AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 22.01.2013 - 60 C 399/12
Fundstelle
openJur 2013, 3402
  • Rkr:

1. Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung.

2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen.

3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien begehren mit Klage und Widerklage jeweils Zahlung aus einem fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag nebst Kostenausgleichsvereinbarung.

Der Beklagte beantragte am 25.11.2009 auf demselben Formular bei der Klägerin den Abschluss einer fondgebundenen Rentenversicherung sowie einer auf den Versicherungsvertrag bezogenen Kostenausgleichsvereinbarung. Auf den Inhalt des Antrages vom 25.11.2009 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 17 der Akte) wird Bezug genommen.

Auf dem Antragsformular heißt es unter „G) Unterschriften/Belehrungen“ zum „Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages“ wie folgt:

„Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief Fax, E-Mail) gegenüber der Q AG zu erklären (Kontaktdaten: Q AG, K- Straße, FL - 9491 Ruggell, Fax: , E-Mail: ) und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt erst nach Erhalt in Textform der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnungen und dieser Belehrung zu laufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen: Im Falle des wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn sie zugestimmt habe, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämien, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufwert. Der Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.“

Weiter heißt es im Antragsformular unter „G) Unterschriften/Belehrungen“ zum „Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgelichvereinbarung“ wie folgt:

„Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief Fax, E-Mail) gegenüber der Q AG zu erklären (Kontaktdaten: Q AG, Jstraße , FL - 9491 Ruggell, Fax: , E-Mail: ) und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt mit der vorliegenden Belehrung und der Zurverfügungstellung der Versicherungspolice. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie die Kostenausgleichsvereinbarung, mit der Sie Ihre Kostenverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag finanzieren, so sind Sie an den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir - wie hier - zugleich auch ihre Vertragspartner im Rahmen des Versicherungsvertrages sind.“

Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 04.12.2009 an den Beklagten die dem Antrag entsprechende Versicherungspolice zum Aktenzeichen XXXXX sowie die Kostenausgleichsvereinbarung zum Aktenzeichen XXXXXXX. In der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte Abschlusskosten in Höhe von 2.173,50 EUR und Einrichtungskosten in Höhe von 2.898,00 EUR (damit insgesamt 5.071,50 EUR) an die Klägerin zahlt. Die Parteien vereinbarten weiter, dass der Beklagte monatlich an die Klägerin insgesamt 150,00 EUR zahlt. In der Zeit vom 01.01.2010 bis 01.12.2013 sollten 19,21 EUR der monatlichen Rate auf die fondgebundene Rentenversicherung und der Restbetrag in Höhe von 130,79 EUR auf die Kostenausgleichsvereinbarung angerechnet werden. Vom 01.01.2014 bis zum Vertragsende sollte der Betrag in Höhe von 150,00 EUR ausschließlich für die fondgebundene Rentenversicherung verwendet werden. Die Parteien vereinbarten als Versicherungsbeginn den 01.01.2010.

