SG Berlin, Urteil vom 17.01.2013 - S 72 KR 502/11
Fundstelle
openJur 2013, 3787
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 30.04.2011 als Studentin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).

Die im … 1981 geborene Klägerin ist seit 2007 Mitglied der Beklagten. Ab 01.10.2003 begann sie ein Magister-Studium an der … Universität B…, dem sie auch gegenwärtig nachgeht. Während sie die Zulassung zu ihrem Hauptfach Nordamerikastudien bereits zum Oktober 2003 erhielt, erlangte sie für die Nebenfächer Kunstgeschichte und Religionswissenschaften die Zulassung aufgrund des für diese bestehenden Numerus Clausus erst ein Semester später, nämlich zum April 2004. Das 14. Fachsemester endete dementsprechend für das Hauptfach am 30.09.2010, für die beiden Nebenfächer am 31.03.2011. Die Klägerin hatte sich für jedes Studienfach gesondert zu bewerben. Jedes Fach endet mit einer von den weiteren Fächern unabhängigen Prüfung.

Mit Bescheid vom 28.09.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Mitgliedschaft in der KVdS mit der Vollendung des 14. Fachsemesters am 30.09.2010 ende.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe am 30.09.2010 das 14. Fachsemester beendet. Zwar regele § 190 Abs. 9 SGB V grundsätzlich, dass die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten einen Monat nach Ablauf des Semesters ende, für das er sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet habe. Gemäß Punkt 6.2.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen gelte die Vorschrift aber nicht, wenn die studentische Kranken- und Pflegeversicherung wegen Vollendung des 14. Fachsemesters ende; eine Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Studenten sei somit nicht möglich.

Am 28.02.2011 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.

Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Mitgliedschaft in der KVdS bis zum 30.04.2011. Bezugspunkt der Höchstdauer der studentischen Krankenversicherung sei das Studium im Ganzen; dieses lasse sich im Magisterstudiengang nicht teilen; Der Magisterstudiengang könne nicht nur mit dem Hauptfach abgeschlossen werden; maßgeblich sei deshalb der Zeitpunkt, in welchem das gesamte Studium im 14. Fachsemester beendet werde. Der Status der Klägerin als Studentin habe damit erst am 30.04.2011 geendet. Das gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassen, auf das sich die Beklagte berufe, verstoße offensichtlich gegen den eindeutigen Wortlaut des § 190 Abs. 9 SGB V.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin bis zum 30.04.2011 als Studentin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass maßgeblich sein müsse, wann das 14. Fachsemester im Hauptfach erreicht werde. Andernfalls könne eine Studentin durch das Belegen von Nebenfächern die Zahl der Fachsemester weit über 14 erhöhen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig und begründet (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn diese war bis einschließlich 30.04.2011 Mitglied der KVdS.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, grundsätzlich nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres als Studenten pflichtversichert. Danach besteht Versicherungspflicht nur dann, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Der Vorschrift liegt der „Normalfall“ zugrunde, dass ein Studium zu einem bestimmten, einheitlichen Zeitpunkt – vollständig – aufgenommen wird. Eine ausdrückliche Regelung des Falls der Klägerin, dass das Studium der Nebenfächer eines Magister-Studiums aufgrund zunächst nicht erfolgter Zulassung nicht zeitgleich mit dem Hauptfachstudium aufgenommen werden kann, enthält das Gesetz nicht. Eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung von deren Sinn und Zweck ergibt jedoch, dass die Fachsemestergrenze innerhalb der Altersgrenze von 30 Jahren für jedes Studienfach eines Magisterstudiums gesondert gilt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – für jedes Studienfach eine gesonderte Zulassung nach gesonderter Bewerbung erfolgt und in jedem Studienfach eine von den weiteren Studienfächern des Magisterstudiums unabhängige Prüfung erfolgt. Denn in diesem Fall liegt eine Situation vor, die vergleichbar ist mit der Aufnahme von verschiedenen, nicht in einem Magister-Studium verbundenen Studiengängen. Für solche Fälle ist unstreitig, dass die für das erste Studium geltende Fachsemestergrenze nicht auch für das zweite Studium gilt. Solange jemand unter 30 Jahre alt ist, kann er beliebig viele Studiengänge beginnen und diese bis zum 14. Fachsemester führen, d.h. die 14-Fachsemester-Grenze gilt bei einem Zweitstudium erneut (vgl. Kruse in LPK, § 5 Rz. 40 m.w.N). Diese Auffassung wurde auch von den damaligen Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen vertreten, die davon ausgingen, dass die Begrenzung auf 14 Fachsemester sich immer nur auf einen Studiengang bezieht; dabei soll es keine Rolle spielen, ob das Erststudium abgeschlossen oder abgebrochen worden ist. Mithin endet die Krankenversicherungspflicht danach aufgrund eines Zweitstudiums mit Ablauf des 14. Fachsemesters des Zweitstudiums bzw. mit der Vollendung des 30. Lebensjahres (Krankenversicherungspflicht von Studenten bei Aufnahme eines Zweitstudiums, Fassung vom 11.02.1992, zitiert aus Juris).

