LG Kleve, Beschluss vom 04.02.2013 - 4 T 12/13
Fundstelle
openJur 2013, 6094
  • Rkr:

Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen im Sinne d´von § 44 StVollzG ist nicht nach § 850 a Nr. 6 ZPO unpfändbar.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Gründe

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 25.01.2012 hat das Amtsgericht L, Insolvenzgericht, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner befand sich bis zum 03.01.2013 in der Justizvollzugsanstalt N. Dort nahm er an einer Ausbildung zum Schweißer teil. Hierfür wurde ihm eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 243,68 € brutto gezahlt. Mit Schreiben vom 28.08.2012 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht L als Insolvenzgericht, ihm die Ausbildungsbeihilfe pfändungsfrei zu belassen. Mit Beschluss vom 30.11.2012 hat das Amtsgericht L diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen den ihm am 13.12.2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde vom 19.12.2012, bei Gericht eingegangen am 21.12.2012.

II.

Das Rechtsmittel des Schuldners ist zulässig (§§ 567 f., 593 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG). Denn soweit das Insolvenzgericht - hier im Verfahren gemäß § 36 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 InsO kraft besonderer Zuweisung, aber funktional als Vollstreckungsgericht, tätig wird, richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 36 Rdnr. 25 m.w.N.). Insoweit ist die mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 30.11.2012 erfolgte Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Feststellung der Unpfändbarkeit der "Ausbildungsbeihilfe" als Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

In der Sache hat das Rechtsmittel demgegenüber keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Ausbildungsbeihilfe unterliegt dem Insolvenzbeschlag.

Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Für die Beurteilung der Pfändbarkeit ist auch § 850 a Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden, § 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Bei der streitgegenständlichen Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG handelt es sich aber nicht um ähnliche Bezüge i.S.d. § 850 a Nr. 6 ZPO.

Der Gefangene hat gemäß § 43 StVollzG Anspruch auf Arbeitsentgelt oder, falls er von der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist, um eine Ausbildung zu absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG. Aus diesen Bezügen stehen dem Gefangenen zunächst nach § 47 Abs. 1 StVollzG für Zwecke des Einkaufs und anderer privater Bedürfnisse als sogenanntes Hausgeld 3/7 zur Verfügung, ferner nach § 51 StVollzG das zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach der Freilassung anzusparende Überbrückungsgeld. Das zurückbehaltene Hausgeld und das anzusparende Überbrückungsgeld sind hierbei als zweckgebundene Forderungen unpfändbar ,§§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 BGB, § 51 Abs. 4 StVollzG (vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdnr. 137 m.w.N.).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 160, 112 f.). ist demgegenüber der Anspruch des Strafgefangenen auf Eigengeld, also des Einkommens, das nicht nach § 47 StVollzG als Hausgeld oder nach § 51 StVollzG als Überbrückungsgeld unpfändbar ist, und dem Gefangenen zur freien Verwendung überlassen wird (§ 52 StVollzG), in vollem Umfange als Geldforderung pfändbar (vgl. BGHZ 160, 112 f.). Da das Strafvollzugsgesetz weitere Beschränkungen des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes nicht vorsieht, insbesondere dieses auch nicht einer Zweckbestimmung - wie dies in § 47 StVollzG für das Hausgeld und für das Überbrückungsgeld geschehen ist - unterwirft, begründet auch § 51 Abs. 4 StVollzG für das Eigengeld kein Pfändungsverbot. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen Vorstellungen, die in der Entwurfsvorschrift BT Drucks 7/918, S. 71 (§ 48 StVollzG = Eigengeld) ihren Ausdruck gefunden haben. Dort ist klargestellt, dass Arbeitsentgelt, das nicht nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes in Anspruch genommen wird, als Eigengeld sowohl der Verfügung des Gefangenen als auch dem Zugriff seiner Gläubiger offen steht. Die Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Eigengeldes wird noch verdeutlicht durch die Abgrenzung zur Unpfändbarkeit des Hausgeldes, das nach den Gesetzesmaterialien in BT Drucks 7/918, S. 69 (§ 44 StVollzG = Hausgeld) "zur Befriedigung des persönlichen Bedarfs" bestimmt ist und dadurch, dass die aus § 850 Abs. 1 ZPO resultierende Unpfändbarkeit des Anspruchs auf das Hausgeld ausdrücklich erwähnt wird. Aus dieser Begründung zum Entwurf des Strafvollzugsgesetz ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber das Hausgeld unübertragbar und unpfändbar gestalten wollte, nicht aber das nicht zur Ansparung des Überbrückungsgeldes benötigte Eigengeld des Gefangenen (vgl. BFH NJW 2004, 1344 f., zitiert nach Juris).

