VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1997 - 9 S 960/96
Fundstelle
openJur 2013, 10424
  • Rkr:

1. Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs 2 Nr 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die korporationsrechtliche Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren.

Der 1939 geborene Kläger ist Akademischer Oberrat und außerplanmäßiger Professor bei der Beklagten. Er legte im Jahre 1966 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Leibeserziehung sowie im Jahre 1967 in den Fächern Philosophie und Geschichte ab. 1968 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Von 1968 bis 1970 nahm er als wissenschaftlicher Angestellter die Aufgaben eines Akademischen Rates am deutschen Seminar der Beklagten wahr. Im Jahre 1970 wurde er zum Dr. phil. promoviert. Am 1.9.1970 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Akademischen Rat (z.A.) ernannt, am 3.8.1972 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Rat; zugleich erfolgte die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13. Nach der Beschreibung seiner künftigen Dienstaufgaben vom 17.4.1972 oblagen ihm während der Vorlesungszeit acht Wochenstunden Lehrtätigkeit, 12 Stunden Vorbereitung, sechs Stunden Sprechstunden und 16 Stunden Beisitz bei akademischen Prüfungen, Doktorenbetreuung, Zwischenprüfungen, Wissenschaftsverwaltung, Bibliotheksarbeiten sowie in der vorlesungsfreien Zeit 16 Wochenstunden Vorbereitung auf die Lehre, fünf Stunden Studienberatung, Wissenschaftsverwaltung und 21 Stunden Forschungstätigkeit. Am 14.11.1973 wurde er zum Akademischen Oberrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Am 9.2.1981 erhielt er für das Fach Neuere deutsche Literaturgeschichte die Habilitationsurkunde und durch Beschluß des Senats der Beklagten vom 12.6.1981 für dieses Fach die Lehrbefugnis. Seinen Antrag vom 30.4.1980, ihn im Rahmen der Lehrkörperstrukturreform gem. § 131 Abs. 2 UG in das Amt eines Professors (C2) zu übernehmen, lehnte das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden- Württemberg - MWK - durch Bescheid vom 4.6.1981 ab; Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg (VG Freiburg, Urteil vom 29.6.1983 - 2 K 69/82). Am 29.2.1988 wurde dem Kläger gem. § 80 Abs. 6 UG die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen.

Mit Schreiben vom 15.2.1988 beantragte der Kläger seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG. Unter dem 17.11.1988 teilte das Rektorat der Beklagten dem Dekan der Philosophischen Fakultät III mit, es hänge von weiteren Feststellungen ab, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 UG erfülle und damit der Gruppe der Professoren zugeordnet werden könne. Entsprechend der Bitte des Rektors wurde dieses Schreiben dem Kläger durch Schriftsatz des Dekans der Philosophischen Fakultät III vom 28.11.1988 übermittelt. Am 27.1.1989 erhob der Kläger gegen den "Bescheid vom 17.11.1988" Widerspruch. Mit Schreiben vom 19.6.1989 teilte das Rektorat der Beklagten dem Kläger mit, die Philosophische Fakultät III habe sich dafür ausgesprochen, ihn ebenso wie andere Antragsteller korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gleichzustellen, wenn ihnen die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könne das Votum des Fakultätsrates allerdings nicht einfach umgesetzt werden. Der Rektor habe deshalb dem MWK berichtet und anheimgestellt, auf eine entsprechende Änderung des Gesetzes hinzuwirken.

