VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1998 - 8 S 1030/98
Fundstelle
openJur 2013, 10937
  • Rkr:

1. Der Umstand, daß der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens eine Baugenehmigung erhalten hat, die ihm nur auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans erteilt werden konnte, reicht nicht aus, die spätere Stellung eines Normenkontrollantrags als treuwidrig zu qualifizieren, wenn er von dieser Genehmigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

2. Es bedeutet keinen Verfahrensmangel, wenn die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt, bevor das zuständige Organ der Gemeinde einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat.

3. Städtebauliche Gründe "erfordern" eine Überschreitung der in § 17 Abs 1 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung geltenden Obergrenzen bereits dann, wenn die Überschreitung vernünftigerweise geboten ist (Aufgabe der vom Senat in seinem Beschluß vom 28.12.1995 - 8 S 3611/94 -, VBlBW 1996, 141 vertretenen strengeren Auffassung).

4. Die Ausweisung einer aus sechs Wohnhäusern bestehenden "Wohninsel" in einer im übrigen gewerblich oder industriell genutzten Umgebung als Gewerbegebiet kann nicht von vornherein als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost" der Antragsgegnerin.

Das im Stadtteil Feuerbach der Antragsgegnerin gelegene Plangebiet wird im Norden begrenzt durch die Auffahrt im Zuge der B 10/B 27 an der Friedrichswahl, im Osten durch die Krailenshalde, im Westen durch die Bahnanlagen und im Süden durch die Stresemannstraße sowie die Pragkreuzung. Das Gebiet gehört zu den alten innerstädtischen Industriegebieten der Antragsgegnerin. Ziel der Planung ist es, die für erforderlich gehaltene städtebauliche Neuordnung des Plangebiets zu unterstützen, um den Produktionsstandort Feuerbach-Ost auch für die Zukunft zu sichern. Hierzu soll das bestehende Planungsrecht modifiziert werden. Der Bebauungsplan soll ferner die Grundlage für die Anlegung von Vorgartenzonen mit großkronigen Bäumen und Durchgrünungen sowie die Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und der Verbesserung des Images schaffen.

Die Antragsteller sind Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken, für die der Bebauungsplan jeweils Gewerbegebiet festsetzt. Im Fall des Antragstellers 1 handelt es sich dabei um das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. 2587/1 (Magirusstraße 37) sowie um die unbebauten, als Ausstellfläche für Gebrauchtwagen bzw. als Zufahrt genutzten Grundstücke Flst.Nr. 2586/2, 2586/3, 2586/4 und 2586/6, im Fall des Antragstellers 2 um das diesen Grundstücken gegenüberliegende, mit einer Kfz-Werkstätte bebaute Grundstück Flst.Nr. 2591 (Heilbronner Straße 313). Ein Teil dieser Grundstücke ist als Fläche mit Pflanzzwang/Pflanzbindung bzw. als Verkehrsfläche ausgewiesen. Der Antragsteller 3 ist Eigentümer des weiter westlich gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2592/6 (Sieglestraße 46).

Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloß am 4.2.1992, für das Plangebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 24.6. bis zum 25.7.1994 öffentlich auslag, wandte der Antragsteller 1 ein, daß die Baugrenze an der Sieglestraße auf die Höhe der Baugrenze des angrenzenden Baugebiets vorgezogen werden sollte, um eine bessere Ausnutzung der überbaubaren Fläche zu erhalten. Er regte ferner die Prüfung an, ob auf den Pflanzzwang verzichtet werden könne, damit bis an den Gehweg herangebaut werden könne. Die Baugrenzen im Bereich der Grundstücke des Antragstellers wurden daraufhin verschoben und die überbaubare Fläche vergrößert. Der Antragsteller 3 wandte sich ferner gegen die Ausweisung seines Grundstücks als Gewerbegebiet. In seiner Sitzung vom 9.11.1995 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Nach Anzeige des Bebauungsplans teilte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Schreiben vom 13.5.1996 mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht, vorausgesetzt, daß in der Begründung die Erforderlichkeit zur Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen stringenter dargelegt werde und vor Inkraftsetzung des Bebauungsplans das zuständige Eisenbahnbundesamt durch eindeutige Erklärung bestätige, daß die in der Planungshoheit der Bahn befindlichen Flächen aus dieser entlassen würden. Die Begründung des Bebauungsplans wurde daraufhin entsprechend geändert und das zum Bahnhof Feuerbach gehörende Gelände südwestlich der Siemensstraße aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Ein entsprechender Beschluß wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.7.1996 gefaßt. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 1.8.1996 öffentlich bekanntgemacht.

