OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2013 - 13 E 59/13
Fundstelle
openJur 2013, 5918
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2012 aufgehoben.

Gründe

Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO sind nicht erfüllt. Danach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bevor die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, ist deshalb stets erforderlich, dass das Gericht die Partei aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 18 E 976/12 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 10 WF 187/07 -, juris, Rn. 4; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 124, Rz. 10 a).

Die im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erforderliche gerichtliche Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO bedarf gemäß § 56 Abs. 1 VwGO der Zustellung. Es handelt sich um eine Anordnung, die eine Frist im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO in Lauf setzt, da sie bewirkt, dass erst nach deren fruchtlosem Ablauf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 3; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 56 Rn. 2; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 56 Rn. 21; vgl. entsprechend zu § 329 Abs. 2 ZPO: OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 2012, § 120 Rn. 29.

Die Zustellung einer solchen Aufforderung hat gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Kläger im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat, denn das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört ungeachtet des formellen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.

Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, juris, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -, juris; vgl. auch Neumann, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 166 Rn. 173, 177.

Ausgehend hiervon genügen die jeweils mit einfachem Schreiben an den Kläger persönlich versandten Aufforderungen des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2012 und vom 25. Oktober 2012, binnen eines Monats nach Zugang der Schreiben mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, nicht den formellen Anforderungen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Eine Heilung des Mangels gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO scheidet ungeachtet des fehlenden Zustellungswillens aus, weil schon nicht ersichtlich ist, dass die Aufforderungen dem Prozessbevollmächtigten zugegangen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 - 4 B 1750/08 -, juris, Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 56 Rn. 16.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden und Gerichtskosten für die erfolgreiche Beschwerde nicht anfallen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).