Am 7.8.1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben, den "Bescheid" des Rektors der Beklagten vom 17.11.1988, sowie dessen "Widerspruchsbescheid" vom 19.6.1989 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG angehöre. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.12.1990 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die begehrte Feststellung zu treffen, blieb ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 25.5.1993 - 9 S 382/91, WissR 1994, 87 - hat der Senat im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig, ohne daß es einer zusätzlichen Aufhebung in bezug auf die Schreiben vom 17.11.1988 und vom 19.6.1989 bedürfe; diese seien nämlich nicht als ablehnender feststellender Verwaltungsakt und zugehöriger Widerspruchsbescheid, sondern als schlichte Mitteilungen zum Rechtsstandpunkt der Beklagten zu werten. Die Klage sei jedoch unbegründet. Nach den einschlägigen Bestimmungen sowohl des Hochschulrahmengesetzes - HRG - als auch des Universitätsgesetzes Baden-Württemberg - UG - scheide eine Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Professoren aus. Weder die auf § 38 Abs. 2 HRG aufbauende Grundnorm über die Gruppenbildung in § 106 Abs. 2 UG noch die gleichrangigen korporationsrechtlichen Übergangsvorschriften in § 131 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 und Abs. 4 S. 2 UG vermittelten dem Kläger die beanspruchte Rechtsstellung. Im Rahmen des § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG komme es nicht auf die tatsächlich wahrgenommene Funktion, sondern auf den dienstrechtlichen Status eines Professors (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 UG) oder Hochschuldozenten (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 - richtig Nr. 8 - UG) an, den der Kläger nicht besitze. Die Verleihung der Bezeichnung "Außerplanmäßiger Professor" nach § 80 Abs. 6 UG sei insoweit unerheblich. Der Kläger sei auch nicht nach § 131 Abs. 2 UG im Zuge der Lehrkörperstrukturreform dienstrechtlich als Professor übernommen worden. Hierauf habe er nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.6.1983 - 2 K 69/82 - mangels Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren zum maßgeblichen Stichtag 1.1.1978 keinen Anspruch gehabt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift in den Fällen, in denen ein Hochschulbediensteter die funktionsbezogenen Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 UG nach dem genannten Stichtag erfülle, komme nicht in Betracht; gegen eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit spreche nicht nur die Stichtagsbezogenheit des § 131 Abs. 2 UG, sondern auch die ergänzende Übergangsregelung in § 131 Abs. 4 UG für die mangels Tatbestandserfüllung von § 131 Abs. 2 UG nicht erfaßten Fälle. Ebenso lasse sich die in Anspruch genommene korporationsrechtliche Rechtsstellung nicht aus § 131 Abs. 4 S. 2 UG herleiten. Danach richte sich die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der in S. 1 aufgeführten Beamten nach dem jeweiligen Dienstverhältnis, beim Kläger also nach seinem Dienstverhältnis als Akademischer Oberrat. Auch hiernach sei der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes zuzurechnen. Dies ergebe sich im übrigen auch bei einer von der Beklagten geltend gemachten Anwendung des § 131 Abs. 5 UG. § 131 Abs. 4 UG enthalte schließlich keine dynamische Komponente dergestalt, daß durch den Verweis auf das jeweilige bisherige Dienstverhältnis etwa auch Entwicklungsmöglichkeiten nach der insoweit fortgeführten alten Personalstruktur berücksichtigt werden könnten. Hiergegen spreche neben dem Stichtagsprinzip, daß das Verbleiben im bisherigen Dienstverhältnis vor allem der Besitzstandswahrung diene, und daß der Grundgedanke der Lehrkörperstrukturreform, einen Schlußstrich unter die diffuse frühere Personalstruktur zu ziehen, eine Fortentwicklung alter Strukturen nicht nahelege.

Diese einfachgesetzliche Rechtslage stoße im Falle des Klägers nicht auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei der Senat nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entwickelten sog. materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79, 126f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240) unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre. Wesentliche Kriterien dafür, ob ein Hochschulbediensteter die Definitionsmerkmale des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfülle, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Qualifikation, Funktion, Verantwortlichkeit, Betroffenheit, Berufungsverfahren und Interessenlage. Gemessen daran erfülle der Kläger nicht die Anforderungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Zwar könnten seine Qualifikation, die sich in der Habilitation, Erteilung der Lehrbefugnis und Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" manifestiere, und seine tatsächlich wahrgenommenen Funktionen in Forschung und Lehre zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Berufungsverhandlung wohl als hochschullehrertypisch angesehen werden. Zu verneinen sei aber eine "Betrauung" des Klägers mit der "selbständigen" Vertretung des Fachs, die zu einer entsprechenden Verantwortlichkeit und objektiven Betroffenheit sowie einer typischen (objektiven) Interessenlage des Hochschulbediensteten führe. Dies erfordere die ausdrückliche Einräumung einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. Befugnis durch die zuständigen Organe, hier zumindest den erweiterten Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 UG. Eine solche auf das Hauptamt bezogene und die prinzipielle Weisungsabhängigkeit zurückdrängende umfassende "Betrauung" sei nicht ersichtlich. Die aus der Rechtsstellung als Privatdozent und Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" fließenden, lediglich nebenamtlichen Befugnisse seien insoweit nicht ausreichend. Auch die anläßlich der Ernennung zum Akademischen Rat erstellte Aufgabenbeschreibung vom 17.4.1972 könne keinesfalls als ausreichende Grundlage für eine selbständige Vertretung des Faches angesehen werden. Soweit der Kläger auf ein Schreiben des Dekans vom 5.6.1981 hinweise, mit welchem ihm die zur Aufrechterhaltung der Lehrbefugnis notwendige Abhaltung einer zweistündigen Lehrveranstaltung im Rahmen seines Lehrdeputats als Akademischer Rat gestattet worden sei, belege dies schon deshalb inhaltlich keine "Betrauung", weil dies die aus dem Hauptamt als Akademischer Oberrat resultierenden, zeitlich weit überwiegenden, dienstrechtlich nicht selbständigen Amtsverpflichtungen unberührt lasse.

