VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.08.2011 - 4 L 848/11
Fundstelle
openJur 2013, 6733
  • Rkr:

Auch Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen in privater Trägerschaft können entsprechend dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 1 StudienstrukturreformVO darauf vertrauen, dass sie ihr Studium in einem auslaufenden Diplomstudiengang bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester fortsetzen können.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, in den Fächern "Betriebswirtschaftslehre II" und "Betriebliche Steuerlehre II" an Klausuren als zweite Wiederholung teilzunehmen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur zweiten Wiederholungsklausur im Fach "Betriebswirtschaftslehre II", hilfsweise zur mündlichen Ergänzungsprüfung in diesem Fach, sowie zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Fach "Betriebliche Steuerlehre II" zuzulassen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin bei einem fehlenden zeitlichen Zusammenhang entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 23. Mai 2007, Az. 4 K 2627/05, vorläufig zur Wiederholungsprüfung im Fach "Betriebswirtschaftslehre II" und "Betriebliche Steuerlehre II" zuzulassen,

ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahin auszulegen, dass die Antragstellerin das Angebot weiterer Klausurtermine begehrt, denn es geht ihr erkennbar darum, dass sie ihr Diplomstudium bei der Antragsgegnerin fortsetzen kann; gehindert wird sie daran durch das fehlende Angebot von Fachprüfungen wegen Auslaufens des Diplomstudienganges.

Der entsprechend ausgelegte Antrag hat im Umfang der getroffenen Entscheidung Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft machen kann, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund).

Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch des tenorierten Inhalts glaubhaft gemacht:

Diesem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Exmatrikulationsbescheinigung erhalten hat. Der entsprechende Bescheid ist jedenfalls nicht bestandskräftig, da die Antragstellerin diesen im zugehörigen Klageverfahren 4 K 2192/11 angefochten hat.

Der Antragstellerin steht in Würdigung der nach Aktenlage erkennbaren Umstände ein Anspruch auf Wiederholung der Klausuren "Betriebswirtschaftslehre II" und "Betriebliche Steuerlehre II" als zweite Wiederholung zu. Der Hauptantrag auf mündliche Ergänzungsprüfung im Fach "Betriebliche Steuerlehre II" ist indes abzulehnen.

Für das Fach "Betriebswirtschaftslehre II" gilt Folgendes:

In diesem Fach könnte die Antragstellerin nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten grundsätzlich noch eine Klausur als zweite Wiederholung wahrnehmen, da sie von den gemäß § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft an der staatlich anerkannten Fachhochschule für Oekonomie & Management (FOM) in F. vom 1. September 2002 -DPO- möglichen drei Prüfungsversuchen bisher lediglich zwei (erfolglos) absolviert hat. Allerdings beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass im auslaufenden Diplomstudiengang Wirtschaft seit dem Sommersemester 2011 keine Klausuren im Hauptstudium mehr angeboten werden.

Dieser Schlusstermin ist indes zu kurz bemessen. Die Antragstellerin hat im Sommersemester 2007 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen. Sie gehörte damals zu den letzten Erstsemestern im auslaufenden Diplomstudiengang Wirtschaft. Dass diesen Studierenden bereits nach dem 8. Fachsemester keine Möglichkeit mehr eingeräumt wird, ihr Hauptstudium zu beenden, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) in der Fassung der Verordnung vom 28. Oktober 2007. Danach gewährleisten die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und zur Sicherung des Vertrauensschutzes der eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Auf die in privater Trägerschaft stehende Antragsgegnerin ist die Vorschrift zwar nicht direkt anwendbar. An dem Rechtsgedanken, auf dem die Vorschrift beruht, muss sich jedoch auch die Praxis der staatlich anerkannten Antragsgegnerin messen lassen. Der Vertrauensschutz der eingeschriebenen Studierenden ist bei einer staatlich anerkannten Fachhochschule nicht anders zu beurteilen als bei einer staatlichen Hochschule. Hinzu kommt vorliegend noch die spezielle Ausrichtung der Antragsgegnerin auf berufstätige Studierende, die neben ihrer regulären Berufstätigkeit am Abend und am Wochenende studieren. Dass gerade bei diesem Klientel berufsbedingt Verzögerungen des Studienverlaufs eintreten können, ist offensichtlich. Wenn die Antragsgegnerin damit wirbt, ihr Angebot auf die besonderen Bedürfnisse gerade dieser Personengruppe auszurichten, muss sie dies auch beim Auslaufen eines Studienganges tun und den Studierenden zumindest auch vier Semester über die Regelstudienzeit hinaus einräumen, um ihre Ausbildung in ihrem Studiengang zu beenden.

