OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
Fundstelle
openJur 2013, 3503
  • Rkr:

1. Der Kostenansatz der Gerichtskosten bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls dann der Begründung, wenn sich dieser Ansatz für den Kostenschuldner nicht ohne weiteres von selbst versteht. Wird der Kostenansatz dem Kostenschuldner nur durch Übermittlung einer Rechnung der Gerichtskasse bekannt gegeben, muß diese Rechnung den Kostenansatz des Kostenbeamten und seine Begründung vollständig und richtig wiedergeben.

2. Eine Antragsschrift im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG kann mehrere Anträge im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO enthalten. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich ein Werk betroffen ist, welches aber auf mehreren Chartcontainern und/oder in mehreren Compilations zu finden ist.

3. Auch dass die Gestattung der Auskuknft betreffend mehrere IP-Adressen erstrebt wird, führt für sich genommen noch nicht zu mehreren Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 5. Dezember 2011 wird der Beschluß des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2011 - 204 O 149/11 - teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt neu gefaßt :

 

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 10. Oktober 2011 wird der Kostenansatz der Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 23. September 2011 - 204 O 149/11 - in der Fassung der 1. Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 26. September 2011 (Kassenzeichen 700 91669 xxxx) dahin geändert, daß die für die Entscheidung über die Anträge der Beteiligten zu 1) vom 26. Juli 2011 zu erhebenden Gerichtsgebühren EUR 400,-- betragen. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.              Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25. Juli

              2011 beantragt, gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der E AG zu gestatten, ihr, der Beteiligten zu 1), Auskunft über die Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in einer Anlage zu jener Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Zugleich hat die Beteiligte zu 1) beantragt, der E AG im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die entsprechenden Verkehrsdaten zu sichern. Gestützt hat sie diesen Antrag auf Rechte an dem Werk „G“ des Künstlers „F“.

Durch Beschluß vom 26. Juli 2011 hat die Zivilkammer des Landgerichts der E AG im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Verkehrsdaten, welche auf einer dem Beschluß „als Ausdruck beigefügten Anlage ASt 1“ enthalten sind, zu sichern. Gemäß einer nur von einem der Richter der Kammer unterzeichneten Anweisung sollte eine solche Anlage (von der Geschäftsstelle des Landgerichts) mit jenem Beschluß „fest“ verbunden werden. Nach weiteren Ermittlungen hat die Zivilkammer des Landgerichts durch einen in der Besetzung der Richterbank mit drei Richtern gefaßten Beschluß vom 23. August 2011 der E AG gestattet, der Beteiligten zu 1) Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses vom 26. Juli 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, und die Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 1) auferlegt. Eine nur von einem Richter der Kammer unterzeichnete Begleitverfügung vom selben Tage enthält unter „IV. Kosten“ die Angabe „Gerichtsgebühr: 5 x 200 EUR)“.

Diese Angabe des Richters ist der Beteiligten zu 1) von dem Landgericht nicht übermittelt worden.

Mit Kostenrechnung vom 23. September 2011 hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Kosten in Höhe von EUR 1.000,-- angesetzt. In ihr ist in der Rubrik „KV-Nr. / Bezeichnung“ angeführt :

„§ 128 e I Nr. 4 KostO. Entscheidung über Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG (ab 01.09.2009) für einstweilige Anordnung und für die Hauptsache. KostO nach dem 01.01.2002“.

In der Rubrik „Wert/Anzahl“ ist die - im Kostenansatz nicht erläuterte - Ziffer „5“ eingetragen; als Kostenschuldner ist die „G2 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ genannt; hierzu findet sich auf dem Kostenansatz der Zusatz:

„Diese Rechnung erhalten Sie als Rechnungsempfänger für B GmbH da Kostenschuldner im Ausland“.

Dieser Kostenansatz ist der Beteiligten zu 1) zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten nur in Form einer - unter abweichendem Datum, nämlich dem vom „26.09.2011“ erstellten „1. Rechnung“ der Gerichtskasse Köln übermittelt worden. Auch inhaltlich weicht diese Rechnung teilweise von dem Kostenansatz der Geschäftsstelle des Landgerichts ab: Die Angabe „5“ als Faktor der Kostenberechnung findet sich in ihr ebensowenig wie der Text „KostO nach dem 01.01.2002“.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2011 hat die Beteiligte zu 1) „gegen den Kostenansatz vom 26. September 2011“ Erinnerung mit den Antrag eingelegt, die Gebühr in diesem Verfahren auf EUR 200,-- festzusetzen. Dieser Erinnerung hat die Geschäftsstelle des Landgerichts durch Verfügung vom 24. Oktober 2011 nicht abgeholfen.

