OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2010 - 13 U 23/10
Fundstelle
openJur 2010, 3293
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 O 627/10
Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17.06.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 05.03.2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger ist Bürgermeister der Stadt B.... Er macht gegenüber der Verfügungsbeklagten als Herausgeberin einer Tageszeitung einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung zu einem am 11.02.2010 erschienen Artikel geltend. Auf die Kopie des Artikels (Bl. 22 d.A.) wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 05.03.2010 hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, eine presserechtliche Gegendarstellung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:

"Gegendarstellung:
Die N... berichtete in ihrer Ausgabe vom 11.02.2010:
...Der vorbestrafte Bürgermeister nutzt die offizielle Homepage der Stadt für seine persönlichen Angriffe gegen Kritiker.
Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, R... S... nutze die offizielle Internetseite der Stadt B... für persönliche Veröffentlichungen stellen wir hiermit richtig, dass sich keine Veröffentlichung dieser Art auf der Homepage der Stadt B... befunden hat. Vielmehr ist dort lediglich ein Verweis auf das Konto des Bürgermeisters R... S... im sozialen Netzwerk ... enthalten. Aus dem Impressum der städtischen Internetseite geht hervor: Die Stadt B... hat keinen Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der verlinkten Seiten und übernimmt keine Verantwortung für diese Seiten.
R... S...
Bürgermeister"

Die Gegendarstellung entsprach dem Veröffentlichungsverlangen des Verfügungsklägers mit Schreiben vom 11.02.2010 und dem am beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach Hinweis des Landgerichts hatte der Verfügungskläger den Antrag in Bezug auf die letzten beiden Sätze, beginnend mit ´Aus dem Impressum der städtischen Internetseite geht hervor...´, vor Erlass des Beschlusses vom 05.03.2010 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht mehr Gegenstand der Gegendarstellung sein sollten und mit Schreiben vom 18.02.2010 an die Verfügungsbeklagte die Veröffentlichung der gekürzten Gegendarstellung verlangt.

Der Verfügungskläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Oldenburg vom 05.03.2010 unter Streichung der letzten beiden Sätze zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 05.03.2010 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag abzuweisen.

Mit Berichtigungsbeschluss vom 17.06.2010 hat das Landgericht den Beschluss vom 05.03.2010 geändert und die letzten zwei Sätze gestrichen.

Durch das hiermit wegen der Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommene Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 05.03.2010 aufrechterhalten, jedoch mit der Maßgabe, dass die Formulierung im dritten Satz der Gegendarstellung ´...stellen wir hiermit richtig...´ durch die Formulierung ´...stelle ich hiermit richtig...´ ersetzt wird. Es handele sich um eine Korrektur eines grammatikalischen Fehlers. Gegenstand des Verfahrens sei ein Gegendarstellungsverlangen einer einzigen Person, weshalb der Singular und nicht der Plural zu verwenden sei. Die ursprüngliche Version im Plural habe entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht den Eindruck erweckt, es handele sich um eine redaktionelle Richtigstellung der Verfügungsbeklagten. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, weil die Gegendarstellung die Unterschrift des Verfügungsklägers enthalte.

Mit ihrer Berufung macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass eine Abänderung des Textes der Gegendarstellung durch das Landgericht nicht zulässig gewesen sei. Ob eine Änderung einer Gegendarstellung überhaupt zulässig sei, sei streitig. Zumindest hätte eine ausdrückliche Ermächtigung des Verfügungsklägers dazu vorliegen müssen. Eine solche fehle. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht einmal angeben können, aus welchen Gründen die Formulierung ´wir stellen richtig´ gewählt worden sei und es sei der Antrag gestellt worden, die einstweilige Verfügung in unveränderter Form, d.h. mit der Formulierung in der ersten Person Plural, aufrechtzuerhalten. Dem Verfügungskläger sei somit durch das Urteil etwas anderes zugesprochen worden als beantragt, so dass das Urteil wegen Verletzung von § 308 ZPO formell fehlerhaft sei. Die verwendete Formulierung sei grammatikalisch richtig gewesen und daher nicht aus diesem Grunde zu ändern.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts vom 17.06.2010 sowie den Beschluss vom 05.03.2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der erstinstanzlich seitens des Verfügungsklägers gestellte Antrag ohne die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Korrektur gestellt wird.

Der Verfügungskläger verteidigt die angefochtene Entscheidung einschließlich der vom Landgericht vorgenommenen Änderung. Es handele sich lediglich um eine zulässige grammatikalische oder orthografische Korrektur. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei klar gestellt worden, dass sich der Verfügungskläger immer selbst gemeint habe.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1.) Mit seinem Hauptantrag verfolgt der Verfügungskläger in der Berufungsinstanz das Ziel, die vom Landgericht umformulierte Gegendarstellung aufrechtzuerhalten.