Mit Urteil vom 13.12.1995 (6 C 7.94; BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = Sächs.VBl. 1996, 249) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die - von ihm zugelassene - Revision des Klägers das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In seinen Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es sei aus Gründen des Bundesrechts nicht zu beanstanden, daß der Senat hinsichtlich des Begehrens des Klägers eine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO für zulässig gehalten habe. Eine im Falle der Begründetheit des Begehrens entsprechende gerichtliche Feststellung, daß der Kläger im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren angehöre, ohne daß es hierfür zunächst einer - konstitutiven oder zumindest deklaratorischen - Entscheidung eines hierfür zuständigen Organs der Beklagten und des Landes Baden-Württemberg bedürfe, setze allerdings voraus, daß die korporationsrechtliche Rechtsstellung des Klägers in einer Weise durch Gesetz geregelt sei, daß sie diesem unmittelbar entnommen werden könne. Letzteres erscheine zumindest nicht ausgeschlossen, wie der Regelung des § 131 Abs. 2 S. 2, letzter Halbsatz UG entnommen werden könne. In der Sache verletze das Berufungsurteil des Senats Art. 5 Abs. 3 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Senat habe in Verkennung der Auswirkungen dieser Grundrechte auf das einschlägige Landesrecht zu strenge Anforderungen an den Begriff des "materiellen Hochschullehrers" gestellt und derart den Kreis derjenigen, die den Schutz des Grundrechts des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG für sich in Anspruch nehmen könnten, zu eng gezogen. Das Begehren des Klägers sei an den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten - im einzelnen dargestellten - (bundesrechtlichen) Maßstäben zu messen, die an den materiellen Hochschullehrerbegriff anzulegen seien. Genüge er diesen Anforderungen, so habe er hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Beklagten einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren gem. § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG. Zwar sei der Senat hiervon zutreffend ausgegangen; er habe aber verkannt, daß im Falle des Klägers auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Merkmal der "Betrauung mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs gegeben sei. Dies ergebe sich aus der ihm verliehenen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". Das dieser Verleihung (hier an einen an der Universität hauptamtlich tätigen Privatdozenten) vorausgehende Verfahren sei sowohl hinsichtlich der zuständigen Universitätsorgane als auch in seinen inhaltlichen Anforderungen einem Berufungsverfahren, wie es der Berufung in ein Professorenamt vorausgehe, derart ähnlich, daß es die Voraussetzungen für eine "Betrauung" im o.g. Sinne erfülle. Da das Urteil hierauf beruhe, sei es aufzuheben, weil es sich nicht aus anderen Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise. Da eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Revisionsgericht nicht in Betracht komme, sei es an den Senat zurückzuverweisen. Der Senat habe die Frage, ob es sich bei den vom Kläger tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben - zumindest überwiegend - um Professorenaufgaben gehandelt habe, letztlich offen gelassen, weil er sie lediglich als "wohl hochschullehrertypisch" bezeichnet habe. Er müsse daher abschließend würdigen, ob die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Schluß rechtfertigten, daß die vom Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zumindest überwiegend Professorenaufgaben seien. Sofern er dies bejahe, müsse er weiter prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften des Landesrechts im Wege der verfassungskonformen Auslegung Raum für eine verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lasse. Eine solche Prüfung sei dem Revisionsgericht ungeachtet des Umstandes, daß es eine solche Möglichkeit für gegeben halte, verschlossen. Es sei ihm daher auch verwehrt, die Verfassungswidrigkeit des einschlägigen Landesrechts anzunehmen und die Sache gem. Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine solche Entscheidung sei vielmehr dem Senat vorbehalten, soweit er die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endgültig verneine.

Nach Fortführung des Verfahrens vor dem Senat beantragt der Kläger weiterhin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 1990 - 7 K 162/89 - zu ändern und festzustellen, daß der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG angehört,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß der Kläger korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren (§ 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG) angehört.

