VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.1991 - 8 S 1712/90
Fundstelle
openJur 2013, 7799
  • Rkr:

1. Ein Normenkontrollantrag gegen einen den Ausbau einer Straße festsetzenden Bebauungsplan ist unzulässig, soweit er sich dagegen wendet, daß vor den Grundstücken anderer Eigentümer keine Schallschutzwand oä vorgesehen wurde, wenn diese Schallschutzmaßnahme auf das Grundstück des Antragstellers ohne Einfluß ist und der Plan insoweit teilbar ist.

2. An der Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds ändert sich auch dadurch nichts, daß er sein Anliegen im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen den Ausbau einer Straße vorträgt.

3. Entspricht die Änderung eines Bebauungsplanes, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einem Vorschlag des davon betroffenen Grundstückseigentümers, muß dieser nicht nochmals angehört werden.

4. Zum Lärmschutz bei Straßenbauvorhaben vor Erlaß der Verkehrslärmschutzverordnung.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan L- Straße II" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des mit einem freistehenden Wohnhaus bebauten Grundstücks A- straße ..., in ... das an der Einmündung der A- straße in den östlichen Teil der L- straße liegt und mit je einer Grundstücksseite an die A- straße und die L straße angrenzt.

Die im südlichen Teil von ... gelegene L-straße verläuft parallel zu der unmittelbar südlich angrenzenden Bahnlinie ... - ... Zwischen der Bahnlinie und dem westlichen Teilstück der L straße befindet sich der Bahnhof. Die L straße geht westlich in die O straße über, die nach Westen führend in die A straße einmündet. Der östliche Bereich der L straße, der in einer Wendeplatte endet und deshalb nicht in die in Nord-Süd Richtung verlaufende W straße einmündet, wird durch eine ca. 120 Meter lange Weißdornhecke von der Bahnlinie und dem Güterbahnhof getrennt. Nördlich von der L straße beginnt ein Wohngebiet, zu dem das Grundstück des Antragstellers gehört. An das Wohngebiet schließt sich in östlicher Richtung bis zur W straße ein Gewerbegebiet an. Die W straße führt ca. 20 Meter südlich nach dem Ende der L straße über einen schienengleichen Bahnübergang.

Durch das Stadtgebiet der Antragsgegnerin führen mehrere Landesstraßen. Die H straße (L) durchquert in West-Ost-Richtung das Stadtzentrum, von dem aus die L in südlicher Richtung über die A straße und die E Straße verläuft. Die L ... führt in Nord-Süd-Richtung über die W straße im östlichen Stadtgebiet. Anschlüsse an die nahegelegenen Bundesautobahnen A ... und A ... bestehen über die L ... und L ...

Der Baulinienplan der Antragsgegnerin vom 3.5.1935 wies im Verlauf der heutigen L straße zwischen der B straße und der W straße eine Verbindungsstraße mit einer Verkehrsbreite von 10 Metern aus. Das Gebiet der L straße wird von den Bebauungsplänen "L-straße" und "B" erfaßt. Ein Ausbau der L-straße als Erschließungsstraße für die Wohnbebauung erfolgte bisher nicht.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, durch eine Verbindung zwischen der A straße (L ... und der W straße (L ... über die O-straße und die noch auszubauende L traße eine Entlastung der innerstädtischen Verkehrssituation herbeizuführen. Das Plangebiet des hierfür bestimmten Bebauungsplans "L straße II", das westlich bei der Einmündung der T straße in die L straße beginnt, umfaßt in östlicher Richtung die L straße in ihrer gesamten Länge bis zur W straße, die südlich bis zum Beginn des Bahnübergangs und nördlich auf einer Strecke von ca. 80 Metern ebenfalls zum Plangebiet gehört. Der Bebauungsplan schließt einen Teil des Bahngeländes, ... ein. Der Bebauungsplan sieht unter Entfernung der bisherigen Wendeplatte die Einmündung der L-straße in die W straße und eine Verbreiterung dieses Kreuzungsbereichs mit Abbiegespuren vor. Die Fahrbahn, für die eine Breite von 6,50 Meter vorgesehen ist, soll zwischen der Bahnhofstraße und der U straße - im Bereich des Grundstücks des Antragstellers um 9 Meter -- in südöstlicher Richtung verlegt werden. Zwischen der Wohnbebauung und der Fahrbahn soll ein 2,50 Meter breiter Rad- und Gehweg sowie ein bis zu 6,50 Meter breiter Grünstreifen angelegt werden. Ohne Unterbrechung der Grünzone soll der Rad- und Gehweg zwischen der A straße und der H-straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich erweitert werden. Über eine Länge von 150 Meter sieht der Bebauungsplan auf dem Grünstreifen zwischen der H straße und der U straße - und damit auch im Bereich des Grundstücks des Antragstellers - eine Schallschutzwand in Höhe von 1,50 Meter vor, die auf einem 0,85 Meter hohen Erdwall errichtet werden soll. Dafür soll die vorhandene Weißdornhecke entfernt werden. Zwischen der U straße und der W-straße soll die Straßentrasse unmittelbar an dem Gewerbegebiet entlangführen. In Höhe der V straße führt die Fahrbahn weitgehend über das Gelände der Bundesbahn.

Dem Plan liegt folgendes Verfahren zugrunde:

1986 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin dem in den Jahren 1982 bis 1986 vom Ingenieurbüro S. ... für das Stadtgebiet L ausgearbeiteten Generalverkehrsplan 1986 zu. Dieser kam nach der Prüfung mehrerer Straßennetzkonzeptionen zu dem Ergebnis, daß eine Verbindung der A straße (L ... und der W straße (L ...) über die O-straße und die L straße die Ortsdurchfahrt um 3.200 Fahrzeuge täglich vom Durchgangsverkehr entlasten sowie den Ziel- und Quellverkehr ausgewogener verteilen könne. Am 15.5.1987 beauftragte der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Büro J. mit der Planung des Ausbaus der L-straße als innerörtliche Hauptverkehrsstraße.

Mit Schreiben vom 2.6. und 15.6.1987 trug der Antragsteller für die "Bürgerinitiative I" Einwendungen gegen den Ausbau der L straße vor.

Diese und Einwendungen weiterer Bürgerinitiativen waren Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 2.10.1987. Vor dieser Sitzung wurde der Antragsteller, der bis zum Oktober 1989 Mitglied des Gemeinderats war, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin wegen Befangenheit hinsichtlich des Ausbaus der L straße ausgeschlossen. Der Antragsteller, der sich schriftlich gegen seinen Ausschluß wandte, nahm an keiner der dieses Thema betreffenden Beratungen oder Abstimmungen mehr teil. Das Regierungspräsidium n teilte ihm am 3.12.1987 mit, daß die Rechtsauffassung hinsichtlich seiner Befangenheit nicht zu beanstanden sei.

Nach einer neuen Verkehrszählung im November und Dezember 1987, derzufolge der Fahrzeugbestand seit 1982 um 23 % und der Durchgangsverkehr in Ost-West-Richtung um 17 % zugenommen hatte, wurde davon ausgegangen, daß bei einem Ausbau der L straße die bisher vorhandenen drei schienengleichen Bahnübergänge beibehalten, und der bereits erfolgte Ausbau der A straße sowie der Umbau der H straße berücksichtigt werden könne. Die Prognose für 1995 sah - neben einer Verringerung der um mehr als 50 % gestiegenen Verkehrsströme in der B-, Fr- und Fl-straße - eine Verringerung der Verkehrsbelastung in der H straße um täglich 1.400 Fahrzeuge vor und ging für die L-straße von einer Belastung von 3.400 Fahrzeugen pro Tag aus.