Die Antragsteller haben am 24.4.1997 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Arbeitsstättengebiet Feuerbach-Ost (Feu 225)" vom 9. November 1995/24. Juli 1996 für nichtig zu erklären, soweit er den Bereich zwischen Heilbronner, Krupp-, Magirus- und Sieglestraße sowie den Bereich zwischen Heilbronner, Siegle-, Leitzstraße und der mit einem Geh- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche in gedachter Verlängerung der Dieselstraße betrifft.

Sie machen geltend: Die Antragsgegnerin habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen, da der Auslegungsbeschluß erst am 6.7.1994 und somit nach der am 16.6.1994 erfolgten Bekanntmachung der Auslegung gefaßt worden sei. Die Bekanntmachung enthalte keine kalendermäßigen Hinweise auf Beginn und Ende der Auslegung und sei daher rechtswidrig. Die Bekanntmachung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Aufschluß darüber gebe, welche Flächen aufgrund der vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB vom Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgenommen worden seien. Der Plan sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig. Er verstoße gegen § 17 Abs. 2 BauNVO, da die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht schlüssig begründet sei. Verletzt sei weiter das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe ihre privaten Belange verkannt und daher fehlerhaft gewichtet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans führten dazu, daß die gewerblichen Nutzungen auf den Grundstücken Heilbronner Straße 313 und Flst.Nr. 2586/2 nicht fortgesetzt werden könnten. Beide Grundstücke seien bei Verwirklichung der Festsetzungen des Plans wertlos, da diese nahezu vollständig eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ausschlössen. Ein überragender Belang, der die intensiven Pflanzgebote unter Zurücksetzung ihrer Belange rechtfertige, sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei es zulässig, sie auf den Bestandsschutz zu verweisen. Entsprechendes gelte im Fall des Grundstücks Sieglestraße 46. Ein Abwägungsdefizit liege desweiteren hinsichtlich der Auswirkungen vor, die die am 6.7.1994 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Aufgabe der Krailenshaldentrasse habe. Da der Bebauungsplan vorsehe, die im Zuge der Heilbronner Straße verlaufende B 10/B 27 insbesondere an den Knotenpunkten zu verändern, sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen, die die in der Begründung des Bebauungsplans angestellten Überlegungen nicht ersetzen könnten. Im Hinblick auf die Großräumigkeit der Planung wäre zudem gemäß § 8a Abs. 1 BNatschG eine Bestandsaufnahme notwendig gewesen, um festzustellen, ob in dem Plangebiet schützenswerte, naturnahe Bereiche vorhanden seien.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Der Antragsteller 1 habe einen Bauantrag für die Bebauung seiner Grundstücke mit einem Bürogebäude gestellt, der nur auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans habe genehmigt werden können. Die Zulässigkeit seines Antrags sei daher zweifelhaft. § 3 Abs. 2 BauGB sei nicht verletzt. Der Auslegungsbeschluß sei vor der Auslegung gefaßt worden. Die Bekanntmachung der Auslegung entspreche § 3 Abs. 2 BauBG, da die Möglichkeit, aufgrund der in der Bekanntmachung gemachten Angaben Anfang und Ende der Auslegung zu berechnen, ausreiche. Die Bekanntmachung nach § 12 BauGB sei ebenfalls wirksam. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Antragsteller seien ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. In bezug auf die ausgeübte und beabsichtigte Nutzung sowie den Verkehrswert des Grundstücks des Antragstellers 1 sei der angegriffene Bebauungsplan weit günstiger als das Vorgängerrecht. So habe ein Bauantrag über die Erstellung eines Bürogebäudes nur auf der Grundlage des nun angegriffenen Bebauungsplans genehmigt werden können. Im Interesse der städtebaulichen Ordnung sei es richtig, das Grundstück des Antragstellers 3 als Gewerbegebiet auszuweisen, dafür aber eine Festsetzung zu treffen, die man als "dynamisierten" Bestandsschutz bezeichnen könne. Die Aufgabe der Krailenshaldentrasse begründe keinen Abwägungsfehler, sondern unterstreiche das Abwägungsergebnis. Die Anforderungen des UVPG seien eingehalten. § 8a BNatschG finde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs im Innenbereich keine Anwendung. Die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO sei hinreichend begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Gründe

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

I. Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken besitzen die Antragsteller insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen Festsetzungen in dem angefochtenen Bebauungsplan wenden, die unmittelbar ihre eigenen Grundstücke betreffen. Sie können daher geltend machen, in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Grundeigentum verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40 und Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).

