KG, Beschluss vom 05.07.2012 - 1 W 432/11
Fundstelle
openJur 2013, 5904
  • Rkr:

Soll die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs gemäß § 19 GBO berichtigt werden, sind in der Bewilligung im Hinblick auf § 20 GBO grundsätzlich diejenigen Rechtsvorgänge darzulegen, die den Eigentums- bzw. Gesellschafterwechsel bewirkt haben. Einer schlüssigen Darlegung der Unrichtigkeit (hier durch den zu löschenden Gesellschafter) bedarf es jedoch nicht, wenn sich die Bewilligungserklärung mit den Wirkungen des § 894 ZPO aus einem streitigen Urteil oder Versäumnisurteil ergibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Gründe

I. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Anträge vom 28. April 2011 zu Recht gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.1 GBO zurückgewiesen. Es fehlt – wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt – bereits an hinreichend bestimmten Anträgen. Der Antrag nach § 13 GBO muss klar erkennen lassen, welche Grundbucheintragung begehrt wird (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 13 Rn. 15 f.). Zudem hat der Antragsteller kenntlich zu machen, welche Urkunden er im Einzelnen zur Grundlage des Verfahrens machen will (vgl. Demharter, a.a.O., § 13 Rn. 5, § 19 Rn. 114). Der Bitte um „Durchführung der Grundbuchberichtigung und Teilung“ im Antragsschreiben vom 28. April 2011 (Ordnungsnummer 47, Bd IV Bl. 116 d.A.) ist auch im Hinblick auf die vorangegangenen Anträge, die teilweise zurückgenommen und geändert wurden, nicht ausreichend zu entnehmen, welche Eintragungen auf welcher Grundlage nunmehr erfolgen sollen. Es ist auch nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, in Grundakten mit erfolglosen Eintragungsanträgen seit Dezember 2000 nach Urkunden zu suchen, die begehrte Eintragungen rechtfertigen könnten. Mangelt es dem Antragsteller an den erforderliche Kenntnissen, muss er sich diese durch Akteneinsicht beschaffen.

Im Übrigen war der Antrag vom 28. April 2011 auch dann sogleich zurückzuweisen, wenn er als bloße Wiederholung der insoweit zuletzt gestellten Anträge (Ordnungsnummern 43 und 44) zu verstehen wäre, die gemäß Bestimmung vom 20. Mai 2009 (Bd IV Bl. 76 d.A.) gleichzeitig erledigt werden sollten. Dem Vollzug dieser Anträge steht auch unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zumindest ein Hindernis entgegen, das nicht in absehbarer Zeit behebbar ist. Die Teilungserklärung vom 24. Juli 2006 (UR-Nr. 5... /2... des Notars R... N..., Bd IV Bl. 49 ff. d.A.), ggf. mit Ergänzungen, bedarf – worauf das Grundbuchamt schon mit Zwischenverfügung vom 11. August 2009 unter B.II.b (Bd IV Bl. 81 d.A.) hingewiesen hat – u.a. der Genehmigung der Beteiligten zu 13). Für die in ihrem Namen erklärte Genehmigung vom 16. April 2010 (UR-Nr. 4... /2... des Notars H... -J... H..., Bd V Bl. 106 ff. d.A.) fehlt es dem Gesellschafter zu (19) an der Vertretungsmacht. Die Vollmacht vom 19. November 2008 (UR-Nr. 3... /2... des Notars B... N..., Bd IV Bl. 43 f. d.A.) erfasst nur Grundbuchberichtigungen. Die Vollmacht vom 21. September 2006 (UR-Nr. 3... /2... des Notars B... N..., Bd III Bl. 17 f. d.A.) kann keine Verwendung finden, weil nicht in der Form des § 29 Abs.1 GBO nachzuweisen ist, dass der Gesellschafter zu (19) Geschäftsführer ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 28. Januar 2010 - 83 T 715/09, Seite 8 Absatz 2 und 3 (Bd IV Bl. 115 d.A.) verwiesen. Protokolle von Gesellschafterversammlungen erbringen keinen formgerechten Beweis. Schließlich enthalten die durch Notar H... nachgereichten Unterlagen (Bd V Bl. 10 ff. d.A.) keine Vollmachts- oder Genehmigungserklärung der Beteiligten zu 13).

