VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1988 - 5 S 1088/88
Fundstelle
openJur 2013, 7016
  • Rkr:

1. § 18 Abs 6 FStrG verlangt nicht, daß die Erörterungsverhandlung zeitlich so angesetzt wird, daß jeder Einsprecher an ihr außerhalb seiner normalen Arbeitszeit teilnehmen kann.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums ... für den Bau der B 27 (neu) zwischen T und K. Sie sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die für den Bau der B 27 (neu) benötigt werden.

Die B 27 (alt) verläuft bisher durch den S und zwar von T über D ... und ... nach S Die B 27 (neu) umfährt den S auf der Ostseite; sie führt von T über K, ... und ... nach S. Diese Trasse ist bis auf das hier in Rede stehende Teilstück zwischen T und K -- ... fertiggestellt. Für dieses Teilstück besteht ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.5.1971, der den Bau einer zweibahnigen Bundesstraße mit dem Querschnitt RQ 30 vorsieht.

Der Petitionsausschuß des Landtags von Baden-Württemberg empfahl am 28.11.1979 aufgrund einer von verschiedenen betroffenen Personen eingereichten Petition eine Neuplanung der B 27 (neu) zwischen T und K mit einem kleineren Querschnitt. Die Straßenbauverwaltung beantragte daraufhin am 30.3.1983 beim Regierungspräsidium Tübingen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für eine zweibahnige Straße mit einem Querschnitt RQ 26. Die zur Planfeststellung gestellte Trasse beginnt bei der Kreuzung der B 27 mit der B 28 in T und führt dann in östlicher Richtung durch das im Flächennutzungsplan dargestellte Gewerbegebiet "G", das einen eigenen Anschluß an die B 27 erhalten soll. Anschließend verläuft die B 27 (neu) parallel zur Eisenbahnlinie R und überquert dann bei Bau-km 4+500 auf einer 450 m langen Brücke das N. Sie wird dann südlich des Speicherbeckens bis zum Knotenpunkt K fortgeführt. Oberhalb des E sees soll die B 27 (neu) in die bereits ausgebaute Trasse dieser Straße eingeführt werden.

Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 25.4.1983 bis 24.5.1983 in T, R und K. Die Erörterungsverhandlung fand vom 10.10. bis 18.10.1983 in K ... statt. Wegen verschiedener späterer Planänderungen wurden weitere Erörterungstermine am 2.5., 7.6., 5.7. und 7.9.1984 durchgeführt. Während der Planauslegung und bei den Erörterungsverhandlungen wurde seitens der Kläger sowie verschiedener anderer Planbetroffener vor allem eingewandt, die zur Planfeststellung gestellte Trasse (sogenannte Bahnbündelungstrasse -- Variante II 4 e) zerschneide das N-tal und nehme in erheblichem Umfang landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch. Diese Nachteile könnten durch eine Trassenführung in Anlehnung an die vorhandene Trasse der B 297 am Südrand des S vermieden werden (sogenannte Bündelungstrasse B 297 -- Varianten III.5 und III.6). Ferner schlug die Gemeinde K vor, die B 27 (neu) zunächst parallel zur Bundesbahnlinie und dann nach Überquerung des N-tals am nördlichen Rand des Speicherbeckens entlang zu führen. Wegen der Einwendungen der Stadt T und der Gemeinde K holte das Regierungspräsidium Tübingen eine Weisung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 18 a FStrG ein. Der Bundesminister für Verkehr hielt mit Verfügung vom 17.12.1984 an der vorgesehenen Trassenführung fest.

Das Regierungspräsidium Tübingen erließ am 27.12.1984 den Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der B 27 (neu), Streckenabschnitt T-K von Bau-km 0+000 bis Bau-km 7+361.71 sowie die damit verbundenen Folgemaßnahmen; die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen. Dem Planfeststellungsbeschluß wurden verschiedene Auflagen beigefügt, u.a. die Rekultivierung der B 297 zwischen T, Abzweigung K und dem Anschluß der K 6911 zu einem schotterbefestigten Feld- und Waldweg. Ferner wurde festgestellt, daß der Planfeststellungsbeschluß Befreiungen und Ausnahmen von den Wasserschutzverordnungen "Horizontalfilterbrunnen und Großholz" und "A" sowie den Landschaftsschutzverordnungen "M-tal" und "S" erteile.

Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses führte das Regierungspräsidium aus, die B 27 sei die verkehrswichtigste Bundesstraße innerhalb der Region N und diene der Anbindung der Räume T, H, B und A an den Wirtschaftsraum ...". Das planfestgestellte Teilstück schließe die noch bestehende Lücke der B 27 (neu) zwischen T und S. die bisherige B 27 (alt) und die B 297 hätten wegen der Steigungen, der unübersichtlichen Kurven und der engen ortsdurchfahrten den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr genügt. Für den planfestgestellten Teil der B 27 (neu) sei mit einer Verkehrsbelastung von 18.550 Kfz/24 h für das Jahr 1990 zu rechnen. Der Regionalverkehrsplan des Großraum S gehe von 19.000 Kfz/24 h, der Generalverkehrsplan der Stadt T sogar von 22.700 Kfz/24 h aus. Die Verkehrszählung 1980 habe ergeben, daß diese Werte bereits zu 90 % erreicht seien. Zur Bewältigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens sei ein zweibahniger Ausbau der B 27 (neu) mit planfreien Knotenpunkten, Standspuren und einer Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h erforderlich. Der vorgesehene Querschnitt RQ 26 sei der kleinste Regelquerschnitt für eine derartige Straße. Wegen der häufigen Nebelbildung im N-tal könne auf Standspuren nicht verzichtet werden.

Die planfestgestellte Trasse sei gegenüber den anderen in Betracht kommenden Trassenalternativen vorzuziehen. Sie stelle bis Bau-km 3+900 eine optimale Bündelung von Schiene und Straße dar und verlaufe auf geologisch unproblematischem Flußschotter und Auelehm. Die unvermeidlichen Eingriffe in die ...landschaft würden durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen sowie die Teilrekultivierung der B 297 weitgehend ausgeglichen. Durch die Absenkung der Straße im Bereich L sowie die Rampen im Knotenpunkt G und die Erdwälle in den Wasserschutzgebieten werde die Immissionsbelastung erheblich reduziert. Demgegenüber stelle die Bündelungstrasse B 297 wegen der erforderlichen Hangeinschnitte, Stützmauern und Böschungssicherungen einen schwerwiegenden Eingriff in den wertvollen Südhang des S dar. Die geologischen Verhältnisse seien ungünstig; die Erfahrungen bei dem vorhergehenden Bauabschnitt ließen Hangbewegungen befürchten. Eine Straße auf der Bündelungstrasse B 297 werde außerdem den Ortsteil L mit starkem Verkehrslärm belasten. Diese Trasse sei ferner wasserwirtschaftlich bedenklich, weil der Hauptgrundwasserstrom überquert werde. Eine zweibahnige Straße auf der Bündelungstrasse B 297 verursache gegenüber der planfestgestellten Trasse Mehrkosten von 15 bis 20 Mill.DM. Ein einbahniger Ausbau der B 27 (neu) reiche nicht aus, um das Ziel, eine leistungsfähige Verbindung zwischen der Region N-Alb und dem ... N zu schaffen, zu erreichen; das gleiche gelte für den Bau eines dreistreifigen Streckenabschnitts mit wechselnden Überholmöglichkeiten.

Auch die vom Bauernverband vorgeschlagene Trassenführung (Variante III.6) sei nachteiliger als die planfestgestellte Trasse. Sie verbrauche zwar weniger Fläche, mache aber ebenfalls schwerwiegende Eingriffe in den Hangwald erforderlich. Die Grünzone am linken N- bzw. Kanalufer gehe im Bereich der Stützmauern verloren; außerdem müsse der Kanal teilweise verlegt werden. Ferner sei während der Bauzeit eine vollständige Umleitung des Verkehrs notwendig.

Die von der Gemeinde K vorgeschlagene Nordumfahrung des Speicherbeckens verlange ebenfalls den Bau von Stützmauern im Hanggelände und beeinträchtige damit den Steilhang des S. Ferner entstünden verkehrstechnische Probleme beim Knoten K. Schließlich verursache diese Trasse Mehrkosten von 14 bis 27 Mill.DM.