Am 29.4.1988 beschloß der Gemeinderat für den Ausbau der L-straße zwischen B- und W-straße einen Bebauungsplan "L-straße II" aufzustellen, der die bisherigen Bebauungspläne in diesem Bereich ersetzen sollte. Der Aufstellungsbeschluß wurde unter Hinweis auf die Durchführung einer frühzeitigen Bürgeranhörung am 31.5.1988 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26.5.1988 bekanntgemacht und im Amtsblatt vom 16.6.1988 erläutert.

Der Antragsteller erhob am 10.6.1988 folgende Einwendungen: Der Ausbau der L straße erhöhe die Unfallgefahr. Das hohe Verkehrsaufkommen beeinträchtige ein intaktes Wohngebiet. Der erhöhte Lärm überschreite die zulässigen Werte. Die zusätzlichen Abgase gefährdeten die Gesundheit der Anwohner und die Natur. Neben 103 gleichlautenden Einwendungen gingen 28 weitere Schreiben sowie eine privat angefertigte Schallberechnung - zum Großteil über den Antragsteller als Vorsitzenden der "Interessengemeinschaft L straße II" - bei der Antragsgegnerin ein, die sich inhaltlich im wesentlichen mit den aufgeführten Einwendungen deckten.

Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In ihrem Schreiben vom 10.11.1988 stimmte die Bundesbahn dem Bebauungsplan "L straße II" grundsätzlich zu. Sie wies unter anderem darauf hin, daß für die benötigten Grundstücksflächen ein entsprechender Kaufantrag bei der Immobilienabteilung zu stellen sei. Der Gemeinderat befaßte sich in der Sitzung vom 11.11.1988 mit den erhobenen Einwendungen und beschloß, den Bebauungsplan "L straße II" in der Fassung des Lageplans vom 14.7.1988 und der Abgrenzung des Bebauungsplangebiets nach den Vorstellungen der Deutschen Bundesbahn in ihrer Stellungnahme vom 10.11.1988 auszulegen. In gleichlautenden Schreiben vom 14.12.1988 an alle Einwender führte die Antragsgegnerin aus, der Ausbau der L straße werde verwirklicht, um eine Entlastung der Innenstadt (H straße) zu erreichen. Die Trassenführung der L- straße werde entlang der Wohnbebauung in Teilbereichen auf die L-straße der Bundesbahn gelegt, um das Wohnen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Eine vollständige Verlegung auf die L straße sei wegen der entgegenstehenden Interessen der Bundesbahn nicht möglich. Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen waren von der Antragsgegnerin aufgrund des Schallgutachtens des Ingenieurbüros J. vom 30.11.1988 nicht vorgesehen. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 14.7.1988 in der Bearbeitung vom 9.12.1988 nebst Begründung, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.12.1988 bekanntgemacht wurde, erfolgte vom 27.12.1988 bis zum 31.1.1989. Die Träger öffentlicher Belange wurden über die Auslegung unterrichtet.

Der Antragsteller brachte in seinem Schreiben vom 20.1.1989 folgende neue Einwendungen vor: Die bisher ermittelten Schallwerte seien unrichtig. Die Mehrbelastung aufgrund der Autobahnumleitungen U ... und U ... sei nicht berücksichtigt worden. Der Bahnhofsvorplatz werde zerschnitten. Der geplante verkehrsberuhigte Bereich zwischen H und A straße bringe Unfallgefahren mit sich. Der vorgesehene Grünstreifen verhindere den Zugang von der L-straße auf sein Grundstück. Die Verkehrsplanung müsse über das Jahr 1995 hinausreichen. Die Verkehrszählung von 1987 sei unter Baustellenbedingungen in der H straße erfolgt und könne deshalb nicht gewertet werden. Der Antragsgegnerin gingen 88 gleichlautende Schreiben, zum Teil mit Ergänzungen, weitere 31 Einwendungen -- größtenteils über die "Interessengemeinschaft L-straße II - Verein für zukunftsorientierte Verkehrsplanung" sowie eine Stellungnahme des "Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)" vom 16.2.1989 zu.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloß am 28.4.1989 den Bebauungsplan "L straße II" als Satzung. Aufgrund des von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Schallgutachtens des TÜV Stuttgart vom 18.4.1989 wurde nunmehr im Bebauungsplan eine Schallschutzwand zwischen U und H-straße vorgesehen, die zu einer Schallminderung um 4 dB (A) führen soll. Dabei ging der Gemeinderat davon aus, daß westlich der K-straße aufgrund niedrigerer Schallwerte kein Schallschutz erforderlich sei. Zugleich wies er die erhobenen Einwendungen mit der Begründung zurück, gegen den Ausbau der Südumgehung, die als Alternativlösung geprüft worden sei, sprächen der hohe Landverbrauch und die gravierenden ökologischen Nachteile für Umwelt und Natur. Der Zweckverband Landeswasserversorgung habe am 22.3.1988 darauf hingewiesen, daß die von der Antragsgegnerin vorgelegte Südumgehungsstrasse ein hohes Gefährdungspotential für die Fassungen des Grundwassers darstelle, und darum gebeten, von einer weiteren Planung der Umgehungsstraße abzusehen. Die Bundesbahn bestehe im Rahmen einer solchen Lösung auf der Schließung zweier Bahnübergänge, was zu zusätzlichen Verkehrsströmen auch in der L straße führe. Der Generalverkehrsplan, der hinreichende Entscheidungshilfen enthalte, gehe davon aus, daß aufgrund des geringen Anteils des Durchgangsverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen eine Südumgehung nur zu unwesentlichen Entlastungen führe. Bei der Verkehrszählung 1987 seien Baustellen und Umleitungen nicht mehr vorhanden gewesen. Die Bedarfsumleitungen für die Autobahnen A ... und A ... hätten keine Mehrbelastung für die L straße zur Folge. Das Landratsamt habe es abgelehnt, die Weißdornhecke unter Naturschutz zu stellen. Eine Entfernung der Hecke sei notwendig, um den aus Gründen des Schallschutzes geplanten Grünbereich anlegen zu können. Der für die Südumgehung erforderliche Eingriff in Natur und Landschaft stünde in keinem Verhältnis zur Entfernung der Weißdornhecke. Der Bahnhofsvorplatz, der nicht in den Bebauungsplan einbezogen sei, werde durch den Ausbau nicht verschlechtert. Eine erhöhte Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger sei zwischen der A- und H-straße nicht gegeben, da diese Fläche als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werde. Das Grundstück des Antragstellers habe seine Zufahrt auf die A straße; ein weiterer Zugang zur L straße sei nicht erforderlich.

Am 22.6.1989 fertigte der Bürgermeister den Text des Satzungsbeschlusses aus. Am 18.9.1989 teilte das Landratsamt ... - ... mit, eine Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Dies wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.9.1989 unter Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung und die Einsichtsmöglichkeit öffentlich bekanntgemacht.

