VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.1997 - 8 S 2539/96
Fundstelle
openJur 2013, 10379
  • Rkr:

1. Der Eigentümer eines im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks kann jedenfalls dann geltend machen, im Sinn des § 47 Abs 2 S 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG (VwGOÄndG 6) in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn sich durch den Bebauungsplan für die Bebaubarkeit seines Grundstücks - verglichen mit dem bisherigen Rechtszustand - Verschlechterungen ergeben.

2. Die Gemeinde ist weder durch § 8a BNatSchG noch durch die Vorschriften des BauGB daran gehindert, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans einen Vertrag mit der Naturschutzbehörde zu schließen, in dem sie sich zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets verpflichtet (im Anschluß an den Vorlagebeschluß des 5. Senats vom 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -) und dies ihrer Abwägung zugrunde zu legen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin.

Der angefochtene Bebauungsplan umfaßt ein ca. 4,3 ha großes Gebiet, das nördlich des Innenstadtbereichs der Antragsgegnerin an einem nach Nordosten ansteigenden Hang liegt. In der nordöstlichen Hälfte des Plangebiets befinden sich außer drei Wohngebäuden - darunter das dem Antragsteller gehörende Gebäude C.straße 45 - verschiedene Gebäude des Instituts. Südwestlich des Institutsgeländes verläuft etwa in der Planmitte eine 90 m lange und 5 bis 6 m hohe, als Windschutz für die Versuchsflächen des Instituts angelegte Hecke. In der sich daran anschließenden südwestlichen Hälfte des Plangebiets befinden sich insgesamt 5 Wohnhäuser. Der übrige, im wesentlichen aus dem 8498 qm großen Grundstück Flst.Nr. 1646/3 bestehende Teil dieser Planhälfte ist unbebaut.

Der Bebauungsplan weist die vom Institut genutzten Grundstücke als Sondergebiet "Institute für Wissenschaft und Forschung", den übrigen Teil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Für das Grundstück Flst.Nr. 1646/3 ist eine dreigeschossige Bebauung mit zurückgesetztem Staffeldachgeschoß vorgesehen. Zulässig sind nur Wohngebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten, sowie Altenwohnungen mit zugehörigen Betreuungseinrichtungen. Auf den anderen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücken sind maximal zwei Geschosse erlaubt. Die Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude ist auf 4 bis 6 begrenzt.

Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Aufgrund des vom Antragsteller erstrittenen Urteils des Senats vom 16.5.1995 - 8 S 2397/94 -, mit dem ein Vorgänger des Bebauungsplans für nichtig erklärt wurde, faßte der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 6.11.1995 den Beschluß, für das betreffende Gebiet erneut einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Entwurf des Plans, der sich von seinem Vorgänger im wesentlichen durch ein Pflanzerhaltungsgebot für die am Rand des Institutsgeländes verlaufende Hecke, die Ausweisung eines von jeder Bebauung freizuhaltenden Schutzstreifens zwischen Hecke und geplanter Wohnbebauung sowie die Verschiebung des östlichen Baustreifens auf dem Grundstück Flst.Nr. 1646/3 um etwa 4,5 m nach Südwesten unterscheidet, lag in der Zeit vom 21.11. bis einschließlich 21.12.1995 öffentlich aus. Der Bebauungsplan wurde in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 24.6.1996 als Satzung beschlossen. Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen blieben unberücksichtigt. Der Bebauungsplan wurde dem Regierungspräsidium mit Schreiben vom 2.7.1996 angezeigt. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 1.8.1996 öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 12.9.1996 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 24. Juni 1996 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Auch nach Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG besitze er die für einen Normenkontrollantrag erforderliche Antragsbefugnis, da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, daß mit der Änderung des § 47 Abs. 2 VwGO rückwirkend in die Rechtsschutzmöglichkeiten eingegriffen werden solle. Im übrigen seien selbst an die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genüge daher, daß der Bebauungsplan verschiedene Beschränkungen für die Art und das Maß der baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks, die sich bisher im wesentlichen nach § 34 BauGB gerichtet habe, bringe. Der Bebauungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da es zumindest für den im Plangebiet ausschließlich zu erstellenden Wohnraum der Preisklasse von 6.500 DM/qm keinen Bedarf (mehr) gebe. Das Abwägungsgebot sei verletzt, da sich infolge der Bebauung das Verkehrsaufkommen der Straße "I. R." mindestens verdoppeln werde, wodurch sich die Immissionsbelastung um mindestens 3 dB(A) erhöhe und die auf der Straße spielenden Kinder gefährdet würden. Die mit der geplanten massierten Bebauung verbundene Vernichtung ökologisch wertvoller Flächen verkenne das Gewicht der Belange des Natur- und Umweltschutzes und verstoße gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot. Eine sorgfältige Bestandsaufnahme fehle, da eine Biotopkartierung nicht erfolgt sei. Der Baum- und Buschbestand im mittleren Bereich des Plangebiets, der von hohem ökologischen Wert sei, werde der Bebauung vollständig zum Opfer fallen. Der Schutz der Hecke, die entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein nach § 24 a Abs. 1 NatSchG besonders geschütztes Biotop darstelle, sei unzureichend, da der Abstand der Wohnbebauung wegen der Verschattung und der Beeinträchtigung der Wasserzufuhr zu gering sei. Nicht zu rechtfertigen sei auch, daß der nördliche Abschnitt der Hecke zerstört werde. Die vorgesehene Anpflanzung von 30 Obstbäumen auf dem Grundstück Flst.Nr. 1400 stelle weder einen gleichartigen noch einen gleichwertigen Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe dar, sondern habe allenfalls kosmetische Bedeutung. Diese Maßnahme sei zudem weder planungsrechtlich noch sonst hinreichend abgesichert. Die geplante Bebauung werde zu einer Beeinträchtigung des Luftaustauschkorridors zwischen Innenstadt und dem östlichen Stadtgebiet führen. Außerdem werde eine der wenigen größeren Frischluftentstehungsflächen durch Bodenversiegelung vernichtet, wodurch sich die Luftqualität im R. und im S. spürbar verschlechtern werde. Der Bebauungsplan verletze ferner das Gebot der Konfliktbewältigung, da er die vorhandenen Konflikte zwischen den Anlagen des Instituts mit ihren Geräusch- und Geruchsemissionen und der Wohnbebauung im Südwesten und Nordosten verschärfe. Geeignete Festsetzungen zur Lösung dieses Immissionskonflikts seien nicht getroffen worden. Der Plan verletze weiter das Gebot möglichster Lastengleichheit, da die als Ersatzmaßnahme festgesetzten Pflanzgebote mehrheitlich auf dem Gelände des Instituts lägen. Das Institut werde ferner zukünftig in der Grundstücksnutzung für Freilandversuche beschränkt und verliere durch die geplante Wohnbebauung jegliche Entwicklungsmöglichkeit. Auch nehme die dichte und massierte Bebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 1646/3 keine Rücksicht auf die angrenzende, überwiegend landhausartige Bebauung.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Nach der am 1.1.1997 in Kraft getretenen Neufassung des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO sei der Antrag bereits unzulässig, da das im äußersten Nordosten des Plangebiets gelegene Grundstück des Antragstellers durch die geplante Bebauung nicht nachteilig betroffen werde. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Der Gemeinderat sei sich darüber im Klaren gewesen, daß mit der Überplanung des Gebiets in ein hochwertiges Biotop-und Artenpotential eingegriffen werde. Mit der Gehölzkartierung vom 27.5.1995 sei der auf dem Grundstück Flst.Nr. 1646/3 vorhandene Bestand an Bäumen, Sträuchern und Laubgehölzen im Detail aufgenommen worden. Anhand der Bestandsaufnahme sei unter Berücksichtigung des städtebaulichen Ziels ein Grünordnungskonzept erstellt worden, das die zu erwartenden Eingriffsfolgen weitestmöglich ausgleichen solle. Daß ein vollständiger Ausgleich nicht habe erreicht werden können, hindere nicht daran, das Gebiet, wie erfolgt, zu überplanen. Die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken sei ausweislich der Begründung ein wesentliches Ziel der Planung. Nach einer Erhebung aus dem Jahre 1995 ergebe sich bis zum Jahr 2005 ein weiterer Wohnraumbedarf für 12.500 bis 19.000 Einwohner, der auch unter Berücksichtigung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs nur zum Teil gedeckt werden könne. Zum Schutz des an der Ostgrenze des Grundstücks Flst.Nr. 1646/3 befindlichen Strauchriegels, dessen Zusammensetzung nicht die in § 24a NatSchG genannten Anforderungen erfülle, sei ein 4,5 m breiter, von jeder Bebauung freizuhaltender Streifen festgesetzt worden, den die Naturschutzbehörde für ausreichend erachte. Da geeignete Grundstücke in der Umgebung des Plangebiets nicht vorhanden seien, habe der Gemeinderat beschlossen, auf dem intensiv genutzten Grundstück Flst.Nr. 1400, das derzeit nur einen geringen ökologischen Wert besitze, ca. 30 Streuobstbäume zu pflanzen. Zur Durchführung dieser Maßnahme habe sie sich gegenüber der Naturschutzbehörde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus werde die Belastung im Baulastenverzeichnis eingetragen. Die vorhandenen Konflikte zwischen der Wohnnutzung einerseits und der Institutsnutzung andererseits würden durch geeignete Festsetzungen im Bebauungsplan vermindert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO durch Beschluß. Die Sach- und Rechtslage läßt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu einer solchen Verfahrensweise zu äußern.