Der Beklagte „kündigte“ unter dem 22.02.2011 sowohl den Rentenversicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichungsvereinbarung. Unter dem 09.03.2011 bestätigte die Klägerin dass die Kündigung zum 08.03.2011 wirksam geworden sei. Der Rückkaufwert des gekündigten Versicherungsvertrages sei mit 169,30 EUR zu beziffern. Der Betrag solle mit den offenen Forderungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung verrechnet werden. Weiter wies die Klägerin den Beklagten daraufhin, sollten die Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung unterbleiben, so werde der noch offen stehende Betrag nebst Zinsen sofort zur Zahlung fällig. Da der Beklagte in der Folgezeit die Beträge in Höhe von 130,79 EUR auf die Kostenausgleichsvereinbarung an den Kläger nicht zahlte, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2011 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung die gesamte Restforderung in Höhe von 3.818,08 EUR sofort zur Zahlung fällig und forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung der gesamten Restforderung auf. In § 2 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung heißt es wie folgt: „Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei einer Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags der Teilzahlungspreises in Verzug und hat die PrismaLife erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtkostenbetrag sofort zur Zahlung fällig.“ Mit Schreiben vom 16.08.2011 (Anlage A 7 zur Klageerwiderung, Blatt 62 der Akte) „widerrief“ der Beklagte sowohl den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag als auch die Kostenausgleichsvereinbarung und forderte die Klägerin erfolglos zu Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.036,00 EUR, der sich aus einer Beitragsrückerstattungsforderung in Höhe von 1.831,06 EUR und dem Rückkaufwert in Höhe von 160,30 EUR zusammensetzt, bis zum 29.09.2011 auf.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung in Höhe von 3.818,08 EUR aus der Kostenausgleichsvereinbarung. Die Klägerin begehrt weiter die Zahlung von vorgerichtlich entstandenen Auskunftskosten in Höhe von 27,00 EUR, Mahnkosten in Höhe von 26,00 EUR und Inkassokosten in Höhe von 318,50 EUR sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 25,00 EUR. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte von der Klägerin Rückzahlung der Prämien, die auf die Kostenausgleichsvereinbarung verrechnet worden sind und damit Zahlungen in Höhe von 1.831,06 EUR. Weiter begehrt er die Zahlung des unstreitig in Höhe von 169,30 EUR bestehenden Rückkaufwertes des Versicherungsvertrages.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kostenausgleichsvereinbarung begründe ungeachtet der Kündigung des Rentenversicherungsvertrages weiterhin Zahlungsansprüche. Sie verstoße nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG. Außerdem liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB vor. Weiter könne die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gemäß § 8 VVG widerrufen werden; die Bestimmung sei nicht anwendbar, da es sich bei der Kostenausgleichsvereinbarung nicht um einen Versicherungsvertrag handele.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.818,08 EUR zuzüglich 13 % Zinsen jährlich ab dem 16.06.2011 zu zahlen; den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 26,00 EUR Mahnkosten, 27,00 EUR für Auskünfte, 318,50 EUR Inkassokosten sowie 25,00 EUR für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 13 % seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die isolierte Kostenausgleichsvereinbarung stelle eine Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG dar. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, Urteil vom 22.11.2011, Aktenzeichen 7 O 286/10, vertritt der Beklagte die Ansicht, es sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen. Im Übrigen sei die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen als Anlage zur Akte gereichten Unterlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.818,08 EUR aus der Kostenausgleichsvereinbarung zum Aktenzeichen XXXXX. Der Beklagte hat den am 25.11.2009/04.12.2009 abgeschlossenen Vertrag über eine fondgebundene Rentenversicherung fristgerecht widerrufen. Dieser Widerruf erstreckt sich auf die mit dem Versicherungsvertrag verbundene Kostenausgleichsvereinbarung vom gleichen Tage. Das Widerrufsrecht des Beklagten folgt aus § 8 Abs. 1 VVG in der Fassung vom 17.12.2009. Dieses Widerrufsrecht erstreckt sich in der vorliegenden Konstellation, in der die Vertragsabschlusskosten nicht im Rahmen des Versicherungsvertrages selbst durch Verrechnung mit Versicherungsprämien getilgt werden, sondern Gegenstand einer gesonderten, mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Vereinbarung sind, auch auf diese Kostenausgleichsvereinbarung. Der Versicherer könnte das dem Versicherungsnehmer für den Versicherungsvertrag gemäß § 8 Abs. 1 VVG zustehende gesetzliche Widerrufsrecht entwerten, wenn es allein in seiner Hand läge, dem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Kostenausgleichsvertrages ein gleichwertiges Widerrufsrecht einzuräumen, dies nur unter engeren Voraussetzungen zu tun oder es gar ganz zu unterlassen. Jedes dem § 8 VVG nicht vollständig entsprechende Widerrufsrecht in Bezug auf den separierten Kostenausgleichsvertrag bürdet dem Versicherungsnehmer das Risiko auf, nicht unerhebliche Vertragsabschlusskosten auch dann tragen zu müssen, wenn seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung kraft des insofern erklärten Widerrufs unwirksam wäre. Dies lässt sich mit dem Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer eine Bedenkzeit einzuräumen, nicht vereinbaren.