Am 6.8.1990 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Er beantragt:

den Bebauungsplan L-straße II der Antragsgegnerin vom 28. April 1989 für nichtig zu erklären.

Er macht geltend: Durch den Ausbau der L straße seien seine Eigentumsrechte betroffen. Er sei im Gemeinderat zu Unrecht wegen Befangenheit ausgeschlossen worden. Die Entscheidung über den Ausschluß hätte nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat treffen müssen. Die Bürgeranhörung am 31.5.1988 sei erst nach dem Aufstellungsbeschluß erfolgt. Der Gemeinderat habe am 11.11.1988 nur 116 von 121 erhobenen Einwendungen behandelt. Der Bebauungsplan sei jeweils nach dem Aufstellungsbeschluß vom 29.4.1988 und der Auslegung geändert worden. Die Durchführung der Planung führe zur Beseitigung der Ladestraße der Bundesbahn, wofür ein Planfeststellungsverfahren erforderlich sei. Eine Planfeststellung hätte auch aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erfolgen müssen. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, weil die Südumgehung aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen, die L-straße aber nicht neu ausgewiesen worden sei. Der Gemeinderatsbeschluß vom 24.2.1989 habe die Baulinie von 1935 nicht beachtet. Zum Zeitpunkt der Verkehrszählung 1987 seien in der H- und A straße Baustellen vorhanden gewesen, weshalb sich der Verkehr auf andere Straßen verteilt habe. Die Prognose für 1995 müsse deshalb bei der H straße von täglich 14.300 Fahrzeugen - anstelle der fehlerhaft prognostizierten 12.100 - ausgehen. Daß die Prognose falsch sei, zeigten auch die Zahlen des Straßenbauamts ... das für 1985 bereits 10.031 Fahrzeuge täglich ermittelt habe. Andererseits stagniere das Verkehrsaufkommen im Innenstadtbereich seit 1985 bei etwa 10.000 Fahrzeugen pro Tag. Die Prognose berücksichtige nicht die zunehmenden Pkw- und Lkw-Zulassungen. Die Errichtung einer Kompostieranlage und einer Papierverbrennungsanlage sowie die Verwirklichung des EG-Binnenmarktes führten zu vermehrtem Schwerlastverkehr. Die Autobahn-Umleitungen U ..., U ... und U ... seien nicht beachtet worden. Die Ortsdurchfahrt werde kaum entlastet. Zudem seien dort nur die oberen Stockwerke bewohnt. Das der Planung zugrundegelegte Verkehrsgutachten gehe insgesamt von falschen Voraussetzungen aus. Es hätte mindestens bis ins Jahr 2005 fortgeschrieben werden müssen, um eine ordnungsgemäße Planung sicherzustellen. Weil die L straße stärker belastet werde als bislang angenommen, könnten die projektierten Schallschutzmaßnahmen unzureichend sein. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Planung der Schallschutzmaßnahmen auf einer ausreichenden fachlichen Grundlage beruhe. Entgegen dem TÜV-Gutachten müsse bei korrekt aufgezeichneten Meßdaten von einer zu erwartenden Erhöhung des Schallpegels um 5,5 dB (A) ausgegangen werden. Aus Raumgründen, die fachfremd seien, sei eine Schallschutzmauer nur zwischen U- und H-straße, nicht aber im stärker belasteten Teil T straße/B straße vorgesehen. Die Schallschutzwand sei nur 120 Meter lang. Eine Beseitigung des Bahnübergangs W straße, die von der Bundesbahn für notwendig gehalten werde, sei wegen der rechtwinkligen Einmündung der L-straße kaum oder nur erschwert möglich. Die geplante Straßenunterführung habe Auswirkungen auf den Bebauungsplan "L straße II". Die Weißdornhecke und mehrere Obstbäume müßten aus ökologischen Gründen erhalten bleiben. Ihre Entfernung sei nicht umweltverträglich im Sinne der EG-Richtlinie vom 25.6.1985. Der "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)" sei nicht rechtzeitig gehört worden. Mehrbelastungen durch höhere Schadstoffimmissionen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. In den Bereichen der A straße und der W straße fehlten Abbiegespuren. Einer notwendigen Verbreiterung der O straße stünde das Eigentum der Anlieger entgegen. Alternative Entlastungsmöglichkeiten, wie die Südumgehung, die nach planerischen Grundsätzen Vorrang habe, seien unzureichend geprüft worden. Bereits 1973 und 1975 habe der Gemeinderat einer Südumgehung zugestimmt. Die Antragsgegnerin habe für die geplante Trasse Grundeigentum über eine Länge von ca. 500 Meter erworben. Zwischen 1977 und 1978 habe der Gemeinderat die Südumgehung ohne vorherige Auslegung und Abstimmung mit anderen Planungsbehörden per Beschluß wieder aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Der Ausbau der Südumgehung sei sach- und fachgerecht. Demgegenüber sei der Ausbau der L straße am Rande eines intakten Wohngebietes unverhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie trägt vor: Die vom Antragsteller gerügten Planungsfehler seien keine Nachteile im Sinne des § 47 VwGO. Der Antrag sei nur insoweit zulässig, als die Auswirkungen des Bebauungsplans das Grundstück des Antragstellers beträfen. Ein erneutes Beteiligungsverfahren sei nach der Aufnahme einer Schallschutzwand in den Bebauungsplan nicht erforderlich gewesen, weil entsprechende Bedenken bereits vorher geäußert worden seien. Es liege im übrigen kein gem. § 214 BauGB beachtlicher Fehler vor. § 10 BauGB verlange nicht, daß die Befangenheit eines Gemeinderates durch Beschluß festgestellt werden müsse. Die Trasse der L straße sei in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 1982 vorgesehen. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans ergebe sich aus dessen Begründung. Es habe eine eingehende Abwägung aller einzustellenden Belange stattgefunden. Die Bundesbahn habe die in den Bebauungsplan einbezogenen Flächen aus ihrer Fachplanungshoheit entlassen. Ein erneutes Planfeststellungsverfahren sei nicht notwendig.

Die Bebauungsplanakten haben vorgelegen.

Gründe

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, da sich die Sach- und Rechtslage anhand der Akten und der Schriftsätze der Beteiligten abschließend beurteilen läßt (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1 Der Antragsteller erleidet durch den angefochtenen Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO, denn er wird in seinen Interessen, die bei der Abwägung als private Belange zu berücksichtigen waren (vgl. BVerwGE 59, 87), negativ, d. h. verletzend betroffen. Der Bebauungsplan bewirkt eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der vor Planerlaß bestehenden Situation, da die vor seinem Grundstück verlaufende L straße künftig als Durchgangsstraße wesentlich mehr Verkehr erwarten läßt.

1.2 Nicht zulässig ist der Antrag allerdings, soweit er sich auf die Gültigkeit von Festsetzungen im Bebauungsplan erstreckt, durch die der Antragsteller selbst nicht negativ betroffen ist und die verfahrensrechtlich abtrennbar sind. Denn indem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis vom Vorliegen eines Nachteils abhängig macht, begrenzt er sie im Grundsatz zugleich auf die Teile des Bebauungsplans, durch die der Antragsteller negativ betroffen ist. Dieser Begrenzung kommt allerdings nur dann Bedeutung zu, wenn der Bebauungsplan überhaupt teilbar ist. Das ist der Fall, wenn bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung, durch die der Antragsteller negativ betroffen ist, der restliche Teil des Bebauungsplan weiter existieren kann, wenn er also nicht von der Unwirksamkeit dieser Festsetzungen erfaßt wird. Zu fragen ist somit, ob der Bebauungsplan mit seinen übrigen Festsetzungen Bestand haben kann, wenn sich die den Antragsteller beschwerenden Festsetzungen als unwirksam erweisen.