Die planfestgestellte Trasse verlaufe zwar durch zwei Landschaftsschutzgebiete, dadurch werde aber die Schutzwürdigkeit der betreffenden Gebiete nicht aufgehoben. Als Ersatz für den unvermeidbaren Eingriff in das S-bachbiotop werde das B biotop vergrößert. Die Rekultivierung der B 297 werde die ökologische Verbindung zwischen dem Hangwald und der Talaue verbessern. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht biete die planfestgestellte Trasse den Vorteil, daß sie anders als die anderen Alternativen außerhalb des Grundwasserstromes verlaufe. Zwar müsse die Wasserfassung "Großholz" aufgegeben werden, diese könne aber wegen einer CKW-Verunreinigung derzeit ohnehin nicht genutzt werden. Soweit die Trasse durch Wasserschutzgebiete verlaufe, seien besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen, die eine Gefährdung des Grundwassers ausschlössen. Die Hochwassergefahr werde durch den Bau der B 27 (neu) auf der planfestgestellte Trasse nicht vergrößert. Demgegenüber würden Belange der Landwirtschaft durch die planfestgestellte Trasse wesentlich schwerer betroffen als durch die Bündelungstrasse B 297. Es sei nicht auszuschließen, daß es zu einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe kommen könne. Dieser Nachteil müsse aber im Hinblick auf die sonstigen Vorteile, die die Bahnbündelungstrasse gegenüber den anderen Alternativen biete, hingenommen werden. Soweit der Planfeststellungsbeschluß enteignende Auswirkungen auf betroffene Landwirte haben werde, erhielten diese Entschädigungsleistungen. Die Kläger haben am 13.3.1985 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen den Planfeststellungsbeschluß Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt haben.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig, weil der Verhandlungsleiter bei der Erörterungsverhandlung vom 11.10.1983 befangen gewesen sei. Er habe nämlich die Verhandlung zeitlich so angesetzt, daß berufstätige Einsprecher nicht in der Lage gewesen seien, an der gesamten Erörterungsverhandlung teilzunehmen. Ferner sei die Stellungnahme des Landkreises T nicht erörtert worden.

Die im Planfeststellungsbeschluß angenommene Verkehrsbelastung sei überhöht. Neuere Zählungen hätten lediglich eine Bemessungsverkehrsstärke von ca. 16.000 Kfz/24 h ergeben. Für diese Verkehrsbelastung sei ein einbahniger Ausbau der B 27 ausreichend. Selbst bei einem zweibahnigen Ausbau genüge ein Querschnitt RQ 20, denn Standspuren seien nicht erforderlich. Eine derartige Straße könne ohne schwerwiegende Eingriffe in die Landschaft auch auf der Bündelungstrasse B 297 gebaut werden. Im übrigen stelle die planfestgestellte Trasse ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das Landschaftsbild des N-tales dar, der durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in keiner Weise ausgeglichen werde. Der Planfeststellungsbeschluß gehe zu Unrecht davon aus, daß die Bündelungstrasse B 297 zu einer unzumutbaren Lärmbelastung von T führe, denn die Lärmimmissionen könnten durch Schutzmaßnahmen erheblich gemindert werden. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht sei die planfestgestellte Trasse wesentlich ungünstiger als die Bündelungstrasse B 297, denn der Brunnen "G" müsse aufgegeben werden. Um die wasserwirtschaftlichen Bedenken auszuräumen, seien zwei Wasserschutzverordnungen geändert worden; dies sei unzulässig, denn die Schutzwürdigkeit sei nicht entfallen. Die Aufgabe des Brunnens "G" müsse durch eine Erhöhung der Förderungsleistung des Horizontalfilterbrunnens ausgeglichen werden, was den Grundwasserspiegel absenken werde. Demgegenüber durchquere die Bündelungstrasse B 297 keine Wasserschutzgebiete. Der Gefahr einer Gewässerverunreinigung beim Überqueren des N-tals könne durch dieselben Schutzmaßnahmen begegnet werden, die für die planfestgestellte Trasse im Bereich der Wasserschutzgebiete vorgesehen seien.

Der Planfeststellungsbeschluß habe sich nur unzureichend mit den Belangen der Landwirtschaft und insbesondere der Beeinträchtigung der Kläger auseinandergesetzt. Es sei unberücksichtigt geblieben, daß eine Schädigung der Landwirtschaftsbetriebe nicht nur durch den Flächenverlust, sondern auch durch die Zerschneidung der Betriebsflächen und die Erschwerung der Zufahrtsverhältnisse eintreten werde. Eine individuelle Würdigung der Beeinträchtigung der einzelnen Kläger sei nur unzureichend erfolgt; es sei nicht ausreichend, pauschal auf Entschädigungsmöglichkeiten zu verweisen.

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und zur Begründung ergänzend zum Planfeststellungsbeschluß ausgeführt, der Verhandlungsleiter sei bei der Erörterungsverhandlung vom 11.10.1983 nicht befangen gewesen. Die Stellungnahme des Landkreises T sei nicht erörtert worden, weil diese erst nach der Erörterungsverhandlung eingegangen ist, obwohl der Landkreis hinreichend Zeit für eine Stellungnahme gehabt habe. Die Richtigkeit der angenommenen Verkehrsbelastung sei durch die zwischenzeitliche Verkehrszählungen belegt worden. Ein Ausbau mit einem Querschnitt RQ 26 nehme nur unwesentlich mehr Fläche in Anspruch als ein Ausbau mit RQ 20. Auch bei einer Straße mit RQ 20, die in Anlehnung an die B 297 geführt werde, seien erhebliche Eingriffe in die Landschaft wegen der Einschnitte und Stützmauern unvermeidlich. Die geologischen Probleme dieser Trassenführung würden durch eine Verminderung des Querschnitts nicht berührt. Aufgrund eines Vorschlags des Petitionsausschusses werde die Straße abweichend vom Planfeststellungsbeschluß mit einem Querschnitt SQ 23 gebaut werden; dies stelle aber nur eine unwesentliche Änderung dar, die sich außerdem nur zugunsten der Kläger auswirke. Die Behauptung der Kläger, die Möglichkeit einer anderen Trassenführung mit anderem Ausbauquerschnitt sei nicht ausreichend geprüft worden, treffe nicht zu. Vielmehr seien alle in Betracht kommenden Varianten im Detail untersucht worden. Die Fertigung von Plänen, die den planfestgestellten Plänen im Maßstab entsprächen, sei dafür nicht notwendig. Ebenso treffe es nicht zu, daß die vom Bauernverband vorgeschlagene Trasse wesentlich weniger Landschaft verbrauche als die planfestgestellte Trasse. Vielmehr betrage der Flächenverbrauch bei der planfestgestellten Trasse 44,1 ha, bei der Trasse des Bauernverbands 47,7 ha.

Unrichtig sei die Behauptung, die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege habe Zweifel daran geäußert, daß die planfestgestellte Trasse ökologisch günstiger sei als die Bündelungstrasse B 297. Vielmehr habe die Bezirksstelle in ihrer Stellungnahme vom 16.5.1986 die Bahnbündelungstrasse eindeutig als die bessere Lösung bezeichnet. Die von der Bezirksstelle für wünschenswert erklärte Nordumfahrung des Speicherbeckens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich. Bei der von den Klägern vorgeschlagenen ortsnahen Überquerung des N-tals sei ein Lärmschutz nur dadurch zu bewirken, daß auf dem knapp 10 m hohen Straßendamm noch eine 3,5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werde. Die Änderung der Wasserschutzverordnungen vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses sei rechtlich zulässig und auch notwendig gewesen. Bei der Festsetzung der Schutzgebiete seien nicht nur wasserwirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Eine Änderung der Wasserschutzverordnung im Planfeststellungsbeschluß sei nicht möglich. Die Kläger rügten schließlich zu Unrecht, daß ihre individuellen Belange nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt worden seien. Der Planfeststellungsbeschluß habe durchaus gesehen, daß die planfestgestellte Trasse mehr landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch nehme als die Bündelungstrasse B 297 und in einigen Fällen auch die Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe gefährdet sein könne. Es stehe aber im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerwG, daß der Planfeststellungsbeschluß nicht genau untersucht habe, ob diese Folge eintreten werde, sondern zugunsten der betroffenen Landwirte von enteignenden Auswirkungen ausgegangen sei.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klagen nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 9.11.1987 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluß sei in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Ausgestaltung des Erörterungstermins lasse nicht den Schluß auf eine Voreingenommenheit des Verhandlungsleiters zu. Es sei auch nicht notwendig gewesen, die Erörterungsverhandlung wegen des Befangenheitsantrags zu unterbrechen. Die Beteiligung des Landkreises T sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine nachträgliche Erörterung der Stellungnahme des Landkreises sei nicht notwendig gewesen.