Durch Beschluß vom 1. Dezember 2011 hat der Einzelrichter des Landgerichts die Erinnerung zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, ob ein Antrag oder mehrere Anträge im Sinne der hier einschlägigen Bestimmung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO anzunehmen seien, richte sich danach, ob ein Lebenssachverhalt oder mehrere Sachverhalte zur Entscheidung gestellt würden. Unterschiedliche Lebenssachverhalte seien jedenfalls dann gegeben, wenn - anders als hier - verschiedene Werke betroffen seien. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das dem Kostenschuldner zugeordnete Werk im Internet eingebunden in eine Zusammenstellung mit anderen Titeln, nämlich auf verschiedenen Compilations angeboten werde, sei der Lebenssachverhalt nicht dadurch geprägt, daß gezielt derjenige Titel angeboten werde, an dem der Kostenschuldner die Rechte halte; in der Mehrzahl der Fälle dürfte der jeweilige Interessent nicht speziell an dem Werk des Kostenschuldners, sondern an der Zusammenstellung von Titeln des gleichen Genres oder von aktuellen Titeln interessiert sein. Dies spreche dafür, nicht auf den einzelnen Titel, sondern auf die Zusammenstellung abzustellen, zumal die Gebühr von EUR 200,-- dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen solle. Dies führe dazu, daß vorliegend die Gebühr von EUR 200,-- fünfmal angefallen sei.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem sich das Gericht nur mit den Rechten an einem einzigen Musiktitel befassen müsse, liege nur ein Lebenssachverhalt vor, welcher von den eingereichten Belegen - auch der Listen hinsichtlich der Chartcontainer und Compilation(s) - lediglich „flan­kiert“ werde.

Dieser Beschwerde hat der Einzelrichter des Landgerichts durch Beschluß vom 2. Februar 2012 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts hat die Sache durch Beschluß vom 22. Februar 2012 gemäß § 14 Abs. 7 Satz 7 KostO zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung der Richterbank mit drei Richtern übertragen.

II.              Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) und entsprechend ihre Beschwerde

              haben nur zum Teil, nämlich nur in dem aus der Beschlußformel bezeichneten Umfang Erfolg.

1.              Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), bei der es sich entgegen ihrer Be-

              zeichnung in der Entscheidungsformel des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 2. Februar 2012 nicht um eine „sofortige“ Beschwerde handelt, da das Rechtsmittel im Verfahren nach § 14 KostO nicht fristgebunden ist, ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässig. Da die Beteiligte zu 1) - ebenso wie schon im Erinnerungsverfahren - die Herabsetzung der angesetzten Gebühren von EUR 1.000,-- auf EUR 200,--, also um EUR 800,-- erstrebt, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes hier die durch jene Vorschrift bestimmte Grenze. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, nachdem der Einzelrichter des Senats ihm diese Entscheidung gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO übertragen hat.

2.              Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz ist zulässig,

              § 14 Abs. 2 Satz 1 KostO. Sie wird durch jenen Kostenansatz beschwert, auch wenn er als Kostenschuldner nicht die Beteiligte zu 1) selbst, sondern deren Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet. Denn durch einen - den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) als ihren Vertretern auch durch die ihnen und ihr allein bekannt gegebene „1. Rechnung“ der Gerichtskasse mitgeteilten - Zusatz jenes Kostenansatzes wird klargestellt, daß sich der Kostenansatz nicht gegen die Rechtsanwälte, sondern gegen die Mandantin richtet.

3.              Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Erinnerung und die

              Beschwerde auch teilweise begründet. In der vorliegenden Sache sind statt der angesetzten Gebühr von EUR 1.000,-- nur Gebühren in Höhe von EUR 400,-- angefallen. Insoweit haben die Rechtsbehelfe daher Erfolg. Die weitergehende Beschwerde ist dagegen zurückzuweisen.

a)              Das Verfahren der Geschäftsstelle des Landgerichts bei der Entscheidung