Ergänzend trägt er unter Vorlage eines Schriftenverzeichnisses sowie einer aktualisierten Liste der von ihm durchgeführten Lehrveranstaltungen (bis Sommersemester 1996) im wesentlichen vor, die von ihm tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit entspreche in vollem Umfang dem Niveau eines ordentlichen Professors. Seit dem Wintersemester 1991/92 belaufe sich der Anteil seiner Lehrveranstaltungen im Hauptstudium auf 75%. Die Tatsache, daß er auch Veranstaltungen im Grundstudium abhalte, rechtfertige nicht, ihn deshalb dem akademischen Mittelbau zuzurechnen. Er nehme des weiteren alle Arten von Prüfungen ab, betreue selbständig Dissertationen und wirke stimmberechtigt bei Habilitationen mit. Da ihm das Universitätsgesetz den hiernach zustehenden Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren nicht ausdrücklich zubillige, sei es entweder in verfassungskonformer Weise entsprechend auszulegen, wofür es verschiedene (im einzelnen dargelegte) Ansatzpunkte gebe, oder es müsse dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorgelegt werden. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben. Verfassungswidrige Norm sei in diesem Falle § 131 Abs. 4 S. 2 UG.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Weder in der Habilitation noch in der Erteilung der Lehrbefugnis oder der Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor" könne eine "Betrauung mit Professorenaufgaben" gesehen werden. Dies gelte auch für die Mitwirkung des Klägers bei Habilitationen und Doktorprüfungen. Diese Rechte seien ihm als Privatdozent eingeräumt und ergäben sich bereits aus den § 50 Abs. 4 S. 1, 54 Abs. 4 S. 3, 55 Abs. 2 S. 4/5 UG. Unzutreffend sei auch, daß die Beklagte den Kläger "Schritt für Schritt" an Professorenaufgaben herangeführt habe, um ihn einerseits als Professor einzusetzen, andererseits das Gehalt eines Professors einzusparen. Hierfür gebe es nicht nur keine Anhaltspunkte; vielmehr wäre ein derartiges Vorgehen den Interessen der Universität in Forschung und Lehre auch geradezu entgegengesetzt. So sei Zweck der Habilitation die Heranbildung von Kräften des Forschungsnachwuchses, die in der Lage seien, Professorenstellen an anderen Universitäten zu übernehmen. Grundsätzlich gelte das Verbot der Hausberufung. Allenfalls im Einzelfall, der im Falle des Klägers jedoch nicht gegeben sei, könne ein Interesse daran bestehen, Forschernachwuchs "aus den eigenen Reihen" zu gewinnen und sich auf Dauer zu erhalten. Forschungspolitisch sei die Tatsache, daß der Kläger keinen Ruf an eine auswärtige Universität erhalten habe, allenfalls ein Nachteil, weil damit eine Stelle, auf der die Heranziehung weiteren Nachwuchses möglich wäre, bis zu seiner Pensionierung blockiert sei. Ebenso sei ein Interesse aller verantwortlichen Universitätsgremien auszuschließen, den Kläger in der Lehre statt als Mitarbeiter als Professor einzusetzen. Im Gegenteil sei die Zahl der "Überqualifizierten" an der Philosophischen Fakultät III und insbesondere am deutschen Seminar II zu hoch. Dort betrachteten sich insgesamt acht bzw. drei Privatdozenten, die der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter angehörten, als "verkappte Professoren". Der Kapazitätsengpaß im Studiengang Germanistik bestehe nicht im möglichen Angebot der "Professorenlehre", sondern auf dem Gebiet der Mitarbeiterlehre, insbesondere im kleingruppenintensiven Unterricht im Grundstudium. In tatsächlicher Hinsicht sei unstreitig, daß der Kläger seine Lehrveranstaltungen faktisch selbständig durchführe. Ein Mitarbeiter, der seit 26 Jahren lehre, seit 24 Jahren Akademischer Rat auf Lebenszeit mit überwiegendem Aufgabengebiet in Lehre und Studienberatung, seit 15 Jahren habilitiert und im Besitze der Lehrbefugnis sei, bedürfe in der Lehre keiner Einzelbetreuung oder -überwachung mehr. Die vom Kläger vorgelegte Liste seiner Lehrveranstaltungen sei zutreffend. Danach nehme der Anteil der von ihm durchgeführten Hauptseminare zu. Es solle ihm auch nicht streitig gemacht werden, daß er bestrebt sei, den Anteil derartiger anspruchsvoller Lehrveranstaltungen im Hauptstudium zu erweitern, solange das Studium planmäßiger Lehrangebote insgesamt gewährleistet sei. Allerdings gehe diese Struktur seines Lehrangebots nicht auf eine Weisung oder auch eine Einflußnahme der Universitätsgremien zurück. Der Anteil der Vorlesungen sei nach wie vor gering (eine Vorlesung zuletzt im Wintersemester 1992/93; davor im Sommersemester 1987). Rechtlich habe sich an der Weisungsgebundenheit des Klägers seit seiner Zugehörigkeit zur Beklagten nichts geändert. Es sei allerdings offenbar noch nie erforderlich gewesen, ihn zur dienstrechtlichen Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen zu verpflichten. Die (im Falle des Klägers zu verneinende) Frage, ob als Professor auch anzusehen sei, wer nicht als Professor berufen sei, sondern mit Kenntnis der zuständigen Einheit für Forschung und Lehre lediglich faktische Aufgaben in Forschung und Lehre selbständige ausübe, sei von hochschulpolitischem Gewicht, weil sie sich praktisch bei allen Privatdozenten, die aus anderen Gründen als im Hinblick auf ihre Habilitation in einer Dauerstelle bei einer Universität stünden, insbesondere bei habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeitern, in gleicher Weise stelle. Einem Habilitierten, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anspruch auf die Lehrbefugnis habe, könne die Universität die freie Wahl der abgehaltenen Lehrveranstaltungen nicht verwehren. Stehe der Privatdozent in einem Beamtenverhältnis, so könne sie allenfalls darauf Einfluß nehmen, daß die studienplanmäßig vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen tatsächlich angeboten würden. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht auch diese Einflußnahme beschränkt, indem es die Trennung zwischen Lehrveranstaltungen, die der aus anderen Gründen beamtete Privatdozent kraft seines Amtes, und solchen, die er kraft der ihm erteilten Lehrbefugnis anbiete, aufgehoben habe. Eine verfassungskonforme Auslegung des Universitätsgesetzes im Sinne des Klagebegehrens sei nicht möglich. § 131 Abs. 2 S. 2 UG stelle eine nicht analogiefähige Übergangsvorschrift dar, die nach ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich den in der Entscheidung BVerfGE 56, 192ff. behandelten Personenkreis betreffen sollte. Der Kreis der Privatdozenten sei bewußt nicht der Gruppe der Professoren zugewiesen worden. Durch die Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors ändere sich nach baden-württembergischen Landesrecht nichts an der dienst- oder korporationsrechtlichen Stellung des Privatdozenten; (auch) die Vorschrift des § 79 Abs. 2 S. 3 UG (jetzt § 79 Abs. 2 S. 4) betreffend Honorarprofessoren sei nicht analogiefähig. Im übrigen stehe die Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors wie auch der entsprechende Antrag im Ermessen des Ministeriums bzw. der Universität. Die korporationsrechtliche Zuordnung könne aber insoweit - anders als bei Honorarprofessoren - kaum von einer Ermessensentscheidung abhängig sein. Der Rechtsstreit sei nach der Vorgabe des Revisionsgerichts daher zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Dem Senat haben neben den einschlägigen Behördenakten (2 Bände) die Prozeßakten des Verwaltungsgericht sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist schon mit dem (zulässigen) Hauptantrag begründet. Denn er hat einen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch auf die begehrte Feststellung seiner korporationsrechtlichen Zuordnung zur Gruppe der Professoren. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend zu ändern.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Hochschullehrer im materiellen Sinne tätig. Dies gebietet seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren (vgl. BVerfGE 56, 191; BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NvWZ 1996, 1.213 = Sächs.VBl. 1996, 249). Grundlage für die entsprechend zu treffende Feststellung ist § 131 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 UG analog; diese Vorschrift ist anwendbar, weil der Kläger zu demjenigen Personenkreis gehört, der von der beamtenrechtlichen Überleitung aus Anlaß des Inkrafttretens des Universitätsgesetzes vom 22.11.1977 (GBl. S. 473) zum 1.1.1978 betroffen ist, er mithin nicht erst nach diesem Zeitpunkt Mitglied bei der Beklagten geworden ist.