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (BVerwG, Beschluß v. 18. 12. 1990 - 4 NB 19.90 -- m.w.N.).

Daraus folgt, daß sich die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einen den Ausbau einer Straße festsetzenden Bebauungsplan regelmäßig nicht auf die Frage erstreckt, ob vor den Grundstücken anderer Eigentümer ebenfalls eine Schallschutzwand o.ä. hätte vorgesehen werden müssen, wenn diese Schallschutzmaßnahme auf das Grundstück des Antragstellers ohne Einfluß ist, ihre Errichtung grundsätzlich möglich wäre und die Gemeinde den Bebauungsplan auch dann erlassen hätte, wenn auch für diese anderen Grundstücke Schallschutzmaßnahmen hätten vorgesehen werden müssen. Dem Antragsteller fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Frage, ob anderen entfernt liegenden Anwohnern ebenfalls derartige Vorkehrungen zuzubilligen sind. Insoweit zeigt sich eine Parallele zum mit der Verpflichtungsklage selbständig geltend zu machenden Anspruch auf Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen bei der straßenrechtlichen Planfeststellung.

Das Fehlen einer Schallschutzwand westlich der H straße stellt für den Antragsteller keinen Nachteil i. S. des § 47 Abs. 2 VwGO dar. Die lärmmindernde Wirkung der zwischen der H straße und der U straße geplanten Schallschutzwand, deren Länge nach den Feststellungen des Bebauungsplans 150 Meter beträgt -- nicht nur 120 Meter, wie vom Antragsteller behauptet --, kommt dem Grundstück des Antragstellers uneingeschränkt zugute. Eine Erweiterung der Schallschutzwand über die H straße hinaus wäre für das Grundstück des Antragstellers ohne Belang. Eine Lärmschutzwand wäre nach den vorliegenden Plänen auch in den Wohnbereichen, in denen eine solche im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist, möglich; daß der hierfür erforderliche Platz vorhanden ist, zeigt bereits die Existenz des Grünstreifens, der zwischen und B straße und der H straße hätte nach Nordwesten an den Straßenrand verlegt werden können, und der zwischen B straße und T straße zwischen Straße und Gehweg liegt. Auch kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen auch für diesen Bereich festgesetzt hätte, wenn dies rechtlich geboten gewesen wären. Hierfür spricht insbesondere die Erwägung des Gemeinderats, dort sei Schallschutz nicht erforderlich, weil die Schallwerte durch den größeren Abstand zur Straße bzw. zur Schiene und durch die vorhandene Bebauung und Bepflanzung niedriger sind.

Davon abgesehen vermag der Senat, wie bereits hier zur Klarstellung hervorzuheben ist, auch insoweit keinen Abwägungsfehler zu erkennen, so daß der Antrag auch im Hinblick auf diese Planung in der Sache ohne Erfolg bleiben müßte.

1.3 Im übrigen ist der Antrag zulässig. Zwar wird der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin an sich zutreffend hinweist - beispielsweise durch die geplante Entfernung der Weißdornhecke nicht nachteilig betroffen, vielmehr sind nur öffentliche Belange des Naturschutzes berührt. Grundsätzlich stellen Beeinträchtigungen der Aussicht, des Genusses der freien Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft keine Nachteile i.S. des § 47 Abs. 2 VwGO dar (BVerwGE 59, 87, 97; VGH Bad.-Württ., ZfBR 1988, 53). Die Weißdornhecke steht auch in keiner verdichteten Beziehung zum Grundstück des Antragstellers, die über das allgemeine ideelle Interesse an der Erhaltung von Natur und Landschaft hinausgeht. Insoweit kann eine teilweise Unzulässigkeit des Antrages jedoch nicht angenommen werden, da die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans in einem untrennbaren planerischen Zusammenhang zum Gesamtkonzept stehen. Der geplante Ausbau der L straße ist ohne Verbindung zur W straße und ohne Verwirklichung der vorgesehenen Trassenführung, die mit der Weißdornhecke nicht vereinbar ist, nicht möglich.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

2.1 Der Antragsteller wurde zu Recht wegen Befangenheit von dem Satzungsbeschluß des Gemeinderats am 28.4.1989 ausgeschlossen. Auf die Teilnahme an den vorhergehenden Verfahrensabschnitten kommt es nicht an, da der Satzungsbeschluß zugleich eine konkludente Bestätigung und Wiederholung aller vorangegangenen Verfahrensabschnitte enthält - unabhängig davon, ob die vorangegangenen Entscheidungen aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig waren (VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschl. v. 6.10.1987 - 5 S 3124/86 --; bestätigt vom BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 - 4 N 4.87 - BoBauE § 11 BauGB Nr. 1).

Ein Gemeinderatsmitglied ist gem. § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit ausgeschlossen, wenn es aufgrund persönlicher Beziehungen zum Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, daß der Betreffende seine Stimme nicht mehr uneigennützig nur zum Wohl der Gemeinde abgibt. Erfaßt ein Bebauungsplan ein Grundstück eines Gemeinderatsmitglieds, so ist dies geeignet, Befangenheit zu begründen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.8.1964 - II 146/62 - BWVBl 1965, 104; Urt. v. 16.5.1986 - 8 S 2033/85 --). Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller ohne Zweifel erfüllt, dessen Grundstück von dem Ausbau der L straße negativ betroffen ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück im Plangebiet liegt. Ein Bebauungsplan wirkt auch auf angrenzende oder benachbarte Grundstücke ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.3.1973 - II 949/70 - BWVBl 1973, 110). Die privaten Interessen des Antragstellers, der frühzeitig umfangreiche Einwendungen gegen den Ausbau der L straße erhoben hat, stehen - wie auch das vorliegende Normenkontrollverfahren verdeutlicht - im Gegensatz zu den Interessen der Gemeinde und anderen Bürgern an einer Verkehrsberuhigung der Innenstadt. Dieser Konflikt führt zu Zweifeln an der Uneigennützigkeit einer entsprechenden Entscheidung des Antragstellers.

