LG Dresden, Urteil vom 10.12.2012 - 12 Ns 900 Js 28869/08
Fundstelle
openJur 2013, 4644
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Dresden vom 13.8.2010, soweit die Angeklagten verurteilt wurden, aufgehoben und die Angeklagten werden auch insoweit freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 13.8.2010 wird dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auch insoweit von der Staatskasse zu tragen sind, als sie nunmehr freigesprochen wurden. Die Kosten der Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die dem Nebenkläger N... im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen hat dieser selbst zu tragen.

Gründe

I.

Den als freiberufliche Journalisten tätigen Angeklagten Thomas D... und Arndt G... wurden mit den insoweit gleichlautenden Strafbefehlen vom 17.11.2009 folgende Sachverhalte zur Last gelegt:

"1.

Im Verlauf des Jahres 2007 recherchierten Sie gemeinsam mit Arndt G... und dem anderweitig Verfolgten Steffen W... umfangreich zur sogenannten "Korruptionsaffäre" in Sachsen, wobei Sie und Arndt G... als freie Journalisten in Leipzig und der anderweitig Verfolgte W... als Redaktionsvertreter des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL in Dresden agierten:

Bereits ab Juli 2007 hatten Sie zusammen mit Arndt G... in diesem Zusammenhang Kontakte zu ehemaligen Prostituierten aus dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin" in Leipzig, darunter auch die anderweitig wegen des Verdachts der Verleumdung Verfolgten Mandy K... und Beatrix E..., hergestellt und mit ihnen teils ausführliche Gespräche geführt. Sie kamen allerdings gleichwohl mit Arndt G... und dem anderweitig Verfolgten Steffen W... überein, ihre diesbezüglichen Rechercheergebnisse zunächst noch nicht zu veröffentlichen.

Ihnen war aus den regelmäßigen Kontakt zu den ehemaligen Prostituierten bekannt geworden, dass drei von diesen am 14.01.2008 zur Zeugenvernehmung bei der Staatsanwaltschaft Dresden geladen worden waren. Unmittelbar nach diesen Vernehmungen verfassten Sie in arbeitsteiligern Zusammenwirken mit Arndt G... und dem anderweitig Verfolgten Steffen W... in Leipzig und Dresden einen Beitrag, der - wie beabsichtigt - unter dem Titel "Dreckige Wäsche" in der darauffolgenden Woche in der Ausgabe 4/2008 des SPIEGEL vom 21.01.2008 veröffentlicht wurde.

Durch die Art der Darstellung vermittelten Sie in dem zweiseitigen Presseartikel gezielt den Eindruck, dass hiermit Angaben der Zeuginnen aus den Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft Dresden wiedergegeben werden. Bereits im Untertitel des Berichts hieß es dem entsprechend unter Bezugnahme auf diese Vernehmungen:

"In den sächsischen Korruptionsskandal kommt neue Bewegung. Ehemalige Prostituierte wollen auf Bildmappen der Staatsanwaltschaft hochrangige Juristen als Freier wiedererkannt haben."

Unmittelbar anschließend folgt die Beschreibung eines angeblichen Freiers aus dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin", das in den Jahren 1992/1993 in einer Wohnung auf der Merseburger Straße 115 in Leipzig betrieben worden war:

"Ingo war kein feiner Mann. Ganz sicher keiner, um den sich Frauen gewöhnlich stritten. Er hatte wenig Ähnlichkeit mit Adonis, war nicht sonderlich freundlich und neigte zu Grobheiten. Interessiert war er eigentlich nur an einem: harten Sex mit blutjungen Frauen. "

Zudem erhielt der Beitrag folgende Darstellung zu einer angeblichen Kontaktperson des Zuhälters des "Kinderbordells".

"Auch ein Vorsitzender Richter am Dresdner Oberlandesgericht wurde von einer der beiden Zeuginnen identifiziert: als angeblicher "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers". Beide Schilderungen sind mit den tatsächlichen Angaben der am 14.01.2008 vernommenen Zeuginnen nicht in Einklang zu bringen. Ihnen war bewusst, dass es sich dabei um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Nachteil der Geschädigten N... und Sch... handelte.

Mit dem beschriebenen, angeblichen Freier "Ingo" war der Geschädigte N... gemeint, was trotz nicht namentlicher Nennung aufgrund weiterer folgender Angaben in dem Bericht "Dreckige Wäsche" ohne weiteres erkennbar ist:

"... Ingo soll nach Aussagen zweier ehemaliger Prostituierten ausgerechnet ein späterer ranghoher Richter des Landgerichts Leipzig gewesen sein jener Jurist, der in einem Verfahren gegen den Betreiber des Bordells das Urteil sprach."

Der Geschädigte N... hat am 12.03.2008 Strafantrag gestellt.

Bei dem angeblichen "Geschäftsfreund" des früheren Zuhälters sollte es sich nach dem zitierten Beitrag des SPIEGEL um einen "Vorsitzenden Richter am Dresdner Oberlandesgericht" handeln. Aus dem so eingegrenzten Personenkreis von insgesamt nur 14 Personen hat der Geschädigte Sch... am 26.03.2008, eingegangen am 28.03.2008, Strafantrag gestellt, nachdem er die o.g. Ausgabe des SPIEGEL in Dresden erworben und gelesen hatte.

2.

Im Anschluss an die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Dresden zu den Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der sogenannten "Korruptionsaffäre" vom

29.04.2008 verfassten Sie in arbeitsteiligern Zusammenhang mit Arndt G... in Leipzig einen Beitrag mit dem Titel "Voreiliger Freispruch", der - wie beabsichtigt - auf dem Online-Portal der ZEIT am 25.06.2008 erschien und seither noch immer unter der Adresse www.Zeit.De/online/2008/27/sachsensumpfjasmin abrufbar ist.

In diesem Beitrag setzten Sie sich insbesondere mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu dem "Kinderbordell Jasmin" auseinander. U.a. griffen sie dabei die Behauptung einer ehemaligen Prostituierten auf, sie habe, "Richter N. schon im Jahr 2000 als Freier identifiziert (...) - bei einer Befragung durch die Leipziger Polizei."

Bei der sogenannten ehemaligen Prostituierten, die in dem Beitrag "voreiliger Freispruch" unter der Tarnbezeichnung "Sara" geführt wird, handelt es sich um die bereits erwähnte Mandy K... .

Sie warfen die Frage auf, weshalb die behauptete Identifizierung von "Richter N. schon im Jahr 2000" nicht in der damaligen Ermittlungsakte dokumentiert ist und beantworteten diese Frage in ihrem Beitrag u. a. wie folgt:

"(...) Ein Polizeibeamter, der 2000 an den Ermittlungen beteiligt war, schloss im Gespräch mit ZEIT ONLINE zwar aus, dass damals Lichtbilder von Richter N. gezeigt wurden. Er räumte aber ein: "Es kann sein, dass Zeitungsfotos der Person dabei waren". Der feine Unterschied Lichtbildmappen müssen amtlich dokumentiert werden, als "zufällig" vorgelegte Zeitungsfotos. Ermittelten die Polizisten möglicherweise illegal oder verdeckt gegen N.? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob? Denn die Beamten hatten zeitgleich ganz offiziell gegen ihn ermittelt wegen Rechtsbeugung zugunsten des Ex-"Jasmin"-Betreibers."

Die mit dieser Darstellung verbundenen, ehrverletzenden Behauptungen, es habe seinerzeit nicht dokumentierte Lichtbildvorlagen in Form von Zeitungsfotos bzw. "illegale" Ermittlungen der betreffenden Beamten der Kriminalpolizei gegeben, sind nicht belegbar.

Die weitere ehrverletzende Behauptung, die Identifizierung von Richter "N." als Freier sei deshalb verschwiegen worden, weil sich die Beamten durch dessen Dienstaufsichtsbeschwerde hierzu genötigt sahen, ist unzutreffend. Ihnen und Arndt G... war bekannt, dass die fragliche Dienstaufsichtsbeschwerde erst erhoben wurde, nachdem die Ermittlungen gegen N... bereits eingestellt waren.

Der Dienstvorgesetzte der beiden seinerzeit mit den Ermittlungen, insbesondere der Vernehmung der anderweitig verfolgten Mandy K..., befassten Polizei beamten Andreas K... und Axel R... hat mit Schreiben vom 15.09.2008, eingegangenen am 18.09.2008, Strafantrag gestellt.

3.

Im Rahmen Ihrer Recherchen zur sogenannten "Korruptionsaffäre" hatten Sie und Arndt G... aufgrund gemeinsamen Tatentschluss bereits am 02.10.2007 die anderweitig Verfolgte Beatrix E... - eine weitere der ehemaligen Prostituierten aus dem sogenannten "Kinderbordell Jasmin" in Leipzig - angeschrieben.

Das Anschreiben enthielt folgenden ersten Absatz:

"Arndt und ich - die Leipziger Journalisten, die zweimal bei dir in Ragow waren -, wir melden uns mit einer Bitte. Nach unserem Gespräch haben wir noch einige Fotos von möglichen "Jasmin"-Freiern erhalten. Kannst du uns den Gefallen tun, sie anzusehen und uns den ausgefüllten Antwortbogen zurückzuschicken?"

Beigefügt waren neben dem zitierten Antwortbogen, auf dem u.a. jeweils vermerkt werden sollte, ob die Adressatin die betreffenden Personen "als "Freier" aus dem "Jasmin" kenne, insgesamt fünf Seiten mit Lichtbildern in verschiedenen Formaten. Auf den übersandten Lichtbildern waren diverse Personen des öffentlichen Lebens aus Leipzig abgebildet.

Mit der Bemerkung, es handele sich bei den abgebildeten Personen um "mögliche "Jasmin-Freier" behaupteten Sie, dass diese verdächtig seien, in dem "Kinderbordell" verkehrt zu haben.

Hierbei handelte es sich - wie Sie wussten - um eine ehrverletzende Tatsache.

Von den auf den übersandten Lichtbildern abgebildeten Personen hat der Geschädigte P... am 02.07.2008 Strafantrag gestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte als Freier in dem sogenannten "Kinderbordell" verkehrte."

Wegen des Sachverhalts zu 1. wurden die Angeklagten durch das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Dresden vom 13.08.2010 freigesprochen, wegen des Sachverhalts zu 2. wurden sie wegen übler Nachrede in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. Wegen des Sachverhalts zu 3. stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen eines Verfolgungshindernisses ein, nachdem der Verletzte seinen Strafantrag in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgenommen hatte.

Gegen diese Urteil legten die Angeklagten jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, soweit sie wegen des Sachverhalts zu 2. verurteilt worden waren und erstrebten insoweit einen Freispruch.

Die Staatsanwaltschaft wendete sich mit ihrer Berufung gegen den Freispruch zu 1. und erstrebte im Übrigen wegen des Sachverhalts zu 2. eine Verurteilung wegen Verleumdung.

Soweit hinsichtlich des Sachverhalts zu 3. das Verfahren eingestellt worden war, wurde das Urteil von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Dieser Sachverhalt war somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Berufungen der Angeklagten hatten Erfolg, der Berufung der Staatsanwaltschaft blieb der Erfolg versagt.

II.

Aufgrund der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

1. Artikel in der Zeitschrift "DER SPIEGEL" unter der Überschrift "Dreckige Wäsche":

a)

Am 21.01.2008 wurde in dem Nachrichtenmagazin "DER SPIEGEL" (Heft 4/2008) folgender Artikel veröffentlicht:

"In den sächsischen Korruptionsskandal kommt neue Bewegung.

Ehemalige Prostituierte wollen auf Bildmappen der Staatsanwaltschaft hochrangige Juristen als Freier wiedererkannt haben.

Ingo war kein feiner Mann. Ganz sicher keiner, um den sich Frauen gewöhnlich stritten. Er hatte wenig Ähnlichkeit mit Adonis, war nicht sonderlich freundlich und neigte zu Grobheiten. Interessiert war er eigentlich nur an einem: harten Sex mit blutjungen Frauen. Doch die Mädchen im Leipziger Bordell "Jasmin" rissen sich um Ingo. Denn der Freier, der seine Favoritin häufig telefonisch reservierte und dann im Anzug in der Merseburger Straße 115 erschien, hatte ganz andere Qualitäten. Er zahlte fürstlich. Immer den doppelten Preis.

Ingos kostspieligen Ausflüge ins Leipziger Nachtleben sind inzwischen gut 15 Jahre her. Doch sie beschäftigen seit Montag vergangener Woche die Justiz. Und sie bringen erneut Schwung in jene sächsische Korruptionsaffäre mit ihren vermuteten Verbindungen von Justiz, Polizei und Politik in die Halbwelt, die doch schon weitgehend abmoderiert schien.

Denn Ingo soll nach Aussagen zweier ehemaliger Prostituierten ausgerechnet ein späterer ranghoher Richter des Landgerichts Leipzig gewesen sei - jener Jurist, der in einem Verfahren gegen den Betreibers des Bordells das Urteil sprach. Zudem wollen die Frauen einen späteren Oberstaatsanwalt als Freier wiedererkannt haben, der heute als Amtsgerichtspräsident residiert. Auch ein Vorsitzender Richter am Dresdner Oberlandesgerichts wurde von beiden Zeuginnen identifiziert: als angeblicher "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers.