Der Kläger ist Hochschullehrer im materiellen Sinne. Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bindung, die nur bei einer - hier nicht gegebenen - nachträglichen Änderung der Rechtslage oder wesentlichen Änderung der Sachlage entfiele, hat er davon auszugehen, daß der Kläger mit den Aufgaben eines Hochschullehrers "betraut" ist. Den Darlegungen der Beklagten, soweit sie sich erneut mit der Frage der Betrauung auseinandersetzen, vermag er daher nicht zu folgen. Aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils ist ebenfalls nicht mehr zu prüfen, ob dem Kläger für jede der von ihm tatsächlich wahrgenommenen (hochschullehrertypischen; vgl. dazu unten) Aufgaben und Funktionen eine entsprechende Rechtsstellung oder Befugnis im Sinne einer Betrauung eingeräumt worden ist. Denn nach der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht "kein Zweifel", daß die zuständigen Universitätsorgane dem Kläger hinsichtlich der von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben spätestens mit ihrem Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" eine entsprechende Befugnis zur selbständigen Vertretung seines Fachs in Forschung und Lehre eingeräumt hatten. Angesichts dessen sei es den Universitätsorganen verwehrt, sich auf die Weisungsgebundenheit des Klägers in seiner dienstrechtlichen Stellung als Akademischer Oberrat zu berufen.