              über den Kostenansatz und das Verfahren der Gerichtskasse bei der Bekanntgabe jenes Ansatzes sind nicht fehlerfrei.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat es versäumt, ihren Kostenansatz hinreichend zu begründen. Der Kostenansatz vom 23. September 2011 setzt den zu zahlenden Betrag mit EUR 1.000,-- fest. Er ergibt sich, wenn man die in der angeführten Bestimmung, in § 128 e Abs. 1 KostO, bestimmte Gebühr mit der in dem Kostenansatz in der Rubrik „Wert/Anzahl“ genannten Zahl 5 multipliziert. Worauf indes dieser Faktor 5 beruht, ist dem Kostenansatz des Landgerichts auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Wird - wie hier - eine Festgebühr mehrfach angesetzt, so muß der Kostenansatz auch erkennen lassen, wofür die Gebühr jeweils angefallen sein soll. Dies zeigt der Kostenansatz des Landgerichts nicht auf. Zwar soll die Gebühr nach dem Text des Kostenansatzes vom 23. September 2011 für die einstweilige Anordnung und (Hervorhebung nur hier) für die Hauptsache anfallen; dies könnte indes nur die Zahl 2 als Multiplikator begründen. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Kostenrechnung vom 23. September 2011 der Vorgabe des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg entspricht, nach welcher in der Kostenrechnung „die einzelnen Kostenansätze“ anzugeben sind. Denn die Regelung des § 27 KostVfg stellt keinen Rechtssatz zu Gunsten des Kostenschuldners auf, sondern enthält nur eine für den Kostenbeamten intern verbindliche Weisung der Landesjustizverwaltung (vgl. BGH, Rpfleger 1975, 432), welche somit Rechte des Kostenschuldners weder begründet, noch seine Rechte zu beschränken vermag. Das Erfordernis einer Begründung des fünffachen Ansatzes der Festgebühr in der Kostenrechnung selbst ergibt sich aber aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, daß derjenige, in dessen Rechte eingegriffen oder mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (vgl. BVerfGE 6, 32 [44]; BGH, a.a.O.; KG JurBüro 1997, 98 [99]). Deshalb bedarf es dann, wenn die in § 27 Abs. 1 KostVfg bezeichneten Angaben zum Verständnis des mit dem Kostenansatz erlassen Verwaltungsakts (vgl. Petzold in Binz/Dörndor­fer, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 19 GKG, Rdn. 2) - wie hier hinsichtlich des Multiplikators 5 - nicht ausreichen, entsprechender Begründung (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 14, Rdn. 12). Sie fehlt.

Die nach dem Gesagten fehlende Begründung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil einer der Richter der Zivilkammer in die Begleitverfügung vom 23. August 2011 zu dem Beschluß der Kammer vom selben Tage unter der Überschrift „Kosten“ die Angabe „(Gerichtskosten 5 x 200 EUR)“ aufgenommen hatte. Denn unabhängig davon, daß eine vorauseilende Begründung eines Elements eines späteren Kostenansatzes nicht Aufgabe des Richters ist, und unabhängig davon, daß jene - dann offenbar dem angefochtenen Kostenansatz zugrunde gelegte - Angabe der Beteiligten zu 1) nicht zur Kenntnis gebracht worden war, enthält auch sie keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erläuterung, weshalb hier die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 KostO fünfmal erhoben werden sollte.

Das anschließende Verfahren der Gerichtskasse leidet an einem weiteren Mangel. Wenn - wie hier - aufgrund der Vorgaben der §§ 27, 29, 30 KostVfg die Reinschrift der Kostenrechnung der Gerichtskasse übermittelt und dann nur von dieser dem Kostenschuldner (oder seinem Bevollmächtigten) eine Rechnung übersandt wird, dann müssen in dieser Kostenrechnung der Gerichtskasse aus rechtsstaatlichen Gründen alle der Begründung des Kostenansatzes dienenden Angaben der Kostenrechnung des Kostenbeamten wiedergegeben sein. Dem genügt die „1. Rechnung“ der Gerichtskasse vom 26. September 2011 hier nicht, weil sie - wie oben unter Ziff. I der Beschlußgründe dargestellt ist - von den Angaben der Kostenrechnung vom 23. September 2011 teilweise abweicht und insbesondere nicht einmal den in letzterer noch enthaltenen Faktor „5“ übernimmt.

b)              Durch den Erlaß des Beschlusses des Landgerichts vom 23. August 2011,

              also die Entscheidung zur Hauptsache des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG, ist hier entgegen der Auffassung des Landgerichts die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,-- nicht fünfmal, sondern nur einmal ausgelöst worden.

