AG Plön, Urteil vom 03.09.2007 - 4 OWi 553 Js-OWi 19851/07 (58/07)
Fundstelle
openJur 2013, 5895
  • Rkr:
Verkehrsrecht
§ 24a StVG
Tenor

Der Betroffen wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist von Beruf Schleifer. Er hat ein regelmäßiges Einkommen. Unterhaltsverpflichtungen hat er keine. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

II.

Der Betroffene lenkte am 13. 1. 2007 um 23.00 Uhr den Pkw ... auf öffentlichen Straßen in X1.. Auf dem N. Weg kam der Betroffene in eine Polizeikontrolle, die unter anderem von dem Zeugen ... durchgeführt wurde. Dabei wurde bei dem Betroffenen Atemalkoholgeruch wahrgenommen. Der Betroffene wurde zur Polizeistelle X1. verbracht. Um 23.13 Uhr erfolgte die erste Atemalkoholmessung mit dem Gerät Evidential Dräger, Seriennummer ... Die Messung um 23.13 Uhr ergab einen Wert von 0,399 mg/l und die Messung um 23.16 Uhr einen Wert von 0,408 mg/l.

Angaben zum Trinkende hat der Betroffene nicht gemacht. Sie sind auch von dem Zeugen ... nicht erfragt worden.

III.

Der Betroffene war freizusprechen, da die Atemalkoholmessungen nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte nicht verwertbar sind. Es ist die Wartezeit zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung, die generell mindestens 20 Minuten betragen muss, nicht eingehalten worden (vgl. BGH in NZV 2001, 267 und zur generellen Unverwertbarkeit der Messergebnisse: OLG Karlsruhe 1 Ss 32/06 und OLG Hamm 3 Ss OWi 308/06). Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen, so dass zu seinen Gunsten von einem Trinkende unmittelbar vor der Anhaltezeit auszugehen ist. Im vorliegenden Fall kann eine Wartezeit von maximal 14 Minuten berechnet werden. Da somit keine gerichtsverwertbare Messung des Atemalkohols des Betroffenen vorliegt, ist die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG nicht beweisbar.

Er war daher freizusprechen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 487 Abs. 1 StPO, § 46 OWiG.

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