VG Würzburg, Urteil vom 14.12.2012 - W 7 K 11.1053
Fundstelle
openJur 2013, 3921
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Müllgebührenbescheids.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin A... A... Das Insolvenzverfahren wurde am 22. September 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau unter dem Aktenzeichen 70 IN 365/09 eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin war seit Mai 2008 Eigentümerin einer Eigentumswohnung im B... in G..., die vermietet war.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2010 setzte der Beklagte die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2009 und Vorauszahlungen für das Jahr 2010 fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. Februar 2010 Widerspruch beim Beklagten ein. Dieser wurde vom Kläger damit begründet, dass Müllgebühren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzforderungen wären, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Daraufhin erließ der Beklagte am 23. Februar 2011 zwei separate Abhilfebescheide, in denen er die Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2009 in den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterteilte. Hierbei wurde für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag von 69,90 EUR festgesetzt und zum Insolvenzverfahren angemeldet. Für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Betrag von auf 28,20 EUR festgesetzt und als Forderung zur Masse angemeldet. Gegen diese beiden Bescheide legte der Kläger erneut Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass aufgrund des in der Gebührensatzung verankerten Stichtagsprinzips es sich bei den Abfallbeseitigungsgebühren um eine Jahresgebühr handle, so dass diese Forderungen für das Jahr 2009 insgesamt als Insolvenzforderungen einzustufen seien. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen der Regierung von Unterfranken zur Entscheidung vor. Diese wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2011 zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2011 Bezug genommen.

2.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2010 in Form des Abhilfebescheids vom 23. Februar 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2011 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass infolge des in der Gebührensatzung verankerten Stichtagsprinzips es sich bei den durch die angegriffenen Bescheide festgesetzten Müllgebühren um eine Jahresgebühr handle, vergleichbar der Grundsteuer. Demzufolge seien die festgesetzten Gebühren für das gesamte Jahr 2009 als Insolvenzforderung einzuordnen. Eine Unterteilung wie vom Beklagten vorgenommen sei nicht möglich. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Müllgebührensatzung des Beklagten auf eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr abstelle. Die Anmeldung einer Insolvenzforderung zur Masse sei rechtswidrig, die Bescheide daher aufzuheben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30. April 2012 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Abfallentsorgungsgebühr des Landkreises Aschaffenburg nicht um eine Jahresgebühr handle. Auch entstehe die Müllentsorgungsgebühr, im Gegensatz zur Grundsteuer, erst dann, wenn eine Mülltonne zur Verfügung gestellt werde und nicht automatisch zu Beginn eines Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht entstehe nach § 5 der Müllgebührensatzung (MGS) mit dem Ersten eines Monats in dem die Anschlusspflicht beginne und ende mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfalle. Die Bescheide vom 23. Februar 2011 mit denen zum einen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 21. September 2009 ein Betrag von 69,90 EUR festgesetzt und als Insolvenzforderung angemeldet werde sowie der zweite Bescheid vom 23. Februar 2011, mit dem für die Zeit vom 22. September bis 31. Dezember 2009 eine Gebührenforderung von 28,20 EUR festgesetzt werde und als Masseforderung angemeldet werde, seien rechtmäßig. Bezüglich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22. Mai 2012 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1.

Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, weil die Beteiligten hierauf gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet haben, ist zulässig, aber nicht begründet.

Der klägerische Antrag war dabei gemäß § 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass sich die Klage alleine gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2011 bezüglich der festgesetzten Müllgebühren für den Zeitraum 22. September 2009 bis 31. Dezember 2009 richtet. Denn dem Kläger geht es ausweislich seiner Klagebegründung ausschließlich um die Frage, ob es sich bei den für den genannten Zeitraum festgesetzten Müllgebühren um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO handelt oder aber um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO. Für eine Anfechtung des Bescheids vom 4. Januar 2010, der durch die beiden Bescheide vom 23. Februar 2011 (für das Jahr 2009) sowie den Bescheid vom 8. Januar 2011 (für das Jahr 2010) ersetzt wurde, besteht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Einwände jedenfalls kein Bedürfnis, zumal dem Kläger hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Nach Auslegung des klägerischen Antrags war dieser Bescheid daher nicht als weiterer Klagegegenstand anzusehen.

