BGH, Beschluss vom 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12
Fundstelle
openJur 2013, 3428
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 - 10 A 131 - SH V - anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 111b Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über den Antrag hat der Senat zu entscheiden, da die Hauptsache aufgrund des vom Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. beziehungsweise am 18. Oktober 2012 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle bei ihm anhängig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 158), mithin die Berufung des Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zuzulassen und erfolgreich sein wird.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen.

Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderun-2 gen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art seiner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedigen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeitraum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen - nicht in der Lage ist, fällige Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu begleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Steigerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat. Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine sol-5 che - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - "Quersubvention" des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation.

Galke Appl Herrmann Strzyz Brose-Preuß

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 18/11 -