Die dem Antragsteller 1 erteilte Baugenehmigung macht seinen Normenkontrollantrag auch nicht treuwidrig. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Befugnis natürlicher und juristischer Personen, ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 VwGO einzuleiten, unter bestimmten Voraussetzungen verwirkt werden kann, nämlich wenn sich der Antragsteller durch die Anrufung des Gerichts mit seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989 - 4 NB 14.89 -, NVwZ 1990, 554; Beschl. v. 23.1.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 16; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.5.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO 10. Aufl., § 47 Rn. 75). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausnützt und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet. Entscheidend sind jedoch jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 23.1.1992, a.a.O.). Eine Verwirkung der Antragsbefugnis des Antragstellers 1 ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen. Allein der Umstand, daß der Antragsteller vor Einleitung des Normenkontrollverfahrens eine Baugenehmigung erhalten hat, die ihm - nach der von ihm nicht bestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin - nur auf der Grundlage des nunmehr angefochtenen Bebauungsplans erteilt werden konnte, reicht nicht aus, die spätere Stellung seines Normenkontrollantrags als treuwidrig zu qualifizieren, da der Antragsteller von dieser Genehmigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Rücknahme der Genehmigung im Falle einer Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans wäre daher ohne weiteres möglich, ohne daß sich der Antragsteller gegenüber einer solchen Entscheidung auf Vertrauensschutz berufen könnte.

II. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bebauungsplan ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen (unten 1) und verstößt auch inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht (unten 2).

1. Die von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Die Antragsteller sind unter Berufung auf Schlez (BauGB, 3. Aufl., § 3 Rdnr.16) der Ansicht, es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erfolge, bevor das zuständige Organ einen entsprechenden Beschluß gefaßt habe. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat der zuständige Ausschuß für Umwelt und Technik des Gemeinderats den Auslegungsbeschluß am 21.6.1994 und damit erst nach der am 16.6.1994 vorgenommenen Bekanntmachung der Auslegung gefaßt. Die Auslegung selbst erfolgte jedoch in der Zeit vom 24.6. bis 25.7.1994 und damit erst nach der Beschlußfassung. Der von den Antragstellern vertretenen Auffassung kann davon abgesehen nicht gefolgt werden. Das BauGB schreibt lediglich vor, daß eine Auslegung des Planentwurfs stattzufinden hat, nicht aber, daß zuvor ein besonderer - in der Praxis allerdings üblicher - Auslegungs- oder Offenlegungsbeschluß gefaßt werden muß (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.8.1988 - 4 N 4.87 -, NVwZ 1988, 916, 917; Gaentzsch in: Berliner Kommentar, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdnr. 20). Eine andere Frage ist, ob ein solcher Beschluß kommunalverfassungsrechtlich erforderlich ist. Das wirksame Zustandekommen eines Bebauungsplans wird dadurch jedoch nicht berührt. Entscheidend dafür ist vielmehr allein die Fassung eines ordnungsgemäßen Satzungsbeschlusses.

Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB stellt es ferner nicht dar, daß die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung den Beginn und das Ende der Auslegung nicht datumsmäßig bezeichnet hat. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs braucht das Datum des Beginns und des Endes der Auslegung jedenfalls dann nicht anzugeben, wenn dieses Datum mit Hilfe der in der Bekanntgabe gegebenen Erläuterungen und dem auf derselben Seite des Amtsblatts aufgeführten Erscheinungsdatum ohne Schwierigkeiten ausgerechnet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 20.9.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 694 = UPR 1997, 199 (nur Leitsatz)). Das ist hier der Fall.