1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller besitzt insbesondere die erforderliche Antragsbefugnis.

Abweichend von der bisherigen Regelung kann nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in der Fassung des am 1.1.1997 in Kraft getretenen 6. VwGOÄndG einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Für die Antragsbefugnis dürfte es daher im Unterschied zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. nicht genügen, daß der Antragsteller Eigentümer eines im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks ist und der Bebauungsplan deshalb Inhalt und Schranken seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG bestimmt (vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, BVerwGE 91, 318 und Beschl. v. 6.1.1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561). Das kann jedoch auf sich beruhen. Die nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ausreichende Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Antragstellers ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich durch den Bebauungsplan für die Bebaubarkeit seines Grundstücks - verglichen mit dem bisherigen Rechtszustand - Verschlechterungen ergeben. Das Interesse des Grundstückseigentümers am Fortbestehen der bisher gegebenen Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der Eigentümer hat daher einen jedenfalls aus § 1 Abs. 6 BauGB folgenden Anspruch auf Abwägung dieses Interesses mit den anderen von der Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigenden Gesichtspunkten. Schränkt der angefochtene Bebauungsplan die bisher bestehenden Möglichkeiten einer baulichen Nutzung des Grundstücks des Antragstellers ein, so liegt eine Verletzung dieses Rechts im Bereich des Möglichen. Das ist hier der Fall, da sich die Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers bisher nach § 34 BauGB richtete und die für das Grundstück getroffenen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans hinter den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Möglichkeiten einer baulichen Nutzung zurückbleiben. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist somit auch in Anwendung der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, so daß die Frage, ob die Neuregelung auch auf auf bereits anhängige Normenkontrollverfahren Anwendung findet, keiner Entscheidung bedarf.

2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Einwände gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplan hat der Antragsteller nicht erhoben. Für die Verletzung eines der in § 214 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, die gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch ohne Rüge zu beachten wäre, hat der Senat keine Anhaltspunkte.

Der angefochtene Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Er verstößt insbesondere weder gegen § 1 Abs. 3 BauGB noch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB.