Das Studium des Diplomstudienganges Wirtschaft umfasst gemäß § 4 Abs. 1 DPO in der Regel sieben Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Fachhochschule teilnimmt (Studiensemester). Gemäß Abs. 2 der Vorschrift beträgt die Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit dreieinhalb Jahre. Da die letzten Erstsemester im Sommersemester 2007 begonnen haben, bedeutet dies, dass den Studierenden bis einschließlich Sommersemester 2012 Gelegenheit gegeben werden muss, ihr Studium abzuschließen. Dies bedeutet zugleich, dass jedenfalls für das Hauptstudium bis zu diesem Zeitpunkt Fachprüfungen angeboten werden müssen. Die Klausur "Betriebswirtschaftslehre II" gehört zum Hauptstudium und ist der Antragstellerin daher als zweite Wiederholung zu ermöglichen

Gleiches gilt im Ergebnis für die Fachprüfung in "Betriebliche Steuerlehre II", die ebenfalls dem Hauptstudium zuzurechnen ist. Dass der Antragstellerin in diesem Fach nicht - wie mit dem Hauptantrag begehrt - eine mündliche Ergänzungsprüfung zu ermöglichen ist, sondern sie nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen einen Anspruch hat, auch die Klausur als zweite Wiederholung erneut zu schreiben, beruht auf folgender Óberlegung:

Gemäß § 16 Abs. 5 DPO kann der Kandidat sich vor der Festsetzung der Note "nicht ausreichend" nach der zweiten Wiederholungsprüfung einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen, die unverzüglich nach Bekanntgabe des nicht ausreichenden Ergebnisses der Klausurarbeit auf Antrag des Kandidaten stattfindet. Die Ergänzungsprüfung wird von den Prüfern der Klausurarbeit gemeinsam abgenommen. Aufgrund der Ergänzungsprüfung können nur die Noten "ausreichend" (4,0) oder "nicht ausreichend" (5,0) als Ergebnis der Fachprüfung festgesetzt werden. Diese Regelungen über die mündliche Ergänzungsprüfung verdeutlichen, dass die mündliche Ergänzungsprüfung kein selbständiger Prüfungsversuch, sondern unselbständiger Teil der in der Wiederholung abgelegten Fachprüfung ist.

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -

Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als sieben Monaten seit der Klausur "Betriebliche Steuerlehre II" ist eine mündliche Ergänzungsprüfung, die den Leistungs- und Wissensstand zum Zeitpunkt dieser Klausur ermitteln soll, nicht mehr möglich.

vgl. OVG NRW, a.a.O.

Deshalb hat die Antragstellerin, die diese zeitliche Verzögerung nicht zu vertreten hat, einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr eine erneute Klausur im Rahmen der zweiten Wiederholung ermöglicht.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Angesichts der auslaufenden Diplomstudiengänge entstünden ihr erhebliche Nachteile, wenn sie auf die Entscheidung im Klageverfahren verwiesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, bereits ab dem Sommersemester 2011 keine Fachprüfungen mehr durchzuführen, offensichtlich rechtswidrig ist, bestehen auch gegen die verfügte Vorwegnahme der Hauptsache keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Hinsichtlich der Prüfung im Fach "Betriebliche Steuerlehre II" ist zwar lediglich der Hilfsantrag erfolgreich; inhaltlich erhält sie durch den Hilfsantrag jedoch mehr als sie mit dem Hauptantrag erreichen konnte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.