Mit den mehrstündigen Aussagen der beiden Frauen vor zwei Dresdner Staatsanwälten könnte die bisherige Verteidigungslinie der Landesregierung unter Druck geraten. Denn das Leipziger Etablissement soll eine Keinzelle für spätere Abhängigkeiten von Juristen und städtischen Bediensteten zu Rotlicht- und Immobiliengrößen gewesen sein.

Bislang wurde die Affäre gern auf eine schlampige Gerüchtesammlung des sächsischen Verfassungsschutzes reduziert, in der sich letztlich nichts Belastbares finden lassen. "Die sogenannte Korruptionsaffäre", versichert Ministerpräsident Georg Milbradt (CDU), "ist keine": Es gebe lediglich "frisierte Dossiers, im Wesentlichen von einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes, einer früheren DDR-Staatsanwältin, wohl getrieben von blinden Jagdeifer und blühender Phantasie".

Immerhin hat die Staatsanwältin in Dresden elf Prüfvorgänge und 19 Ermittlungsverfahren gegen mindestens acht geheimgehaltene Beschuldigte eingeleitet. Und ein Untersuchungsausschuss versucht im Landtag zu klären, ob es im Freistaats "kriminelle und korrupte Netzwerke" gegeben habe. Die Vorwürfe sind breit gefächert: Strafvereitelung im Amt, Verletzung des Dienstgeheimnisses, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Rechtsbeugung, Aussageerpressung, Nötigung, sexueller Missbrauch von Kindern und Bildung krimineller Vereinigungen. Doch der Ermittlungsführer der Staatsanwaltschaft gab schon im September weitgehend Entwarnung: "Je tiefer wir graben, desto mehr heiße Luft kommt heraus."

Nun tauchen aber Zeugen auf. Die Aussagen der Frauen werden von den sie begleitenden Leipziger Anwälten Constanze Dahmen und Steffen Soult als glaubwürdig eingestuft. Eine Beeinflussung durch Dritte schließen sie aus.

Auch die Vernehmer zeigten sich beeindruckt: Zu detailliert erinnerten sich die Zeuginnen unabhängig voneinander etwa an einen Streit um Ingo, als dieser in der Weihnachtszeit 1992 zu einem anderen Mädchen wechselte. Tagelang habe man nicht miteinander gesprochen. Bei dem beschuldigten Ex-Oberstaatsanwalt, der Anfang 1993 aus RheinlandPfalz in den Leipziger Justizdienst abgeordnet wurde, beschreiben die Frauen sein "markantes Gesicht", die "herausstechenden Augen" und die "buschigen Augenbrauen". Diese Woche soll eine weitere Ex-Prostituierte vor den Staatsanwälten aussagen. Sie will Ingo bereits auf Bildern wiedererkannt haben: "Es gibt Gesichter, die vergisst man nicht."

Die überraschenden Einlassungen passen zumindest zu diversen Merkwürdigkeiten, die sich rund um das Bordell ranken, in dem zwischen Juni 1992 und Januar 1993 acht Kinder und Jugendliche von 13 bis 19 Jahren teilweise unter Zwang anschafften. So finden sich in den Vernehmungsprotokollen der Mädchen, die unmittelbar nach der Schließung vor 15 Jahren gefertigt wurden, keine Aussagen zu den Freiern des "Jasmin" - obwohl zumindest Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren auch schon strafbar war.

Erst im Jahr 2000 kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - da waren einige der Taten freilich längst verjährt. Nur der Verkehr mit unter 14-Jährigen hätte noch verfolgt werden können. Den Mädchen wurden Lichtbildmappen vorgelegt, in denen aber offenbar keine Fotos der vorige Woche belasteten Juristen enthalten waren - der einstige Oberstaatsanwalt hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Karriere in der Leipziger Justiz gemacht. Die Ermittlungen verliefen im Sande, und 2003 trat für alle Missbrauchsfälle im "Jasmin" die Verjährung ein - niemand kann heute mehr dafür strafrechtlich belangt werden. Der von den Zeuginnen beschuldigte Jurist bestreitet die Bordellbesuche: "Die Zeuginnen lügen". Er sei erst Anfang 1993 nach Leipzig gekommen und nie im "Jasmin" gewesen.

In neuem Licht erscheint aufgrund der jüngsten Aussagen auch der Prozess gegen den Bordellbetreiber, der im Januar 1994 unter Vorsitz des jetzt belasteten Richters aufgenommen wurde. Im Zeugenstand waren damals auch jene Mädchen, die ihn heute belasten. Einer erklärt, sie habe Ingo schon seinerzeit im Gericht erkannt: "Doch wer hätte mir das geglaubt?" Zwar habe sie sich später ihrem Therapeuten anvertraut, ansonsten aber geschwiegen. Die andere ehemalige Prostituierte will aus Scham bei der Verhandlung nicht zum Richtertisch gesehen haben. Sie wisse heute nicht einmal zu sagen, ob ein Mann oder eine Frau die Verhandlung geführt habe.

Der Angeklagte wurde zu vier Jahren Haft verurteilt, schon nach 34 Monaten war er wieder auf freiem Fuß. Ein mildes Urteil, bemängelt bis heute mancher Jurist. Der Zuhälter gab bei einer erneuten Vernehmung im Mai 2000 zu Protokoll, er habe damals seine Anwältin so verstanden, dass er mit zehn Jahren Haft rechnen müsse, wenn er sich zur Kundschaft der Mädchen äußere. Aber nur mit vier, wenn er keine "dreckige Wäsche" wasche. Daran habe er sich gehalten.

Die Anwältin sagte, sie erinnere sich zwar an einen Deal mit dem Gericht, aber nicht an jene Einzelheit. Sicher sei es in dem ganzen Prozess nicht um Freier gegangen, auch von zehn Jahren Haft sei keine Rede gewesen. Die ebenfalls befragte Staatsanwältin im Verfahren will von dem angeblichen "Dreckwäsche"-Geschäft nichts mitbekommen haben.

Dennoch müssen die Dresdner Staatsanwälte jetzt dem Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Ex-Richter erneut nachgehen. Der Jurist, der heute in Bayern lebt, sieht sich als Opfer einer Intrige. Er versichert, er sei weder Ingo, noch habe er das "Jasmin" je betreten. Die angebliche Rechtsbeugung bestreitet er.

Eines legen die Aussagen der einstigen Prostituierten zumindest nahe: Es scheint für die umfangreiche Hinweissammlung des Verfassungsschutzes offenbar mehr Quellen zu gegeben zu haben als zunächst angenommen. Bisher wurde gemutmaßt, die zuständige Referatsleiterin beim Verfassungsschutz - die einst selbst als junge Staatsanwältin diversen Missbrauchsfällen in Dresden auf der Spur war und dabei ausgebremst wurde - habe mit Hilfe eines Leipziger Polizisten vor allem alte Gerüchte aufgebauscht. In ihrer Vernehmung erklärte die Verfassungsschützerin inzwischen, der Kripobeamte habe zu einem späten Zeitpunkt der Ermittlungen lediglich Vorgänge bestätigt, die dem Amt bereits aus anderen Quellen bekannt waren. Und in der Tat tauchen im "Sachsen-Sumpf" so schöne Decknamen wie "Jaguar", Asterix" oder "Topas" auf, die amtsintern durchaus realen Zuträgern zugeordnet werden können. Nur den Staatsanwälten stehen sie leider nicht zur Verfügung Quellenschutz.

Die von Ministerpräsident Milbradt als Ex-DDR-Staatsanwältin mit blühender Phantasie abkanzelte Regierungsdirektorin befindet sich seit Monaten im Krankenstand und wird disziplinarrechtlich belangt. Immerhin besitzt sie in ihren privaten Unterlagen ein Schriftstück vom September 2006, das ihr Dienstherr nach Ende der umfangreichen Sumpf-Ermittlungen verfasste.

Darin dankt er für ihre "über das normale dienstgeschäft weit hinausgehende" Arbeit, die "ohne Rücksicht auf private und persönliche Belange in ausgezeichneter Qualität" erledigt worden sei. Der begeisterte Oberschlapphut wies ihr eine Leistungsprämie von 2383, 25 Euro an.

Thomas D..., Arndt G..., Steffen W..."

Der Nebenkläger N... stellte am 3.4.2008 wegen des Artikels Strafantrag gegen die beiden Angeklagten und den Redakteur W... . Der am 6.11.2010 verstorbene Nebenkläger Sch... hatte am 26.3.2008 wegen des Artikels Strafantrag gegen die Angeklagten und den Redakteur W... gestellt. Das Verfahren gegen den Redakteur W... wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

b)

Die Angeklagten waren an der Entstehung dieses von dem Spiegelredakteur Steffen W... verfassten Artikels wie folgt beteiligt:

aa) Zur Vorgeschichte des Artikels:

Im Zeitraum von September 1992 bis 31.01.1993 hatte der Zuhälter Michael W... zusammen mit einem Mittäter in Leipzig das Bordell "Jasmin" betrieben, in dem bis zu 7 jugendliche und heranwachsende Frauen und ein noch 13-jähriges Mädchen als Prostituierte gehalten wurden. Der BordeIIbetreiber W... war am 28.01.1994 durch eine Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig unter dem Vorsitz des Nebenklägers und damaligen Vizepräsident des Landgerichts Leipzig, Jürgen N...,wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Ermittlungen insbesondere auch zu Freiern des Bordells "Jasmin" waren seinerzeit nicht geführt geworden. Erst im Jahre 2000 war es zu Ermittlungen der Kriminalpolizei in Leipzig zu möglichen Freiern des Bordells gekommen. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde von dem Bordellbetreiber W... der Verdacht geäußert, er sei seinerzeit nur deswegen mit einer aus seiner Sicht sehr günstigen Strafe belegt worden, weil er sich im Rahmen einer Absprache mit dem Gericht verpflichtet habe, keine weiteren Angaben zu den Freiern des Bordells zu machen. Das daraufhin gegen den Nebenkläger Jürgen N... geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen Verdachts der Strafvereitelung im Amt war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 25.09.2000 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem der Vorwurf nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine hinreichende Bestätigung gefunden hatte.

Bis zum Mai 2006 hatte sich in der Folgezeit das für die Beobachtung organisierter Kriminalität zuständige Referat des Landeamtes für Verfassungsschutzes des Freistaates Sachsen (LfV) unter anderem mit Gerüchten und Verdächtigungen beschäftigt, die mögliche Verstrickungen hochrangiger Mitarbeiter der Stadtverwaltung Leipzig und der Justiz in Leipzig in das Rotlichtmilieu betrafen. Unter dem Datum vom 22. Mai 2007 hatte das LfV ein an den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen adressiertes "Behördenzeugnis zur Ermittlung von personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 SächsVSG" gesandt, das zu dem sogenannten Fallkomplex "Abseits III" folgende Ausführungen enthielt:

"I. Einleitung

Nachfolgend werden offen verwertbare Kenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen (LfV Sachsen) mit Stand vom 26. Mai 2006 dargestellt. Diese Erkenntnisse begründen einen strafrechtlichen Anfangsverdacht gemäß § 152 StPO. Es handelt sich um tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 26 G, die für das LfV die gesetzlich zugewiesene Pflicht zur Beobachtung auslösten.

Die Erkenntnisse zu den unter Punkt 1.1 bis 1.6 dargestellten kriminellen Personennetzwerken sind durch das LfV Sachsen im Zeitraum vom 27. April 2005 bis 24. Mai 2006 erhoben worden. Die Feststellungen unter Punkt 2. 1 wurden dem LfV Sachsen zwischen April und Mai 2004 bekannt. Ausgangspunkt aller Erkenntnisquellen und nachrichten dienstlichen Ermittlungen der in folgenden beschriebenen Handlungen sind jeweils und ausschließlich Aussagen von Hinweisgebern. Die gewonnenen Erkenntnisse wurden durch das LfV Sachsen als glaubwürdig eingeschätzt und mit B 2 bewertet (nach dem sogenannten 4 mal 4 Bewertungssystem der Polizei).

Zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Erkenntnisse, der Sammlung von weiterführenden Erkenntnissen sowie Hintergrundinformationen erfolgten durch das LfV Sachsen

- die Durchführung von operativen Maßnahmen,

- Recherchen in kommerziellen Datenbanken und Auskunftsystemen von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden.

Der Bearbeitungszeitraum für den Fallkomplex "Abseits III" betrug 13 Monate. Diese Zeit war für eine langfristige und umfassende Strukturaufklärung nicht ausreichend. Die Änderung des sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 28. Mai 2006 führte zum Wegfall der OK-Zuständigkeit und zur Auflösung des OK-Referates im LfV Sachsen. Dadurch konnten sämtliche vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für Aktivitäten ok-relevanter und die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdender Kriminalitätsbestrebungen nicht weiter verifiziert, konkretisiert oder auf andere Weise weiter verfolgt werden.

II. Der Fallkomplex

Gegenstand des Fallkomplexes war die Aufklärung von Strukturen organisierter Kriminalität deutscher Staatsangehöriger im Freistaat Sachsen, insbesondere in Leipzig. Der Fallkomplex "III" besteht aus einer Vielzahl von Einzelsachverhalten, welche durch die persönlichen Verpflichtungen der handelnden Personen verknüpft sind.

