OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.12.2010 - 19 W 45/10
Fundstelle
openJur 2010, 3356
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 267/10
Tenor

1. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.2010 - 3 O 267/10 - gerichtete Streitwertbeschwerde des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.08.2010 - 3 O 267/10 - insoweit aufgehoben, als sich die Rechtsverteidigung des Beklagten dagegen richtet, dass ihm untersagt werden soll, die Behauptungen, deren Unterlassung der Kläger begehrt, auch in gerichtlichen bzw. behördlichen Verfahren gegenüber für die sachliche Prüfung der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe zuständigen Gerichten oder Behörden aufzustellen, und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten an das Landgericht zurückverwiesen.

3. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss zurückgewiesen.

Gründe

I.

Soweit sich die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die im angefochtenen Beschluss des Landgerichts vorgenommene vorläufige Festsetzung des Streitwertes auf 15.000,00 Euro richtet, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.

Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach dem klaren Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG, welcher vorliegend nicht einschlägig ist, geltend gemacht werden (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 63 GKG Rn. 14; OLG Hamm FamRZ 2005, 1767). Sollte das Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht lediglich über den Kostenstreitwert vorläufig befunden, sondern auch den Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 62 GKG festgesetzt haben, wäre auch insoweit eine selbständige Anfechtbarkeit der Streitwertfestsetzung nicht gegeben (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 62 GKG Rn. 1, Anhang zu § 48 GKG: Einführung Rn. 10; OLG Karlsruhe, Juristisches Büro 2007, 363; OLG Stuttgart, Juristisches Büro 2007, 145). Denn die Wertfestsetzung für die sachliche Zuständigkeit stellt nur eine vorläufige Entscheidung dar und ist daher unanfechtbar (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).

II.

Soweit sich die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe durch das Landgericht richtet, ist sie zulässig und hat in der Sache teilweise vorläufig insoweit Erfolg, als vom klägerischen Unterlassungsantrag auch die Unterlassung entsprechender Äußerungen des Beklagten in gerichtlichen Verfahren oder gegenüber auch für die Beurteilung und Prüfung der vom Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zuständigen Behörden umfasst ist.

Soweit der mit der Klage verfolgte Unterlassungsantrag indessen auf Unterlassung der Äußerungen gegenüber sonstigen Dritten gerichtet ist, weist die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Erfolgsaussichten auf, weshalb seine sofortige Beschwerde insoweit zurückzuweisen ist.

Im Einzelnen:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht gegeben wäre. Denn angesichts der Beeinträchtigungen, welche der Kläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen hat, liegt der Streitwert des Rechtsstreits jedenfalls über 5.000,00 Euro, weshalb der Rechtsstreit unzweifelhaft der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts unterfällt.

Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen den erkennenden Richter am Landgericht Dr. W... im vorliegenden Rechtsstreit vor Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits ein Befangenheitsgesuch gerichtet hätte.

2. Die Prozesskostenhilfe kann dem Beklagten nicht bereits deshalb versagt werden, weil seine Rechtsverteidigung mutwillig wäre. Zwar trifft zu, dass der Beklagte vorgerichtlich dem Kläger in einer E-Mail mitteilte, er habe den wahren Spamer gefunden. Indessen ist der mit der Klage verfolgte Unterlassungsantrag vornehmlich nicht darauf gerichtet, dem Beklagten die Äußerung zu untersagen, der Kläger habe selbst SPAM-Mails versandt, sondern vielmehr darauf, dass sich der Kläger bzw. dessen Unternehmen aktiv an dem Versand von SPAM-Mails beteiligten bzw. Konstruktionen vorhielten, die dem Versand von SPAM-Mails Vorschub leisteten. Die Äußerungen, welche dem Beklagten untersagt werden sollen, gehen daher ihrem Umfang nach über die Frage hinaus, wer das konkret mit E-Mail des Beklagten vom 29.04.2010 beanstandete SPAM-Mail versandt hat bzw. dessen Urheber war.

3. Dem Kläger steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit Ausnahme der vorstehend genannten Einschränkungen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen jedenfalls wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu. Ob daneben der Unterlassungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt einer Kreditgefährdung oder eines Eingriffs in einen Gewerbebetrieb des Klägers gegeben ist, kann daher dahinstehen.