Die dagegen gerichtete Berufung ist begründet, da es sich bei der Fassung der Gegendarstellung in der ´IchForm´ nicht nur um eine Korrektur der bisherigen Gegendarstellung handelt, sondern um eine inhaltliche Änderung und damit um eine neue Gegendarstellung, für die die medienrechtlichen Voraussetzungen allerdings nicht vorliegen.

Die Änderung geht über eine schlichte Korrektur der ursprünglich verlangten Gegendarstellung hinaus. Für eine derart geänderte Gegendarstellung müssen die medienrechtlichen Voraussetzungen - erneut - erfüllt sein. Daran fehlt es bereits deshalb, weil die Änderung erst nach Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 2 S. 5 Niedersächsisches Pressegesetz verlangt worden ist. Eine Änderung ist, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, die die Aktualitätsgrenze für die Geltendmachung einer Gegendarstellung gesetzlich bestimmt, nach Ablauf von drei Monaten ab Veröffentlichung des fraglichen Presseartikels nicht mehr zulässig. Die Aktualitätsgrenze ist nicht eingehalten worden, weil eine Änderung der Gegendarstellung in der Fassung mit der 1. Person Singular nicht vor dem 11.05.2010 - drei Monate nach dem Erscheinen des fraglichen Artikels vom 11.02.2010 - verlangt worden ist.

Eine inhaltliche Änderung geht über eine bloße Korrektur hinaus. durch sie wird eine neue, andere Gegendarstellung gefordert. Das Ausmaß der Änderungen kann dabei sehr unterschiedlich sein, unbedeutend sind die Änderungen - in Abgrenzung zur bloßen Korrektur - nie (vgl. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kap. 8 Rn. 42).

Eine Korrektur, die sich unter Anwendung der Maßstäbe des § 319 ZPO von einer inhaltlichen Änderung abgrenzen lässt, liegt nicht vor. Die Verwendung der Formulierung ´wir stellen richtig´ lässt sich entgegen der Auffassung der Kammer nicht als grammatikalischer Fehler behandeln und in die erste Person Singular ändern. Der fragliche Satz ist bei Verwendung der ersten Person Plural grammatikalisch vollkommen korrekt, worauf die Verfügungsbeklagte zurecht hinweist. Ein offensichtliches, durch Auslegung zu berichtigendes Versehen liegt auch nicht vor. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Verfügungskläger die Veröffentlichung der Gegendarstellung mit der Verwendung im Plural selbst mehrfach im Verfahren verlangt und nicht einmal in der Verhandlung erster Instanz Anlass gesehen hat, die Antragstellung insoweit wegen eines offensichtlichen grammatikalischen Fehlers richtig zu stellen und entsprechend zu ändern. Die Änderung ist erst durch das Urteil des Landgerichts erfolgt.

Eine Inhaltsänderung liegt vor, weil der ursprünglichen Gegendarstellung nicht zu entnehmen ist, dass es sich - lediglich - um eine persönliche Entgegnung des Verfügungsklägers handelt.

Die Textauslegung durch die Verfügungsbeklagte lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass nämlich durch die Formulierung ´...stellen wir richtig...´ bei dem unbefangenen Leser die Vorstellung erweckt wird, die Redaktion der Zeitung selbst gebe die Erklärung zur Gegendarstellung ab, weil sie Anlass sah, einen in ihrem Artikel vom 11.02.2010 fälschlich entstandenen Eindruck richtig zu stellen. Für dieses Verständnis spricht der Kontext mit den unmittelbar davor stehenden Einleitungssätzen. Die Aufeinanderfolge der Aussagen 1.) ´die N... berichtete...´, 2.) ´Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, ...´ 3.)´...stellen wir hiermit richtig...´ lässt das Verständnis zu, dass es sich um eine Richtigstellung der Redaktion handeln sollte, die damit den zuvor näher dargestellten, durch ihren Artikel verursachten Eindruck wieder korrigieren wollte. Allein der Umstand, dass die Gegendarstellung mit der Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Verfügungsklägers abschließt, vermag diesen Eindruck nicht vollständig zu beseitigen. Zumindest besteht ein Widerspruch zwischen Text und Abschluss, der die Erklärung unklar erscheinen lässt.