Die gegen die Bekanntmachung des Bebauungsplans erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind ebenfalls unbegründet. Gemäß § 12 BauGB in der bei Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 8.12.1986 hat die Gemeinde die Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich bekanntzumachen und den Bebauungsplan selbst nebst seiner Begründung für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. Die von dem Bebauungsplan unter Umständen betroffenen Bürger sollen auf diese Weise darüber unterrichtet werden, daß für ihre Grundstücke eine neue planungsrechtliche Regelung in Kraft getreten ist und sie sich über deren Inhalt bei der Gemeinde informieren können (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl., § 10 Rdnr. 35). Die Bekanntmachung muß danach zwar auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans hinweisen. Eine exakte Beschreibung des Plangebiets ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen Kennzeichnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 -, DVBl. 1985, 112 = PBauE § 12 BauGB Nr. 4). Der Umstand, daß sich der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachung nicht entnehmen läßt, welche Flächen aufgrund der vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB vom Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgenommen worden sind, ist daher kein zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führender Mangel.

2. Soweit er zur Überprüfung steht, ist der angefochtene Bebauungsplan auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Der Bebauungsplan setzt in dem angefochtenen, als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich eine Baumassenzahl (BMZ) von 12,0 fest. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegte Obergrenze von 10,0 ist damit überschritten. § 17 Abs. 3 BauNVO läßt jedoch in Gebieten, die - wie hier - am 1.8.1962 überwiegend bebaut waren, eine solche Überschreitung zu, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern, die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

§ 17 BauNVO hat seine heutige Fassung mit der BauNVO 1990 erhalten. In ihrer bis dahin geltenden Fassung erlaubte die Vorschrift eine Überschreitung der für das Maß der baulichen Nutzung geltenden Obergrenzen bereits dann, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Mit der Ersetzung des Worts "rechtfertigen" in § 17 Abs. 9 BauNVO 1977 durch das Wort "erfordern" in § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 sind die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der in Abs. 1 dieser Vorschrift festgelegten Obergrenzen erhöht worden (vgl. dazu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 28.12.1995 - 8 S 3611/94 -, VBlBW 1996, 141). In seinem Beschluß vom 23.1.1997 - 4 NB 7.96 (BauR 1997, 442 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 5) - vertritt das BVerwG die gleiche Ansicht. Es hat es gleichwohl als naheliegend bezeichnet, daß das Wort "erfordern" in § 17 Abs. 3 BauNVO ebenso auszulegen sei wie in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nämlich im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins". Der Senat gibt im Hinblick hierauf die von ihm bisher vertretene Auffassung, wonach städtebauliche Gründe eine Überschreitung nur dann erfordern, wenn die geplante Maßnahme ohne die Überschreitung in dem bestimmten Umfang nicht verwirklicht werden kann, auf und schließt sich dieser weniger strengen Ansicht an (ebenso schon der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, VBlBW 1998, 221).

Die Festsetzung einer BMZ von 12,0 im Bereich der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen entlang der Heilbronner Straße wird in der Begründung des Bebauungsplans damit gerechtfertigt, daß im Einzugsbereich der Haltestellen des ÖPNV besonders arbeitsplatzintensive Nutzungen geschaffen und damit ein Anreiz zur langfristigen Änderung der heute teilweise vorhandenen kleinteiligen Struktur gegeben werden sollen. Der Senat hält diese Gründe für ausreichend, um die Festsetzung einer höheren BMZ als vernünftigerweise geboten anzusehen. Durch die entlang der Heilbronner Straße führende Stadtbahnlinie ist ferner sichergestellt, daß die Verkehrsbedürfnisse befriedigt werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dadurch nicht beeinträchtigt. Auch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erkennen.

b) Das Abwägungsgebot ist ebenfalls nicht verletzt.

Die von der Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Der angefochtene Bebauungsplan entspricht diesen Anforderungen.