Die B 27 (neu) sei planerisch gerechtfertigt, denn der bisherige Ausbauzustand der B 27 (alt) sei unzureichend. Die planfestgestellte Straße schließe eine noch bestehende Lücke in der B 27 (neu) zwischen T und S Die Annahme des Regierungspräsidiums, daß 1990 mit einem Verkehrsaufkommen von 18.550 Kfz/24 h zu rechnen sei, sei nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit dieser Prognose werde durch die zwischenzeitlichen Verkehrszählungen bestätigt.

Es stelle keinen Abwägungsfehler dar, daß das Regierungspräsidium im Planfeststellungsbeschluß einen zweibahnigen Ausbau mit RQ 26 für erforderlich gehalten habe. Bei dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen sei nach der RAS-Q ein einbahniger Ausbau nicht ausreichend. Wegen der häufigen Nebelbildung im N-tal sei die Anlage von Standspuren gerechtfertigt. Aus der Entscheidung des Innenministeriums, die B 27 (neu) nur mit einem Querschnitt SQ 23, d.h. ohne Standspuren zu bauen, ergebe sich nichts anderes, denn es handele sich dabei um eine politische Entscheidung aufgrund des Petitionsverfahrens.

Die in Betracht kommenden Varianten seien in dem Planfeststellungsbeschluß in dem gebotenen Umfang gewürdigt worden. Eine völlig identische Aufbereitung aller Varianten sei nicht notwendig gewesen. Der Planfeststellungsbeschluß habe zu Recht darauf abgestellt, daß die Untergrundverhältnisse bei der Bahnbündelungstrasse wesentlich günstiger seien, die Bahnbündelungstrasse erheblich geringere ökologische Auswirkungen habe als die anderen Trassenalternativen und die Baukosten bei den anderen Trassenvarianten wesentlich höher lägen. Die Befreiung von den Wasserschutz- und Landschaftsschutzverordnungen sei rechtlich zulässig gewesen, wobei offen bleiben könne, ob die Wasserschutzverordnung "Horizontalfilterbrunnen und Großholz" überhaupt wirksam gewesen sei. Soweit die planfestgestellte Trasse die Schutzgebiete noch berühre, habe das Regierungspräsidium zu Recht eine Befreiung erteilt.

Der Planfeststellungsbeschluß habe auch gesehen, daß die Belange der Landwirtschaft durch die Bahnbündelungstrasse mehr berührt würden als durch die anderen Varianten. Es halte sich im Rahmen des Planungsermessens des Regierungspräsidiums, wenn dies im Hinblick auf die sonstigen Vorteile dieser Trasse hingenommen werde. Dabei habe das Regierungspräsidium zu Recht den Umstand in die Abwägung einbezogen, daß ein beträchtlicher Teil der landwirtschaftlichen Fläche in einem Gebiet liege, das im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt ist. Das Regierungspräsidium habe schließlich auch die Beeinträchtigung der Kläger in dem gebotenen Umfang in die Abwägung eingestellt. Eine detaillierte Prüfung, ob und in welchem Umfang der Verlust oder die Zerschneidung landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Erschwerung der Zufahrtsverhältnisse zu einer Existenzgefährdung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe führen werde, sei nicht erforderlich gewesen, denn das Regierungspräsidium habe dies in den in Frage kommenden Fällen hypothetisch unterstellen können.

Die Kläger haben gegen das am 11.1.1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 11.2.1988 Berufung eingelegt. Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 1987 -- 2 K 421/85 -- zu ändern und den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27. Dezember 1984 aufzuheben.

Zur Begründung der Berufung wird der Klagevortrag wiederholt und ergänzend vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß § 18 Abs. 6 FStrG zwischen Einwendungen von Privatpersonen und Stellungnahmen der Behörde differenziere. Nach § 18 Abs. 6 S. 3 FStrG könnten lediglich verspätete Stellungnahmen der Bürger unberücksichtigt bleiben. Die betroffenen Anlieger einer Straße hätten ein Recht darauf, daß sie über die Stellungnahmen aller Behörden informiert würden. Die Erörterungsverhandlung müsse außerdem so durchgeführt werden, daß auch Berufstätige in der Lage seien, daran teilzunehmen und zwar nicht nur an einer einzigen Sitzung.

Die im Planfeststellungsbeschluß angenommene Verkehrsbelastung von 18.500 Kfz/24 h beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung. Der Regionalverkehrsplan des Großraums S und der Generalverkehrsplan der Stadt T seien veraltet. Die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und die Veränderung der Bevölkerungsstruktur seien unberücksichtigt geblieben. Die Verkehrszählungen der Jahre 1986 und 1987 gäben ein falsches Bild, weil es damals zu Verkehrsverlagerungen wegen Bauarbeiten an verschiedenen Landes- und Kreisstraßen gekommen sei. Im übrigen habe die Verkehrsmengenerhebung 1980 ergeben, daß anstelle des angenommenen Lkw-Anteils von 12 % lediglich ein Lkw-Anteil von 6,9 % gegeben sei.

Der Planfeststellungsbeschluß leide ferner daran, daß schematisch die RAS-Q angewandt worden sei, ohne im einzelnen zu prüfen, ob nicht auch ein Querschnitt RQ 20 oder SQ 23 zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens ausreichend sei. Die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Nebel könne dadurch vermindert werden, daß die B 27 (neu) aus der Talaue herausgenommen und an den Rand des S gelegt werde. Der Gefahr von Auffahrunfällen könne durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung begegnet werden. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Weisung des Innenministeriums, die Straße mit dem Querschnitt SQ 23 auszubauen, verkannt. Es handle sich dabei um eine wesentliche Planungsänderung, nicht nur eine politisch bedingte Maßnahme. Die Frage des Querschnitts sei nämlich für die Abwägung zwischen den verschiedenen Trassenalternativen von entscheidender Bedeutung gewesen. Die Abwägung zwischen den Planungsalternativen leide daran, daß im wesentlichen nur die planfestgestellte Trasse mit der Variante III.5 verglichen worden sei, während der Vorschlag des Bauernverbands (Variante III.6) nur unzureichend in den Trassenvergleich einbezogen worden sei. Durch die Wahl eines geringeren Querschnitts könnten die im Planfeststellungsbeschluß und auch im Urteil des Verwaltungsgerichts angenommenen Nachteile dieser Variante weitgehend vermieden werden. Der Eingriff in die Natur und Landschaft sei bei der planfestgestellten Trasse im übrigen nicht geringer zu bewerten, denn das N-tal sei bisher eine noch weitgehend intakte Landschaft, während der Grenzbereich zwischen dem S und dem N-tal bereits durch die B 297, den Triebwerkskanal und das Staubecken belastet sei. Das Verwaltungsgericht habe schließlich nicht offen lassen dürfen, ob die Wasserschutzgebiete wirksam festgesetzt worden seien, denn hiervon hänge das Gewicht einer Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Belange ab. Bei der Festlegung von Wasserschutzgebieten komme es im übrigen nur auf die wasserwirtschaftliche Schutzwürdigkeit an, eine Gesamtabwägung aller betroffener öffentlicher Belange finde nicht statt. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend gewürdigt, daß die planfestgestellte Trasse wesentlich mehr landwirtschaftliche Nutzfläche verbrauche als die Variante III.6; der Mehrbedarf belaufe sich auf ca. 22 ha.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Mehrbedarf der planfestgestellten Trasse betrage zwar bei der landwirtschaftlich genutzten Fläche ca. 22 ha, davon lägen aber 9,5 ha im Gewerbegebiet G. Der Gesamtbedarf an Fläche sei bei der planfestgestellten Trasse lediglich ca. 2 ha größer. Auf ein Flurbereinigungsverfahren zum Ausgleich der Verluste an landwirtschaftlicher Nutzfläche habe man bewußt verzichtet, weil sich bei den vorhergehenden Teilabschnitten der B 27 (neu) herausgestellt habe, daß mehr landwirtschaftliche Fläche aufgekauft werden konnte, als es zum Ausgleich von Flächenverlusten notwendig gewesen sei.

Auch die von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschlagene Galerielösung weise wegen der ebenfalls erforderlichen Hangeingriffe, den geologischen Risiken, der Gefährdung des Speicherbeckens und des Kraftwerkbetriebs sowie der Mehrkosten von ca. 40 Mill.DM beträchtliche Nachteile gegenüber der planfestgestellten Trasse auf. Bei dem vorhergehenden Teilstück (Dürrenbergabstieg) sei eine Scholle bis 60 m Tiefe in Bewegung geraten. Eine 1988 durchgeführte Verkehrszählung habe für diesen Abschnitt eine Verkehrsbelastung von 16.185 Kfz/24 h ergeben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.10.1988.

Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen über das Planfeststellungsverfahren (5 Ordner und 4 Hefte), die Akten des Landratsamts Tübingen über die Wasserschutzverordnungen (2 Hefte) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen -- 2 K 391/85, 421/85 und 1630/87 vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen sind zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kläger durch den Planfeststellungsbeschluß für den Bau der B 27 (neu) nicht in ihren Rechten verletzt werden. Der Senat nimmt daher zunächst gemäß Art. 2 § 6 EntlG Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts. Ergänzend hierzu ist im Hinblick auf den Berufungsvortrag der Kläger auszuführen:

1. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß Streitgegenstand weiterhin der Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.12.1984 ist, der einen Ausbau der B 27 mit einem Querschnitt RQ 26 vorsieht. Die Weisung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 7.7.1986, die B 27 im Bereich T-K nur mit einem Querschnitt SQ 23 auszubauen und die damit korrespondierende Erklärung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, daß der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses entsprechend dem Querschnitt der dem Gericht mit Schriftsatz vom 9.8.1988 vorgelegten Pläne, also mit einem Querschnitt SQ 23 erfolgen werde, stellt keine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses dar, sondern lediglich einen Verzicht des beklagten Landes auf einen Teil der sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Berechtigung zum Bau der B 27. Dies hat für das vorliegende Verfahren zur Folge, daß ungeachtet der beabsichtigten Reduzierung des Querschnittes zu prüfen ist, ob der Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.12.1984 rechtmäßig ist; die Querschnittsreduzierung hat prozessual nur insofern Bedeutung, als eventuell erst durch die Verminderung des Querschnitts eine Rechtsverletzung eines Klägers entfallen könnte. Die ist jedoch bei keinem der Kläger dieses Verfahrens der Fall.

2. Die Einwendungen der Kläger gegen das Verfahren bei dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.12.1984 sind unberechtigt.

a) Die Kläger halten auch im Berufungsverfahren daran fest, daß das Verfahren zum Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses rechtsfehlerhaft gewesen sei, weil der Verhandlungsleiter des Erörterungstermins vom 10.10.1983 befangen gewesen sei und trotz eines von den Klägern gestellten Befangenheitsantrags die Verhandlung nicht unterbrochen habe, bis hierüber entschieden worden sei. Dieser Einwand ist unberechtigt, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Eine Befangenheit i.S. des § 21 VwVfG ist dann anzunehmen, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Amtsträger nicht unparteiisch und unbefangen entscheiden werde (Kopp, VwVfG, 4.Aufl., RdNr. 4). Hierfür bestand bei der Erörterungsverhandlung vom 10.10. bis 18.10.1983 kein objektiv gerechtfertigter Anhaltspunkt. Eine Besorgnis der Befangenheit läßt sich insbesondere nicht daraus ableiten, daß die Erörterungsverhandlung zu den üblichen Arbeitsstunden stattfand und nicht am späten Nachmittag oder Abend, wie dies die Kläger für geboten erachten. Dabei kann dahinstehen, ob jeder, der im Rahmen der Planauslegung Einwendungen erhoben hat, einen Anspruch darauf hat, an sämtlichen Erörterungsverhandlungen teilzunehmen -- dies könnte bei Großverfahren mit möglicherweise mehreren zehntausend Einwendungen dazu führen, daß eine Erörterungsverhandlung praktisch undurchführbar würde. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um diese Frage, sondern lediglich darum, ob eine Erörterungsverhandlung zeitlich so anzusetzen ist, daß jeder Betroffene an ihr außerhalb der normalen Arbeitszeit teilnehmen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt es lediglich, daß die Betroffenen überhaupt in der Lage sind, an einem Verwaltungsverfahren teilzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob dies für sie mit gewissen Nachteilen hinsichtlich ihrer Berufsausübung verbunden ist.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der Leiter des Erörterungstermins auch nach Stellung des Befangenheitsantrags die Verhandlungsleitung fortsetzen konnte und nicht gezwungen war, die Verhandlung zu unterbrechen. Das VwVfG enthält keine § 47 ZPO vergleichbare Regelung, wonach bei einem Ablehnungsgesuch nur noch unaufschiebbare Handlungen vorgenommen werden dürfen. Vielmehr hat sich der wegen Befangenheit abgelehnte Beamte nach § 21 Abs. 1 VwVfG erst dann der weiteren Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu enthalten, wenn dies von dem Behördenleiter angeordnet worden ist. Eine derartige Anordnung des Regierungspräsidenten oder seines Stellvertreters ist jedoch nicht erfolgt; vielmehr hat der Regierungsvizepräsident angeordnet, daß der Verhandlungsleiter seine Tätigkeit fortsetzen solle.

b) Die Kläger tragen auch im Berufungsverfahren vor, daß sie in ihren sich aus § 18 Abs. 6 FStrG ergebenden Rechten auf Erörterung der Stellungnahmen der Behörden verletzt seien, weil in der Erörterungsverhandlung vom 10. bis 18.10.1983 nicht die Stellungnahme des Landkreises T erörtert worden sei; diese Stellungnahme ist erst am 25.10.1983 und somit nach Abschluß des Erörterungstermins vorgelegt worden. Hierin liegt jedoch keine Verletzung von Rechten der Kläger. § 18 Abs. 6 FStrG vermittelt dem von der planfestzustellenden Straße betroffenen Grundstückseigentümer nur ein Recht darauf, daß seine eigenen Einwendungen erörtert werden. Dagegen steht ihm kein Anspruch darauf zu, daß die Einwendungen anderer Personen oder die Stellungnahmen der Behörden im Erörterungstermin behandelt werden. Ob ausnahmsweise eine unterbliebene Behördenbeteiligung im Erörterungsverfahren dann zu einer Verletzung von Rechten des Planbetroffenen führen kann, wenn die Behördenmitwirkung auch seinem Schutz dienen soll (so Steinberg, Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, S. 130), kann dahinstehen, denn die Beteiligung des Landkreises T erfolgt im Interesse des Landkreises, nicht aber der einzelnen Bürger des Landkreises.

Selbst wenn man aber dem Planbetroffenen einen Anspruch auf Teilnahme an der Erörterung aller Behördenstellungnahmen einräumen wollte, kann sich dieser Anspruch nur auf die im Zeitpunkt der Erörterungsverhandlung vorliegenden Stellungnahmen der Behörden beziehen. Da die Stellungnahme des Landkreises T jedoch erst am 25.10.1983 erfolgt ist, konnte sie bei der Erörterungsverhandlung vom 10.10. bis 18.10.1983 nicht berücksichtigt werden. Das Regierungspräsidium war auch nicht verpflichtet, wegen der verspätet eingegangenen Stellungnahme des Landkreises Tübingen noch eine weitere Erörterungsverhandlung durchzuführen, denn die Stellungnahme des Landkreises enthielt keine neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits im Rahmen der durchgeführten Erörterungsverhandlung behandelt worden wären. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren Erörterungsverhandlung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus § 18 Abs. 5 Nr. 3 FStrG (= § 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG, auf diese Vorschrift haben die Kläger abgestellt). Die Kläger schließen aus dieser Vorschrift, wonach in der Bekanntmachung der Planauslegung darauf hinzuweisen ist, daß verspätete Einwendungen eines Beteiligten unberücksichtigt bleiben können und außerdem aus § 18 Abs. 6 FStrG (= § 73 Abs. 6 VwVfG), wonach nur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, daß Stellungnahmen der Behörden auch dann erörtert werden müßten, wenn sie verspätet eingegangen sind. Dies trifft jedoch nicht zu. Wenn in den angeführten Vorschriften nur auf die Rechtzeitigkeit der Einwendungen der Beteiligten abgestellt wird, beruht dies darauf, daß lediglich für die planbetroffenen Bürger die Frist des § 18 Abs. 4 FStrG (= § 73 Abs. 4 VwVfG) gilt, wonach Einwendungen nur innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden können. Da es für die Stellungnahme der Behörden keine Frist gibt, wäre es sinnwidrig, in den angeführten Regelungen über das Erörterungsverfahren von rechtzeitigen Stellungnahmen der Behörden zu sprechen.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es nicht von Bedeutung, ob der Kreistag des Landkreises T über alle in Betracht kommenden Planungsvarianten und die Stellungnahmen der verschiedenen Fachbehörden dazu informiert gewesen ist. Eine derartige umfassende Information durch die Planfeststellungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen; es ist vielmehr Sache der jeweiligen Behörde, sich die für erforderlich gehaltenen Informationen selbst zu beschaffen.

