OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2010 - 3 W 89/10
Fundstelle
openJur 2010, 3363
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 315 O 517/09
Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner vom 21. Juni 2010 wird die landgerichtliche Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 1. Dezember 2009 abgeändert:

Der Streitwird wird auf € 30.000,00 herabgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 68 Abs. 3 GKG.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet.

1.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragstellerin ist die Streitwertbeschwerde nicht „verfristet“.

Gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eine Änderung des Streitwerts nur binnen sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

In Eilverfahren wie dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beginnt die Frist jedoch nicht vor Rechtskraft der Hauptsache zu laufen (KG JurBüro 1978, 1700; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, 2. Auflage, 2009, § 63 Rn. 11). Die Hauptsacheentscheidung zum vorliegenden Verfügungsverfahren, das Anerkenntnis-Urteil vom 22. Juni 2010, Az. 416 O 64/10, ist erst nach Einlegung der hiesigen Streitwertbeschwerde vom 21. Juni 2010 rechtskräftig geworden.

Das vorliegende Verfügungsverfahren hat sich auch nicht anderweitig erledigt. Wird -wie hier- Klage zur Hauptsache erhoben, beginnt die Frist erst, wenn beide Verfahren beendet sind (Palandt, BGB, 69. Auflage, 2010, § 204 Rn. 41; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, 2007, § 63 Rn. 53; Meyer, GKG, 10. Auflage, § 63 Rn. 34).

2.

Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegner ist auch begründet.

Das Landgericht hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des streitgegenständlichen Verhaltens der Antragsgegner mit € 50.000,00 bewertet. Dies erscheint dem Senat -bei Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls- als zu hoch.

Mit der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass die Angaben „Werksmontage“ bzw. „alles aus einer Hand“ für das Angebot der Antragsgegner sprechen. Entscheidend sind darüber hinaus aber auch weitere Aspekte, insbesondere die Qualität und der Preis der angebotenen Leistung.

Für die Bemessung des Streitwerts ist maßgeblich auf den sog. Angriffsfaktor abzustellen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin hängt u.a. von der wirtschaftlichen Bedeutung der Antragstellerin, von den Umsätzen, welche die Antragstellerin mit den von ihr vertriebenen Deckenstrahlungsheizungen erzielt, und von der Intensität der Verletzungshandlung der Antragsgegner (einschließlich der wirtschaftlichen Bedeutung der Antragsgegner) ab.

Insoweit ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin -unbestritten- vorgetragen hat, dass sie einen durchschnittlichen Jahresumsatz von € 2,2 Mio. erziele, und dass auch die Antragsgegner Umsätze in Millionenhöhe erzielten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin -ebenfalls unbestritten- vorgetragen hat, dass die Umsätze einzelner Aufträge, um welche die Parteien konkurrieren, regelmäßig fünfstellig sein können. Diese Umstände könnten für den von Landgericht festgesetzten Streitwert sprechen.

Allerdings kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die streitgegenständlichen Angaben nicht allgemein, sondern nur im Rahmen der konkreten Verletzungsform, d.h. des in den Unterlassungstenor eingeblendeten Kundenschreibens, verboten worden sind. Das führt dazu, dass das Verbot nur einen recht engen Anwendungsbereich hat. Dieser Umstand spricht für eine deutliche Absenkung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann der Umstand, dass die Antragsgegner auf andere Weise wettbewerbswidrig verhalten haben (sollen), und der Umstand, dass beide Parteien den Namensbestandteil „Sch...“ führen, nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden.

Der Senat hält bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände eine Streitwertfestsetzung auf insgesamt € 30.000,00 für angemessen. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung war daher entsprechend abzuändern.