Dem LfV Sachsen lagen tatsächliche Anhaltspunkte für gezielte Einflussnahmen auf öffentliche Verwaltung und Justiz durch organisierte Kriminalität vor die sich zugleich gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht - als zentrale Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung - richteten.

Durch die Häufung und Vielschichtigkeit sowie Schwere der relevanten Sachverhalte innerhalb der Exekutive und Justiz, insbesondere auch anhand der einflussreichen Positionen, welche die betroffenen Amtsträger in Sachsen einnehmen, zeigt sich eine erhebliche Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Im Ergebnis dessen handelt es sich um zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für Tätigkeiten der organisierten Kriminalität gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 alte Fassung i. V.m. § 3 Abs. 3, 6 alte Fassung, bei denen sogleich tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung zentraler Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 3 Abs. 2, 6 SächsVSG gegeben waren.

Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und die Zulässigkeit einer entsprechenden Übermittlung wurden durch die parlamentarische Kontrollkommission (PKK) des Sächsischen Landtages am 15. Mai 2007 festgestellt.

III. Erkenntnis über Ermittlungen

Die nachfolgend aufgeführten Sachverhalte liegen Informationen zugrunde, welche durch das LfV Sachsen als glaubwürdig bewertet werden."

Zu den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten enthielt das Behördenzeugnis des LfV sodann folgende weitere Ausführungen:

"Sachverhalte

1.4.1

R... und sein Freund Jürgen N... (ehemaliger Vizepräsident des Landgerichtes Leipzig) unterhalten seit mindestens 1993 intensive Verbindungen und enge persönliche Kontakte zu Dr. Martin Kl... . Kl... soll mindestens seit 1993 bis Mai 2006 wiederholt zu gegenwärtig nicht konkretisierbaren Zeiten weibliche Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht haben. Er soll sich unter anderem in Leipzig regelmäßig mit "Kindern vergnügen".

Dem LfV liegen hier dazu keine weiteren Erkenntnisse vor.

Auch R... und N... sollen gelegentlich sexuell auf Kinder zurück greifen.

Im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern seien auch jährliche (unbestätigt) Flugreisen von R..., N... und auch Kl... nach Thailand zu sehen.

1.4.2

R..., N... und Kl... sollen bereits seit ca. 1992 Kontakte zu Michael W... unterhalten haben. W... führte unter anderem in den 90-ziger Jahren das Kinderbordell "Jasmin" in Leipzig. Mehrere Kinder (Mädchen) sollen schon 1993 gegenüber Dritten R..., N... und Kl... als Freier benannt haben. Einiger dieser Mädchen seien später - zwischen 1999 und 2000 - in einem anderen Zusammenhang auch durch Angehörige der Leipziger Polizeidirektion und/oder der Leipziger Staatsanwaltschaft vernommen worden und sollen zumindest eine Identifizierung von N... und Kl... vorgenommen haben. Ob deswegen überhaupt und wenn ja, unter welchem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen bzw. welcher polizeilicher Tagebuchnummer Ermittlungen geführt wurden, ist dem LfV Sachsen nicht bekannt."

Dieser Inhalt des Behördenzeugnisses des LfV war kurz darauf öffentlich bekannt geworden und war Gegenstand zahlreicher Medienberichte im Sommer 2007 gewesen, nachdem es auch zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtags, unter anderem zu angeblichen Verstrickungen von Amtsträgern aus Leipzig in das Rotlichtmilieu, gekommen war.

Über die angeblichen Erkenntnisse des LfV zum Fallkomplex "Abseits III" war in der Presse bereits berichtet worden. So erschien unter anderem am 07. Juli 2007 in der Zeitung "DER TAGESSPIEGEL" unter der Überschrift "Korruptionsaffäre in Sachsen. Die dunkle Seite der Macht" ein umfangreicher Artikel, in dem dargestellt wurde, die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz beruhten auf Aktenmaterial im Umfang von 15.600 Seiten in 100 Aktenordnern, die über mehrere Jahre zusammengetragen worden seien. Dort war auch bereits zu den früheren Strafverfahren gegen den Betreiber des Bordells "Jasmin" Michael W... unter voller Namensnennung des Nebenklägers Jürgen N... ausgeführt worden, es habe seinerzeit offenbar einen "Deal" in dem Strafverfahren gegeben. Michael W... habe erklärt, diese Strafe sei nur deswegen so gering ausgefallen, da er zu Freiern des Bordells keine Aussagen gemacht habe bzw. keine "dreckige Wäsche" gewaschen worden sei. Dies sei im Vorfeld der Gerichtsverhandlung vereinbart gewesen. In diesem Zusammenhang wurde in dem Artikel ein weiteres Dossier des Landesamtes des Verfassungsschutz zitiert: "N... habe darauf hingewirkt, dass gegen W... ein deutlich geringeres Strafmaß verhängt wurde, als ursprünglich vorgesehen - anstatt der drohenden zehn bis zwölf Jahre Freiheitsstrafe sei W... nur zu vier Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Auf diese Weise habe N... den W... ruhig stellen und verhindern wollen, dass W... andere hochrangige Personen im Zusammenhang mit dem ehemaligen Kinderbordell von W... belastet".

Auch der vormalige Nebenkläger Sch... wurde in jenem Artikel namentlich benannt und zum "Freundeskreis von N..." und des damaligen Oberstaatsanwalts R... gerechnet.

bb) Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden vor Erscheinen des Artikels:

Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte aufgrund des Behördenzeugnisses Ermittlungen gegen Richter und Staatsanwälte unter anderem auch zu dem Fallkomplex "Abseits III" aufgenommen. Gegenstand der Ermittlungen waren die mögliche Verletzung von Dienstgeheimnissen, Strafvereitelung im Amt, sexueller Missbrauch von Kindern, Besitz kinderpornografischer Schriften, Bestechung und Bestechlichkeit. Unter anderem war auch der Nebenkläger Jürgen N... Beschuldigter eines dieser Ermittlungsverfahren.

Mandy K... und Beatrix E... waren am 14.1.2008 durch LOStA Schw... und StA Ko... vernommen worden. Dabei hatte insbesondere Mandy K... bei Vorlage von Bildern der beiden Nebenkläger angegeben, N... sei als "Ingo" Kunde im "Jasmin" gewesen. Er sei ein angenehmer, stets korrekt gekleideter älterer Mann gewesen, der aber von der "Yvonne" zunächst zu "Trixi" gewechselt sei, da "Yvonne" das nicht gekonnt habe, was er gewollt habe und die "Trixi" sei diejenige gewesen, die auch "S/M und so was" machte. Später sei er dann Mandy K...s "Stammkunde" gewesen, worüber es noch Streit mit "Trixi" gegeben haben, weil er ihr bester Kunde gewesen sei, der immer gut gezahlt habe. K... hatte ferner angegeben, dass sie bei der Verhandlung gegen W... den "Ingo" als Richter wieder erkannt habe. Dies alles habe sie auch den Angeklagten bei mehreren Gesprächen vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung erzählt. Dabei seien ihr auch Bilder gezeigt worden, auf denen sie u.a. N... wiedererkannt habe. Auch bei Vernehmungen im Jahre 2000 durch Leipziger Polizeibeamte seien ihr bereits Bilder u.a. von N... gezeigt worden und sie habe ihn schon damals wiedererkannt. Bei dieser Darstellung war die Zeugin auch geblieben, nachdem ihr durch die vernehmenden Staatsanwälte aus einem früheren Vernehmungsprotokoll vorgehalten worden war, dass sie dort bei einer Lichtbildvorlage einen anderen Mann (Kl...) als "Ingo" identifiziert und so wie später in der Vernehmung vom 14.1.2008 beschrieben hatte.

Auch die Zeugin E... hatte den Freier "Ingo" als sehr gut gekleideten und sehr korrekten Mann zwischen 56 und 62 Jahren beschreiben. Er sei zunächst ihr Stammkunde gewesen und später zu Mandy übergewechselt. Er habe "etwas gröberen Sex" gemocht, aber "nicht auf SM-Basis, sondern auf Kontakt", und habe immer 500 DM im voraus bezahlt. Bei Vorlage einer Lichtbildmappe aus dem Jahre 2000 hatte die Zeugin zu der Person mit der Nr. 10 (Manfred Schn...) angeben, sie würde diesen Mann als "Ingo" bezeichnen, "wenn er eine Brille tragen würde". Später hatte die Zeugin nach Vorlage eines vergrößerten Bildes aus einer Lichtbildmappe vom 21.8.2007 die Nr. 3 (N...) als "Ingo" identifiziert.

Die Zeugin hatte weiter angegeben, sie habe "Ingo" in dem Prozess gegen W... nicht wiedergesehen. Außer W... habe sie sich keine weitere Person gemerkt, beobachtet oder erkannt. Sie habe sich diese Personen nicht wirklich angeschaut.

Bei Vorlage eines Zeitungsbildes des Nebenklägers Sch... hatte die Zeugin angegeben, dieser Mann habe Kontakt mit W... gehabt. In der Stammkneipe von W... habe er öfters mit W... gesprochen, sie habe aber nicht mitbekommen, worüber.

Bei den Vernehmungen im Jahre 2000 seien ihr keine Bilder der Nebenkläger vorgelegt worden und auch kein Bild von "Ingo".

cc) Eigene Recherchen der Angeklagten und Recherchegrundlagen des Artikels:

Die Angeklagten selbst hatten seit etwa Juli 2007 selbständig zu dem Komplex "Sachsen-Sumpf" recherchiert und das Ergebnis ihrer Recherchen in einem Recherchebericht zusammengefasst. Insbesondere hatten die Angeklagten im Zuge dieser Recherchen auch Gespräche mit ehemaligen Mädchen aus dem "Jasmin" geführt. Dabei hatte zumindest die ehemalige Prostituierte aus dem "Jasmin" Mandy K... auf Bildern, die vor allem aus Zeitungsausschnitten stammten, den Nebenkläger N... als früheren Freier "Ingo" des Jasmin identifiziert und zu diesem auch angegeben, sie habe ihn in dem späteren Gerichtsverfahren gegen Michael W... als Vorsitzenden des Gerichts wiedererkannt. Auf der Grundlage ihrer Rechercheergebnisse sahen die Angeklagten die bereits in dem Dossier "Abseits III" des LfV aufgestellten Behauptungen über angebliche Verstrickungen hochrangiger Amtsträger der Justiz aus Leipzig in die Vorgänge um das Bordell "Jasmin" als bestätigt, jedenfalls aber hinreichend belegt an.

Den Recherchebericht hatten die Angeklagten dem Spiegelredakteur Steffen W... zur Verfügung gestellt. Dieser verfügte selbst über weiteres Material in unbekanntem Umfang zu diesem Thema, möglicherweise insbesondere auch über Kopien von zumindest Teilen der Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Ferner standen W... Aktennotizen des Rechtsanwalts Soult vom 4.1.2008 und 9.1.2008 zur Verfügung, in denen Rechtsanwalt Soult den Inhalt seiner Gespräche mit den früheren Prostituierten des "Jasmin" Mandy K... und Beatrix E... niedergelegt hatte. Danach habe Mandy K... bei einem Videotelefonat am 4.1.2008 bestätigt, auf den ihr von den Angeklagten vorgelegten Bildern den Freier "Ingo" wiedererkannt zu haben. Dabei habe es sich um den Nebenkläger N... gehandelt. Dieser "ältere Herr war nach ihren Schätzungen etwa zwischen 50, 60 und 70 Jahren alt, er war grauhaarig, groß und bei sexuellen Handlungen grob, d.h. er fasste fest zu". Ferner hatte Mandy K... danach angegeben, sie habe den Freier "Ingo" bei der Gerichtsverhandlung gegen Michael W... "in dem sie befragenden Richter" wiedererkannt.

Auch Beatrix E... hatte nach der weiteren Aktennotiz des Rechtsanwalts Soult vom 4.1.2008 diesem gegenüber die Aussage von Mandy K... bestätigt, wonach es zwischen ihr und Beatrix E... einen Streit um einen gut zahlenden Freier namens "Ingo" gegeben habe, der pro Besuch im "Jasmin" immer 500,- DM gezahlt habe. Schließlich habe E... ebenfalls auf ihr vorgelegten Fotos den Nebenkläger N... als "Ingo" identifiziert. Ferner habe E... bei dem Videotelefonat auf ein ihr vorgelegtes Bild des verstorbenen Nebenklägers Sch... getippt und gesagt, "dass sie diesen Mann auch kenne, dieser auf jeden Fall mit dem 'Jasmin' zusammenhänge", ohne hierzu weitere Angaben machen zu können.

Schließlich lag dem Redakteur W... eine Aktennotiz des Rechtsanwalts S... vom 9.1.2008 vor über ein weiteres Treffen mit Mandy K... und Beatrix E... . Danach habe E... bei dem weiteren Treffen wiederum N... als "Ingo" identifiziert. Dieser sei "etwa 7 Mal bei ihr gewesen", er sei "nicht sehr freundlich" gewesen und habe "eher härteren Sex, also gröber anfassen" gewollt.