Der daraus resultierenden Befangenheit des Antragstellers steht die Vorschrift des § 18 Abs. 3 GemO nicht entgegen. Die von einem Bebauungsplan betroffenen Grundstückseigentümer bilden keine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen im Sinne dieser Vorschrift. Ihre Interessen sind jeweils auf die persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse ihrer Grundstücke abgestellt (VGH Bad.Württ., Beschl. v. 31.8.1964 aaO.). Auch Nachbarn eines Plangebiets haben keine gemeinsamen Interessen und wünschen nicht einheitlich bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan. Das persönliche Interesse zeigt sich vielmehr darin, daß sie von ihrer persönlichen Warte aus versuchen, für ihre Grundstücke eine möglichst günstige Regelung zu erzielen, was vielfach nur auf Kosten anderer Beteiligter zu verwirklichen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.3.1973 aaO.). Diese Überlegungen treffen auch für den Ausbau der L straße zu, obwohl sich gegen den Ausbau eine Reihe von Anwohnern zu einer Bürgerinitiative zusammengeschlossen hat. Auch hier unterscheiden sich die Interessen der einzelnen Anwohner durch die jeweilige Lage der betroffenen Grundstücke. Eigentümer von Grundstücken, die nicht unmittelbar an der L straße liegen oder die durch die Schallschutzwand geschützt werden, verfolgen andere - u.U. weniger weitgehende - Interessen als Anwohner der L straße. Grundstücke im Bahnhofsbereich oder im Bereich der geplanten verkehrsberuhigten Zone werden durch die Planung wiederum unterschiedlich betroffen. Diese unterschiedlichen Interessen vermag auch die Gründung einer Bürgerinitiative gegen den Ausbau der L straße nicht vollständig auszugleichen und zusammenzuführen. Für das vorliegende Verfahren ist ohne Belang, daß über den Ausschluß des Antragstellers kein Beschluß des gesamten Gemeinderats gem. § 18 Abs. 4 S. 2 GemO gefaßt wurde und ob es eines derartigen Beschlusses bedurft hätte. Der Antragsteller war befangen und durfte nicht mitwirken. Da er nicht mitgewirkt hat, ist auch kein die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses in Frage stellender Verstoß begangen worden. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt gem. § 18 Abs. 6 S. 1 GemO allein von der Einhaltung des Mitwirkungsverbots ab (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 51).

2.2 Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht alle ordnungsgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprüft, geht fehl. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 11.11.1988 befaßte sich der Gemeinderat mit den Bedenken und Anregungen aus der vorgezogenen Bürgeranhörung vom 31.5.1988, den insgesamt 132 schriftlich eingegangenen Einwendungen sowie einer privaten Schallberechnung. In seiner Sitzung am 28.4.1989 behandelte der Gemeinderat 120 Einwendungen, die während der Auslegung der Planungsentwürfe eingegangen waren. Die in gleichlautenden Schreiben enthaltenen Einwendungen wurden zusammengefaßt, die restlichen Einwendungen einzeln dem Gemeinderat vorgelegt, der somit über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken ausreichend informiert wurde. Soweit auf einzelne Einwendungen nicht ausdrücklich hingewiesen wurde, enthielten sie keine zusätzlichen Anregungen. Es ist nicht erkennbar, daß es an einer vollständigen inhaltlichen Erfassung der erhobenen Einwendungen und deren sachlichen Überprüfung im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung mangelt.

2.3 Auch der Einwand des Antragsgegners, der "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)" sei nicht rechtzeitig gehört worden, greift nicht durch. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 29 NatSchG vor, weil der "BUND" als anerkannter Naturschutzverband nicht gesondert unterrichtet werden müßte (so auch OVG Rheinland-Pfalz, BauR 1985, 426). § 29 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG beschränkt sich seinem Wortlaut nach auf Planfeststellungsverfahren. Eine ausdehnende Auslegung auf Planungen in der Gestalt von Satzungen verbietet sich im Hinblick auf Nr. 1 dieser Vorschrift, die in einem bestimmten Umfang Normsetzungsverfahren, nicht jedoch Bebauungspläne erfaßt. Im übrigen hat der "BUND" von sich aus eine Stellungnahme vom 16.2.1989 abgegeben, die auch im weiteren Verfahren berücksichtigt worden ist. Zudem wäre ein Verstoß gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.

2.4 Eine Verletzung des § 3 Abs. 1 BauGB, die nach Auffassung des Antragstellers darin besteht, daß die frühzeitige Bürgeranhörung erst nach dem Aufstellungsbeschluß durchgeführt wurde, liegt nicht vor, da ein derartiger zwingender zeitlicher Zusammenhang nicht besteht; außerdem wäre ein Verstoß wiederum gem. § 214 BauGB unbeachtlich.

2.5 Im übrigen ist die Behauptung des Antragstellers, der ausgelegte Planentwurf unterscheide sich von dem Plan, dessen Aufstellung am 29.4.1988 beschlossen worden sei, durch die Verlegung der Fahrbahn um 3 Meter nach Süden und nach erfolgter Auslegung sei der Strassenkörper weitere 8 Meter südlich -- zur Errichtung einer Lärmschutzwand - und die Fläche zwischen U straße und der Parzelle 3812 als Gewerbegebiet ausgewiesen worden, unzutreffend. Aus den Bauakten und den entsprechenden Planentwürfen ergibt sich vielmehr folgender Planungsverlauf: Das Gebiet zwischen U straße und W straße ist von Anfang an als Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Entwurf "Variante Lageplan 2" vom 28.3.1988 sah eine Trassenführung entlang der Wohnbebauung vor. Demgegenüber wies der geänderte Planentwurf im Lageplan vom 14.7.1988 den Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Wohnbebauung bereits in vollem Umfang aus, d. h. im Bereich des Grundstücks des Antragstellers - mit einer Breite von 6,50 Metern. Einschließlich Rad-/Gehweg wird die Fahrbahn an dieser Stelle also um insgesamt 9 Meter nach Süden verlegt. Der ausgelegte Planentwurf vom 14.7. und 9.12.1988 erfaßt nicht mehr den Bahnübergang W straße und nur noch einen schmaleren Streifen des Bahngeländes. Nach der Auslegung wurde lediglich die Lärmschutzwand eingefügt.

2.6 Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens war nicht erforderlich. Gem. § 37 Abs. 3 StrG i.V.m. den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 u. 24 BauGB ersetzt der Bebauungsplan die straßenrechtliche Planfeststellung, die bei Gemeindestraßen gem. § 37 Abs. 1 S. 2 StraßenG ohnehin nur auf Antrag erfolgt.

Auch § 36 BundesbahnG, der gem. § 38 BauGB unberührt bleibt, erfordert kein Planfeststellungsverfahren. Als Bahnanlage i. S. des § 36 BundesbahnG ist sowohl die für Parkplätze vorgesehene Fläche im Bahnhofsbereich als auch der Streifen der V straße anzusehen, der die geplante Trasse der L straße aufnehmen soll (vgl. Finger, Kommentar zum Allg. Eisenbahngesetz und Bundesbahngesetz, § 36 BundesbahnG Anm. 2.). Die geplante Trassenführung läßt die Funktionsfähigkeit des Verladebereichs unberührt. Die Verschmälerung der V straße führt deshalb zu einer nur unwesentlichen Änderung gem. § 36 Abs. 2 BundesbahnG und betrifft hinsichtlich der Bahnanlage selbst keine Belange anderer. Hingegen stimmt die Festsetzung des eigenständigen Parkbereichs neben dem Bahnhofsgebäude und den Fahrradständern inhaltlich mit der bestehenden Zweckbestimmung dieser Fläche als Bahnanlage nicht mehr überein und entspricht somit nicht ohne weiteres der in § 38 BauGB ausgesprochenen Einschränkung der Planungshoheit der Antragsgegnerin. Allerdings enthält die Zustimmung der Bundesbahndirektion S vom 16.3.1988 zum geplanten Ausbau der L straße eine eindeutige Willensäußerung insofern, als die von der Planung betroffenen Teilbereiche der Bahnanlage auf Dauer in die Planungshoheit der Antragsgegnerin fallen sollen. Bekräftigt wird diese "Entwidmung" der betroffenen Teilflächen (vgl. Finger, aaO., Anm. 17.) durch die Absicht der Bundesbahn, die entsprechenden Grundstücksflächen auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Da die Planung der Antragsgegnerin ein öffentliches Bauvorhaben umfaßt und deshalb keine Interessen bauwilliger Dritter berührt sein können, ist durch die Zustimmung der Bundesbahndirektion, die unmittelbar an die Antragsgegnerin gerichtet ist, dem gebotenen Mindestmaß an Publizität hinsichtlich der Aufhebung des besonderen Rechtscharakters der betroffenen Teilflächen als Bahnanlage Rechnung getragen. Der Antragstellerin wird dadurch ermöglicht, über die ihrer Planung bisher entzogenen Flächen verbindliche Aussagen zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - NVwZ 1989, 655). Eine erneute Planfeststellung war nicht erforderlich.