aa) Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat die Antragsgegnerin der durch die Aufgabe der sogenannten Krailenshalden-Trasse veränderten Sachlage hinreichend Rechnung getragen. Aufgrund des vom Regierungspräsidium Stuttgart vor einer Reihe von Jahren eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens für eine neue Streckenführung der B 10/B 27 im Abschnitt zwischen Pragsattel und Friedrichswahl entlang der weiter östlich verlaufenden Krailenshalde ging das dem Bebauungsplan anfänglich zugrunde gelegte Verkehrskonzept von einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf diese neue Straße aus. Wie die später gestrichene Passage in der ursprünglichen Fassung der Bebauungsplanbegründung (S. 7) belegt, wurde jedoch wegen der Unmöglichkeit, einen präzisen Termin für den Abschluß der Planungs- und Baumaßnahmen zu nennen, bereits bei Beginn des Bebauungsplanverfahrens ein mehr oder weniger lang andauerndes Verbleiben der B 10/B 27 in der Heilbronner Straße einkalkuliert. Nachdem sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 6.7.1994 gegen die Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens für die Krailenshalden-Trasse ausgesprochen hatte, wurde die Antragsgegnerin gleichwohl vom Regierungspräsidium mit Schreiben vom 15.7.1994 aufgefordert, die Auswirkungen dieses Beschlusses auf das Bebauungsplangebiet darzustellen. In der Gemeinderatsdrucksache vom 5.7.1995 wurde daraufhin dargelegt, die Planung sei so ausgelegt, daß die B 10/B 27 auch in der Heilbronner Straße verbleiben könne. Der Bebauungsplan sehe einen reduzierten Ausbau der Straße vor, der durch Abbiegespuren, Geh- und Radwege und eine alleenartige Bepflanzung die angrenzenden Bereiche besser erschließe und die Straße aufwerte. Innerhalb der ausgewiesenen Verkehrsflächen sei jedoch auch ein sechsspuriger Ausbau der Heilbronner Straße möglich, da eine entsprechende Entwicklung wegen der Unsicherheit beim Weitergang der Planung für die Krailenshalden-Trasse von Anfang an berücksichtigt worden sei. Dementsprechend heißt es in der Begründung des Bebauungsplans, daß eine gewisse Steigerung des Verkehrs in der Heilbronner Straße auf 71.600 Kfz/24 h unterstellt werde. Sollte dieser Fall eintreten, erlaube der Bebauungsplan, hierauf durch Hinzufügung eines dritten Fahrstreifens pro Fahrtrichtung zu reagieren. Die Gesamtbreite des städtebaulich relevanten Straßenraums verändere sich dadurch nicht, auch die Aufwertung des gesamten Erscheinungsbilds durch eine alleenartige Bepflanzung werde nicht beeinträchtigt. Das von den Antragstellern behauptete Abwägungsdefizit läßt sich angesichts dessen nicht feststellen.

bb) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, daß die im Rahmen der Abwägung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nur unzulänglich vorgenommen worden sei.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 8 der Anlage zu dieser Vorschrift ist für den Bau und die Änderung einer Bundesfernstraße, die einer Planfeststellung nach § 17 FStrG bedarf, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin soll die bisher auf der Siemensstraße einerseits und der Bludenzer/Stuttgarter/Tunnelstraße andererseits jeweils im Einrichtungsverkehr geführte B 295 auf der Siemensstraße gebündelt werden, um den stark belasteten Ortskern von Feuerbach zu entlasten. Im Bebauungsplan ist daher eine Verbreiterung der Siemensstraße im Abschnitt zwischen Tunnel- und Borsigstraße auf vier Fahrspuren vorgesehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß diese Maßnahme eine planfeststellungsbedürftige und damit nach den genannten Vorschriften UVP-pflichtige Änderung darstellt. Die Antragsgegnerin geht ferner davon aus, daß ein Teil der an der Heilbronner Straße (B 10/B 27) geplanten Veränderungen mehr als unwesentliche Bedeutung im Sinn des § 17 Abs. 2 FStrG besitzt.

Gemäß § 17 UVPG bestimmt sich der Umfang der insoweit erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nach den Vorschriften des BauGB. Die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen genügen den sich daraus ergebenden Anforderungen. Die Antragsgegnerin hält die zur Bündelung des Verkehrs auf der Siemensstraße geplante Verbreiterung dieser Straße für umweltverträglich, weil die Aufweitung im bebauten Bereich erfolge und keine Eingriffe in Natur und Landschaft erfordere, die Zunahme der Lärmbelastung bei der Ausweisung der Baugebiete berücksichtigt worden sei und sich hinsichtlich der Luftschadstoffe nur eine lokale Erhöhung ergeben werde. Dies gelte sinngemäß auch bezüglich der geplanten Änderungen an der Heilbronner Straße. Ihre Auffassung, daß bei dieser - von den Antragstellern nicht bestrittenen - Sachlage vertiefende Untersuchungen entbehrlich gewesen seien, ist auch in Anbetracht des Vorbringens der Antragsteller nicht zu beanstanden.

Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, daß sich die "Orientierende Immissionsprognose" des Amts für Umweltschutz der Antragsgegnerin vom September 1992 nur mit der Schadstoffbelastung des Plangebiets durch die bestehenden Hauptverkehrsstraßen beschäftigt und keine Aussage zu den Verkehrslärmbelastungen trifft. Die Antragsgegnerin geht jedoch aufgrund ihrer Verkehrslärmkartierung von 1983 davon aus, daß die schalltechnischen Orientierungswerte im Plangebiet zumeist nicht eingehalten werden können. Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Werte sind nicht vorgesehen, da die Antragsgegnerin - zu Recht - annimmt, daß ein aktiver Schallschutz entlang der Straßen und der Bahn aus städtebaulichen Gründen ausscheiden müsse und bei der hohen Bebauung auch weitgehend wirkungslos wäre. Daß eine nähere Untersuchung weiterführende Erkenntnisse gebracht hätte und deren Unterbleiben damit die Planung der Antragsgegnerin in irgendeiner Weise beeinflußt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen. Hierfür kann auch dem Vorbringen der Antragsteller nichts entnommen werden. Für die Prognose der zu erwartenden Luftschadstoffe gilt das gleiche. Weshalb die in der Immissionsprognose des Amts für Umweltschutz angenommene Überschreitung des in der TA Luft enthaltenen Immissionswerts für die mittlere Stickstoffdioxidbelastung sowie des in der - damals nur als Entwurf vorliegenden - Verordnung zu § 40 Abs. 2 BImSchG genannten Konzentrationswerts für Benzol nähere Untersuchungen erforderlich gemacht hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

cc) § 8a Abs. 1 BNatSchG (in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) ist entgegen der Ansicht der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht einschlägig und daher nicht verletzt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinn des § 8 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil nach der landesrechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 NatSchG nur Vorhaben im Außenbereich als Eingriffe in Natur und Landschaft in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 12.8.1994 - 8 S 903/94 -, VBlBW 1995, 241 und Beschl. v. 29.6.1995 - 5 S 1537/94 -, NuR 1996, 256) findet diese auf § 8 Abs. 8 BNatSchG beruhende Regelung auch im Rahmen des § 8a Abs. 1 S. 1 BNatSchG a.F. Anwendung. Da das Plangebiet im Innenbereich liegt, scheiden damit auf die Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans zurückzuführende Eingriffe in Natur und Landschaft von vornherein aus.

dd) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist auch mit Rücksicht auf die privaten Belange der Antragsteller nicht zu beanstanden.

Die Grundstücke der Antragsteller 1 und 2 befinden sich im Bereich der Einmündung der Sieglestraße in die Heilbronner Straße. Nach dem Bebauungsplan soll die Heilbronner Straße in diesem Bereich durch die Anlegung einer Abbiegespur verbreitert werden. Parallel zu der Fahrbahn ist ein 5 m breiter öffentlicher Grünstreifen festgesetzt. Von der Fläche der dem Antragsteller 1 gehörenden, an die Heilbronner Straße grenzenden Grundstücke Flst.Nrn. 2586/2 und 2586/3 wird dafür insgesamt etwas mehr als die Hälfte in Anspruch genommen. Für den Antragsteller 1 nachteilig wirken sich ferner die parallel zu den vorhandenen Straßen festgesetzten Baugrenzen aus, die gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht (Stadtbauplan "Siegle- und Leitzstraße" vom 4.5./9.10.1937) zurückgesetzt wurden und in einem Abstand von 5 bzw. 7,5 m zu den Grundstücksgrenzen verlaufen. Der größere Teil des mit seiner Vorderseite unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhauses Magirusstraße 35 befindet sich damit auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, die nach dem Bebauungsplan mit heimischen, großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen und so zu erhalten ist. Ähnlich ist die Situation im Fall des dem Antragsteller 2 gehörenden, auf der anderen Seite der Sieglestraße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2591. Ein starkes Drittel des Grundstücks ist als öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) bzw. als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Infolge der auch hier vorgenommenen Zurücknahme der bisher geltenden Baugrenzen ist nur noch ungefähr ein Fünftel des Grundstücks überbaubar.