Der mit den Aufgaben eines Hochschullehrers betraute Kläger nimmt diese Aufgaben auch tatsächlich wahr. Der Senat, der sie im Urteil vom 25.5.1993 (a.a.O.) noch als "wohl hochschullehrertypisch" bezeichnet hat, ist hiervon nunmehr auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der erneuten Berufungsverhandlung überzeugt:

Nach § 64 UG ist den Professoren die (selbständige) Pflege von Forschung (§ 56 UG) und Lehre anvertraut; zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört auch, sich an Aufgaben ... der Studienberatung zu beteiligen, die Studierenden auch außerhalb von Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen, an der Verwaltung der Universität mitzuwirken ... und bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken. Demgegenüber haben die Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes nach Maßgabe des § 72 UG "wissenschaftliche Dienstleistungen" zu erbringen, zu denen es auch gehört, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln, um sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes unerläßlich ist. Wie sich aus der Einschränkung "soweit ... unerläßlich" ergibt, sind grundsätzlich auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden Bestandteil professoraler Lehre. Bei der - nunmehr auf der Grundlage des Revisionsurteils - erneut zu treffenden Entscheidung für die Abgrenzung zwischen einem Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes sowie einem Hochschullehrer im materiellen Sinne, kommt es daher neben der Frage der Wahrnehmung professoraler Aufgaben vor allem darauf an, ob diese faktisch selbständig und unabhängig von Weisungen wahrgenommen werden. Das ist der Fall.

Der Kläger ist in seiner Tätigkeit bei der Beklagten faktisch einem Professor gleichgestellt. Der Dekan der Philosophischen Fakultät III hat dem Rektorat der Beklagten bereits am 22.8.1989 übermittelt, daß der Kläger "selbständig wie ein C-4-Professor" in der Forschung tätig sei. Er unterliege keinen Weisungen und sei keinem Ordinarius zugeordnet. Ferner sei in Lehre und Forschung kein Unterschied zu C-3- und C-4-Professoren festzustellen. In Ergänzung hierzu teilte die Dekanin unter dem 31.10.1989 mit, der Kläger wirke an Zwischenprüfungen, Staats- und Magisterexamen sowie Promotionsprüfungen mit. Daß zwischenzeitlich eine Änderung dieser Sachlage eingetreten ist, ist nicht festzustellen. An Habilitationsverfahren wirkt der Kläger mittlerweile ebenfalls mit. Auch die Beklagte räumt ein, daß er seine Lehrveranstaltungen faktisch selbständig - ohne Einzelbetreuung oder - überwachung - durchführe. Eine Weisung sei dem Kläger bislang noch nie erteilt worden. Soweit sie gleichwohl daran festhält, der Kläger sei weiterhin rechtlich weisungsgebunden, ist dies unerheblich, weil es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.

Die vom Kläger hiernach in eigener Verantwortung selbständig durchgeführten Lehrveranstaltungen entsprechen professoraler Lehre. Ausweislich des von ihm vorgelegten Verzeichnisses umfassen sie neben (seltenen) Vorlesungen insbesondere Pro- und Hauptseminare sowie Kolloquien für Examenskandidaten. Die Auffassung der Beklagten, es handle sich insoweit um Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl, die in erster Linie der Einübung wissenschaftlicher Methoden und Fertigkeiten dienten, teilt der Senat unbeschadet des Umstands, daß solche Veranstaltungen nach den Darlegungen oben auch von Professoren durchgeführt werden können, nicht. Denn abgesehen von einigen Proseminaren, etwa "Einführung in das Studium der Neueren deutschen Literatur" (zuletzt Wintersemester 1991/92) oder "Einführung in die psychoanalytische Literaturinterpretation" (Sommersemester 1992), die der Kläger ebenfalls selbständig durchführte, handelte es sich bei dem überwiegenden Teil dieser Veranstaltungen zweifelsfrei um typische professorale Lehre. Es bedarf daher in Anbetracht der Selbständigkeit des Klägers keiner eingehenden Prüfung und Entscheidung, ob und welche Lehrveranstaltungen unter Anleitung eines Professors typischerweise ausschließlich von Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes durchgeführt werden. Abgerundet wird das Bild eines Hochschullehrers im materiellen Sinne im übrigen durch die Prüfertätigkeit des Klägers, seine Aufgaben in der Studienberatung und Wissenschaftsverwaltung sowie seine eigenständigen Forschungsarbeiten, als deren Ergebnis er ein umfangreiches Schriftenverzeichnis vorgelegt hat.

Da der Kläger hiernach die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt, hat er hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Beklagten einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zu den Hochschullehrern, hier der Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 a.a.O.). Denn nur so kann er die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Teilhaberrechte, darunter die zur Wahrung seiner Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Universität, wahrnehmen (vgl. BVerfGE 56, 192, 211ff.). Mit diesen Rechten ist ein eigener Anspruch auf "Mittelteilhabe", wie dies nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für "ordentliche" Professoren im Rahmen ihrer Berufung der Fall sein soll, allerdings nicht verbunden. Auch im übrigen bewirkt die korporationsrechtliche Zuordnung keine dienstrechtliche Gleichstellung mit Professoren im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 UG.