Schließlich stand W... noch eine Aktennotiz des Rechtsanwalts S... vom 9.1.2008 über dessen Gespräch mit der weiteren ehemaligen Prostituierten aus dem "Jasmin", Bianca G... , zur Verfügung. Danach hatte G... nach der Vorlage von Fotoaufnahmen auf ein Bild des Nebenklägers N.. getippt und dazu angegeben, "dass der ihr wohl bekannt vorkäme, sie aber dies allenfalls mit 80%-iger Wahrscheinlichkeit sagen könne." Weiter habe sie auf ein Bild des früheren Nebenklägers Sch... getippt und gesagt, dass ihr dieses Gesicht im Zusammenhang mit dem "Jasmin" bekannt vorkomme, sie aber nicht mehr dazu sagen könne.

Auf der Grundlage dieses Materials verfasste Steffen W... den Artikel für den SPIEGEL im Wortlaut selbst, ohne auf Textpassagen aus dem Recherchebericht der Angeklagten zurückzugreifen. Der genaue Wortlaut des Artikels war den Angeklagten vor der Veröffentlichung im SPIEGEL nicht bekannt. Die Angeklagten hatten gemeinsam mit W... beschlossen, den Bericht über die belastenden Aussagen der Zeuginnen K... und E... nach den Vernehmungen der beiden Zeuginnen bei der Staatsanwaltschaft Dresden zu veröffentlichen und dabei auf den schon früher bekannt gewordenen Verdacht u.a. gegen die Nebenkläger Bezug zu nehmen, da sie davon ausgingen, dass durch die neuen Aussagen der Zeuginnen die früheren Verdächtigungen in einem neuen, den Verdacht erhärtenden, Licht erscheinen würden. Sie kannten zwar den genauen Wortlaut der Vernehmungsprotokolle nicht, jedoch waren sie über den wesentlichen Inhalt der Vernehmungen durch die Zeuginnen selbst und durch die diese bei den Vernehmungen begleitenden Zeugenbeistände informiert. Vor der endgültigen Formulierung des Artikels durch W... und nach der Vernehmung der Mandy K... und der Beatrix E am 14.1.2008 durch die Staatsanwaltschaft Dresden hatte ein erneutes Treffen der Angeklagten und des Redakteurs W... mit mindestens einer der beiden Zeuginnen stattgefunden, bei dem diese bestätigt hatte, ihre früheren Aussagen zu "Ingo" und den Vorfällen rund um das "Jasmin" auch gegenüber den vernehmenden Staatsanwälten wiederholt zu haben.

Der Redakteur Steffen W... hatte vor dem Erscheinen des Artikels dem Nebenkläger N über dessen damaligen Rechtbeistand, Rechtsanwalt H..., Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ihn betreffenden Behauptungen in dem Artikel gegeben. Der Nebenkläger N... hatte mit Schreiben vom 17.01.2008 die Behauptungen zurückgewiesen. Ebenso hatte W... auch den in dem Artikel benannten damaligen Präsidenten des Amtsgerichts C... R... Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Den verstorbenen Nebenkläger Sch... hatte W... zweimal vergeblich versucht telefonisch zu erreichen. Weitere Versuche, ihn zu erreichen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, hatte W... dann nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des "SPIEGEL" unterlassen, da er der Meinung war, dass Sch... durch die Bezeichnung als "Vorsitzender Richter des Oberlandesgericht", einer damals 14 Personen umfassenden Personengruppe, und durch die weiteren Umschreibungen nicht so präzise beschrieben war, dass dem durchschnittlichen Leser eine Identifizierung seiner Person mögliche sein würde. Die Angeklagten selbst gingen davon aus, dass der Redakteur W... für den erforderlichen "Gegencheck" sorgen würde.

Der Text des Artikels war vor dem Erscheinen durch einen Justiziar des "SPIEGEL" sowohl in presserechtlicher sowie auch in strafrechtlicher Hinsicht eingehend geprüft und für unbedenklich erachtet worden. Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung war den Angeklagten, denen bekannt war, dass eine solche Prüfung vor der Freigabe erfolgen würde, durch den Redakteur W... mitgeteilt worden. Sie gingen daher davon aus, dass die Veröffentlichung rechtlich unbedenklich sei.

2.

a)

Am 25. Juni 2008 wurde auf der Internetplattform der Zeitschrift "Die Zeit", "Zeit-Online" unter der Überschrift "Voreiliger Freispruch" folgender Artikel veröffentlicht:

''"Rotlichtvorwürfe gegen hohe Justizbeamte in Sachsen sorgen bundesweit für Schlagzeilen. Die Staatsanwaltschaft hält sie für widerlegt. Im Fall eines Minderjährigenbordells scheint der Verdacht gegen zwei Richter aber keineswegs ausgeräumt.

Ende April hat die Dresdner Staatsanwaltschaft den sogenannten "Sachsensumpf" für nicht belegbar erklärt und damit auch die Akten im Fall "Jasmin" geschlossen. Zwei ranghohe Juristen, ein früherer Staatsanwalt und jetziger leitender Richter an einem sächsischen Amtsgericht und ein langjähriger führender Richter an einem Landgericht, sind seither -so scheint es -von einem üblen Verdacht befreit.

Die beiden sollen Ende 1992 und Anfang 1993 im Leipziger Minderjährigenbordell "Jasmin" verkehrt haben, sich dadurch erpressbar gemacht und in der Folge Verfahren beeinflusst haben. Vorwürfe, die der sächsische Verfassungsschutz 2006 bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität im Freistaat zusammentrug und die die Dresdner Staatsanwälte jetzt als reine Verschwörungstheorie widerlegt sehen. Aus Verdächtigen sind Opfer einer medialen Treibjagd geworden; beide Juristen fordern inzwischen Schadensersatz vom Land Sachsen.

Die Beweislage scheint eindeutig: Informanten des Verfassungsschutzes haben in Vernehmungen bestritten, dass sie die ihnen in den Geheimdienstakten zugeschriebenen Hinweise gaben. Der ehemalige Bordellbetreiber ist von seiner früheren Aussage abgerückt, er habe als Gegenleistung für eine milde Strafe nicht über die Freier des "Jasmin" ausgepackt. Sechs von acht Frauen, die damals in dem Bordell anschaffen mussten, konnten sich nicht an Besuche der beschuldigten Juristen erinnern.

Doch die Dresdner Staatsanwaltschaft hat weder so tiefgründig noch so fair ermittelt, wie sie es darstellt. Das legen Vernehmungsprotokolle, die Einstellungsverfügung nebst - begründung sowie Gespräche mit Zeugen und Anwälten nahe.

1. Die Staatsanwaltschaft Dresden nahm ihr Ermittlungsergebnis im Fall "Jasmin" bereits im September 2007 öffentlich vorweg, obwohl sie wichtige Zeuginnen noch gar nicht gehört hatte.

Ende Juni bis Anfang Juli 2007 hat die Staatsanwaltschaft das Verfassungsschutzdossier "Abseits III" über Leipzig zugestellt bekommen. In den Unterlagen wurden die angeblichen Rotlichtkontakte von Juristen, vor allem Verbindungen zum Bordell "Jasmin", beschrieben. In den folgenden Wochen befragten die Ermittler dazu unter anderen den Leipziger Kriminalhauptkommissar Georg We..., einen früheren Ermittler für Organisierte Kriminalität, den ehemaligen Bordellbetreiber Michael W. sowie die beiden prominenten Richter.

Ex-"Jasmin"-Chef Michael W. konnte oder wollte sich an keinen einzigen Kunden seines Bordells erinnern. Er wollte auch nichts mehr von einer Aussage wissen" die er bereits im Jahr 2000 gegenüber Mitarbeitern von Kommissar We... gemacht hatte. Der Ex-Zuhälter behauptete damals, bei dem Prozess gegen ihn sei zu seinen Gunsten gemauschelt worden. Das glimpfliche Urteil über vier Jahre Haft erklärte W. den Polizisten damit, "dass ich zu Freiern keine Aussage gemacht habe bzw. dass ich keine 'dreckige Wäsche' wasche. So war es auch vereinbart gewesen im Vorfeld der Gerichtsverhandlung. "

Geleitet hatte den Prozess im Jahr 1994 Richter N., der in den umstrittenen Verfassungsschutzakten als "Jasmin"-Kunde auftaucht und - so die Vermutung - den Bordellbetreiber zum eigenen Schutz und anderer prominenter Freier milde behandelt haben soll.

Der seit seiner Pensionierung als Anwalt tätige N. wurde am 10. September 2007 zu den Vorwürfen vernommen, sein ebenfalls der Bordellgängerei bezichtigter Richterkollege R... bereits am 31. Juli. Beide wiesen die Vorwürfe zurück, vor allem N... hinterließ bei den Ermittlern einen "glänzenden Eindruck".

Drei Tage nach N...s Vernehmung brach der scheidende Chef der Dresdner Staatsanwaltschaft das bis dahin eiserne Schweigen seiner Behörde. Der Sächsischen Zeitung sagte er: "Aber je tiefer wir graben, desto mehr heiße Luft kommt heraus, die völlig unbescholtene Bürger verbrennt -darunter auch untadelige Mitarbeiter der Justiz."

Was der Fast-Ruheständler nicht erwähnte: Zu diesem Zeitpunkt war noch keine der acht Frauen, die im Alter zwischen 13 und 19 Jahren im "Jasmin" Freier befriedigen mussten, befragt worden. Es sollte noch bis Januar 2008 dauern, ehe die Ersten von ihnen vernommen wurden. Das mutet auch deshalb merkwürdig an, weil die Staatsanwaltschaft selbst den "Jasmin "-Komplex als einen der zwei zentralen von mehr als 30 "Sachsensumpf"-Verfahren bezeichnete.

2. Sara und Claudia (Namen geändert), zwei frühere "Jasmin"-Mädchen, haben auf Fotos die beiden Richter als Freier wiedererkannt. Die Staatsanwaltschaft hält ihre Aussagen für unglaubwürdig und begründet das mit zahlreichen Widersprüchen. Die meisten der genannten Ungereimtheiten sind jedoch entweder keine oder irrelevant.

Sara und Claudia sind inzwischen Frauen um die 30 und haben seit der Auflösung des "Jasmin" Ende Januar 1993 keinen Kontakt zueinander. Umso verblüffter waren die Staatsanwälte, als beide in ihrer ersten Befragung übereinstimmend auf Fotos Ex-Richter N. als ihren ehemaligen Freier "Ingo" identifizierten. Die Frauen erinnerten sich auch nach 15 Jahre noch daran, dass sie damals miteinander Streit bekamen, nachdem der Stammkunde von Claudia zu Sara gewechselt war.

Beide Frauen hielten auch bei einer Nachvernehmung an ihren Aussagen fest. Und das, obwohl die Ermittler ihnen vorhielten, dass keines der anderen sechs inzwischen befragten Ex-"Jasmin"-Mädchen N. als Freier erkannt hatte. In ihrer Einstellungsverfügung machen die Staatsanwälte dann eine einfache Rechnung auf, um die Angaben von Sara und Claudia als widerlegt einzustufen: Da auch Michael W. bestritt, dass N. in seinem Bordell verkehrt sei, kommen sie auf sieben Zeugen, die die beiden Belastungsaussagen nicht bestätigen können.

Doch lässt sich allein durch Zählen das Gewicht von Aussagen beurteilen?

Die Autoren dieses Beitrags haben mit fast allen Frauen, die im "Jasmin" zur Prostitution gezwungen wurden, gesprochen. Bis auf Sara und Claudia bestand wenig Bereitschaft, sich zu erinnern. Stattdessen war viel Angst zu spüren. Eine Zeugin, die später vor der Staatsanwaltschaft nichts zu sagen wusste, kündigte bereits damals an: "Ich werde mein Wissen wohl mit ins Grab nehmen. Die Leute, um die es geht, sitzen am Ende sowieso am längeren Hebel. Und ich habe keine Lust, irgendwann erschossen auf der Straße zu liegen."

Eine andere Frau, die unter ca. 30 Fotos N. als "Jasmin"-Freier ausmachte, antwortete auf die Frage der Autoren, ob sie sicher sei: "Es gibt Gesichter, die vergisst man nicht." Sie entsann sich, ihn um die Weihnachtszeit 1992 bei einer geschlossenen Runde gut situierter Kunden gesehen zu haben. Bei ihrer Vernehmung gab sie jedoch an, sich weder an Gesichter noch Umstände erinnern zu können.

Keine Staatsanwaltschaft kann Zeugen zwingen, offenherzig auszusagen. Aber es scheint schwer vorstellbar, dass den Ermittlern nicht auffiel, wie wenig -abgesehen von Sara und Claudia -die anderen Frauen zur Aufklärung beitragen wollten.

Doch die Ermittlungsbeamten stießen sich ausschließlich an den Widersprüchen, die sich bei den beiden Belastungszeuginnen offenbarten. In der Einstellungsverfügung lasten sie ihn jedes noch so belanglose Detail an und machen damit einen Grad von Widerspruchsfreiheit zum Maßstab, der 15 Jahre nach den fraglichen Vorgängen unverhältnismäßig wirkt. So konnte Sara nicht angeben, ob sie nur zwei oder mehr Wochen in dem Bordell festgehalten wurde, Claudia schätzte die Anzahl der Bordellbesuche von "Ingo" mal auf zehn, dann auf sechs.

Den zweiten Richter sehen die Ermittler unter anderem durch die Aussage seiner Lebensgefährtin entlastet. Sie gab zu Protokoll, dass das Paar erst Anfang 1993 nach Leipzig kam und in den ersten sechs Wochen jeden Abend zusammen verbracht habe. Da das "Jasmin" Ende Januar 1993 von der Polizei aufgelöst wurde, schloss sie deshalb aus, dass ihr Partner dort gewesen sein könnte. Sara und Claudia beharren jedoch darauf, dass ihnen der Mann mit dem "Stahlblick" (Sara) und den "markanten Augenbrauen" (Claudia) im Bordell aufgefallen sei.

'3. Sara behauptete vor der Staatsanwaltschaft, dass sie Richter N. schon im Jahr 2000 als Freier identifiziert habe - bei einer Befragung durch die Leipziger Polizei. Doch die Akten von damals und die beteiligten Beamten sagen etwas anderes. Für die Ermittler ein massiver Widerspruch. Aber es gibt auch Indizien, die Saras Aussage stützen.

Sara war und ist sich sicher, dass sie Richter N. schon 2000 auf einem Foto als ihren Freier erkannt hatte. Doch die Staatsanwälte hielten ihr die alten Akten vor. Zwar decke sich ihre heutige Beschreibung des Kunden mit der Aussage vor acht Jahren, aber sie habe damals laut dem Vernehmungsprotokoll einen anderen Mann identifiziert. Sara gab den Ermittlern jedoch zu verstehen, dass die beiden Männer nicht zu verwechseln seien. Aber warum steht es dann anders in den Akten?

Die Staatsanwaltschaft hat dazu auch die Polizisten vernommen, die Sara im Jahr 2000 befragten. Die Beamten dementierten, dass sie damals Lichtbilder von Richter N. zeigten. Allerdings lassen zwei Indizien Saras Behauptung plausibel erscheinen.

Erstens: In dem umstrittenen Leipzig-Dossier des Verfassungsschutzes steht über die "Jasmin"-Freier: "Einige dieser Mädchen seien später - zwischen 1999 und 2000 - in einem anderen Zusammenhang auch durch Angehörige der Leipziger Polizeidirektion und/oder der Leipziger Staatsanwaltschaft vernommen worden und sollen zumindest eine Identifizierung von N. und ... vorgenommen haben."

Zweites Indiz: Ein Polizeibeamter, der 2000 an den Ermittlungen beteiligt war, schloss im Gespräch mit ZEIT ONLINE zwar aus, dass damals Lichtbilder von Richter N. gezeigt wurden. Er räumte aber ein: "Es kann sein, dass Zeitungsfotos der Person dabei waren. "Der feine Unterschied: Lichtbildmappen müssen amtlich dokumentiert werden, anders als "zufällig" vorgelegte Zeitungsfotos. Ermittelten die Polizisten möglicherweise illegal oder verdeckt gegen N. ? Gerieten sie unter Druck, weil der einflussreiche Richter Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob? Denn die Beamten hatten zeitgleich ganz offiziell gegen ihn ermittelt wegen Rechtsbeugung zugunsten des Ex-"Jasmin"-Betreibers.

Die Staatsanwaltschaft musste an dieser Frage scheitern. Schon deshalb, weil kein Zeuge Saras Aussage bestätigen konnte oder mochte. Aber der vernehmende Ermittler machte auch kein Hehl daraus, dass er voreingenommen war. Laut Saras Anwalt hielt er ihr vor:

"Wem wird man mehr glauben - zwei ehrenvollen Polizeibeamten oder einer Ex-Prostituierten?"

4. Die Staatsanwaltschaft erweckt öffentlich den Eindruck, als hätten Journalisten die Aussagen von Sara und Claudia beeinflusst. Intern stellen die Ermittier etwas ganz anderes fest.

Auf der Abschlusspressekonferenz zum "Sachsensumpf" kritisierte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, dass vor den Ermittlern bereits Journalisten den früheren "Jasmin "Mädchen Fotos von möglichen Freiern vorgelegt hätten. In ihrer schriftlichen Einstellungsverfügung spekulieren die Staatsanwälte: "Es ist nicht auszuschließen, dass die Zeuginnen dadurch beeinflusst wurden. "

Mit den Journalisten sind die beiden Autoren dieses Beitrags gemeint. Tatsächlich haben sie lange vor der Staatsanwaltschaft mehrere Frauen, die ehemals im "Jasmin" anschaffen mussten, gesucht und gefunden. Was die Autoren dabei erfuhren, weicht von der Schlussfolgerung der Ermittler erheblich ab. So erzählte Sara im Juli 2007, ohne dass ihr die Journalisten auch nur ein Foto gezeigt hatten, sichtlich aufgeregt, was sie 1994 beim Prozess gegen den "Jasmin"-Betreiber vollends verwirrt habe: Nicht nur, dass der Angeklagte Michael W., anders als angekündigt, bei ihrer Zeugenaussage im Gerichtssaal saß. Von der Richterbank habe sie auch ein früherer Stammkunde aus dem Minderjährigenbordell angelächelt.

Der von Sara und Claudia als "Jasmin "-Freier belastete Ex-Richter N. zeigte nicht nur die beiden Frauen an. Er stellte zusätzlich noch einen Strafantrag, falls die Ermittlungen ergeben sollten, dass andere die beiden Frauen zu den Aussagen gegen ihn bewegt hätten. Doch die Staatsanwaltschaft, die öffentlich beide Frauen als Opfer übereifriger Journalisten darstellte, wehrte intern ab. Am 14. März 2008 schrieb der Chef der Dresdner Staatsanwaltschaft dem sächsischen Generalstaatsanwalt: "Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Zeuginnen durch dritte Personen zu ihren Aussagen bestimmt worden sind, bestehen derzeit (noch) nicht."

Sara und Claudia lassen sich von der Anzeige durch Ex-Richter N. nicht beeindrucken. Sie bleiben dabei, dass sie das gesagt haben, woran sie sich erinnern konnten. Claudia freut sich auf ihr zweites Kind, Sara hat gerade eine schwere Operation hinter sich. Wenn sie wieder bei Kräften ist, will sie mit ihrem Anwalt rechtliche Schritte gegen N. prüfen, den sie noch immer für ihren Freier "Ingo" hält."''

b)

Die Ermittlungen zu den Freiern des "Jasmin" hatten im Jahr 2000 im Auftrag der das Verfahren leitenden Oberstaatsanwältin Dr. L... der Staatsanwaltschaft Leipzig die Polizeibeamten K... und R... geführt. Im Zuge der Ermittlungen waren insbesondere früher im "Jasmin" tätige Mädchen als Zeuginnen gehört worden. Bei den Vernehmungen waren den Zeuginnen Lichtbildmappen vorgelegt worden, die Bilder von solchen Personen enthielten, die verdächtig erschienen, im "Jasmin" als Freier verkehrt zu sein. Bilder der Nebenkläger befanden sich in diesen Lichtbildmappen nicht. Neben diesen "offiziellen" Lichtbildmappen hatten die Ermittler auch über weitere Fotos aus Zeitungsausschnitten verfügt, auf denen Personen des öffentlichen Lebens in Leipzig abgebildet waren. Darunter möglicherweise auch ein Bild des Nebenklägers N... . Von keiner der seinerzeit vernommenen Zeuginnen war jedoch einer der Nebenkläger als Kunde des Jasmin identifiziert worden. Die Tatsache, dass den Zeuginnen neben den zu den Akten genommenen Lichtbildmappen auch weitere Fotos gezeigt worden waren und die Aussagen der Zeuginnen zu solchen Fotos waren aus den Ermittlungsakten nicht ersichtlich.

OStAin Dr. L... hatte am 20.9.2000 ein Ermittlungsverfahren gegen den Nebenkläger N... eingeleitet wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (Az. 400 Js 53143/00), wobei der zur Einleitung des Verfahrens führende Anfangsverdacht insbesondere auf einer Aussage des Verurteilten Michael W... über die angebliche Prozessabsprache beruhte. Michael W... war zu seiner Vernehmung im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens aus der JVA Leipzig in eine Wohnung verbracht worden, die den Polizeibehörden in Leipzig für verdeckte Ermittlungen, insbesondere im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, zur Verfügung stand, da Michael W... darauf Wert gelegt hatte, dass die Tatsache seiner Aussagen gegenüber der Polizei in seinem Umfeld nicht bekannt werde. Nach zum Teil schon zuvor parallel in dem "Jasmin"-Komplex geführten Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig das Ermittlungsverfahren gegen N mit Verfügung vom 25.9.200 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem insbesondere die ehemalige Verteidigerin des Michael W... und die damalige Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die von diesem behauptete Prozessabsprache in Abrede gestellt hatten.

Der Nebenkläger N... erhob unter dem Datum vom 24.10.2000 beim Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Leipzig und beim Leitenden Direktor der Polizeidirektion Leipzig Dienstaufsichtsbeschwerden wegen der gegen ihn geführten Ermittlungen, nachdem er mit Schreiben der StA Leipzig vom 21.9.2000 über die Einleitung und mit Schreiben vom 25.9.2000 über die Einstellung des Verfahrens unterrichtet worden war. Zu dieser Zeit führten die Polizeibeamten K... und R... noch Ermittlungen zu möglichen Freiern des "Jasmin".

Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse zum Komplex "Jasmin" aus dem Jahre 2000 waren den Angeklagten ebenso bekannt, wie der Umstand, dass der Nebenkläger N... nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn die Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hatte.

Wegen des Inhalts des Artikels stellte der Präsident der Polizeidirektion Leipzig als Dienstvorgesetzter der Polizeibeamten K... und R..., die selbst keinen Strafantrag stellten, am 15.9.2009 Strafantrag.

c)

Die Angeklagten haben diesen Artikel gemeinsam verfasst und dem Zeit-Online-Redakteur Ludwig G... zur redaktionellen Endbearbeitung übergeben.

Der Text des Artikels war unter Berücksichtigung des diesem zugrundeliegenden Rechercheergebnisses vor dem Erscheinen durch das seit vielen Jahren ständig mit der Prüfung presserechtlicher Fragen durch öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Zeitungs- und Buchverlage beauftragte Rechtsanwaltsbüro Se..., K..., N... und von E..., Hamburg, insbesondere durch den auf presserechtliche Fragen spezialisierten Rechtsanwalt N... , sowohl in presserechtlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht eingehend geprüft und für unbedenklich erachtet worden. Gegenstand der Prüfung war dabei auch, ob die tatsächlichen Angaben in dem Artikel auf einer ausreichenden Quellenlage beruhten. Das Ergebnis der Prüfung war den Angeklagten, denen bekannt war, dass eine solche Prüfung vor der Freigabe erfolgen würde, durch den Redakteur G... mitgeteilt worden, sie gingen daher davon aus, dass die Veröffentlichung rechtlich unbedenklich sei.

In Übereinstimmung mit Rechtsanwalt N... gingen G... und die Angeklagten davon aus, dass eine Stellungnahme der beiden Polizeibeamten K... und R..., die die Ermittlungen im Jahr 2000 geführt hatten, nicht weiter eingeholt werden mussten, da sie einerseits davon ausgingen, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Stellungnahmen abgeben würden und da sie zum anderen davon ausgingen, dass die beiden Polizeibeamten in dem Artikel nicht so individualisiert beschrieben worden waren, dass sie als betroffenen Personen identifiziert werden konnten.

III.

Beweiswürdigung

A) Einlassungen der Angeklagten:

Die Angeklagten haben sich in der Berufungshauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Sie hatten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils schriftlich vorbereitete Erklärungen durch ihre Verteidiger vortragen lassen und sich diese zu eigen gemacht.

Diese gem. § 254 StPO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen, schriftlichen Erklärungen hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Erklärung des Angeklagten D...

Der Artikel im SPIEGEL basiere auf umfassenden Recherchen der Angeklagten, die im Juli 2007 begonnen hätten. Der Artikel habe nicht gezielt und ausschließlich die Vernehmungsergebnisse der Staatsanwaltschaft wiedergeben sollen, die Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft stellten auch nicht den Schwerpunkt des Artikels dar. Die Angeklagten hätten zu Beginn der Tätigkeit für den SPIEGEL dem Redakteur W... Recherchematerial zur Verfügung gestellt. Den Artikel habe W... dann in seinem Wortlaut und ohne Mitwirkung der Angeklagten verfasst.

Die in dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Passagen des Artikels stellten keine Zitate aus Vernehmungen der Staatsanwaltschaft dar. Das in dem "bild lichen Einstieg" des Artikels gezeichnete Bild des Freiers "Ingo" basiere auf Informationen mehrerer ehemaliger Zwangsprostituierter des "Jasmin". Der Artikel mache sich die Aussage dieser Zeuginnen, wonach es.slch bei dem Nebenkläger um "Ingo" handele nicht zu eigen, sondern gebe nur wieder, dass die Zeuginnen N... als den "Ingo" identifiziert hätten. Diese Darstellung der Zeuginnen sei von diesen auch nach der Vernehmung am 14.1.2008 bei der Staatsanwaltschaft Dresden bestätigt worden. Auf Nachfrage sei auch mitgeteilt worden, dass die Zeuginnen diese Angaben auch in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung abgeben haben.

