VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1991 - 9 S 3228/89
Fundstelle
openJur 2013, 7870
  • Rkr:

1.1 Für ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis fehlt idR das Feststellungsinteresse, wenn im anhängigen Verfahren über ein gleichartiges aktuelles Rechtsverhältnis zu entscheiden ist.

1.2 Ein Feststellungsinteresse gegenüber dem am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Beklagten ist regelmäßig gegeben, wenn der Beklagte rechtlich oder faktisch wesentliche Einflußmöglichkeiten auf das streitige Rechtsverhältnis hat und er diese einsetzt oder voraussichtliche einsetzen wird (Weiterführung von VGH Mannheim, ESVGH 24, 204).

2. Die in § 96 Abs 1 S 3 UG (UniG BW) normierte Inkompatibilität von Personalratsmandat und Mitgliedschaft in universitären, für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremien (hier: Großer Senat und Senat) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht).

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied des Personalrats im Klinikum der Beklagten. Sie wurde bei den Wahlen zum Senat und zum Großen Senat der Beklagten am 8. und 9.6.1988 für die Wahlperiode 1988 bis 1990 in beide Gremien gewählt. Mit Schreiben vom 13.7.1988 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf § 96 Abs. 1 UG mit, daß sie in den Senat gewählt worden sei, diesem Gremium jedoch nicht angehören könne, solange sie Aufgaben der Personalvertretung wahrnehme; sie möge erklären, ob sie ab 1.10.1988 der Personalvertretung oder dem Selbstverwaltungsgremium angehören werde.

Durch Bescheid vom 22.8.1988 forderte die Beklagte -- Zentrale Verwaltung -- die Klägerin zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung bis 23.9.1988 auf, ob sie ihr Amt als Mitglied des Personalrats niederlege, um dem Großen Senat angehören zu können. Bei Ausbleiben einer entsprechenden Erklärung werde davon ausgegangen, daß sie das Selbstverwaltungsmandat nicht annehme. Den gegen diesen Bescheid -- entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung -- erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2.1.1989 zurück mit der Begründung, die Doppelmitgliedschaft im Personalrat und in für Personalangelegenheiten zuständigen Gremien der Selbstverwaltung werde zur Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen durch die verfassungsgemäße Bestimmung des § 96 Abs. 1 Satz 3 UG ausgeschlossen.

Am 13.1.1989 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.8.1988 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 2.1.1989 aufzuheben und festzustellen, daß sie sowohl dem Personalrat als auch dem Großen Senat und dem Senat angehört. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Inkompatibilitätsregelung des § 96 Abs. 1 Satz 3 UG sei verfassungswidrig. Sie verletze den gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 UG hier geltenden Grundsatz der formalisierten Wahlrechtsgleichheit, welcher Einschränkungen nur bei zwingenden sachlichen Gründen zulasse. Solche Gründe für die Beschränkung des passiven Wahlrechts fehlten hier. Die befürchteten Interessenkonflikte könnten kaum auftreten, weil der Personalrat bei den zum Zuständigkeitsbereich des Senats und des Großen Senats gehörenden Personalangelegenheiten gemäß § 94 LPVG keine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsbefugnisse habe. Nur wenn der Begriff der Personalangelegenheiten im Sinne des Universitätsgesetzes weiter gefaßt werde als die enumerative Aufzählung der Mitbestimmungsbefugnisse des Personalrats in §§ 75, 76 LPVG, könnten sich in eng begrenztem Rahmen Interessenkonflikte ergeben. Diese seien aber, auch im Hinblick auf ähnliche Konflikte bei anderen Gruppen, etwa bei Zugehörigkeit von Professoren zum Verwaltungsrat, nicht so weitreichend, daß sie als zwingender Grund für die Einschränkung der Wählbarkeit angesehen werden könnten. Jedenfalls könne der Gefahr der Interessenkollision auch durch weniger einschneidende Mittel, etwa ein Mitwirkungsverbot im Einzelfall, wirksam begegnet werden. § 96 Abs. 1 Satz 3 UG verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund für eine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Personalvertretung und Nichtmitgliedern bei der Wahl zu den Selbstverwaltungsgremien. Die Vorschrift verstoße schließlich gegen das Übermaßverbot. Sie sei weder erforderlich, um Interessenkonflikte zu vermeiden, noch stehe sie in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erhofften Vorteil, daß in eng begrenzten und seltenen Fällen Interessenkonflikte vermieden würden.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung auf den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.1.1989 -- 7 CE 88.3262 u.a. -- verwiesen.