Grundlage für die für den Kläger zu treffende Feststellung, daß er der Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG zuzuordnen ist, bildet nicht § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG, sondern eine verfassungsrechtlich gebotene entsprechende Anwendung des § 131 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 UG:

Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG bilden die Professoren nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Hochschuldozenten (§ 6 Abs. 1 Nr. 8) für die Vertretung in den Gremien eine Gruppe. Soweit es naheliegen könnte, Hochschullehrer im materiellen Sinne aufgrund der vollständigen Identität beider Begriffe (vgl. Hailbronner, HRG § 38 Anm. 45) mit Professoren gleichzusetzen, scheitert dies an der Bezugnahme des § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 UG, wonach Professoren nur die Professoren im Beamten- oder Angestelltenverhältnis sowie die Honorarprofessoren nach § 79 Abs. 2 S. 4 UG sind. Diesen (dienstrechtlichen) Status besitzt der Kläger, der auch kein Honorarprofessor ist, nicht. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG ist angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Soweit sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (a.a.O.) entnehmen läßt, daß eine solche Möglichkeit gleichwohl bestehen könnte, ist der Senat hieran nicht gebunden, weil es ihm auch nach den Ausführungen des Revisionsurteils allein vorbehalten ist, in Anwendung und Auslegung des Universitätsgesetzes zu entscheiden, ob ihm der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Gruppe der Professoren entnommen werden kann.

Indessen ist die Regelung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG nicht abschließend in dem Sinne zu verstehen, daß ausschließlich die genannten Professoren dieser Gruppe angehören sollen. Denn neben den Professoren im dienstrechtlichen Sinne gehören auch die Honorarprofessoren sowie nach § 131 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 UG diejenigen Beamten dieser Gruppe an, die mit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 22.11.1977 sowohl Aufgaben im Sinne von § 64 UG wahrnahmen als auch die Voraussetzungen für die Einstellung als Professor erfüllten, gleichwohl aber nicht als beamtete Professoren übernommen worden waren. Diese korporationsrechtliche Zuordnung der nicht als Professor übernommenen, hauptamtlich an der Universität Beschäftigten erfolgte mit Änderungsgesetz vom 8.12.1981 (GBl. S. 582), das durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.2.1981 (BVerfGE 56, 192ff.) veranlaßt war. Mit diesem Änderungsgesetz hat der Landesgesetzgeber das ihm nach § 75 Abs. 7 HRG (vgl. auch § 38 Abs. 2 S. 2 HRG) zustehende Recht, die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der nach der Lehrkörperstrukturreform in ihren bisherigen Dienstverhältnissen verbliebenen Beamten (unter Beachtung des Homogenitätsgebotes) eigenständig zu regeln, dahingehend ausgeübt, daß auch Hochschullehrer im materiellen Sinne ungeachtet ihrer dienstrechtlichen Verhältnisse der Gruppe der Professoren zugeordnet werden. In der amtlichen Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes vom 8.12.1981 heißt es dazu, aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine "neue korporationsrechtliche Zuordnung" vorzunehmen (LT-Ds 8/1675; S. 11). Dieser Entwurf wurde vom Ausschuß für Wissenschaft und Kunst ohne Aussprache einstimmig angenommen (LT-Ds 8/1934; S. 10), während sich ein gleichlautender Entwurf der SPD-Fraktion (LT-Ds 8/1332), in dessen Begründung die Frage der Bildung einer weiteren Gruppe (für Hochschullehrer im materiellen Sinne) aufgeworfen und verneint wurde, erledigte. Diesem Gesetzgebungsverfahren kann entnommen werden, daß sich der Gesetzgeber gegen die Bildung einer weiteren Gruppe und dafür entschieden hat, die Hochschullehrer im o.g. Sinne der Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG zuzuordnen.

