OLG Rostock, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 W 83/08
Fundstelle
openJur 2010, 3266
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Das Verfahren der weiteren Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Antragstellerin - eine Kommanditgesellschaft mit einer privat limited company des englischen Rechts als Komplementärin - begehrt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt und ebenso das Beschwerdegericht haben den Antrag bzw. die Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der für die Komplementärin handelnde B. B. seine Vertretungsbefugnis nicht hinreichend nachgewiesen habe, zurückgewiesen. Zum Nachweis seiner Vertretungs befugnis hatte die Antragstellerin u.a. eine Handelsregisterbescheinigung des Handelsregisters England/Wales im englischen Original mit Apostille sowie beglaubigter deutscher Übersetzung vom 18.06.2007 beim Grundbuchamt vorgelegt.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 18.08.1994, 15 W 209/94, NJW -RR 1995, 469) und das BayObLG (Beschl. v. 19.12.2002, 2Z BR 7/02, ZIP 2003, 398) haben entschieden, dass § 32 GBO auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung findet (ebenso Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 32 Rn. 2). Daher sind Existenz der Gesellschaft und die Vertretungs befugnis des sie Vertretenden grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Eine Bescheinigung des C. H. als dem englischen Handelsregister genügt diesen Anforderungen, anders als eine Handelsregisterbescheinigung nach § 9 Abs. 3 HGB, nach Ansicht des BayObLG und des OLG Hamm (a.a.O.) nicht, denn diese lasse zwar die Existenz der Gesellschaft erkennen und gebe auch an, wer die Gesellschaft als Direktor vertritt. Sie lasse hingegen aber nicht die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers erkennen. Für den hier zu entscheidenden Fall möchte der Senat von der die Bescheinigung des englischen Registers grundsätzlich als unzureichend ablehnenden Ansicht des BayObLG abweichen. Verfügt die Gesellschaft - wie hier - nur über einen Geschäftsführer, kann dieser die Gesellschaft auch nur allein vertreten. Eine möglicherweise hinzutretende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sieht das englische Recht nicht vor (Heckschen, NotBZ 2005, 24). In einem solchen Fall hält der Senat die Alleinvertretungsbefugnis schon durch den Umstand, dass nur ein Vertretungsberechtigter bestellt ist, für hinreichend urkundlich belegt.

Der Senat hat allen Beteiligten zu der beabsichtigten Vorlage an den Bundegerichtshof rechtliches Gehör gewährt. Die hierauf erfolgten Ausführungen, insbesondere der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 06.10.2009, bieten keinen Anlass, von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen. Gegenstand der Entscheidung, von der der Senat abzuweichen beabsichtigt, ist gleichermaßen die Frage, ob die Auskunft aus einem ausländischen Register zum grundbuchlichen Nachweis der Existenz und Vertretungsbefugnis einer Gesellschaft genügt und möglicherweise § 32 GBO zu greifen vermag. Welche der zu belegenden Vorfragen jeweils streitentscheidend ist - also die Rechtsfähigkeit oder die Vertretungsbefugnis - ist für die Anwendung von § 79 Abs. 2 GBO daher nicht erheblich.

Insoweit der Senat von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, ist diese Abweichung für die zu treffende Beschwerdeentscheidung auch maßgeblich. Unter Beachtung der Auffassung des Senats wäre dem Eintragungsantrag stattzugeben. Anderenfalls hingegen wären die Voraussetzungen des § 29 GBO nicht erfüllt, denn die weiterhin von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente, so etwa der Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des Herrn B. B. zum Direktor der Gesellschaft sind nicht mit den nach dem Haager Übereinkommen erforderlichen Apostillen versehen. Der Senat sieht daher die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO für erfüllt an und legt die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.