Im Zusammenhang der Formulierung ´...stellen wir richtig...´ mit dem sonstigen Text ergibt sich für den Leser der Eindruck, dass es sich um eine Erklärung mehrerer Personen oder Stellen handelt. Dieses Textverständnis wird durch den am Ende enthaltenen Namen des Verfügungsklägers nicht beseitigt. Die Gegendarstellung ist unterzeichnet mit dem Namen und der Amtsbezeichnung des Verfügungsklägers als Bürgermeister. Dabei kann es sich um die Berufsbezeichnung des Verfügungsklägers handeln. Es kann sich aber auch um eine Erklärung der Stadt B..., handelnd durch den Bürgermeister als Organ der Stadt, handeln. Maßgeblich ist insofern der Gesamtzusammenhang zwischen Text und Unterzeichnung. Die Auslegung, dass es sich um eine Erklärung der Stadt handeln soll, ergibt sich dabei dem unbefangenen Leser aus dem Inhalt des Textes selbst, indem dort der Verfügungskläger ausschließlich in der dritten Person bzw. mit seinem Namen bezeichnet wurde. Würde es sich um eine persönliche Erklärung des Verfügungsklägers handeln, müsste es darin heißen: ´Soweit durch diese Erklärung der Eindruck entstanden ist, ´ich´ nutze die offizielle Seite...´. Statt dessen lautet der Text: ´Soweit durch diese Erklärung der Eindruck entstanden ist, ´R... S...´ nutze die offizielle Seite...´. Weiter müsste es in dem Fall einer persönlichen Erklärung heißen: ´Vielmehr ist dort lediglich ein Verweis auf ´mein´ Konto im sozialen Netzwerk...´. Statt dessen lautet die Formulierung jedoch: ´ Vielmehr ist dort lediglich ein Verweis auf das Konto ´des Bürgermeisters R... S...´ im sozialen Netzwerk...´.

Insbesondere verbietet sich eine solche Auslegung aber deshalb, weil sich damit der Inhalt der Aussage veränderte: Dem Verfügungskläger geht es erklärtermaßen mit dem Gegendarstellungsverlangen darum, den Eindruck zu beseitigen, den der Artikel vom 11.02.2010 seiner Meinung nach vermittelt, nämlich dass er direkt von der - offiziellen - Internetseite der Stadt aus, seine - persönliche - Meinung verbreite. In der entsprechenden Behauptung, der er entgegen wirken will, steckt die Kritik, dass der Verfügungskläger Mittel der Stadt für sich nutzt bzw. Befugnisse, die er als Bürgermeister hat, für eigene Zwecke missbraucht und damit letztlich Amtsstellung und private Belange vermischt. Wenn dann eine Richtigstellung in der ´WirForm´ abgegeben wird, die aus den oben genannten Gründen der Stadt als Urheberin zugerechnet werden kann, hat das auch inhaltlich ein anderes Gewicht als bei einer persönlichen Erklärung in der ´IchForm´: Über die bloße Gegenüberstellung seiner persönlichen Sicht der Dinge im Rahmen einer persönlichen Gegendarstellung hinaus wird durch die Verwendung des Plurals der Eindruck hervorgerufen, als widerspreche auch die Stadt der Behauptung in dem beanstandeten Artikel über das Verhalten des Verfügungsklägers. Die Stadt selbst erklärt damit, dass der Verfügungskläger sie nicht für seine persönlichen Belange ausnutze bzw. seine Stellung als ihr Organ dafür missbrauche.

2.) Mit dem Hilfsantrag verfolgt der Verfügungskläger das Ziel, die Gegendarstellung in der Form vor der Änderung durch das Landgericht, d.h. in der ´WirForm´ aufrechtzuerhalten.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung der Verfügungsbeklagten auch insoweit begründet.

Denn ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Veröffentlichung der ursprünglich verlangten Gegendarstellung besteht nicht, weil die Erklärung in Bezug auf ihre Urheberschaft irreführend ist. Sie lässt nicht erkennen, dass es sich ausschließlich um eine Entgegnung des Verfügungsklägers als Betroffenen handelt. Für eine irreführende Darstellung besteht kein berechtigtes Interesse.

Der wesentliche Inhalt einer Gegendarstellung liegt in der Entgegnung, d.h. in der eigenen Behauptung des Betroffenen (Seitz/Schmidt, Kap. 5 Rn. 144). Ihre Aufgabe ist es, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu schützen und ihm gegen Einwirkungen der Medien auf diese geschützte Individualsphäre dazu die Befugnis zu gewähren, an gleicher Stelle und mit gleichem Publikationsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Wortmeldung, seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (BVerfG, BVerfGE 63, 131). Die Gegendarstellung ist daher regelmäßig, wenn auch nicht zwingend, in der IchForm abzufassen. Sie muss aber in jedem Fall erkennen lassen, wer die Erklärung abgibt und darf nicht irreführend sein.

Diesen Anforderungen genügt die verlangte Gegendarstellung aus den zu Ziffer 1 im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht:

a) Die Gegendarstellung lässt das Verständnis zur, dass es sich um eine Richtigstellung durch die Redaktion handelt. Dieser Eindruck ist für den Leser irreführend, wenn es sich bei der Gegendarstellung um keine redaktionelle Richtigstellung handelt, sondern um eine Erklärung eines Betroffenen.

b.) Die Gegendarstellung ist irreführend, weil sich aus ihr die Deutungsmöglichkeit ergibt, dass der Verfügungskläger die Erklärung auch für die durch ihn vertretene Stadt B... abgibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 , 713 i.V.m § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Der Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 20.08.2010 lag dem Senat vor. Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht.

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