Durch Urteil vom 13.9.1989 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Bescheid vom 22.8.1988 sei schon deshalb rechtswidrig, weil es für die Zentrale Verwaltung der Beklagten keine Rechtsgrundlage zum Erlaß dieses feststellenden Verwaltungsakts gebe. Es spreche vieles dafür, daß, ähnlich wie im Gemeinderecht (§ 29 Abs. 5 GemO), das betroffene Selbstverwaltungsgremium selbst zur Klarstellung die Feststellung treffe, ob bei einem gewählten Bewerber ein Hinderungsgrund nach § 96 Abs. 1 Satz 3 UG vorliege. Der Feststellungsantrag sei nach § 43 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Große Senat und der Senat seien für Personalangelegenheiten im Sinne der §§ 96 Abs. 1 Satz 3 UG, 37 Abs. 1 Satz 3 HRG zuständig. Der hochschulrechtliche Begriff der Personalangelegenheiten lasse sich nicht auf mitwirkungsbedürftige Personalangelegenheiten im Sinne des Personalvertretungsrechts einengen. Die genannten Vorschriften seien verfassungsmäßig. Sie verstießen insbesondere nicht gegen den zum Demokratieprinzip gehörenden, hier auch aufgrund des § 107 Abs. 1 UG zu beachtenden Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit der Wahl. Da sie nicht einen Ausschluß der Wählbarkeit bestimmten, sondern nur eine Inkompatibilität, seien weder Zähl- und Erfolgswert der für ein Personalratsmitglied abgegebenen Stimmen noch dessen passives Wahlrecht beeinträchtigt. Der Gewählte habe nach der Wahl die Freiheit, sich zwischen dem Mandat im Personalrat einerseits und dem Mandat im Großen Senat oder Senat andererseits zu entscheiden. Die Notwendigkeit dieser Entscheidung führe auch nicht faktisch zum Ausschluß von der Wählbarkeit, denn der Verlust des Mandats im Personalrat habe keine solchen Folgen für den Gewählten, daß die Entscheidung für das Mandat im Großen Senat oder Senat praktisch ausgeschlossen wäre. § 96 Abs. 1 Satz 3 UG sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber habe in der drohenden Interessenkollision einen wesentlichen Grund für den Ausschluß von Personalratsmitgliedern aus den mit Personalangelegenheiten befaßten Selbstverwaltungsgremien sehen dürfen. Zwar habe der Personalrat nach § 94 Abs. 1 LPVG bei den wissenschaftlichen Mitgliedern der Universität keine Mitwirkungsrechte. Gleichwohl könnten auch insoweit bei Entscheidungen der Selbstverwaltungsgremien über Personalangelegenheiten Interessenkonflikte entstehen, so beim Großen Senat, soweit es um den Vorschlag für die Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten gehe, die Leiter der Dienststelle und damit Verhandlungspartner des Personalrats seien. Beim Senat ergäben sich Interessenkonflikte aus der Mitwirkung bei der Berufung von Professoren, Honorar- und Gastprofessoren und der Erteilung der Lehrbefugnis sowie bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter. Im Verbot des Doppelmandats liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber habe aufgrund seines Entscheidungsspielraums das Mittel wählen dürfen, das den Erfolg am besten gewährleiste. Er habe sich nicht auf den Ausschluß des Personalratsmitglieds bei einem im Einzelfall festzustellenden Konflikt beschränken müssen. Ein Mitwirkungsverbot im Einzelfall habe auch die negative Folge, daß die Zusammensetzung des Gremiums gerade bei wichtigen Personalentscheidungen nicht mehr dem Wählerwillen entspreche und die Gewichte zwischen den einzelnen Gruppen verschoben würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit die Klage abgewiesen wurde, die fristgerechte Berufung der Klägerin. Sie trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß § 96 Abs. 1 Satz 3 UG den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletze. Die Frage einer abstrakten Interessenkollision bleibe auf das Problem beschränkt, daß die Personalräte als Mitglieder in den Hochschulgremien an der Ernennung bzw. Wahl ihrer Verhandlungspartner mitwirkten. Dieselben Interessenkonflikte bestünden jedoch auch für die anderen Mitglieder dieser Gremien. Schon daraus, daß diese vergleichbaren Interessenwidersprüche den Gesetzgeber nicht zu einer diesbezüglichen Inkompatibilitätsregelung veranlaßt hätten, ergebe sich, daß es keinen zwingenden sachlichen Grund für das Verbot des Doppelmandats bei Personalräten gebe. Es entspreche gerade der Konzeption der Gruppenuniversität, daß nicht der Ausschluß, sondern das Zusammenwirken von Gruppen das Gesamtwohl der Hochschule fördere. Als geeignetes mildestes Mittel habe deshalb nur ein Mitwirkungsverbot im Einzelfall normiert werden dürfen. Die Berücksichtigung des Umstands, daß sich dadurch die Zusammensetzung des Gremiums bei Personalentscheidungen ändere, könne dem Wähler bei dessen Wahlentscheidung überlassen bleiben. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG habe das Verwaltungsgericht übersehen, daß dem Gesetzgeber engere Grenzen gezogen seien, wenn die nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilende Regelung zugleich andere grundrechtlich verbürgte Positionen berühre. Zusätzlich berührt seien hier das aus dem Demokratieprinzip abgeleitete passive Wahlrecht der Personalräte sowie das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG, welches für Wissenschaftler einen Anspruch auf Teilhabe an hochschulinternen Prozessen der Wissenschaftsverwaltung gewähre. Mit der Einrichtung und Regelung der Personalvertretung sei der Gesetzgeber auch seiner Pflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG nachgekommen, Kollisionen zwischen Dienststelle und Bediensteten durch personalvertretungsrechtliche Regelungen zum Ausgleich zu bringen. Art. 12 Abs. 1 GG sei insofern auch eine den Schutz von Arbeitnehmern bewirkende grundsätzliche Organisations- und Verfahrensnorm. Schließlich wurzelten die Beteiligungsrechte der Personalvertretung im Sozialstaatsgedanken und in Vorstellungen, die auch den Grundrechtsverbürgerungen der Art. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 3 GG zugrundelägen. Angesichts der Beschränkung der Unvereinbarkeitsregelung auf Personalräte bestünden letztlich Zweifel, ob Leitgedanke bei der Gesetzgebung eine sachgerechte Differenzierung gewesen sei. Dagegen spreche, daß in vergleichbaren Konstellationen, etwa im Bereich der Unternehmensmitbestimmung, keine Inkompatibilität normiert worden sei. So könnten Betriebsratsmitglieder dem Aufsichtsrat ihres Unternehmens ohne weiteres angehören.

