BGH, Urteil vom 23.01.2013 - XII ZR 35/11
Fundstelle
openJur 2013, 6023
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Die Unterschrift eines Gesellschafters unter einem Mietvertrag der GbR genügt der Schriftform auch ohne Vertretungszusatz jedenfalls dann, wenn der Unterschrift ein Stempel der GbR beigefügt ist


Landpachtvertrag: Wahrung der Schriftform bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragspartei


Eine Unterzeichnung als Vertreter kann auch mit dem Zusatz "i.A." kenntlich gemacht werden, insbesondere wenn ein Firmenstempel des Vertretenen beigedrückt ist. Die Form des § 550 BGB ist dann insowei ...


Schriftform bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Die formlose Abrede, die Mietsicherheit — statt durch Bankbürgschaft oder Barkaution wie im schriftlichen Vertrag vorgesehen — durch Verpfändung eines Anlagekontos zu erbringen, stellt keine wesentlic ...