1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Aufnahme von Krankenhausbetten in den Krankenhausplan ist nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs 3 GKG mit dem dreijährigen Bezug der normativ festgelegten Investitionspauschale je Planbett anzusetzen (Abweichung vom BVerwG-Streitwertkatalog NVwZ 89, 1041/1046).
Der Streitwert für beide Rechtszüge war von Amts wegen auf jeweils DM 101.000,-- festzusetzen. Diese Festsetzung stützt sich auf §§ 25 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 2 und den Rechtsgedanken des § 17 Abs. 3 GKG. Sie entspricht dem dreijährigen Bezug der ab Feststellung der begehrten Aufnahme von Planbetten in den Krankenhausplan zu zahlenden Investitionspauschale je Planbett (hier: 16 Betten der Fachrichtung Psychiatrie, welcher derzeit durch Verordnung vom 26.6.1989, GBl. S. 274, auf DM 2.630,-- -- 20% = DM 2.104,-- pro Bett und Jahr festgelegt ist). Angesichts tendenziell steigender Investitionskosten wäre dieser Bezug der Klägerin für die Zukunft normativ gesichert, so daß der in § 17 Abs. 3 GKG niedergelegte Rechtsgedanke heranzuziehen ist. Angesichts dieses finanziellen Hintergrundes, der mit der in beiden Rechtszügen begehrten Feststellung der Aufnahme von Betten in den Krankenhausplan verbunden ist, erscheint der im BVerwG-Entwurf eines Streitwertkatalogs (NVwZ 89, 1041/1046) ausgebrachte Streitwert von DM 1.000,-- je Planbett unangemessen niedrig, ja angesichts des bestehenden finanziellen Rechtsanspruchs des Krankenhausträgers auf alljährlich wiederkehrende Leistungen der öffentlichen Hand -- jedenfalls nach den Förderungsverhältnissen im Lande Baden-Württemberg -- wirklichkeitsfremd.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.