Am 20.6.1990 ist die Klägerin erneut -- für die Wahlperiode 1990 bis 1992 -- in den Großen Senat und den Senat der Beklagten gewählt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.9.1989, soweit es die Klage abgewiesen hat, zu ändern und festzustellen, daß die Klägerin sowohl dem Personalrat als auch dem Großen Senat und dem Senat der Beklagten in den Wahlperioden 1988 bis 1990 und 1990 bis 1992 angehört hat bzw. angehört.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die Abweisung des Feststellungsantrages durch das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt hierzu noch aus, die Klägerin lege einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde, wenn sie auf die Wahlrechtsgrundsätze als unmittelbare Ausprägung des Demokratieprinzips abhebe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Organisationsnormen von Hochschulgesetzen danach zu beurteilen, ob und in welchem Grade sie das Grundrecht der einzelnen Wissenschaftler auf Freiheit der Forschung und Lehre oder die Funktionsfähigkeit der Institution "freie Wissenschaft" als solche begünstigten oder behinderten. Bei der Ausgestaltung des Wahlrechts für die Selbstverwaltungsgremien stehe dem Gesetzgeber deshalb ein lediglich an das Willkürverbot gebundenes Ermessen zu. Der Personalrat sei entgegen dem Vortrag der Klägerin nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nicht von der Mitwirkung an allen personellen Maßnahmen, die wissenschaftliche Mitarbeiter beträfen, ausgeschlossen, sondern nur von Maßnahmen nach §§ 75 -- 77 und 80 Abs. 1 Nr. 3 -- 5 LPVG, nicht aber z.B. bei Entscheidungen über die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 LPVG) sowie über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 LPVG). Die von der Klägerin erwähnten möglichen Interessenkonflikte der Inhaber unterschiedlicher Funktionen in der Universität, die den Gesetzgeber nicht zu einer entsprechenden Inkompatibilitätsregelung veranlaßt hätten, seien anderer Art als die bei Doppelmandaten von Personalräten auftretenden Konflikte. Im ersten Fall könnten zwar Partikularinteressen und Gesamtinteresse divergieren, jedoch seien hier alle Interessen jedenfalls tendenziell auf die Aufgaben der Universität, nämlich Forschung und Lehre, ausgerichtet. Demgegenüber kollidierten die auf diese Aufgaben ausgerichteten Interessen bei Personalräten mit den andersartigen Interessen an den innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Belangen der Beschäftigten. Diese unterschiedlichen Interessenkonflikte könne der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln. Auf Art. 5 Abs. 3 GG berufe sich die Klägerin zu Unrecht, denn die damit vorgegebene Richtung für Organisationsnormen der Universitäten -- Verstärkung der Freiheitsrechte von Wissenschaftlern in Richtung auf Teilhabeberechtigungen -- werde nicht dadurch tangiert, daß Wissenschaftler, die im Personalrat tätig seien, sich bei Wahl in ein Selbstverwaltungsgremium entscheiden müßten, welches Mandat sie wahrnehmen wollten. Der Vergleich mit Betriebsräten in Aufsichtsräten gehe fehl, weil der Aufsichtsrat die Unternehmensentscheidungen kontrolliere, während die Selbstverwaltungsgremien der Universität selbst Entscheidungen träfen.

