VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1995 - 5 S 1232/94
Fundstelle
openJur 2013, 9576
  • Rkr:

1. Der Streitwert einer Klage des die Tiere besonders geschützter Arten kommerziell verwertenden Klägers auf Umschreibung einer auf den ehemaligen Besitzer ausgestellten CITES-Bescheinigung nach Art 11 VO (EWG) Nr 3626/82 (EWGV 3626/82) iVm Art 22 VO (EWG) Nr 3418/83 (EWGV 3418/83) auf seinen Namen beträgt regelmäßig 50% ihres Verkehrswerts.

Gründe

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde des Beklagten kann im Einverständnis der Beteiligten, das sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 02.02.1995 in den Parallelverfahren 5 S 1209/94 u.a. auch im Hinblick auf dieses Verfahren erklärt haben, durch den Berichterstatter ergehen (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 6.000,--DM festgesetzten Streitwerts begehrt, ist zulässig und in dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen.

Im Streit um die Erteilung einer CITES-Bescheinigung nach Art. 11 VO(EWG) Nr. 3626/82 i.V.m. Art. 22 VO(EWG) Nr. 3418/83 beläuft sich nach der Rechtsprechung des Senats das Interesse des die Tiere der besonders geschützten Art vermarktenden Klägers regelmäßig auf 50 % ihres Marktwerts (vgl. hierzu im einzelnen Beschluß des Senats vom heutigen Tage in der Sache 5 S 1220/94).

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten beantragt, CITES-Bescheinigungen für zwei von ihm gehaltene Wanderfalken, die auf deren früheren Besitzer ausgestellt sind, auf ihn umzuschreiben. Der Umstand, daß es hierbei nicht um die Neuerteilung von CITES-Bescheinigungen, sondern deren Umschreibung auf den Namen des Klägers geht, gibt keine Veranlassung, den Streitwert unter die beim Streit um die Neuerteilung von CITES-Bescheinigungen für angemessen befundenen 50 % des Verkehrswertes des jeweiligen Tieres abzusenken. Denn die CITES-Bescheinigungen nach Art. 11 VO(EWG) Nr. 3626/82 sind ausweislich der hierfür im Anhang II der VO(EWG) Nr. 3418/83 verbindlich vorgeschriebenen Formulare (vgl. Art. 1 Abs. 2 dieser VO) auf den Inhaber des jeweiligen Exemplars der besonders geschützten Art auszustellen. Auch der in § 22 Abs. 1, 3 BNatSchG geforderte Nachweis zur Besitzberechtigung kann nur mit einer auf den Inhaber ausgestellten Bescheinigung geführt werden. Das Interesse des die Umschreibung einer bereits vorhandenen, aber auf einen anderen Inhaber ausgestellten CITES-Bescheinigung für ein bestimmtes Exemplar einer besonders geschützten Art begehrenden Klägers entspricht daher im wesentlichen dem bei der Klage auf Neuerteilung der CITES-Bescheinigung.

Der Kläger hat den Verkehrswert der beiden Wanderfalken, für die er die Umschreibung der vorhandenen CITES-Bescheinigungen auf ihn als Inhaber begehrt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Parallelverfahren 5 S 1209/94 u.a. mit zusammen 6.000,-- DM angegeben, da es sich um ein Zuchtpaar handele. Dem hat der sachkundige Vertreter des Beklagten nicht widersprochen. Das Gericht sieht keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war daher auf 3.000,-- DM herabzusetzen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG). Nebenentscheidungen sind nach der ständigen Praxis des Senats nicht zu treffen.