2.7 Auch die vorgenommenen Planungsänderungen enthalten keine Verfahrensfehler.

Eine Änderung der Planentwürfe ist auch nach erfolgtem Aufstellungsbeschluß möglich (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 BauGB). Der Aufstellungsbeschluß muß lediglich die vorgesehene Planung so bezeichnen, daß für Außenstehende der räumliche Bereich des Plans erkennbar und ein ausreichender Anstoß gegeben wird, sich selbst über die Auswirkungen der Planung zu erkundigen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 47; § 3 Rn. 43). Die nachträglichen Planänderungen lassen eine bereits erzielte Anstoßwirkung nicht entfallen.

Ein Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 BauGB liegt nicht deshalb vor, weil den Eigentümern der von der Lärmschutzwand betroffenen Grundstücke nach der Auslegung nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Entspricht die Änderung eines Bebauungsplans, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einem Vorschlag des davon betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers, wäre die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - ZfBR 1988, 90). Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Einfügen der Schallschutzwand berührt nicht die Grundzüge der Planung, weil die dem Bebauungsplan insgesamt zugrundeliegende Konzeption - der Ausbau der L straße aufgrund einer bestimmten Trassenführung - durch die ergänzende Schutzmaßnahme nicht geändert wird. Der geplante Lärmschutz beruht auch auf den Wünschen derjenigen Eigentümer, die Bedenken geltend gemacht haben und deren Grundstücke von der Schallschutzwand - positiv - betroffen werden. Soweit sich die erhobenen Einwendungen grundsätzlich gegen den Ausbau der L straße wenden, enthalten die damit verbundenen Hinweise auf die zunehmende Lärmbelastung gleichzeitig als "minus" zumindest den Wunsch nach entsprechenden Schallschutzmaßnahmen. Die Situation der Grundstücke, die nicht im Bereich der geplanten Schallschutzwand liegen, bleibt unverändert, wird also auch nicht negativ betroffen. Es ist zudem nicht ersichtlich, daß Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich in anderer Form berührt wurden. Eine erneute Bürgerbeteiligung war deshalb entbehrlich.

2.8 Der Bebauungsplan ist i. S. des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan des Verwaltungsverbandes Lu entwickelt. Es ist unschädlich, daß der Flächennutzungsplan die L straße nicht als innerörtliche Hauptverkehrsstraße berücksichtigt. Durch den geplanten Ausbau der L straße wird das bisherige Grundkonzept des Flächennutzungsplans hinsichtlich der überörtlichen Verkehrswege und der innerörtlichen Hauptverkehrszüge ergänzt und fortentwickelt. Insofern weicht der Bebauungsplan auch nicht vom Flächennutzungsplan ab.

2.9 Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Antragsgegnerin die bislang für das Gebiet der L straße maßgeblichen Bebauungspläne und die Baulinie aus dem Jahr 1935 nicht beachtet habe. Mit der ordnungsgemäßen Durchführung des für den Bebauungsplan "L straße II" anzuwendenden Verfahrens wurden soweit notwendig gleichzeitig die bis dahin für dieses Gebiet gültigen Bauleitpläne geändert, ergänzt bzw. aufgehoben (§ 2 Abs. 4 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BoBauE § 2 BauGB Nr. 2).

3. In materieller Hinsicht weist der Bebauungsplan eine den Erfordernissen der bauplanerischen Zielsetzung entsprechende Planrechtfertigung auf. Die gesetzlichen Planleitsätze sind beachtet worden. Dem für alle Planungsentscheidungen geltenden Abwägungsgebot wurde entsprochen.

3.1 Der Bebauungsplan bedarf - wie jede raumbedeutsame Planung - im Hinblick darauf, daß er rechtsgestaltend in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift, einer Rechtfertigung. Eine Planung hat demnach nur dann Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem jeweils anzuwendenden Gesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich ist (BVerwGE 48, 56, 60f.). Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Anhand des Maßstabes der so verstandenen Erforderlichkeit ist daher nicht etwa nachzuprüfen, ob das betreffende Vorhaben allgemein und in seinen Detailplanungen unabweisbar notwendig in dem Sinne ist, daß es ernstliche Alternativen dafür nicht gibt. Eine solche Annahme würde Wesen und Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit einerseits und das zulässige Maß verwaltungsgerichtlicher Kontrolle andererseits verkennen. Rechtliche Schranke der "planerischen Erforderlichkeit" ist vielmehr nur, daß für das Vorhaben nach Maßgabe der vom BauGB allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, d. h., daß die konkrete Planung sich an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung orientiert, daß sie also "vernünftigerweise geboten ist" (BVerwGE 56, 110, 119). Dies bedeutet, daß es an einer hinreichenden Planlegitimation nicht schon dann fehlt, wenn sich etwa eine Änderung oder auch ein gänzliches Unterbleiben der streitigen Planung als ebenso sinnvoll oder gar noch zweckmäßiger erweisen sollte. Diese Planungsschranke ist erst dann durchbrochen, wenn es dem Vorhaben an einer Beziehung zu den genannten bauplanungsrechtlichen Zielsetzungen fehlt, regelmäßig also nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen planerischen Mißgriffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1981 - 5 S 448/81 - BWVBl 1982, 202; Urt. v. 15.7.1983 - 5 S 2275/82 - ; Urt. v. 2.12.1983 - 5 S 485/83 --). Davon kann hier keine Rede sein.

Die Darlegungen des Bebauungsplans sind geeignet, die so verstandene Erforderlichkeit des geplanten Ausbaus der L straße zu belegen. Die getroffene Entscheidung geht von der Feststellung aus, daß das Stadtzentrum von L, insbesondere im Bereich der H straße, durch den Kraftfahrzeugverkehr stark belastet ist. Diese Annahme wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Die auf dem Generalverkehrsplan beruhende Planung zielt deshalb darauf ab, im innerstädtischen Bereich eine Verkehrsentlastung bzw. -beruhigung und damit eine Verbesserung des Wohnumfeldes zu erzielen. Der geplante Ausbau der L traße soll durch die Aufnahme eines Teils des innerstädtischen Verkehrs zu einer Verringerung des Durchgangsverkehrs auf der L ... (H straße) und einer ausgewogeneren Verteilung des Ziel- und Quellverkehrs führen. Diese Zielsetzung orientiert sich an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB), die funktionelle und infrastrukturelle Vorkehrungen für eine positive Gestaltung auch der Innenstädte erfordert.

