OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 1 A 168/10
Fundstelle
openJur 2010, 3376
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 K 969/09

Das nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SStG landesrechtlich vorgegebene Erfordernis der Genehmigung der Änderung einer Stiftungssatzung durch die Stiftungsbehörde gilt für alle Arten von rechtsfähigen Stiftungen, auch für solche, die überwiegend oder ausschließlich private Zwecke verfolgen.

Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts ist nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG Grundrechtsträgerin.

Die Verlegung des Sitzes einer Stiftung erfolgt durch Änderung der Stiftungssatzung und ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SStG nur genehmigungsfähig, wenn die Auslegung des Willens des Stifters, so wie er sich aus dem Stiftungsgeschäft und der vom Stifter vorgegebenen Satzung ergibt, zu dem Ergebnis führt, dass der Stifter mit der Sitzverlegung einverstanden gewesen wäre.

Die Stiftung wird weder durch die gesetzliche Vorgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 SStG noch durch die Entscheidung der Stiftungsbehörde in ihrer durch Art. 11 GG gewährleisteten Freizügigkeit verletzt, wenn die Sitzverlegung dem in Stifungsgeschäft und -satzung dokumentierten Willen des Stifters nicht entspricht und die Genehmigung der Satzungsänderung daher versagt wird.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 1 K 969/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründungsschrift vom 21.06.2010 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht aufgezeigt.

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das durch § 7 Abs. 3 Satz 2 SStG vorgegebene Erfordernis der Genehmigung von Satzungsänderungen durch die Stiftungsbehörde für alle Arten von - rechtsfähigen - Stiftungen gilt und durch die - anlässlich der am 30.7.2004 in Kraft getretenen Neufassung des Saarländischen Stiftungsgesetzes eingeführte - Vorschrift des § 10 Abs. 3 SStG, die hinsichtlich Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, Einschränkungen der Stiftungsaufsicht vorsieht, nicht eingeschränkt wird. Denn hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit als solcher und der an die Genehmigungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen des § 7 SStG enthält die gesetzliche Neufassung des Saarländischen Stiftungsgesetzes keine Sonderregelung für überwiegend privatnützige Stiftungen in Gestalt eines Rückzugs der staatlichen Aufsicht. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der der Genehmigungsvorbehalt bezüglich Satzungsänderungen dem öffentlichen Interesse dient.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich des stiftungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses und der Voraussetzungen der Genehmigungserteilung grundlegend festgestellt, dass die Stiftung die einzige juristische Person sei, die nicht durch an ihr korporations- oder vermögensrechtlich beteiligte natürliche Personen kontrolliert werde. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches - von der Stiftungsaufsicht zu wahrendes - Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen. Dieses öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszwecks rechtfertige den Eingriff in die Handlungsfreiheit der Stiftungsorgane durch Aufsicht und Genehmigungsvorbehalt, weswegen die Verletzung oder Gefährdung des Stiftungszwecks Prüfungsmaßstab bei der Entscheidung über Erteilung oder Nichterteilung einer Genehmigung sei. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Stiftungsorgane finde ihre Grenze dort, wo die Handlung mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.1972 – VII C 27.71 –, BVerwGE 40, 347 = DVBl. 1973, 795). Entspreche eine vorgesehene Satzungsänderung nicht dem Willen des Stifters, wie er sich aus der Stiftungssatzung ergebe, so bestehe kein Anspruch auf Genehmigung der Satzungsänderung. Dies gelte auch, wenn in der Stiftungssatzung deren Änderung ausdrücklich zugelassen sei, denn dies entbinde die Stiftungsaufsicht nicht von der Beachtung des für den Bestand der Stiftung konstitutiven Stifterwillens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1990 – 7 B 155/90 –, NJW 1991, 713). Nicht anders sieht dies der Bundesgerichtshof, der ebenfalls hervorhebt, dass das Genehmigungserfordernis auf dem Gedanken der staatlichen Obhutspflicht gegenüber den Stiftungen beruhe. Die staatliche Gemeinschaft übernehme eine Mitverantwortung dafür, dass der Wille des Stifters verwirklicht und bei Satzungsänderungen gebührend berücksichtigt werde. Denn es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungsverfassung niedergelegten Willen des Stifters ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 26.4.1976 – III ZR 21/74 –, juris). Diese höchstrichterlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, wie auch für solche, die überwiegend privaten Zwecken dienen, so dass es nur konsequent ist, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Satzungsänderungen bei der Reform des Stiftungsrechts, durch die die Stifterfreiheit gestärkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/8277 vom 20.2.2002, S. 1; BT-Drs. 14/8765 vom 11.4.2002, S. 1; BT-Drs. 14/8894 vom 24.4.2002, S. 1; LT-Drs. (Saarland) 12/1086 vom 3.3.2004, S. 1), auch hinsichtlich ausschließlich privatnütziger Stiftungen nicht angetastet hat.

