BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 249/00
Fundstelle
openJur 2010, 3450
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadensersatz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom Beklagten ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitig beendet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreis von 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der Beklagte hat den Bau nicht fertiggestellt.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter.

Gründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprüche der Kläger nicht verjährt sind. Die Klage kann nach Auffassung des Berufungsgerichts trotzdem keinen Erfolg haben, weil die Kläger ihre Ansprüche nicht hinreichend substantiiert dargestellt hätten. Die behauptete Überzahlung sei nicht nachvollziehbar; es fehle der zum Beleg einer rechtsgrundlosen Leistung im Sinne der §§ 812 ff BGB erforderliche Sachvortrag. Auch zum Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des vereinbarten Pauschalpreises fehle detaillierter Vortrag. Schadensersatz wegen Überschreitung des Fertigstellungstermines komme nicht in Betracht, weil ein Verzug des Beklagten nicht dargetan sei. Minderung und Ersatz von Mängelbeseitigungskosten seien ausgeschlossen, weil die formalen Voraussetzungen der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlten.

II.

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich bisher nicht entscheiden, ob die Kläger mit ihren Abschlagszahlungen bereits zuviel für die erbrachte Teilleistung bezahlt haben und dementsprechend eine Überzahlung zurückfordern können. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Aus einer Vereinbarung von Abschlagszahlungen, wie die Parteien sie getroffen haben, folgt vielmehr der vertragliche Anspruch darauf, daß der Auftragnehmer abrechnet und einen Überschuß auszahlt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1990 -VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 -VII ZR 196/00, NJW 2002, 1567 = WM 2002, 870).

2.

Mit ihren Schadensersatzforderungen verlangen die Kläger hauptsächlich den Ersatz von zusätzlichen Kosten aus der Fertigstellung des Bauwerkes durch Dritte. Ob ein solcher Schadensersatz überhaupt in Betracht kommt, hängt zunächst einmal davon ab, welche der beiderseitigen Kündigungen den Werkvertrag beendet hat und ob es sich dabei um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat diese Fragen offengelassen. Ohne die vom Berufungsgericht nachzuholende Klärung ist die Darlegungs- und Beweislast der Kläger ungewiß.

In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, welche Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden und welche wegen des vorzeitig beendeten Vertrages. Erst dann läßt sich beurteilen, ob die Kläger jeweils hinreichend vorgetragen haben und worauf sie gegebenenfalls noch hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne die gebotene Differenzierung in Übereinstimmung mit den Klägern auch dort von "Überzahlung", wo es um Schadensersatz geht und von "Überschreitung des ...

Pauschalfestpreises", wo es um nicht erbrachte Leistungen geht. Ferner ist von "Minderung" in Höhe von 40.000 DM gesondert die Rede, obwohl dieser Posten offenbar schon in dem als Überzahlung bezeichneten Teilbetrag enthalten ist. Mit seinem Hinweis schließlich, die Kläger hätten zu der Minderung im einzelnen die geltend gemachten Mängel bewerten müssen, übergeht das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 24. August 1994.

III.

Bei der erneuten Verhandlung zur Sache werden die Kläger Gelegenheit haben, zu den Voraussetzungen ihrer verschiedenen Ansprüche und insbesondere auch zu dem behaupteten Verzug des Beklagten ergänzend vorzutragen.

Ullmann Thode Haß