AG Recklinghausen, Urteil vom 06.11.2012 - 54 C 207/12
Fundstelle
openJur 2013, 4973
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.12.2011 auf der Herner Straße 84 b in Fahrtrichtung Süden in Herten ereignete.

Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Fahrerin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... Das geschädigte Fahrzeug BMW mit dem amtlichen Kennzeichen .., dessen Schäden der Kläger ersetzt verlangt, wurde zum Unfallzeitpunkt von dem Zeugen C. gelenkt

Der Zeuge C. befuhr die beampelte Kreuzung Gelsenkirchener Straße Hohewardstraße. Dort bog er nach links in die Herner Straße ein. An der Herner Straße auf der rechten Seite befindet sich eine Bushaltestelle. Hinter der Bushaltestelle wollte der Zeuge C. nach rechts auf den Bürgersteig / Standstreifen einbiegen und anhalten. Als er zum Anhaltevorgang nach rechts ansetzte, prallte das Fahrzeug der Beklagten zu 1) hinten auf das Fahrzeug des Klägers auf.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

- Fahrzeugschaden: 1.579,00 Euro (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)

- Gutachterkosten: 670,27 Euro

- Rechnung Procar: 65,15 Euro

- Kostenpauschale: 30,00 Euro

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Gesamt: 2.344,42 Euro

Der geschädigte BMW war zuvor bereits am 10.05.2011 und 11.06.2011 in zwei Unfälle verwickelt worden. Am 10.05.2011 setzte der Zeuge C. den Pkw auf der Straße zurück, übersah dabei das Fahrzeug des Unfallgegners und stieß mit diesem zusammen. Hierbei wurde der Heckbereich des BMWs beschädigt. Am 11.06.2012 stellte der Zeuge C. den Pkw auf einem Parkplatz ab und wurde dort von einem anderen Pkw im Seitenbereich beschädigt.

Der BMW wurde zwischenzeitlich verkauft.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer und Halter des BMWs gewesen. Der Zeuge C. habe seine Fahrt vor dem Einbiegen nach rechts verlangsamt und den Blinker nach rechts gesetzt. Bei dem Unfall am 10.05.2011 habe das Fahrzeug lediglich einen Lackschaden am hinteren Stoßfänger auf der Fahrerseite in einer Größenordnung von einem 1-2 Eurostück erlitten. Am 11.06.2011 habe das Fahrzeug auf der Beifahrerseite im unteren Bereich etwa ab der Fondtür Kratzer erlitten, die sich bis zum Radlauf gezogen hätten. Diese Vorschäden seien vor dem Unfall repariert worden, weshalb die nunmehr geltend gemachten Schäden einzig auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn 2.344,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem14.06.2012 zu zahlen,
2. ihm die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 148,33 Euro zu erstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Sie behaupten, der Zeuge C. habe ohne Vorankündigung abrupt eine Vollbremsung eingeleitet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2012 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall.

Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist.

Denn der Kläger hat die bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.12.2011 an dem Pkw entstandenen Schäden schon nicht nachweisen können.

Für das Gericht ist jedenfalls nicht sicher feststellbar, dass es sich bei den im Gutachten des Sachverständigen T. aufgeführten Schadenspositionen um solche handelt, die auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder inwieweit in diesem Gutachten jedenfalls auch nicht oder schlecht behobene Vorschädigungen des Fahrzeugs begutachtet worden sind.

Unstreitig hat das Fahrzeug des Klägers bereits vor dem streitigegenständlichen Ereignis jedenfalls einen Unfall mit Hauptanstoßstelle in demselben Bereich gehabt hat.

In einem solchen Fall genügt es nicht, die nach dem hier streitigen Unfall vorhandenen Schäden mittels eines Privatgutachtens darzutun.

Wird nämlich – wie hier – die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (BGHZ 71, 339, 345). Hierzu hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (BGH a.a.O.).

Dies erfordert, dass der Geschädigte die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen muss.

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG Berlin 12 U 146/08, Urteil vom 29.6.2009).

Der Kläger hätte daher zu den behaupteten Reparaturen im Einzelnen vortragen müssen. Dem ist er schon nicht nachgekommen.

Zwar hat er dargelegt, welche Vorschäden an dem Pkw vorhanden waren. Hinsichtlich der behaupteten Reparaturen hat er seinen Vortrag jedoch auf die Behauptung beschränkt, sowohl der Schaden von Mai 2011 als auch der vom Juni 2011 seien durch einen Fachmann repariert worden.

Dieser Vortrag genügt schon nicht, um eine sach- und fachgerechte Reparatur substantiiert darzulegen, da bereits der Umfang und die Art und Weise der Reparatur unklar bleiben. Eine Reparaturkostenrechnung wurde nicht vorgelegt.

Im Übrigen haben die Beklagten die Behebung der Vorschäden bestritten, so dass es dem Kläger oblegen hätte diesen Umstand nachzuweisen. Der Kläger hat jedoch keinen geeigneten Beweis angetreten.

Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht mitgeteilt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, kann nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden. Da eine fachkundige Bewertung erforderlich ist, wäre dies Ausforschung und stellt daher ein ungeeignetes Beweismittel dar (KG Berlin 12 U 72/06, Beschluss vom 01.10.2007). Dies gilt umso mehr deshalb, als der Zeuge D. kein Kfz-Fachmann, sondern Student der Kulturwissenschaften ist. Es wurde auch nicht dargetan, auf welche Weise dieser das Fahrzeug untersucht haben will.

Die Wahrnehmung des Zeugen hinsichtlich des äußerlichen Zustands des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur, genügt jedenfalls nicht um eine sach- und fachgerechte Reparatur nachzuweisen.

Dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. musste daher nicht nachgegangen werden.

Auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Denn selbst wenn ein Sachverständiger feststellen würde, sämtliche im Gutachten des Sachverständigen T. aufgeführten Schäden könnten aus technischer Sicht auf den Unfall vom 02.12.2011 zurückgehen, könnte dies nicht als hinreichender Beweis für die Unfallursächlichkeit der Schäden angesehen werden (§ 286 ZPO).

Mit dieser Feststellung wäre allenfalls etwas über die Kompatibilität der Schäden im Allgemeinen gesagt. Sie lässt die Klägerbehauptung, Vorschäden seien fachgerecht beseitigt worden, allenfalls als möglich erscheinen; mehr lässt sich daraus nicht ableiten.

Die demnach verbleibenden Zweifel an der Kausalität der entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen T. geltend gemachten Schäden mussten zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen.

Mangels Hauptanspruchs kann der Kläger auch keinen Ersatz der Gutachterkosten als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung verlangen. Im Übrigen ist dieses Gutachten auch wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar. So wurde der behauptete reparierte Vorschaden im Heckbereich nicht als solcher angegeben.

Insofern besteht auch kein Zinsanspruch hinsichtlich der Klageforderung aus §§ 286, 288 BGB oder ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.344,42 Euro

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