OLG München, Urteil vom 21.11.2012 - 3 U 2072/12
Fundstelle
openJur 2013, 3315
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 17.04.2012 unter Aufhebung der Kostenentscheidung in Ziffer I dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger über den zuerkannten Hauptsachebetrag von 113,85 € hinaus weitere 824,68 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem nunmehrigen Betrag von 7.313,85 € seit dem 01.06.2011 zu bezahlen hat.

II. Die Verurteilung unter Ziffer II des Ersturteils, dass der Beklagte an den Kläger 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen hat, bleibt aufrechterhalten.

III. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung des Kläger zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des erstinstanziellen Verfahrens tragen der Kläger 91 % und der Beklagte 9 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 77 % und der Beklagte 23 %.

V. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313 a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, Bearbeiter Reichold, § 313 a, Rdnr. 2; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, Bearbeiter Vollkommer, § 313 a, Rdnr. 2).

Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17.04.2012 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 113,85 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.813,85 € seit 01.06.2011 sowie 837,52 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.03.2012 (Az.: 8 O 3134/11) wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger weitere € 3.250,-- Schmerzensgeld zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit 01.06.2011 sowie weitere € 172,-- und € 152,68 nebst weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 196,59 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Die Schadensersatzbeträge in Höhe von weiteren 172,-- € - über die in erster Instanz ausgeurteilten Fahrtkosten von 500,-- € hinaus - sowie weitere Behandlungskosten von 152,68 € - über die erstinstanziell zuerkannten Behandlungskosten von 750,-- € hinaus -, welche in das Berufungsverfahren im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 533 ZPO) eingeführt wurden, konnten gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 StGB, § 249 BGB zuerkannt werden.

2. Was das geltend gemachte Schmerzensgeld angeht, hält der Senat, der die vom medialen Augenwinkel links bis zum seitlichen linken Nasenflügel reichende dauerhaft sichtbare Narbe aus der Körperverletzungshandlung des Beklagten beim Kläger in Augenschein genommen hat, einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 9.000,-- € für angemessen, aber auch ausreichend. Das Erstgericht hat unter Ziffer I 1. der Entscheidungsgründe die Abwägungskriterien für die Zubilligung des Schmerzensgeldes nachvollziehbar und einleuchtend dargelegt, hierauf kann Bezug genommen werden. Die verbliebene Narbe ist deutlich sichtbar, aber nicht entstellend. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger auch 2 1/4 Jahre nach der Tat in dem betroffenen Gesichtsbereich noch Schmerzen aufgrund Wetterwechsels verspürt, war eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 9.000,-- € vorzunehmen. Mit dieser Höhe hat der Senat - wie im Grunde auch das Landgericht - dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, die gebührende Bedeutung (vgl. Palandt, 71. Aufl. 2011, Bearbeiter Grüneberg, § 253, Rdnr. 15) zuerkannt.

Der Senat hat entgegen seiner sonstigen Übung insbesondere die Beck'sche Schmerzensgeldtabelle (Stand 01.07.2011) für "Wangenverletzung" und "sonstige Gesichtsverletzungen" herangezogen. Hiernach wurden Schmerzensgeldbeträge im Bereich von 10.000,-- bis 20.000,-- € allgemein für Gesichtsverletzungen größeren Ausmaßes, wie sie etwa durch einen Hundebiss verursacht werden bzw. einhergehen mit Zahn-, Augen- und Nervenverletzungen, zugesprochen. Eine gewisse Vergleichbarkeit ergab sich mit der in der Schmerzensgeldtabelle unter "sonstige Gesichtsverletzungen" angeführten Entscheidung des OLG Dresden vom 27.02.2002 (Schmerzensgeld 7.700,-- € wegen Gesichtsverletzung; hier: Abbruch des rechten oberen Schneidezahns, Nasenverletzung, Mundverletzung sowie weitere Stichverletzungen in den Hinterkopf und oberflächlich am Hals), des OLG Düsseldorf vom 28.02.1997 über 7.669,38 € (Gesichtsverletzung; hier: "große Risswunde im Gesicht" und Schädel-Hirn-Trauma) sowie des OLG Karlsruhe vom 18.12.1985 mit 6.135,50 € Schmerzensgeld wegen Gesichtsverletzungen mit Narbenbildung, verbunden mit Handverletzung (hier: Zeigefinger Gliedverlust), Zahnverletzung (hier: Teilverlust eines Schneidezahns), außerdem mit der unter dem Stichwort "Wangenverletzung" registrierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 30.04.1998 mit 5.112,92 Euro Schmerzensgeld (zugrunde lag eine erhebliche Gesichtsverletzung mit triangelförmig deutlich sichtbarer Narbe - "ihre Schenkellänge beträgt jeweils mehrere Zentimeter"- bis zum linken unteren Augenwinkel und Durchtrennung des Parotisausführungsganges).

Die vom Klägervertreter in der Berufungsbegründung vom 05.07.2012, Seite 3, angesprochenen Fälle von Schmerzensgeldentscheidungen ab 10.000,-- € und darüber hinausgehend sind mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungserwiderung vom 09.10.2012, Seiten 2/3, verwiesen. Der hier gegebene Sachverhalt lässt, in Verbindung mit dem 2 1/4 Jahre seit der Verletzung sichtbaren und vom Senat durch Augenschein beurteilten Zustand keine 9.000,-- € übersteigende Schmerzensgeldforderung zu.