II. Bei erneuter Antragstellung könnte es sinnvoll erscheinen, zunächst die Löschung derjenigen Gesellschafter herbeizuführen, die ersatzlos aus der eingetragenen Eigentümerin ausgeschieden sind. Hierzu wird wegweisend und ohne Bindungswirkung auf Folgendes hingewiesen:

Löschung der Gesellschafterin zu (3)

Die Löschung der Gesellschafterin zu (3) könnte auf Grund der Bewilligungserklärung des Beteiligten zu 2) vom 19. Februar 2007 (UR-Nr. 4... /2... des Notars Dr. H... K..., Bd III Bl. 75 ff. d.A.) in Verbindung mit der Erklärung vom 27. Februar 2009 (UR-Nr. 1... /2... des Notars H... -J... H..., Bd IV Bl. 4 d.A.) erfolgen. Denn für die bloße Löschung eines Gesellschafters genügt die Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen nach § 19 GBO; einer Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, denen der Anteil des Ausgeschiedenen gemäß § 738 Abs.1 S.1 BGB angewachsen ist, bedarf es nicht (Senat, FGPrax 2011, 217). Der Insolvenzverwalter ist kraft Amtes bewilligungsberechtigt (Senat, Rpfleger 2011, 316, 317; LG Berlin, Beschluss vom 22. April 2008 - 86 T 439/07, Bd III Bl. 184 d.A.). Mit der Bescheinigung vom 12. Februar 2008 (Bd III Bl. 123 f. d.A.) ist nachgewiesen, dass die F... A... Management KG auf Grund Umfirmierung und formwechselnder Umwandlung mit der Gesellschafterin zu (3) identisch ist (vgl. LG Berlin, a.a.O., Bd III Bl. 184 f. d.A.). Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist unter Nr. 3.a der UR-Nr. 1... /2... schlüssig dargelegt. Diese Erklärung des Gesellschafters zu (19) wirkt gemäß §§ 164 Abs.1, 167 Abs.1 BGB für und gegen den Beteiligten zu 2). Zum einen ist sie von der Vollmacht gedeckt, die der Beteiligte zu 2) dem Gesellschafter zu (19) in der UR-Nr. 4... /2... erteilt hat, da es sich um eine „zur Grundbuchberichtigung noch erforderliche Erklärung“ handelt. Zum anderen hat der Beteiligte zu 2) die Darlegung nunmehr unter Nr. 2 seiner Erklärung vom 22. Dezember 2010 (UR-Nr. 2... /2... des Notars Dr. H... K..., Bd IV Bl. 182 f. d.A.) genehmigt, § 177 Abs.1 BGB, § 89 Abs.2 ZPO entsprechend.

Falls die Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf die UR-Nrn 4... /2..., 1... /2... und 2... /2... beantragt wird, wäre aber in der Form des § 29 Abs.1 GBO nachzuweisen, dass der Beteiligte zu 2) weiterhin Insolvenzverwalter über das Vermögen der F... A... Management KG ist. Entscheidend für die Bewilligungsbefugnis, die aus der Verfügungsbefugnis (hier gemäß § 80 Abs.1 InsO) folgt, ist der Zeitpunkt der Eintragung (Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 60). Der Nachweis kann durch die Vorlage der Bestellungsurkunde nach § 56 Abs.2 S.1 InsO im Original oder einer kurz vor der Antragstellung beglaubigten Abschrift des Originals erbracht werden (vgl. Senat, FGPrax 2012, 8); die Beglaubigung vom 22. Dezember 2010 (Bd IV Bl. 186 d.A.) wäre zu alt.