Nach der genannten Bestimmung wird diese Festgebühr von EUR 200,-- erhoben „für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach … § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes“. Die Frage, wie in diesem Zusammenhang der Begriff des Antrages zu verstehen ist, und wann somit eine Entscheidung über einen Antrag oder aber über mehrere Anträge gegeben ist, wird in der jüngeren Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Im Schrifttum ist zu § 128 c Abs. 1 KostO a.F., der Vorläufervorschrift zu § 128 e Abs.1 KostO, vertreten worden, die Festgebühr von jeweils EUR 200,-- falle für jede einzelne IP-Adresse an (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 101, Rdn. 39). Die gleiche Auffassung hat das OLG Frankfurt am Main im Jahre 2008 in einem obiter dictum vertreten (OLG Frankfurt, BeckRS 2009, 24373; so auch der redaktionelle Leitsatz zur Entscheidung LG Köln, MMR 2008, 761). Die Gegenposition vertritt das OLG München, das angenommen hat, der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO sei rein formell zu verstehen und mit dem der Antragsschrift gleichbedeutend (vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 116 [117]; OLG München, GRUR-RR 2011 230 [231]). Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]; jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101, Rdn. 70).

Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig.

Entgegen der von C in einem Rechtsgutachten vom 11. November 2011 sowie vom OLG München(a.a.O.) vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht eindeutig im Sinne einer Anknüpfung allein an formale Kriterien und damit im Sinne einer Gleichsetzung des darin verwendeten Begriffs „Antrag“ mit dem einer Antragsschrift zu verstehen. Im Gegenteil : „Antrag“ und „Antragsschrift“ haben - auch und gerade im juristischen Sprachgebrauch - einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt, und es ist allgemein geläufig, daß mit einer Klage- oder Antragsschrift mehrere unterschiedliche Anträge zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können. Letzteres gilt auch in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG: Auch hier können mehrere Rechtsschutzbegehren, die sich an dasselbe Gericht richten, in einer Antragsschrift verbunden werden. Entsprechend ist der Begriff der „Entscheidung über den Antrag“ auf Erlaß einer Anordnung nicht notwendig im Sinne des das Verfahren in der Instanz abschließenden Beschlusses zu verstehen; die Entscheidung kann vielmehr auch in der Verbescheidung eines materiellen Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG gesehen werden mit der Folge, daß dann gegebenenfalls in einem Beschluß mehrere Entscheidungen in dem genannten Sinne getroffen werden, sofern es das Gericht nicht - etwa wegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintretender Entscheidungsreife  - für angezeigt hält, über die mehreren in einer Antragsschrift verbundenen materiellen Anträge auch in getrennten Beschlüssen zu befinden.

Die zuletzt genannte Sichtweise ist die des Gesetzgebers (so auch OLG Karlsruhe, GRUR 2012, 230 [230]). In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, welcher dem § 128 c KostO a.F., der Vorläufervorschrift des heutigen § 128 e KostO zugrunde liegt, heißt es u.a.(Bundestags-Drucksache 16/5048, S. 36):

„Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 Euro vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befaßt. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung.

Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive.“

Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf kritisiert, daß bei den Staatsanwaltschaften (Straf-) Anzeigen mit der Angabe einer fünfstelligen Zahl von IP-Adressen vorlägen und eine Gebühr von 200 Euro pro Antrag eine Rechtsverfolgung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als sinnlos erscheinen lassen könnte, weil sie für den Auskunftssuchenden kaum mehr finanzierbar wäre, wenn er pro IP-Adresse jeweils mit einer Gebühr von 200 Euro belegt würde (BT-Drucksache 16/5048, S. 56). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erneut darauf hingewiesen, daß sich die vorgesehene Gebühr von 200 Euro am gerichtlichen Aufwand orientiert und daß sie im späteren Rechtsstreit gegenüber dem Verletzter als Schadensersatz geltend gemacht werden könne (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2009, 407 - „199 IP-Adressen“, unter Verweis auf BT-Drucksache 16/5048, S. 63; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Mit dieser Begründung wäre es nach Auffassung des Senats nicht vereinbar, wenn die „Entscheidung über den Antrag“ nicht materiell verstanden, sondern mit der äußeren Form der Entscheidung durch (oft nur einen) verfahrensabschließenden Beschluß gleichgesetzt würde unabhängig davon, ob dem Beschluß nur ein einzelner Lebenssachverhalt oder eine Mehrzahl gleichzeitig zur Entscheidung gestellter Lebenssachverhalte zu Grunde liegt. Indem der Gesetzgeber in der Begründung der Festgebühr auf den bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand abgestellt hat, hat er sich an dem Regelfall orientiert, der ihm aus den zuvor in einer Vielzahl von Fällen von den Inhabern der Rechte angebrachten Strafanzeigen bekannt war, nämlich daß jeweils die Verletzung der Rechte an einem bestimmten geschützten Werk vorgetragen wurde. Als Antrag im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO ist mithin das an das Gericht gerichtete materielle Rechtsschutzbegehren zu verstehen, mit dem unter Berufung auf einen bestimmten konkreten Lebenssachverhalt, die Verletzung der Rechte des Antragstellers an einem bestimmten Werk, die Gestattung der Bekanntgabe der Verkehrsdaten derjenigen Personen erstrebt wird, unter deren IP-Adressen in einem bestimmten Zeitraum die behaupteten Verletzungshandlungen vorgenommen worden sind. Hieran orientiert sich auch die Schätzung des Prüfungsaufwands, auf der die Bemessung der Festgebühr des § 128 c KostO a.F. und entsprechend jetzt des § 128 e KostO beruht. Es liegt auf der Hand, daß sich dieser Prüfungsaufwand erhöht, wenn mit einer Antragsschrift verschiedene Lebenssachverhalte und damit verschiedene Bitten um Rechtsschutz herangetragen werden, indem mit ihr die Verletzung der Rechte an unterschiedlichen Werken behauptet und die Gestattung der Bekanntgabe der Daten der jeweiligen Verletzer erstrebt wird. Die in diesem Zusammenhang in einer dem Senat vorgelegten gutachtlichen Ausarbeitung von L und I vom 9. November 2012 erhobene Einwand, es sei nicht ersichtlich, daß der Arbeitsaufwand proportional mit der Anzahl der Werke steige, ist nicht berechtigt. Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, „grundsätzlich“ kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris). Voraussetzung der Anordnung ist aber - auch nach jener Entscheidung - eine offensichtliche Rechtsverletzung; erforderlich ist - jedenfalls auch - daß die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Dritten (Provider) nach § 101 Abs. 2 UrhG und damit die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG gegen den Verletzer erfüllt wären (vgl. BGH, a.a.O., 2959, Rdn. 20). Dies erfordert die Feststellung der Rechtsinhaberschaft des jeweiligen Antragstellers, was es nicht selten und gerade in Fällen mit Auslandsbezug erforderlich macht, längere Rechteketten zu überprüfen, wobei diese Prüfung, wenn eine Antragsschrift die Verletzung von Rechten an mehreren Werken geltend macht, diese Prüfung für jedes einzelne Werk vorzunehmen ist. Bereits dies begründet einen erheblichen Prüfungsaufwand je Werk. Sorgfältiger Prüfung bedarf auch, ob die Verletzung der Rechte an den jeweiligen Werken unter Verwendung der von dem jeweiligen Antragsteller genannten IP-Adressen begangen wurde (vgl. dazu jetzt auch OLG Köln, GRUR 2013, 67). Ob es zusätzlich geboten wäre, den durch die von dem Gericht zuzusprechende Gestattung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Berührten (vgl. OLG Köln, FGPrax 2011, 44 [45]) in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor der jeweiligen Entscheidung rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren und dazu, nachdem sie selbst aus tatsächlichen Gründen nicht angehört werden können, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Rüntz, FGPrax 2011, 46), was indes derzeit - soweit für den Senat ersichtlich - nicht geschieht, bedarf hier, in der Kostensache, keiner weiteren Erörterung. Ergänzend zu bemerken ist, daß es für ein materielles Verständnis des Begriffs der „Entscheidung“ im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO auch spricht, daß in Fällen, in denen in einer Antragsschrift die Verletzung der Rechte an mehreren Werken geltend gemacht wird, das Ergebnis nicht notwendig einheitlich ausfallen muß: Vielmehr wird, wenn die Rechtsinhaberschaft des Antragstellers hinsichtlich eines Werks festgestellt, hinsichtlich eines anderen Werks dagegen nicht festzustellen ist, sowohl eine stattgebende als auch eine ablehnende Entscheidung zu treffen sein.

Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen die übrigen Erwägungen in dem genannten Gutachten von C nicht entgegen. Aus dem Charakter der Gebühr des § 128 e Abs. 1 KostO als einer Festgebühr folgt nicht, daß sie nicht mehrfach anfallen könne, wenn in einer Antragsschrift mehrere Anträge verbunden und zur Entscheidung gestellt werden. Der Einwand von C, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt. Auch der Hinweis des OLG München (GRUR-RR 2011, 116 [117]), im Zivilprozeß könne der Antragsteller mehrere Anträge in einer Klage zusammenfassen, ohne daß die Gerichtsgebühren mehrfach erhoben würden; die Anspruchshäufung führe dort allein dazu, daß die Wertgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG aus der Summe der Werte der einzelnen Streitgegenstände berechnet würden, ist zwar richtig, für die Beurteilung der hier anstehenden Frage aber unerheblich. Vielmehr führt die Mehrheit von Streitgegenständen in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht anders als im Zivilprozeß zu einer Erhöhung der Kostenlast, wobei aus dem Charakter der Festgebühr und dem Zweck der Regelung des § 128 e Abs. 1 KostO folgt, daß dann keine Wertaddition stattfindet, sondern die Gebühr mehrfach anfällt. Damit tritt im übrigen in Fällen dieser Art die gleiche Lage ein, die bestände, wenn der jeweilige Antragsteller nicht - letztlich zufälligerweise - Gestattungsanordnungen wegen der Verletzung der Rechte an mehreren seiner Werke zeitgleich in einer Antragsschrift hätte geltend machen können, sondern in gewissem, wenn auch nur geringem zeitlichen Abstand mehrere Antragsschriften eingereicht hätte.

Darauf, welche Gebühren für die anwaltliche Vertretung eines Antragstellers im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG anfallen, kommt es für die Auslegung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zwar nicht an, weil die Anwaltsgebühren auch in diesem Verfahren Wertgebühren sind. Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).

Der Senat geht deshalb davon aus, daß dann, wenn mit einer Antragsschrift nach § 101 Abs. 9 UrhG die Gestattung der Bekanntgabe von Verkehrsdaten wegen der Verletzung der Rechte an mehreren urheberrechtlich geschützten Werke erstrebt wird, mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO mit der Folge vorliegen, daß die in dieser Bestimmung bezeichnete Festgebühr mehrfach, nämlich je einmal für jedes betroffene Werk, anfällt. Dies führt in der vorliegenden Sache indes zu keiner EUR 200,-- übersteigenden Gebühr, weil hier nur ein einzelnes Werk, das Musikwerk „G“, Gegenstand des Antrages im Ausgangsverfahren war.

