AG Marl, Urteil vom 19.08.2011 - 34 C 10/09
Fundstelle
openJur 2013, 6657
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist.

Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Klage vom 02.03.2009 hat der Kläger die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.01.2009 angefochten. Der Kläger selbst ist nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., sondern im Grundbuch ist die ...eingetragen (vgl. Bl. 59 d. A.). Ob Komplementärin der ... (Liquidator Rechtsanwalt ...) oder aber die ... (Liquidator Rechtsanwalt ...) ist, ist zwischen den Parteien streitig. Einziger Kommanditist ist der Kläger. Seit 1976 befindet sich die ... in Liquidation. Liquidator ... ist Rechtsanwalt ... Aus diesem Grund wurde seitens der Beklagten neben der nicht eingehaltenen Anfechtungsfrist bereits die fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt.

In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 (Protokoll Bl. 396 ff. d. A.) erschien für den Kläger und für den damaligen Klägervertreter Rechtsanwalt ... Rechtsanwalt ... in Untervollmacht. Die Parteien schlossen einen Vergleich, in welchen das Verfahren 34 C 53/10 mit einbezogen wurde.

Wegen der Einzelheiten dieses Vergleiches wird auf das Protokoll vom 02.03.2011 verwiesen. Unter Ziffer 5 dieses Vergleiches hat sich die Beklagte den Widerruf dieses Vergleiches durch schriftliche, bis spätestens zum 11.04. eingehende Anzeige vorbehalten. Ein Widerruf der Beklagten ist nicht erfolgt, jedoch hat der Unterbevollmächtigte des Klägervertreters, Rechtsanwalt ..., den Vergleich mit Schriftsatz vom 17.03.2011 wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten. Zur Begründung hat er angeführt, der Vergleich sei auf der Grundlage geschlossen worden, dass die Komplementärin der ... in Liquidation, die ..., aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. Im Übrigen sei der Unterbevollmächtigte in diesem Verfahren auch nicht dazu legitimiert worden, einen solchen Vergleich abzuschließen. Der Kläger ist der Ansicht, der Vergleich sei deshalb schon mangels Prozesshandlungsvoraussetzung gemäß § 83 ZPO unwirksam, da der Vergleich auf den Entwürfen von Rechtsanwalt ... - der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers - beruhte, die im Vorfeld ausdrücklich vom Kläger abgelehnt worden seien. Im Übrigen sei der Vergleich in sich widersprüchlich und sittenwidrig.

Der Kläger beantragt daher,

              festzustellen, dass das Verfahren nicht durch Vergleich beendet ist, sondern fortzusetzen ist.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

              festzustellen, dass das Verfahren wirksam durch Vergleich beendet worden ist.

Gründe

Der Rechtsstreit ist vorliegend durch den Vergleich vom 02.03.2011 erledigt worden.

Der Vergleich ist nicht wegen fehlender Prozessvollmacht des Unterbevollmächtigten nach §§ 81, 83 ZPO unwirksam. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 25.02.2011 den Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt ... ausdrücklich für den Termin am 02.03.2011 legitimiert und darauf hingewiesen, dass dieser als langjähriger Liquidator der ... in Liquidation den Sachverhalt am besten kenne. Sofern der Unterbevollmächtigte im Innenverhältnis die Grenzen seiner Vollmacht überschritten haben sollte, bleibt dies ohne jede Auswirkung für den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich.

Der Vergleich ist auch nicht von dem Kläger wirksam angefochten. Dem Kläger steht unter keinen erkennbaren Grund ein Anfechtungsrecht zu. Ob überhaupt ein Irrtum des Klägervertreters anzunehmen ist, kann vorliegend dahinstehen. Falls sich dieser über die rechtliche Stellung der Komplementärin der ... geirrt haben sollte, so handelt es sich hierbei allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Desweiteren ist eine Täuschungshandlung der Beklagtenseite, insbesondere des Beklagtenvertreters, unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beklagtenvertreter vorliegend nicht selbständig die alten Vergleichsentwürfe in den Prozess eingebracht hat , sondern diese von Seiten des Gerichtes zur Vereinfachung der Vergleichsurkunde als Muster genommen und entsprechend den Verhandlungen abgeändert wurden. Es lag hierbei auch keinesfalls eine Überrumpelung des Unterbevollmächtigten des Klägers vor, dieser hat in mehrstündigen Unterbrechungen der Vergleichsverhandlungen ausreichend Zeit erhalten, Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen und eine Überprüfung des Vergleichstextes vorzunehmen.

Auch ist eine Widersprüchlichkeit des Vergleiches, die eine Unwirksamkeit zur Folge haben könnte, vorliegend nicht ersichtlich.

Soweit der Klägervertreter rügt, dass lediglich der (dreifach vertretenen) Beklagtenseite ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde und nicht der Klägerseite, so gibt dies lediglich das Ergebnis der zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen wieder und kann eine Sittenwidrigkeit keinesfalls begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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