Löschung des Gesellschafters zu (6)

Die Löschung des Gesellschafters zu (6) könnte auf der Grundlage des Versäumnisurteils des Landgerichts Berlin - 36 O 322/02 - vom 22. November 2002 (vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk Bd III Bl. 125 ff. d.A.) erfolgen. Das Urteil ersetzt gemäß § 894 ZPO die – allein erforderliche – Bewilligungserklärung des Gesellschafters zu (6). Entgegen der Annahme des Landgerichts in vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Beschlüsse vom 7. September 2004 - 86 T 462/04, Bd II Bl. 221 d.A.; 22. April 2008 - 86 T 439/07, Bd III Bl. 185 d.A.; 28. Januar 2010 - 83 T 715/09, Bd IV Bl. 117 d.A.) bedarf es hier keiner schlüssigen Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (durch den Gesellschafter zu (6) in der Form des § 29 Abs.1 GBO). Soll die Eintragung in Abt. I des Grundbuchs gemäß § 19 GBO berichtigt werden, sind in der Bewilligung im Hinblick auf § 20 GBO zwar grundsätzlich diejenigen Rechtsvorgänge darzulegen, die den Eigentums- bzw. hier Gesellschafterwechsel bewirkt haben (vgl. BayObLG, DNotZ 1991, 598; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 14; Thüringer OLG, FGPrax 2001, 12; Senat, Beschluss vom 2. November 1999 - 1 W 674/99; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 31; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Rn. 106). Das gilt aber nicht, wenn sich die Bewilligungserklärung mit den Wirkungen des § 894 ZPO aus einem streitigen Urteil oder einem Versäumnisurteil ergibt (a.A. Demharter, a.a.O. und wohl Meikel/Böttcher, a.a.O., Rn. 110). Denn in beiden Fällen kann der Beklagte nur dann zur Abgabe der Willenserklärung verurteilt werden, wenn der klägerische Tatsachenvortrag die Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) rechtfertigt (vgl. zum Versäumnisurteil § 331 ZPO). Eine erneute Schlüssigkeitsprüfung durch das Grundbuchamt, der die Darlegungen in der Bewilligung dienen, ist dann nicht erforderlich. Mit ihr soll der Bedeutung der Eigentümereintragung für den Rechtsverkehr Rechnung getragen und eine Umgehung des § 20 GBO ausgeschlossen werden; Gleiches gilt wegen der Anordnungen in § 899a BGB und § 47 Abs.2 GBO für Änderungen im Gesellschafterbestand. Hier ist aber schon durch die Schlüssigkeitsprüfung des Prozessgerichts gewährleistet, dass die bewilligte Eintragung die Rechtslage richtig wiedergibt. Zudem müsste jedenfalls bei einem Versäumnisurteil, das regelmäßig keine Begründung enthält (§ 313b Abs.1 ZPO), die Darlegung in die Urteilsformel aufgenommen werden, was nicht praktikabel erscheint.

Dem Tenor des Versäumnisurteils vom 22. November 2002 ist auch hinreichend zu entnehmen, der Gesellschafter zu (6) sei zu löschen, weil er aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil den übrigen Gesellschaftern angewachsen ist (§ 738 Abs.1 S.1 BGB). Das ergibt sich aus der Formulierung, diese seien Alleineigentümer des Grundstücks; einer Benennung der „übrigen Gesellschafter“ bedarf es – ebenso wie bei dem zu vermerkenden Eintragungsgrund nach § 9 lit.d GBV (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 37, § 44 Rn. 56) – nicht. Dass die Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin und nicht einer sonstigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemeint sind, folgt – unabhängig vom Rubrum – aus der Angabe des Grundstücks in der Urteilsformel.

Löschung des Gesellschafters zu (7)

