VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.1994 - 5 S 2726/93
Fundstelle
openJur 2013, 9230
  • Rkr:

1. Eine Schank- und Speisewirtschaft mit 89 Sitzplätzen im Inneren zuzüglich rund 60 Sitzplätzen im Gartenbereich kann im Einzelfall der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO dienen, sofern das maßgebliche Gebiet hinreichend groß ist. Dessen Grenzen können dabei unter Umständen über die des jeweiligen Plangebiets auf angrenzende Gebiete gleicher Nutzungsart auszudehnen sein.

2. Ob die Schank- und Speisewirtschaft dem jeweiligen Gebiet funktional zugeordnet ist, beurteilt sich anhand objektiv erkennbarer Merkmale wie Art, Umfang, Typik und Ausstattung der Gaststätte (wie VGH Bad-Württ, Urt v 12.10.1988 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr 26).

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Umnutzung einer ehemaligen Pension in eine Schank- und Speisewirtschaft.

Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. der Gemarkung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "B" der Gemeinde vom 13.11.1978, der das gesamte Plangebiet nach der Nutzungsart als allgemeines Wohngebiet ausweist. Etwa 100 m südöstlich des Anwesens der Kläger befinden sich - gleichfalls noch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - die Grundstücke Flst.Nrn. 289/1 und 289. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 289/1, das im Nordosten an die Straße grenzt, wurde bis Anfang 1989 die Pension mit rd. 30 Gästebetten betrieben.

Mit Bescheid vom 15.12.1988 erteilte das Landratsamt dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Baugenehmigung zum "Umbau einer Pension zu einer Gaststätte" auf dem Grundstück Flst.Nr. 298/1. Sie gestattete unter anderem die Einrichtung eines 81 qm großen Gastraums und eines etwa 30 qm großen Nebenzimmers im Erdgeschoß des vorhandenen Gebäudes. Zusätzlich wurde in der Baugenehmigung die Herstellung von 19 Stellplätzen nach Maßgabe des genehmigten Lageplans auf dem Grundstück Flst.Nr. 289 vorgeschrieben, von denen 10 für die Räume der Gaststätte vorgesehen waren.

Mit Änderungsbaugenehmigung vom 03.08.1989 gestattete das Landratsamt dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zusätzlich die Beseitigung der Trennwand zwischen Gastraum und Nebenzimmer im Erdgeschoß des Gebäudes und die Errichtung eines an der Außenwand des Gebäudes hochführenden Abluftkamins.

Mit Bescheid vom 25.08.1989 wurde die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft für das "Cafe Z" vom Landratsamt erteilt, wobei die Genehmigung von einem Gastraum mit rd. 100 qm und einer Gartenwirtschaft mit rd. 39 qm ausgeht. Ende August 1989 nahm das Cafe Z seinen Betrieb auf.

Am 24.07.1990 legten unter anderem die Kläger beim Landratsamt Widerspruch gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis und zugleich gegen eine eventuell erteilte baurechtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung der Räume ein. Zur Begründung verwiesen sie auf erhebliche vom Betrieb des Cafes ausgehende Lärmbelästigungen durch dessen zumeist jugendliche Besucher. Insbesondere der weg werde durch einen regen Park-Such-Verkehr und auch unerlaubtes Parken bis in die späten Nachtstunden stark belastet, da die Zahl der Stellplätze bei der Gaststätte nicht ausreiche.