a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem widerspricht ein Bebauungsplan nur dann, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von allen dazu angestellten Abwägungsüberlegungen kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt hat, war Anlaß für dessen Aufstellung die Zurverfügungstellung des dem Land Baden-Württemberg gehörenden Grundstücks Flst. Nr. 1643/3 für den sozialen Wohnungsbau sowie die Einreichung eines - von der bisherigen Struktur der Umgebungsbebauung abweichenden - Baugesuchs für das Grundstück Flst Nr. 1643. Ferner habe die Konfliktsituation zwischen dem Institut einerseits und der vorhandenen Wohnbebauung andererseits es nahegelegt, den gesamten Umgebungsbereich städtebaulich zu ordnen. Der angefochtene Plan steht daher zweifellos im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller wendet hiergegen zu Unrecht ein, daß es zumindest für den im Plangebiet zu erstellenden Wohnraum keinen Bedarf (mehr) gebe. Nach dem bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen Wohnraumbericht des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist für das Jahr 2005 mit einem Wohnraumbedarf für ca. 12.500 bis 19.000 Einwohner zu rechnen. Das für das gleiche Jahr zu erwartende zusätzliche Angebot wird - unter Berücksichtigung der Rahmenplanung für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (vgl. hierzu das NK-Urteil des Senats vom 12.9.1994 - 8 S 3002/93 -, VBlBW 1995, 397) - auf Wohnungen für lediglich 9.000 Einwohner geschätzt. Das Stadtplanungsamt geht daher aus heutiger Sicht von einem Fehlbedarf an Wohnungen für mindestens 3.000 Einwohnern aus. Auch der Antragsteller bestreitet im übrigen nicht, daß es in T. nach wie vor eine ungedeckte Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum gibt. Ein solcher Wohnraum soll aber auf dem Grundstück Flst. Nr. 1646/3 gerade geschaffen werden. Dementsprechend sind nach Ziff. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen in diesem Teil des Plangebiets mit Ausnahme von Altenwohnungen mit zugehörigen Betreuungseinrichtungen nur Wohngebäude zulässig, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten.

b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot.

Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) ist die von der planenden Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt worden mußte, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Der angefochtene Bebauungsplan genügt diesen Anforderungen.

aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers läßt sich nicht feststellen, daß die Antragsgegnerin mit ihrer Planung das Gewicht der Belange des Natur- und Umweltschutzes verkannt hat.

Der südwestliche Teil des Plangebiets ist im wesentlichen unbebaut. Insbesondere infolge der dort vorhandenen vielfältigen Gehölzstrukturen besitzt dieser Teil eine hohe ökologische sowie landschaftsästhetische Bedeutung. Dies gilt vornehmlich für das Grundstück Flst.Nr. 1646/3. Zwischen den Beteiligten ist daher unstreitig, daß aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, zu erwarten sind. Da zumindest das Grundstück Flst.Nr. 1646/3 im Außenbereich liegt (vgl. dazu das in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren - 8 S 2397/94 - ergangene Urteil des Senats vom 16.5.1995, S. 8f.), sind jedenfalls der größte Teil dieser Veränderungen auch nach der auf § 8 Abs. 8 BNatSchG beruhenden landesrechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 NatSchG als Eingriffe im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anzusehen. Gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 BNatSchG war infolgedessen über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 1 und der Vorschriften über Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 nach den Vorschriften des BauGB und des BauGB-MaßnahmenG in der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16.5.1995 dargelegt hat, sind die in § 8 Abs. 2 S. 1 BNatSchG genannten Pflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen, sowie die nach Maßgabe des Landesrechts bestehende Pflicht, nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen auf sonstige Weise (d.h. durch Ersatzmaßnahmen) "auszugleichen", von der Gemeinde im Rahmen des § 8a BNatSchG nicht als striktes Recht zu beachten. Vielmehr unterliegen sowohl das "Wie" als auch das "Ob" von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung. Anders als der Antragsteller meint, ist § 8a Abs. 1 S. 1 BNatSchG auch nicht als Optimierungsgebot zu verstehen. Die Bedeutung der Vorschrift besteht vielmehr lediglich in einer Strukturierung und Konkretisierung der schon nach § 1 Abs. 6 BauGB bestehenden Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die in § 1 Ab. 5 S. 2 Nr. 7 BauGB namentlich genannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, durch eine entsprechende Anwendung der abgestuften Pflichten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu im einzelnen das Urt. des Senats vom 19.4.1996 - 8 S 2641/95 -, VBlBW 1996, 341; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg Urt. v. 12.7.1995 - 3 S 3167/94 -, VBlBW 1996, 184, 192 sowie OVG Münster, Urt. 18.6.1995 - 7a D 44/94.NE -, NVwZ 1996, 274).

