Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.02.2013 - 1 CS 12.2645
Fundstelle
openJur 2013, 5699
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das Interesse am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht verletzt wird. Auch nach seiner Verwirklichung sind die mischgebietstypischen Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sowohl qualitativ als auch quantitativ noch ausreichend gemischt (vgl. BVerwG B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463). Mit Ausnahme der beiden Baugrundstücke werden die von dem festgesetzten Mischgebiet erfassten Grundstücke entweder (auch) zu Wohnzwecken genutzt oder es können dort Wohngebäude errichtet werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Prüfung einer ausreichenden Durchmischung nicht nur auf die bestehenden Verhältnisse, sondern auch auf die vom Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten an. Da der Bebauungsplan mangels Abbruchgebots die Möglichkeit bietet, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 1581/1 langfristig erhalten bleibt, ist auch dieses in die gebotene Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen.

2. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht zu erkennen. Dieses Gebot ist hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel nicht verletzt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Dies ist hier gegenüber dem Grundstück des Antragstellers der Fall. Die behauptete Riegelwirkung besteht nicht. Es trifft bereits nicht zu, dass sich der Gesamtbaukörper entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze erstreckt. Der den Antragsteller in erster Linie störende 78 m lange und ca. 9 m hohe Verbindungsbau endet bereits ca. 24 m östlich der R... Straße. Er liegt damit - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - nur auf einer Länge von 4 bis 5 m unmittelbar gegenüber dem als Büro genutzten ehemaligen Wirtschaftsgebäude des Antragstellers, während er von dem an der R... Straße gelegenen Wohngebäude deutlich abgesetzt ist. Der zweigeschossige, nur 6,50 m hohe Neubau westlich des Wirtswegs ist vom Anwesen des Antragstellers noch wesentlich weiter entfernt. Der Abstand des Bestandsgebäudes zum Anwesen des Antragstellers beträgt mindestens 22 m und wird aufgrund der runden Form des Bestandsgebäudes nach Westen hin fortlaufend größer, so dass von einer durchgehenden Mauer keine Rede sein kann. Die Wirkung wird dadurch weiter abgeschwächt, dass ein größerer Teil des Verbindungsbaus 4,50 m über dem Geländeniveau liegt und damit einen Durchblick nach Süden ermöglicht. Das im Nordosten seines Grundstücks gelegene zusätzliche Baufenster des Antragstellers wird aufgrund seiner Entfernung und der Ausrichtung vorwiegend nach Westen und Osten durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht unzumutbar abgeriegelt.

An der gemeinsamen Grundstücksgrenze waren bis zur 4. Änderung des einschlägigen Bebauungsplans bereits 17 Stellplätze festgesetzt, so dass nicht erkennbar ist, dass durch die Genehmigung von nunmehr 20 Stellplätzen in diesem Bereich das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre.

3. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG) wird die vorhandene Situation ebenfalls nicht erheblich verschlechtert. Sie wird vor allem durch die massive gewerbliche Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der R... Straße geprägt. So befindet sich südwestlich des Anwesens des Antragstellers ein Hochhaus, das dessen denkmalgeschütztes Erscheinungsbild stark beeinträchtigt (vgl. Anlage BF 2, Bild 18). Demgegenüber ordnet sich das Bauvorhaben des Beigeladenen unter. Es überragt das runde Bestandsgebäude, das eine Wandhöhe von 8,40 m aufweist, nur um ca. 60 cm. Auch im Vergleich zu dem Dachfirst des Anwesens des Antragstellers ergibt sich nur ein geringer Höhenunterschied. In horizontaler Hinsicht wird nach Aktenlage ebenfalls keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung des Baudenkmals geschaffen, weil das Bauvorhaben von dem Wohnhaus deutlich abgerückt ist und aufgrund seiner Ausrichtung von der R... Straße aus nur eingeschränkt wahrnehmbar ist. Zu dem als Büro genutzten ehemaligen Wirtschaftsgebäude enthält das Beschwerdevorbringen weder Ausführungen noch Bildmaterial, so dass schon deshalb insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens des Antragstellers festgestellt werden kann.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig, dass er auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).