Auf Anregung des Regierungspräsidiums änderte das Landratsamt mit Bescheid vom 19.03.1991 die erteilte Baugenehmigung vom 15.12.1988 dahin, daß der bisher den Betrieb einer "Gaststätte" nennende Betreff der Baugenehmigung nunmehr in "Umbau einer Pension zu einer Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoß, wobei diese der Versorgung des Gebietes dient", geändert wurde. Auch hiergegen erhoben die Kläger am 02.04.1991 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 25.05.1992 wies das Regierungspräsidium unter anderem die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung verwies es darauf, daß das Landratsamt auch in seiner Funktion als Gaststättenbehörde verpflichtet sei, die Wohngebietsverträglichkeit des genehmigten Gaststättenbetriebs durch entsprechende Einzelmaßnahmen sicherzustellen. Die durch Baugenehmigung vom 04.05.1992 gestattete Erhöhung der Stellplatzzahl auf die für ein Wohngebiet ungewöhnlich große Zahl von insgesamt 29 Stellplätzen sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Am 11.06.1992 haben die Kläger zunächst zusammen mit zwei anderen Nachbarn, die ihre Klage mittlerweile zurückgenommen haben, Klage gegen die Baugenehmigungen vom 15.12.1988, 03.08.1989 und 19.03.1991 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.1992 erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, daß das Cafe Z nicht der Versorgung des Gebietes diene und daher bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Plangebiet umfasse lediglich 14 bis 16 Wohngebäude. Der Umfang der genehmigten Gaststätte gehe weit über die Versorgung dieses Gebiets hinaus. Einschließlich der Gartenwirtschaft umfasse sie eine Nutzfläche von insgesamt nahezu 170 qm; im Gastraum fänden 80 bis 100 Personen in der Gartenwirtschaft weitere 60 Personen Platz. Entsprechend dieser Kapazität sei das Lokal auch von seinen Betreibern auf einen überregionalen, häufig wechselnden Gästekreis hin konzipiert. Den überörtlichen Charakter der Gaststätte belege die große Zahl von mittlerweile insgesamt 29 genehmigten Stellplätzen.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 02.09.1993 dem Antrag des Beklagten folgend die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu: Die Klage sei rechtzeitig erhoben, da die Kläger von der dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 15.12.1988 wohl erst anläßlich der Eröffnung des Cafe Z im August 1989 Kenntnis erlangt und ihre Widersprüche danach innerhalb eines Jahres erhoben hätten. Sie sei jedoch nicht begründet, denn das Cafe Z sei eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Schank- und Speisewirtschaft, da es der Versorgung des Gebiets diene. Dies sei allerdings nicht bereits wegen der Änderung des Betreffs durch die Baugenehmigung vom 19.03.1991 sichergestellt. Ob eine Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung des Gebiets diene, bestimme sich vielmehr nach Art, Umfang, Typik und Ausstattung des Betriebs. Als maßgebliches "Gebiet", auf das die beanstandete Gaststätte bezogen sei, komme hier über das Plangebiet des Bebauungsplans hinaus das sich in nördlicher, südlicher und westlicher Richtung an das Plangebiet anschließende weitere Wohngebiet in Betracht. Wo genau die Grenzen dieses "Gebiets" festzulegen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls handele es sich um einen genügend großen Bereich, der nach Auffassung des Gerichts die Feststellung zulasse, die Gaststätte der Beigeladenen sei nach ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern dieses Gebiets aufgesucht zu werden und damit seiner Versorgung zu dienen. Zwar sei das Cafe Z größer als eine typische "Kleingaststätte". Auf deren Umfang seien Schank- und Speisewirtschaften in einem allgemeinen Wohngebiet jedoch nicht beschränkt. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, daß das Lokal einen Gastraum mit einer Größe von 99 qm, 15 Tischen, einer Theke und einer weiteren kleinen Theke aufweise und damit für insgesamt 89 Besucher Platz biete. Dies liege durchaus noch im üblichen Rahmen einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet und zwinge nicht zu dem Schluß, der Betrieb sei schon aufgrund seines Umfangs von vornherein auf einen das maßgebliche Gebiet eindeutig überschreitenden Einzugsbereich ausgerichtet. Insoweit sei es im übrigen unschädlich, daß das Cafe Z, wie auch bei anderen Schank- und Speisewirtschaften üblich, in aller Regel mehr oder weniger auch von außerhalb des Gebiets wohnenden Gästen aufgesucht werde und auch darauf angewiesen sei. Es genüge, daß die Gaststätte in nicht unerheblichem Umfang auch von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht werde. Ob bei Mitberücksichtigung des Platzangebots der zur Gaststätte gehörenden Gartenwirtschaft (13 Tische mit ca. 56 Sitzplätzen) eine andere Beurteilung geboten sei, könne dahinstehen, da diese Betriebserweiterung baurechtlich nicht genehmigt, nach Auffassung der Kammer aber genehmigungspflichtig sei. Schließlich ließen auch Typik, Ausstattung und die angesprochene Zielgruppe des Cafe Z keine Zweifel an dem dem Gebiet dienenden Charakter des Betriebs aufkommen. Denn es handele sich nicht um ein Lokal, das auf ein spezielles, etwa ausschließlich junges Publikum ausgerichtet sei. Die angefochtenen Baugenehmigungen verletzten letztlich auch nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß das Plangebiet "I" keineswegs ein ruhiges Wohngebiet sei; es sei vielmehr durch den starken Verkehr auf der Straße erheblich lärmvorbelastet. Soweit sich die Kläger vor allem durch den Park-Such-Verkehr im fweg belästigt fühlten, könne dem durch entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls eine Ausweitung des Stellplatzangebots auf dem Grundstück Flst.Nr. 289 entgegengewirkt werden.