Ihre gegen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete Anschlußberufung hat die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor; auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Beklagte die Anschlußberufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gem. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.

   II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Der in der Berufungsverhandlung gestellte, auch die neue Wahlperiode 1990 bis 1992 einbeziehende Feststellungsantrag ist teils -- in bezug auf die abgelaufene Wahlperiode 1988 bis 1990 -- unzulässig (2), im übrigen unbegründet (3).

1. In der Erstreckung des Feststellungsbegehrens auf die Wahlperiode 1990 bis 1992 liegt eine nach den Grundsätzen der Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung; denn die Auseinandersetzung um die Mitgliedschaft in einer neuen Wahlperiode stellt einen weiteren selbständigen Streitgegenstand dar. Die Klageänderung ist nach der rügelosen Einlassung der Beklagten gem. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, im übrigen auch wegen Sachdienlichkeit. Die Klärung der aktuellen Mitgliedschaftsverhältnisse im laufenden Berufungsverfahren ist prozeßökonomisch und entspricht damit auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.

2. Hinsichtlich der abgelaufenen Wahlperiode ist der Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. Zwar kann Gegenstand einer Feststellungsklage auch ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis sein, sofern es über seine Beendigung hinaus noch Wirkungen entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1984, NJW 1985, 1302, 1303; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 43 RdNr. 18, 25 m.w.N.). Selbst wenn aber, etwa hinsichtlich der Willensbildung und Entscheidung der Klägerin in bezug auf künftige Doppelkandidaturen für den Personalrat einerseits und Selbstverwaltungsgremien der Universität andererseits, solche Auswirkungen angenommen werden, fehlt es an dem gem. § 43 Abs. 1 VwGO in jedem Falle erforderlichen Feststellungsinteresse. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der (Un-) Vereinbarkeit ihres Personalratsmandats mit einer Mitgliedschaft im Großen Senat oder Senat der Beklagten ist nämlich in vollem Umfang bereits im Rahmen des die neue Wahlperiode betreffenden Feststellungsbegehrens zu klären. Ein darüber hinausgehendes, spezifisch auf die abgelaufene Wahlperiode bezogenes Feststellungsinteresse hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Es läßt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen, da der Wiederholungsfall eingetreten ist und seinerseits im vorliegenden Verfahren der rechtlichen Überprüfung unterliegt.

3. a) Der geänderte, auf die aktuelle Wahlperiode 1990 bis 1992 bezogene Feststellungsantrag ist zulässig.

