VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.1992 - A 16 S 547/92
Fundstelle
openJur 2013, 8132
  • Rkr:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwalts im Vorverfahren gem § 80 Abs 2 VwVfG BW entschieden worden ist, stellt im Sinne des § 32 Abs 1 AsylVfG keine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz dar, wenn das Vorverfahren einen Verwaltungsakt der Gemeinde betraf, mit der die Zuweisung einer neuen Wohnung an einen Asylbewerber abgelehnt wurde. Ergeht in einem solchen Fall das Urteil als Einzelrichterentscheidung gem § 31 AsylVfG, beruht es auf einem Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr 1 VwGO und liegt ein Zulassungsgrund nach § 131 Abs 3 Nr 3 VwGO vor.

2. Eine Klage ist auch dann im Sinne des § 131 Abs 2 Nr 1 VwGO auf eine Geldleistung mit der Folge einer Einschränkung der Berufung gerichtet, wenn der Kläger lediglich die Feststellung der Notwendigkeit der Beiziehung seines Anwalts im Vorverfahren gem § 80 Abs 2 VwVfG BW begehrt, ohne zugleich die Festsetzung der zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens gem Absatz 3 der Vorschrift zu beantragen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Buchholz 312 § 4 EntlG Nr 53).

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung ist nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verb. mit Abs. 3 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil auf einem von der Beklagten - in einer den Anforderungen des § 131 Abs. 5 Satz 4 VwGO genügenden Weise - geltend gemachten Verfahrensmangel gem. § 138 Nr. 1 VwGO beruht.

Das Verwaltungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß sein Urteil eine Entscheidung im Sinne von § 32 Abs. 1 AsylVfG in einem Rechtsstreit nach dem Asylverfahrensgesetz mit der Folge ergangen ist, daß die Berufung nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 AsylVfG zuzulassen ist. Vielmehr betraf das verwaltungsgerichtliche Urteil eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 LVwVfG, ob die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für ein vorangegangenes Vorverfahren notwendig war. Diese Entscheidung findet keine Rechtsgrundlage im Asylverfahrensgesetz. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsnatur des Grundverwaltungsaktes vom 20.2.1990, an den sich das Widerspruchsverfahren angeschlossen hatte, um dessen Kostenerstattung es im vorliegenden Klageverfahren geht. Denn abgesehen von der Frage, ob der Grundverwaltungsakt das vorliegende Verfahren überhaupt zu beeinflußen vermag, fand dieser trotz einer anderslautenden Auskunft der Beklagten keine Rechtsgrundlage im Asylverfahrensgesetz, sondern vielmehr im Obdachlosenpolizei bzw. Kommunalrecht. Bei dem die Zuweisung einer neuen Wohnung betreffenden Verwaltungsverfahren ging es nicht um die Unterbringung der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft gem. § 23 AsylVfG (zum Begriff der Gemeinschaftsunterkunft vgl. Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 23 AsylVfG RdNr. 1), sondern um die Zuweisung einer gemeindeeigenen Wohnung. Desgleichen hatte die Verfügung vom 20.2.1990 nicht eine auf § 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG beruhende Verpflichtung der Kläger, in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen bzw. dorthin umzuziehen, zum Gegenstand. Ebensowenig folgt aus der Regelung des § 1 AsylUG, wonach die Gemeinde zur Unterbringung von Asylbewerbern verpflichtet sind, daß das die Verfügung vom 20.2.1990 betreffende Verwaltungsverfahren ein solches nach dem Asylverfahrensgesetz war.

Schließlich ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb als eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz anzusehen, weil das Verwaltungsgericht hiervon nach seiner auf § 32 AsylVfG gestützten Rechtsmittelbelehrung ausgegangen ist. Denn diese Rechtsmittelbelehrung beruht auf einer Annahme, die nach dem Dargelegten objektiv unzutreffend ist. Damit stellt sich das Urteil nicht als eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz dar, sondern als ein Verfahren dar, das mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, mit der Folge, daß jedenfalls auch das richtige Rechtsmittel, das die Beklagte auch eingelegt hat, zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.11.1968, BVerwGE 33, 209/211, vom 19.3.1979, BVerwGE 63, 198/200 und vom 5.9.1991 - 3 C 26.89 -).