Gegen das ihnen am 18.10.1993 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29.10.1992 Berufung eingelegt. Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 1993 - 5 K 928/92 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts vom 15. Dezember 1988 in der Fassung vom 03. August 1989 und vom 19. März 1991 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 25. Mai 1992 aufzuheben.

Zur Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend vor: Die vom Betrieb des Cafe Z ausgehenden Lärmbelästigungen seien für sie unzumutbar. Sie gingen vor allem von dem Park-Such-Verkehr im G weg und den von und zu ihren Kraftfahrzeugen gehenden Besuchern der Gaststätte aus. Die Hauptlärmbelastung setze ab etwa 20.30 Uhr abends ein und dauere bis tief in die Nacht, häufig bis gegen 1.00 Uhr oder 1.30 Uhr an. Zu dieser Zeit sei jedoch die tagsüber das Wohngebiet, in dem sich das Anwesen der Kläger befinde, vorbelastende Verkehrslärmbeeinträchtigung durch die in Nordsüdrichtung an dem Gebiet vorbeiführende, stark befahrene S Straße weitestgehend abgeebbt. Das Verwaltungsgericht habe einen völlig falschen Eindruck von dieser Situation erhalten, da es den Augenschein tagsüber eingenommen habe. Die Verkehrsbelastung erstrecke sich unter anderem auch deshalb auf den G weg, weil von dort aus eine Zufahrt zum Hof des Cafe Z durch einen etwa 3 m breiten Einlaß möglich sei, auch wenn der Einlaß nicht hierfür vorgesehen sei. Das Cafe Z sei im allgemeinen Wohngebiet danach nicht zulässig, denn es diene nicht der Versorgung des Gebiets. Zwar sei mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß zum maßgeblichen Gebiet in diesem Sinne auch die an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiete zu zählen seien; gleichwohl überschreite das Cafe Z die Versorgung dieses Gebiets. Maßgeblich hierfür sei das Betreiberkonzept dieser Schank- und Speisewirtschaft. Es sei von Beginn an auf überwiegend junge Besucher ausgerichtet gewesen. Dies belege unter anderem das Speise- und Getränkeangebot. Auch hätten die Betreiber der Gaststätte anfänglich massive überörtliche Werbung für das Cafe Z betrieben. Schon die Größe und das Platzangebot belegten, daß es sich beim Cafe Z nicht um eine gebietstypische Kleingaststätte handele. Hierbei sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die in der Sommerzeit betriebene Gartenwirtschaft mit in die Bewertung einzubeziehen, auch wenn hierfür eine baurechtliche Genehmigung nicht vorliege. Denn es könne bei der Prüfung der Frage, ob allein schon vom Umfang eines Gaststättenbetriebs her die Gebietsversorgungsfunktion verneint werden müsse, keine maßgebliche Rolle spielen, ob der tatsächlich ausgeübte Betriebsteil baurechtlich genehmigt worden sei oder nicht. Auch die Anzahl von mittlerweile 29 Stellplätzen bestätige die Überschreitung des Gebietsversorgungscharakters durch das Cafe Z. Dafür spreche schließlich auch die späte Öffnungszeit der Gaststätte ab 17.30 Uhr, die für eine einem Wohngebiet dienende Speise- und Schankwirtschaft untypisch sei. Vorsorglich werde auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Genehmigung der Gaststätte geltend gemacht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft es sich darauf, daß die Gaststätte durchaus nach ihrer Lage geeignet sei, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des maßgeblichen, das eigentliche Plangebiet überschreitenden Gebiets aufgesucht zu werden. Daß sie daneben auch von außerhalb des Gebiets wohnenden Gästen besucht werde, ändere nichts an ihrer Gebietsversorgungsfunktion. Mit 89 Plätzen im Inneren bewege sich das Cafe Z durchaus noch im Rahmen einer Gaststätte im allgemeine Wohngebiet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht den Biergarten hierbei nicht mitberücksichtigt, da er nicht Gegenstand der Baugenehmigung sei. Selbst wenn er in die Betrachtung miteinbezogen würde, änderte dies nichts an der Gebietsversorgungsfunktion der Gaststätte. Da die Gartenwirtschaft nur an warmen Tagen geöffnet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, daß dadurch mehr Gäste als üblich angezogen würden. In solchen Fällen finde vielmehr in der Regel eine Verlagerung des Gaststättenbetriebs vom Innern in den Garten statt. Wegen der Entfernung ihres Anwesens von etwa 100 m zur Gaststätte und der dazwischen liegenden Bebauung könne davon ausgegangen werden, daß die Kläger nicht durch den Gaststättenbetrieb selbst mit Lärm belästigt würden. Die Hauptstörquelle stelle vielmehr die Abfahrt und Ankunft der Gäste dar. Da nunmehr ein erhöhtes Stellplatzangebot bei der Gaststätte nachgewiesen und zudem deren Sperrzeit auf 22.30 Uhr durch Bescheid des Landratsamts vom 02.07.1992 verlängert worden sei, könne davon ausgegangen werden, daß die Lärmbelästigung auf dem Anwesen der Kläger auf ein zumutbares Maß reduziert worden sei.

Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie berufen sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Ausführungen des Beklagten. Ergänzend tragen sie vor: Die von den Klägern angesprochene Zugangsmöglichkeit zum Cafe Z vom G weg aus sei wesentlich schmäler als behauptet und mit Pkw nicht passierbar. Es treffe auch nicht zu, daß die S Straße nach 20.00 Uhr zu einer ruhigen Straße werde. Immerhin handele es sich bei ihr um die einzige Straße in der Umgebung, die den Schwarzwald mit der Rheinebene verbinde.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit um das Anwesen der Beigeladenen in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Dem Senat liegen die das angefochtene Vorhaben betreffenden Bauakten (2 Hefte) und gaststättenrechtlichen Akten (2 Hefte), der Bebauungsplan, sowie die Akten aus dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (3 K 1367/91) und dem Hauptsacheverfahren (5 K 928/92) vor; auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Baugenehmigungen, durch die den Beigeladenen der Umbau und die Umnutzung der früheren Pension in eine Schank- und Speisewirtschaft gestattet wurde, gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn diese Baugenehmigungen und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die angefochtene Baugenehmigung in der später geänderten Fassung verstößt nicht gegen baurechtliche Bestimmungen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen. Nur hierauf kommt es für den Erfolg ihrer Nachbarklage an; ob die Baugenehmigung darüberhinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist - wogegen im übrigen keine Bedenken bestehen - ist nicht entscheidungserheblich.

Zu Recht steht danach zwischen den Beteiligten die Frage im Vordergrund, ob die den Beigeladenen genehmigte Nutzung ihres Grundstücks mit einer Schank- und Speisewirtschaft den anerkannt Nachbarschutz vermittelnden Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung entspricht (zum Nachbarschutz des festgesetzten Baugebietscharakters vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284 und Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Auflage 1992, Vorbem. §§ 2 ff., Rd.Nr. 37). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß das von den Beigeladenen betriebene Cafe Z dem Baugebietscharakter des im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Plangebiets entspricht.