Rechtstechnisch bestehen zwei Wege, um den insoweit gebotenen Gleichlauf des Widerrufs von Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvertrag zu bewerkstelligen. Entweder erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrages in entsprechender Interpretation des § 8 VVG von Gesetzes wegen auf den Kostenausgleichsvertrag mit der Konsequenz, dass diese Rechtsfolge Aufnahme in die Widerrufsrechtsbelehrung zum Versicherungsvertrag finden müsste. Oder aber der Kostenausgleichsvertrag räumt dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht ein, das in jeder Hinsicht mindestens mit dem für den Versicherungsvertrag gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsrecht übereinstimmt. In diesem Fall müsste der Versicherte zwar zwei Verträge widerrufen, was angesichts eines klar erkennbaren Abschlusses zweier Verträge und entsprechender Belehrung aber von ihm verlangt werden könnte. Den Anforderungen der zweiten Alternative genügt das zum Kostenausgleichsvertrag vom 25.11.2009/04.12.2009 vorgesehene Widerrufsrecht nicht. Die Widerruffrist zur Kostenausgleichsvereinbarung beginnt nach der einschlägigen Klausel des Vertragsformulars nicht unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 VVG, sondern knüpft lediglich daran an, dass die Versicherungspolice und die vorliegende Belehrung dem Versicherungsnehmer zugegangen sind. Demgegenüber beginnt die Widerruffrist zum Versicherungsvertrag unter den in § 8 Abs. 2 VVG nominierten Voraussetzungen, so dass ein Gleichlauf der Widerruffristen nicht gewährleistet ist. Vielmehr bestünde die Gefahr zu Lasten des Versicherungsnehmers, dass zum Zeitpunkt eines wirksamen Widerrufs der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung die Widerruffrist zur Kostenausgleichsvereinbarung bereits abgelaufen wäre.

Soweit verschiedene Gerichte darauf abstellen, § 8 VVG regele nur den Widerruf des Versicherungsvertrages, stelle hingegen keine Anforderung an die Widerrufbelehrung einer davon getrennten Ausgleichsvereinbarung, verkennt diese Argumentation, dass es hier nicht lediglich um Anforderungen an die Widerrufbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung geht, sondern die materielle Reichweite des gesetzlichen Widerrufsrechts gemäß § 8 VVG in Bezug auf den Versicherungsvertrag in Frage steht und insofern eine Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auf zwei Verträge nicht das gesetzliche Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers beeinträchtigen darf.

Da sich ein Gleichlauf der Widerrufsrechte zum Versicherungsvertrag gemäß § 8 VVG und zum Kostenausgleichsvertrag aus den Vertragsbedingungen nicht ergibt, bleibt im zu entscheidenden Fall nur die Erstreckung des Widerrufs des Versicherungsvertrages auf den Kostenausgleichsvertrag. Da die Widerrufbelehrung zum Versicherungsvertrag nicht den Hinweis beinhaltet, dass sich der Widerruf des Versicherungsvertrages auf die Kostenausgleichsvereinbarung erstreckt, ist die Widerrufbelehrung zum Versicherungsvertrag unvollständig und kann deshalb den Fristbeginn des Widerrufsrechts nicht auslösen. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2011 den Versicherungsvertrag verbunden mit der Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen.

Dieser Argumentation steht § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG schon deshalb nicht entgegen, weil das Muster über die Widerrufbelehrung als Anlage zum VVG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft getreten war.

Angesichts der Möglichkeit sich überlagernder Wirkungen verschiedener Gestaltungsrechte bestehen keine Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit des Widerrufs aus der Tatsache, dass der Beklagte vor Ausspruch des Widerrufs die „Kündigung“ der Vertragsverhältnisse erklärt hat. Insofern käme es sogar in Betracht, die „Kündigungserklärung“ als Erklärung eines Laien auf die ihm günstigen Rechtsfolgen gerichtet anzunehmen, die auf die erkennbar materiell gewünschte Abstandnahme vom Vertrag zielen.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.036,00 EUR. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung des unstreitig in Höhe von 169,30 EUR bestehenden Rückkaufwertes gemäß § 169 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag. Dem Anspruch des Beklagten stehen keine Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von weiteren Beiträgen aus der Kostenausgleichvereinbarung entgegen, vgl. oben. Der Beklagte hat weiter einen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beiträge in Höhe von 1.831,06 EUR entsprechend §§ 346 Abs. 1, 355 BGB. Der Beklagte hat seine auf Abschluss des fondgebundenen Rentenversicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf erstreckt sich auf den mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Kostenausgleichsvertrag, vgl. oben.

Der Zinsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin ergibt sich aus Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.818,44 EUR.

Der Betrag von 5.818,44 € entspricht der Summe der Klage- und Widerklageforderung.