverkehrs". Die Neufassung der Betriebszeitenregelung in der Entscheidung vom 20.7.1998 ist wesentlich allgemeiner gehalten und geht somit über das eigentliche Anliegen der Beigeladenen hinaus. Das Regierungspräsidium wird daher auch zu prüfen haben, ob sich durch eine Ausdehnung der Betriebszeiten nur mit bestimmten Maßgaben oder Einschränkungen ein Kompromiß zwischen den gegenläufigen Interessen der Kläger und der Beigeladenen finden läßt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.