Das richtige Rechtsmittel ist jedoch die nach § 131 Abs. 2 VwGO von einer Zulassung abhängige Berufung. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, denn die vorliegende Klage betrifft eine Geldleistung von nicht mehr als 1.000,-- DM (Nr. 1 der Vorschrift). Dem steht nicht entgegen, daß Klagegegenstand die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des klägerischen Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren bzw. die Aufhebung des diese Feststellung verweigernden Ablehnungsbescheides vom 10.1.1991 ist. Zwar geht es insoweit ausdrücklich nicht um die Leistung einer bestimmten Geldsumme. Da jedoch die begehrte Feststellung der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten des Klägers im Vorverfahren gem. § 80 Abs. 3 LVwVfG dient, hat sie letztlich die Leistung einer feststehenden Geldsumme zum Gegenstand. Unter dem Gesichtspunkt der Erreichung des vorgeschriebenen Rechtsmittel-Streitwerts bilden nämlich die Kostengrundentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwalts im Vorverfahren und die Kostenfestsetzung eine Einheit, mit der Folge, daß die Beschränkung der Berufung gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen alle genannten Entscheidungen durchschlägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Buchholz 312 EntlG Nr. 53). Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall, daß die Kostengrundentscheidung, die Feststellung über die Notwendigkeit der Beiziehung des Anwalts im Vorverfahren und die Kostenfestsetzung in einer Klage verfolgt werden, anerkannt (vgl. BVerwG a.a.O.). Der Umstand, daß vorliegend eine bezifferte Kostenfestsetzung noch nicht Klagegegenstand geworden ist, führt jedoch nicht dazu, daß die aus § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgende Beschränkung der Berufung nicht zur Anwendung käme. Denn auch im vorliegenden Fall ändert sich nichts daran, daß die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiziehung im Vorverfahren ein Akt vorbereitender Art ist, der der Kostenfestsetzung vorangeht und dieser zu dienen bestimmt ist. Dieses Ergebnis folgt auch aus der dem § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugrundeliegenden Absicht des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung im Interesse einer Entlastung der Berufungsgerichte zu beschränken, wenn die Beteiligten lediglich um eine Geldleistung in geringer Höhe streiten (vgl. BVerwG, a.a.O.). Mit dieser Zweckrichtung wäre es jedoch unvereinbar, wollte man die Berufung gegen ein Urteil wegen Feststellung der Notwendigkeit einer Anwaltsbeiziehung im Vorverfahren uneingeschränkt zulassen, dagegen nicht bei einem - nicht über einen Betrag von 1.000,-- DM liegenden - Kostenfestsetzungsantrag gem. § 80 Abs. 3 LVwVfG.

Im vorliegenden Fall bedarf es demgemäß einer Berufungszulassung nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da sich der Kostenfestsetzungsantrag auf eine Summe von nur 668,27 DM beziehen soll und damit unterhalb des Betrages von über 1.000,-- DM liegt, der für eine Berufungsmöglichkeit ohne Zulassung maßgeblich ist.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Berufung in der Sache zu Unrecht nicht zugelassen. Vielmehr ist eine Zulassung nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 in Verb. mit § 138 Nr. 1 VwGO deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel insofern beruht, als das Gericht nicht vorschriftsgemäß besetzt war. Stellt nämlich das Urteil keine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz dar, so war für eine Einzelrichterentscheidung nach § 31 AsylVfG, wie sie von der Kammervorsitzenden getroffen wurden ist, kein Raum. Desgleichen fehlt es an einem Einverständnis der Beklagten mit einer Entscheidung durch die Kammervorsitzende gem. § 87a Abs. 2 VwGO. Demgemäß hätte die Entscheidung durch die Kammer ergehen müssen (§ 5 Abs. 2 VwGO). Da dies nicht geschehen ist, beruht das angefochtene Urteil auf den Verfahrensfehler des § 138 Nr. 1 VwGO, so daß die Berufung zuzulassen ist. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es einer Berufungseinlegung bedarf (§ 131 Abs. 8 VwGO).

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