Um dieser Verpflichtung zu genügen, bedarf es zunächst einer Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft in dem von der Planung betroffenen Bereich. Die Antragsgegnerin hat hierzu die einzelnen im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen ermittelt und bewertet. Sie hat ferner die auf dem Grundstück Flst. Nr. 1646/3 vorhandenen Gehölze einzeln bestimmt und exakt kartiert. Dies gilt namentlich für die längs der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Flst.Nr. 1646/3 verlaufende Hecke. Die Antragsgegnerin war sich dabei bewußt, daß die vorhandenen Biotoptypen auch faunistisch wertvolle Lebensräume darstellen, und hat dies ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Einer über die vorgenommene Gehölzkartierung hinausgehenden faunistischen Bestandsaufnahme zur Feststellung der einzelnen im Plangebiet lebenden Tiere, wie sie offenbar der Antragsteller für erforderlich hält, bedurfte es daher nicht.

Entsprechend dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot hat sich die Antragsgegnerin darum bemüht, die Eingriffe in das Gebiet auf das notwendige und mit ihrem Planungskonzept noch vereinbare Maß zu reduzieren. Geschehen ist dies vor allem durch die Erhaltung der in der Gehölzkartierung der Antragsgegnerin als besonders wertvoll eingestuften Gehölzriegel, zu denen unter anderem die erwähnte Hecke auf dem Grundstück Flst.Nr. 1646/3 gehört. Das für die Hecke getroffene Pflanzerhaltungsgebot, das auch dazu verpflichtet, abgehende Bäume und Sträucher "standortgerecht zu ersetzen", wird ergänzt durch die Ausweisung eines 4,5 m breiten Schutzstreifens, auf dem ober- und unterirdische bauliche Anlagen unzulässig sind. Dasselbe gilt für die Lagerung und das Abstellen von Gegenständen, Materialien und Abfällen. Ausgenommen hiervon ist lediglich eine Zuwegung zu den Gebäuden von maximal 1,5 m Breite, die mit wassergebundenem und wasserdurchlässigem Material ausgeführt werden muß. Zum Schutz der Hecke verpflichtet der Bebauungsplan ferner zur Herstellung einer 1,2 m hohen offenen Einfriedigung und ihrer dauerhaften Erhaltung. Die Antragsgegnerin hält diese Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der mit den südwestlich des Schutzstreifens zugelassenen Gebäude verbundenen Verschattung für ausreichend, um den Bestand der Hecke zu sichern. Gegen diese Beurteilung wurden im Aufstellungsverfahren weder von der mit dieser Frage befaßten unteren Naturschutzbehörde noch dem Naturschutzbeauftragten Einwendungen erhoben. Konkrete Umstände, die ihre Richtigkeit in Frage stellten, vermag auch der Antragsteller nicht zu nennen. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, die Beurteilung durch die Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.

Ist somit der Bestand der Hecke als hinreichend gesichert anzusehen, so stellt sich die Frage, ob die Hecke zu den gemäß § 24 a NatSchG besonders geschützten Biotopen gehört, nicht. Diese Frage ist im übrigen eindeutig zu verneinen, da nach § 67 Abs. 6 S. 2 NatSchG Flächen, die in einem vor dem 1.1.1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind, nicht den Schutz des § 24a NatSchG geniessen. Das ist hinsichtlich des Grundstücks FlstNr. 1646/3 der Fall.

Zu weitergehenden Vermeidungsmaßnahmen war die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verpflichtet. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan unter anderem das Ziel einer verdichteten Bebauung des Grundstücks Flst. Nr. 1646/3, womit einerseits die vorhandene Infrastruktur intensiver genutzt sowie andererseits der Außenbereich vor einer weiteren Ausuferung der Bebauung geschützt werden soll. Maßnahmen, die die Verwirklichung dieses Ziels in Frage stellen, werden durch § 8a BNatSchG nicht gefordert (vgl. Jannasch, DÖV 1994, 950, 952).

