LG Bochum, Urteil vom 13.10.2011 - 14 O 118/11
Fundstelle
openJur 2013, 6446
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.157,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus § 14 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3, § 4 MarkenG sowie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 1.157,00 EUR.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1. über den eBay-Account des Beklagten zu 2. in erheblicher Anzahl Aufkleber mit Motiven desG verkauft, die markenrechtlich zu Gunsten des Klägers geschützt sind, ebenso Aufkleber anderer Erst- und Zweitligisten. Sein Einwand, er habe als privater Verkäufer gehandelt, denn er habe seine Sammlung aufgelöst, ist nicht nachvollziehbar. Beim Auflösen einer Sammlung mag es doppelte oder gar dreifache Exemplare einzelner Exemplare geben, Stückelungen von bis zu 500 Stück sind aber nicht denkbar. Hinzu kommt, dass der gesamte Vortrag zur Sammlung des Beklagten zu 1. unsubstantiiert ist. Es fehlt jede Angabe, seit wann er was konkret gesammelt haben könnte. Die Angaben, er habe alles am Rande von Spielen des G der W-Arena erworben, erscheint nicht glaubwürdig. Die Kammer vermag aus eigener Anschauung zu sagen, dass z. B. Aufkleber des G1 oder des C nur unter Risikozuschlag in der W-Arena gekauft werden könnten. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Zeitablauf und Umfang des vom Beklagten zu 1. getätigten Verkaufs eindeutig gegen Privatverkauf und für einen gewerblichen Verkauf spricht. Dass er möglicherweise mit einzelnen Aufklebern keinen großen Gewinn gemacht haben mag, ist hierbei unerheblich.

Auch der Beklagte zu 2. ist für das Handeln seines Stiefsohnes verantwortlich, da die Veräußerungen über seinen eBay-Account erfolgten. Er muss sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (vgl. BGH, I ZR 114/06 - Halzband -). Von daher hat sich auch der Beklagte zu 2. zu Recht strafbewehrt unterworfen.

Im Hinblick auf die Höhe ist der angesetzte Streitwert von 30.000,00 EUR angesichts der Bekanntheit der Marke des Klägers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Auch der Ansatz der Mittelgebühr von 1,5 ist nicht zu beanstanden, so dass die Forderung der Höhe nach begründet ist.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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