3. In materiell-rechtlicher Hinsicht wenden die Kläger im Berufungsverfahren vor allem ein, der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG. Dabei bezweifeln die Kläger nicht, daß das Regierungspräsidium überhaupt eine Abwägung vorgenommen hat und dabei auch alle wesentlichen öffentlichen und privaten Belange, die von der Planfeststellung betroffen werden, in die Abwägung eingestellt hat. Die Kläger wenden sich im Kern ihres Vorbringens vielmehr gegen die Gewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange im Planfeststellungsbeschluß, weil sie der Ansicht sind, daß die von ihnen favorisierte Bündelungstrasse B 297 gemäß dem Vorschlag des Bauernverbands (Variante III.6) insgesamt mehr Vorteile und weniger Nachteile biete als die planfestgestellte Bahnbündelungstrasse (Variante II.4 e). Die Kläger lassen dabei unberücksichtigt, daß es ausschließlich darauf ankommt, ob sich bei einer Abwägung aller betroffener Belange die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten bestimmter Interessen und die damit zwangsläufig verbundene Zurückstellung anderer Interessen als eine unvertretbare Fehlgewichtung erweist und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft. Nur in diesem eingeschränkten Rahmen ist eine gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses möglich; das Gericht entscheidet also nicht darüber, welche der in Betracht kommenden Trassen seiner Einschätzung nach die beste ist, sondern nur darüber, ob die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugunsten der planfestgestellten Trasse vertretbar ist. Dies ist bei der planfestgestellten Bahnbündelungstrasse für die Führung der B 27 (neu) zwischen T und K zu bejahen.

Die Entscheidung des Regierungspräsidiums, die B 27 (neu) in dem hier in Rede stehenden Teilstück ebenso wie in den übrigen bereits fertiggestellten Abschnitten zwischen T und S mit einem Querschnitt RQ 26 planfestzustellen, beruht auf einer hinreichend gesicherten Prognose über die zu erwartende Verkehrsbelastung und leidet auch nicht an einer unvertretbaren Gewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

a) Das Regierungspräsidium ist im Planfeststellungsbeschluß davon ausgegangen, daß bei der prognostizierten Verkehrsbelastung von 18.500 Kfz/24 h ein Regelquerschnitt RQ 26 erforderlich sei. Die Angriffe der Kläger gegen diese Prognose gehen fehl. Das Regierungspräsidium stützt sich auf den Generalverkehrsplan der Stadt T, der für die B 27 und die B 297 im Bereich T-K eine DTV von 22.700 annimmt sowie auf den Regionalverkehrsplan ... N, der von etwa 19.000 Kfz/24 h ausgeht. Dem Einwand der Kläger, daß die aus den Jahren 1976 und 1977 stammenden Pläne wegen des veränderten Verkehrsverhaltens der Allgemeinheit nicht mehr hinreichend aussagekräftig seien, hat das Regierungspräsidium bereits dadurch Rechnung getragen, daß es von einer Verkehrsbelastung ausgegangen ist, die deutlich unter dem sich aus den beiden Plänen ergebenden Mittelwert liegt. Außerdem bestätigen die zwischenzeitlichen Verkehrszählungen die Richtigkeit der Prognose, denn die Verkehrszählungen des Straßenbauamts R in den Jahren 1985, 1986 und 1987 haben eine Verkehrsbelastung der B 297 von 17.588, 17.377 und 20.053 Kfz/24 h ergeben; nach den Angaben des Regierungspräsidiums T im Schriftsatz vom 22.9.1988 ergab die Straßenverkehrszählung 1988 sogar 21.538 Kfz/24 h. Bei einer derartigen Verkehrsbelastung kommt eine Straße mit einem kleineren Regelquerschnitt als RQ 26 nach der RAS-Q nur bei Straßen mit geringem Lkw-Verkehr oder bei Zwangsbedingungen in Betracht. Beides ist jedoch bei der B 27 (neu) nicht der Fall und zwar unabhängig davon, welche Trasse gewählt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme im Planfeststellungsbeschluß, der Lkw-Anteil werde ca. 12 % betragen, berechtigt ist. Jedenfalls wird die B 27 (neu) zumindest in normalem Umfang mit Lkw-Verkehr belastet werden. Die Verkehrszählungen 1985 bis 1987 haben einen Lkw-Anteil von 6,6 %, 7,3 % und 8,5 % ergeben. Bei einem derartigen Lkw-Anteil kann nicht mehr von einem geringen Lkw-Verkehr i.S. der Tabelle 4 der RAS-Q gesprochen werden. Es kommt noch hinzu, daß der bei den Verkehrszählungen der letzten Jahre ermittelte Lkw-Anteil deutlich steigende Tendenz hat. Es liegen auch keine Zwangsbedingungen vor, denn es ist ohne weiteres möglich, zwischen T und K eine Straße mit dem in der RAS-Q vorgesehenen Regelquerschnitt RQ 26 zu bauen. Für den Ausbau der B 27 (neu) mit dem Regelquerschnitt RQ 26 spricht schließlich der auch von den Klägern nicht bestrittene Umstand, daß im N-tal überdurchschnittlich häufig Nebel auftritt. Bei Nebel ist es aber besonders wichtig, daß defekte Fahrzeuge außerhalb der vom fließenden Verkehr benutzten Fahrbahnen abgestellt werden können.

Da somit aufgrund der Tabelle 4 der RAS-Q davon auszugehen ist, daß bei dem prognostizierten Verkehrsaufkommen von 18.500 Kfz/24 h ein Ausbauquerschnitt RQ 26 erforderlich ist, besteht keine Veranlassung, gemäß Ziff. 1 des Beweisantrags der Kläger vom 20.10.1988 ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die RAS-Q stellt ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar. Die Erhebung eines weiteren Gutachtens wäre nur dann erforderlich, wenn seitens der Kläger berechtigte Bedenken gegen die Richtigkeit der RAS-Q vorgebracht worden wären. Dies ist nicht der Fall.

b) Die rechtliche Zulässigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums T für den Ausbau der B 27 (neu) mit einem Querschnitt RQ 26 wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Innenministerium aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses am 7.7.1986 eine Weisung erteilt hat, die B 27 (neu) lediglich mit einem Querschnitt SQ 23 auszubauen. Dies bedeutet keineswegs, daß der zuvor planfestgestellte Querschnitt RQ 26 fehlerhaft gewesen ist. Im Rahmen des der Straßenbauverwaltung zustehenden Planungsermessens gibt es auch für die Wahl des Querschnitts nicht nur eine einzige richtige Lösung, vielmehr hängt der Querschnitt davon ab, welches Gewicht den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen eingeräumt wird. Das Innenministerium hat in seiner Weisung vom 7.7.1986 ausgeführt, daß den ökologischen Belangen ein höherer Stellenwert beigegeben werde und daher der Querschnitt reduziert werden könne; daraus folgt aber nicht, daß die Entscheidung des Regierungspräsidiums, im Interesse der Verkehrssicherheit Standspuren anzulegen, außerhalb des Planungsermessens gelegen hätte; vielmehr sind beide Entscheidungen über den Ausbaustandard der B 27 (neu) gleichermaßen vom Planungsermessen der Straßenbauverwaltung gedeckt. Es gibt nämlich keinen Grundsatz, daß die Straßenbauverwaltung sich mit dem geringsten noch vertretbaren Ausbaustandard zufrieden geben müsse.

c) Die Kläger sehen einen Abwägungsfehler darin, daß das Regierungspräsidium die Frage des Ausbauquerschnitts nicht in die Abwägung einbezogen, sondern sich vorab für den Querschnitt RQ 26 entschieden und nur auf der Grundlage dieser Vorentscheidung eine Abwägung zwischen den verschiedenen Varianten vorgenommen habe. Richtig ist, daß der Ausbaustandard einer Straße nicht der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung zugeordnet ist (BVerwG, Urt.v. 22.3.1985 -- 4 C 15.83 -- BVerwGE 71, 167; Hess. VGH, Urt.v. 20.1.1987 -- 2 UE 1292/85 -- NuR 1988, 250). Dem hat der Planfeststellungsbeschluß jedoch Rechnung getragen, indem er ausführt, daß bei sachgerechter Abwägung aller Gesichtspunkte dem Mehr an Sicherheit und somit einem Ausbauquerschnitt RQ 26 -- mit Standspuren -- der Vorzug einzuräumen sei (S. 23 des Planfeststellungsbeschlusses). Das Regierungspräsidium war nicht verpflichtet, darüber hinaus bei der Erörterung der verschiedenen betroffenen öffentlichen Belange jedesmal gesondert eine Straße mit RQ 26, SQ 23 und RQ 20 zu untersuchen. Die unterschiedliche Flächenbeanspruchung ist bei den verschiedenen in Betracht kommenden Ausbauquerschnitten nicht von besonderer Bedeutung; die Differenz zwischen RQ 26 und RQ 20 beträgt nach der Stellungnahme des Innenministeriums vom 5.12.1986 nur 1,4 ha. Es trifft auch nicht zu, daß eine Straße mit einem geringeren Querschnitt als RQ 26 auf der Bündelungstrasse B 297 zu wesentlich geringeren Eingriffen in den Südhang des S führen würde als die detailliert untersuchte Trasse mit dem Ausbauquerschnitt RQ 26. Wie der Stellungnahme des Innenministeriums vom 5.12.1986 gegenüber dem Petitionsausschuß zu entnehmen ist, sind auch bei einem Querschnitt SQ 23 Hanganschnitte bis zu 10 m Höhe und bei RQ 20 bis 8 m Höhe erforderlich, ferner muß in jedem Fall im Einschnittsbereich bis zu 10 m Höhe angeschüttet und im Bereich des Mittelstreifens eine Stützmauer errichtet werden. Hinsichtlich der für die Entscheidung zugunsten der Bahnbündelungstrasse maßgeblichen Gesichtspunkte besteht somit zwischen einer Trasse mit einem Querschnitt RQ 26 und einer Trasse mit SQ 23 oder RQ 20 kein wesentlicher Unterschied. Aus diesem Grund bestand für das Regierungspräsidium keine Notwendigkeit, neben den generellen Ausführungen zu den in Betracht kommenden Querschnitten noch jeweils bei der Erörterung der betroffenen öffentlichen Belange auf die unterschiedlichen Ausbauquerschnitte einzugehen.

d) Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich auch in dem gebotenen Umfang mit der Möglichkeit einer alternativen Trassenführung. Dazu war es entgegen der Ansicht der Kläger nicht notwendig, für sämtliche Planungsalternativen gleichartige Pläne herzustellen; d.h. nicht nur für die dem Planfeststellungsantrag zugrundegelegte Trasse, sondern auch für die anderen Alternativen Pläne auszuarbeiten, die Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses sein könnten. Für den im Rahmen der Abwägung gebotenen Trassenvergleich ist es vielmehr ausreichend, daß die Pläne der verschiedenen Trassen so ausgearbeitet sind, daß der mit den örtlichen Verhältnissen und den Besonderheiten der jeweiligen Straße vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen beurteilen kann. Dies ist für die B 27 (neu) jedenfalls für die Variante III.5 (Bündelungstrasse B 297) und die Variante III.6 (Vorschlag Bauernverband) geschehen. Nach den Angaben des Regierungsbaurats C in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.1988 ist neben der planfestgestellten Bahnbündelungstrasse auch die Bündelungstrasse B 297 sowie der Vorschlag Bauernverband im Maßstab 1:2.500 ausgearbeitet worden; ferner sind für letztere Alternativen 61 Querprofile im Maßstab 1:100 erstellt worden. Eine darüber hinausgehende zeichnerische Darstellung der Alternativtrassen war nicht erforderlich, damit sich ein mit den Problemen des Straßenbaus vertrauter Betrachter ein Bild von den Vor- und Nachteilen der in Frage kommenden Trassenführung machen kann.

Richtig ist die Behauptung der Kläger, daß im Planfeststellungsbeschluß eine Ausgestaltung der Bündelungstrasse B 297 gemäß dem Vorschlag H nicht näher untersucht worden ist. Dies beruht aber darauf, daß der Vorschlag H, der eine Trasse der B 27 (neu) im Grenzbereich zwischen dem Südhang des S und der Talaue unter teilweiser Verlegung des Laufs des N vorsieht, im Verfahren zur Planfeststellung nicht diskutiert worden ist; der Vorschlag H ist von den Klägern erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, sämtlichen theoretisch möglichen Lösungen einer Ausgestaltung der Trasse zwischen Baubeginn und Bauende von sich aus nachzugehen. Es reicht vielmehr aus, wenn neben der zur Planfeststellung gestellten Trasse noch diejenigen Trassen untersucht werden, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten oder aber im Planauslegungsverfahren vorgeschlagen worden sind und ernsthaft in Betracht kommen. Beides trifft für den Vorschlag H nicht zu. Dieser Vorschlag (Variante III.6) weist zwar insofern gewisse Vorteile gegenüber der zuvor diskutierten Bündelungstrasse B 297 (Variante III.5) auf, als der Hangwald des S weniger angetastet wird, andererseits hat aber diese Lösung auch beträchtliche Nachteile, denn sie setzt eine Verlegung des Flußbetts des N auf ca. 400 m voraus. Eine derartige Maßnahme wie die Verlegung eines Flusses mußte sich der Planfeststellungsbehörde nicht von selbst aufdrängen, vielmehr konnte diese von dem bestehenden Flußlauf als vorgegebener Tatsache ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, daß auch die Mehrkosten dieser Lösung von ca. 40 Mill.DM sowie die zumindest möglichen Schäden am Speicherbecken gegen den Vorschlag H sprechen. Auch diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, daß das Regierungspräsidium eine Trassenführung entsprechend dem Vorschlag H nicht von sich aus in die Abwägung einbezogen hat. Da es somit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, welche Vorteile eine Trasse gemäß dem Vorschlag H gegenüber den sonstigen im Planfeststellungsverfahren untersuchten Alternativen hat, bestand keine Veranlassung, das von den Klägern in Ziff. 2 ihres Schriftsatzes vom 20.10.1988 beantragte Sachverständigengutachten zu erheben.

4. Der Senat ist ebenso wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß die planfestgestellte Trasse einen geringeren Eingriff in die Landschaft zur Folge hat, den Ortsrand von T weniger mit Immissionen belastet und außerdem die Untergrundverhältnisse günstiger sind; demgegenüber verbraucht diese Trasse wesentlich mehr landwirtschaftliche Nutzfläche als eine Trasse am Hangfuß des S Hinsichtlich der übrigen im Planfeststellungsbeschluß und auch im Urteil des Verwaltungsgerichts erörterten öffentlichen Belange bestehen zwischen den beiden Alternativen demgegenüber keine wesentlichen Unterschiede. Im einzelnen ist dazu im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren auszuführen:

a) Die Kläger streiten nicht ab, daß die Untergrundverhältnisse im Bereich der Varianten III.5 und III.6 ungünstiger sind als bei der planfestgestellten Variante II.4 e (Bahnbündelungstrasse). Sie meinen aber, daß die dadurch bedingten Probleme bei einer Trasse am Hangfuß bewältigt werden könnten und beantragen zur Abklärung der geologischen Risiken die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies ist zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich. Die geologischen Verhältnisse im Bereich der Varianten III.5 und III.6 sind durch das Gutachten K hinreichend bekannt. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß die vorhandenen natürlichen Böschungen zumindest bereichsweise in einem labilen Gleichgewicht sind und nach hohen Niederschlägen in Kriech- oder Rutschbewegungen geraten können. Daß diese Angaben des Dipl.Ing. K zutreffen, zeigen die Verhältnisse im Bereich des nordöstlich anschließenden Teilstücks der B 27 (neu), das bereits seit einigen Jahren fertiggestellt ist; in diesem Bereich, der nach der in dem Sonderband "Abwägung der Trassenvarianten" enthaltenen geologischen Karte dieselben Untergrundverhältnisse aufweist wie eine Trasse am Hangfuß des S zwischen T und K, ist es in den letzten Jahren zu Hangrutschungen gekommen, die nachträgliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich gemacht haben. Richtig ist der Vortrag der Kläger, daß die Untergrundverhältnisse nach dem Gutachten K am Hangfuß etwas günstiger sind als im Hang selbst; dies ändert aber nichts daran, daß auch dort labile Hangschuttschichten von ca. 2,5 m Tiefe anzutreffen sind. Im übrigen kann allenfalls die untere Fahrbahn im Bereich des Hangfußes angelegt werden, während für die obere Fahrbahn der Hang selbst angeschnitten werden muß und diese damit in einem Bereich erstellt wird, in dem nach den Feststellungen des Sachverständigen K Hangschuttschichten von erheblicher Mächtigkeit vorhanden sind. Eine noch genauere Untersuchung der geologischen Verhältnisse im Bereich der Bündelungstrasse B 297 ist zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich. Es steht nämlich aufgrund der Stellungnahme des Geologischen Landesamts vom 17.3.1986 fest, daß im N-tal eine Auelehmdecke mit Kies und Keuper als Untergrund vorhanden ist, so daß jedenfalls der im Neckartal gelegene Teil der Bahnbündelungstrasse keine geologischen Risiken aufweist. Auch wenn es sicherlich möglich ist, die geologischen Risiken der Bündelungstrasse B 297 durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu lösen, bleibt gleichwohl festzustellen, daß im Rahmen der Abwägung der in Betracht kommenden Varianten die Untergrundverhältnisse für die planfestgestellte Trasse sprechen.

b) Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht ferner darin zu, daß der Eingriff in Natur und Landschaft bei der Bündelungstrasse B 297 erheblich größer ist als bei der planfestgestellten Bahnbündelungstrasse. Die planfestgestellte Trasse wird im Bereich des Neckartals weitgehend durch den vorhandenen Eisenbahndamm verdeckt werden. Den Klägern ist freilich zuzugeben, daß die sich dann anschließende Brücke über den N das Landschaftsbild erheblich stören wird. Der dadurch bedingte Eingriff in Natur und Landschaft ist aber wesentlich geringer zu veranschlagen als der durch eine Bündelungstrasse B 297 hervorgerufene Eingriff. Der Augenschein hat ergeben, daß der Südhang des S von großer landschaftlicher Schönheit ist und sich der Hangwald bis unmittelbar an den Neckar bzw. den Triebwerkskanal erstreckt. Richtig ist, daß die derzeit in diesem Bereich verlaufende B 297 bereits eine gewisse Zäsur zwischen Hangwald und Talaue bedeutet; diese soll aber durch die Rekultivierung der B 297 im Zuge des Baus der B 27 (neu) zumindest teilweise beseitigt werden. Eine Straße mit einem Querschnitt RQ 26 -- und ebenso auch mit einem Querschnitt SQ 23 oder RQ 20 -- entlang des Hangfußes würde zwangsläufig nicht nur optisch beträchtlich in den vorhandenen Waldbestand eingreifen, sondern vor allem auch die ökologische Verbindung zwischen Wald und Talaue vollkommen abschneiden. In diesem Zusammenhang hält der Senat den Hinweis für geboten, daß sich durch die Galerielösung gemäß dem Vorschlag H zwar möglicherweise die optische Beeinträchtigung reduzieren läßt, sich aber an der Zerschneidungswirkung der Straße nichts ändern würde. Es kann dahinstehen, ob eine Entscheidung zugunsten der Bündelungstrasse B 297 mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG vereinbar wäre; der Senat hat im Urteil vom 23.6.1988 (5 S 1030/87 -- Hochrheinautobahn, Umfahrung R) entschieden, daß diese Vorschrift die Wahl derjenigen Trasse verlangt, die einen geringeren Eingriff in die Landschaft darstellt, sofern beide Alternativen im übrigen vergleichbare Vor- und Nachteile aufweisen. Es ist jedenfalls kein Abwägungsfehler, wenn im Planfeststellungsbeschluß festgestellt wird, daß Belange des Natur- und Landschaftsschutzes für die planfestgestellte Trasse sprechen.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es nicht von Bedeutung, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, daß die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen nicht ausreichen, um den durch die Bahnbündelungstrasse und insbesondere die Brücke über den Neckar hervorgerufenen Eingriff in die Landschaft auszugleichen. Selbst wenn dies nämlich nicht der Fall wäre, kann dies nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls zu weiteren landschaftspflegerischen Auflagen führen. Hierauf haben die Kläger aber keinen Anspruch.

c) Die Behauptung der Kläger, daß wasserwirtschaftliche Belange eindeutig für die Bündelungstrasse B 297 sprächen, trifft nicht zu. Unter rein wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten sind beide Trassenführungen mit Nachteilen verbunden. Bei der Bahnbündelungstrasse liegt die hauptsächliche wasserwirtschaftliche Gefahr in der Überquerung des Neckartals im Bereich des Hauptgrundwasserstroms; demgegenüber zwingt die planfestgestellte Bahnbündelungstrasse zur Aufgabe des Brunnens "G" und durchquert zwei Wasserschutzgebiete. Das Geologische Landesamt hat in seiner Stellungnahme vom 23.6.1983 zutreffend ausgeführt, daß beide Varianten Nachteile für den Grundwasserschutz zur Folge hätten; es hat hinzugefügt, die Bahnbündelungstrasse sei das "kleinere Übel". Der Einwand der Kläger, eine Gefährdung des Hauptgrundwasserstroms beim Überqueren des Neckartals am Ortsrand von T könne dadurch ausgeschlossen werden, daß dort dieselben Sicherungsmaßnahmen wie für die planfestgestellte Trasse im Bereich der Wasserschutzgebiete angeordnet würden, läßt unberücksichtigt, daß das N-tal auf einem Damm und einer Brücke überquert werden soll, so daß es kaum möglich ist, am Rande der Fahrbahn einen 1,5 m hohen Wall zu errichten, um von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge aufzufangen. Auch die Sicherung des Untergrundes mit einer wasserdichten Plane bereitet bei einem Damm und einer Brücke jedenfalls erheblich größere Schwierigkeiten als bei dem Durchqueren eines Wasserschutzgebiets in Tieflage. Den Klägern ist einzuräumen, daß die planfestgestellte Trasse insoweit wasserwirtschaftliche Nachteile zur Folge hat, als sie zur Aufgabe des Brunnens "G" zwingt. Dabei muß jedoch berücksichtigt werden, daß dieser Brunnen derzeit wegen einer CKW-Verunreinigung für Trinkwasserzwecke nicht nutzbar ist und unklar ist, wann diese Verunreinigung so weit abgebaut sein wird, daß eine Nutzung des Brunnens wieder in Betracht kommt. Der Einwand der Kläger, die Stillegung des G-Brunnens werde zu einer verstärkten Wasserentnahme im benachbarten Horizontalfilterbrunnen führen, was ein Absenken des Grundwasserspiegels in dem Bereich dieses Brunnens und damit Trockenschäden bei ihren landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Folge haben werde, ist unberechtigt. Das Geologische Landesamt hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 17.3.1986 zutreffend ausgeführt, eine verstärkte Wasserentnahme im Horizontalfilterbrunnen sei nicht möglich, weil dann das CKW-belastete Grundwasser aus dem Bereich des Großholz-Brunnens angezogen werde. Im übrigen ist der G-Brunnen bereits seit längerer Zeit stillgelegt, so daß die von den Klägern befürchteten Trockenschäden bereits jetzt eingetreten sein müßten.

Die Kläger machen in wasserwirtschaftlicher Hinsicht ferner geltend, daß es unzulässig gewesen sei, die Schutzzonenfestsetzungen in den Wasserschutzverordnungen "Horizontalfilterbrunnen und G" sowie "I" durch die Verordnungen des Landratsamts T vom 14.12.1984 zu ändern. Sie berufen sich dabei zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 21.12.1982 (5 S 1359/81 -- ZfW 1983, 170), in dem entschieden wurde, daß der Wasserbehörde bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kein planerischer Gestaltungsspielraum zustehe, sondern sie den gesetzlichen Schutzauftrag zu vollziehen habe. Das bedeutet aber nicht, daß immer dann, wenn ein Wasservorkommen schutzwürdig ist, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden muß. Vielmehr eröffnet § 19 Abs. 1 WHG der Wasserbehörde dann, wenn der gerichtlich voll überprüfbare Tatbestand der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben ist, einen Ermessensspielraum, bei dem zwischen den Belangen des Gewässerschutzes einerseits, den sonstigen durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betroffenen öffentlichen und privaten Belangen andererseits abzuwägen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.3.1986 -- 5 S 2831/84 -- NVwZ 1987, 241). Es ist also rechtlich durchaus zulässig, ein bestehendes Wasserschutzgebiet aufzugeben, wenn dieses Gebiet für andere Zwecke benötigt wird und eine Abwägung ergibt, daß die für diese neue Nutzung sprechenden Gesichtspunkte höher zu gewichten sind. Erst recht ist es zulässig, den Umfang der Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes zu ändern, denn auch insoweit ist der Wasserbehörde durch § 19 Abs. 3 WHG ein Ermessensspielraum eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.3.1986 -- a.a.O. --; Beschl.v. 27.4.1981 -- VII 2003/79 -- ZfW 1981, 173). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß die durch die Änderungsverordnungen vom 14.12.1984 vorgenommene Rückstufung der Zone I des Brunnens G in Zone II und die Rückstufung der Zone I des Brunnens "I" in Zone II A sich im Rahmen des Abwägungsspielraums des Landratsamts T hielt; hierauf kann verwiesen werden. Das gleiche gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die mit dem Planfeststellungsbeschluß erteilten Befreiungen von den Beschränkungen der Wasserschutzverordnungen nicht zu beanstanden sind.

d) Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft greifen die Kläger den Planfeststellungsbeschluß und auch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Behauptung an, der Mehrbedarf an landwirtschaftlicher Nutzfläche der planfestgestellten Bahnbündelungstrasse gegenüber der Bündelungstrasse B 297 und dem Vorschlag des Bauernverbands (Varianten III.5 und III.6) belaufe sich nicht nur auf 7,2 ha, sondern vielmehr auf ca. 22 ha. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 22.9.1988 eingeräumt, daß im Planfeststellungsbeschluß insoweit ein Fehler enthalten sei und der Mehrbedarf landwirtschaftlicher Nutzfläche auf insgesamt 21,73 ha betrage. Diese Unrichtigkeit im Planfeststellungsbeschluß hat jedoch keine Auswirkungen auf seine Rechtmäßigkeit. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums, daß die planfestgestellte Trasse zwar mehr landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch nehme als die anderen Varianten, dies aber wegen der sonstigen Vorteile der planfestgestellten Trasse hingenommen werden müsse, lassen erkennen, daß das Regierungspräsidium den Mehrbedarf an landwirtschaftlicher Nutzfläche durchaus gesehen hat. Es handelt sich bei der Flächenangabe um ein erkennbares Versehen bei der Abfassung des Bescheids, nicht aber um eine fehlerhafte Gewichtung der Belange der Landwirtschaft im Rahmen der Abwägung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die im Gewerbegebiet G sowie im Bereich des Knoten T/O gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche nicht auf Dauer für eine derartige Nutzung vorgesehen ist, weil diese Fläche im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt ist. Die Behauptung der Kläger, eine gewerbliche Nutzung komme aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, ist unzutreffend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.3.1986 -- 5 S 2831/84 -- NVwZ 1987, 241).

e) Die Kläger haben im Berufungsverfahren eine umfangreiche Berechnung über den Flächenverbrauch der Variante II.4 e (Bahnbündelungstrasse) einerseits, der Variante III.6 (Vorschlag Bauernverband) andererseits vorgelegt. Nach ihren Berechnungen ergibt sich dabei, daß die planfestgestellte Trasse 12,1 ha Land mehr benötigt als eine Trasse gemäß dem Vorschlag des Bauernverbands. Dementgegen trägt das beklagte Land vor, die Flächendifferenz belaufe sich lediglich auf 7,2 ha; gehe man bei beiden Varianten von demselben Flächenbedarf für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen aus, belaufe sich die Differenz sogar nur auf 2,2 ha. Der Senat hält es nicht für geboten, diesen Fragen im Detail nachzugehen. Denn der unterschiedliche Flächenbedarf spielt bei der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß zugunsten der Bahnbündelungstrasse nur eine untergeordnete Rolle. Es kommt hinzu, daß eine rein quantitative Betrachtungsweise der für den Bau einer Straße in Anspruch genommenen Fläche wenig Aussagekraft hat, weil es maßgeblich auf die jeweilige Nutzungsart ankommt. So spricht z.B. vieles dafür, daß angesichts der derzeitigen Überproduktion an landwirtschaftlichen Produkten im Bereich der Europäischen Gemeinschaft ein Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche eher hingenommen werden kann als eine Inanspruchnahme eines schutzwürdigen Waldgebietes, weil an der Erhaltung des vorhandenen Waldbestandes wegen des fortschreitenden Waldsterbens ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Es kommt hinzu, daß die Beeinträchtigung des Waldes durch ein Straßenbauvorhaben sich nicht auf die Flächen beschränkt, die für den Bau der Straße benötigt werden, sondern darüber hinaus erfahrungsgemäß Folgeschäden in dem angrenzenden Baumbestand zu befürchten sind. Bei einem Vergleich des Flächenbedarfs der Varianten II.4 e und III.6 kann außerdem nicht davon ausgegangen werden, daß für die Variante III.6 ein erheblich kleinerer (so die Kläger) oder auch nur derselbe (so das beklagte Land) Flächenbedarf für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen besteht. Da die Variante III.6 einen wesentlich schwereren Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, sind nach § 11 Abs. 3 und 4 NatSchG auch entsprechend umfangreichere Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Im Ergebnis hat somit der Planfeststellungsbeschluß zutreffend festgestellt, daß beim Flächenbedarf zwischen den einzelnen Varianten nur ein unbedeutender Unterschied besteht. Keinesfalls ist der Flächenmehrbedarf der planfestgestellten Bahnbündelungstrasse so groß, daß er die für die Bahnbündelungstrasse erforderlichen Mehrkosten von mindestens 18 Mill.DM im Rahmen der Abwägung ausgleichen kann.

5. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend entschieden, daß die Belange der Kläger im Planfeststellungsbeschluß angemessen berücksichtigt worden sind. Das Regierungspräsidium hat erkannt, daß die Kläger in teilweise erheblichem Umfang landwirtschaftliche Nutzfläche für den Bau der B 27 (neu) zur Verfügung stellen müssen. Andererseits führt dieser Verlust nicht dazu, daß die Kläger über die Landabgabe hinaus in der Fortführung ihres Landwirtschaftsbetriebes enteignend betroffen werden.

Soweit die Kläger geltend machen, daß ihnen neben dem Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche durch die B 27 (neu) zukünftig auch weitere Geländeabtretungen für den Bau sonstiger öffentlicher Vorhaben auferlegt werden, kann dies im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt werden. Denn es handelt sich dabei durchweg um Landabtretungen, bei denen es noch ungewiß ist, ob sie wirklich eintreten werden. Wenn durch zukünftige Geländeverluste für weitere öffentliche Vorhaben die Enteignungsschwelle überschritten werden sollte, muß dem im Rahmen der Planung dieser Vorhaben sowie gegebenenfalls dem damit zusammenhängenden Enteignungsverfahren Rechnung getragen werden.

Die Klägerin Ziff. 1 führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 20 ha Gesamtfläche; hiervon werden ca. 1 ha für die B 27 (neu) benötigt. Dies reicht zur Fortführung eines Landwirtschaftsbetriebs aus, was schon daran zu erkennen ist, daß der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin Ziff. 4 lediglich 13 ha Fläche aufweist.

Die Klägerin Ziff. 4 verliert von ihrem 13 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb durch die B 27 (neu) ca. 45 ar landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie (bzw. der verstorbene E W) hat weder im Rahmen der Planauslegung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, daß dies die Existenz des Betriebs gefährde.

Der Kläger Ziff. 5 führt einen Betrieb mit 38,5 ha; hiervon werden ca. 70 ar für die B 27 benötigt. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß dadurch der Betrieb nicht gefährdet wird.

Dasselbe gilt für den Kläger Ziff.6, der bei einer Betriebsfläche von 40 ha für die B 27 (neu) 120 ar zur Verfügung stellen muß.

Der Kläger Ziff. 7 verliert von seinem 30 ha großen Betrieb insgesamt ca. 5 ha. Die verbleibende Fläche von 25 ha ist zur Fortführung des Betriebs ausreichend.

Der Kläger Ziff. 8 betreibt einen Obstbau-Nebenerwerbsbetrieb mit einer Fläche von 2,64 ha; hiervon werden 12,21 ar für die B 27 (neu) benötigt. Der Kläger hat im Planauslegungsverfahren nicht geltend gemacht, daß sein Nebenerwerbsbetrieb dadurch existenzgefährdend betroffen werde, sondern nur darauf abgestellt, daß ein Vogelparadies zerstört werde.

Die Kläger Ziff. 1 sowie 4-7 haben auch im Berufungsverfahren vorgetragen, daß ihnen über den Verlust an landwirtschaftlicher Nutzfläche hinaus ein weiterer Nachteil dadurch entstehe, daß die verbleibenden Restflächen teilweise nicht mehr sinnvoll nutzbar seien. Konkrete Angaben sind insoweit im Berufungsverfahren aber nur für den Kläger Ziff. 5 gemacht worden. Das Regierungspräsidium konnte bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses nicht erkennen, in welchem Umfang der Kläger Ziff. 5 insoweit zusätzlich betroffen wird, da es sich um gepachtete Grundstücke handelt und vom Kläger Ziff. 5 im Planauslegungsverfahren ein zusätzlicher Zerschneidungsschaden nicht geltend gemacht wurde; dies gilt im übrigen auch für die übrigen Kläger. Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Planfeststellungsbeschluß in den Fällen, in denen eine Beeinträchtigung der Existenzfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe der Kläger in Betracht kommt, dies hypothetisch unterstellt hat. Es hält sich innerhalb des Abwägungsermessens des Regierungspräsidiums, wenn es sich gleichwohl zugunsten der Bahnbündelungstrasse entschieden hat.

Die übrigen Kläger verlieren landwirtschaftliche Fläche, ohne daß sie Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes sind. Dies ist zumutbar, auch wenn es sich teilweise um eine prozentual hohe Flächenabgabe handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.