Die Antragsteller wenden gegen die für ihre Grundstücke getroffenen Ausweisungen zu Unrecht ein, daß eine Festsetzung, nach der bei Inkrafttreten des Bebauungsplan bestehende Nutzungen nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sei, schlechthin rechtswidrig sei. Einer Gemeinde ist es nicht verwehrt, ein bereits bebautes Gebiet neu zu ordnen und dabei Festsetzungen zu treffen, die mit der bereits vorhandenen Bebauung nicht übereinstimmen. Das folgt schon aus § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bebauungspläne auch die Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung setzt notwendigerweise die Befugnis der Gemeinde voraus, sich gegebenenfalls von den tatsächlichen Verhältnissen zu lösen, was namentlich bei der Bekämpfung städtebaulicher Mißstände erforderlich sein wird. Etwas anderes kann auch der von den Antragstellern zum Beleg für ihre Auffassung zitierten Entscheidung des BVerwG vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 (NVwZ 1994, 292) - nicht entnommen werden, die einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betrifft. In diesem Fall ging es um einen Bebauungsplan, in dem die Gemeinde in dem von ihr festgesetzten Industriegebiet nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes für zulässig erklärte und das Gebiet im übrigen für nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinn des § 8 Abs. 2 BauNVO reservierte. Das BVerwG hat dies vor allem auch deshalb für unzulässig erklärt, weil diese Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Industriegebiets widerspreche. Auch die ferner zitierten Entscheidungen des BVerwG (NVwZ 1987, 1075 und NVwZ 1990, 1071) werden von den Antragstellern zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch genommen.

Die Antragsteller befinden sich auch insoweit in einem Irrtum, als sie der Meinung sind, ein Bebauungsplan besitze enteignende Vorwirkung in dem Sinn, daß über die Zulässigkeit der Enteignung für Flächen öffentlicher Nutzung bereits mit ihrer Festsetzung bindend entschieden würde. Da das BauGB keine dem § 19 Abs. 1 S. 2 und 3 FStrG entsprechende Regelung enthält, kommt einem Bebauungsplan eine solche Wirkung nicht zu. Die Ausweisung eines in privatem Eigentum stehenden Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche erfordert aus diesem Grund nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung des Grundstücks erfüllt sind (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1993 - 4 NB 16.90 -, BauR 1991, 299 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 14; Beschl. v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 -, BauR 1997, 982 = UPR 1998, 33). Darauf, ob hinsichtlich der Ausweisung von Teilen der Grundstücke der Antragsteller 1 und 2 als öffentliche Verkehrsfläche bzw. öffentliche Grünfläche die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen, kommt es folglich nicht an.

Die fehlende enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Bebauungsplans enthebt die Gemeinde allerdings nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines solchen Plans auch das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seines Grundstücks (in seinem bisherigen Zuschnitt) gebührend zu berücksichtigen. Für dieses Interesse gilt aber wie für sonstige abwägungserhebliche Belange, daß es hinter entsprechend gewichtige öffentliche Belange zurückgestellt werden darf. Mit der Verlegung der Baugrenzen entlang der Heilbronner Straße soll Platz für die Anlegung eines öffentlichen Grünstreifens, eines Geh- und Radwegs sowie einer ca. 5 m breiten Vorgartenzone geschaffen werden. Diese Maßnahmen dienen der von der Antragsgegnerin angestrebten "Attraktivierung und Aufwertung" der Heilbronner Straße, die die Haupterschließungsstraße des Plangebiets darstellt. Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bereich der Siegle- und der Magirusstraße werden ähnliche Ziele verfolgt. Auch im Bereich dieser Straßen soll auf beiden Seiten eine 5 m breite Vorgartenzone geschaffen werden, was die entsprechende Zurücksetzung der bisher geltenden Baugrenzen bedingt. Die von der Antragsgegnerin geplante Umgestaltung des - gerichtsbekannt - in weiten Teilen äußerst tristen Erscheinungsbilds der Heilbronner Straße und ihrer Seitenstraßen zählt zu den Grundvoraussetzungen für die von ihr angestrebte Aufwertung des gesamten Gebiets. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, diesem Belang den Vorrang vor den Interessen der privaten Grundstückseigentümer zu geben, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