Die Bezeichnung des verstorbenen Nebenklägers Sch... als "Geschäftsfreund" des Zuhälters W... habe der Darstellung einer ehemaligen Zwangsprostituierten entsprochen, die die Zeugin nach dem 14.1.2008 und vor der Veröffentlichung des Artikels im SPIEGEL nochmals bestätigt habe. Diese Information habe der Angeklagte jedoch nicht an W... weitergegeben. Nachdem die Bezeichnung "Geschäftsfreund" dann aber in einer Arbeitsfassung des Artikels aufgetaucht sei, habe der Angeklagte gegenüber W... verlangt, dies so nicht zu veröffentlichen, da er insoweit keine ausreichende Informationsdichte gesehen habe.

W... habe gegenüber den Angeklagten zugesichert, die in dem Artikel genannten Personen über das Rechercheergebnis zu unterrichten und den "Gegencheck" einzuholen. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass der Redakteur W... dies routinemäßig durchführe. Ein "Vorsitzender Richter am OLG" habe dabei für den Angeklagten keine Rolle gespielt, da diese Passage auf dem eigenen Zutun W...s beruhe und der Angeklagte die Streichung dieser Passage verlangt habe.

Der SPIEGEL-Artikel sei schließlich durch das Justiziariat des SPIEGEL geprüft und für nicht strafbar erachtet worden.

Soweit in dem ZEIT-Online-Artikel von aktenmäßig nicht dokumentierten Lichtbildvorlagen bei den Ermittlungen zu Freiern des "Jasmin" im Jahre 2000 die Rede sei, entspreche dies den Tatsachen und sei von den Polizeibeamten eingeräumt worden.

Im Übrigen sei in dem Artikel kein kausaler Zusammenhang hergestellt worden zwischen der Dienstaufsichtsbeschwerde des Nebenklägers N... und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen diesen aus dem Jahre 2000. Mit der Erwähnung der Dienstaufsichtsbeschwerde sei lediglich eine Frage aufgeworfen worden, die keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstelle. Eine Ehrverletzung der Polizei beamten K... und R... habe der Angeklagten zu keiner Zeit gewollt.

2. Erklärung des Angeklagten G...

Er habe zu keiner Zeit Personen beleidigen, verleumden oder diesen übel nachreden wollen. Die im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Textpassagen des Artikels im SPIEGEL stammten nicht von dem Angeklagten und seien von ihm auch nicht gebilligt, sondern allein von W... ohne Absprache mit den Angeklagten verfasst worden. In der den Ageklagten vorab übersandten Fassung des Artikels seien diese Passagen nicht enthalten gewesen. Die endgültige Fassung des Artikels habe der Angeklagte vor der Veröffentlichung nicht gekannt.

Der Artikel in ZEIT-Online stamme von dem Angeklagten. Darin seien jedoch keine Behauptungen aufgestellt, sondern lediglich Fragen aufgeworfen worden. Auch durch diese Fragen habe der Angeklagten nicht die darin bezeichneten Personen in Ehre verletzen wollen.

Zu der Zeit, als N... die Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der Ermittlungen gegen ihn erhoben habe, seien tatsächlich noch Ermittlungen gelaufen.

Beide Angeklagten gaben darüber hinaus an, sie hätten die Protokolle der staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen vom 14.1.2008 vor der Veröffentlichung des Artikels vom 21.1.2008 nicht gekannt.

B) Diese Einlassung, die beide Angeklagten schließlich in ihrem letzten Wort wieder aufgriffen, sind in wesentlichen Teilen bestätigt worden durch die nachfolgend dargelegten Beweisergebnisse:

1. Feststellungen zum Artikel "Dreckige Wäsche" im SPIEGEL vom 21.1.2008:

a) Die Feststellungen zum Wortlaut des Artikels beruhen - ebenso wie zum Wortlaut des Behördenzeugnisses des LfV - auf der Verlesung dieser Urkunden. Soweit im Übrigen Feststellungen zu Veröffentlichungen zum sogenannten "Sachsensumpf" getroffen wurden, bedurfte es einer förmlichen Verlesung dieser Texte nicht, da es sich insoweit - worauf die Verfahrensbeteiligten hingewiesen wurden - um offenkundige, weil allgemeinkundliche Quellen handelte, da die entsprechenden Texte für jedermann zugänglich im Internet abrufbar sind.

Auch der Wortlaut der Aktenvermerke des Rechtsanwalt S... über die Gespräche mit K..., E... und G... wurde durch Verlesung festgestellt.

b) Zum Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden nach Bekanntwerden der "Erkenntnisse" des LfV und zum Inhalt der Aussagen der Zeuginnen K... und E... bei deren Vernehmungen am 14.1.2008 wurde LOStA Schw... zeugenschaftlich gehört. LOStA Schw... hatte die Ermittlungen zum sogenannten "Sachsensumpf" geleitet und zusammen mit StA Ko... insbesondere auch die Zeugenvernehmungen durchgeführt. So hat der Zeuge nicht nur über den Anlass und Gegenstand der damaligen Ermittlungen, sondern insbesondere auch zum Inhalt der Aussagen der Zeuginnen K... und E... wie festgestellt ausgesagt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestanden nicht. Zwar lagen die Ereignisse, über die der Zeuge berichtet hat, inzwischen mehrere Jahre zurück. Der Zeuge konnte dadurch zunächst gelegentlich bestehende Erinnerungslücken jedoch nach Vorhalt der damaligen Vernehmungsprotokolle jeweils ausräumen.

Der Vernehmungen von Mandy K... und Beatrice E... bedurfte es dagegen nicht. Zum Einen hatten diese Zeuginnen durch ihre anwaltlichen Bevollmächtigten vor Beginn der Hauptverhandlung mitteilen lassen, dass sie mit Rücksicht auf das beim Amtsgericht Dresden gegen sie anhängige Strafverfahren, in dem ihnen zur Last gelegt wird, u.a. den Nebenkläger N... bei den Vernehmungen im Jahre 2008 wissentlich falsch beschuldigt zu haben, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht - wie schon in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - umfassend Gebrauch machen wollten. Die Zeugin E... hatte später nach Beginn der Hauptverhandlung mitteilen lassen, sie sei lediglich bereit, zu den Vernehmungen durch Leipziger Polizeibeamte im Jahre 2000 Angaben zu machen. Insbesondere zu den Vernehmungen im Jahre 2008 und zum Inhalt der Gespräche mit den Angeklagten war aber auch diese Zeugin - unter berechtigter Berufung auf § 55 StPO - nicht bereit.

b) Zur Entstehung des Artikels "Dreckige Wäsche" im Heft 04/2008 des SPIEGEL sagte der Redakteur Steffen W... aus, der Angeklagte G... habe einige Monate vor Erscheinen des Artikels bei ihm als dem damals zuständigen Korrespondenten des SPIEGEL in Dresden bei ihm wegen einer Zusammenarbeit zu dem Thema "Sachsensumpf' angefragt. Da er an einer Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, sei es dann zu einem Treffen, an dem dann auch D... teilgenommen habe, gekommen. Die Angeklagten hätten einiges Aktenmaterial und später auch einen Recherchebericht zusammengetragen, das sie ihm mehrere Wochen vor dem Artikel zur Verfügung gestellt hätten. Darüber hinaus habe er selbst über umfangreiches Aktenmaterial des LKA Sachsen und weiteres Quellenmaterial, zu dem er aus Gründen des Quelleschutzes keine weitere Angaben machen wollte, verfügt. Später seien ihm auch die Aktennotizen des Rechtsanwalts Soult zur Verfügung gestellt worden. Nach der Vernehmung der Zeuginnen K... und E... am 14.1.2008 habe es ein Treffen mit mindest einer der beiden Zeuginnen gegeben. Dabei habe diese bestätigt, dass sie ihre früheren Angaben gegenüber den Journalisten auch bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederholt habe. Daneben seien ihm Schilderungen der Vernehmungen durch die jeweiligen Zeugenbeistände bekannt gewesen.

Es sei mit den Angeklagten abgesprochen gewesen, dass die Veröffentlichung des Artikels erst nach den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen erfolgen sollte, um den Eindruck einer Beeinflussung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu vermeiden. Es sei aber keineswegs darum gegangen, aus den staatsanwaltlichen Vernehmungen zu zitieren. Wie allgemein beim SPIEGEL üblich, sei der Textentwurf dann an den Ressortleiter in Hamburg und nach Abstimmung mit diesem an die Dokumentation und an die Rechtsabteilung des SPIEGEL weitergeleitet worden. Die Dokumentation prüfe, ob der Artikel auf einer ausreichenden Quellenlage beruhe. In der Rechtsabteilung seien damals mehrere Rechtsanwälte, u.a. Rechtsanwalt K..., tätig gewesen, die den Artikel in jeder Hinsicht auf mögliche rechtliche Bedenken geprüft hätten. Das Votum der Rechtsabteilung sei für ihn absolut bindend. Theoretisch könne eine Veröffentlichung eines Artikels gegen das Votum der Rechtsabteilung nur durch den Chefredakteur veranlasst werden, was aber hier nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsabteilung frage, falls erforderlich, auch zur Quellenlage, die dem Artikel zugrunde liegt nach. Ob es im vorliegenden Falle solche Nachfragen bzw. auf Intervention der Rechtsabteilung noch textliche Änderungen gegeben habe, wisse er nicht mehr, jedenfalls sei aber die Endfassung des Textes von der Rechtsabteilung gebilligt worden. Dies habe er den Angeklagten, die gewusst hätten, dass eine solche rechtliche Prüfung erfolgt, auch mitgeteilt.

Dem Nebenkläger N... habe er über dessen Anwalt, Rechtsanwalt H..., Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, woraufhin auch ein Schreiben des Nebenklägers eingegangen sei. Den ebenfalls im Artikel angesprochenen Amtsgerichtspräsidenten R... habe er selbst telefonisch informiert und dessen Reaktion in den Text aufgenommen. Sch... habe er zweimal vergeblich versucht telefonisch zu erreichen. Von weiteren Versuchen, auch ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, habe er dann in Absprache mit der Rechtsabteilung abgesehen, da man der Auffassung gewesen sei, durch die Bezeichnung als "Vorsitzendem Richter am OLG" ohne namentliche Benennung sei Sch... hinreichend anonymisiert und für den gewöhnlichen Leser nicht als Person identifizierbar. Die Einholung des "Gegenchecks" sei selbstverständlich seine Aufgabe als verantwortlichem Autor gewesen.

Den Angeklagten sei der Wortlaut des Artikels vor dem Erscheinen nicht bekannt gewesen. Er habe den Artikel allein verfasst und dabei auch nicht auf Formulierungen aus dem Recherchebericht der Angeklagten zurückgegriffen. Deswegen habe es auch - entgegen der Einlassung des Angeklagten D... - keine Diskussionen über einzelne Passagen, insbesondere die Bezeichnung des Nebenklägers Sch... als "Geschäftsfreund" des W... gegeben. Die Bezeichnung als "Geschäftsfreund" sei im Übrigen von einer der Zeuginnen in dem Gespräch nach der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung und vor der Formulierung des Artikels in Bezug auf Sch... verwendet worden.

Lediglich das "Vorab", das regelmäßig vor Erscheinen eines neuen SPIEGEL-Hefts an die Presseagenturen verschickt werde und dass aber nur ein kurze Zusammenfassung zum Inhalt des Artikels im Umfang von etwa 25 Zeilen enthalte, sei den Angeklagten wohl bekannt gewesen. Die Namen der Angeklagten seien mit unter den Artikel gesetzt worden, weil sie an den Recherchen für den Artikel maßgeblich beteiligt gewesen seien.

Diese Aussage des Zeugen W... war nach Überzeugung der Kammer im Ergebnis glaubhaft. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge W... als Berufskollege und maßgeblicher Autor des Artikels durchaus ein Interesse hatte, positiv für die Angeklagten auszusagen. Dabei kam ihm zugute, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren endgültig eingestellt worden war, sodass er auch dann nicht mir einer weitergehenden Strafverfolgung zu rechnen brauchte, wenn er im Wesentlichen die Verantwortung für den Artikel auf sich nahm.

Dies und sein Aussageverhalten insgesamt ließen für die Kammer jedoch keine durchgreifenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Seine Angaben zu den internen Abläufen beim SPIEGEL, insbesondere die Prüfung durch die Rechtsabteilung, deckten sich mit den verlesenen Angaben des inzwischen verstorbenen Rechtsanwalts Krause bei dessen Vernehmung durch den beauftragten Richter. Zwar konnte sich danach der Zeuge an eine Prüfung des konkreten Artikels nicht mehr erinnern, jedoch würden ausnahmslos alle Artikel vor der Veröffentlichung durch drei Rechtsanwälte der Rechtsabteilung im wöchentlichen Wechsel geprüft. Gegebenenfalls würden dabei auch einzelne Formulierungen des Artikels mit dem Autor erörtert und gegebenenfalls auf Vorschlag des mit der rechtlichen Prüfung betrauten Rechtsanwalts abgeändert.

Diese Schilderung des redaktionsinternen Ablaufs deckte sich im Übrigen auch mit den Angaben des bei ZEIT-Online tätigen Redakteurs G... über die dortigen Abläufe. Die Kammer ging davon aus, dass bei allen großen Zeitungsverlagen entsprechende Abläufe üblich sind.