3.2 Die Antragsgegnerin hat auch die Alternativtrasse Südumgehung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Möglichkeit einer Südumgehung wurde von der Antragsgegnerin in ausreichendem Umfang und ernsthaft geprüft. Sie mußte im Rahmen dieser Alternativprüfung keinen detaillierten Planungsentwurf ausarbeiten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.10.1988 - 5 S 1088/88 - VBlBW 1989, 295). Die Antragsgegnerin wies in ihrem Amtsblatt vom 16.6.1988 ausführlich auf die Problematik einer Südumgehung hin, die bereits in dem Generalverkehrsplan erörtert wurde. Der Gemeinderat beschäftigte sich am 11.11.1988 und am 28.4.1989 mit dieser Planungsalternative und kam zu einem negativen Ergebnis. Daß die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht von vornherein ohne ernsthafte Prüfung verworfen hat, zeigt sich insbesondere darin, daß am 1.2.1989 ein entsprechender Lageplan entworfen wurde und hierzu die Bundesbahndirektion ..., das Regierungspräsidium ..., das Straßenbauamt ... sowie der Zweckverband Landeswasserversorgung Stellungnahmen abgaben.

Gegen den Ausbau einer Südumgehung führt die Antragsgegnerin stichhaltige Gründe an: Da die Südumgehung nur von einem geringeren Teil des Durchgangsverkehrs befahren würde, wäre der Entlastungseffekt, dies stellt der Generalverkehrsplan fest, geringer als bei einem Ausbau der L straße. Mangels entsprechenden Bedarfs wurde die Südumgehung deshalb auch aus dem Landesbedarfsplan herausgenommen. Der Bau einer Umgehungsstraße würde Kosten in Höhe von 19,5 Mio. DM - ein Mehrfaches des für den Ausbau der L straße notwendigen Finanzbedarfs - und einen Landverbrauch von ca. 11 Hektar verursachen. Da die Trasse durch ein engeres Wasserschutzgebiet führen würde, bestehen von Seiten des Zweckverbandes Landeswasserversorgung starke Bedenken gegen diese Planung. Diese Erwägungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

3.3 Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das in § 1 Abs. 5 u. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot.

Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist gerichtlich allein darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301, 309; 45, 309, 314; 56, 282, 287). Dabei muß einerseits zwischen dem Abwägungsvorgang und andererseits zwischen dem Abwägungsergebnis unterschieden werden. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG aaO.).

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Planungsentscheidung ist nicht zu beanstanden.

3.3.1 Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die der Planung zugrundegelegte Verkehrsprognose insgesamt von falschen Voraussetzungen ausgehe. Die Verkehrszählung sei 1987 unter atypischen Bedingungen (Umbauarbeiten) durchgeführt worden. Verschiedene Umstände, die zu einer noch höheren Verkehrszunahme führen würden, so etwa höhere Zulassungszahlen, die Errichtung einer Kompostieranlage und einer Papierverbrennungsanlage, die Auswirkungen des EG-Binnenmarkts, mehrere Autobahnumleitungen - seien nicht berücksichtigt worden. Hierzu ist hervorzuheben:

Der Generalverkehrsplan ging davon aus, die für die H straße im Jahr 1987 ermittelte Verkehrsbelastung von bis zu ca. 9.200 Kfz/24 Stunden werde bis zum Jahr 1995 auf ca. 12.100 Kfz/Tag ansteigen. Der Ausbau der L straße werde für 1995 zu einer Verringerung auf 10.700 Kfz/Tag führen. Darüberhinaus sei ein zusätzlicher Abbau im Bereich der B straße und der F straße zu erwarten. Die L traße werde demnach 1995 mit ca. 3.400 Kfz/Tag belastet sein. Die Prognose beruhte auf zwei im November und Dezember 1987 durchgeführten Verkehrszählungen an neun Vergleichsknotenpunkten, den dabei festgestellten Verkehrsverlagerungen sowie auf der Fortschreibung der Kfz-Zulassungsraten. Die Aktualisierung des Generalverkehrsplans vom 22.2.1988 ging davon aus, daß die 1987 festgestellten Verkehrsverlagerungen auf den bereits beendeten Ausbau- und Umbaumaßnahmen u.a. in der H straße und der A straße beruhten. Insofern ist die entgegenstehende Behauptung des Antragstellers, die Verkehrszählungen seien während der Baumaßnahmen erfolgt, unzutreffend.

Im übrigen ist es für die Rechtmäßigkeit der Abwägung allein entscheidend, ob die im Zeitpunkt des Bebauungsplanbeschlusses getroffene Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung methodisch ordnungsgemäß erstellt wurde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.1.1982 - 5 S 641/82 - DÖV 1983, 512). Nicht von Bedeutung ist demgegenüber, ob sich diese Prognose nachträglich als richtig erweist.

Der Senat vermag methodische Fehler bei der aktualisierten Prognose nicht zu erkennen. Bis auf die Zunahme der Kfz-Zulassungen, die von der Prognose bereits berücksichtigt wird, ist nicht nachprüfbar, inwiefern die vom Antragsteller nur pauschal vorgetragenen Umstände geeignet sein könnten, sich konkret auf die Verkehrsentwicklung auszuwirken. Davon abgesehen hebt der Antragsteller in seinen Ausführungen selbst hervor, daß derartige Voraussagen von gegenwärtig schwer vorhersehbaren Verhaltensänderungen abhängig sind, die sich erst recht einer exakten mathematischen Berechnung entziehen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, daß die von der Antragsgegnerin zugrundegelegte Prognose nicht über das Jahr 1995 hinausging; sie erlaubte eine verläßliche Einschätzung der Verkehrsentwicklung für die nähere Zukunft und versetzte die Antragsgegnerin in die Lage, entsprechende Planungen vorzunehmen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.1989 betrug der Prognosezeitraum noch sechs Jahre. Eine solche Zeitspanne war für die geplante Ausbaumaßnahme, deren baulicher und zeitlicher Umfang eine mittlere Größenordnung erreicht, ausreichend.

3.3.2 Die Antragsgegnerin hat die konkret berührten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes - die Erhaltung der vorhandenen Obst- und Kastanienbäume sowie der Weißdornhecke - ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt. Der Planung zufolge sollen die Bäume weitgehend erhalten bleiben. Hingegen ist eine Entfernung der Weißdornhecke nicht vermeidbar, weil die auch nur teilweise Erhaltung der Hecke jede Trassenführung und damit den Ausbau der L straße insgesamt verhindert hätte. Der geplante Ausbau, der als gewichtige straßen- und städtebauliche Ziele eine Verkehrsberuhigung und eine Verbesserung des Wohnumfelds im Innenstadtbereich verfolgt, mußte aber nicht wegen der Erhaltung der Weißdornhecke zwingend unterbleiben. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Planung zufolge der Verlust der Hecke durch neue Anpflanzungen gemindert wird.

Die vom Antragsteller vermißte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die die EG-Richtlinie v. 27.6.1985 (Amtsblatt d. EG Nr. L 175/40 v. 5.7.1985) vorsieht - mittlerweile im UVPG vom 12.2.1990 geregelt - und auf die der Antragsteller hinweist, erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 3.Aufl., § 1 Rn. 75a f.) - insbesondere bei der Abwägung, die hier nicht fehlerhaft ausfällt.