Zu einem teilweisen Ausgleich der im Interesse einer "verträglichen Nachverdichtung im Innenbereich" hingenommenen Eingriffe dienen die in den Bebauungsplan aufgenommenen Pflanzgebote. Die Antragsgegnerin plant ferner als Ersatzmaßnahme die Pflanzung von 30 Streuobstbäumen auf dem ihr gehörenden Grundstück Flst. 1400, das sich in einer Entfernung von etwa 250 m nördlich des Plangebiets befindet. Weshalb der Antragsteller diese Maßnahme, durch die das betreffende Grundstück zweifellos eine ökologische Aufwertung erfährt, für ungeeignet hält, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Richtig ist allerdings, daß die Maßnahme die Eingriffsfolgen nicht dort lindert, wo sie entstanden sind. Gerade dies unterscheidet jedoch eine Ersatzmaßnahme von einer Ausgleichsmaßnahme und stellt daher die Eignung des geplanten insoweit nicht in Frage.

Die Vornahme der Ersatzmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in das Belieben der Antragsgegnerin gestellt. Zu ihrer rechtlichen Sicherung hat die Antragsgegnerin vielmehr mit dem Landratsamt als unterer Naturschutzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, in dem sie sich zur Pflanzung von 30 hochstämmigen Obstbäumen auf dem Grundstück sowie zur Pflege der dadurch entstehenden Streuobstwiese verpflichtet hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen § 8a BNatSchG. Vertragliche Regelungen zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von § 8a Abs. 3 S. 2 BNatSchG ausdrücklich erlaubt. In gleicher Weise muß es möglich sein, die außerhalb des eingriffsauslösenden Bebauungsplans durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen selbst in einem Vertrag festzulegen. Ein solcher Vertrag besitzt für die Gemeinde keine geringere Verbindlichkeit als sie durch eine im Bebauungsplan getroffene Festsetzung erreicht wird. Die Gemeinde unterwirft sich damit vielmehr sogar einem - einklagbaren - Erfüllungsanspruch. Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird deshalb im Ergebnis zumindest in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan (vgl. den Beschluß des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 26.7.1996 - 5 S 2054/95).

Der Abschluß eines Vertrags mit der Naturschutzbehörde, in dem sich die Gemeinde zur Durchführung von Maßnahmen zur Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft verpflichtet, wird auch durch die Vorschriften des BauGB nicht gehindert. Eine Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Bauleitplanung aufgeworfenen Konflikte ausschließlich und allein mit dem dafür vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarium des § 9 BauGB und somit durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zu lösen, kann dem BauGB nicht entnommen werden. Es gibt daher keinen Grund, es der Gemeinde zu verbieten, sich durch den Abschluß eines Vertrags um eine Lösung eines vorgefundenen oder durch ihre Planung verursachten Konflikts zu bemühen und das Ergebnis dieser Bemühung ihrer Abwägung zugrunde zu legen (vgl. dazu Birk, Verträge als Möglichkeit der Problembewältigung in der Bebauungsplan-Abwägung, Festschrift für Otto Schlichter, S. 113ff).

bb) Zur Ermittlung der klimatologischen Funktionen der im Plangebiet gelegenen Freifläche hat die Antragsgegnerin eine Untersuchung durch das Geographische Institut der Universität T. in Auftrag gegeben. Danach dient diese Fläche sowohl als Schneise für einen aus Richtung E. kommenden Frischluftzustrom als auch als Kaltluftproduzent. Diese Kaltluft wird jedoch durch die Einflüsse von Bebauung und Bewuchs zwischen der Straße "I. R." und der P.-Straße erwärmt und in ihrer Bewegung verlangsamt, so daß ihr talwärtiger Fluß nur bis zur H-straße reicht. Das Gebiet besitzt daher nur eine lokalklimatische Bedeutung. Eine vollständige Bebauung des Gebiets findet im übrigen nicht statt. Die Baukörper sind vielmehr so angeordnet, daß der Hangneigung folgende Schneisen entstehen. Die klimatologischen Funktionen des Gebiets gehen somit nicht vollständig verloren. Ein Abwägungsfehler ist daher auch insoweit nicht zu erkennen.