3. Bei der vom Erstgericht unter I C der Entscheidungsgründe berechneten Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat es sein Bewenden. Der Umstand, dass der Senat über das Erstgericht hinausgehend weitere 824,68 € (von denen 324,68 € erst im Berufungsverfahren "nachgefordert" wurden) zusätzlich zugesprochen hat, führt nicht zu einer höhere Gebühren auslösenden Änderung des Gegenstandswerts. Der Ansatz einer Gebühr von 1,5 bei dem doch klar gelagerten Sachverhalt ist nicht nachzuvollziehen und wurde auch nicht mit weiteren Tatsachen unterlegt.

Nach Maßgabe dieser Ausführungen war der zugesprochene Hauptsachebetrag nebst Zinsen, wie Z.I tenoriert, zu erhöhen, im übrigen die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und § 92 ZPO. Was die als weiteren Schadensersatz zugesprochenen 324,68 € angeht, hätten diese Beträge bereits erstinstanziell geltend gemacht werden können. Der insoweit mit der Berufung erzielte Erfolg war damit gemäß § 97 Abs. 2 ZPO kostenmäßig nicht dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung des erstinstanziellen Verfahrens war in erster Linie entsprechend dem nunmehrigen Obsiegen und Unterliegen der Prozessparteien zu korrigieren. Zudem hatte der Senat zu berücksichtigen, dass Kosten für das vorausgegangene Mahnverfahren anfielen, nachdem der Klägervertreter unter dem 27.06.2011 einen Mahnbescheid über 13.314,03 € nebst Zinsen erwirkt hatte, wobei das streitige Verfahren anschließend über einen Betrag von lediglich 6.614,03 € Hauptforderung weitergeführt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass laut Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 VV 3305 die 1,5 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet wird. Ebenso wird nach Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis) Teil 1 I Nr. 1100, 1210, die Gebühr 1100 von 0,5 für das vorausgegangene Mahnverfahren nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Auf diese Weise bedingte das über einen erhöhten Streitwert durchgeführte Mahnverfahren einen zusätzlichen Kostenanfall in der grob geschätzten Größenordnung von 150,-- €. Von den zur Zeit der Überleitung ins streitige Verfahren klägerseits gestellten Forderungen (Fahrtkosten waren damals noch pauschal mit 500,-- €, Botox-Behandlungen pauschal mit 750,-- € angesetzt) waren vom Ergebnis her 10.713,85 € gerechtfertigt, von denen vorprozessual jedoch bereits 3.300,-- € gezahlt und 6.700,-- € durch Beschränkung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid tituliert werden konnten. Insoweit ist folgendes zu berücksichtigen: Hat der Schuldner zur Einleitung des Mahnverfahrens keinen Anlass gegeben und erkennt er den geltend gemachten Betrag (teilweise) an, d. h. erhebt er keinen Widerspruch zur Hauptsache, kommt er in den Genuss der Kostentragungsregel des § 93 ZPO (vgl. OLG Frankfurt MDR 1984, 149). Entsprechendes gilt natürlich, sofern der Schuldner schon aufgrund des Mahnbescheids den geltend gemachten Anspruch anerkennt und der Gläubiger sodann Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellt (F., Zu den festsetzbaren Kosten des Teilvollstreckungsbescheids, Rechtspfleger 2001, 582). Vorliegend wurden 3.300,-- € vorprozessual bezahlt. In der vor Beantragung des Mahnbescheides zwischen den anwaltlichen Vertretern der Parteien geführten Korrespondenz hatte zuletzt die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 31.05.2011 (Anlage K 5) einen Anspruch des Klägers in der Gesamtgrößenordnung von 10.000,-- € anerkannt. Die Kosten des Mahnverfahrens wären so gut wie ganz vermieden worden, hätte sich der Klägervertreter eben dann in Höhe von 10.000,-- € ein notarielles Schuldanerkenntnis oder eine schriftliche Schuldanerkenntniserklärung des Beklagten über dessen anwaltliche Vertreterin erteilen lassen. Ein Vollstreckungstitel hätte sich auf diesem Wege unschwer gesichert werden können.

Kostenmäßig ergibt sich durch die Berücksichtigung der Kosten des Mahnverfahrens - unbeschadet der Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 93 ZPO, wonach die Kosten des Mahnverfahrens dem Kläger zuzurechnen wären - jedoch keine wesentliche Verschiebung, die Kostenquote ist für den Beklagten geringfügig auf 9 % abzurunden, die für den Kläger geringfügig auf 91 % zu erhöhen.

Zu dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen klägerischen Schriftsatz vom 14.11.2012 ist anzumerken: Obwohl der Klägervertreter dessen Inhalt als Rechtsausführungen qualifizierte, enthält er, was einen weiteren (angeblichen) vorprozessualen klägerischen Schriftsatz vom 27.05.2011 angeht; neues tatsächliches Vorbringen, zu dem beklagtenseits nicht Stellung genommen werden konnte. Eine Schriftsatzfrist wurde klägerseits im Termin vom 07.11.2012 nicht beantragt; somit konnten gemäß §§ 525 S.1, 296a ZPO Ausführungen zu Tatsachen nicht mehr vorgebracht werden. Anlaß zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß §§ 525 S.1, 156 ZPO bestand nicht: dem Gericht obliegt es bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens nicht, hierdurch Verstöße gegen die Prozeßförderungspflicht auszugleichen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO): Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.