Die Klägerin meint indes, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung der die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit von Satzungsänderungen normierenden Vorschrift des § 7 SStG hinsichtlich der in Rede stehenden Verlegung ihres Stiftungssitzes nach Nordrhein-Westfalen verabsäumt, die verfassungsrechtlichen Vorgaben der durch Art. 11 GG garantierten Freizügigkeit gebührend zu berücksichtigen. Auch eine privatnützige Stiftung sei Trägerin dieses Grundrechts. § 7 SStG müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Tatbestand einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Gestalt der Stiftung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SStG wegen der Grundrechtsgewährleistung des Art. 11 GG durch eine bloße Verlegung des Sitzes der Stiftung von vornherein nicht erfüllt werden könne. Eine Beschränkung der Freizügigkeit sei nur durch oder aufgrund eines Gesetzes und nur in den in Art. 11 Abs. 2 GG enumerativ aufgeführten Fallgestaltungen zulässig, von denen vorliegend ersichtlich keine in Betracht komme.

Diese Argumentation trifft nicht zu, denn sie verkennt den Gewährleistungsgehalt des Art. 11 GG. Zutreffend ist der Ansatz der Klägerin, wonach eine Stiftung des bürgerlichen Rechts Grundrechtsträgerin sein kann. Denn nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, was das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Recht zur Errichtung privater Schulen (Art. 7 Abs. 4 Nr. 1 GG) ausdrücklich bejaht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1990, a.a.O., und Urteil vom 22.9.1972, a.a.O.). Nicht anders verhält sich dies mit der durch Art. 11 Abs. 1 GG garantierten Freizügigkeit, auf die sich nicht nur Kapital- und Personengesellschaften (vgl. Maunz/Dürig, GG, Kommentar, 59. Erg.lief. Juli 2010, Art. 11 Anm. 60), sondern auch Stiftungen ihrem Wesen nach berufen können. Allerdings wird die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG weder durch die gesetzliche Regelung des § 7 SStG noch durch die in Anwendung dieser Vorschrift erfolgte Versagung der Genehmigung der beabsichtigten Verlegung ihres Sitzes nach Nordrhein-Westfalen verletzt.

Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266, 273, sowie Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137, 150). Nach dem allgemeinen Grundrechtsverständnis, wie es sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat, setzt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts voraus, dass das staatliche Handeln auf eine Einschränkung des Schutzbereichs zielt, was nicht nur bei direkten normativen Eingriffen, sondern auch bei staatlichen Maßnahmen, die mittelbar oder faktisch eine grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung entfalten, der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177, 191, sowie Beschlüsse vom 26.6.2002 - 1 BvR 558 und 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 273, sowie - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 300; BVerwG, Urteil vom 18.10.1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37, 42 f.). Grundrechtsspezifische Maßnahmen in letztgenanntem Sinne sind solche, die eindeutig auf einen grundrechtsrelevanten Effekt abzielen und diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 194). Die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ist ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 120).

Gemessen hieran steht fallbezogen fest, dass die einzelnen Regelungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SStG betreffend die Voraussetzungen, unter denen die Änderung einer Stiftungssatzung zulässig ist, weder unmittelbar noch mittelbar in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen, denn keine der gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen zielt darauf ab, die Freizügigkeit einzuschränken. Zwar führt die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SStG gebotene Berücksichtigung des Stifterwillens nach der überzeugenden Auslegung durch das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass die von der Klägerin beabsichtigte Verlegung des Stiftungssitzes nach Nordrhein-Westfalen mangels Vereinbarkeit mit dem Willen des Stifters nicht genehmigungsfähig ist. Die Klägerin ist unter den konkreten Umständen des Einzelfalls im Ergebnis im Sinne einer Begleiterscheinung in ihren Möglichkeiten, den satzungsgemäß vorgegebenen Stiftungssitz zu verlegen, eingeschränkt. Diese Auswirkung auf ihre rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten ist allerdings nicht Ziel der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SStG, sondern alleinige Folge des Umstands, dass der für die Genehmigungsfähigkeit maßgebliche Wille des Stifters, so wie er im Stiftungsgeschäft und der Satzung der Klägerin seinen Niederschlag gefunden hat, keinen Zweifel daran lässt, dass der Stifter mit einer Verlegung des Stiftungssitzes an einen Ort, der keinen räumlichen Bezug zu dem ehemaligen Lebensumfeld des Stifters und seiner Familie sowie seiner letzten Ruhestätte aufweist, nicht einverstanden gewesen wäre. Demgemäß ist auch für die Annahme einer Missachtung des Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kein Raum und es spielt keine rechtlich relevante Rolle, ob der derzeitige Vorsitzende des Vorstands der Klägerin seinen Wohnsitz verlegt hat.