Darauf, daß mit dem Antrag des Ausgangsverfahrens die Gestattung der Bekanntgabe der einer Vielzahl von IP-Adressen zuzuordnenden Verkehrsdaten erstrebt wurde, kommt es nicht an. Auch wenn der Begriff des Antrages im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nicht rein formell, sondern in einem materiellen Sinne zu verstehen ist, so daß mehrere Anträge vorliegen, wenn einer Antragsschrift nach § 101 Abs. 9 UrhG unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen, was - wie gesagt - dann der Fall ist, wenn die Verletzung der Rechte an verschiedenen Werken vorgetragen wird, folgt daraus, daß mehrere IP-Adressen betroffen sind, noch keine Mehrzahl von Streitgegenständen und daher keine Mehrzahl von Anträgen im materiellen Sinne. Vielmehr ist mittlerweile geklärt, daß die Gebühr nicht schon dann mehrfach ausgelöst wird, wenn die Auskunft für unterschiedliche IP-Adressen begehrt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2009, 130; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 407; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]). Letzteres folgt aber nach Auffassung des Senats nicht allein und nicht einmal in erster Linie daraus, daß die IP-Adressen dynamisch zugeteilt werden, also regelmäßig mit der Folge wechseln, daß mehrere IP-Adressen gegebenenfalls einem einzigen Anschluß / Anschlußinhaber zuzuordnen sind (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263). Entscheidend ist nach der Auffassung des Senats vielmehr, daß bei der für die Anwendung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO maßgeblichen typisierenden Betrachtung der im Ausgangsverfahren zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, daß die Verletzung der Rechte an einem Werk unter Verwendung einer Vielzahl von IP-Adressen geltend gemacht und die Gestattung der Auskunft über die allen diesen Adressen zuzuordnenden Verkehrsdaten (Name und Anschrift der Anschlußinhaber) erstrebt wird. Damit liegt auch bei einer Vielzahl von IP-Adressen nur ein einheitlicher Lebenssachverhalt und damit nur ein Antrag / nur eine Entscheidung über einen Antrag im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO vor. Letzteres gilt deshalb entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (a.a.O.) auch dann, wenn die Verletzungshandlungen unter Verwendung unterschiedlicher Client-GUID begangen wurden, was zwar indiziell - wenngleich nicht zwingend (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263) - auf das Handeln verschiedener Verletzer deutet, den für die Anwendung des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bei typisierender Betrachtung maßgeblichen Sachverhalt aber nicht entscheidend prägt. Auch würde sonst der für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG weitgehend unerheblichen Frage der Verwendung verschiedener Client-GUID zum Hochladen erst im Verfahren des Kostenansatzes Bedeutung beigelegt, was jedenfalls völlig unpraktikabel wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Köln ist eine Mehrheit von Anträgen im Sinne des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO allerdings auch dann gegeben, wenn - wie im Streitfall - mit der Antragsschrift nach § 101 Abs. 9 UrhG zwar nur die Verletzung der Rechte an einem einzelnen Werk geltend gemacht, aber zugleich vorgetragen wird, daß sich dieses Werk auf verschiedenen Chartcontainern oder Compilations finde. So soll die Musikaufnahme „G“, die Gegenstand des Antrages des Ausgangsverfahrens ist, u.a. auf dem Koppelungstonträger „D“ und auf der „W“ veröffentlicht worden sein. Der genannten Rechtsprechung des Landgerichts vermag der Senat indes nicht beizupflichten. Unerheblich ist insoweit nach dem Gesagten, daß jedenfalls dann, wenn ein Werk (legal) auf verschiedenen Zusammenstellungen veröffentlicht ist, das unerlaubte Hochladen dieser verschiedenen Zusammenstellungen indiziell darauf deuten könnte, daß insoweit verschiedene Verletzer tätig wurden. Denn darauf, ob eine Mehrzahl von Verletzern vorliegt, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Entscheidend geprägt wird der Lebenssachverhalt, der zur Grundlage der Entscheidung nach § 101 Abs. 9 UrhG gemacht wird, von dem Begehren des jeweiligen Inhabers der Rechte, über diejenigen Personen Auskunft zu erhalten, die seine Rechte an einem bestimmten Werk verletzt haben. Dabei steht - wie gesagt - gerade die Berechtigung des Antragstellers an dem jeweiligen Werk im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung. Ob dieses Werk auf einem oder mehreren Tonträgern veröffentlicht wurde, und ob es (illegal) nur in einer oder aber in verschiedenen Zusammenstellungen zusammen mit den Werken anderer Rechteinhaber ins Internet gestellt wurde, ist dagegen im Verhältnis zu dem den Antrag prägenden Lebenssachverhalt nur Beiwerk; ob das Werk isoliert oder in einer oder mehreren unterschiedlichen Zusammenstellungen veröffentlicht und / oder hochgeladen wird, ist für die Berechtigung des Antrages nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht ausschlaggebend. Dadurch, daß in einer Antragsschrift mehrere Compilations oder Chartcontainer aufgeführt sind, auf denen sich das jeweilige Werk findet, wird auch kein nennenswerter zusätzlicher Prüfungsaufwand ausgelöst. Deshalb fällt in diesen Fällen dann, wenn der Antrag nur ein einziges Werk zum Gegenstand hat, die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO auch nur einmal an.

c)              Gleichwohl ist im vorliegenden Fall die von dem Landgericht angesetzte

              Gebühr nicht auf EUR 200,-- zu ermäßigen. Denn eine weitere Gebühr in Höhe von gleichfalls EUR 200,-- ist für die Entscheidung über den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung angefallen. Der Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren steht nicht entgegen, daß eine im ersten Rechtszug nicht in Ansatz gebrachte Gebühr im - hier gegebenen - Fall eines Rechtsmittels allein des Kostenschuldners nicht erstmals vom Beschwerdegericht zu seinen Lasten angesetzt werden darf. Denn schon der Kostenansatz des Landgerichts (von EUR 1.000,--) ist auf die Entstehung der Gebühren „für einstweilige Anordnung und für die Hauptsache“ gestützt, so daß neben der Gebühr für die Hauptsache auch jene für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Gegenstand der Kostenrechnung des Landgerichts war.

Auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist eine (weitere) Gebühr von EUR 200,-- nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zu erheben. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an. Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist. Deshalb können auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. Senat, a.a.O.; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 51, Rdn. 26). Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur „nach diesem Gesetz“, also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 4 FamFG verweist für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auf die allgemeinen Vorschriften. Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO. Dem Gesetzgeber war und ist es auch nicht verwehrt, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO durch eine spätere Regelung einzuschränken oder zu modifizieren. Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.). Der Einwand von C, dies verstoße gegen das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO, geht fehl. Denn es richtet sich nur an den Richter, aber nicht an den Gesetzgeber (vgl. Senat, a.a.O.)