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet u.a. die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften generell zulässig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach objektiven Merkmalen, insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Typik und Ausstattung der jeweiligen Schank- und Speisewirtschaft zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.1988 - 3 S 1379/88 - BRS 49 Nr. 26; Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch-Kommentar, BauNVO § 2 Rd.Nr. 26). Hierbei setzt das Merkmal des "Dienens" voraus, daß die Gaststätte nach ihrer Lage und objektiven Beschaffenheit geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebiets aufgesucht zu werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.1988, a.a.O.). Sie muß sich danach dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional zuordnen lassen (BVerwG, Beschl. v. 18.01.1993 - 4 B 230.92 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 7). Auf die Frage, ob die Schank- und Speisewirtschaft zur Gebietsversorgung notwendig ist und von den Bewohnern der näheren Umgebung tatsächlich besucht wird, kommt es hingegen nicht an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.1988, a.a.O.; Urt. v. 07.02.1979 - III 933/78 - BRS 35 Nr. 33; Ziegler, a.a.O., § 2 BauNVO Rd.Nr. 26; Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Auflage 1992, § 2 Rd.Nr. 9).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Cafe Z in dem Plangebiet nach der Art der Nutzung baurechtlich zulässig, denn es dient auch nach der Auffassung des Senats der Versorgung des Gebiets.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht Freiburg hierbei davon ausgegangen, daß das maßgebliche "Gebiet", dem das Cafe Z funktional zugeordnet ist, sich nicht auf den durch den Bebauungsplan überplanten Bereich beschränkt. Wohl ist als "Gebiet", auf das die jeweilige Schank- und Speisewirtschaft nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO objektiv bezogen sein muß, grundsätzlich zunächst das jeweilige konkrete Plangebiet, in dem sie sich befindet, in bezug zu nehmen. Eine rechtliche Beschränkung hierauf normiert die Baunutzungsverordnung jedoch nicht. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da die Festlegung der Grenzen eines Plangebiets von zahlreichen städtebaulichen, aber auch vielfach kommunalpolitischen Faktoren abhängt, die in keinem Zusammenhang mit der Frage stehen, ob und in welchem Umfang sich eine Schank- und Speisewirtschaft diesem Gebiet funktional zuordnen läßt. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß das für die Bestimmung der Versorgungsfunktion maßgebliche Gebiet je nach den Umständen des Einzelfalls über das jeweilige Plangebiet hinausgreifen kann, insbesondere wenn es sich - wie hier - um ein besonders kleines Plangebiet handelt (BVerwG, Beschl. v. 18.01.1993, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.10.1988 und 07.02.1979, jeweils a.a.O.; vgl. ferner Ziegler, a.a.O., § 2 BauNVO Rd.Nr. 25; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 2 BauNVO Rd.Nr. 9). Das Plangebiet ist mit rund 16 Wohngebäuden relativ klein. In südlicher, westlicher, nördlicher und nordöstlicher Richtung schließt sich an das Plangebiet durchweg Wohnbebauung in beträchtlichem Umfang an, die nach Norden und Nordwesten eine Tiefe von rd. einem Kilometer erreicht, in westlicher Richtung über den rd. 150 m entfernten Flußlauf der hinausreicht und sich nach Südwesten ebenfalls gut 300 m erstreckt. Allein in östlicher Richtung grenzt das Plangebiet "II" an die S Straße (L 123), jenseits derer der Außenbereich beginnt. Die beschriebene umliegende Wohnbebauung im übrigen ist zu einem Großteil durch verschiedene Bebauungspläne als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen; im übrigen handelt es sich um nicht überplante Wohnbereiche. Die vorstehend getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vom in der mündlichen Verhandlung anwesenden Leiter des Bauamts der Stadt dem Senat vorgelegten, von den Beteiligten eingesehenen und zu den Akten gegebenen Lageplan im Maßstab 1 : 2500. Bei der beschriebenen Sachlage - kleines Plangebiet und angrenzende Gebiete gleicher Nutzungsart - ist es gerechtfertigt, Teile der umliegenden Wohnbebauung in das Gebiet miteinzubeziehen, dessen Versorgung das Cafe Z zu dienen geeignet ist. Auch der Senat kann es letztlich dahinstehen lassen, wo im einzelnen die Grenzen dieses erweiterten "Gebiets" zu ziehen sind. Gleich, ob insoweit (in Anlehnung an die im bereits zitierten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.10.1988, a.a.O., in Erwägung gezogenen) topographische und verkehrliche Trennlinien - hier im Westen der Flußlauf der im Norden die Straße oder gar erst die Bundesstraße und im Süden die straße - oder ein vom Cafe Z fußläufig leicht zu erreichender Umkreis zwischen 300 m bis 500 m Entfernung als Abgrenzungskriterium herangezogen wird, handelt es sich jedenfalls um ein jeweils großes, z.T. sehr dicht mit bis zu 8-geschossigen Wohnhäusern bebautes allgemeines Wohngebiet.