2.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Müllgebührenbescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Aschaffenburg vom 18. Dezember 2003 in der Fassung vom 17. Dezember 2007 (MGS) i.V.m. Art. 8 KAG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 5 BayAbfG. Die Insolvenzschuldnerin war im Jahr 2009 Eigentümerin der Eigentumswohnung im B... in G... und damit Gebührenschuldnerin gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MGS i.V.m. § 6 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Aschaffenburg vom 18. Dezember 2003 in der Fassung vom 13. Dezember 2005 (AWS). Die Höhe der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Müllgebühren wurde seitens des Klägers nicht in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der zugrunde liegenden und bereits genannten Abfallwirtschaftssatzung und Müllgebührensatzung des Landkreises Aschaffenburg wurden seitens des Klägers keinerlei Zweifel an deren Wirksamkeit erhoben. Derartige Mängel sind auch nicht ersichtlich und das angerufene Gericht ist mangels entsprechender vorgetragener Mängel auch nicht gehalten, eine "weitergehende Fehlersuche von Amts wegen" vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 13.12.1990 Az.: 23 N 88.2823 <juris RdNr. 7 f.>).

Sobald über das Vermögen eines Gebührenschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können entsprechende Forderungen gemäß § 87 Insolvenzordnung (InsO) nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden (vgl. Art. 7 Abs. 5 BayAbfG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 KAG i.V.m. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO i.V.m. § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ansprüche, die als Insolvenzforderung zur Eintragung in die Tabelle anzumelden sind, dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Behörden nicht mehr mittels Leistungsbescheid geltend gemacht werden und auch nicht mehr festgesetzt werden (vgl. BayVGH v. 25.10.2007 Az.: 23 ZB 07.1941 <juris RdNr. 6>; OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 25.09.2006 Az.: 2 L 391/05 <juris>; VG München v. 24.05.2007 Az.: M 10 K 06.1872 <juris>). Nach § 38 InsO sind nur solche Ansprüche der Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anzumelden, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Masseverbindlichkeiten können demgegenüber mit Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. BayVGH v. 25.10.2007 Az.: 23 ZB 07.1941 <juris RdNr. 6>; VG München v. 24.5.2007 Az.: M 10 K 06.1872 <juris>).

Bei den hier in Streit stehenden Abfallentsorgungsgebühren für den Zeitraum 22. September 2009 bis 31. Dezember 2009 handelt es sich um eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO, wie dies der Beklagte zu Recht angenommen hat. Eine solche ist direkt gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen und muss nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, weil der zugrunde liegende Anspruch nicht bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. September 2009 begründet war. Begründet im Sinne des § 38 InsO ist eine Forderung, wenn ihr Rechtsgrund bereits vor der Insolvenzeröffnung gelegt war (vgl. BayVGH v. 25.10.2007 Az.: 23 ZB 07.1941 <juris RdNr. 6>). Maßgebend ist dabei die insolvenzrechtliche Vermögenszuordnung, nicht der abgabenrechtliche Entstehungstatbestand. Abgabenrechtliche Tatbestandsmerkmale können jedoch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob ein Rechtsgrund bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist (vgl. VG München v. 24.5.2007 Az.: M 10 K 06.1872 <juris>; vgl. hierzu auch Ehricke in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Auflage 2007, § 38 RdNr. 16). Voraussetzung für die Begründung eines Vermögensanspruchs im Sinne des § 38 InsO ist damit nicht, dass der Anspruch bereits entstanden oder sogar fällig ist (vgl. BayVGH v. 25.10.2007 Az.: 23 ZB 07.1941 <juris RdNr. 6>; VG München v. 24.05.2007 Az.: M 10 K 06.1872 <juris>; Ehricke in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Auflage 2007, § 38 RdNr. 16; Schuhmacher in: FK-InsO, 6. Auflage 2011, § 38 RdNr. 14). Auf die Fälligkeit der Forderung (vgl. § 6 MGS), die der Kläger anscheinend im Blick hat, wenn er auf das von ihm so genannte „Stichtagsprinzip“ der Müllgebührensatzung abstellt, kommt es nach dem Gesagten damit gerade nicht an.