Das von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft im Großen Senat und Senat der Beklagten besteht ggf. allerdings nicht zur beklagten Universität, sondern zu den genannten Gremien, in welche die Klägerin gewählt worden ist, als insoweit selbständigen Organen der Universität (vgl. zur Beteiligtenstellung im hochschulverfassungsrechtlichen Organstreit Senatsurteile vom 13.12.1983 -- 9 S 1682/82 --, KMK-HSchR 1984, 344; vom 19.4.1983 -- 9 S 1466/81 --, DÖV 1983, 862; BVerwG, Beschluß vom 9.10.1984, NVwZ 1985, 112). Auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Feststellungskläger und einem nicht prozeßbeteiligten Dritten kann jedoch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Voraussetzung ist, daß von dem festzustellenden Rechtsverhältnis auch eigene Rechte des Klägers abhängen und gerade auch dem Beklagten gegenüber ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.5.1974, ESVGH 24, 204; BVerwG, Beschluß vom 9.10.1984, a.a.O., S. 113; Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 16 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Daß die Klägerin, auch im Sinne des entsprechend anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 30.7.1990, BayVBl. 1990, 728), hier die Verletzung eigener Mitgliedschaftsrechte geltend macht, bedarf keiner weiteren Begründung. Ein Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem am streitigen Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligten Beklagten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Beklagte rechtlich oder faktisch wesentliche Einflußmöglichkeiten auf das streitige Rechtsverhältnis hat und er diese einsetzt oder voraussichtlich einsetzen wird. Im vorliegenden Fall genügt insoweit, daß der Rektor der Beklagten der Klägerin die Mitgliedschaft im Großen Senat und im Senat bestreitet. Denn aufgrund seiner herausragenden Stellung im Rahmen der Universitätsverwaltung (s. § 15 UG) hat seine verlautbarte Haltung zu Rechtsfragen zunächst faktisch erheblichen Einfluß auf die Willensbildung auch in den Organen, in denen er nicht kraft Amtes den Vorsitz führt oder unmittelbar rechtlich bestimmenden Einfluß ausüben kann. Hinzu kommt die -- rechtliche -- Einflußmöglichkeit in Gestalt der Beanstandungskompetenz nach § 15 Abs. 1 Satz 3 UG, die ihrerseits auch faktische Vorwirkungen auf das Handeln der jeweiligen Organe, Gremien und Amtsträger haben kann (vgl. auch dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.5.1974, a.a.O., S. 205).

Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags schon deshalb nicht entgegen, weil für die Wahlperiode 1990 bis 1992 kein die Unvereinbarkeit der Mandatswahrnehmung feststellender Verwaltungsakt ergangen ist, gegen den die Klägerin mit der Anfechtungsklage hätte vorgehen können. Davon abgesehen wäre die Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses im Rahmen allein einer Anfechtungsklage gegen einen solchen feststellenden Verwaltungsakt nicht gewährleistet, da der Aufhebungsantrag, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts und das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage -- 9 S 16/91 -- zeigen, auch aus anderen Gründen als dem behaupteten Bestehen der Mitgliedschaft Erfolg haben kann (vgl. dazu Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 29).

b) In der Sache hat der Feststellungsantrag keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil ihre Mitgliedschaft im Senat und im Großen Senat durch § 96 Abs. 1 Satz 3 UG ausgeschlossen wird.

Nach dieser wörtlich mit § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG übereinstimmenden Vorschrift können Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Inkompatibilitätsnorm sind im Falle der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Universität und nimmt weiterhin, auch nach der Konstituierung des Senats und des Großen Senats für die Wahlperiode 1990 bis 1992, Aufgaben der Personalvertretung wahr. Der Senat und der Große Senat sind auch für Personalangelegenheiten zuständig. Das Verwaltungsgericht hat den hochschulrechtlichen Begriff der Personalangelegenheiten, wie er u.a. auch in §§ 112 Abs. 1 UG, 37 Abs. 1 Satz 3, 40 Abs. 2 Satz 2 HRG verwendet wird, in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht an dem engeren personalvertretungsrechtlichen, an enumerativ geregelte Mitwirkungsbefugnisse der Personalvertretung anknüpfenden Begriff orientiert, sondern ihn eigenständig nach dem systematischen Zusammenhang des Universitätsgesetzes und des Hochschulrahmengesetzes bestimmt. Dem ist zuzustimmen. Danach gehören zu den Personalangelegenheiten im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 UG alle die dienstrechtliche Stellung von Hochschulbediensteten oder Bewerbern um eine Einstellung berührenden Maßnahmen, insbesondere Vorschläge über die Einstellung, Entlassung und Weiterbeschäftigung, die Aufstellung von Berufungsvorschlägen, Entscheidungen über die dienstliche Zuordnung und Verwendung von Hochschulbediensteten sowie über den Umfang ihrer dienstlichen Pflichten und Rechte (in diesem Sinne BayVGH, Beschluß vom 23.1.1989, PersR 1989, 133; Hailbronner, HRG, § 37 RdNr. 17; Schrimpf, PersR 1988, 201 und 1989, 129; Reich, PersV 1987, 11, 14). Für diesen weiteren Begriff der Personalangelegenheiten spricht nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte der §§ 96 Abs. 1 Satz 3 UG, 37 Abs. 1 Satz 3 HRG: Mit dem Geltungsumfang des Unvereinbarkeitsgebots für Selbstverwaltungsgremien, die für Personalangelegenheiten zuständig sind, sollten "im Interesse einer neutralen Ausübung der Mitwirkungsrechte" nicht nur die Fälle konkreter Interessenkonflikte aus einem Doppelmandat, in denen das Personalvertretungsmitglied kraft Personalvertretungsrechts zur Mitwirkung befugt wäre, erfaßt werden, sondern weitergehend die abstrakte Möglichkeit solcher Interessenkonflikte (vgl. zu § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG die Begründung des insoweit unverändert verabschiedeten Regierungsentwurfs des Dritten Änderungsgesetzes zum Hochschulrahmengesetz, BT-Drs. 10/2883, zu Nr. 17 -- § 37, S. 24 und dazu BayVGH, a.a.O., S. 135; OVG Berlin, Beschluß vom 29.7.1987, PersV 1987, 31, 32; Reich, a.a.O., S. 12; zur wörtlichen Übernahme des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG in § 96 Abs. 1 Satz 3 UG siehe die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Hochschulgesetze, LT-Drs. 9/4241, zu Art. 1 Nr. 43 -- § 96, S. 75).