Auch soweit sich teilweise Differenzen zwischen des Angaben des Zeugen W... und insbesondere der Einlassung des Angeklagten G... ergaben, hatte die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen W... zu zweifeln. Der Zeuge machte auf das Gericht insbesondere den Eindruck, dass er sich nicht auf Diskussionen mit den Angeklagten über Formulierungen des Artikels eingelassen hätte, denn er sah den Anteil der Angeklagten allein in der Beteiligung an den Recherchen zum Artikel.

Ob zumindest einzelne Passagen des Artikels, insbesondere die Eingangspassage mit der Beschreibung des "Ingo" und die Passage, in der Sch... als "Geschäftsfreund" des W... bezeichnet wurde, vor Erscheinen des Artikels in Anwesenheit der Beatrix E... mündlich mit den Angeklagten erörtert wurde, konnte letztlich aus den unten näher ausgeführten rechtlichen Gründen auch dahingestellt bleiben. Soweit der Zeuge W... dies in Abrede stellte, hatte die Kammer jedenfalls keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

c) Der Nebenkläger N... bestätigte im Übrigen, er sei durch seinen damaligen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt H..., über die beabsichtigte Veröffentlichung des Artikels unterrichtet worden und habe gegenüber dem SPIEGEL schriftlich zu den Behauptungen, er sei Kunde im "Jasmin" gewesen und habe das Verfahren gegen W... in der von diesem behaupteten Weise "gedealt" Stellung genommen. Dies wurde im Übrigen durch sein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben an die Redaktion des SPIEGEL bestätigt.

Glaubhaft erschienen die Angaben des Nebenklägers der Kammer insbesondere auch insoweit, als dieser ausführte, er sei zu keiner Zeit Kunde im "Jasmin" gewesen, das ihm erstmals im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen W... bekannt geworden sei. Es habe auch keine Absprache des später von W... behaupteten Inhalts in jenem Verfahren gegeben.

2. Feststellungen zum Artikel "Voreiliger Freispruch", ZEIT-Online:

a) Der Wortlaut des Artikels wurde durch Verlesung festgestellt. Die Angeklagten haben im Übrigen glaubhaft engeräumt, diesen Artikel gemeinsam selbst verfasst zu haben.

b) Die Angaben der Angeklagten zu der Zusammenarbeit der Angeklagten mit dem Redakteur von ZEIT-Online wurden durch den Zeugen G... bestätigt. Dieser gab an, der Kontakt mit den Angeklagten sei durch Empfehlung von Kollegen der Druck-Ausgabe der ZEIT entstanden. Die Angeklagten hätten ihm dann über ihre Recherchen zum "Sachsensumpf" berichtet, woraufhin dann der Text erstellt worden sei. In der Folgezeit sei dann sehr intensiv an dem Text gearbeitet worden. Er habe selbst großen Wert auf eine seriöse Recherche gelegt, da er ja auch selbst als Text-Chef und Politik-Chef bei ZEIT-Online für den Inhalt des Artikels verantwortlich gewesen sei. Deswegen habe es auch mehrere Gespräche und Nachfragen zu den Quellen gegeben.

Wie bei ZEIT-Online üblich sei der Text dann dem mit der rechtlichen Prüfung sämtlicher bei ZEIT-Online beauftragten Rechtsanwaltsbüro zugeleitet worden. Mit Rechtsanwalt N..., der mit der Prüfung befasst gewesen sei, habe er selbst mehrfach gesprochen, sowohl zur Quellenlage, zum Beispiel zu den zeitlichen Abläufen im Zusammenhang mit den Leipziger Ermittlungen und den Dienstaufsichtsbeschwerden des Nebenklägers N..., wie auch zu einzelnen Formulierungen des Artikels. Im Ergebnis dieser "pingeligen" Prüfung sei der Artikel durch Rechtsanwalt N... als unbedenklich beurteilt worden. Dieses Ergebnis der Prüfung habe G... den Angeklagten auch mitgeteilt.

In Absprache mit Rechtsanwalt N... habe er insbesondere auch die Einholung einer Stellungnahme der Polizeibeamten K... und R... nicht für erforderlich gehalten Zum Einen deswegen, weil Beamte wegen ihrer Verschwiegenheitspflicht erfahrungsgemäß ohnehin keine Erklärungen zu dienstlichen Vorgängen abgäben, zum Anderen weil sie davon ausgegangen waren, dass diesen Beamten in dem Artikel auch kein ehrenrühriger Vorwurf gemacht werde.

Die Kammer hatte im Ergebnis keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zwar war auch bei diesem Zeugen ein Eigeninteresse an der Entlastung der

Angeklagten als Berufskollegen und als Mitwirkender an dem Artikel nicht zu verkennen. Zum Anderen machte der Zeuge durchaus den Eindruck eines gewissenhaften Journalisten, der damals bemüht war zu dem brisanten Thema seriös und auf sorgfältiger recherchierter Grundlage zu berichten.

Zudem wurden die Angaben des Zeugen zu den internen Abläufen durch den weiteren Zeugen Rechtsanwalt N... bestätigt.

Rechtsanwalt N... führte zunächst aus, er sei seit 28 Jahren auf das Gebiet des Presse rechts spezialisiert und in einer hauptsächlich presserechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei tätig zu sein. Die Kanzlei sei seit vielen Jahren von öffentlichrechtlichen Medienanstalten und großen privaten Buch- und Zeitungsverlagen, so auch für ZEIT-Online, mit der Prüfung medienrechtlicher Fragen beauftragt. Solche Prüfungen gehören danach zu seinem täglichen Geschäft. Zum Umfang der Prüfung von Artikeln, deren Veröffentlichung in ZEIT-Online beabsichtigt sei, gehöre nicht nur der zivilrechtliche Aspekt sondern auch eine mögliche Strafbarkeit des Inhalts. Im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Artikels habe es mehrfach Rückfragen bei G... zur Quellenlage und auch zu einzelnen Formulierungen des Artikels gegeben. Im Ergebnis seiner Prüfung habe er den Artikel für unbedenklich erachtet. Dieser Auffassung sei er auch heute noch, wofür sprach, dass der Artikel aktuell weiterhin bei ZEIT-Online abrufbar ist. Der Zeuge gab hierzu an, es habe auch später nie irgendwelche presserechtlichen Verfahren wegen dieses Artikels gegeben.

Insgesamt hatte die Kammer daher keine durchgreifenden Zweifel, dass die Abläufe so wie von den Zeugen geschildert waren und dass der Inhalt des Artikels vor der Veröffentlichung durch Rechtsanwalt N... sorgfältig geprüft und gebilligt worden war und dieses Ergebnis den Angeklagten bekannt war.

c) Zu den Ermittlungen im Jahre 2000 wurden die Polizeibeamten K... und R... und OStAin Dr. L... , die auch weitere Angaben zu dem damaligen Ermittlungsverfahren gegen N... und dessen anschließende Dienstaufsichtsbeschwerden machte, gehört.

Die Zeugen K... und R... bestätigten insbesondere glaubhaft, bei den damaligen Vernehmungen der ehemaligen Mädchen aus dem "Jasmin" seien diesen nicht nur die "offiziellen" Lichtbildmappen zur Identifizierung möglicher Freier vorgelegt worden, sondern auch lose gesammelte Fotos aus Zeitungen. Darunter seien Bilder von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Leipzig, möglicherweise auch ein Bild des Nebenklägers N... gewesen. Allerdings habe damals keine der Zeuginnen den Nebenkläger N... als Kunden des "Jasmin" erkannt.

Die Zeugen gaben weiter an, die Vernehmung des Michael W..., bei der dieser schließlich zu der angeblichen Prozessabsprache in seinem Verfahren ausgesagt habe, sei ursprünglich in dem parallel laufenden Ermittlungsverfahren zu möglichen Freiern des "Jasmin" erfolgt. Zum Zwecke dieser Vernehmung sei W... aus der JVA abgeholt und in einer Wohnung untergebracht worden, die für verdeckte Ermittlungen genutzt werde. W... habe Wert darauf gelegt, dass für seine Mitgefangenen und andere Personen aus seinem Umfeld nicht erkennbar sei, dass er mit der Polizei zusammenarbeite.

Aufgrund der Aussage des W... sei durch OStAin Dr. L... das Ermittlungsverfahren gegen N... wegen Verdachts der Strafvereitelung im Amt eingeleitet worden. Die weiteren zum "Jasmin" seien parallel weitergeführt worden. Auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen N... und den von diesem erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden seien noch weitere Ermittlungen erfolgt. Auf den weiteren Gang der Ermittlungen hätten die Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch keinen Einfluss gehabt.

Soweit die Zeugen einräumten, bei den damaligen Ermittlungen auch "inoffizielle" Lichtbildvorlagen, die in den Akten keinen Niederschlag fanden, vorgenommen zu haben, hatte die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal die Zeugen damit Umstände einräumten, die geeignet waren, ihre damaligen Ermittlungen in zweifelhaftem Licht erscheinen zu lassen.

Die Abläufe, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, wurden im Übrigen auch durch die Aussage der OStAin Dr. L... bestätigt. Insgesamt konnten daher die Aussagen dieser Zeugen den hierzu zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden.

IV.

Rechtliche Würdigung

A) Verfassungsrechtlicher Maßstab zur Bestimmung des Aussagegehalts und zur strafrechtlichen Bewertung der Artikel:

Ausgehend von der obergerichtlichen, insbesondere verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war zunächst bei der strafrechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts von folgendem Maßstab auszugehen:

Wird von dem Grundrecht der Meinungsäußerung nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde - wie hier - in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl BVerfG, 22.06.1982, 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 11).

Speziell für die strafrechtliche Sanktionierung von Meinungsäußerungen gilt weiter: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl BVerfG, 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 (Stolpe), BVerfGE 114, 339, 349).

In der oben zitierten "Stolpe-Entscheidung" hat das BVerfG hierzu genauer ausgeführt (BVerfG 1 BvR 1696/98):

Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGHZ 95, 212, 215; 132, 13, 19). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266, 296). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.

Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43, 52; 93, 266, 295 ff.; 94, 1, 9). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG(vgl. BVerfGE 43, 130, 136; 93, 266, 296 - zur strafrechtlichen Verurteilung -; BVerfGE 85, 1, 18; 86, 1, 11 f. - zur zivilrechtlichen Verurteilung). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43, 130, 136; 54, 129, 136; 94, 1, 9).

Und weiter in der Friedmann-Entscheidung:

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums, wobei stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen ist. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen ÄußerungsteilS wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl BVerfG, 13.02.1996, 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1, 9)

B) Konkrete Anwendung dieses Maßstabes:

1. Artikel "Dreckige Wäsche", SPIEGEL 4/08:

a) Der Artikel wiederholt zum Einen mit Wissen und Billigung der Angeklagten den bereits in dem Behördenzeugnis des LfV vom Mai 2007 und in zuvor erschienen Presseberichten, zum Teil unter voller Namensnennung der Nebenkläger, kolportierten Verdacht einer angeblichen Verstrickung der Nebenkläger in die Leipziger Rotlichszene und von einer angeblichen Manipulation des Verfahrensausgangs gegen den früheren Bordellbetreiber W... durch den Nebenkläger N... . Insoweit handelt es sich um nicht erweislich wahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen im Sinne einer üblen Nachrede. Allerdings geht insoweit selbst die Staatsanwaltschaft - zu Recht - nicht von einer Strafbarkeit der Angeklagten aus (siehe hierzu weiter unten).

b) Die in den Strafbefehlsanträgen der Staatsanwaltschaft zitierten Textpassagen des Artikels können durch den unbefangenen Leser einerseits im Sinne der Deutung der Staatsanwaltschaft, die der Anklage zugrunde liegt, als Zitat aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen Mandy K... und Beatrix E... verstanden werden. Dies ist nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Wortlauts des Artikels und seines Kontextes jedoch nicht die einzig mögliche Deutung dieser Textpassagen. Vielmehr liegt nach Auffassung der Kammer eine andere Deutung näher: Insbesondere die einleitende Textpassage "Ingo war kein feiner Mann ..." war ersichtlich als bildhafte Einführung gedacht. Durch den weiteren Textabschnitt

"Ingos kostspielige Ausflüge ins Leipziger Nachtleben ... bringen erneut Schwung in jene sächsische Korruptionsaffäre mit ihren vermuteten Verbindungen von Justiz, Polizei und Politik in die Halbwelt, die doch schon weitgehend abmoderiert schien"

und die spätere Passage

"Mit den mehrstündigen Aussagen der beiden Frauen vor zwei Dresdner Staatsanwälten könnte die bisherige Verteidigungslinie der Landesregierung unter Druck geraten. [...] Bislang wurde die Affäre gern auf eine schlampige Gerüchtesammlung des sächsischen Verfassungsschutzes reduziert, in er sich letztlich nichts belastendes finden lasse."

wird der Bezug zu den vorangegangenen Berichten über die angebliche Korruptionsaffäre hergestellt. Daher kann die einleitende, bildhafte Beschreibung des "Ingo" auch so verstanden werden, dass damit auf frühere Beschreibungen dieses angeblichen Freiers des Bordells "Jasmin" Bezug genommen wird, die auch nicht notwendig von den am 14.1.2008 staatsanwaltschaftlich vernommenen Zeuginnen herrühren mussten.