Die Versagung der Genehmigung der Satzungsänderung durch den Beklagten greift ebenfalls nicht in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 11 Abs. 1 GG ein. Gegenstand bzw. Ziel der Genehmigungsversagung ist nicht eine auf eine Beschränkung der Freizügigkeit der Klägerin gerichtete Maßnahme, sondern die Wahrung des Stifterwillens, für die der Beklagte kraft Gesetzes Sorge zu tragen hat. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, nach ihrer Satzung sei es Aufgabe des Beirates, über die Wahrung des Stifterwillens zu wachen. Dieser habe die Sitzverlegung ausdrücklich befürwortet, was der Beklagte hinzunehmen habe. Wie eingangs ausgeführt, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Stiftungsaufsicht die Entscheidungen der Stiftungsorgane daraufhin überprüft, ob sie mit dem Willen des Stifters in Einklang stehen. Dies ist - wie ausgeführt - hinsichtlich der beabsichtigten Sitzverlegung nicht anzunehmen, so dass der gegenteiligen Einschätzung des Beirates, die eine Auseinandersetzung mit dem Willen des Stifters nicht erkennen lässt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine rechtliche Relevanz zukommt.

Aus Vorgesagtem ergibt sich zugleich, dass die Rechtslage geklärt und die tatsächlich relevanten Umstände nach Aktenlage feststehen, so dass der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache ebenfalls ausscheidet.

Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die insoweit von der Klägerin als über den Einzelfall hinaus bedeutsam und entscheidungsrelevant bezeichneten Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Berufungszulassungsrechts kommt einer Rechtsstreitigkeit zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist, und die Entscheidung dieser Frage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftige Frage muss mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden können (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2010 - 1 A 458/09 -, juris; Kopp/Schenke, 16. Aufl. 2009, § 124 Rdnr. 10 m.w.N.).

Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob bzw. wann eine Satzungsänderung mit (bloßem) Ziel der Sitzverlegung eine wesentliche Veränderung der ursprünglichen Gestalt der Stiftung darstellt, hat das Verwaltungsgericht sachlich und rechtlich zutreffend unter Zugrundelegung der Auffassung beantwortet, dass maßgeblich auf den mit der Errichtung der Stiftung verfolgten Zweck und die zu dessen Erfüllung in der Satzung getroffenen, der Umsetzung des Willens des Stifters dienenden Bestimmungen abzustellen ist. Damit ist die bezeichnete Frage - soweit überhaupt möglich - bereits in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet, so dass weiterer Klärungsbedarf mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht besteht. Dass sich in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 SStG nicht stellt, ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Der weiteren von der Klägerin formulierten Frage, ob Rechts- und Verwaltungssitz einer Stiftung dauerhaft auseinanderfallen können bzw. dürfen und wie verneinendenfalls bei dem Auseinanderfallen von Rechts- und Verwaltungssitz zu verfahren ist, fehlt die Entscheidungserheblichkeit. Ziel der Klage ist die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Genehmigung zu der beabsichtigten Verlegung ihres Sitzes nach Nordrhein-Westfalen zu erteilen. Ob ein Anspruch auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Satzungsänderung besteht, beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SStG in Verbindung mit den Bestimmungen der zu ändernden Stiftungssatzung. Ohne rechtliche Relevanz sind in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit und die Konsequenzen eines Auseinanderfallens von Rechts- und Verwaltungssitz. Insbesondere können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genehmigung der Verlegung des Rechtssitzes seitens der Stiftung nicht dadurch geschaffen werden, dass diese zunächst ihren Verwaltungssitz verlegt, zumal wenn hierdurch die Erfüllung des räumlich eng mit dem satzungsgemäßen Rechtssitz verflochtenen Stiftungszwecks - fallbezogen unter anderem die Aufgabe, das ehrende Andenken an den Stifter und seine nahen Angehörigen zu wahren - nachhaltig erschwert bzw. unmöglich gemacht wird.

Die seitens der Klägerin abschließend aufgeworfene Frage, ob die Wahrnehmung eines Grundrechts - hier des Art. 11 GG - für sich genommen rechtsmissbräuchlich sein kann, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die gesetzlichen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsänderung und die Versagung der Genehmigung durch den Beklagten greifen - wie ausgeführt - weder unmittelbar noch mittelbar in das verfassungsrechtlich durch Art. 11 GG gewährleistete Grundrecht der Klägerin ein, so dass die vorbezeichnete Frage sich nicht stellt.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.