Personalangelegenheiten in diesem Sinne fallen in die Zuständigkeit sowohl des Großen Senats als auch des Senats. Dies folgt für den Großen Senat insbesondere aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 -- 4, für den Senat aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 6 sowie § 122 Abs. 2 Satz 1 UG.

§ 96 Abs. 1 Satz 3 UG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß und steht auch nicht im Widerspruch zu sonstigem Bundesrecht.

Der Klägerin kann schon im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt, der Bestimmung des Prüfungsmaßstabes, nicht gefolgt werden. Zum einen erfährt der von der Klägerin in Anspruch genommene Grundsatz der formalen Wahlgleichheit, der für Parlamentswahlen entwickelt worden und dort streng anzuwenden ist (BVerfGE 34, 81, 99), bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule von vornherein Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschule begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ergeben (BVerfGE 39, 247, 254 f.; s. auch § 106 Abs. 1 UG); aus § 107 Abs. 1 Satz 1 UG, der -- mit dem Vorbehalt anderer Bestimmung in diesem Gesetz -- die Wahlgrundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl normiert, folgt schon deshalb nichts anderes, weil es sich um einfaches Landesrecht auf derselben Stufe der Normenhierarchie wie die (verfassungsrechtlich) zu prüfende Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 3 UG handelt. Zum anderen statuiert § 96 Abs. 1 Satz 3 UG nicht eine Ineligibilität, sondern nur eine Inkompatibilität (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1989 -- 9 S 3311/88 --, KMK-HSchR 1989, 827 = PersR 1990, 17 m. zust. Anm. Schrimpf); eine solche Regelung hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Bezug zur Wahlgleichheit, denn sie stellt lediglich einen Hinderungsgrund für die Mandatswahrnehmung dar, der im Regelfall weder das aktive (Zähl- und Erfolgswert der für einen Kandidaten abgegebenen Stimmen) noch das passive Wahlrecht berührt und von dem Gewählten durch Aufgabe des unvereinbaren Amts oder Mandats beseitigt werden kann. Nur wenn der Betroffene sich wegen der einschneidenden Folgen eines Verzichts auf das mit dem neuen Wahlamt unvereinbare bisherige Amt oder Mandat vernünftigerweise außerstande sieht, das neue Mandat wahrzunehmen, kann ein faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit angenommen werden. Dies führt aber, ebenso wie im Bereich des Kommunalwahlrechts, lediglich dazu, daß ein solcher faktischer Ausschluß nur dann als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung gerechtfertigt ist, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (zum Kommunalwahlrecht vgl. BVerfGE 48, 64, 89 f.). Indes kann von derart weitreichenden, dem Betroffenen schlechterdings nicht zumutbaren Folgen eines Verzichts auf ein Personalratsmandat für die persönliche Rechtsstellung schwerlich gesprochen werden; denn das Personalratsmandat begründet im wesentlichen nur eine organschaftliche Rechtsstellung im Interesse der Bediensteten (vgl. BVerfGE 51, 77, 88).