Die entsprechenden Textpassagen sind daher im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zumindest mehrdeutig. In der weiteren rechtlichen Prüfung ist daher auch der alternative Aussagegehalt zu berücksichtigen und letztlich zu Gunsten der Angeklagten zugrunde zu legen, wenn sich insoweit eine Strafbarkeit nicht ergibt. Dies ist hier im Ergebnis der Fall. Mit der bildlichen Beschreibung des "Ingo" wird, auf den Tatsachenkern zurückgeführt, behauptet, dieser Freier des "Jasmin" sei von ehemaligen Prostituierten als "grob" und an "hartem Sex interessiert" beschrieben worden, als einer, um den sich die Mädchen "gerissen" hätten, weil er stets "fürstlich bezahlt" habe. Diese Darstellung entspricht jedoch der tatsächlichen Verdachtslage zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels. So hatten die Zeuginnen K... und E... den "Ingo" in der Vernehmung vom 14.1.2008 beschrieben als einen Freier, der deswegen zu "Trixi" übergewechselt sei, weil die auch "S/M oder so was machte". Als er dann schließlich "Stammkunde" bei Mandy K... geworden sei, habe es Ärger gegeben, "weil ich der Trixi praktisch einen ihrer besten Kunden weggenommen hatte". Er habe auch immer "sehr viel Geld dagelassen". Die Zeugin E... hatte ausgesagt, dass "Ingo" zu Mandy übergewechselt sei, weil er "etwas gröberen Sex mochte" und er habe immer 500 DM im Voraus bezahlt.

Letztlich kam es jedoch auf die Frage, ob es sich bei den zitierten Textabschnitten aus Lesersicht um Zitate aus den staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen der Zeuginnen handelte, rechtlich nicht entscheidend an, denn auch Zitate muss sich der Zitierende grundsätzlich wie eigene Tatsachenbehauptungen zurechnen lassen, wenn es - wie hier - an einer ernsthaften Distanzierung von den Äußerungen des Dritten fehlt (vgl. u.a. BGHZ 132, 13).

c) Strafbarkeit dieser Äußerungen:

So verstanden, erfüllen die mit dem Artikel verbreiteten Behauptungen, der Nebenkläger N... sei der als "Ingo" beschriebene Kunde des "Jasmin" gewesen, er habe den Ausgang des Verfahrens gegen W... manipuliert, um die Erörterung von Freiern des "Jasmin" zu verhindern und der verstorbene Nebenkläger Sch... sei ein "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers W... gewesen objektiv den Tatbestand der üblen Nachrede gem. § 186 StGB.

Diese Aussage des von W... verfassten Artikels - mit Ausnahme der Bezeichnung "Geschäftsfreund" für Sch..., müssen sich die Angeklagten auch ge,. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, denn sie entsprach der mit W... gemeinsam getroffenen Absprache.

Ob die Angeklagten wussten oder zumindest damit rechneten, dass W... den Nebenkläger Sch... als "Geschäftsfreund" und nicht etwa als nur einen Bekannten des W entsprechend der Aussagen der Zeuginnen - beschreiben würde, und ihnen diese von W... gewählte Formulierung zuzurechnen ist, konnte hingegen dahinstehen. Die Bezeichnung des Nebenklägers Sch... als "Geschäftsfreund" des Bordellbetreibers W.. hatte insoweit eine ausreichende Grundlage in der Aussage insbesondere der Zeugin E..., als diese bei der Vernehmung am 14.1.2008 angegeben hatte, sie habe Sch... mehrfach im "Stammlokal" des W... mit diesem zusammen reden sehen. Angesichts dessen, dass die Zeugin die Bekanntschaft des W... mit diesem Mann in Verbindung brachte mit der "Geschäftstätigkeit" des W... als Zuhälter, hält sich diese von W... geWählte Bezeichnung noch im Rahmen zulässiger Interpretation.

Eine Strafbarkeit der Angeklagten liegt insgesamt im Ergebnis nicht vor, weil sich die Aussagen des Artikels im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung hielten und damit die Voraussetzungen des § 193 StGB vorlagen.

Soweit, wie oben dargelegt, eine tatbestandsmäßige üble Nachrede vorliegt, ist im Rahmen der Prüfung einer möglichen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 eine Abwägung zwischen dem verletzten Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der grundrechtlich geschützten Meinungs- bzw. Pressefreiheit vorzunehmen.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein rufschädigender Beitrag in den Medien auch dann noch im Rahmen des Zulässigen gehalten haben, wenn er sich später als falsch erweist; dies selbst dann, wenn schon im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung Zweifel an der Zuverlässigkeit des ihm zugrundeliegenden Tatsachenmaterials bestanden haben. Voraussetzung ist aber, dass die Medien, bevor sie sich zur Veröffentlichung entschließen, durch die ihnen möglichen Ermittlungen die Gefahr, über den Betroffenen etwas Falsches zu verbreiten, nach Kräften auszuschalten suchen. Darüber hinaus müssen sie auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen ist (vgl. BGH NJW 1997, 1138 (juris Abs-Nr. 51); NJW 1977, 1288, 1289).

Die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist also auch dann möglich, wenn der Wahrheitsbeweis nicht möglich ist. Es ist daher zu fragen, ob die Angeklagten die Verbreitung auch einer nicht erweislich wahren Behauptung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für zulässig halten durften (BGHZ 132, 13ff).

Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Angeklagten die Regeln publizistischer Sorgfalt eingehalten haben. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich nur berufen, wer die publizistische Sorgfalt gewahrt hat (BGH aaO). Allerdings dürfen solche Anforderungen nicht überspannt, insbesondere nicht so bemessen werden, dass die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind (BGHZ aaO).

Dabei ist hier zu sehen, dass angesichts der Schwere des Vorwurfs die Angeklagten einerseits zu besonders sorgfältigem Vorgehen verpflichtet waren, andererseits die Sachverhalte, die Gegenstand der Berichterstattung waren, für die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung waren.

Bei Anlegen dieses Maßstabs war hier davon auszugehen, dass die Angeklagten, soweit sie an der Entstehung des Artikels vom 21.1.2008 beteiligt waren und ihnen dessen Inhalt zuzurechnen ist, die Regeln journallstischer Sorgfalt ausreichend gewahrt haben.

- Dem Artikel lagen ausreichende Beweistatsachen zugrunde. Insbesondere hatten die Zeuginnen K... und E... den Nebenkläger N... tatsächlich im Zuge einer ausführlichen und eindringlichen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bei der Vorlage von Lichtbildern subjektiv eindeutig als den Freier "Ingo" identifiziert. Bereits zuvor hatten die Zeuginnen K... und E... bei Befragungen durch den Rechtsanwalt S... entsprechendes bekundet; die Aktenvermerke über diese Befragungen lagen den Angeklagten und W... ebenso vor wie die Bewertung des Rechtsanwalts, dass ihm diese Angaben der Zeuginnen glaubwürdig erschienen seien. Auch die Bezeichnung des Nebenklägers Sch... als "Geschäftsfreund" beruhte nach der Aussage des Zeugen W... auf der Aussage der Zeuginnen und war damit als Verdacht hinreichend belegt, zumal auch in der staatsanwaltlichen Vernehmung ein persönlicher Kontakt zwischen Sch... und W... bestätigt worden war, wenn auch ohne die Bezeichnung von Sch... als "Geschäftsfreund" des W... .

Der Verdacht, N... sei Kunde des "Jasmin" gewesen wurde zudem durch das zu dieser Zeit auch nach Auffassung der ermittelnden Staatsanwälte noch nicht widerlegte Behördenzeugnis und weitere Dossiers des LfV gestützt. Dies gilt auch für den weiteren Verdacht, N... habe als Vorsitzender der Strafkammer im Verfahren gegen W... einen "Deal" unterstützt, um das "Waschen schmutziger Wäsche" zu vermeiden. Dieser Verdacht wurde zudem durch die früheren Aussagen des vormaligen Angeklagten W... gestützt. Insbesondere nachdem eine staatliche Behörde wie das Landesamt für Verfassungsschutz diese Verdachtsmomente als so schwerwiegend ansah, dass nach deren Auffassung eine strafprozessualer Anfangsverdacht begründet war, und nachdem auch die Staatsanwaltschaft Dresden sich veranlasst gesehen hatte, ein förmliches Ermittlungsverfahren einzuleiten, durften die Angeklagten von einer ausreichenden Beweisgrundlage für ihre Verdachtsberichterstattung ausgehen.

- Soweit der Nebenkläger N... von den Behauptungen des Artikels betroffen war, wurde diesem auch in ausreichendem Maße Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben, er hat, wie er bestätigte und sich aus seinem verlesenen Schreiben an die Redaktion des "SPIEGEL" vom 17.1.2008 ergibt, tatsächlich zu den Behauptungen Stellung genommen und diese pauschal in Abrede gestellt. Dies ist aus dem Artikel auch ersichtlich. Zwar hat der Spiegel-Redakteur W... es hinsichtlich des früheren Nebenklägers Sch... bei dem zweimaligen Versuch, ihn telefonisch zu erreichen, bewenden lassen. Jedoch ist es letztlich strafrechtlich nicht vorwerfbar, dass weitere Versuche, Sch... eine Stellungnahmen zu ermöglichen, nicht unternommen wurden. Insbesondere konnten W... und die Angeklagten, beraten durch den Rechtsanwalt K..., zu Recht davon ausgehen, dass für den durchschnittlichen Leser des Artikels Sch... mit der Beschreibung als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht nicht hinreichend identifizierbar beschrieben war.

- Die Aussagen des Artikels sind auch ausreichend als Verdachtsberichterstattung gekennzeichnet.

- Eine Pflicht zu weitergehender Anonymisierung des Nebenkläger N... war insbesondere deswegen nicht geboten, weil die diesen betreffenden Behauptungen bereits zu früherer Zeit Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung - unter voller Namensnennung - gewesen waren.

Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die Veröffentlichung des Artikels sich im Rahmen zulässiger Verdachtsberichterstattung bewegte und die tatbestandsmäßige üble Nachrede daher durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt war.

d) Schlussendlich durften die Angeklagten sich auch im Sinne eines unvermeidbaren Verbotsirrturns (§ 17 StGB) berechtigt glauben, den Artikel in dieser Form zu veröffentlichen, nachdem der Text durch den Rechtsanwalt K... eingehend rechtlich geprüft und für unbedenklich erklärt worden war.

2. Artikel "Voreiliger Freispruch":

a) Der ZEIT-Artikel setzt sich mit der in der Einstellungsverfügung manifestierten Auffassung der Staatsanwaltschaft auseinander, die u.a. gegen die Nebenkläger geäußerten Verdachtsmomente seien durch die Ermittlungen nicht ausreichend bestätigt worden. Soweit dabei wiederum die bekannt gewordenen Verdächtigungen kolportiert wurden, gilt hinsichtlich der Strafbarkeit das oben zu dem Artikel "Dreckige Wäsche" Ausgeführte entsprechend.

Soweit die Angeklagten im Übrigen in dem Artikel zu einer anderen Bewertung der Verdachtslage kommen, handelt es sich um eine - durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäußerung.

Als üble Nachrede oder Verleumdung strafbare Tatsachenbehauptungen liegen auch hinsichtlich der den Angeklagten von der Staatsanwaltschaft angelasteten Textpassagen nicht vor.

Die Behauptung, bei den Ermittlungen der Leipziger Kriminalpolizei im Jahr 2000 seien den Zeuginnen u.a. auch in den Akten nicht dokumentierte Lichtbilder vorgelegt worden, ist erwiesenermaßen wahr, nachdem die Zeugen R... und K... dies glaubwürdig eingeräumt haben. Die Bewertung einer aktenmäßig nicht dokumentierten Lichtbildvorlage als "illegal" ist nachvollziehbar und jedenfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Dass die Polizeibeamten K... und R... seinerzeit zumindest insoweit "verdeckt" ermittelten, als eine Vernehmung des damals inhaftierten Michael W... außerhalb der JVA in einer "konspirativen" Wohnung durchgeführt wurde, ist ebenfalls durch die Zeugen K... und R... belegt.

Soweit in dem Artikel schließlich in Frageform ein kausaler Zusammenhang zwischen der damaligen Dienstaufsichtsbeschwerde des Nebenklägers gegen u.a. die ermittelnden Polizeibeamten und der Tatsache hergestellt wird, dass die Lichtbildvorlagen nicht in den Akten dokumentiert wurden, gilt Folgendes: Dass auch nach Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde noch zu möglichen Freiern des "Jasmin" ermittelt wurde, ist durch die glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten K... und R... erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Dienstaufsichtsbeschwerde Einfluss auf die noch andauernden Ermittlungen gehabt haben kann, für den Durchschnittsleser nicht lediglich als rhetorische Frage sondern als - zulässige - Meinungsäußerung zu werten.

Schließlich durften die Angeklagten im Ergebnis vor der Veröffentlichung auch dieses Artikels aufgrund der umfassenden rechtlichen Prüfung durch den Rechtsanwalt N... von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Veröffentlichung ausgehen.

V.

Kostenentscheidung

Nachdem die Angeklagten somit insgesamt freigesprochen wurden und das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos blieb, waren die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten in beiden Instanzen gem. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Hinsichtlich der nicht angefochtenen TeileinsteIlung des Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Der Nebenkläger N... hat seine Auslagen selbst zu tragen.

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