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch gegenüber Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können und eine Herabsetzung enthalten (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., 2010, § 823 Rn. 110 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die beanstandeten Äußerungen stellen sich als ehrenrührig und damit als eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Hierbei sind die beanstandeten Äußerungen im Rahmen des Gesamtkontexts der E-Mails, in denen sie aufgestellt wurden, zu würdigen. Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er bzw. die von ihm als Geschäftsführer geleiteten Unternehmen I... GmbH und S... T... GmbH unterstützten aktiv den massenhaften Versand von SPAM-Mails, eine Beeinträchtigung der (Geschäfts-) Ehre des Klägers darstellt und den Ruf des Klägers in der Domain- und IT-Branche erheblich zu schädigen geeignet ist. Soweit sich die Vorwürfe gegen die beiden vorgenannten Unternehmen richten, wird auch der Kläger selbst, indem ihm die persönliche Verantwortlichkeit als Geschäftsführer hierfür unterstellt wird, von den Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weshalb ihm auch insoweit ein persönlicher Unterlassungsanspruch zusteht und seine Aktivlegitimation nicht verneint werden kann.

b) Bei den beanstandeten Äußerungen handelt es sich auch um Tatsachenbehauptungen und nicht um durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, weil der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (dann Meinungsäußerung) oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (dann Tatsachenbehauptung) (vgl. Palandt - Sprau, a.a.O., § 824 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Hierbei ist die Äußerung in dem Gesamtkontext, in dem sie abgegeben wurden, zu würdigen.

Danach ergibt sich für den Streitfall, dass die Äußerungen nicht lediglich eine Wertung bzw. (Rechts-) Meinung des Beklagten darstellen, sondern einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten. Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er bzw. die beiden unter seiner Leitung befindlichen Firmen hielten Konstruktionen vor, die der Spamerei Vorschub leisteten, stellt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar. Ihr steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht näher dargelegt hat, um welche Konstruktion im Einzelnen es sich hierbei handeln soll.

c) Den Beklagten trifft auch die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen. Diesen Beweis hat er nicht erbracht. Insoweit fehlt es bereits an einer näher spezifizierten und substantiierten Darlegung, inwiefern der Kläger bzw. die von ihm geleiteten Firmen den massenhaften Versand von SPAM-Mails aktiv fördern bzw. entsprechende Konstruktionen vorhalten. Im Übrigen steht nicht fest und ist vom Beklagten auch nicht hinreichend aufgezeigt und unter Beweis gestellt, dass die von ihm beanstandeten E-Mails über eine bei den beiden vorgenannten Unternehmen des Klägers registrierte Domain versandt wurde.

Selbst wenn jedoch der Versand von einer bei den Unternehmen des Klägers registrierten Domain erfolgt sein sollte, wäre damit immer noch nicht aufgezeigt, dass sich der Kläger bzw. dessen Unternehmen aktiv am Versand von SPAM-Mails beteiligen bzw. entsprechende Konstruktionen vorhalten, um der Spamerei Vorschub zu leisten. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Unternehmen des Klägers um Registrare von Domains handelt, folgt nicht, dass damit zugleich dem Versand von SPAM-Mails Vorschub leistende Konstruktionen vorgehalten werden. Denn mit den beanstandeten Äußerungen wurde seitens des Beklagten ihrem Sinngehalt nach dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht, dass durch die Registrierung bzw. Vergabe von Oomains dem Versand von SPAM-Mails Vorschub geleistet werde, sondern vielmehr dem Kläger zur Last gelegt, dass er bzw. seine Unternehmen aktiv der Spamerei in unseriöser Weise Vorschub leisten. Inwiefern dies jedoch der Fall sein soll, hat der Beklagte weder hinreichend aufgezeigt, noch nachgewiesen.

d) Soweit der Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren bestreitet, die beiden E-Mails vom 29.04. und 06.05.2010 versandt zu haben, kann er dies nicht mit Erfolg dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch entgegenhalten. So hat der Beklagte in dem beim Senat (Einzelrichter) anhängig gewesenen, das einstweilige Verfügungsverfahren zwischen den Parteien in vorliegender Sache betreffende PKH-Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt, dass er die E-Mail vom 29.04.2010 versandt hat. Was die E-Mail vom 06.05.2010 anbelangt, kann der Beklagte - gleiches gilt für die E-Mail vom 29.04.2010 - nicht damit gehört werden, diese nicht versandt zu haben. Da diese Email von der Email-Adresse des Beklagten versandt wurde, hätte es eingehender Darlegung bedurft, dass und weshalb die E-Mail von Dritten unter Benutzung des E-Mail-Accounts des Beklagten hätte versandt worden sein sollen. Im Übrigen fügt sich der Inhalt der E-Mail vom 06.05.2010 nahtlos an den Inhalt der E-Mail vom 29.04.2010 und die dort vom Beklagten aufgestellten Behauptungen sowie der dieser beigefügten Antragschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die I... GmbH an das Landgericht Karlsruhe ein.

f) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, der Kläger müsse nachweisen, dass es sich bei den im Eingang der E-Mail vom 06.05.2010 im Verteiler aufgeführten Adressen tatsächlich um gültige E-Mail-Adressen handele, steht dies dem Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Unabhängig davon, ob es sich insoweit um gültige E-Mail-Adressen handelt und der Beklagte die EMails an diese Adressen weitergeleitet hat, reicht für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits die Gefahr aus, dass die beanstandeten Äußerungen gegenüber Dritten aufgestellt werden. Der Umstand, dass in den Verteiler der E-Mail vom 06.05.2010 die dort genannten E-Mail-Adressen aufgenommen sind, reicht jedenfalls dafür aus, dass aus Sicht des Klägers zu befürchten ist, dass der Beklagte die Äußerungen auch gegenüber Dritten durch den Versand von E-Mails abgeben werde.

4. Vorläufigen Erfolg hat die sofortige Beschwerde jedoch insoweit, als die vom Kläger begehrte Unterlassung auch darauf gerichtet ist, dem Beklagten die entsprechenden Behauptungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zu verbieten, soweit es auch Aufgabe der vom Beklagten angerufenen Gerichte bzw. Behörden ist, die erhobenen Vorwürfe sachlich zu prüfen.

Sowohl in einem gerichtlichen Verfahren sowie auch bei Äußerungen gegenüber einer Behörde sind Behauptungen rechtmäßig und dem zivilrechtlichen Ehrenschutz von vorn herein entzogen, soweit sie entweder einem berechtigten Interesse des Äußernden dienen oder im Hinblick auf die Aufklärung von Missständen allgemein im öffentlichen Interesse liegen (BGH NJW 1965, 1803; OLG Düsseldorf NVwZ 1998, 435; OLG Celle NVwZ 1985, 69). Der Ehrenschutz ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gegenüber Äußerungen in einem hierfür vorgesehenen geordneten Verfahren vor Gerichten und Behörden begrenzt, sofern die Äußerungen in einem Zusammenhang mit dem verfolgten Anliegen des Äußernden stehen und nicht missbräuchlich erscheinen (BVerfG NJW 2004, 354). Dabei erfahren Eingaben an öffentliche Stellen wegen des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände den gleichen Schutz wie Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (BVerfG, a.a.O.). Auch die zuständige Behörde muss die Berechtigung der im Rahmen derartiger Eingaben erhobenen Vorwürfe auf ihre Wahrheit und Erheblichkeit hin selbständig prüfen, weshalb ein zusätzliches Bedürfnis zur Überprüfung der erhobenen Anschuldigungen unter dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes im allgemeinen nicht besteht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden, das es mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege unvereinbar wäre, wenn die Kompetenzen des Gerichts oder der Behörde des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess unterlaufen werden könnten (BGH NJW 2005, 279; BVerfG NJW-RR 2007,840).

Die Grenzen zulässiger Tatsachenbehauptungen sind indessen dann überschritten, wenn die Äußerungen in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen, bewusst unwahr sind oder ihre Unwahrheit ohne weiteres - also ohne Beweisaufnahme - auf der Hand liegt (BVerfG NJW 2004, 254; NJW-RR 2007, 840). Ob diese Voraussetzungen, unter denen die Tatsachenbehauptungen auch in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren ausnahmsweise unzulässig sind, im Streitfall vorliegen, bedarf aus Sicht des Senats (Einzelrichter) gegebenenfalls der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ist jedenfalls im Streitfall nicht derart evident,

dass insoweit im Rahmen des PKH-Prüfungsverfahrens jegliche Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beklagten verneint werden könnten.

Der die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagende Beschluss war daher teilweise aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 114 ZPO).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Was die PKH-Beschwerde anbelangt, sind Kosten ebenfalls nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Eine Gebühr gemäß KV Nr. 1812 zum GKG ist nicht zu erheben, da die PKHBeschwerde nur teilweise zurückgewiesen wurde.

Der Senat (Einzelrichter) hat von der Möglichkeit der teilweisen Zurückverweisung Gebrauch gemacht, da die Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, noch nicht hinreichend geklärt ist. Der Beklagte dürfte darauf hinzuweisen sein, dass er seine Bedürftigkeit bislang nicht hinreichend dargetan hat. So ist unter anderem die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht - wie erforderlich - vom Beklagten unterzeichnet und kein Nachweis erbracht, dass von der Rechtschutzversicherung des Beklagten keine Deckung gewährt wird, und bislang nicht hinreichend im Einzelnen dargelegt und belegt, dass der Beklagte aus gewerblicher Tätigkeit keine Einkünfte bezieht.