AG Bayreuth, Beschluss vom 06.08.2012 - 3 F 1059/11
Fundstelle
openJur 2013, 3349
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.06.2012 eine monatlich im Voraus zu zahlende Rente in Höhe von 389,15 € zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Antragstellerin war mit dem am 21.05.2012 verstorbenen A. verheiratet. Die Ehe wurde mit Endurteil vom 13.12.2000 geschieden. Die Ehegatten haben am 13.12.2000 eine Vereinbarung geschlossen, in der sie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Betriebsrente des A. vereinbarten. Auf die Vereinbarung vom 13.12.2000, Bl. 10 f. d. A. wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.06.2012, dem Antragsgegner zugestellt am 29.06.2012 beantragt, nach dem Tod ihres früheren Ehemanns am 21.05.2012, den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Ausgleichsrente liegen vor. Insbesondere ist die Rente auch nicht nach § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, der Verträge zu Lasten des Versorgungsträgers verhindern soll (vgl. zum früheren Recht: § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG). Für eine Anwendung dieser Norm spricht zwar der Wortlaut der Vereinbarung der Ehegatten, dagegen allerdings die Tatsache, dass nach früherem Recht ein Ausgleich nach § 3 b VAHRG nicht gegen den Willen der Berechtigten durchgeführt werden konnte (BGH NJW 92, 3234), weil es sich um eine Vorschrift handelte, die nur dem Schutz des Ausgleichsberechtigten diente (gegen die Anwendung des § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG in einem solchen Fall auch: BGH FamRZ 1989, 602 a. E.). Die Antragstellerin übte mit der Vereinbarung faktisch also ein einseitiges Gestaltungsrecht aus. Der Versorgungsträger wurde, wie es der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausführte, durch die Regelung des § 3 b VAHRG nur "reflexartig begünstigt".

Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem Betrag, die die Antragstellerin als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte (§ 25 Abs. 3 VersAusglG).

Der Festsetzung liegt folgende Berechnung zugrunde:

Berechnung Schuldrechtlicher VA

in Sachen …

Anfang der Ehezeit:01.04.1967Ende der Ehezeit:30.04.2000Anrechte des Mannes

1.Versorgung bei der … Versorgungskasse

bezahlt Euro/Mt889,97 EuroAuszugehen ist von der Bruttoversorgung, weil § 25 Abs. 4 VersAusglG nur auf § 20 Abs. 2 und 3 VersAusglG verweist (i. Erg. ebenso: Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 6. Kap. Rz. 770 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/10144 S. 67).

Die Versorgung stellt den Ehezeitanteil dar.

Ehezeitanteil889,97 Euro = 1.740,63 DMEs fand ein Teilausgleich statt.

Datum des Beginns der Ausgleichsrente01.06.2012Die Rente wurde teilweise ausgeglichen durch        (17,09/2+89,60 = 98,15)        (Quasi-)Splitting in Höhe von   98,15 DM        ––––––––––Restanspruch bei Ehezeitende   98,15 DMAusgleichsanspruch vor Teilausgleich 1740,63 / 2 =  870,32 DMTeilausgleich  -98,15 * 27,47 * 1,95583 / 48,29 =- 109,20 DM        ––––––––––Restanspruch  761,12 DMinsgesamt:     761,12 DM761,12 DM =     389,15 EuroDer angegebene Betrag ist geringer als die zugesagte Witwenversorgung im Falle des Fortbestands der Ehe bis zum Tod von A. (§ 25 Abs. 1 VersAusglG).

Die Rente ist gemäß § 25 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit §§ 1585 b Abs. 2, 1613 BGB ab dem Ersten des Monats der Antragstellung zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da sich bei dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Versorgungsträger und die Antragstellerin mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen, entspricht es der Billigkeit, auch den Versorgungsträger an den Kosten beteiligt (ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 640), zumal dieser außergerichtlich nur einen geringeren Betrag an Versorgungszahlung angeboten hat.

Insoweit lässt das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Beschwerde zu (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG).