VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.12.2012 - 1 L 4060/12.F
Fundstelle
openJur 2013, 4109
  • Rkr:

Die Aussetzung des Handels von in den Freiverkehr (§ 48 Abs. 1 BörsG) einbezogenen Aktien (§ 25 BörsG), die nicht auf Antrag des Emittenten in den Freiverkehr einbezogen worden sind, tangiert keine Rechte des Emittenten, so dass dieser nicht geltend machen kann, durch diese Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000 EURfestgesetzt.

Gründe

I

Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft kanadischen Rechts nach dem Canada Business Corporation Act (Fassung vom 29.11.2011: http://laws-lois.justice.gc.ca/PDF/C-44.pdf) mit Sitz in Toronto. Sie ist im Bereich des Abbaus und der Gewinnung von Gold und anderen Edelmetallen tätig. Anfang 2011 beauftragte sie eine in Frankfurt ansässige Wertpapierhandelsbank die Einbeziehung ihrer Aktien in den von der Deutschen Börse AG in Frankfurt veranstalteten Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse – First Quotation Board – zu beantragen. Die Wertpapierhandelsbank stellte den Antrag im eigenen Namen. Die Aktien wurden am 10.02.2011 erstmals notiert.

Am 17.10.2012 setze die Antragsgegnerin den Handel mit der Aktie der Antragstellerin aus und machte dies auf ihrer Internetseite bekannt. Die Antragstellerin wandte sich darauf mit Schreiben ihrer Anwälte vom 31.10.2012 an die Antragsgegnerin und an deren Handelsüberwachungsstelle und forderte die Beendigung der Aussetzung, die sie für rechtswidrig halte. Darauf antwortete die Geschäftsführung der Antragsgegnerin per E-Mail, dass eine Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellerin und der Deutsche Börse AG oder der Antragsgegnerin nicht bestünde und die Aussetzungsentscheidung ihr gegenüber daher auch nicht begründet werden müsse. Sie sei erfolgt, weil der Geschäftsführung Umstände zur Kenntnis gelangt seien, die eine zeitweise Gefährdung des ordnungsgemäßen Börsenhandels begründeten. Nähere Einzelheiten könnten aus gesetzlichen Gründen nicht mitgeteilt werden.

Darauf beantragte die Antragstellerin am 07.11.2012 vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.

Sie macht geltend, die Aussetzung des Handels habe für sie einschneidende wirtschaftliche Konsequenzen, die bei weiterem Andauern zur Existenzgefährdung führen könnten. Die Aussetzung des Handels vermittle der Öffentlichkeit nämlich ein negatives Bild von der Antragstellerin. So sei es zu finanziellen Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Exploration einer Mine gekommen, was zu dem Verlust eines „Zertifikates“ führen könne, dessen Wert bei ca. 980 Mio. US$ liege. Ebenso sei der Abbau von Edelmetallen an einer anderen Mine gefährdet, wo im Dezember 2012 eigentlich der Betrieb habe aufgenommen werden sollen. Allein auf Grund der Verzögerung des Betriebes drohten der Antragstellerin Einnahmeausfälle von 800.000 US$ bis 1 Mio. US$ pro Monat. Schließlich seien durch die Handelsaussetzung die laufenden Verhandlungen mit einem Investor gestört worden, der an einem großen Engagement in Projekte der Antragstellerin Interesse gezeigt habe.

Die Aussetzung des Handels stelle eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG dar. Das von der Antragstellerin praktizierte Geschäftsmodell sei auf die Handelbarkeit ihrer Aktien im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse zwingend angewiesen, um ihren Kapitalbedarf decken zu können. Sie habe erhebliche Geldmittel aufgewendet, damit ihre Aktien dort in den Handel einbezogen werden. Die Aussetzung des Handels führe auf Dauer dazu, dass ihr die von ihr gewählte berufliche Tätigkeit unmöglich gemacht werde. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch nicht gerechtfertigt. Das Börsengesetz gestatte nur die kurzfristige Aussetzung des Handels, also für maximal eine bis anderthalb Stunden. Eine Aussetzung für mehrere Wochen sei durch das Börsengesetz nicht gedeckt. Die Aussetzung diene im Übrigen der Aufklärung von Verdachtsmomenten gegen die Ordnungsmäßigkeit des Handels. Die Antragsgegnerin habe jedoch nichts dafür vorgetragen, dass sie solche Verdachtsmomente untersuche. Daher sei die Maßnahme auch unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil sie ungeeignet sei. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass die Handelsüberwachungsstelle der Antragsgegnerin während der Aussetzung Privatleute anschreibe, die entsprechende Aktien in ihrem Portfolio hielten, um sie durch Suggestivfragen nach verbotenen Vertriebsmethoden zu befragen. Da die Antworten auf derartige Suggestivfragen gerichtlich nicht verwertbar seien, sei die gesamte Untersuchung untauglich.

Die Antragstellerin stehe zu der Antragsgegnerin in einem rechtlichen Verhältnis. Selbst wenn durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG der Antragstellerin keine subjektiven Rechte eingeräumt würden, sei dies auf die archaisch anmutende Strukturierung des Freiverkehrs zurückzuführen und stelle ein „besonderes Gewaltverhältnis“ dar, wie es mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei.

Schließlich seien auch die Interessen der Anleger zu berücksichtigen, die bereits in die Aktien der Antragstellerin investiert hätten.

Die Maßnahme stelle auch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG) dar, da ihr der Zugang zum Kapitalmarkt verwehrt werde.

Die Aussetzung des Handels greife schließlich auch in das Eigentum aller Aktionäre ein, weil die jederzeitige Möglichkeit der Realisierung des Aktienwertes eine Eigenschaft des Aktieneigentums sei. Darüber hinaus werde in das Eigentum der Antragstellerin dadurch eingegriffen, dass sie gehindert werde, neue Aktien auszugeben, um sich auf diesem Wege zu finanzieren.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Aussetzung des Handels der Aktie der Antragstellerin im Freiverkehr der Antragsgegnerin zu beenden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Antragstellerin könne schon nicht geltend machen, durch die Aussetzungsentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie sei nicht Adressatin der Handelsaussetzung. Es handele sich dabei vielmehr um eine adressatlose sachbezogene Allgemeinverfügung. Selbst wenn es jedoch Adressaten geben sollte, gehöre die Antragstellerin jedenfalls nicht dazu. Rechtlich betroffen könne allenfalls der Handelsteilnehmer sein, auf dessen Antrag hin die Aktien der Antragstellerin in den Freiverkehr einbezogen worden seien. Die Emittenten seien nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen und könnten daher auch nicht Adressat einer Handelsaussetzung sein. Die Aussetzung habe auch keine rechtliche Drittwirkung gegenüber der Antragstellerin. Die Rechtsgrundlagen der Handelsaussetzung hätten keine drittschützende Wirkung. Grundrechte der Antragstellerin seien nicht betroffen. Die Handelsaussetzung beeinträchtige allenfalls Erwerbschancen der Klägerin, aber nicht deren Eigentum. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit scheitere schon an der mangelnden Finalität der Maßnahme. Als geschützte Rechtsposition komme auch nicht ein Recht zur Nutzung der Einrichtungen der Frankfurter Wertpapierbörse in Betracht. In das Recht, Wertpapiere öffentlich zum Verkauf anzubieten und sich auf diese Weise Kapital zu beschaffen, greife die Maßnahme nicht ein. Zu den näheren Umständen und Gründen für die Handelsaussetzung könne sie nichts vortragen, weil dies einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege.

II

Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Antrag zulässig ist.

16Allerdings ist von der Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO) und von der Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO) der Antragstellerin auszugehen. Es handelt sich zwar nicht um eine juristische Person oder Vereinigung deutschen Rechts. Indessen wird die Beteiligungs- und Prozessfähigkeit einer juristischen Person des Privatrechts nach dem auf Richterrecht (beginnend mit RG, Urt. v. 25.11.1895 – VI 201/95 –, RGZ 36, 393; zuletzt: BGH, Urt. v. 12.07.2011 – II ZR 28/10 -, BGHZ 190, 242, Rn 14-17) und allgemeiner Meinung beruhenden deutschen Internationalen Gesellschaftsrecht bei Gesellschaften, die außerhalb der Europäischen Union gegründet worden sind, nach der so genannten Sitztheorie bestimmt. Danach richtet sich ihre Beteiligungs- und Prozessfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem die Hauptverwaltung der Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Toronto, Ontario, Kanada, so dass insoweit kanadisches Bundesrecht maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft nach Section 10 § 1 des Canada Bussiness Corporation Act, die gemäß Section 15 einer natürlichen Person gleichgestellt ist und damit innerhalb der kanadischen Jurisdiktion vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Die gesetzliche Vertretung durch den Chairman des Board of Direcotrs hat die Antragstellerin nachgewiesen.

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin wegen der Prozesskosten keine Sicherheitsleistung gestellt hat (§ 165a VwGO i.V.m. § 110 ZPO). Denn die Antragsgegnerin hat eine solche Leistung nicht gefordert.

Indessen bestehen gewisse Zweifel daran, ob das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin dadurch entfallen ist, dass der Handel mit ihren Aktien inzwischen wieder aufgenommen worden ist. Dafür spricht, dass die Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 04.12.2012 von der mit dem Eilantrag angegriffenen Handelsaussetzung in der abgeschlossenen Vergangenheitsform redet, was darauf hindeuten könnte, dass der Handel inzwischen wieder aufgenommen worden ist, so dass die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Andererseits hat weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Handel wieder aufgenommen worden ist. Eigene Recherchen des Gerichts im Internet blieben insoweit ergebnislos.

Soweit gegen die Zulässigkeit Bedenken wegen der von der Antragstellerin möglicherweise begehrten Vorwegnahme der Hauptsache bestehen, muss auch diesen nicht weiter nachgegangen werden, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

20Es gibt keinen Anordnungsanspruch, auf den sich die Antragstellerin berufen könnte. Die Aussetzung des Handels mit ihrer Aktie mag zwar ihre wirtschaftlichen Interessen berühren, nicht aber solche Interessen, die rechtlich geschützt sind.

Dass ihre Aktien überhaupt im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet sind, beruht auf einem Antrag, den die von ihr beauftragte Wertpapierhandelsbank im eigenen Namen gestellt hat. Im Außenverhältnis besteht schon deshalb, was das Listing und den Handel der Aktie angeht, ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Betreiber des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse, der Deutsche Börse AG, und der Wertpapierhandelsbank, die mit dem Antrag zugleich auch gewisse Pflichten gegenüber dem Betreiber der Börse übernommen hat. Dieses privatrechtliche Verhältnis wird durch die öffentlich-rechtlich gestalteten Aufsichtsbefugnisse der Frankfurter Wertpapierbörse modifiziert. Da deren Befugnisse sich auf ein privatrechtliches Verhältnis beziehen, an dem die Antragstellerin nicht beteiligt ist, kann diese durch die hoheitliche Maßnahme der Aussetzung des Handels auch nicht rechtlich betroffen sein.

Die Einbeziehung der Aktien erfolgte unter Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Börse AG in der Fassung vom 25.08.2010 (http:// xetra.com > Regelwerke). Dort war in § 2 Abs. 3 vorgesehen, dass die Einbeziehung von Aktien in den Freiverkehr nur von einem an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen Börsenhändler beantragt werden konnte. Dieser trat also im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Emittenten als Antragsteller auf, der den Antrag im eigenen Namen zu stellen hatte, und nicht etwa als Bevollmächtigter der Antragstellerin. Im Innenverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Wertpapierhandelsbank handelte Letztere zwar im Auftrag der Ersteren. Im Außenverhältnis ging jedoch nur Letztere ein Rechtsverhältnis ein.

Außerdem war in § 9 Abs. 4 vorgesehen, dass die Deutsche Börse AG auch ohne Antrag eines Handelsteilnehmers Aktien in den Freiverkehr einbeziehen konnte. In diesem Fall wurde durch den Akt der Einbeziehung auch kein Rechtsverhältnis zu einem Handelsteilnehmer begründet und erst recht nicht zu dem Emittenten der Aktie. In § 15 AGB war ein Kündigungsrecht vorgesehen, wobei bei der Bemessung der Kündigungsfrist die „berechtigten Belange“ des Teilnehmers (Antragstellers), des Skontroführers und des Publikums zu berücksichtigen waren, nicht aber die des Emittenten.

Die AGB der Deutsche Börse AG über den Freiverkehr sind seitdem dreimal geändert worden. Die aktuelle Regelung ist in Kraft seit dem 15.11.2012. Sie sieht weiterhin vor, dass der Antrag auf Einbeziehung in der Quotation Board nur durch einen Handelsteilnehmer beantragt oder auf Eigeninitiative der Deutsche Börse AG erfolgen kann (§ 10) Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 4 BörsG und § 116 BörsO ist vorgesehen, dass nur der Handelsteilnehmer, der den Antrag gestellt hat oder dem die Aktie zu Betreuung zugewiesen ist, gewisse Informationspflichten erfüllen muss (§ 13 AGB). Der Emittent ist dagegen in keiner Weise rechtlich verpflichtet. Das ist nur dann anders, wenn die Einbeziehung in den so genannten Entry-Standard erfolgt (§ 16 AGB). Hier ist aber auch der Antrag von dem Emittenten zusammen mit einem zugelassenen Handelsteilnehmer zu stellen und der Emittent trägt in diesem Fall auch gewisse Informationspflichten (§ 19), bei deren Verletzung er einer Vertragsstrafe ausgesetzt ist (§ 20 AGB).

Indem die AGB sich des Begriffs der Einbeziehung bedienen, knüpfen sie an die Terminologie an, die die einschlägigen Rechtsnormen für den regulierten Markt vorsehen. Dort wird unterschieden zwischen der Zulassung von Wertpapieren zum Handel und ihrer Einbeziehung (§ 32 Abs. 1 BörsG, § 58 BörsO). Die Zulassung kann immer nur vom Emittenten (zusammen mit einem zugelassenen Handelsteilnehmer) beantragt werden (§ 32 Abs. 2 BörsG), weil sich dieser dadurch, dass seine Akten im regulierten Markt gehandelt werden, erheblichen Pflichten zur Information der Öffentlichkeit über seine wirtschaftliche Situation unterwirft. Die Einbeziehung erfolgt ohne Mitwirkung des Emittenten, setzt aber, sofern es um die Einbeziehung in den regulierten Markt geht, voraus, dass die Aktien bereits zum regulierten Markt einer anderen Börse zugelassen sind, so dass der Emittent ohnehin den entsprechenden Informationspflichten unterliegt (§ 33 BörsG). Ob eine Aktie in den regulierten Markt einbezogen wird, ist von dem Votum des Emittenten unabhängig, weil es seine rechtliche Situation nicht ändert. Deshalb sieht § 59 BörsO vor, dass der Emittent auch kein Widerspruchsrecht gegen die Einbeziehung seiner Aktie hat.

Die Einbeziehung in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse setzt voraus, dass die Aktie an einem von der Deutschen Börse AG anerkannten in- oder ausländischen börsenmäßigen Handelsplatz zugelassen sind (§ 12 Abs. 1 AGB). Auch hier geht es also um die Eröffnung einer zusätzlichen Handelsplattform, wobei letztlich der Börsenbetreiber entscheidet, welche Zulassungen zu welchen Handelsplätze er für die Einbeziehung genügen lassen will.

Die Regelungen über die Einbeziehung sowohl in den regulierten Markt als auch in den Freiverkehr zeigen somit, dass es hier um eine Entscheidung im Interesse des Marktes, der Handelsteilnehmer oder des Börsenbetreibers geht, nicht aber um die Interessen des Emittenten.

28Diese Regelungen und die Position, die sie für den Emittenten vorsehen, verletzen diesen auch nicht in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechten. Der Handel mit bereits emittierten Aktien kann die Rechte des Emittenten schon deshalb nicht tangieren, weil sie im Eigentum Dritter stehen, die an ihrem Handel an der Börse interessiert sein mögen. Für den Emittenten hat der Handel seiner Aktien keine unmittelbare Bedeutung mehr. Insbesondere kann dieser Handel nicht zu seiner Kapitalbeschaffung beitragen, weil der Vorgang der Kapitalbeschaffung durch die Emission der Aktien abgeschlossen ist. Der Handel dieser Aktien an einer Börse kann deshalb nur indirekt zu dem wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beitragen, weil die interessierte Öffentlichkeit aus Höhe und Häufigkeit der börslichen Preisfeststellungen auf die Prosperität eines Unternehmens zu schließen pflegt, so dass dessen Attraktivität damit steigen und fallen kann und damit auch die Bereitschaft von Anlegern, im Falle der Neuemission in Aktien dieses Unternehmens zu investieren. Umgekehrt kann die Aussetzung des Handels auch zu einem entsprechenden Verlust des Ansehens eines Unternehmens führen und damit die Bereitschaft dämpfen, in das betreffende Unternehmen an der Börse oder außerbörslich zu investieren. Dabei handelt es sich jedoch nur um Faktoren, die die Erwerbs- und Gewinnchancen eines Unternehmens beeinflussen. Ihre Rechte werden dadurch nicht betroffen.

Die Aussetzung des Handels führt auch weder dazu, dass der Antragstellerin die weitere Kapitalbeschaffung versperrt wird noch dazu, dass sie keine neuen Aktien mehr emittieren könnte. Das lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil die Einbeziehung ihrer Aktien in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse voraussetzt, dass die Aktie auch an mindestens einem anderen börsenähnlichen Handelsplatz gehandelt wird. Im Übrigen steht es der Antragstellerin noch immer offen, ihre Aktien außerhalb der Börse oder börsenähnlicher Handelsplätze zum Verkauf anzubieten.

Ein Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin ist somit nicht ersichtlich. Der Vortrag, sie unterliege auf Grund der einfach-gesetzlichen Regelungen einer Art „besonderem Gewaltverhältnis“ zur Antragsgegnerin, ist daher abwegig. Ob durch die Maßnahme in Rechte Dritter, einschließlich der Anleger eingegriffen wird, muss im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, weil es hier allein auf einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin ankommen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht den Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt, wonach durch die Handelsaussetzung die Finanzierung von drei Projekten gefährdet ist, wobei es in einem Fall um den drohenden Verlust eines Zertifikats mit einem Wert von 980 Mio. US$ und im zweiten Fall um drohende Einnahmeausfälle von bis zu einer Mio. US$ pro Monat geht, während die Verluste im dritten Fall nicht beziffert worden sind. Angesichts des Umstandes, dass die bezeichneten Risiken noch nicht eingetreten sind und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts auch nur recht vage beschrieben worden sind, hält es das Gericht für angemessen, das Interesse der Antragstellerin am Erfolg dieses Rechtsstreits mit 4 Mio. EUR anzunehmen. Davon hat die Kammer wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens die Hälfte als Streitwert festgesetzt.

Der Anregung der Antragstellerin, bei der Festsetzung des Streitwertes von der Marktkapitalisierung, also vom Gesamtwert der von ihr ausgegebenen Aktien auszugehen, war nicht zu folgen, da der Aktienwert in keiner Beziehung zu dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederaufnahme des Handels steht. Die Aktien stehen nämlich nicht in ihrem Eigentum, so dass sich ihr Wert auch nicht positiv oder negativ auf ihr Vermögen auswirken kann.

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