LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 17.12.2012 - L 29 AL 337/09
Fundstelle
openJur 2013, 4578
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für eine Tiefgarage und den behindertengerechten Umbau der Außen- und Innenanlagen seines am J in P befindlichen Hauses sowie der Umzugskosten in dieses Haus in Höhe von insgesamt 75.572,44 Euro.

Der 1969 geborene Kläger, von Beruf Rechtsanwalt, ist seit April 2000 Angestellter (Syndikusanwalt) bei der a AG in B, L. . Er erlitt am 10. Juni 2000 einen Badeunfall. Infolgedessen leidet er unter einer Querschnittlähmung mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms sowie Beeinträchtigungen der Hand und Armfunktionen (komplette spastische Tetraplegie unterhalb C6 bei dislozierter Trümmerfraktur C6 [G 82.4], Korporektomie C6 und ventrale Fusion C5 bis C7 mit Interponat vom Beckenkamm, diverse, mit der Tetraplegie zusammenhängende, Begleitsymptomatiken [G 95.8] - Fachärztliches Gutachten von Dr. med. A N [Unfallkrankenhaus B] vom 2. Oktober 2000 sowie Gutachten von Dr. Engel vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 24. Juli 2007).

Der Kläger hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen B, aG, H und T (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Berlin vom 27. November 2000, Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes Berlin vom 21. März 2001). Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen; er ist laut Gutachten von Dr. Engel vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 24. Juli 2007 sowie Dr. N (Unfallkrankenhaus B) vom 17. April 2001 „vollständig im Aktivrollstuhl mobilisiert, den er selbständig über längere Wegstrecken antreiben kann. Dabei ist er in der Lage, und eben halten zu überwinden und niedrigem Bordstein Kanten zu absolvieren.… Der Autotransfer gelingt ebenfalls selbständig mit Hilfsmitteln.“. Der Kläger verfügt zudem über ein von der Beklagten im Rahmen der Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gefördertes Kraftfahrzeug. Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Förderung eines Kraftfahrzeuges hatte die a AG, die Arbeitgeberin des Klägers, mit Schreiben vom 8. Februar 2001 ausgeführt, dass der Kläger für die Wahrnehmung der Termine außer Haus ein Auto benötige.

Zur Zeit des Unfalls im Juni 2000 wohnte der Kläger in B, J-S-. . Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zog der Kläger im Frühjahr 2001 in eine auf ihn als Einzelperson zugeschnittene Wohnung in B, W . Für diese Wohnung gewährte das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - mit Bescheid vom 09. Juli 2002 einen Zuschuss (vorgesehen war ein Betrag von maximal 28.283,54 Euro) für den behindertengerechten Umbau und die Kosten des Umzugs in diese Wohnung.

2005 erwarb der Kläger ein Grundstück in P, J ; am 5. Januar 2006 wurde er als Eigentümer eingetragen. Im Dezember 2005 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung, welche am 26. März 2006 erteilt wurde, woraufhin mit dem Bau im Mai 2006 begonnen wurde. Hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung für Außenanlagen, Innenanlagen und Tiefgarage bezifferte der Kläger die Gesamtkosten zunächst mit insgesamt 116.461,03 Euro (Außenanlagen/Kfz 75.352,81 Euro/Innenbereich 41.108,22 Euro - Schreiben vom 26. Februar 2007).

Am 09. November 2006 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - Berlin einen Zuschuss zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse. Derzeit wohne er am W in B in einer auf ihn als Einzelperson zugeschnittenen Wohnung. Am 30. Dezember 2004 habe er geheiratet und am 12. Mai 2006 sei er Vater von Zwillingen geworden. Da seine Wohnung keine zumutbaren Verhältnisse für ein Leben zu viert unter Berücksichtigung der Therapie- und Pflegeanforderungen biete, sei ein Umzug unvermeidbar. Im Zuge dessen habe er eine Baugenehmigung zur Bebauung des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks J in P gestellt und Anfang April bzw. mit Nacharbeiten Anfang Juni 2006 die Genehmigung erhalten. Das Bauvorhaben werde jetzt realisiert. Da in einigen Bereichen behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstünden, stelle er hiermit einen Antrag auf Leistungen dem Grunde nach.

Mit Schreiben vom 14. November 2006 leitete das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin den Antrag an das Landesamt für Soziales und Versorgung - Integrationsamt - Brandenburg weiter, welches wiederum diesen Antrag u. a. an die Agentur für Arbeit Berlin-Mitte weiterleitete (Schreiben vom 13. Dezember 2006). Bereits am 07. Dezember 2006 stellte der Kläger auch einen Antrag auf Zuschussgewährung bei der Agentur für Arbeit-Nord (Schreiben vom 08. November 2006/Schreiben vom 07. Dezember 2006).

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 führte der Kläger aus, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, die durch Kälte erheblich verstärkt würden, sei es wichtig, einen trockenen und warmen Ort als Kfz -Stellplatz zu realisieren, in welchem der noch recht langwierige Transfer in das Kfz durchgeführt werden könne; mithin sei eine Garage zu planen gewesen. Da der Bebauungsplan für das vorhandene Grundstück eine Garage nur innerhalb des Baukörpers zulasse und dann die Wohnfläche des Hauses für die vierköpfige Familie zu klein geworden wäre, habe auf eine Tiefgarage ausgewichen werden müssen. Dies habe im Hinblick auf die Außenanlagen einigen behindertenbedingten Anpassungsbedarf ergeben. Mit weiterem Schreiben vom 28. Februar 2007 bezifferte der Kläger dann die zusätzlichen Kosten für eine Auffahrt über öffentliches Straßenland zur Tiefgaragenrampe unter Beifügung von Kostenangeboten mit 2.415,39 Euro.

Schließlich überreichte der Kläger Angebote verschiedener Firmen für Umzugskosten (Angebot der L GmbH vom 8. März 2007 über 4.172,14 €; Angebot der W M mbH vom 12. März 2007 über 3.903,20 €; Angebot der HGmbH & . KG vom 8. März 2007 über 3.699,00 €).

Die Beklagte veranlasste daraufhin zunächst eine Stellungnahme ihres Technischen Beratungsdienstes. Der Technische Berater der Agentur für Arbeit Berlin Nord nahm in einer technischen Stellungnahme vom 11. Mai 2007 nach einer Baubegehung vom 24. April 2007 zu der Notwendigkeit der Leistungen der Wohnungshilfe für den Neubau des Einfamilienhauses am J. 9 in ... P. Stellung. Gemäß Mehrkostenaufstellung der Firma K GmbH vom 23. Februar 2007 könnten folgende Kosten in Höhe von insgesamt 70.544,22 Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer berücksichtigt werden:

"Titel Nr.

1.2     2 elektrische TAC Unterflur Drehrohrantriebe        1.553,66 €1.3     1 Schlüsseltaster auf Putz         80,50 €1.4     2 Lichtschranken für die Toranlage         260,00 €1.5     1 Metallsäule feuerverzinkt für Lichtschranke         112,50 €1.6     Montage der 2 Unterflurantriebe, Lichtschranke, Schlüsselschalter         386,75 €2.0     Tiefgaragenrampe mit Entwässerung, Spurenheizer usw.          16.000,00 €5.1     Fahrstuhl Fabrikat Hiro mit 2 Haltestellen         30.000,00 €7.2     Funkferngesteuerter Garagentorantrieb         501,22 €7.3     HSM 4-Tasten-Handsender         72,83 €7.4     1 Schlüsseltaster für Garagentor         96,60 €8.1     Rollstuhlgerechte Rampe mit Podest für Ein- und Ausstieg aus Pkw in der Tiefgarage         680,16 €11.1   Anteilige Erstellungskosten Kellergeschoss für Pkw-Stellplatz 30 qm         20.800,00 €...

Erläuterungen zu einzelnen Titeln:

Titel 1.1: Bei einem eingezäunten Grundstück gehört ein Zauntor zur Grundausstattung und ist daher nicht als behindertengerechte Bauausführung zu sehen.

Titel 2.0: Da die Zufahrt zur Tiefgarage auch von der Ehefrau mit ihrem PKW benutzt wird, ist nur eine anteilige Kostenübernahme von ca. 50 % der Baukosten möglich.

Titel 5.1: Zum Erreichen der Tiefgarage ist der Einbau eines Fahrstuhls mit zwei Haltestellen erforderlich. Die Kosten des mit drei Haltestellen ausgestatteten Fahrstuhls sind daher um 3.000 € zu kürzen.

Titel 7.1: Zu einer Garage gehört ein Garagentor zur Grundausstattung und ist daher nicht als behindertengerechte Bauausführung zu sehen.

Titel 8.1: Laut Aussage von Herrn C. kann er mit seinem Fallrollstuhl nur Steigungen von ca. 3 % ohne fremde Hilfe bewältigen. Zum Ein- und Ausstieg in seinen PKW ist daher der zusätzliche Bau einer rollstuhlgerechten Rampe mit Podest gerechtfertigt.

Titel 11.1: Herr C. benötigt für seinen Pkw einen Stellplatz von ca. 30 m². Bei Erstellungskosten von 695,65 € pro Quadratmeter für das Kellergeschoss sind anteilige Kosten für den PKW-Stellplatz von ca. 20.800,00 € zu berücksichtigen."

Diese Kosten für den Bau der behindertengerechten Tiefgarage erschienen laut der technischen Stellungnahme vom 11. Mai 2007 des Technischen Beraters, bezogen auf die erbrachten umfangreichen Bauleistungen, angemessen und vertretbar. Aus technischer Sicht sei als kostengünstige Alternative zur Tiefgarage auch der Bau eines Carports, falls der Bebauungsplan des Grundstücks dies zulasse, denkbar. Für diese Alternativlösung zzgl. des barrierefreien Zugangs zum Gründstück würden Kosten von zirka 10.000,00 Euro geschätzt, für einen Stellplatz im Freien, der lt. Bebauungsplan zulässig sei, seien geschätzte Kosten in Höhe von zirka 5.000,00 Euro zu veranschlagen. Inwieweit aus medizinischer Sicht der langwierige Ein- und Ausstieg in seinen Pkw von dem Kläger nur einer trockenen und in den Wintermonaten beheizten Tiefgarage erfolgen müsse, könne durch den Technischen Beratungsdienst nicht abschließend beurteilt werden, hierfür sei nochmals der Ärztliche Dienst einzuschalten.

Im Rahmen der daraufhin von der Beklagten veranlassten Begutachtung durch deren Ärztlichen Dienst stellte der Gutachter Dr. E in seinem Gutachten vom 24. Juli 2007 fest:

„Empfehlung:

Aus ärztlicher Sicht ist der Bau einer Tiefgarage nicht notwendig.

Entsprechende bauliche Umplanungen des neu zu bauenden Hauses vorausgesetzt, ist ein barrierefreier Zugang einzurichten. Und zwar vor der Haustür über einen überdachten, beleuchtbaren Zugang zu einem Carport mit Gehbelagheizung (ähnlich einer Rasenheizung) mit Anlage einer „Rampe“. Dies ist für den Pb (Kläger) zumutbar und vertretbar. Über die Überdachung sowie die Heizmöglichkeit des Belags wird die Rutsch- und Verletzungsgefahr durch Schnee, Eis und Überfrierung wesentlich reduziert. Durch diese Maßnahmen werden unsere klimatischen Gegebenheiten sowie das allgemeine Lebensrisiko genügend gewürdigt.

Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Pb in bestimmten Zeiträumen ein neues Auto bewilligt werden wird. Dabei ist ein Modellwechsel wahrscheinlich. Dies beinhaltet dann auch Kosten der baulichen Umgestaltung (Verlängerung, Verbreiterung) einer Rampe, was an einem Carport leichter und unkomplizierter zu vollziehen ist, als an einer Tiefgarage."

Der Technische Berater der Beklagten nahm daraufhin unter dem 25. Juli 2007 im Nachgang zu seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2007 erneut Stellung und schätzte die Gesamtkosten für den Bau eines behindertengerechten Carports mit dazugehörigem barrierefreien Zugang auf zirka 14.400,00 Euro.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin als Zuschuss einen Betrag zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 14.400,00 Euro. Die Förderung umfasse den Bau eines behindertengerechten Carports und den dazugehörigen barrierefreien Zugang zum Grundstück.

Hiergegen legte der Kläger am 20. August 2007 Widerspruch ein. Er teile zwar die Ansicht des Ärztlichen Dienstes, dass ihm aufgrund seines Krankheitsbildes, dort wo möglich, grundsätzlich die Nutzung eines wettergeschützten Carports mit überdachtem, beleuchtetem Zugang, Freiflächenheizung und rollstuhlgerechter Rampe zum Ein- und Auschecken des Kfz zumutbar sei. Allerdings sei die Entscheidung der Beklagten insofern fehlerhaft, als die Behörde völlig außer Acht gelassen habe, dass weder ein überdachter und gepflasterter Zugang noch ein solcher wettergeschützter Carport oberirdisch auf dem Grundstück am J. in P. gemäß des dort geltenden Bebauungsplans erstellt werden dürfe. Die erforderliche Genehmigungsfähigkeit habe die Beklagte ausweislich ihres Bescheides ermessensfehlerhaft außer Acht gelassen. Im Übrigen regele der Bebauungsplan ausdrücklich, dass Stellplätze außerhalb von Tiefgaragen ausschließlich offen oder in Form von Carports zulässig seien. Carports im Sinne dieser Festsetzung seien vier Stützen und ein Schutzdach. Sobald auch nur eine Seitenwand geschlossen werden würde, würde der „Raum“ definiert werden und es entstünde eine „Garage“. Im konkreten Einzelfall auf Basis des geltenden Bebauungsplanes und der Aussage der zuständigen Behörde der Stadt Potsdam für Stadtplanung und Bauordnung sei die einzig denkbare Maßnahme zur Herstellung des nach der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes behinderungsbedingt als Mindestmaß erforderlichen Wetter- und Temperatur- bzw. Frost-/Eisschutzes auf dem Grundstück die Erstellung einer Tiefgarage. Daher seien die von dem Technischen Gutachter unter dem 11. Mai 2007 festgestellten förderungsfähigen Kosten von 70.544,22 Euro zu berücksichtigen. Weiterhin seien die Kosten der Außenanlagen in Höhe von 3.213,00 Euro, die Kosten zur behindertengerechten Anpassung des Innenbereichs (ohne Fahrstuhlkabine) in Höhe von 12.067,47 Euro sowie Umzugskosten in Höhe von 4.147,75 Euro, insgesamt 19.428,22 Euro, zusätzlich zu berücksichtigen.

Der Kläger hat zu den Verwaltungsakten der Beklagten - Wohnungshilfe - eine Kopie der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 45 K der Landeshauptstadt Potsdam (Stand Januar 2000) gereicht, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 106 bis 122 der Verwaltungsakten der Beklagten - Wohnungshilfe - verwiesen wird.

Der Kläger hat außerdem zu den Verwaltungsakten der Beklagten - Wohnungshilfe - einen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und Frau M vom Bereich Stadtplanung und Bauordnung/Bereich Planungsrecht der Stadt Potsdam gereicht.

In seiner an Frau M. gerichteten E-Mail vom 17. August 2007 heißt es:

„…Meine Anfrage ist rein theoretischer Natur. Es wird unabhängig von ihrer Antwort so oder so jedenfalls bei der genehmigten und erstellten Ausführung verbleiben.

Hintergrund ist, dass sich einen anteiligen behördlichen Zuschuss für behindertengerechte Ausführungen beantragt habe. Die zuständige Bearbeiterin fühlt sich indessen nicht an die Baugenehmigung gebunden und empfiehlt aus Ihrer Sicht als behindertengerechte Ausführung gegenüber der genehmigten Tiefgarage einen wettergeschützten Carport in den Maßen 6,00 x 5,00 m für das behindertengerecht umgebaute Fahrzeug (dann zuzüglich eines offenen Stellplatzes für ein zweites Fahrzeug gemäß B-Plan), welcher mit seitlichem Wetterschutz, Freiflächenheizung und rollstuhlgerechter Rampe (ca. 20 cm hoch) zum Ein- und Ausstieg in das Kfz ausgestattet ist. Zudem solle vom Haus zum Carport ein überdachter und gepflasterter Zugang führen, vorausgesetzt jedoch, eine solche Ausführung ist als Alternative generell für das Grundstück genehmigungsfähig.

Da ein solcher Carport mit Wetterschutz optisch nichts anderes als eine Garage darstellen würde und eine überdachte Zubilligung vom Eingang zum Carport mir generell fragwürdig erscheint, bin ich bislang davon ausgegangen, dass eine solche Ausführung wegen Ziff. 3.5 des Bebauungsplanes (der nach meinem bisherigen Verständnis obere gerichtliche Garagen untersagt und nur offene Stellplätze zulässt) und der zu Recht hohe Anforderung an die gärtnerische Gestaltung der Grundstücke ohnehin nicht genehmigungsfähig wäre. Dann würde sich diese Frage gar nicht stellen.

Sollten indessen eine solche garagenartige Carportausführung trotz Ziffer 3.5 des B-Plans nicht untersagt sein, würde ich diese vorgeschlagene Variante mit der Behörde detaillierter erörtern, planen und kalkulieren. Es geht mithin nur um die generelle Aussage, ob ein wie oben geschriebener beheizter Carport mit Wetterschutz und überdachten Zugang etc. unter Berücksichtigung des B-Plans genehmigungsfähig wäre oder nicht. Wenn er grundsätzlich genehmigungsfähig wäre und es dann auf eine spezifische Würdigung der versiegelte Flächen im Einzelfall ankäme, würde ich ihnen den maßstabsgerechten Plan des Grundstücks umgehend übermitteln… “

In der Antwort von Frau M heißt es:

"Der Bebauungsplan Nr. 45" …Straße" regelt mit der textlichen Festsetzung Nr. 6.8 ausdrücklich:

"Stellplätze außerhalb von Tiefgaragen sind ausschließlich offen oder in Form von Carports zulässig."

Carports im Sinne dieser Festsetzung sind vier Stützen und ein Schutzdach. Sobald auch nur eine Seitenwand geschlossen werden würde, würde der "Raum" definiert werden und es entstünde eine "Garage" - für diese ist nämlich eine allseitige nicht Schließung erforderlich.

Unter der textlichen Festsetzung Nr. 3.5 ist jedoch der "Ausschluss von oberirdischen Garagen" und sogar die Beschränkung von ebenerdigen Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO" geregelt.

D.h. wenn Sie für Ihr behindertengerecht umgebautes Fahrzeug oder durch einen anderen Umstand zwingend einen wettergeschützten Stellplatz brauchen, blieb im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nur die Unterbringung in der Tiefgarage übrig.

Ebenfalls kritisch zu bewerten wäre eine "durchgehende Überdachung" vom Stellplatz zum Eingangsbereich - damit sie von einem oberirdischen Stellplatz wettergeschützt in das Wohnhaus kämen. Hier verschwimmt aus planungsrechtlicher Sicht die Grenze zwischen der Hauptnutzung (Hauseingangsüberdachung) und der Nebennutzung (Stellplatz/Carport).

Befreiungstatbestände von den städtebaulich-gestalterischen Kriterien werden regelmäßig nicht durch finanzielle, soziale oder gesundheitliche Aspekte geprägt - insofern hätte ich Ihnen für abweichende Planungen auch keine Befreiung in Aussicht stellen können (siehe § 31 Abs. 2 BauGB)…“

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 als unbegründet zurück. Leistungen zur Wohnungshilfe seien gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Voraussetzungen hierfür seien berufsbezogene Notwendigkeit, Nachrangigkeit der Integrationsämter bei Erhaltung eines Arbeitspatzes für schwerbehinderte Menschen ohne Rehabilitationsträger und dass Berufsausübung oder Arbeitsplatz barrierefrei erreicht werden könnten. Der Förderrahmen erstrecke sich grundsätzlich nur auf eine durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Wohnungshilfen hätten zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen als Mittelpunkt auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirkten. Sie sollten dem behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, seinen Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Kriterium für die Förderung könnten somit nicht Grundstücksbeschaffenheit oder Vorschriften der Baubehörde sein, Maßstab sei das behinderungsbedingte Erfordernis. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall anzumerken, dass die Leistungen bei der Agentur für Arbeit erst nach Projektierung und Baubeginn beantragt worden seien. Der Kläger habe somit zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass aus medizinischer oder auch aus Sicht des Technischen Beratungsdienstes behinderungsbedingt eine Tiefgarage als erforderlich anerkannt werden würde. Die übrigen beantragten Kosten für die behindertengerechte Ausstattung und Einrichtung der Wohnräume stünden sämtlich nicht im direkten Zusammenhang mit einer durch die Berufsausübung ausgelösten Bedarfslage und seien insoweit nicht erstattungsfähig.

Am 25. Oktober 2007 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Die Beklagte habe vor Bescheidung eine hausinterne technische Stellungnahme vom 11. Mai 2007 eingeholt, die die erforderlichen Gesamtkosten mit 70.544,22 Euro geschätzt habe. Der angegriffene Widerspruchsbescheid erwähne zwar die Stellungnahme des Technischen Beraters, sehe dann das Erfordernis wiederum nur in der Errichtung eines Carports und ignoriere damit die örtlichen und planungsrechtlichen Gegebenheiten. Geltend gemacht würden zunächst die Kosten der Tiefgarage in Höhe von 56.144,22 Euro, das seien die in der technischen Stellungnahme vom 11. Mai 2007 bezifferten notwendigen Leistungen der Wohnungshilfe in Höhe von 70.544,22 Euro abzgl. der bewilligten 14.400,00 Euro. Des Weiteren habe er in seinem Widerspruchsschreiben vom 17. August 2007 die zusätzlichen Kosten der Außenanlagen mit 3.213,00 Euro, die erforderlichen Kosten im Innenbereich mit 12.067,47 Euro sowie die Umzugskosten in Höhe von 4.147,75 Euro beziffert. Es ergäben sich somit vier Positionen, nämlich die Kosten für die Tiefgarage, die Außenanlagen, diejenigen des Innenbereichs und die Umzugskosten, mithin Gesamtkosten von 75.572,44 Euro.

Der Kläger hat Kopien des Grundrisses des Hauses am J- in P (Grundriss Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss) zu den Gerichtsakten gereicht, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 23 bis 25 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Tiefgarage sowie den behindertengerechten Umbau der Außen- und Innenanlagen und die Umzugskosten noch in Höhe von 75.572,44 Euro zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wohnungshilfen hätten zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen als Mittelpunkt auf die Teilhabe am Arbeitleben auswirkten. Sie sollten dem behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, seinen Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Ausweislich des Vorbringens des Klägers hätten die Projektierung bereits im Dezember 2005 und der Bau im Mai 2006 begonnen. Der Kläger habe erst im November 2006 die Leistungen beantragt, also weit nach der Projektierung und dem Baubeginn, so dass eine vorherige Prüfung durch sie nicht habe vorgenommen werden können. Der Kläger habe somit zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass aus medizinischer oder aus Sicht des Technischen Beratungsdienstes behinderungsbedingt eine Tiefgarage als erforderlich anerkannt werden würde. Kriterien für die Förderung könnten nicht die Grundstücksbeschaffenheit oder Vorschriften der Baubehörde sein, Maßstab sei das behinderungsbedingte Erfordernis.

Mit Urteil vom 24. September 2009 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Allgemeine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei, dass die Leistung erforderlich sei, um die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst dauerhaft zu sichern. Dies bedeute, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitstätigkeit und Notwendigkeit der Leistung bestehen müsse. Ein solcher Zusammenhang sei nur dann gegeben, wenn eine Wohnung nicht zur Verfügung stehe oder ihre Nutzung insgesamt gefährdet sei. Nur dann bestehe nämlich die Gefahr, dass die Erwerbstätigkeit nicht weiter verrichtet werden könne, falls die Arbeitsstelle für den behinderten Menschen, auch von einer alternativen Wohnstätte aus, nicht zumutbar zu erreichen sei. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die begehrte Leistung. Denn insbesondere die gewährten Kosten für die von ihm eingebaute Tiefgarage dienten nicht dazu, die Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, wiederherzustellen und damit seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen der Beklagten sei der Kläger selbst in der Lage, seinen Aktivrollstuhl über längere Wegstrecken anzutreiben, Unebenheiten zu überwinden und niedrige Bordsteinkanten zu absolvieren. Er sei selbständig in der Lage, den Autotransfer mit dem Hilfsmittel zu absolvieren. Er könne mit dem Rollstuhl das ihm im Rahmen der Kfz-Hilfe gewährte Kfz. be- und diesem entsteigen. Aus ärztlicher Sicht sei daher eine Tiefgarage nach den Mitteilungen des Sachverständigen Dr. E nicht notwendig, um ihm die Erhaltung und Erlangung seines Arbeitsplatzes zu verschaffen. Für diesen Zweck sei es vielmehr ausreichend, dass ein barrierefreier Zugang zum Haus von der Haustür über einen bedachten, beleuchteten Zugang mit Belagheizung sowie der Anlage einer Rampe geschaffen werde, mit der der Kläger in das Auto wechseln könne, das in einem Carport untergestellt sei. Dass tatsächlich die Vorgaben für die Bebauung in dem Gebiet des Grundstücks des Klägers eine entsprechende Bebauung nicht vorsähen, führe zu keiner anderen Entscheidung in dem Rechtsstreit. Die Leistungen nach § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX umfassten nur die Kosten für Ausstattung, Beschaffung und Erhaltung der behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Schon daraus ergebe sich nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass nicht auf die tatsächliche Lage und die örtlichen Baugegebenheiten des Grundstücks abgestellt werden müsse. Unabhängig davon ergebe sich dies jedoch aus der verspätet erfolgten Antragstellung des Klägers. Bereits im Mai 2006 sei mit dem Bau begonnen worden, die Antragstellung für die Übernahme der Kosten habe der Kläger jedoch erst im November 2006 vorgenommen. Damit habe er vollendete Tatsachen geschaffen, bevor er die Beklagte mit der Frage der Notwendigkeit der behindertengerechten Ausstattung betraut habe. Die Grundstücksbeschaffenheit und die Möglichkeit der Bebauung seien jedoch im Allgemeinen als eigenwirtschaftliche Risiken anzusehen, die dem privaten Interesse des Versicherten zuzurechnen seien. Sie dienten ihm nicht allein oder überwiegend zur Erhaltung der Arbeitskraft bzw. dem Zweck der Erreichung des Arbeitsplatzes. Hinsichtlich der Umzugskosten habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid keine Regelung getroffen, so dass die Klage auch hierzu abzuweisen gewesen sei.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. November 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 hat das Landessozialgericht die Landeshauptstadt Potsdam zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger trägt vor, die erforderlichen Kosten der Tiefgarage seien unbestritten und von Seiten der Beklagten selbst in dieser Höhe als angemessen anerkannt. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit des Baues eines witterungsbedingt geschützten Carports, so dass die einzige Alternative die Erstellung der Tiefgarage gewesen sei. Das Sozialgericht Potsdam habe diese Problemstellung in seinem Urteil praktisch ignoriert, jedenfalls sich nicht ernsthaft damit auseinandergesetzt. Abhängig von den individuellen behinderungsbedingten Voraussetzungen seien die Hilfen zu gewähren, die sich nach den Umständen des Einzelfalles positiv auf die Stellung des Behinderten im Berufsleben auswirkten. Genau das Gegenteil urteile das Sozialgericht Potsdam, wenn es davon spreche, dass nicht auf die tatsächliche Lage und die örtlichen Baugegebenheiten des Grundstücks abgestellt werden müsse. Absicht des Gesetzes dagegen sei es, die besonderen Bedürfnisse und Probleme des Behinderten zu berücksichtigen; es sei folglich zu individualisieren. Hierzu gehöre zwangsläufig die Berücksichtigung von Grundstückslage und örtlichem Baurecht. Insoweit gingen auch die weiteren Urteilsgründe fehl, wenn von verspäteter Antragstellung gesprochen werde, für die es im Gesetz keine Grundlage gebe. Das Gesetz spreche von Selbstbestimmung und dem Verbot der Benachteiligung. Ziel des SGB IX sei die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben. Das angefochtene Urteil bewirke dagegen, dass die Behörde fremdbestimme, wo er sich seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Die abschließenden Ausführungen zur Erstattung der Ausbau- und Umzugskosten seien nicht nachvollziehbar. Wenn die Beklagte diesbezüglich in ihrem Widerspruchsbescheid keine Regelung getroffen habe, so sei dies eine ablehnende Entscheidung. Auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides spreche die Beklagte ebenso die Ausbau- und Umzugskosten an und erkläre mit ihrer Entscheidung, dass über den bisher gewährten Zuschuss von 14.400,00 Euro keine weiteren Ansprüche anerkannt würden. Die Beklagte habe selbst über § 33 SGB IX leisten müssen. Wenn ein Rechtsanspruch auf Förderung der behindertengerechten Innenausstattung nicht bereits aus den Leistungen im Rahmen der Wohnungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX hergeleitet werden könne, könne ein Anspruch auf Erstattung für die Innenausstattung jedenfalls nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu übernehmen sein. Dies sei rechtsfehlerhaft in den angegriffenen Bescheiden übersehen worden. Er verweise außerdem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 22/02 R); die dort aufgestellten Grundsätze zum Anspruch auf erneute Wohnungshilfe seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen, obwohl es sich dort um einen Fall aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe.

Der Kläger hat auf Anforderung des erkennenden Senats Kopien der Gehaltsbescheinigungen betreffend seine Tätigkeit bei der a AG der Jahre 2005 und 2006 übersandt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 108 bis 133 der Gerichtsakten verwiesen wird. Der Kläger hat außerdem Kopien von Rechnungen verschiedener Firmen betr. die Ausführung des Bauvorhabens J- in P sowie der Kosten des von der Fa. Zapf durchgeführten Umzugs übersandt, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 150 bis 229 der Gerichtsakten verwiesen wird.

Der Kläger hat hierzu erklärt, er beziehe sich hinsichtlich der geltend gemachten Kosten ausdrücklich auch weiterhin auf die Stellungnahme des technischen Sachverständigen der Beklagten und mache hier wie in der ersten Instanz weiter einen Betrag von 75.572,44 € abzüglich der bereits gezahlten 14.400,- € geltend. Die mit den Schriftsätzen vom 18. Juli 2012 und 25. Juli 2012 eingereichten Rechnungen sollten nur untermauern, dass Kosten in der geltend gemachten Höhe auch tatsächlich entstanden seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Kosten der Tiefgarage sowie den behindertengerechten Umbau der Außen- und Innenanlage des Hauses am J in P sowie die Umzugskosten, insgesamt noch in Höhe von 75.572,44 € abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 14.400,- €, insgesamt noch 61.172,44 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass sie den klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung insoweit zustimme, als mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2007 auch über die beantragte Erstattung der weiteren Kosten für Innenausbau und Umzug entschieden worden sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie hält sich hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Leistungen für sachlich unzuständig. Grundsätzlich erbringe der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit §§ 33 und 55 SGB IX für behinderte Menschen u. a. auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Gemäß § 2 SGB XII sei die Sozialhilfe jedoch gegenüber den von allen anderen Rehabilitationsträgern erbrachten Leistungen nachrangig. Zu den Hilfen bei der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung gehöre auch die Übernahme von Umzugskosten, wenn nur auf diese Weise erreicht werden könne, dass der behinderte Mensch Wohnraum erlange, der seinen besonderen Bedürfnissen entspreche. Soweit die Beklagte vortrage, der Umzug in das Haus im P Stadtteil B sei aufgrund familiärer Umstände erforderlich geworden und stehe nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, weshalb es sich hier um eine Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handele und die Beigeladene zuständig sei, müsse dies widersprüchlich erscheinen, denn für den Bau eines Carports seien von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Hilfen zur Beschaffung, der Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen entspreche, Leistungen erbracht worden. Die Auffassung der Beklagten, wonach der Umzug in das Haus im P Stadtteil B nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers stehe, hätte dann auch zur Versagung der Gewährung von Leistungen zum Bau eines Carports führen müssen. Im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII bestünde die Möglichkeit der Übernahme notwendiger Umzugskosten, soweit diese behinderungsbedingt angefallen seien. Der Umzug des Klägers sei jedoch nicht behinderungsbedingt erfolgt. Im Rahmen der Antragstellung vom 09. November 2006 habe er geschildert, bisher am W in Berlin gewohnt zu haben, wobei die dortige Wohnung auf eine Einzelperson zugeschnitten gewesen sei. Diese Wohnung sei nach seinem Unfall behinderungsgerecht angepasst worden. Sie befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle des Klägers. Zwischenzeitlich habe sich die familiäre Situation des Klägers geändert, er habe im Jahre 2004 geheiratet und sei Vater von Zwillingen geworden. Die Umstände, die ihn zum Bau eines Hauses und den Umzug dorthin veranlasst hätten, seien demnach einzig in der Änderung seiner familiären Situation zu sehen und nicht behinderungsbedingt. Die Gründung einer Familie und der hieraus entstehende Wunsch, mit der Familie in einem Haus zu leben, zwängen nichtbehinderte Menschen gleichermaßen zu einem Umzug. Die Beigeladene müsse daher die Umzugskosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht übernehmen, da der Umzug nicht aufgrund seiner Behinderung, sondern aufgrund der Familiengründung erforderlich gewesen sei.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Rehabilitationsakte Kfz-Hilfe sowie 1 Rehabilitationsakte Wohnungshilfe/ Kundennummer …), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2009 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

A. Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten

I.

Nachdem das Einfamilienhaus des Klägers am J- in P bereits im Jahre 2007 bezugsfertig geworden und daher davon auszugehen ist, dass der Kläger die Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Hauses sowie die Umzugskosten bereits bezahlt hat, richtet sich das Begehren des Klägers gegenüber der Beklagten nicht mehr auf die Übernahme der Förderung als Sachleistung, sondern nur noch auf Kostenerstattung. Der Kostenerstattungsanspruch ist zutreffend auch Gegenstand der angefochtenen Bescheide der Beklagten und des erstinstanzlichen Urteils vom 24. September 2009. Dem steht das im Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen grundsätzlich geltende Sachleistungsprinzip nicht entgegen, denn der Sachleistungsanspruch wandelt sich in einen Kostenerstattungsanspruch um, wenn ein Versicherungsträger die erforderliche Sachleistung nicht erbringt und der Berechtigte sie sich selbst beschafft.

Rechtsgrundlage für eine eventuelle Erstattung ist § 15 SGB IX.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX teilt der Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit, wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten Fristen entschieden werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (Abs. 1 Satz 2). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (Abs. 1 Satz 3). Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Abs. 1 Satz 4). Die Sätze 1 bis 3 (des § 15 Abs. 1 SGB IX) gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).

Hiernach besteht eine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX schon deshalb nicht, weil es seitens des Klägers an der Setzung einer angemessenen Frist fehlt und auch an der Erklärung, dass er sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen werde. Abgestellt auf den im November 2006 bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle – Berlin - verspätet, weil erst nach Baubeginn im mai 2006 - gestellten Antrag, welches diesen an das Landesamt für Soziales und Versorgung - Integrationsamt – Brandenburg und dieses den Antrag an die Agentur für Arbeit Berlin-Mitte weiterleitete (Schreiben vom 13. Dezember 2006), sowie den im Dezember 2006 (mit Schreiben des Klägers vom 08. November 2006/Schreiben vom 07. Dezember 2006) bei der Beklagten gestellten Antrag ist eine Fristsetzung im Sinne der genannten Regelungen durch den Kläger nach den vorliegenden Akten weder erkennbar noch von diesem behauptet.

Auch eine Erstattung der Aufwendungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 1 SGB IX scheidet vorliegend aus. Bei dem von dem Kläger begonnenen Bau des Einfamilienhauses am J. 9 in ... Potsdam handelte es sich nicht um eine unaufschiebbare Sach- bzw. Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschrift. Unaufschiebbare Leistungen liegen vor allem bei Notfällen und in anderen dringlichen Bedarfslagen vor, in denen eine Sachleistung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009, L 10 R 2684/07 - zitiert nach juris). Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung sofort, ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden muss. Nicht rechtzeitig erbracht ist eine Leistung, wenn diese dem Betroffenen, obwohl dieser alles nach den konkreten Umständen Erforderliche, Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Leistung auf dem Sachleistungswege zu erhalten, nicht in der der Dringlichkeit angemessenen Zeit erbracht wurde (vgl. zu der Regelung des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, K § 13 Rz. 49 f. m. w. N.). Ein derartiger Notfall liegt nicht vor; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Fall 2 SGB IX. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger die Gewährung der Leistung (hier Übernahme der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J. 9 in ... P. sowie der Umzugskosten) zu Unrecht abgelehnt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 zu Recht abgelehnt, die Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J. 9 in ... P. sowie der Umzugskosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern.

Nach § 97 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (§ 97 Abs. 2 SGB III in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des SGB IX vom 19. Juni 2001).

Nach § 98 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des SGB IX vom 19. Juni 2001 können für behinderte Menschen erbracht werden

1.allgemeine Leistungen sowie2.besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.Nach § 98 Abs. 2 SGB III in der vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung des SGB IX vom 19. Juni 2001 werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Die Beklagte ist für die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach den genannten Vorschriften der zuständige Leistungsträger, und zwar zum einen originär nach den §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit §§ 97 ff SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen, zum anderen unter Berücksichtigung des von dem Kläger bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - Berlin gestellten Antrages vom November 2006 und dessen Weiterleitung an das Landesamt für Soziales und Versorgung - Integrationsamt - Brandenburg, welches wiederum diesen Antrag u. a. an die Agentur für Arbeit Berlin-Mitte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 weiterleitete, wodurch die die Beklagte gemäß § 14 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger geworden war.

Leistungen nach den §§ 97 ff SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen stehen im Ermessen der Beklagten.

Der Kläger ist als Querschnittgelähmter mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen B, aG, H und T - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - ein behinderter Mensch im Sinne der Vorschriften der §§ 97 ff. SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen in Verbindung mit §§ 12, 19 Abs. 1 und 2 SGB III und § 2 Abs. 1 SGB IX. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und damit ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Das ist bei dem Kläger als Querschnittgelähmten mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms sowie Beeinträchtigungen der Hand und Armfunktionen mit einem GdB von 100 unbestritten der Fall.

Nach § 99 SGB III in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) richten sich die allgemeinen und die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB III (Leistungen an Arbeitnehmer - §§ 45 bis 96 SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen), soweit in den Vorschriften über die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 100 bis 109, 111 und 115 SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen) nichts Abweichendes geregelt ist.

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassung sind die besonderen Leistungen als Pflichtleistungen der Beklagten (vgl. Luik in Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung, Komm., § 102 Rz. 18, § 103 Rz. 21f) anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder

b) einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten  Maßnahme

unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

Vorliegend kommen nur die besonderen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, da die allgemeinen Leistungen (§§ 100 und 101 SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen) die hier von dem Kläger geltend gemachten Leistungen (Erstattung der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J. 9 in ... P. sowie der Umzugskosten) nicht umfassen.

Gemäß § 7 SGB IX gelten die Vorschriften des SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Demzufolge sind maßgeblich im Hinblick auf die beantragten hier streitbefangenen Leistungen die Regelungen in § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 sowie Abs. 8 Nr. 6 SGB IX.

Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

Nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX umfassen die Leistungen insbesondere sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Diese umfassen nach § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX auch Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang (Wohnungshilfe).

Die genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Kläger sind jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat gemäß §§ 98, 102 SGB III in den hier anzuwendenden im Jahre 2006 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J- in P sowie der Umzugskosten.

Zwar hat der 2. Senat des BSG in einem Wohnungshilfe nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VII) betreffenden Urteil vom 6. Mai 2003 (B 2 U 22/02 R - in SozR 4-2700 § 41 Nr. 1 und juris sowie SGb 2004, 132 mit zustimmender Anm. von Holtstraeter in SGb 2004, 136) die Auffassung vertreten, Wohnungshilfe für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum sei erneut zu gewähren, wenn dieser aufgrund eines Wohnsitzwechsels aus beruflichen, familiären oder anderen berechtigten Gründen erforderlich ist. Anders als nach dem Recht der Unfallversicherung in § 41 SGB VII, nach dem Wohnungshilfe erbracht wird, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums (Abs. 1) bzw. wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung (Abs. 2) erforderlich ist, hat die Wohnungshilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des BSG, die der erkennende Senat nach eigener Prüfung als zutreffend erachtet, zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich lediglich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. Entscheidend ist, welchem Lebensbereich die begehrte Leistung schwerpunktmäßig zuzuordnen ist (vgl. BSG – Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R – veröffentlicht in SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 und juris sowie Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R – zitiert nach juris).

Vorliegend liegt dieser notwendige Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung der Wohnungshilfe und dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der genannten BSG-Entscheidungen (B 7 AL 16/04 R und B 8 SO 15/11 R) nicht vor. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, wohnte er nach seinem Unfall im Jahre 2000 und nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in einer im Frühjahr 2001 bezogenen Wohnung am W-- in B. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratete Kläger bewohnte diese Wohnung als Einzelperson. Hierfür erhielt der Kläger laut Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Integrationsamt und Hauptfürsorgestelle - vom 9. Juli 2002 einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe u.a. für den behinderungsgerechten Umbau dieser Wohnung sowie die Umzugskosten. Am 30. Dezember 2004 hat der Kläger dann geheiratet und im Mai 2006 ist er Vater von Zwillingen geworden. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 bot daraufhin diese Wohnung keine zumutbaren Verhältnisse für ein Leben zu viert, so dass ein Umzug aufgrund der Änderung seiner familiären Verhältnisse unvermeidbar geworden sei und er im Zuge dessen eine Baugenehmigung zur Bebauung des Grundstücks J- in P gestellt gehabt habe. Die Entscheidung zu heiraten wie auch das Zusammenleben mit einer Partnerin und etwaiger aus dieser Beziehung stammender Kinder sowie die sich daraus ergebende Notwendigkeit zur Veränderung der Wohnverhältnisse, im vorliegenden Fall zum Erwerb und Bebauung des Grundstücks J- in P, ist Bestandteil der persönlichen Lebensführung des Klägers. Defizite in diesen Bereichen wirken sich vorrangig auf das Leben in der Gemeinschaft aus und sind daher eine nicht im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Wohnungshilfe von der Beklagten zu fördernde Maßnahme, sondern die Notwendigkeit zur Veränderung der Wohnverhältnisse diente der Verbesserung der Lebensqualität sowie der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder, und zwar ohne unmittelbaren Bezug zu der Berufsausübung bei der a-AG in B, L. .

Die Beklagte selbst hat zwar, nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wohl zu Unrecht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff SGB III in den vom 01. Juli 2001 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen in Verbindung mit § 33 SGB IX erbracht, indem sie dem Kläger zum Bau eines Carports und des dazugehörigen barrierefreien Zugangs zum Grundstück bereits einen Zuschuss in Höhe von 14.400,- € bewilligt hat. Die Beigeladene hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang mit dem Umzug vom W- in B zum J- in Pnicht ersichtlich ist. Aus der Tatsache zu Unrecht bewilligter Leistungen kann der Kläger jedoch nicht herleiten, darüber hinaus - wie begehrt - über die von der Beklagten bereits gezahlten 14.400,- € noch weitere Leistungen in Höhe der beantragten 61.172,44 € zu erhalten.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach § 14 SGB IX in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (alle in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 – BGBl. I S. 3022) in Verbindung mit § 33 SGB IX und § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (zur Anwendung des § 10 Abs. 3 SGB XII statt der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX vgl. BSG - Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R – zitiert nach juris Rz. 12 m.w.N.).

Die Beklagte war hiernach als zuständiger Rehabilitationsträger im Verhältnis zum Kläger auch zur Prüfung der weiter in Betracht zu ziehenden rehabilitationsrechtlichen Anspruchsgrundlagen verpflichtet. Danach verliert der materiell-rechtlich - eigentlich - zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten oder Leistungsempfänger seine originäre Zuständigkeit für eine Teilhabeleistung, sobald der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die Beklagte) eine im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IX fristgerechte Zuständigkeitsklärung versäumt hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf ihn übergegangen ist. Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Zuständig ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist, hier also die Beklagte.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, konkretisiert durch § 1 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung), erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Für die Leistungen zur Teilhabe gelten nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach dem SGB XII (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SGB XII).

§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. solche nach § 33 SGB IX, wobei die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII jeweils den Rehabilitationsleistungen der Bundesagentur für Arbeit entsprechen.

Der Kläger als Querschnittgelähmter mit vollständiger Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms sowie Beeinträchtigungen der Hand und Armfunktionen mit einem GdB von 100 erfüllt zwar die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung. Es ist aber schon fraglich, ob die hier streitbefangenen Leistungen notwendig im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX gewesen sind. Hiernach ist im Einzelfall jede geeignete Eingliederungsmaßnahme darauf zu untersuchen, ob sie unentbehrlich zum Erreichen der Leistungsziele ist, wobei hier an ggf. kostengünstigere Lösungen (etwa der Bezug einer behindertengerechten für die Familie des Klägers von der Personenanzahl geeigneten Mietwohnung) zu denken ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob vorliegend ein wesentlich kostengünstigerer Carport, wie er von der Beklagten auch bewilligt und finanziert wurde, als ausreichend angesehen werden könnte. Es dürfte insbesondere unter Berücksichtigung der von dem Kläger zu den Verwaltungsakten der Beklagten gereichten E-Mail von Frau M. vom Bereich Stadtplanung und Bauordnung/Bereich Planungsrecht der Stadt Potsdam unstreitig sein, dass ein zu allen Seiten offener Carport bauplanungsrechtlich auf dem Grundstück zulässig ist. Ein solcher Carport in Verbindung mit einer Überdachung vom Wohnhaus zum Carport und einer „Fußbodenheizung“ für die Flächen des Carports und der Zuwegung ist nach den technischen und medizinischen Feststellungen der Beklagten für die Situation des Klägers auch ausreichend. Nach diesen Feststellungen bedurfte es weder einer Tiefgarage noch eines seitlichen Wetterschutzes bei dem Carport. Insofern führt auch die vom Kläger vorgelegte Auskunft der Stadt Potsdam zu dem bauplanungsrechtlich Zulässigem (E-Mail von Frau M.) nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn dort hat der Kläger ausdrücklich nach einer Zulässigkeit eines Carports mit Wetterschutz, welcher „optisch nichts anderes als eine Garage darstellen würde“, gefragt und darauf die Antwort erhalten, ein solcher Carport sei nicht genehmigungsfähig.

Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass der Baubeginn für das Einfamilienhaus des Klägers bereits im Mai 2006 erfolgt war, d.h. weit vor der Antragstellung im November 2006, so dass Änderungen im Hinblick auf die geplante Tiefgarage zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2006 angesichts des bereits im Bau befindlichen Hauses schon nicht mehr möglich gewesen sein dürften und vom Kläger angesichts der Ausführungen in seiner E-Mail an Frau M. vom 17. August 2007 („…Meine Anfrage ist rein theoretischer Natur. Es wird unabhängig von ihrer Antwort so oder so jedenfalls bei der genehmigten und erstellten Ausführung verbleiben…) auch nicht beabsichtigt gewesen sind.

Die Frage der Notwendigkeit der hier streitbefangenen Leistungen kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat schon gemäß §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII in Verbindung mit § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 SGB IX im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Tiefgarage, des behindertengerechten Umbaus der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses am J- in Psowie der Umzugskosten, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesen Vorschriften liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen zu A. I.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach § 14 SGB IX in Verbindung mit § 10 Abs. 3 SGB XII als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch des Klägers nicht bereits wegen seiner Einkommens- und ggf. auch seiner Vermögensverhältnisse nach § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit §§ 82 ff SGB XII ausgeschlossen ist.

Gemäß §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden.

Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG Urteil vom 19.Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R – u.a. in BSGE 103, 171 und juris m.w.N.).

Zur Bestimmung von Art und Umfang solcher Leistungen ist der Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX zu beachten. Dieser sieht als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besondere Hilfen vor, die die behinderten Menschen in die Lage versetzen, sich selbstbestimmt zu verständigen, zu wohnen und andere Beeinträchtigungen auszugleichen, um ein selbständiges Leben in der Gesellschaft führen zu können, u.a. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX).

Der Vorschrift liegt der Teilhabegedanke zugrunde. Der auch in § 53 Abs. 4 SGB XII verwendete Begriff der Teilhabe ist ein weiterer als von der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft. Deswegen reicht es schon aus, dass der Leistungsberechtigte durch die Leistung ein gewisses Maß an Selbstständigkeit erlangt. Die nähere Ausfüllung dieses Tatbestandes ist einzelfallabhängig und vom Grundsatz der Erforderlichkeit geprägt (vergl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 54 Rn. 21ff).

Teilhabeziel wäre somit vorliegend, durch den Bau der Tiefgarage, den behindertengerechten Umbau der Außen- und Innenanlage des Einfamilienhauses des Klägers am J- in P sowie die Übernahme der Umzugskosten, den Kläger zu einer (ansonsten) selbständigen Lebensführung zu befähigen, wobei es ausreichend ist, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Es gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Bei der Integration in die Gesellschaft ist darauf zu achten, dass gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Umfang gewährleistet sind (vgl. BSG – Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R – zitiert nach juris).

Unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Eingliederung des Klägers in das gesellschaftliche Leben ohne die von dem Kläger bereits durchgeführten Baumaßnahmen, für die er vorliegend Kostenerstattung begehrt, nicht gesichert ist. Auch ohne diese Baumaßnahmen ist dem Kläger die Begegnung mit anderen Menschen, der Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen etc. gesichert oder ermöglicht, da er trotz seiner Querschnittlähmung nicht etwa gehindert ist, sein Haus zu verlassen. Der Kläger verfügt über ein von der Beklagten im Rahmen der Regelungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) gefördertes Kraftfahrzeug; er ist laut Gutachten von Dr. E vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 24. Juli 2007 sowie Dr. N vom Unfallkrankenhaus B vom 17. April 2001 „vollständig im Aktivrollstuhl mobilisiert, den er selbständig über längere Wegstrecken antreiben kann. … Der Autotransfer gelingt ebenfalls selbständig mit Hilfsmitteln.“

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers im Rahmen des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Kraftfahrzeughilfe. Dort hat die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 2001 u.a. ausgeführt, der Kläger benötige das Kraftfahrzeug "für die Wahrnehmung der Termine außer Haus". Ein Termindruck, wie bei der Wahrnehmung beruflicher Termine, ist bei dem Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen aber nicht gegeben. Anders ausgedrückt, ist der Kläger im soziokulturellen Bereich nicht gezwungen, jederzeit (und bei jeder Witterung) in der Lage zu sein, seinen PKW nutzen zu können. Bei schlechten Witterungsverhältnissen kann er, wie es auch bei nichtbehinderten Menschen durchaus üblich ist, ausnahmsweise auf den Besuch von Veranstaltungen und kulturellen Einrichtungen verzichten oder einen Transportdienst in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang sind zudem die Gegebenheiten am beabsichtigten Ankunftsort der Reise zu berücksichtigen. Der Kläger nutzt sein Kraftfahrzeug nach eigenen Angaben und den Angaben seiner Arbeitgeberin nicht nur allein für den Weg in sein Büro, wo ihm eine Tiefgarage zur Verfügung steht, sondern auch für die Wahrnehmung von Terminen außer Haus. Bei solchen Terminen wie auch bei dem Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen ist aber im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in jedem Fall Tiefgaragen zum Parken oder sonstige wettergeschützte geschützte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Auch dies wirft die Frage nach der Notwendigkeit einer Tiefgarage auf. Ist der Kläger aufgrund eines fehlenden Wetterschutzes am Fahrtziel nicht in der Lage, seinen PKW zu verlassen, so stellt sich die Frage nach dem Sinn des Antritts einer solchen Fahrt.

Zudem ist auch hier auf die obigen Ausführungen zur Möglichkeit der Nutzung eines wesentlich kostengünstigeren und von der Beklagten finanzierten (offenen) Carports zu verweisen. Selbst wenn dem Kläger zugebilligt werden würde, dass er auch zum Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen grundsätzlich jederzeit und bei jeder Wetterlage in der Lage sein muss, so könnte dies durch ein Carport gewährleistet werden.

Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass für den Kläger auch ohne die hier im Streit befindlichen Maßnahmen, für die er Kostenerstattung begehrt, gesellschaftliche Kontakte gewährleistet sind. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der genannten Gutachten von Dr. E und Dr. Nsowie der Angaben seiner Arbeitgeberin in deren Schreiben vom 8. Februar 2001 nicht für notwendig, dass zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Kontakte des Klägers in ausreichendem Umfang die hier im Streit befindlichen Maßnahmen notwendig sind.

B. Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene auf Kostenerstattung nach §§ 10 Abs. 3, 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hier gilt das zu A. II. und III. Gesagte.

C. Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Der Kläger hat sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Beigeladenen auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK - BGBl. II 2008, Nr. 35, S. 1419), welches am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist (BGBl. II vom 23. Juli 2009, Nr. 25, S. 812). Hiernach zählen - nach der gemäß Art. 50 UN-BRK nicht verbindlichen deutschen Fassung - zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (Art 1 Satz 2 UN-BRK). Auf die Ursachen der Beeinträchtigungen kommt es nicht an. Vielmehr ist die Behinderung von der ausdrücklichen Zielstellung der Konvention her zu bestimmen, der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft aller Menschen unter Gewährleistung eines würdevollen Lebens, ohne dass hierbei eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung einen Unterschied machen darf. Welche Bereiche als besonders teilhaberelevant anzusehen sind, gibt die UN-BRK selbst vor. Dazu gehören u.a. die Rechte auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19), auf Arbeit und Beschäftigung (Art 27) sowie angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz (Art. 28). Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch das in Art. 5 Abs. 1 und 2 UN-BRK geregelte Diskriminierungsverbot. Hiernach erkennen die Vertragsstaaten an, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben (Art. 5 Abs. 1 UN-BRK). Außerdem sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK).

Art. 19 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:

Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird…

Art. 28 Abs. 1 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut:

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

Die genannten Normen der UN-BRK begründen im Ergebnis keine eigenständigen Rechtsgrundlagen zur Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die UN-BRK, vorliegend insbesondere die genannten Normen, können aber generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden, was speziell für das Verständnis des Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt (vgl. BSG Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 10/11 R - zitiert nach juris Rz. 31 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 3. Dezember 2009 – L 13 SB 235/07 – zitiert nach juris). Als jüngeres unmittelbar geltendes Bundesrecht ist die UN-BRK somit außerdem zur Auslegung von §§ 97 ff SGB III und § 33 SGB IX sowie §§ 53 ff SGB XII heranzuziehen; Art 5 Abs 2 UN-BRK ist allerdings unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing. Nach dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (BSG – Urteil vom 6.3.2012 – B 1 KR 10/11 R – zitiert nach juris).

Die unter A. I. – III. und B. genannten Vorschriften des SGB III, SGB IX und SGB XII, die behinderte Menschen im Sinne des Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder des Art. 1 Abs. 2 UN-BRK treffen, sind wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Leistungskatalogs des SGB III, SGB IX und SGB XII gerechtfertigt. Wie das GG fordert auch die UN-BRK zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Die sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen sind nicht höher als die nach dem GG. Hieraus ergeben sich insbesondere keine weitergehenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte und die Beigeladene im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Eingliederungshilfe. Das Verbot einer Benachteiligung behinderter Menschen ist mit einem Auftrag an den Staat verbunden, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken. Diesem Auftrag zur Umsetzung und Konkretisierung hat der Gesetzgeber mit dem SGB IX Rechnung getragen, ohne dass damit der Auftrag als erledigt anzusehen wäre. Der somit fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche (vgl. BSG – Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 13/09 R – in BSGE 107, 44 sowie SozR4-2500 § 33 Nr. 31 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.