3.3.3 Auch die Lärmbelastung der betroffenen Grundstücke wurde nicht fehlerhaft ermittelt.

Die Antragsgegnerin hat sich eingehend mit der durch den Ausbau der L straße entstehenden Lärmbelastung auseinandergesetzt. Da sich die vom Ingenieurbüro J. auf der Grundlage von bei der Deutschen Bundesbahn ermittelten Erfahrungswerten - berechnete Vorbelastung nach einem Ausbau nur um weniger als 3 dB(A) erhöhte, ging der Gemeinderat zunächst davon aus, Schallschutzmaßnahmen seien nicht erforderlich. Nachdem sich aufgrund der vom TÜV ... durchgeführten Messungen der gegenwärtigen Geräuschbelastung durch die vorhandene Bahnstrecke herausstellte, daß die gegenwärtigen tatsächlichen - also nicht errechneten -- Werte niedriger lagen und die Belastungszunahme somit teilweise 3 dB(A) übersteigen werde, wurde eine Lärmschutzwand unter anderem vor dem Wohnhaus des Antragstellers in die Planung aufgenommen; westlich der H straße liegen die Schallwerte durch den größeren Abstand zur Straße bzw. zur Eisenbahn und durch die vorhandene Bebauung und Bepflanzung niedriger, so daß dort ein Schallschutz nicht als erforderlich angesehen wurde. (Vgl. hierzu insbesondere die Niederschrift über die Beratung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 28.4.1989).

3.4 Bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmbelastung hat sich die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Da die inzwischen aufgrund des § 43 Abs. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung v. 12.6.1990 (16. BImSchV) zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.1989 noch kein geltendes Recht war, konnte sie die Unzumutbarkeitsschwelle nach altem Recht beurteilen (vgl. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB, zum Inkrafttreten vgl. auch Alexander, NVwZ 1991, 318, 322).

Den Maßstab für zumutbare Verkehrsgeräusche setzt § 41 BImSchG, der die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche verlangt. Dieser Maßstab stimmt sachlich mit der Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG überein. Die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkung ist überschritten, wenn die von der Straße ausgehenden Lärmimmissionen dem Anlieger billigerweise nicht zumutbar sind. Die Schwelle des billigerweise nicht Zumutbaren liegt dabei deutlich unterhalb der Schwelle des enteignungsrechtlich nicht Zumutbaren (BVerwG, Urt. v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15). Das BVerwG (Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 = VBlBW 1988, 57) hat ferner entschieden, für die zumutbare Lärmbelästigung gebe es keine festen Grenzwerte, eine pauschale Anwendung der in Verwaltungs bzw. DIN-Vorschriften aufgeführten Werte scheide somit aus. Vielmehr sei auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Grundstücks abzustellen (Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, BVerfGE 79, 174). Bei einem nicht vorbelasteten Wohngebiet i. S. der §§ 3 und 4 BauNVO könne die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms bei 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht erreicht sein. Diese Werte stellten Anhaltspunkte dar. Eine tatsächliche Vorbelastung kann sich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit schutzmindernd auswirken (BVerwGE 51, 15, 28; st.Rspr. vgl. zuletzt Beschl. v. 23.6.1989 - 4 B 100.89 - UPR 1989, 432). Dagegen kann ein "plangegeben vorbelasteter" Eigentümer grundsätzlich ebenso wie ein unvorbelasteter verlangen, daß bei einem Vorhaben die gem. § 41 BImSchG vorgeschriebenen Vorkehrungen zum Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm getroffen werden (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, aaO. S. 294).

Das Schallgutachten des TÜV ... v. 18.4.1989 kommt zu dem Ergebnis, daß der Ausbau der L straße für das Grundstück des Antragstellers zu einer Gesamtbelastung von 61,7 dB(A) am Tag und 55,7 dB(A) nachts führt. Dabei wurde eine Vorbelastung durch die Eisenbahnlinie von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) gemessen, die durch den zukünftigen Verkehr nach Ausbau der Straße zu erwartende Schallimmission beträgt tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Durch die Errichtung der vom Gemeinderat nunmehr vorgesehenen Schallschutzwand tritt eine Minderung um mindestens 4 dB(A) ein. Die Gesamtbelastung erreicht dann aber ersichtlich nicht die Zumutbarkeitsschwelle und ist angesichts der Vorbelastung durch den Bahnverkehr als Abwägungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die geplante Schallschutzmauer reicht aus, um das Grundstück des Antragstellers vor einer unzumutbaren Lärmbelästigung zu schützen. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schallschutzwand unsachgemäß geplant wäre und deshalb die Lärmbelästigung nicht auf ein noch zumutbares Maß herabsetzen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sämtliche Planungsarbeiten durch das Ingenieurbüro J ausgeführt wurden und nicht, wie der Antragsteller behauptet, durch die Antragsgegnerin selbst. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Differenz zwischen dem durch den Ausbau zu erwartenden Lärm und den zulässigen Grenzwerten durch die geplante Schallschutzwand ausgeglichen wird.

Der Senat kann keine durchgreifenden methodischen Bedenken gegen das Schallgutachten des TÜV ... erkennen, dessen Ergebnisse den Ausschlag für die nachträgliche Planung der Schallschutzwand gaben. Es legt die ordnungsgemäß erstellte Verkehrsprognose von 3.400 Kfz/Tag zugrunde. Die bereits vorhandene Vorbelastung wird durch Messungen auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellt. Auf dieser Tatsachenbasis kommt das TÜV-Gutachten zu anderen -- für den Antragsteller günstigeren - Schallwerten als das Ingenieurbüro J. Der Umstand, daß die Messungen gerätebedingt in einem Stichprobenverfahren vorgenommen wurden, hatte auf die Genauigkeit der Messungen keinen Einfluß (TÜV-Gutachten Bl. 7). Für die Richtigkeit der unsubstantiierten Behauptung des Antragstellers, die Meßergebnisse seien falsch aufgezeichnet worden, bestehen keine Anhaltspunkte. Ob eine Berechnung der Beurteilungspegel anhand der Anlagen zur Verkehrslärmschutzverordnung v. 12.6.1990 unterschiedlich ausgefallen wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Antragsgegnerin - wie oben angeführt - nicht gehalten war, diese zum Zeitpunkt ihrer Beschlußfassung noch nicht ergangene Verordnung anzuwenden.

3.5 Der Ausbau der L straße ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Die zu erwartende - nicht unerhebliche - Verkehrsentlastung für den Innenstadtbereich steht in keinem Mißverhältnis zu den Belastungen, die die betroffenen Anwohner der raße zu tragen haben. Der Bereich der L straße ist aufgrund des Gewerbegebiets und des Verladebereichs der Bahn vorbelastet. Die zusätzlichen Belastungen werden durch den geplanten Grünstreifen und die Schallschutzwand reduziert. Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht daran gehindert, die im Stadtgebiet konzentriert auftretenden Verkehrsbelastungen auf andere Gebiete - und damit auf mehr Bürger - zu verteilen, soweit sie wie hier die rechtlichen Grenzen einhält. Nach allem ist das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden.