Die Unterschrift eines Gesellschafters unter einem Mietvertrag der GbR genügt der Schriftform auch ohne Vertretungszusatz jedenfalls dann, wenn der Unterschrift ein Stempel der GbR beigefügt ist
Landpachtvertrag: Wahrung der Schriftform bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragspartei
Eine Unterzeichnung als Vertreter kann auch mit dem Zusatz "i.A." kenntlich gemacht werden, insbesondere wenn ein Firmenstempel des Vertretenen beigedrückt ist. Die Form des § 550 BGB ist dann insowei ...
Schriftform bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die formlose Abrede, die Mietsicherheit — statt durch Bankbürgschaft oder Barkaution wie im schriftlichen Vertrag vorgesehen — durch Verpfändung eines Anlagekontos zu erbringen, stellt keine wesentlic ...