Eine unterschiedliche Behandlung von Studenten, die einen Zweitstudiengang beginnen und von Studenten, die in der Zulassung und dem Abschluss jeweils voneinander unabhängige Nebenfächer eines Magister-Studiengangs beginnen, ist nicht gerechtfertigt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:

„Die Versicherungspflicht der Studenten (Absatz 1 Nr. 9) wird, um Missbräuche zu vermeiden, auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Damit soll auch der Tendenz, das Hochschulstudium zu verlängern, entgegengewirkt werden.“ (BT-Drs. 11/2237, S. 159).

Insbesondere die Begrenzung der Fachstudienzeit dient zur Abwehr der Gefahr von Missbräuchen durch Langzeitstudenten, denen ein ernsthafter Wille zur Beendigung des Studiums fehlt; mit der Begrenzung soll ein Anreiz zur Ausdehnung von Studienzeiten genommen bzw. ein Anreiz zum Abschluss des Studiums bis zum Erreichen des 14. Fachsemesters gesetzt werden. Der zeitversetzte Beginn des Studiums der Nebenfächer ist nicht auf ein Verzögerungsverhalten der Klägerin zurückzuführen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie sich zeitgleich für das Hauptfach und die Nebenfächer beworben, jedoch infolge des Numerus Clausus zunächst keine Zulassung für die Nebenfächer erhalten hat. Ein missbräuchliches Verhalten ist insoweit nicht ersichtlich.

Zwar endete das 14. Fachsemester in den Nebenfächern zum 31.03.2011. Gem. § 190 Abs. 9 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten jedoch erst einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben. Der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Versicherungspflicht wegen ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums oder infolge des Erreichens der Alters- oder Fachsemestergrenze endet. Für die von der Beklagten in Bezug genommene Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen findet sich im Gesetzeswortlaut kein Anhalt. Auch die Gesetzesbegründung spricht für diese Auslegung:

„Die Neuregelung senkt den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand für Hochschulverwaltungen und Krankenkassen bei dem Meldeverfahren in der Krankenversicherung der Studenten auf das erforderliche Mindestmaß, ohne den Krankenversicherungsschutz der Studenten unzumutbar zu gefährden. Sie gewährleistet, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten immer einen Monat nach Ende eines Semesters liegt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht endet der Krankenversicherungsschutz nicht mehr mit dem Zeitpunkt einer vor Semesterende erfolgenden Exmatrikulation. § 19 Abs. 2 SGB V, der den Schutz gegebenenfalls um weitere vier Wochen verlängert, gilt. Durch die Beachtung der Rückmeldefristen, die für das kommende Semester schon während des laufenden Semesters wahrzunehmen sind, sichert der Student die lückenlose Weiterführung seines Versicherungsschutzes, sofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“ (BT-Drucks 13/340 S 9).

Insbesondere aus dem Hinweis im letzten Satz ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V im Blick hatte. Gleichwohl ist eine von § 190 Abs. 9 SGB V abweichende Regelung für den Fall des Erreichens der Alters- oder Fachsemestergrenze – wohl ebenso wie die Streichung der gesonderten Regelung zur Exmatrikulation zu Gunsten der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands – nicht getroffen worden. Die Vorschrift ist deshalb auch dann anzuwenden, wenn die Versicherungspflicht infolge des Abschlusses des 14. Fachsemesters endet (ebenso Hänlein in LPK-SGB V, § 190 Rz. 18 m.w.N.).

Die Klägerin hat persönliche Gründe für die Überschreitung der Fachstudienzeit nicht geltend gemacht, so dass ihre Mitgliedschaft in der KVdS zum 30.04.2011 endete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Wert des Streitgegenstandes von 340,58 € (Differenz aus den tatsächlich gezahlten Beiträgen zur Krankenversicherung – Oktober bis Dezember 2010 107,57 €, Januar bis März 2011 111,15 € und April 2011 145,64 € – und den in der KVdS zu zahlenden Beiträgen von 64,66 € für Oktober bis Dezember 2010 und 66,81 € für Januar bis April 2011) bleibt hinter dem Betrag von 750 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) zurück. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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