Für das Insolvenzverfahren wird vielmehr darauf abgestellt, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Beitragsschuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden war. Denn der dem § 38 InsO zugrunde liegende Tatbestand ist bei Benutzungsgebühren erst dann erfüllt, wenn eine wirksame Gebührensatzung (vgl. BayVGH v. 25.10.2007 Az.: 23 ZB 07.1941 <juris>; VG München v. 24.05.2007 Az.: M 10 K 06.1872 <juris>) und ein tatsächlicher Benutzungsvorgang vorliegen (vgl. hierzu Hasl-Kleiber KommunalPraxis BY 2005, 372/373). Ein solcher tatsächlicher Benutzungsvorgang wiederholt sich bei Müllgebühren aber stets von neuem und zwar jedenfalls so lange, als ein entsprechendes Müllbehältnis auf dem anschlusspflichtigen Grundstück vorgehalten wird. Der Benutzungstatbestand wird aber nicht bereits dadurch verwirklicht, dass eine Anschlusspflicht an die öffentliche Einrichtung besteht (vgl. Ecker in: Kommunalabgaben in Bayern, Teil 5, 52.00 Anm. 2.1). Dementsprechend werden Benutzungsgebühren in der insolvenzrechtlichen Kommentarliteratur ganz einheitlich als Masseverbindlichkeiten angesehen, soweit sie in der Zeit nach der Insolvenzeröffnung angefallen sind (vgl. etwa Hefermehl in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Auflage 2007, § 55 RdNr. 74; Pape/Schaltke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, Loseblattsammlung, Stand: September 2012, § 55 RdNr. 73; Henckel in: Jäger, InsO, Band 1, Berlin 2004, § 55 RdNr. 35). Dies gilt daher auch für Müllgebühren, denn derartige Benutzungsgebühren fallen zeitanteilig an und sind auch zeitanteilig aufteilbar. So beginnt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MGS die Gebührenschuld für später hinzukommende Gebührenschuldner mit dem Ersten des Monats, in dem die Anschlusspflicht nach § 6 AWS beginnt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MGS endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. Die in der Müllgebühr enthaltene Leistungsgebühr richtet sich zudem nach Anzahl der Entleerungen des Müllbehältnisses (vgl. § 4 Abs. 2 bis 3 MGS).

Dadurch dass die Eigentumswohnung der Insolvenzschuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter weiter vermietet wurde, stellen die hierfür angefallenen Müllgebühren aus den soeben dargelegten Gründen Masseverbindlichkeiten dar, die in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet worden sind (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Eine andere rechtliche Einordnung der Müllgebühren für den Zeitraum 22. September 2009 bis 31. Dezember 2009 lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei den insoweit festgesetzten Gebühren auch Grundgebühren im Sinne von § 3 Abs. 1 MGS enthalten sind. Denn die Erhebung einer Grundgebühr ändert nichts am Wesen der Müllgebühr als Benutzungsgebühr und setzt eine tatsächliche Benutzung der Einrichtung voraus (vgl. hierzu Ecker in: Kommunalabgaben in Bayern, Teil 5, 55.00, Anm. 4.2). Auch die Grundgebühr fällt zeitanteilig an (vgl. § 4 Abs. 1 MGS), ist damit entsprechend zeitanteilig aufteilbar und ist im angefochtenen Bescheid auch nur für die Monate Oktober bis Dezember 2009 festgesetzt worden (vgl. Seite 2 des angefochtenen Bescheids). Eine Einordnung der Müllgebühren als Insolvenzforderung, wie dies der Kläger meint, lässt sich mit diesem Einwand daher nicht begründen. Es verbleibt vielmehr bei der rechtlichen Einordnung der Müllgebühren für den Zeitraum 22. September 2009 bis 31. Dezember 2009 als Masseverbindlichkeiten.

Schließlich handelt es sich bei den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Müllgebühren auch nicht deswegen um Insolvenzforderungen, weil diese mit der Grundsteuer vergleichbar seien und damit als Jahresgebühr anzusehen seien. Denn zum einen besteht selbst bezüglich der Grundsteuer als Jahressteuer keine einheitliche Meinung darüber, ob diese insgesamt als Insolvenzforderung einzustufen ist oder aber ob insoweit nicht ebenfalls zwischen den Zeiträumen bis und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschieden werden muss (vgl. hierzu nur Henckel in: Jäger, InsO, Band 1, § 38 RdNr. 147 m.w.N.). Zum anderen ist die Grundsteuer mit den hier in Streit stehenden Müllgebühren aber auch gar nicht vergleichbar. Denn Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (vgl. § 3 Abs. 1 AO). Benutzungsgebühren nach Art. 8 KAG sind dagegen öffentlich-rechtliche Geldleistungen für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks, dessen Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist. Die Benutzungsgebühr stellt demnach, im Gegensatz zur Steuer, eine Gegenleistung für die tatsächliche Benutzung einer Einrichtung dar. Schon aus diesem Grund vermag auch dieses vom Kläger vorgebrachte Argument nicht zu überzeugen.

Die angefochtenen Bescheide waren schließlich auch an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtet und sind daher auch insoweit rechtmäßig. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Abtrennung des Verfahrens W 7 K 12.918 auf 150,10 EUR, danach auf 28,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).