Von den Bewohnern dieses Gebietes in einem ins Gewicht fallenden Umfang aufgesucht zu werden, ist das Cafe Z trotz seiner beträchtlichen Größe nach Lage, Art und Ausstattung objektiv geeignet. Zwar fordert die Lage am äußersten östlichen Rand des Plangebiets wie auch des erweiterten maßgeblichen Wohngebiets nicht die funktionale Zuordnung des Cafe Z zu dem Wohngebiet, schließt sie aber auch nicht aus. Diese Randlage, verbunden mit der direkten verkehrsmäßigen Anbindung an die überörtliche Verkehrsfunktionen erfüllende S Straße, legt den Besuch der Schank- und Speisewirtschaft durch Gäste von außerhalb der umliegenden Wohnbebauung, auch aus dem außerörtlichen Bereich nahe. Die Parkplatzbeschilderung an der Straße wie auch der großzügig bemessene Parkraum mit mittlerweile 29 Stellplätzen im Hofbereich des Cafe Z belegen im übrigen, daß die Gaststätte ihrer Konzeption nach grundsätzlich auch den Besuchern aus dem Umkreis offensteht. Die Nutzung durch Gaststättenbesucher von außerhalb des maßgeblichen Wohngebiets ist indes unschädlich, solange die funktionale Zuordnung der jeweiligen Schank- und Speisewirtschaft zum maßgeblichen Wohngebiet objektiv erhalten bleibt. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verlangt nicht, daß die der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft ausschließlich von dessen Bewohnern genutzt wird (Ziegler, a.a.O., § 2 BauNVO Rd.Nr. 26). Entscheidend für den dienenden Charakter der jeweiligen Schank- und Speisewirtschaft ist danach weniger die Lage innerhalb des maßgeblichen Gebiets, als das nach außen in Erscheinung tretende Betriebskonzept, das u.a. auch in der hierbei eine Rolle spielenden Größe der Gaststätte seinen Niederschlag findet. Gemessen daran dient nach Überzeugung des Senats das Cafe Z noch der Versorgung des angrenzenden Wohngebiets. Nach Einnahme des Augenscheins vermochte der Senat ebensowenig wie das Verwaltungsgericht betriebliche Besonderheiten zu erkennen, die eine eindeutige Ausrichtung der Schank- und Speisewirtschaft auf ein überörtliches Publikum belegen und damit deren Gebietsversorgungscharakter in Frage stellen könnten. Dabei steht außer Frage, daß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Schank- und Speisewirtschaften nicht auf die traditionelle kleine Speisegaststätte mit Mittags- und Abendbrottisch - von der sich wohl ohnehin kein einheitliches Bild ermitteln ließe - beschränkt. Auch eine mehr auf das kommunikative Zusammentreffen bei Getränken und kleineren Speisen ausgerichtete Gaststätte, die möglicherweise vornehmlich ein eher jüngeres Publikum anspricht, kann ohne weiteres den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genügen. Letzterem entspricht das Konzept des Cafe Z, dessen Ausstattung im Inneren (größere Musiklautsprecher an der Decke in verschiedenen Ecken des Raumes; relativ großer Thekenbereich; relativ eng gestellte Vierer- und Sechser-Tischgruppen) und Speisekarte (vorwiegend kleine Gerichte wie Salate, Vesperteller, Baguettes und lediglich eingängige Hauptgerichte) in der Tat einen vornehmlich jüngeren Kundenkreis, keineswegs jedoch spezifisch nur Jugendliche ansprechen dürften. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, ob der von den Beigeladenen seit Mai 1994 angebotene Mittagstisch zwischen 11.30 Uhr und 14.30 Uhr lediglich - wie von den Klägern eingewandt - im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat in das Angebot des Cafe Z aufgenommen wurde. Dessen Betriebskonzept wird hierdurch nicht grundsätzlich verändert. Der von dem Cafe Z in der festgestellten Weise angesprochene Kundenkreis weist keine Besonderheiten auf, die den Besuch durch die Anwohner des großen Wohngebiets, dessen Teil es ist, ausschlössen. Allerdings spricht die anfänglich bei Betriebsaufnahme nach dem unwidersprochenen und z.T. in den Akten belegten Vortrag der Kläger durch die Betreiber des Cafe Z vorgenommene überörtliche Werbung auf eine in dieser Form mit dem Gebietsversorgungscharakter nur schwer verträgliche Ausrichtung des Gaststättenbetriebs; diese Form der Werbung wird von den Beigeladenen jedoch seit längerem nicht mehr betrieben und ist nach Auffassung des Senats für die Einordnung der Gaststätte daher nicht ausschlaggebend.