Die Voraussetzungen für die Löschung des Gesellschafters zu (7) liegen bislang nicht vor. Die in seinem Namen erklärte Berichtigungsbewilligung vom 14. Dezember 2006 (UR-Nr. 9... /2... des Notars R... N..., Bd III Bl. 4 d.A. i.V.m. der Vollmacht an die P... Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH vom 15. Dezember 1989, UR-Nr. 8... /1... des Notars H... -R... B..., Bd II Bl. 119 d.A. und der Untervollmacht vom 2. November 2006, UR-Nr. R 2... /2... des Notars H... -P... R..., Bd III Bl. 9 f. d.A. bzw. der Genehmigungserklärung vom 23. März 2009, UR-Nr. R 6... /2... des Notars H... -P... R..., Bd IV Bl. 29 f. d.A.) genügt mangels schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (s.o.) nicht. Mit dem Verweis auf den Übertragungsvertrag vom 19. Dezember 1991 / 14. Januar 1992 (UR-Nrn 1... /1... und 4... /1... des Notars E... B..., Bd III Bl. 84 f. d.A.) ist die geltend gemachte Unrichtigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt. Dort heißt es, die Gesellschafter zu (7), (18) und (19) hätten sich als Gesellschafter einer GbR an der eingetragenen Eigentümerin beteiligt; der Gesellschafter zu (7) übertrage seinen Anteil „an der BGB-Gesellschaft Dr. H..., B... und B... “ auf den Gesellschafter zu (19). Danach wären die Gesellschafter zu (7), (18) und (19) nicht – wie im Grundbuch eingetragen – unmittelbar an der eingetragenen Eigentümerin beteiligt, sondern Gesellschafter einer weiteren GbR, die ihrerseits Gesellschafterin sein kann (vgl. BGH, NJW 1998, 376). Das Grundbuch müsste (auf Bewilligung sämtlicher Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin) dahin berichtigt werden, dass die Untergesellschaft, die nach dem Tod des Gesellschafters zu (18) ggf. mit den Beteiligten zu 3) bis 10) fortgesetzt worden wäre, Gesellschafterin ist; für die Zulässigkeit der Anteilsübertragung u.ä. käme es allein auf den Vertrag der Untergesellschaft bzw. die Zustimmung ihrer Gesellschafter an.

Handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft Dr. H..., B... und B... hingegen nur um eine Innengesellschaft und sind die Gesellschafter zu (7), (18) und (19) im Außenverhältnis – wie gebucht – Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin geworden, hat der Gesellschafter zu (7) in Ergänzung seiner dann allein erforderlichen Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO noch den Lebenssachverhalt darzulegen, aus dem sich der Übergang seines Anteils an der eingetragenen Eigentümerin auf den Gesellschafter zu (19) ergibt. Sofern der Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Eigentümerin dem eingereichten (Bd I Bl. 241 ff. d.A.) entspricht, könnte die Erklärung des Gesellschafters zu (7) unter Bezugnahme auf die UR-Nr. 9... /2... zum Beispiel dahin lauten, nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Übertragung der Beteiligung bei Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters gestattet; der Gesellschafter zu (7) habe dem Gesellschafter zu (19) im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 19. Dezember 1991 / 14. Januar 1992 seinen Anteil an der eingetragenen Eigentümerin abgetreten; der geschäftsführende Gesellschafter habe dem zugestimmt. Eine weitere Substantiierung wäre nicht erforderlich (vgl. Thüringer OLG, FGPrax 2001, 12). Die Erklärung bedürfte der Form des § 29 Abs.1 GBO und könnte im Namen des Gesellschafters zu (7) auf Grund der Vollmachten UR-Nrn 8... /1... und R 2... /2... durch den Gesellschafter zu (19) erklärt werden, wenn er (auch) die Untervollmacht UR-Nr. R 2... /2... (erneut) im Original vorlegt (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 80, § 29 Rn. 59).

Löschung der Gesellschafter zu (10) und (11)

Die Löschung der Gesellschafter zu (10) und (11) könnte – wie vom Landgericht Berlin aufgezeigt (Beschluss vom 22. April 2008 - 86 T 439/07, Bd III Bl. 185 f. d.A.) – auf Grund der Bewilligungen vom 14. Dezember 2006 (UR-Nr. 9... /2... des Notars R... N..., Bd III Bl. 5 d.A.) und 5. Oktober 2007 (UR-Nr. 1... /2... des Notars R... P..., Bd III Bl. 145 d.A.) i.V.m. den Vollmachten vom 19. Dezember 1989 (UR-Nr. 1... /1... des Notars Dr. G... K..., Bd II Bl. 122 d.A.) und 2. November 2006 (UR-Nr. R 2... /2... des Notars H... -P... R..., Bd III Bl. 9 f. d.A.) sowie dem Erbschein vom 24. September 1991 (Ausfertigung Bd III Bl. 167 d.A.) nebst Auszug aus dem Familienbuch (Bd III Bl. 101 f. d.A.) erfolgen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 S.2 FamFG und § 130 Abs.5 KostO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 130 KostO Rn. 23). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.