Prüfungsmaßstab unter Gleichheitsgesichtspunkten ist deshalb der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dessen Anforderungen wird § 96 Abs. 1 Satz 3 UG gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn eine willkürliche Ungleichbehandlung gleichliegender Sachverhalte vorliegt, d.h. wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Welche Sachverhaltselemente so gewichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber zu entscheiden; sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern ob die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit überschritten worden sind (st.Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 71, 255, 271; 71, 39, 58 f.). Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen eine willkürliche Ungleichbehandlung derjenigen Wahlbewerber für die Wahlen zum Großen Senat und Senat in der Gruppe "Vertreter der sonstigen Mitarbeiter", die Mitglieder der Personalvertretung sind, gegenüber denjenigen, die der Personalvertretung nicht angehören, verneint. Der Gesetzgeber durfte an eine von ihm angenommene Interessen- und Pflichtenkollision bei der Wahrnehmung eines Personalratsmandats und eines Mandats in den genannten Gremien der Universität anknüpfen. Der in der Literatur zum Teil vermißte Nachweis der Existenz und des Ausmaßes solcher Interessenkonflikte (vgl. Schrimpf, PersR 1990, 23 f.) kann nicht verlangt werden, weil sich diese Konflikte vielfach im Rahmen der internen Meinungs- und Willensbildung ein und derselben Person abspielen und daher einer externen Feststellung nicht zugänglich sind. Wenn der Gesetzgeber bei dieser Sachlage an die unterschiedlichen, potentiell gegenläufigen Aufgaben und Funktionen von Personalrat einerseits und Selbstverwaltungsgremium andererseits anknüpft, so kann dies nicht als fehlerhafte Einschätzung der Differenzierungsgrundlage angesehen werden. Dabei durfte der Gesetzgeber die abstrakte Gefahr einer Interessen- und Pflichtenkollision ausreichen lassen, die auch dann besteht, wenn im Einzelfall gem. § 94 LPVG keine Mitwirkungsbefugnis des Personalrats bei einer Personalmaßnahme gegeben ist. Schon allein der Umstand, daß Personalräte bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im Senat oder Großen Senat bei der Wahl bzw. Berufung von Vorgesetzten derjenigen Bediensteten mitwirken, deren Interessen sie als Personalräte im Konfliktfall gegen diese Vorgesetzten vertreten müssen, genügt insoweit. Hier hat der Grundgedanke der Gegnerfreiheit von Personalvertretung einerseits und Personalleitung andererseits, wie er besonders in §§ 14 Abs. 3 BPersVG, 12 Abs. 3 LPVG zum Ausdruck kommt, ebenfalls seine Berechtigung (vgl. dazu auch Reich, a.a.O., S. 11; Leuze/Bender, WissHG NW, § 62 RdNr. 7). Hinzuweisen ist auch auf das von sachgerechten, letztlich auf Art. 5 Abs. 3 GG zurückgehende Erwägungen getragene gesetzgeberische Anliegen des § 94 Abs. 1 und 2 LPVG, wonach das Landespersonalvertretungsgesetz für das in Lehre und Forschung tätige Hochschulpersonal im wesentlichen nicht gilt. Dies würde durch Doppelmandate von Personalräten in den für Personalangelegenheiten zuständigen Gremien eher konterkariert. Die potentielle Gegnerschaft unterscheidet Personalräte mit solcher Doppelfunktion auch wesentlich von Hochschulangehörigen, die in mehreren Selbstverwaltungsgremien Mandate innehaben. Diese Mehrfachmandate sind, wie die Beklagte zu Recht hervorgehoben hat, tendenziell gleichgerichtet. Soweit die Klägerin auf eine vermeintliche Parallele bei der Mitgliedschaft von Betriebsräten in Aufsichtsräten im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung hinweist, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil der Aufsichtsrat im wesentlichen nur Kontrollorgan ist, die zentralen Selbstverwaltungsgremien der Universität hingegen vornehmlich Entscheidungsgremien sind.