Die damit verbundenen Nachteile wiegen im Fall des Antragstellers 1 auch nicht besonders schwer. Das bestehende Gebäude Magirusstr. 35 genießt Bestandsschutz. Eine künftige Bebauung des Areals ist allerdings nur innerhalb der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans möglich. Der Verlauf der - aufgrund der Einwendungen des Antragstellers weiter ausgedehnten - Baugrenzen läßt dem Antragsteller jedoch dafür genügend Spielraum. Gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke sogar insgesamt erweitert. Der Antragsteller 2 wird von der Planung der Antragsgegnerin dagegen härter getroffen, da nach dem Bebauungsplan nur noch ungefähr ein Fünftel seines Grundstücks bebaubar ist, während das bisher geltende Planungsrecht eine Bebauung von etwa vier Fünfteln der Fläche ermöglichte. Der darin liegende Nachteil wird jedoch teilweise dadurch ausgeglichen, daß der Bebauungsplan eine wesentlich größere Bebauungsdichte erlaubt, als das bisher geltende Planungsrecht. Für das Grundstück des Antragstellers 2 galt bisher die Baustaffel 3. Das bedeutet, daß nur 40% der Grundstücksfläche überbaut werden durften und die Gebäudehöhe auf maximal 12 m beschränkt war (vgl. §§ 3, 47 OBS). Demgegenüber setzt der angefochtene Bebauungsplan eine GRZ von 0,7 fest und erlaubt eine Gebäudehöhe von bis zu 22,5 m. Im übrigen ist nicht zu erkennen, wie sich die Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche bei konsequenter Verfolgung des planerischen Konzepts der Antragsgegnerin vermeiden ließe.

Die Interessen des Antragstellers 3 werden mit dem angefochtenen Bebauungsplan ebenfalls nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt. Das Wohnhaus des Antragstellers ist Teil einer aus insgesamt sechs Wohngebäuden bestehenden Häuserzeile auf der südöstlichen Seite der Sieglestraße, die in dem Bebauungsplan ebenso wie die umliegenden, gewerblich oder industriell genutzten Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen ist. Diese Ausweisung wird von der Antragsgegnerin mit der bestehenden Gemengelage begründet. Nach den von ihr dazu gegebenen Erläuterungen könne im Bereich des Wohngebiets wegen der stark belasteten Siegle- und Heilbronner Straße nicht mehr von gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden. Der Fortbestand der "problembelasteten Wohninseln" werde ferner durch die umgebende und sich weiter ausdehnende gewerbliche und industrielle Nutzung in Frage gestellt.

Die isolierte Lage der genannten Häuserzeile in einer von Gewerbe und Industrie geprägten Umgebung wird von dem Antragsteller nicht bestritten. Die von ihm offenbar gewünschte Festschreibung des bestehenden Zustands durch die Ausweisung eines kleinen Wohngebiets wäre in Anbetracht dieser Situation zumindest problematisch, wenn nicht gar abwägungsfehlerhaft. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Festsetzung braucht hier jedoch nicht untersucht zu werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die "Wohninsel" in das Gewerbegebiet einzubeziehen, wird jedenfalls von den von ihr genannten Gründen getragen und kann nicht als sachwidrig beanstandet werden. Das gilt um so mehr, als die vorhandenen Wohnhäuser Bestandsschutz geniessen und daher in ihrem Fortbestand unmittelbar nicht gefährdet sind. Dem Interesse der Eigentümer an ihrer weiteren Erhaltung wird ferner durch die von der Antragsgegnerin getroffene, auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung Rechnung getragen, wonach Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener Wohngebäude, die im Gewerbegebiet unzulässig wären, ausnahmsweise zugelassen werden können, "wenn Schallschutzfenster im Sinne der Festsetzung Lärmschutz eingebaut werden".

Das Argument des Antragstellers 3, daß mit der - die Beseitigung der Wohnnutzung bedingenden - Umsetzung der Festsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen sei, stellt deren Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht in Frage. Ein Bebauungsplan kann allerdings an einem Abwägungsfehler leiden, wenn und soweit von Anfang feststeht, daß mit seiner Verwirklichung nicht gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 51.91 -, NVwZ 1994, 274 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 25; Urt. v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 = PBauE § 8 BauGB Nr. 3). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, da zumindest auf längere Sicht gesehen durchaus die Möglichkeit besteht, daß sich die von der Antragsgegnerin mit ihrer Planung angestrebten Veränderungen realisieren lassen. Das von der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 25.4.1996 eingeleitete Sanierungsverfahren sowie die hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen unterstreichen dies.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 S. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Beschluß ist unanfechtbar.