Allerdings hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln unlängst in zwei Beschlüssen - in Abweichung von ihrer früheren Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Kammern des Landgerichts - angenommen, in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG falle für die Entscheidung über den (zusätzlich gestellten) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keine (weitere) Gebühr an (vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012, 213 O 170/12 [BeckRS 2012, 25353] und 213 O 247/12 [BeckRS 2012, 23354]). Dem vermag der Senat indes nicht beizupflichten. Er hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Zwar wird - worauf das Landgericht in jenen Entscheidungen abgestellt hat - der Gesetzgeber bei Erlaß der (gleich­lautenden) Vorläuferbestimmung des § 128 e Abs. 1 KostO, des mit Wirkung ab dem 1. September 2009 durch diesen ersetzten § 128 c Abs. 1 KostO a.F., davon ausgegangen sein, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG und den übrigen in § 128 c Abs. 1 KostO a.F. bezeichneten Verfahren neben der Festgebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der Gestattungsanordnung keine weitere Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgelöst wurde. Dies war indes keine Besonderheit der entsprechenden Anordnungsverfahren. Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort „Vorläufige Anordnung“ [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11). Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.). Diese generelle Gebührenfreiheit des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 51 Abs. 4 FamFG geändert. Eine solche Änderung war auch ausdrücklich beabsichtigt; der Gesetzgeber wollte mit dieser „Verände­rung gegenüber dem bisherigen Recht“ der von ihm zugleich angeordneten verfahrensrechtlichen Selbständigkeit (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG) des Verfahrens der einstweiligen Anordnung Rechnung tragen (vgl. Bundestags-Drucksa­che 16/6308, S. 200 f.). Nicht der Fortbestand der früheren Rechtslage, sondern die von dem Gesetz angeordnete Änderung, d.h. die Einführung der Gebührenpflicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, entspricht deshalb auch dem objektiven Willen des Gesetzes. Eine Ausnahme für bestimmte einstweilige Anordnungen sieht das Gesetz nicht vor; für einen Willen, bestimmte Fälle der einstweiligen Anordnung von der generell eingeführten Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG auszunehmen, findet sich in den Motiven des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Anhaltspunkt.

Darauf, daß jedenfalls in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG regelmäßig zugleich mit dem Antrag zur Hauptsache auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden dürfte (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, a.a.O.), kommt es nach der gesetzlichen Regelung nicht an. Daß mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Entscheidung in der Hauptsache kein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden sei, ist nicht richtig: Vielmehr muß die Sache dann von den Richtern der Zivilkammer wie von den übrigen Mitarbeitern des Gerichts nicht nur einmal, sondern wiederholt bearbeitet werden. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, daß die in diesem Zusammenhang von der 13. Zivilkammer des Landgerichts in den Gründen der beiden genannten Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 angestellte Überlegung, die einstweilige Anordnung sei in den Fällen des § 101 Abs. 9 UrhG „quasi voraussetzungslos“ zu erlassen, offensichtlich unzutreffend ist. Auch wenn - wie die Kammer ausführt - die einstweilige Anordnung in diesen Fällen von der Rechtsprechung zunächst „praeter legem“ entwickelt worden sein mag, unterfällt sie jetzt nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG der Regelung des § 51 Abs. 1 FamFG. Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG dürfen einstweilige Anordnungen nicht „quasi voraussetzungslos“, sondern nur dann erlassen werden, wenn der die Anordnung rechtfertigende Sachverhalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Saarbrücken, FPR 2011, 234 f.; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 6). Hierfür ist es jedenfalls - auch wegen des mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriffs in die Rechte des Providers - erforderlich, daß eine Rechtsverletzung vorliegt und es sich bei dem Antragsteller des Verfahrens um den Verletzten handelt. Dies ist nur der Fall, wenn er der Inhaber des Urheberrechts oder eines davon abgeleiteten Nutzungs- oder Verwertungsrechts ist. Letzteres ist daher schon vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen und von dem Gericht zu prüfen. Darauf, ob dies immer mit der gebotenen Sorgfalt geschieht oder -  worauf der Hinweis der beiden genannten Beschlüsse deuten könnte, die einstweilige Anordnung sei „quasi voraussetzungslos“ zu erlassen - zuweilen unterbleibt, kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht an.

d)              Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 14 Abs. 9 KostO.