Im Streitfall sind dem Schuldner nach dem Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt N vom 10.09.2012 (Bl. 93 f. GA) 3/7 seiner Bezüge als Hausgeld ausgezahlt worden und hat er bis September 2012 bereits Überbrückungsgeld in voller Höhe angespart. Insoweit stellt sich nur die Frage, ob er seitdem für die Ausbildungsbeihilfe Pfändungsschutz gemäß § 850 a Nr. 6 ZPO beanspruchen kann. Das ist aber zu verneinen.

Ob das als Arbeitsentgelt oder Zahlungen mit Lohnersatzcharakter eines Gefangenen gebildete Eigengeld den Pfändungsbeschränkungen der §§ 850 ff. ZPO unterliegt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Stöber, a.a.O., Rdnr. 137). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. BGHZ 160, 112 f.). Die von dem Bundesgerichtshof für die Nichtanwendung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO genannten Gründe führen aber ebenfalls zur Nichtanwendung des § 850 a Nr. 6 ZPO auf die streitgegenständliche Ausbildungsbeihilfe.

Die in § 850 a ZPO aufgezählten Bezüge sind unpfändbar, weil es sich um zweckgebundene Einkommen oder Einkommensteile handelt (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 a Rdnr. 1). Um eine solche zweckgebundene Zahlung handelt es sich aber bei der Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG nicht. Diese hat vielmehr Lohnersatzcharakter.

Bei einem Strafgefangenen, der gemäß § 43 StVollzG Arbeitsentgelt bezieht, ist sein Lebensunterhalt auch ohne Rückgriff auf sein aus Arbeitsentgelt gebildetes Eigengeld gedeckt. Ihm werden Unterkunft, Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge von der Justizvollzugsanstalt gewährt. Ein Haftkostenbeitrag wird von dem Pflichtarbeit leistenden Gefangenen gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVollzG nicht erhoben. Für seine darüber hinausgehenden privaten Bedürfnisse steht ihm gemäß § 47 Abs. 1 StVollzG in der Fassung der Übergangsbestimmung des § 199 Nr. 2 StVollzG monatlich 3/7 seines Arbeitsentgelts als Hausgeld zur Verfügung. Nur dieses Hausgeld und das aus dem Arbeitsentgelt gebildete Überbrückungsgeld sind - wie ausgeführt - nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 S. 1, 3 StVollzG unpfändbar. Übt der Gefangene demgegenüber keine zugewiesene Arbeit aus, sondern nimmt er an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er gemäß § 44 Abs. 1 StVollzG eine Ausbildungsbeihilfe. Für deren Bemessung verweist aber Abs. 2 der genannten Bestimmung auf die Vorschriften zur Bemessung von Arbeitsentgelt (§ 43 Abs. 2 und 3 StrafVollzG). Auch regelt § 44 Abs. 3 StVollzG ausdrücklich, dass er die Ausbildungsbeihilfe für ihm "entgehendes Arbeitsentgelt" erhält. All dies zeigt aber, dass die Ausbildungsbeihilfe lediglich an die Stelle des Arbeitsentgeltes tritt und damit Lohnersatzcharakter hat. Insoweit ist sie auch wie Eigengeld pfändbar. Hierfür spricht zudem auch, dass der Lebensunterhalt des Gefangenen - wie ausgeführt - auch ohne die Ausbildungsbeihilfe ausreichend gedeckt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob der Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach § 850 a Nr. 6 ZPO pfändbar ist, wird von der Literatur verneint (Vgl. AK-StVollzG-Däubler/Spaniol, 6. Auflage, § 44 Rdn. 6m. w. N.).

Beschwerdewert: bis 1.000,00 € (Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 243,68 € brutto für die Zeit von September 2012 bis zur Entlassung des Betroffenen aus der Justizvollzugsanstalt N Ende Dezember 2012).