BGH, Urteil vom 19.09.2000 - 1 StR 205/00
Fundstelle
openJur 2010, 3643
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines näheren Eingehens auf die daneben erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.

1. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet; das Landgericht hält ihn auf Grund einer Reihe von Indizien überführt. Den Halbbruder des Angeklagten, H. , hat es als möglichen Täter ausgeschlossen. Die dazu angeführten Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der gemeinschaftlichen Wohnung seine Lebensgefährtin S. am Morgen des 20. Januar 1999 in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr, vermutlich gegen 9.30 Uhr, nach einem heftigen Streit körperlich angegriffen, gewürgt und schließlich mit einem textilen Gegenstand von hinten erdrosselt. Um einen Selbstmord vorzutäuschen, legte er die Leiche in die mit Wasser gefüllte Badewanne in der gemeinsamen Wohnung und warf einen eingeschalteten Fön hinein. Gegen 13.00 Uhr verließ er die Wohnung und begab sich zu seiner Arbeitsstelle, die er erst gegen 23.00 Uhr wieder verließ.

Gegen 15.00 Uhr desselben Tages sah die Mutter des Angeklagten, die ihren im selben Haus wohnenden weiteren Sohn, nämlich H. , einen Halbbruder des Angeklagten, besuchen wollte, durch die Glastür der Tatortwohnung einen sich dort bewegenden Schatten; zur gleichen Zeit hörte eine weitere Bewohnerin des Hauses in der Wohnung Schritte.

Das Landgericht kommt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem Schluß, daß es H. war, der sich um diese Zeit in der Wohnung aufhielt. Sie schließt jedoch aus, daß H. , der zur Getöteten ein Verhältnis unterhalten hatte, der Täter sei, weil er kein irgendwie erkennbares Motiv für die Tat gehabt habe. Es komme anders als beim Angeklagten auch keine emotionale Ausgangslage in Frage, die ein Gewaltdelikt nahelege; vielmehr habe zwischen H. und S. am Abend vor der Tat bestes Einvernehmen geherrscht. Die festgestellte Anwesenheit des H. in der Wohnung, in der nach den Feststellungen die zu diesem Zeitpunkt bereits Getötete S. lag, erklärt das Schwurgericht damit, der Angeklagte habe seinen Halbbruder in die Tat eingeweiht und ihn gebeten, in der Zeit seiner Abwesenheit entweder weitere Spuren zu beseitigen oder "das getroffene Arrangement zu überprüfen".

Diese für die Anwesenheit des H. angenommenen Gründe finden jedoch in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze. Weder ist in irgendeiner Weise belegt, daß der Angeklagte seinen Halbbruder eingeweiht hat, noch gibt es Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Spurenbeseitigung oder eine Überprüfung des "Arrangements". Sind aber die Gründe, mit denen das Landgericht die Anwesenheit H. s erklärt, nicht tragfähig, ist damit auch dessen Ausschluß als Täter in Frage gestellt. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche anderen Gründe als eine Absprache mit seinem Halbbruder H. haben konnte, die Wohnung aufzusuchen. Insoweit konnte ein sexuelles Motiv in Frage kommen; so hatte er am Abend vor der Tat mit der später Getöteten noch Zärtlichkeiten ausgetauscht.

Sollte H. allerdings einen Schlüssel für die Wohnung seines Halbbruders besessen haben, konnte er auch ohne Absprache mit dem Angeklagten und als S. bereits tot war, die Wohnung betreten haben, etwa um S. zu besuchen. Dazu sagt das Urteil aber nichts.

2. Darauf, ob eine andere Person als Täter in Erwägung zu ziehen sein könnte, würde es freilich nicht ankommen, wenn die Täterschaft des Angeklagten aus sich heraus zweifelsfrei festgestellt wäre. Dafür könnte sprechen, daß die medizinischen, physikalischen und chemischen Sachverständigengutachten es als sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht zwingend einschätzen, daß die Leiche der Getöteten vor 13.00 Uhr in das Wasser der Badewanne gelegt worden sei. Dabei war Ausgangspunkt für das grundlegende physikalische Gutachten, daß das Badewasser durch den in der Wanne zunächst weiterlaufenden Fön aufgewärmt wurde und um 3.00 Uhr morgens des darauffolgenden Tages noch eine Temperatur von 25 Grad aufwies. Bei den auf diesem Messergebnis basierenden Versuchen hatte der Sachverständige die Originalbadewanne jeweils bis zum Schmutzrand mit ca. 170 Liter Wasser gefüllt, einen laufenden Fön hineingelegt und sodann Temperaturmessungen vorgenommen. Die Revision macht zu Recht geltend, daß diese Versuchsanordnung fehlerhaft war. Der Angeklagte hatte die Getötete gegen 0.16 Uhr aus der Badewanne herausgehoben; bis zur Messung der Wassertemperatur um 3.00 Uhr lag der Wasserspiegel in der Wanne daher für die Zeit von 2 3/4 Stunden nicht unerheblich unter dem Schmutzrand mit der wahrscheinlichen Folge, daß das Wasser ab diesem Zeitpunkt schneller abkühlte. Zudem war der Versuch nur mit einem homogenen Wärmeträger, nämlich Wasser, durchgeführt worden. Tatsächlich gab es von 13.00 Uhr bis 0.16 Uhr des nächsten Tages zwei Wärmeträger, nämlich Wasser und die in der Badewanne liegenden Leiche; wie sich diese Abweichungen von der Versuchsanordnung auf die Erwägungs- und Abkühlungsphase des Wassers auswirken konnten, wird nicht erörtert. Die Annahme, es sei sehr wahrscheinlich, daß die Leiche bereits vor 13.00 Uhr in das Badewasser gelegt wurde, ist damit in Frage gestellt.

Insgesamt kann wegen dieser Mängel in der Beweiswürdigung das Urteil des Landgerichts daher keinen Bestand haben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Verwertung der Angaben, die der Angeklagte als Zeuge gemacht hat, davon abhängen kann, ob ihm vor der späteren staatsanwaltlichen Vernehmung eine qualifizierte Belehrung erteilt worden ist (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 290; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 Rdn. 29; Neuhaus NStZ 1997, 312).