Schließlich steht auch die Größe des Cafe Z seinem Gebietsversorgungscharakter nicht entgegen. Anders als etwa bei der Frage der Kerngebietstypik einer Spielhalle hat die Rechtsprechung für die Bestimmung des Gebietsversorgungscharakters einer Schank- und Speisewirtschaft bisher keine sich an deren in Quadratmetern Nutzfläche oder Sitzplatzzahl ausdrückenden Größe orientierte Richtwerte erarbeitet. Dies dürfte angesichts der jeweils erforderlichen Relation zum fraglichen Gebiet, um dessen Versorgung es geht, auch nur schwer verallgemeinerungsfähig möglich sein. Mit einer Größe des Gastraums von rd. 100 qm und einem Raumangebot für insgesamt 89 Besucher zählt das Cafe Z ohne Frage nicht zu den kleinen Schank- und Speisewirtschaften. Auf der anderen Seite erreicht es damit, gemessen an dem oben beschriebenen, beträchtlichen Umfang des maßgeblichen Wohngebiets, nicht eine Größe, die außer Verhältnis zur Zahl der Bewohner des zu versorgenden Gebiets steht und so die überörtliche Ausrichtung des Cafe Z belegte. In diesem Zusammenhang kann der Senat letztlich offenlassen, ob im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Baugenehmigung der Größe des Cafe Z auch die etwa 56 im Gartenbereich angebotenen Sitzplätze hinzugerechnet werden müssen. Es spricht allerdings einiges dafür, daß es sich bei der Nutzung des Hofes als Gartenwirtschaft, wie auch das Verwaltungsgericht meint, um eine von der Baugenehmigung für den Gaststättenbetrieb im Inneren des Gebäudes nicht umfaßte Nutzungserweiterung handelt, die etwa im Hinblick auf die Zahl der notwendigen Stellplätze weitergehenden Anforderungen im Sinne des § 52 Abs. 3 LBO unterliegt und daher baugenehmigungsbedürftig ist. Selbst wenn die Gartenbewirtschaftung in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung miteinbezogen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Mitberücksichtigung der 56 zusätzlichen Sitzplätze im Freien überschritte das Cafe Z allein wegen der Zahl der angebotenen Gastplätze nach Überzeugung des Senats angesichts der Größe des "bedienten" Wohngebiets nicht das zulässige Maß. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zahl der Gartensitzplätze nicht einfach den Plätzen im Inneren der Gaststätte hinzugerechnet werden kann, da es sich insoweit je nach Witterungslage und Jahreszeit um ein in erster Linie alternativ genutztes Platzangebot handelt.

Die von dem danach in diesem Gebiet bauplanungsrechtlich zulässigen Cafe Z. ausgehenden üblichen Störungen der Wohnruhe haben die Anwohner grundsätzlich hinzunehmen, denn § 4 Abs. 2 Nr.2 BauNVO hält die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften ohne Einschränkung auf solche nicht wesentlich störender Art im allgemeinen Wohngebiet für zulässig (vgl. dazu Ziegler, a.a.O., § 2 BauNVO RdNr. 43 m.w.N. zur Rspr.; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 2 BauNVO RdNr. 13). Sollten sich die dem Betrieb des Cafe Z zuzurechnenden Lärmbelästigungen für die Kläger, insbesondere im Hinblick auf den von ihnen in erster Linie beanstandeten Park-Such-Verkehr im G weg, gleichwohl als unzumutbar erweisen, ließe dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung unberührt und bedürfte der Begegnung durch geeignete ordnungsbehördliche, etwa auch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen (z. B. die Anordnung eines Halteverbots im Glöcklehofweg, vgl. hierzu Fickert/Fieseler, a.a.O., § 2 BauNVO RdNr. 13). Hierauf hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen.

Für eine Verletzung des den Klägern innerhalb desselben Plangebiets hier über § 15 Abs. 1 BauNVO Nachbarschutz vermittelnden Gebots der Rücksichtnahme vermag auch der Senat nichts zu erkennen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen werden (§ 130 b VwGO). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde deutlich, daß die über 100 m von dem Cafe Z entfernt wohnenden Kläger sich im Grunde nicht durch die vom Betrieb des Lokals selbst ausgehenden Geräusche, sondern in erster Linie durch den Park-Such-Verkehr im G weg vor ihrem Anwesen belästigt fühlen. Da dies - wie bereits ausgeführt - weder in der Baugenehmigung noch im Konzept des Cafe Z in dieser Form und an dieser Stelle notwendig angelegt ist, müssen sich die Kläger, falls erforderlich, insoweit auf die bereits erwähnten ordnungs- und straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.