Schließlich führt auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte Verschärfung der Anforderungen des Gleichheitssatzes bei Berührung von Freiheitsgrundrechten zu ihren Gunsten weiter. Derartige Grundrechtsberührungen von einigem Gewicht, die zu einer Maßstabsverschärfung führen könnten, liegen hier nicht vor. Dabei können Zweifel am Grundrechtsschutz von Personalvertretungen als solchen auf sich beruhen (vgl. dazu BVerfGE 28, 314, 319 ff. und die Nachweise bei Dütz, Der Grundrechtsschutz von Betriebsräten und Personalvertretungen, 1986, S. 17 ff.). Art. 9 Abs. 3 GG ist für die Personalratstätigkeit schon thematisch nicht einschlägig, weil der Personalrat als Repräsentant aller Bediensteten, nicht einer Gewerkschaft oder sonstigen Koalition, tätig wird (BVerfGE 28, 314, 323 f.; BVerfGE 51, 77, 88). Soweit die Klägerin Art. 12 Abs. 1 GG als Element objektiver Ordnung des Gemeinwesens heranzieht, auf das sich die Einrichtung und Regelung der Personalvertretung u.a. zurückführen lasse, ist ihr entgegenzuhalten, daß Bestand und Funktionsfähigkeit der Einrichtung der Personalvertretung durch die Inkompatibilitätsvorschrift nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Es bleibt im übrigen der freien Entscheidung jedes Personalrats überlassen, ob er im Interesse dieser Einrichtung seine Wahl für die Personalvertretung oder für die Mitgliedschaft in den für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremien der Universität trifft. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin auf die -- wenigen -- Personalratsmitglieder verweist, die als Wissenschaftler das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Anspruch nehmen und daraus grundsätzlich ein Mitwirkungsrecht in zentralen, für die Bedingungen von Forschung und Lehre verantwortlichen Universitätsgremien herleiten können (vgl. BVerfGE 35, 79). Der Wissenschaftler im Personalrat, der in den Selbstverwaltungsgremien mitwirken will, ist nicht gehindert, zugunsten der Wahrnehmung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das Personalratsmandat aufzugeben. Für die weitaus überwiegende Mehrzahl der Personalräte verbleibt als grundrechtlicher Anknüpfungspunkt somit allein die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (ebenso BayVGH, a.a.O.; siehe auch BVerfGE 51, 77, 87). Die Berührung dieses nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu jedem von einem öffentlichen Interesse gedeckten Zweck einschränkbaren Grundrechts kann schon im Ansatz nicht zu einer Verstärkung von Gleichheitsanforderungen führen.

Art. 2 Abs. 1 GG ist auch als solcher nicht verletzt. Der einer Vermeidung von Interessenkonflikten und damit einem sachgerechten Anliegen dienende § 96 Abs. 1 Satz 3 UG wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Eignung zur Erreichung des genannten Ziels steht außer Frage. Der Gesetzgeber durfte die Inkompatibilitätsregelung aber auch für erforderlich und einen Ausschluß im Einzelfall wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten und praktischen Erschwernis der Gremienarbeit für unzureichend halten. Insoweit steht dem Gesetzgeber angesichts der Natur des zu regelnden Gegenstandes und der dargelegten geringen Eingriffsintensität ein Einschätzungsspielraum zur Verfügung, der hier nicht überschritten ist (vgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, Art. 20 RdNr. 62 m.w.N.). Das Ziel der Vermeidung von Interessen- und Pflichtenkollisionen bei den Mitgliedern der zentralen Universitätsgremien, die einer sachgerechten Aufgabenerledigung dient, steht auch nicht außer Verhältnis zur den Personalräten abverlangten Wahl zwischen dem Personalratsmandat und der Mitwirkung in den Selbstverwaltungsgremien.

Verstöße gegen Landesverfassungsrecht sind von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Es ist aber auch nicht erkennbar, daß § 96 Abs. 1 Satz 3 UG in Widerspruch zu sonstigem Bundesrecht stünde. § 107 Satz 1 BPersVG, der eine Benachteiligung von Personalratsmitgliedern verbietet, ist bereits deshalb nicht verletzt, weil der mit § 96 Abs. 1 Satz 3 UG wortgleiche § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG eine mit § 107 Satz 1 BPersVG gleichrangige, ihrerseits verfassungsrechtlich zulässige bundesrechtliche Spezialregelung darstellt (vgl. BayVGH, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 2.3.1989, PersR 1990, 19). Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Benachteiligung im Sinne des § 107 Satz 1 BPersVG nicht eine -- durch § 96 Abs. 1 Satz 3 UG nicht bewirkte -- willkürliche Schlechterstellung voraussetzt.