cc) Dies ist auch hinsichtlich der Gewichtung der Interessen der Anlieger der Straße "I. R." nicht der Fall. Der Bebauungsplan sieht einen Ausbau dieser Straße für den Gegenverkehr im Abschnitt zwischen der C.straße und der inneren Erschließung des Grundstücks Flurstück Nr. 1646/3 vor. Im übrigen soll es aber bei der bisherigen Verkehrsregelung, die die Durchfahrt von der C.straße nach ungefähr 165 m verbietet, bleiben. Eine Zunahme des Verkehrs in Richtung M.straße/W. Straße ist daher von vornherein ausgeschlossen. Für den von der W. Straße kommenden Verkehr besitzt die Straße "I. R." wegen ihres schlechten Ausbauzustands und ihrer geringen Breite verglichen etwa mit der Straße "I. S." nur eine geringe Attraktivität. Dies belegt auch die von der Antragsgegnerin im Januar 1995 vorgenommene Verkehrszählung, bei der lediglich 190 Kfz/24h in Richtung Nordosten sowie 86 Kfz/24h in der Gegenrichtung gezählt wurden. Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, daß sich infolge ihrer Planung der Verkehr auf der Straße "I. R." jedenfalls nicht verdoppeln werde, bestehen daher keine Bedenken. Erst in diesem Fall wäre aber, wie es in der Begründung des Bebauungsplan zutreffend heißt, mit einer für das menschliche Gehör wahrnehmbaren Zunahme des Verkehrslärms um 3 dB(A) zu rechnen.

dd) Der Einwand des Antragstellers, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung, ist ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin hat für das als Sondergebiet ausgewiesene Institutsgelände eine Reihe von auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützten Festsetzungen zur Verringerung der von den Anlagen und Einrichtungen des Instituts ausgehenden Immissionen getroffen. So sind nach Nr. 12.1 der textlichen Festsetzungen die Geräusche von Lüftungsanlagen und Ventilatoren der Institutsgebäude durch technische Maßnahmen so zu dämmen, daß in den angrenzenden Wohngebieten die nach DIN 18005, Teil I, Beiblatt vom Mai 1987 höchstzulässigen Lärmgrenzwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Durch bauliche und technische Einrichtungen ist ferner sicherzustellen, daß in den angrenzenden Wohngebieten Geruchsbelästigungen durch Tierhaltung oder durch den Umgang mit chemischen und biologischen Stoffen und Produkten nicht entstehen. Die Tierhaltung sowie die Lagerung und Behandlung von geruchsverursachenden Stoffen und Produkten darf nur in geschlossenen Räumen stattfinden. Die Abluftanlagen aus solchen Räumen und Gebäuden sind mit geruchsvermeidenden Filteranlagen auszustatten. Schließlich sind zur Nachtzeit beleuchtete Gewächshäuser mit Verschattungseinrichtungen oder anderen technischen Vorkehrungen auszustatten, so daß in den angrenzenden Wohngebieten keine Einwirkungen durch künstliche Beleuchtung entstehen. Durch diese Festsetzungen wird der vorhandene Konflikt zwischen der bereits vorhandenen und der geplanten Wohnbebauung einerseits sowie den existierenden Einrichtungen des Instituts andererseits hinreichend gemindert. Ihre zum Teil nur allgemein gehaltene, gegebenenfalls der Konkretisierung bedürfende Fassung steht dem nicht entgegen.

ee) Entgegen der Ansicht des Antragsteller verstößt der Bebauungsplan schließlich auch nicht gegen das "Gebot möglichster Lastengleichheit". Der Antragsteller sieht dieses Gebot dadurch als verletzt an, daß sich die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgebote mehrheitlich auf den Grundstücken des Institut befinden. Das trifft jedoch nicht zu. Die Pflanzgebote verteilen sich vielmehr ungefähr gleichgewichtig auf das Sondergebiet und das allgemeine Wohngebiet. Auch wird das Institut durch den Bebauungsplan nicht an Freilandversuchen gehindert. Ihm wird ferner durch die geplante Wohnbebauung keineswegs jegliche Entwicklungsmöglichkeit genommen. Auf die eben zum Grundsatz der Konfliktbewältigung gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die Gemeinde zur Kompensation der aufgrund des von ihr aufgestellten Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft einen Vertrag mit der Naturschutzbehörde schließen kann, in dem sie sich zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets verpflichtet, hat grundsätzliche Bedeutung.