Soweit das Universitätsgesetz außerhalb des § 106 Abs. 2 UG Regelungen über die korporationsrechtliche Zuordnung von Universitätsmitgliedern enthält, erfassen diese nach ihrem Wortlaut nicht den Fall des Klägers. Während § 79 Abs. 2 S. 4 UG in keinem Falle einschlägig ist, betrifft § 131 Abs. 2 und Abs. 4 UG die mitgliedschaftliche Stellung von Beamten, die am 1.1.1978 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 22.11.1977) Aufgaben im Sinne von § 64 UG wahrnahmen und die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllten (§ 131 Abs. 2 S. 2 UG) bzw. nicht erfüllten (§ 131 Abs. 4 S. 2 UG). Eine Regelung für solche (übergeleiteten) Beamte, die erst nach dem 1.1.1978 (Stichtag) die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllten und zugleich tatsächliche professorale Aufgaben und Funktionen wahrnahmen und deshalb von Verfassungs wegen mitgliedschaftlich Professoren gleichstehen, gibt es nicht. Die hiernach gegebene Lücke, die allein durch das Stichtagsprinzip des § 131 UG begründet ist, ist durch eine verfassungsrechtlich gebotene entsprechende Anwendung des § 131 Abs. 2 S. 2 UG mit der Folge zu schließen, daß auch der Kläger zur Gruppe der Professoren nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG gehört. Dies steht weder im Widerspruch zum Wortlaut und Sinn der Vorschrift, noch werden damit die prinzipiellen Ziele, die der Gesetzgeber mit dieser Norm verfolgt, verkannt.

Vorrangiger Zweck der Überleitungsvorschrift des § 131 UG war es, die an der Universität am 1.1.1978 hauptamtlich beschäftigten Beamten in die neue Lehrkörperstruktur zu überführen und sie, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben waren, in die neuen Ämter zu übernehmen; maßgeblich sollte die Aufgabenwahrnehmung in der Praxis sein (vgl. im einzelnen BVerfGE 56, 192, 204ff.). Mit dieser Neugliederung war entsprechend der gewählten Organisationsform einer Gruppenuniversität auch eine mitgliedschaftliche Zuordnung der einzelnen Beamten zu den jeweiligen Gruppen (vgl. § 75 Abs. 7 HRG) vorzunehmen; diese war nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) an der jeweiligen Qualifikation und faktischen Aufgabenstellung und Funktion auszurichten und überließ es dem Landesgesetzgeber, ob er die in ihrem Dienstverhältnis verbliebenen Beamten nach sachlichen - an den o.g. Kriterien ausgerichteten - Gesichtspunkten einer der bestehenden Gruppen (vgl. § 106 Abs. 2 UG) zuordnen oder für sie eine eigene Gruppe schaffen wollte (BVerfGE a.a.O. S. 214; ferner Reich, HRG, 1992, § 75 Anm. 9). Hier hat sich der Landesgesetzgeber nach dem Dargelegten für eine Zuordnung der Hochschullehrer im materiellen Sinne zur Gruppe der Professoren entschieden. Allerdings hat er bei der korporationsrechtlichen Regelung neben den neugeschaffenen Ämtern, die eine mitgliedschaftliche Zuordnung nach ihren Dienstverhältnissen und den darin festgelegten Aufgaben ermöglichen, lediglich die dienstrechtlichen Verhältnisse, Qualifikationen und tatsächlichen Aufgaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsgesetzes zum 1.1.1978 im Blick gehabt und keine Regelung für solche Beamte getroffen, deren Dienstverhältnisse ebenfalls vor dem 1.1.1978 begründet wurden und die erst nach diesem Zeitpunkt faktisch in die mitgliedschaftliche Stellung eines Hochschullehrers hineingewachsen sind. Es kann offenbleiben, ob diese Regelung unterblieben ist, weil der Gesetzgeber eine solche Entwicklung nicht gesehen oder aber sie unter der Geltung des Universitätsgesetzes nicht (mehr) für möglich gehalten hat. Nicht denkbar ist es nämlich, daß er in Kenntnis eines solchen Sachverhalts bewußt und unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG davon abgesehen hätte, eine Regelung zu treffen, nach welcher ein bereits am 1.1.1978 an der Universität beschäftigter Beamter, der, ohne Professor zu sein, als Hochschullehrer im materiellen Sinne (gleich einem Professor) tätig ist, mitgliedschaftlich der Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen ist. Dies rechtfertigt es, § 131 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 UG entsprechend auf den Kläger anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind mit Ausnahme des Stichtagsprinzips in der Person des Klägers erfüllt. Der Kläger unterscheidet sich daher auch maßgeblich von demjenigen Personenkreis, der erst nach dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes, mithin nach dem 1.1.1978, Mitglied der Universität geworden ist und auf den demzufolge § 131 Abs. 2 S. 2 UG als Überleitungsvorschrift für die bereits vor dem 1.1.1978 im Dienst der Beklagten befindlichen Beamten auch nicht entsprechend anwendbar ist. Der Stichtag schließlich hat in erster Linie Bedeutung für die dienstrechtlichen Verhältnisse unter dem neuen Universitätsgesetz, die hier nicht im Streit stehen, während die korporationsrechtliche Zuordnung nicht (nur) durch den dienstrechtlichen, sondern - wie hier - verfassungsrechtlich (auch) durch den faktischen Status begründet wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 25.5.1993).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.